hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der 3undesrichter Br, Selowskv, Br, Haidinger, Br, Rischer und Br, Kuhn für Recht erkannt s In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht•surUckverwiesen Bie weitergehende Revision des Klägers wird zurück-gewiesen, Bie Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz werden dem Kläger zu 5/4 auf erlegt,. Durch Vertrag vom 15 * -August 1953 vermietete der Kläger der GmbH das ihm gehörige Fabrikgebäude im DflggHMP: in HMHl für eine monatliche Miete von . Demzufolge wie; es die Klage ab und verurteilte den Kläger zur Zahlung n 18,559?89 DM, Der vom Beklagten erhobene Schadenser- Nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils hat der Beklagte geltend gemacht, der Mietvertrag sei nicht am 15o August 1953? Die Rückdatierung 'des Mietvertrages und die Niederlegung eines höheren als des verein barten Mietzinses erkläre sich aus dem damals kurz bevorstehenden Konkursverfahren, In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage-Forderung um die Miete für Juli und August 1954 auf 10=125 DM erhöht und mit einer angeblichen Gehaltsforderung für 1953 von 8,835?15 DM gegenüber seiner Einlageschuld aufgerechnet- Die Parteien sind sich darüber einig ■geworden, daß die Einlageforderung des Beklagten im land-gerichtlichen Urteil infolge eines Rechenfehlers um-3 = 000 DM zu hoch berechnet worden ist (vgl Protokoll vom 18,1, 55). griffen worden* Es kann daher dem nicht nachgegangen werden,, daß der Rechenfehler dem Beklagten unterlaufen ist (vgl Bl 2 seines • Schriftsatzes vom 22o 3 =>54-) und darum ein 'Entscheidungsfehler vorliegt? IIo Das Berufungsgericht, ist dem Einwand des Beklagten, daß nur eine Miete von 550 DM vereinbart sei, weder in formeller Hinsicht (§ 290 2P0) noch sachlichrechtlich Auf diese Weise blieb unentschieden, ob der XlageanSpruch in Höhe von 2,830 DM gar nicht bestanden hat oder ob er in dieser Höhe durch Aufrechnung erloschen ist. besteht; Die Rechtskraftwirkung des Urteils würde sich nicht darauf erstrecken, daß die zur Aufrechnung verwendete Gegenforderung begründet ist (vgl § 522 Abs 2 ? -SP0-) * Es ist darum nicht völlig ausgeschlossene daß die Berechtigung der Forderung mit der: auf gerechnet wurde? ■bei erneuter Prüfung verneint wird» Pie Rechtskraft des klagabweisenden Teilurteils würde es verbieten, noch zu • prüfen, ob die Klageforderung in Höhe der umstrittenen 2,830 DM je bestanden hat oder durch Aufrechnung getilgt ist, Riese Frage könnte, wenn die Abweisung der Klage rechtskräftig werden würde , "keiner Entscheidung mehr angeführt werden, Per Kläger ist deshalb durch das ange-fochtene urteil beschwert, weil nicht geprüft worden ist» ob seine Klageforderung in Höhe von 2,,830 DM begründet war (EG 2 142, 175 /T7 7/78?)» IIIc Pas Berufungsgericht hat die Erhöhung der Klageforderung als verspätet zurückgewiesen, weil sie in der Berufungsbegründung hätte vorgeiiomraen werden müssen und ihre Zulassung die Entscheidung verzögert haben würde, da die Mietsinsforderung nunmehr auch der Höhe nach bestritten und darum eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen seio Demgegenüber rügt die Revision mit Recht Verletzung, des § 529 ZPO .* Biese , Vorschrift ...handelt von der um die der Kläger die Klage erhöht hat, konnte daher das Berufungs-urteil,gleichfalls nicht bestehen bleiben« Denn die Vorschrift gilt auch für , das Entgelt von Gegenständen, deren Erwerb erst nach der Entstehung der Gesellschaft, in Aussicht genommen wird (RG2 141? Diese Unterlassung schließt nach § 19 Abs 3 GmbHG eine Aufrechnung ‘gegen die Einlageschuld aus,- Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafterforderung fällig> liquide und vollwertig istDas hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13-10,54 (BGHZ 15? Stundungs- und Erlaßverbet des § 19 GmbHG Wesenseigentümlichkeiten der Einlageforderung sind, die diesen Anspruch zu einer bevorzugten.Forderung machen (BGS 86, 293 ? diese Firma hat gegen den Kläger einen Vollstreckungsbe-fehl erwirkt und auf seinem Grundstück eine Zwangshypothek Ton ICh42?580 DM eintragen lassen. Das.Berufungsgericht hat insoweit den Absatz 2 des § 19 GmbKG für gegeben erachtet, .jedoch festgestellt# daß die Aufrechnung dieser Beträge erst im Dezember 1953 vorge-nommen worden sei und die KückgriffsanSprüche des Klägers gegen die GmbH zu dieser Seit nicht liquide und nicht vollwertig und deshalb zur Aufrechnung gegen die Einlageschuld ungeeignet gewesen seien. Der Kläger war anwaltlich vertreten- Für seinen Aufrechnungseinwand kam es entscheidend darauf an, ■wann er an Frau HeSSHI gezahlt hatte und wann die Aufrechnung gegen seine Einlageschuld vereinbart worden war. Sie führt hierzu aus, befragt hatte der Kläger vergetragen, daß der Vertrag mit seinem Bruder vom 6., August 1953 nichtig gewesen sei und deshalb die GmbH einen Bereicherungsanspruch von etwa 200,000 DM gehabt habe, der auch einbringbar gewesen sei Auch hierauf kann in der Revisionsinstanz nicht eingegangen werden, da aus dem gleichen G-runde wie zuvor auch insoweit von einer Verletzung des § 139 2?0 keine Rede sein kann, er habe mit dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Siegert die Aufrechnung dieses Anspruchs gegen seine Einlageschuld vereinbart* Das Berufungsgericht hält diese Aufrechnungsvereinbarung für unzulässig,.weil. da die Gehaltsforderung des Klägers bei Vornahme der Aufrechnung (Dezember .1952) nicht vollwertig und nicht liquide gewesen sei. a.) Für den Kläger und seinen Bruder war auf einem Grundstück in auf dem die Gesellschaft bis zur Auseinandersetzung der Brüder betrieben wurde f ein Erbbaurecht eingetragen. Es hat weiter aus-• geführt, daß eine etwaige Ersparnisbereicherung, die dadurch eingetreten sein könnte, daß die GmbH das Erbbau-rechtsgrundstück eine Zeitlang ohne Zahlung von Miete be nutzt hat, nur zu einer Konkursforderung berechtige und .daß daher die erst nach Konkurseröffnung erklärte Auf- b) Der Kläger hat geltend gemacht, er habe in Hohe von 10,000 IM eine ■ Ausfallbürgschaft für einen von der GmbH erhaltenen Aufbaukredirt übernommen und im Hinblick auf die ihm drohende Inanspruchnahme sei ihm dieser Be- ; trag in Anrechnung auf seine Einlageschuld gutgebracht., worden, Bas Berufungsgericht hat diese Gutschrift mit Hecht nicht anerkannt:; weil der Kläger vor Erfüllung seiner Bürg*SchaftsVerpflichtung keinen Anspruch gegen ; die GmbH hat X § 774 / : vg.-- ;'V.,5 . c) Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Konkursverwalter erhoben und mit ihnen gegen seine Einlageschuld aufgerechnet hat• hat das Berufungsgericht zutreffend die Gegenseitigkeit und. Mit Rücksicht darauf, daß die Sache in Höhe von 4 «450 DM no c h nie ht z ur End en t s c he i d ung r.e if ist, wa r die Entscheidung über einen feil der Kosten des Beru->fungs~ und Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht vor-
J'itr das Nachschlagewerk t nur zu II Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetzt ZPO § 322 Hechtssatz s Sine Klage darf durch Teilurteil nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Klageforderung sei, gleichviel ob berechtigt oder unberechtigts ..jedenfalls deshalb unbegründet, weil die sowohl zur dem Endurteil vorbehaltenen Widerklage, wie zur Aufrechnung verwendete Gegenforderung bestehe? .; \ ■ .. Senn die Rechtskraft eines solchen Urteils hat. keinen bestimmbaren Inhalt » Sin derartiger Verfahrensverstoß ist von Amts wegen zu berücksichtigen^. ' V, S.' Aktenzeichen% 11 ZE 78/55 f Urteil des BGH vom 25o Juni 1956 LG Ravensburg OLG St uttgart Verkündet adi 25 * Juni 1956 Jodas. JustizangestelIter als ürkund sbeamter der•Ges chaff s s t e 1 le In dem Rechtsstreit des gextilkaufmarns Hans H qagBggMHMF in EgflBHHHR* cm Breite Str, W Klägers# Widerbeklagten« Berufungs- und ’’Revisions Klägers, -Pros e ßbevolImächt i gt er g Rechtsanwalt Dr, Oskar S c h< in als Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen der 'Firma/SlBBBpI- und StflHHHHBMEHHHH Hans EMH| G-moK in t•1 • v " Beklagten, Widerkläger, Berufungs- und Revisions beklagtenp -Brozeßbevoilmächtigiers Rechtsanwalt HHliP hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der 3undesrichter Br, Selowskv, Br, Haidinger, Br, Rischer und Br, Kuhn für Recht erkannt s Bas am 8, Februar 1955 verkündete Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben 5-als der Kläger zu mehr als 10,909>89 BM nebst Zinsen verurteilt worden ist,. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht•surUckverwiesen Bie weitergehende Revision des Klägers wird zurück-gewiesen, Bie Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz werden dem Kläger zu 5/4 auf erlegt,. Bie Entscheidung über die weiteren Kosten wird dem Be-rufunssgericht vorbehalten, Tat Ids stand Ara 27* Dezember 1950 errichteten der Kläger und sein Bruder Michael HHB eine GrabHf deren Firma jetzt Hans .TTHHWfcae S~fBgp~ und 8,tfifiBBfflWBBBWBP GmbH lautet, Michael HSI verkaufte durch notariellen Vertrag vom 6, Au- ! gust 1953 seinen z-u 70 fo eingezahlten Geschäftsanteil an den Kläger., Durch Vertrag vom 15 * -August 1953 vermietete der Kläger der GmbH das ihm gehörige Fabrikgebäude im DflggHMP: in HMHl für eine monatliche Miete von . 1,000 DM, 'über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 25* Januar 1954 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte ist der Konkursverwalter Wegen der finanziellen Schwierigkeiten der "Gesellschaft hat der Kläger die Miete auf S10 DM (0*90 DM je qm) ermäßigt. Für die Zeit vom 15<- Ati--gust 1953 bis sum 30, Juni 1954 hat er eine Mietforderung von Sc 505 DM zur Konkurstabelle angemeldet . Der Beklagte, hat diese Forderung im prüfungstermin bestritten. Der Kläger begehrt ihre. Feststellung zur Konkurstabelle-. im- "Rechtsstreit hat der Beklagte die Mietforderung ' : zunächst nicht besrritten, sondern lediglich mit einer Borderung auf rückständige Einlage in HÖhe von 26.864;89 DM und mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet: die er auf die Behauptung gestützt hat? -der Kläger habe in mehrfacher Hinsicht seine Pflichten als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin schuldhaft verletzt. Von dem durch die Aufrechnung nicht gedeckten Betrage der Gegenforderungen . hat er mit der Widerklage 50,C00 DM verlangt, Das Landgericht erließ Teilurteil, Es hielt einerseits die. Klageforderung und andererseits die Einlagefor-"derung und die Aufrechnung für berechtigt. Demzufolge wie; es die Klage ab und verurteilte den Kläger zur Zahlung n 18,559?89 DM, Der vom Beklagten erhobene Schadenser- satzanspruch ist noch beim -Landgericht anhängig* Sie En Scheidung über die Kosten wurde dem Schluißurteii Vorbehalten*, Nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils hat der Beklagte geltend gemacht, der Mietvertrag sei nicht am 15o August 1953? sondern erst Mitte Dezember 1953 geschlossen worden und die Miete habe in Wirklichkeit nur 550 DM monatlich betragen. Die Rückdatierung 'des Mietvertrages und die Niederlegung eines höheren als des verein barten Mietzinses erkläre sich aus dem damals kurz bevorstehenden Konkursverfahren, In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage-Forderung um die Miete für Juli und August 1954 auf 10=125 DM erhöht und mit einer angeblichen Gehaltsforderung für 1953 von 8,835?15 DM gegenüber seiner Einlageschuld aufgerechnet- Die Parteien sind sich darüber einig ■geworden, daß die Einlageforderung des Beklagten im land-gerichtlichen Urteil infolge eines Rechenfehlers um-3 = 000 DM zu hoch berechnet worden ist (vgl Protokoll vom 18,1, 55). * Das Berufungsgericht ihat deshalb die Verurteilung zur Widerklage auf.15,359?89 -DM gemäß § 319 ZPO berich-tigt ,kV:-: : ü' - ■ ' ‘ I'- ’ ' . Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag und den.Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter« während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet Entscheidungsgründe ..Die im Berufungsurteil vorgenomtaene Berichtigung lanägerichtliehen Urteils ist von keiner Seite ange- - griffen worden* Es kann daher dem nicht nachgegangen werden,, daß der Rechenfehler dem Beklagten unterlaufen ist (vgl Bl 2 seines • Schriftsatzes vom 22o 3 =>54-) und darum ein 'Entscheidungsfehler vorliegt? der nicht nach § 319 2PQ, sondern nur durch eine Abänderung des landgeriehtliehen Urteils richtiggestellt werden konnte. Dahingestellt bleiben kann auch, ob das Berufungsgericht in der Lage ist, eine offensichtliche Unrichtigkeit des Landgericht— liehen Urte.il.s... nach § 313 IZPO im Berufungsurteil su..berichtigen,. x., ;\ ;-v: : =. ", IIo Das Berufungsgericht, ist dem Einwand des Beklagten, daß nur eine Miete von 550 DM vereinbart sei, weder in formeller Hinsicht (§ 290 2P0) noch sachlichrechtlich ■ nachgegangenweil der Beklagte keine Anschlußberufung eingelegt und überdies erklärt hat» diesen Gesichtspunkt. ; 'noch in dem beim Landgericht anhängigen Verfahren geltendst! machen. Es hat offengelassen, in welcher Höhe die ursprüngliche Klageforderung bestanden hat, und hat die1 ganzen zunächst eingeklagten 8,505 DM von der für richtig befundenen Einlageschuld abgesetzt. Auf diese Weise blieb unentschieden, ob der XlageanSpruch in Höhe von 2,830 DM gar nicht bestanden hat oder ob er in dieser Höhe durch Aufrechnung erloschen ist. DieKlage blieb abgewiesen, ohne daß die Entscheidungsgrunde er- .... gäben j was für die Kl age ä owe i s ung maßgebend ist» Würde ■ --das•Berufungsurteil rechtskräftig, so würde bindend le~ . diglich festgestellt sein, daß die Klägerorderung nicht . besteht; Die Rechtskraftwirkung des Urteils würde sich nicht darauf erstrecken, daß die zur Aufrechnung verwendete Gegenforderung begründet ist (vgl § 522 Abs 2 ? -SP0-) * Es ist darum nicht völlig ausgeschlossene daß die Berechtigung der Forderung mit der: auf gerechnet wurde? ... ■bei erneuter Prüfung verneint wird» Pie Rechtskraft des klagabweisenden Teilurteils würde es verbieten, noch zu • prüfen, ob die Klageforderung in Höhe der umstrittenen 2,830 DM je bestanden hat oder durch Aufrechnung getilgt ist, Riese Frage könnte, wenn die Abweisung der Klage rechtskräftig werden würde , "keiner Entscheidung mehr angeführt werden, Per Kläger ist deshalb durch das ange-fochtene urteil beschwert, weil nicht geprüft worden ist» ob seine Klageforderung in Höhe von 2,,830 DM begründet war (EG 2 142, 175 /T7 7/78?)» un d weil diese Prüfung aus Anläße der Entscheidung über den beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht nachgeholt werden kann, Pieser. Verfahrensmangel würde auch dem Urteil des Revisionsgerichts anhaften. Er ist von Amts wegen zu beachten, da es sich um einen Verstieß gegen einen im öffentlichen Interesse gegebenen verfahrensrectitliehen Grund-sats handelt, dessen Befolgung dem. Belieben der Parteien entzogen ist (RGZ 132. 305 /307/$ 142, 175 /IW), ‘ r ..Pa s Be ruf ung s ur t e 11 - ..wa r daher in Höhe eines .Teilbetrages, von. 2 c 8.30 PM aufzuheben,, . IIIc Pas Berufungsgericht hat die Erhöhung der Klageforderung als verspätet zurückgewiesen, weil sie in der Berufungsbegründung hätte vorgeiiomraen werden müssen und ihre Zulassung die Entscheidung verzögert haben würde, da die Mietsinsforderung nunmehr auch der Höhe nach bestritten und darum eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen seio Demgegenüber rügt die Revision mit Recht Verletzung, des § 529 ZPO .* Biese , Vorschrift ...handelt von der -Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln und zahlt dazu neue ’Tatsachen und Beweismittel, Hierzu gehört aber nicht* wie anerkannt istder Angriff selbst $ daher kann eine Klageerweiterung nicht wegen Verspätung zurUckgewiesen werden (EG. JW 1939? 173? Stein-Jonas-Schönke? ZPO § 529 IX), m Höhe der 1.620 DM? um die der Kläger die Klage erhöht hat, konnte daher das Berufungs-urteil,gleichfalls nicht bestehen bleiben« Ini übrigen ist die Revision unbegründet 1> ) Der Kläger hat der GmbH einen Pkw zu dem .Preise von 3*000 DM verkauft und den Kaufpreis mit seiner Einlage schuld verrechne t, Im GtLindungs stad i uta hat er 'entwe-der von der Vergesellschaft bei Feigens'pan für 8,617 DM gekauftes Garn bezahlt oder der Vorgesellschaft Schecks zur Bezahlung dieses Garns gegeben; diese 8;.6l7 DM wurden .mit seiner Einlageschuld verrechnet, Hach der Eintragung der GmbH hat er Garn entweder der Gesellschaft oder Dritten für 39*660-20 Dsl verkauft und sich den Gegenwert auf seine Einlageschuld gutschreiben lassen- In allen drei Bällen ist die Vergütung für Vermögensgegenstände * welche die Gesellschaft übernommen hat, auf die Staturneinlage des -Klägers angerechnet worden. Gemäß § 5 Abs 4 GmbHG hätte daher die Übernahmeabrede in den Gesellschaftsvertrag auf-:genommen werden müssen. Denn die Vorschrift gilt auch für , das Entgelt von Gegenständen, deren Erwerb erst nach der Entstehung der Gesellschaft, in Aussicht genommen wird (RG2 141? 210), Das ist nicht geschehen.. Diese Unterlassung schließt nach § 19 Abs 3 GmbHG eine Aufrechnung ‘gegen die Einlageschuld aus,- Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafterforderung fällig> liquide und vollwertig istDas hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13-10,54 (BGHZ 15? 52) ausgesprochen. Soweit die Revision geltend macht, •wirtschaftlich gesehen ständen die Lei- stungen des Klägers der Leistung seiner Einlage gleich, es sei daher .ungerecht, ihn noch in Anspruch zu nehmen? verkennt sie. daß § 19 Abs 3 GmbHG es verbietet? daß die Gesellschafter ihre Einlage in anderer Weise leisten? als sie im. Gesellschaftsvertrage der Gesellschaft und der Öffentlichkeit gegenüber übernommen ist? und daß das Auf-rechmmgs-?. Zurückbehaltungs-,. Stundungs- und Erlaßverbet des § 19 GmbHG Wesenseigentümlichkeiten der Einlageforderung sind, die diesen Anspruch zu einer bevorzugten.Forderung machen (BGS 86, 293 ? 92? 365? 123 ? 9/10)» 2.); Der Kläger hat eine Darlehensschuld der GmbH gegenüber Frau Hermann in Höhe von 11,429?80 DM als Bürge-bezahlt. Vom August 1953 ab hat seine Firma Gebr* in Hohe von 15*665-71 DM Zahlungen für die GmbH geleistet. Der Kläger hat eine Schuld der GmbH gegenüber der Süddeutschen und Tübemommen; diese Firma hat gegen den Kläger einen Vollstreckungsbe-fehl erwirkt und auf seinem Grundstück eine Zwangshypothek Ton ICh42?580 DM eintragen lassen. Auch diese drei Beträge sind mit der Einlageschuld des Klägers verrechnet worden. Das.Berufungsgericht hat insoweit den Absatz 2 des § 19 GmbKG für gegeben erachtet, .jedoch festgestellt# daß die Aufrechnung dieser Beträge erst im Dezember 1953 vorge-nommen worden sei und die KückgriffsanSprüche des Klägers gegen die GmbH zu dieser Seit nicht liquide und nicht vollwertig und deshalb zur Aufrechnung gegen die Einlageschuld ungeeignet gewesen seien. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung darauf gestützt? djaß die GmbH unstreitig Anfang Dezember 1953 einen außergerichtlichen Vergleich anstrebte ? daß sie am 24. November 1953 ihren Steuerberater damit beauftragte? SteuerStundung nachzusuchen# da sie alle Mittel dringend benötige, daß der Kläger zu den Zahlungen der Firma Gebr, selbst vorgetragen habe, s i e s e i en geleiste t wo r d en, weil dieGmbH ni cht üb er die erforderlichen Mittel verfügt habe=.and daß die Süddeutsche WS|- und Teinen. Titel erwirkt und die Zwangsvollstreckung betrieben habe. Diese Feststellungen lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen,. a) Die Revision trägt vor, die Aufrechnung mit dem Ersatzanspruch aus der Tilgung des Darlehens sei "früher" vereinbart und nur die Buchung auf dem Einlage-kont o erst im Dez ejab er 195 3 v or genommen worden. Diese Behauptung ist neu. Sie kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden, da. der insoweit gerügte § 139 Z20 nicht eingreift. Der Kläger war anwaltlich vertreten- Für seinen Aufrechnungseinwand kam es entscheidend darauf an, ■wann er an Frau HeSSHI gezahlt hatte und wann die Aufrechnung gegen seine Einlageschuld vereinbart worden war. Auf offensichtlich erhebliche Tatsachen erstreckt sich das richterliche Fragerecht, nicht. b) Mit einer weiteren Huge aus § 139 ZPO macht die Revision geltendr daß die ,G-mbH im. Dezember 1933 noch 11-GUide gewesen sei. Sie führt hierzu aus, befragt hatte der Kläger vergetragen, daß der Vertrag mit seinem Bruder vom 6., August 1953 nichtig gewesen sei und deshalb die GmbH einen Bereicherungsanspruch von etwa 200,000 DM gehabt habe, der auch einbringbar gewesen sei Auch hierauf kann in der Revisionsinstanz nicht eingegangen werden, da aus dem gleichen G-runde wie zuvor auch insoweit von einer Verletzung des § 139 2?0 keine Rede sein kann, 3-’.) Der Kläger hat behauptet, für 1952 habe ihm. ein Geschäftsführergehalt von 9-982=80 DM netto zugestanden. er habe mit dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Siegert die Aufrechnung dieses Anspruchs gegen seine Einlageschuld vereinbart* Das Berufungsgericht hält diese Aufrechnungsvereinbarung für unzulässig,.weil. auch Dienste als Yerraöger-sgegenstände im Sinne des § 19 Abs 3 -GmbHG anzusehen seien und das Geschäftsführergehalt, nicht isi Gesellschaftsvertrage festgesetzt worden sei ..überdies sei die Aufrechnungsvereinbarung aber auch unwirksam? da die Gehaltsforderung des Klägers bei Vornahme der Aufrechnung (Dezember .1952) nicht vollwertig und nicht liquide gewesen sei. Schon damals habe die GmbH nach der vorgelegten Bilanz nicht über Mittel verfügt? die zur Bezahlung der Geschäfts führer g ehält er ausgereicht hätten? und außerdem sei sie verschuldet gewesen? so daß ihr -Vermögen nicht ausgereicht habe? alle fälligen Forderungen ihrer Gläubiger zu befriedigen» Es kann'dahingestellt bleiben, ob § 19 Abs 3 GmhHG der Aufrechnungs-Vereinbarung entgegensteht, Denn die zur Hilfserwägung getroffenen Feststellungen sind rechtlich einwandfrei und tragen:darum die.Anwendung des §■19 Abs 2 GmbHG (EG JW 1936? 14-00).,= ) V :: 4h) Aueh im übrigen ist das Beruf ungsurteil recht lieh, nicht zu beanstanden» a.) Für den Kläger und seinen Bruder war auf einem Grundstück in auf dem die Gesellschaft bis zur Auseinandersetzung der Brüder betrieben wurde f ein Erbbaurecht eingetragen. Der Kläger hat mit der hierfür bezahlten Grunderwerbsteuer und einem feil des Erwerbspreises gegen seine Einlage schuld auf gerechnet, Bas Berufung; gericht hat mit Recht angenommen? daß ihm insoweit gar kein Ersatzanspruch gegen die GmbH zusteht? weil sie nicht Inhaberin des Erbbaurechts war,. Es hat weiter aus-• geführt, daß eine etwaige Ersparnisbereicherung, die dadurch eingetreten sein könnte, daß die GmbH das Erbbau-rechtsgrundstück eine Zeitlang ohne Zahlung von Miete be nutzt hat, nur zu einer Konkursforderung berechtige und .daß daher die erst nach Konkurseröffnung erklärte Auf- reehnung unsuläs&ig .-..sei,«; .-Äucjajdas ist richtig (§§ >3? 54 KO?. 19 GmbHG), "■ \ . b) Der Kläger hat geltend gemacht, er habe in Hohe von 10,000 IM eine ■ Ausfallbürgschaft für einen von der GmbH erhaltenen Aufbaukredirt übernommen und im Hinblick auf die ihm drohende Inanspruchnahme sei ihm dieser Be- ; trag in Anrechnung auf seine Einlageschuld gutgebracht., worden, Bas Berufungsgericht hat diese Gutschrift mit Hecht nicht anerkannt:; weil der Kläger vor Erfüllung seiner Bürg*SchaftsVerpflichtung keinen Anspruch gegen ; die GmbH hat X § 774 / : vg.-- ;'V.,5 . c) Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Konkursverwalter erhoben und mit ihnen gegen seine Einlageschuld aufgerechnet hat• hat das Berufungsgericht zutreffend die Gegenseitigkeit und. damit die Auf- rechenbarkeit (§ 387 BGB) verneint«: d) Bas Berufungsgericht hat dahingesteilt ge1as-sen, ob dem Kläger auch für! 1953- sin Gehaltsanspruch zusteht ? und angenommenj■daß ein solcher Anspruch keine bevorrechtigte Forderung im Sinne des §cl Ziff 1 KO sei (RGZ 120.5 302^ vgl auch BC-HZ 12, 1 /8_/j und nach den §§- 53? 54 KO; 19 GmbHG nicht zur Aufrechnung im Konkurse berechtige.; Bas ist richtig,. lie Hevision - hat in allen diesen Punkten.auch keine Anstände gegen das Berufungsurteil erheben. Mit Rücksicht darauf, daß die Sache in Höhe von 4 «450 DM no c h nie ht z ur End en t s c he i d ung r.e if ist, wa r die Entscheidung über einen feil der Kosten des Beru->fungs~ und Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht vor- zubehalt eric .Im übrigen waren die Kosten beider Rechts-mittelzüge dem Kläger als dem unterliegenden Teil auE zuerlegen (.§§97.= 91 ZPO), .1;..' hr. Canter Er,. Selow Er,.Fischer Ei% Kuhn