Hierhei ist es ohne Bedeutung» ob der Käufer bei Kaufabschluss von dem die Rückerstattung begründenden Tatbestand Kenntnis .... 4« Die Geltendmachung eines Schadensersatzes in.voller Hohe durch den Käufer kann sich jedoch im Einzelfall als ein nach §• 242 •. iljMllttf vom Kläger die Rückerstattung des Herrenhauses auf Grund des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone (Ges Nr 59 der MilReg - im Nachfolgenden BREG abgekürzt) verlangt. Er""hat mit den Kläger am 25 April 1950 vor dem Wiedergutmachungsamt bei dem Landgericht in Kiel einen Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, daß die Parteien einig seien, daß das Herrenhaus cb iiii ihm aus - Gründen der Rasse ungerechtfertigt entzogen werden sei und somit der Verlust an seinem Eigentum, nach dem Rück, erstattungsgesetz als nicht erfolgt gelte, Das Grundbuch sei daher unrichtig» Demzufolge haben die Vergleichsparteien bewilligt und beantragt, den zur Zeit im Grundbuch gewesen, die auf behördliche Weisung gehandelt habe, während der Kläger 'der llutzniesser dieser staatlichen Maßnahmen gewesen 'sei. die 1 rtfc ig des Klägers: hat das Ober Das Berufungsgericht hat festgestellt; daß die Belt te an den Kläger das Herrenhaus nebst Zubehör verkauft und er im Dezember 1941 als'Eigentümer dieses Grundstück, im Grundbuch eingetragen worden sei» Es hat weiter festgj stellt; daß es zwischen den Parteien unstreitig sei» daß dieses Grundstück dem Landwirt M(HHH ungerechtfertigt zogen und der Kläger Rückerstattungspflichtiger im Sinne des Art 1 Abs 4 des Rückerstattungsgesetzes für die Britf sehe Zone (BREG) gewesen sei, ebenso hat es festgestellt daß der Kläger das Grundstück an auf Grund des zwi~' Auf Grund dieser EestStellungen hat das Berufungsge-rieht den Kläger als Rückerstattungspflichtigen für berecE tigt erachtet, gegen die Beklagte, seine unmittelbare Ree Vorgängerin, nach Art 39 Abs 1 BREG Rückgriff zu nehmen» t Beklagte sei gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenJ| Kaufverträge verpflichtet gewesen, das Herrenhaus dem Xläf ger frei von Rechten Dritter zu verschaffen» Diese Verpflichtung habe sie nicht;erfüllt und könng sie'auch nieü den Willen des Landwirts'kttMNft erfüllen. anordnung als eine nach Ait 54 Abs 3 BREG schriftlich ■ gelegte Einigung zwischen Rückerstattungspflichtigen und; JT Rü eker s tattungsberechtigten 'mangels gegenteiliger; Verei^8; rung die Wirkung, daß der Verlust der Rechte des Rückers^; turigsberechtigten als nicht erfolgt gelte» Dies haben heh Kläger und der Landwirt MJMNW in dem zwischen ihnen oe7;l schlossenen Vergleich überdies ausdrücklich festgelegt' ^|| der gesetzlichen Fiktion des Art 12'BREG gelte daher ’ Diese Bestimmung entfalte zwar ihre Wirkung in erster Linie im Verhältnis zwischen Rückerstattungspflichtigen und Rückerstattungsberechtigten, sie sei jedoch hierauf nicht beschränkt, vielmehr wirke sie auch gegen jeden Dritten, also auch gegenüber der Beklagten, die an den rückerstattungspflichtigen Kläger das Grundstück verkauft habe. Trotz dieser Fiktion des Art 12 BREG sei dem Art 39 Abs 1 BREG zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger auf der Grundlage der unveränderten Wirksamkeit des zwischen ihnen geschlossenen obligatorischen Vertrages habe regeln wollen, Nach Art 39 Abs 1 BREG gelte die Rückerstattungspflicht als Mangel im Recht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch sei die Anwendung des § 439 Abs 1 BGB ausgeschlossen. Der Kaufvertrag sei also zwischen den Parteien wirksam abgeschlossen worden, aber die Beklagte müsse sich nach der Fiktion des Art 12 BREG sc behandeln lassen; als ob sie niemals Eigentümerin des Grundstücks geworden und mangels freiwilliger Mitwirkung des in der Eigentümersteliung verbliebenen rückerstattungsberechtigten Landwirts kfHMMI zur Erfüllung des Kaufvertrages dem Kläger gegenüber von vornherein nicht in der Lage gewesen wäre. Es habe also ein ursprüngliches subjektives Unvermögen der Beklagten zu der ihr obliegenden Verpflichtung auf Eigentumsübertragung an den Kläger Vorgelegen. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision, Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, daß der Rückgriffsanspruch des Klägers auf dem ursprünglichen subjektiven Unvermögen der Beklagten, ihm das Eigentum an dem ihm verkauften Grundstück zu verschaffen, beruheDer Rückgriffsanspruch des Klägers sei erst durch das am 12. Zwar bestimme Art 39 Abs 1 BREG, daß die Rückerstattungspflicht als Mangel im Recht gelte, das Gesetz besage aber nicht, daß die Rückerstavtungspflicht als ursprünglicher Rechtsirrangel behandelt werden solle. Art 12 BREG ;; beschränkt sich vielmehr darauf, daß die Rückerstattungs-jt anOrdnung und ein Vergleich, der den Bestimmungen des Art a 54 Abs 3 BREG entspricht und die Rückerstattung von Vermögensgegenständen versieht, die Wirkung hat, daß der Verlust der Rechte des Rückerstattungsberechtigten als nicht erfolgt gelte. Hieraus folgt aber nicht, dass zwischen der" Regelung dieser beiden Gesetze' insofern ein Unterschied bestehe, als nach Art 15 AREG die Fiktion auf einen gewisflg sen P e r s o n e n Kir e i s t i o n g e g en ~j ed en e r s t a "t t u n g s g s s e 1i z sondern das Rückerstattungsgesetz für die Britische Zone hat offenbar die Vorschrift des Art 15 Abs 2 AEBG für entbehrlich gehalten, da nach Art 53 Abs 1 i i die Bestimmen über -die Streitverkunduhgf.liebe.n-Anwendung finden« Das Rückerstattungs-Zone bietet daher eine ausreichende der Zivil; pr o 2. nach den Feststellung des Berufungsgerichts unstreitig ig daß das Herrenhaus dem Land wir tHMHMH|§ ungerechtfertigt entzogen und der Kläger auf Rückerstattung in Anspruch genommen werden ist. Nach Art 39 Abs 1 BREG bestimmen sich die Rückgriff,, ansprüche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; somit kommt § 434 BGB in Anwendung, nach welchem die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger das ihm verkaufte Grundstück frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Wenn auch das Rückerstattungsgesetz erst in Mal 1949 in Kraft getreten ist, so schafft Art 39 Abs 1 BREG, der-in der Rückerstattungspflicht einen Reehtsraa“ erblickt, die gesetzliche Fiktion, daß dieser Rechtsmangei sehen , zur Zeit der Eigentumsübertragung bestanden habe und das von dem Kläger erworbene Eigentum schon zur Zeit des Eigentumüberganges mit dem Makel der Rückerstattungspfli behaftet gewesen sei; schon damals bestand ihr subjektives’; Unvermögen, das Eigentum dem Kläger an dem verkauften Gn stück frei vom Rückerstattungsanspruch des jüdischen land-" Wirts zu verschaffen. sen daher die Rechtsbeziehungen der Parteien sc beurteilt!--werden, als ob die-Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Kaufverträge gegenüber dem -Kläger nicht erfüllen kennte (OLG Celle in RJW 1953 S 468), Diese Fiktion des Art. 39 BREG begründet schon für sich allein das Unvermögen der Beklagten zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kläger, Diese Ausführungen entkräften die Ansicht der Revisi daß es sich um eine-.nachträgliche Unmöglichkeit handle, |>Jf Revision übersieht hierbei, daß die Fiktion des Art 3$ Al||f« i BREG die gleiche Wirkung hat, wie wenn der Rechtsmangei- Die Fiktion entkräftet auch die von der Revision angestrebte Auslegung des Art 39 Abs 1 'BSEG{ daß es sich um einen■nachträglichen Mangel im Recht handle. Die Auslegung der Revision würde auch dem Sinn und Zweck des Rückerstattungsgesetzes zuwiderlaufen, denn der Grund für diese Regelung ist in der dem allgemeinen Rechtsempfinden zuwider lauf enden widerrechtlichen Entziehungshandlung, die den Rechtsmangel begründet, zu erblicken, bei der "der Ariseur" unter Ausnutzung der damaligen politischen Verhältnisse sich die Zwangslage des rassisch Verfolgten zunutze machte. Dem Berufungsgericht ist daher im Er>gebnis zuzustimmen, daß bereits bei Abschluss des Kaufvertrages ein subjektives ursprüngliches Unvermögen der Beklagten zur Vertragserfül- . Es ist der Revision zuzugeben, daiB die Prozessparteien bei Abschluss des Vertrages die mit dem' Zusammenbruch einsetzerde gesetzliche Entwicklung nicht voraussehen könnten, wenn auch jedem Einsichtigen klar sein musste, daß das in Gesetzesform gekiei- dete national sozialistische- Unrecht nur solange wie der ticnalsozialismus seihst Bestand haben konntet Es mag d der Revision auch zugegeben, werden-, daß ein Verschulden "des Ariseürs", der sich: bei seinem Vorgehen auf gesetzt Bestimmungen berufen konnte, im Rechtssinne nicht vorgel habe, ebensowenig, wenn er den Vermögensgegenstand weit veräusserte» Aber hierauf kommt es nicht an, sondern ledig| lieh darauf, daß er durch d$n Vertragsabschluss die Haft für seine Leistungsfähigkeit übernommen hat, er .jedoch au Grund der gesetzlichen Entwicklung nicht in der Lage war,' die ihm vertraglich obliegende Verpflichtung zu erfüllen« Es erübrigt sich daher, entgegen der Ansicht der Revision die Prüfung d,es Verschuldensmoments durch das Berufungsgericht» Das zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehende’* Unvermögen der Beklagten hat, ihre Schadensersatzpflicht gegenüber denn,Kläger ausgelöst. BGB, der eine,gesetzliche -Regelung für nachträgliche Unmö| liehkeit oder nachträgliches-Unvermögen vorsieht« Mit der Verpflichtung zur vertraglichen Leistung übernahm die Beklagte zugleich auch die Haftung für ihre Leistungsfähig-': keit, für diese hat sie einzustehen Und kann sich deshalb, auf ihr subjektives Unvermögen zur Leistung nicht berufen (RGZ 69, 355 a'3577; Burkhardt in BB 1953 S 316 /3l7j) . Diese Schadensersatzpflicht entfällt auch nicht, weil, der Kläger, wie unbestritten ist, bei Abschluss des Ver träges gewusst hat, daß das von ihm gekaufte Grundstück aus jüdischem Besitz stammte.und.die Beklagte das Grund stück unter Umständen erworben hatte, die die Merkmale des Entziehungstatbestandes des nunmehr geltenden Rücker-stattungsgesetzes erfüllt haben» Das Berufungsgericht hat mit Recht die Anwendung des § 439 Abs 1 BGB durch Art 39 Ebenso kann der Revision nicht darin gefolgt werden, wenn sie in Anlehnung an die Entscheidung des LG Kassel (RzW 1952 S 39) und an die Ausführungen Schillings (8JZ 1950 S 91?) die Anwendung des § 254 BGB im vorliegenden Rechtsstreit für geboten erachtet» Sie begründet ihre Rechtsansicht damit, daß § 254 BGB auch in den Bällen zur Anwendung kommen könne, bei denen eine Schadensersatzpflieht ohne Verschulden eintrete und auf Seiten des Geschädigten eine schuldlose Mitverantwortlichkeit für die Entstehung des Schadens bestehe» In einem solchen Falle müsse nach ihrer Ansicht geprüft werden, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden sei „und es sei nur eine nach Treu und Glauben abzuwägende Schadensersatzpf1ioht anzuerkennen> Richtig ist, daß das Reichsgericht dann die Anwendung des § 254 BGB für möglich erachtet hat, Wehn-der Schädiger selbst ohne Verschulden haftet (RG in DJ 1937 S 470)„ Im vorliegenden Rechtsstreit würde aber eine schuldlose Mitverantwortung des .Klägers, die in dem Umstande der Kenntnis des Ehteiehungstathestandes zu finden wäre, nicht die Anwendung des § 254 3GB rechtfertigen» Seine Anwendung würde, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, dem Sinn und Zweck des Art 39 Abs 1 BREG widersprechen, der die Anwendung des § 439 Abs 1 BGB aus schli esst' und damit zu dem Ausdruck bringt, daß die Kenntnis des Rückgriff nehmenden Käufers vom Entziehungstatbestände seinem Schadenser- 'Hieraus muss geschlossen werden, dal der Sinn des Rückerstattungsgesetzes nicht sein kann, at dem ümv/ege des § 254 BGB die Kenntnis des Ent Ziehung st atr- , des gutgläubigen und bösgläubigen Käufers gegenüber seines unmittelbaren Rechtsvorgänger herbeizuführen (Burkhardt BB 1953 S 816 2/317/ und die dort angeführte Rechtsprechur Die Revision hält des weiteren die Ansicht der Bell klagten in den Vorinstanzen aufrecht, daß das Rückgriffs^ recht des Klägers vertraglich ausgeschlossen worden sel.;.| Hechtsmangel der Rückerstattungspflicht nicht ausgeschlossen sei, Zwar habe der Kläger gemäss dieser Bestimmung als vorhandenen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen, mit dem Grundstück verbundenen Verfügungsbeschränkungen über- s tat tungspf licht in ihren Wirkungen einem relativen V er aus-serungsverbot ähnele, aber der Wille des Klägers sei nicht sc weit gegangen, daß' er Vertrage habe auch dann wollen, wenn ihm die vertragliche Leistung, die Übertragung. Die Ausdehnung des vertraglichen Haftungs-g ausschusses auf die Rückerstattungspflicht würde daher üb|| den Vertragswillen, wie er im Vertrage zu dem Ausdruck gekcnij sei, hinau Es ist an sich der Revision zuzustimrnen^' daß der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch wegen eines Mangels im Recht auch im Rückerstattungsrecht gilt (Godin zu Art 47 AREG Anm 6; Burkhardt in NJW 1951 S 138)» Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, es hat demzufolge den § 2 des Vertrages ausgelegt, An diese Vertragsauslegung ist das Revisionsgericht gebunden, sie ist rechtlich möglich und steht in keinem Widerspruch zu den Denlcgesetzen« Der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe unterlassen, zu-prüfen, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie bei Abschluss des Vertrages die künftige Rechtsentwicklung vorausgas eher, hätten, geht fehl. lük-ken des Vertrages über Punkte, die im Vertrage versehentlich oder wegen TJnvoraussehbarkeit keine Regelung gefunden haben, ergänzend im Sinne des § 157 BGB auszulegen (OLG Stuttgart in NJW 1949 S 27), Einer derartigen Prüfung der Verträge1 hat sich jedoch das Berufungsgericht unterzogen. Es ist hier bei zu dem Ergebnisse gelangt, daß in der Haftungsbeschränkungsklausel nicht Rechte einbezogen werden sollten, die ■ einen Verlust der erworbenen Grands Lücke zur Folge haben würden«;-; Die.se Auslegung wird auch den Grunds« tzcn des § 157 BGB gerecht,' Wenn es auch verstähdlich ist, daß der Veräusse rer eines Grundstücks im eigenen Interesse Gewährtensfcungsan-sprüche vertraglich so weit als möglich auszuschliessen versucht, und es daher unterstellt -werden kann, daß die Beklagte bei damaliger Kenntnis der Rechtsentwicklung einen derartigen Haftungsausschluss in die Verträge gern aufgenommen haben würde, so ist andererseits nach Treu und Glauben mit Rücksicht, auf die Verkehrssitte anzunehmen, daß eine .derartige weitgehende Haftungsbeschränkungsklausel,' die das Eigentumsrecht 'des Erwerbers in seiner Gesamtheit'in Frage 3 Abschluss mit dem Militärfiscus zu kommen, der Kläger den-; noch das Grundstück für 35 000 RM erwerben habe, so nur deshalb; weil ihrem damaligen aus elf Personen bestehen Aufsichtsrat fünf Angehörige des Reichsnährstandes ange hört hätten. Aus diesen eigenen Ausführungen der Beklagten; ergibt sich, daß sie weit lieber das Grundstück zu einem erheblich höheren Preise verkauft haben würde, sie hieran;’ aber lediglich durch die damaligen Einflüsse'des Klägers, auf ihre Gesellschaft gehindert worden ist, Der somit vor!,/ dem Kläger gezahlte nach Ansicht der Beklagten unangemessen! niedrige Kaufspreis hatte somit nicht seinen Grund in der Uneigennützigkeit der Beklagten» sondern in den damaligen politischen Verhältnissen» die sie zwangen, dem Kläger infolge seiner damaligen Machtstellung das Grundstück weit unter seinem Werte zu überlassen,. Im übrigen ist die von der Revision angeführte' Entscheidung des Board of Review (RzW 1952 S 113) ausdrücklich auf den ihm damals 'zur' Ent Scheidung -vor liegenden Pall beschränkt» So hat der Court cf Restitution (RzW 1949/50 S 243) sich auf den Standpunkt gestellt» daß, sofern die Veräusserung der den Juden weggenommenen Wertgegenstände für eigene Rechnung der Pfand-leihanstalten erfolgt sei, dies die Rückerstattungspflicht der Städte neben der des Reiches begründet habet -In seiner Entscheidung vom 17» Oktober 1951 ist der Court of Restitution noch weitergegangen und hat in jedem. Bei allen diesen Entscheidungen;handelt es sich überdies um Rückerstattungsansprüche und nicht wie hier um die Geltendmachung von Rückgriffsrechten»: Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte die Rückerstattungspflicht des Klägers, anerkannt, was zwangsläufig dessen Rückgriffsrecht nach Art 39 Abs 1 BREI auslöst» Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß auch die öffentliche Rand, die in den: Gewände einer Gesellschaft mbH auftrete und privatrechtliche Verträge abschliesse, sich gefallen lassen müsse, für die hieraus entstehenden Rechtsfolgen nach privatrechtliehen Grundsätzen einzutreten» Mit dem Beginn des zweiten Weltkrieges sei der Reichsnährstand und seine Unterorganisationen in den Dienst der Sicherung der Yolks-ernährung gestellt worden» Durch § 2 der VO über die Wirtschaftsverwaltung vom 21° August 1939 (RGBl I, 1495 mit Änderung S 2315) sei der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt worden, Dienststellen und Organisationen der wirtschaftlichen Eigenverwaltung der staatlichen Verwaltung zu unterstellen und sie in staatliche Verwaltungsbehörden einzugliedern. Der Reichsnährstand sei aber weder aufgelöst noch in eine staatliche Verwaltungsbehörde eingegliedert, sondern gemäss § 6 Abs 1 der Verordnung in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unterstellt -worden (BGH aaO S 263). Er habe seine Eigenständigkeit behalten und habe unter eigener Verantwortung die ihm obliegenden Aufgaben nach ministerieller Weisung zu erfüllen gehabt» Auch mit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 sei er nicht aufgelöst worden, seine Organisationen seien bestehen geblieben, sie seien lediglich den Übergangsverhältnissen in sachlicher und personeller Hinsicht angepasst worden. Januar 1948 (GVB1 VerWiGeb 21 ff) sei der Reichsnährstand aufgelöst worden'; ihm sei ein Treuhänder, der die Rechte und ■ Pflichten’ des Reichsnährstandes als Vermögensträger wahrzunehmen habe’, .bestellt worden» Die Bestimmung über das Ver- mögen sei einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalt geblieben (§ 2), die bisher nicht erfolgt sei (BGH aaO 'f| S 85; Urteil des DOG vom 27» April 1947 Nr 15 der Entsch|f§ dungs sammlung S 160)« Diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unangreifbaren Ausführungen zeigen, daß der Reichsnährstand | zu keinem Zeitpunkt eine Organisation des Reiches gewesen! ist» Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die formal Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit einer Kriegsgesellg schaft nicht ausschliesse, daß sie sich als Organ des Heid behandeln lassen müsse, wenn sie mit der Durchführung vonf Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln, d ihr das Reich zur: Verfügung gestellt hab», noch Weisung er.: einer Reichsbehörde betraut gewesen sei (BGHZ 10, 205, /P08/)Aber diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger nicht zuo Nicht das Reich, sondern die Mitglieder finan-1' zierten,:den Kläger ' durch' Beiträge; sein Aufgabenkreis be-„ stand nicht nur in der Durchführung von Hoheitsaufgaben, sondern er war eine Standesvertretung,' die die ,bäuerlich« Interessen schützen sollte» Venn auch diese Aufgabe mit: je Reichsinteressen, wie übrigens bei allen Standeävertretun! gen in der nationalsozialistischen Zeit, "gleichgeschaltet' wurde" und sicherlich durch die durch den Krieg geschafihnen Notwendigkeiten in den Hintergrund getreten sein mag: sc blieb er - eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eill Einkünften und Vermögen, die unter eigener Verantwort arg 3 dem Zusammenschluss aller in der Landwirtschaft und ini handel tätigen Personen diente, die zwar mithdem"Reiche der Partei aufs Engste verbunden war, aber ihre Eigenster;-' Stent somit dem Kläger ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte nach- Art 39 Abs 1 BRIG zu/' so sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens frei von Rechtsirrtum«'Der Kläger ist; .■berechtigt, ,von. der Beklagten Ersatz ihres Interesses an der' Erfüllung .des Vertrages zu fordernc Die Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus dem Vergleich der Vermögens läge des Klägers, in der er sich bei ordnüngsmässiger Vertragserfüllung befunden haben würde, zu seiner Vermögenslage. 162' /I7j/; RGZ 142, 8 /ll, 127; 149, 135 /±5lJ) <> Wenn auch -der Klägerden Kaufpreis .seinerzeit in Reichsmark gezahlt hat, so kommt eine Umstellung nicht in Frage, Dem Kläger ist der Schaden nach der Währungsumstellung entstanden, er hat Anspruch auf einen Betrag in Deutscher Mark, der für •die;Beseitigung des schadensbegründenden Ereignisses, das vor der Währungsumstellung liegt, erforderlich ist (BGHZ 3, 162 /177/1787). Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Gei tendmachung eines Schadensersatzanspruchs in voller Höhe nach Lage des Balles sehr wohl zu einem Ergebnis führen könne, das dem R.echts;empfinden- ’widerspreche und der Vorschrift des § 242 BGB nicht gerecht werde. Es lassen sich in der Tat Palle denken, bei denen eine Zusprechung des Schadensersatzes im Vollen Umfange einen beträchtlichen wirtschaftlichen Varteil für den Rückgriffsberechtigten in sich schiiesst, der ihm ohne sein Zutun zu Lasten des Rückgriffspflichtigen zufällt. tu Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht ausgeführt, dass es der Prüfung dieser Frage nicht bedürfe, da. spruch geltend gemacht habe, der weit unter dem Betrage liege, der erforderlich gewesen wäre, um den ihm tatsäch; lieh erwachsenen wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, der ihm durch die Rückerstattung des Grundstücks erwachsfi sei, Das Berufungsgericht hat den dem Kläger entstandene^^ Schaden nach § 287 ZPO geschätzt und auf Grund des eigenen Vortrages'der Beklagten und seiner eigenen Sachkenntnis s den heutigen Verkehrswert des vom Kläger an Merton zurüc.v,f.erstatteten Grundstücks auf.130 000 bis 150 000 DM bezlf-" fert. Hieraus hat es gefolgert, daß der vom Kläger ver te Schadensersatz für die Rückerstattung eines derartigen;^ hochwertigen Grundstücks sich auf jeden Fall im angeme nen Rahmen bewege, selbst wenn man unterstelle, daß der g Kläger auf den ihm' von MflBHI zur ü c ksuge währ end eh Kaufpreis' verzichtet habe und dass, dieser Betrag letztlich der Bekli ten zukomme,, Die hiergegen von der Revision erhobenen Be-denken bewegen sich auf dem dem Revisionsgericht verschloß?'
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Gesetz? Art 59 Ahs 1 RückerstG für die Britische Zone (BREG)
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Der rückerstattungspflichtige Grundstückskäufer kann seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger (Verkäufer) wegen dessen subjektiven ursprünglichen Unvermögens,-' ihm das Grundstück frei von der Rückerstattungs-, Pflicht zu verschaffen,, in Anspruch'nehmen.
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Hierhei ist es ohne Bedeutung» ob der Käufer bei Kaufabschluss von dem die Rückerstattung begründenden Tatbestand Kenntnis .... hatte und ob den Verkäufer ein Verschulden „
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Der Verkäufer haftet grundsätzlich auf vollen Schadensersatz wegen Fichterfüllung des Kaufvertrages» Eine. Schadens Verteilung 5 nach § 254 BGB kann nicht mit der Begründung! verlangt werden, daß der Käufer d‘en Rücker- '!
stattungstatbestand beim Kaufabschluss ge-
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4« Die Geltendmachung eines Schadensersatzes in.voller Hohe durch den Käufer kann sich jedoch im Einzelfall als ein nach §• 242 •.
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Aktenzeichens II ZR 78/53
'Urteil des BGH vom 28» Oktober 1953 ' OLG Schleswig
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Verkündet am 280 Oktober 1953 jodäs, Just»Angesto5 als Urkunde beamter der Geschäftsstelle„
In dem Hechtsstreit
Beklagten und Revisionsklägerin
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
den Haupttreuhänder für die Abwicklung '.des Reichsnähr-' Standsvermögens bei dem Bundesministerfum für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten, vertreten durch den Treuhänder für das Vermögen des Reichsnährstandes in flHHI ln KffiB t . llolHHlstr o HHI
Kläger und Revisionsbeklagten
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7» Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Ganter und der Bundesrichter Dr, Se-lowsky, Dr, Delbrück, Dr, Haidinger und Artl
für Recht erkannt
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3,- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19« Februar 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseni
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beiklagte, eine Gesellschaft tabH, ist ein: Siedlungs unternehmen,, dem die Aufgaben des Reichssiedlungsgesetzes oblagen; ihre Geschäftsanteile befinden sich in öffentlicher Rand- Sie erwarb das Gut im Jahre 1940 von ÜlHB und siedelte es änfc.Das zu dem Gute gehörige Herrenhaus nebst Zubehör verkaufte sie am 22» Januar 1941 zu dem Preise von 35 000 RM an den Klager, dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 13» Dezember 1941 erfolgte/
iljMllttf vom Kläger die Rückerstattung des Herrenhauses auf Grund des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone (Ges Nr 59 der MilReg - im Nachfolgenden BREG abgekürzt) verlangt. Er""hat mit den Kläger am 25 April 1950 vor dem Wiedergutmachungsamt bei dem Landgericht in Kiel einen Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, daß die Parteien einig seien, daß das Herrenhaus cb iiii
ihm aus - Gründen der Rasse ungerechtfertigt entzogen werden sei und somit der Verlust an seinem Eigentum, nach dem Rück, erstattungsgesetz als nicht erfolgt gelte, Das Grundbuch sei daher unrichtig» Demzufolge haben die Vergleichsparteien bewilligt und beantragt, den zur Zeit im Grundbuch
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kauft habe,' so sei sie, die Beklagte, nur Duiudigangs station . gewesen, die auf behördliche Weisung gehandelt habe, während der Kläger 'der llutzniesser dieser staatlichen Maßnahmen gewesen 'sei. Er. habe es verstanden, das Grundstück für einen' Preis von 35 000 RM. zu erwerben, während der. angemessene' Kaufp 75 000 RM 1 c ”0 }er - Kcj'v.is c.r -’O uw, onus ,.r ii > i iiuur k > - ,,f -n er o^r heutige Grundstückswert zugrün-öe ge j f gt werder,
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Das Berufungsgericht hat festgestellt; daß die Belt te an den Kläger das Herrenhaus nebst Zubehör verkauft und er im Dezember 1941 als'Eigentümer dieses Grundstück, im Grundbuch eingetragen worden sei» Es hat weiter festgj stellt; daß es zwischen den Parteien unstreitig sei» daß dieses Grundstück dem Landwirt M(HHH ungerechtfertigt zogen und der Kläger Rückerstattungspflichtiger im Sinne des Art 1 Abs 4 des Rückerstattungsgesetzes für die Britf sehe Zone (BREG) gewesen sei, ebenso hat es festgestellt daß der Kläger das Grundstück an auf Grund des zwi~'
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Auf Grund dieser EestStellungen hat das Berufungsge-rieht den Kläger als Rückerstattungspflichtigen für berecE tigt erachtet, gegen die Beklagte, seine unmittelbare Ree Vorgängerin, nach Art 39 Abs 1 BREG Rückgriff zu nehmen» t Beklagte sei gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenJ| Kaufverträge verpflichtet gewesen, das Herrenhaus dem Xläf ger frei von Rechten Dritter zu verschaffen» Diese Verpflichtung habe sie nicht;erfüllt und könng sie'auch nieü den Willen des Landwirts'kttMNft erfüllen. Nach Art 12 Rb1| in der -Passung der VO Nr 237 habe sowohl die Rückerstattung? anordnung als eine nach Ait 54 Abs 3 BREG schriftlich ■ gelegte Einigung zwischen Rückerstattungspflichtigen und; JT Rü eker s tattungsberechtigten 'mangels gegenteiliger; Verei^8; rung die Wirkung, daß der Verlust der Rechte des Rückers^; turigsberechtigten als nicht erfolgt gelte» Dies haben heh Kläger und der Landwirt MJMNW in dem zwischen ihnen oe7;l schlossenen Vergleich überdies ausdrücklich festgelegt' ^|| der gesetzlichen Fiktion des Art 12'BREG gelte daher ’
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Rechtsänderung durch die Entziehung als nicht eingetreten. Diese Bestimmung entfalte zwar ihre Wirkung in erster Linie im Verhältnis zwischen Rückerstattungspflichtigen und Rückerstattungsberechtigten, sie sei jedoch hierauf nicht beschränkt, vielmehr wirke sie auch gegen jeden Dritten, also auch gegenüber der Beklagten, die an den rückerstattungspflichtigen Kläger das Grundstück verkauft habe. Trotz dieser Fiktion des Art 12 BREG sei dem Art 39 Abs 1 BREG zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger auf der Grundlage der unveränderten Wirksamkeit des zwischen ihnen geschlossenen obligatorischen Vertrages habe regeln wollen, Nach Art 39 Abs 1 BREG gelte die Rückerstattungspflicht als Mangel im Recht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch sei die Anwendung des § 439 Abs 1 BGB ausgeschlossen. Der Kaufvertrag sei also zwischen den Parteien wirksam abgeschlossen worden, aber die Beklagte müsse sich nach der Fiktion des Art 12 BREG sc behandeln lassen; als ob sie niemals Eigentümerin des Grundstücks geworden und mangels freiwilliger Mitwirkung des in der Eigentümersteliung verbliebenen rückerstattungsberechtigten Landwirts kfHMMI zur Erfüllung des Kaufvertrages dem Kläger gegenüber von vornherein nicht in der Lage gewesen wäre. Es habe also ein ursprüngliches subjektives Unvermögen der Beklagten zu der ihr obliegenden Verpflichtung auf Eigentumsübertragung an den Kläger Vorgelegen.
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Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision, Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, daß der Rückgriffsanspruch des Klägers auf dem ursprünglichen subjektiven Unvermögen der Beklagten, ihm das Eigentum an dem ihm verkauften Grundstück zu verschaffen, beruheDer Rückgriffsanspruch des Klägers sei erst durch das am 12. Mai 1949 in Kraft getretene Rückerstattungsgesetz für die Britische
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Besatzungszone entstanden, bis dahin sei es ausser Zweifel gewesen, daß die Beklagte ihren Verpflichtungen im vcllenfi Umfange genügt habe. Zwar bestimme Art 39 Abs 1 BREG, daß die Rückerstattungspflicht als Mangel im Recht gelte, das Gesetz besage aber nicht, daß die Rückerstavtungspflicht als ursprünglicher Rechtsirrangel behandelt werden solle. D| ser Rechtsmangel sei erst durch einen nachträglichen Geseif
akt hervörgerufen, daher liege es nahe, die Rückerstattungll
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•Pflicht als nachträglichen Mangel im Recht zu behandeln, ijj
Biesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt
werden.
Bie Ansicht des Berufungsgerichts, bei der es sich in Übereinstimmung mit der vom Bundesfinanzhof in der Ent scheu dung vom 11 < Juli 1952 (BEH Entscheidungen und Gutachten Band 56? 618 /B18/6197) dargelegten Rechtsauffassung, daß-die Fiktion des Art 12 BREG gegen jeden Britten wirke, be-io. fe||
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findet, ist nicht unbestritten. Zwar enthält der Art 12 BREG nicht den Absatz 2 des entsprechenden Art 15 des Rüe'nn
erstättungsgesetzes für die Amerikanische Zone (im Eachföl genden AREG bezeichnet), nach welchem eine Entscheidung oief ein Vergleich über den Rückerstattungsanspruch für und geg| alle Personen wirkt,'die am Verfahren teilgenommen haben oder zur Teilnahme an dem Verfahren berechtigt waren und hierzu Vorschriftsmässig aufgefordert wurden. Art 12 BREG ;; beschränkt sich vielmehr darauf, daß die Rückerstattungs-jt anOrdnung und ein Vergleich, der den Bestimmungen des Art a 54 Abs 3 BREG entspricht und die Rückerstattung von Vermögensgegenständen versieht, die Wirkung hat, daß der Verlust der Rechte des Rückerstattungsberechtigten als nicht erfolgt gelte. Hieraus folgt aber nicht, dass zwischen der" Regelung dieser beiden Gesetze' insofern ein Unterschied bestehe, als nach Art 15 AREG die Fiktion auf einen gewisflg
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sh Kr a ;nkt sei. nach 'Ä-C [j ■ ■ 12 BREG die-Pike
t ten wirke (dieser An Si chi i Godin, Rück-
,. Auf '1 zu Art 12 BR .EG A .run 6 S 335),
sen P e r s o n e n Kir e i s t i o n g e g en ~j ed en e r s t a "t t u n g s g s s e 1i z sondern das Rückerstattungsgesetz für die Britische Zone hat offenbar die Vorschrift des Art 15 Abs 2 AEBG für entbehrlich gehalten, da nach Art 53 Abs 1 i i die Bestimmen
über -die Streitverkunduhgf.liebe.n-Anwendung finden« Das Rückerstattungs-Zone bietet daher eine ausreichende
der Zivil; pr o 2. © s s ordrru n g
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BREG- 'Von Härmening-Hartensit.eih~ Dsthoff-Falk zu Art 12 BREG Anm 1; Pf elf für on-.p. , ii 3 J Z 1:94-9 ? 536 /53’’X7) Der Kläger' .hat vom der .Möglichkeit ,i • fa f-i-ni jv - er hi fmJHgte im Rückersta r nopp-if>rf ahr^-n ■ceinen. .Gebrauch gemacht, so dass es .zweifelhe f l er nhc l n,
ÖbLbäi Vri'■■■■) •fii' I k1 io hi: ■Ä.p’: g :v:iVr "Je u 7:121'BRE G auch.ih X hCf 0Lg:0L nihier Wirke am-
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nach den Feststellung des Berufungsgerichts unstreitig ig daß das Herrenhaus dem Land wir tHMHMH|§ ungerechtfertigt entzogen und der Kläger auf Rückerstattung in Anspruch genommen werden ist.
Nach Art 39 Abs 1 BREG bestimmen sich die Rückgriff,, ansprüche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; somit kommt § 434 BGB in Anwendung, nach welchem die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger das ihm verkaufte Grundstück frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Diese-Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Zwar hat si. ihm das Eigentum am Grundstück im Jahre 1941 übertragen, was damals frei von Rechten Dritter zu sein schien, aber dieses Eigentum hat keinen rechtlichen Bestand gehabt- Der Kläger hat das Grundstück im Rückerstattungsverfahren he-' rausgefcsh müssen. Wenn auch das Rückerstattungsgesetz erst in Mal 1949 in Kraft getreten ist, so schafft Art 39 Abs 1 BREG, der-in der Rückerstattungspflicht einen Reehtsraa“ erblickt, die gesetzliche Fiktion, daß dieser Rechtsmangei sehen , zur Zeit der Eigentumsübertragung bestanden habe und das von dem Kläger erworbene Eigentum schon zur Zeit des Eigentumüberganges mit dem Makel der Rückerstattungspfli behaftet gewesen sei; schon damals bestand ihr subjektives’; Unvermögen, das Eigentum dem Kläger an dem verkauften Gn stück frei vom Rückerstattungsanspruch des jüdischen land-" Wirts zu verschaffen. Auf Grund dieser Fiktion müs-
sen daher die Rechtsbeziehungen der Parteien sc beurteilt!--werden, als ob die-Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Kaufverträge gegenüber dem -Kläger nicht erfüllen kennte (OLG Celle in RJW 1953 S 468), Diese Fiktion des Art. 39 BREG begründet schon für sich allein das Unvermögen der Beklagten zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kläger,
Diese Ausführungen entkräften die Ansicht der Revisi daß es sich um eine-.nachträgliche Unmöglichkeit handle, |>Jf Revision übersieht hierbei, daß die Fiktion des Art 3$ Al||f« i BREG die gleiche Wirkung hat, wie wenn der Rechtsmangei-
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schon bei Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hätte. Die Fiktion entkräftet auch die von der Revision angestrebte Auslegung des Art 39 Abs 1 'BSEG{ daß es sich um einen■nachträglichen Mangel im Recht handle. Ein nachträglich nach fehlerfreier Vertragserfüllung eintretender Rechtsmangel ist kaum, denkbar. Die Auslegung der Revision würde auch dem Sinn und Zweck des Rückerstattungsgesetzes zuwiderlaufen, denn der Grund für diese Regelung ist in der dem allgemeinen Rechtsempfinden zuwider lauf enden widerrechtlichen Entziehungshandlung, die den Rechtsmangel begründet, zu erblicken, bei der "der Ariseur" unter Ausnutzung der damaligen politischen Verhältnisse sich die Zwangslage des rassisch Verfolgten zunutze machte. Bei diesen Ausführungen folgt der Senat seiner bisherigen Rechtsprechung (Entscheidung vom 20g. Mai 1953 - II ZR 55/53) und der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht (BGH in RzW 1953 S 71; OLG Frankfurt in RzW 1952 8 198; LG Kassel in RzW 1952 8 39 mit Anm von Wendelstein in RzW 1952. S 135 zu Nr .15-; OLG Frankfurt in NJW 1953 S 469 /4707; OLG Celle in NJW 1953 S 468; KG ih Haus und Wohnung '1953' S 386/387; Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk zu Art 39 BREG Anm 5; Godin, zu Art 47 AESG Anm 4; 'Burkhardt in NJW 1951 S 138 /I39/ und in BB 1953 S 816/817).
Dem Berufungsgericht ist daher im Er>gebnis zuzustimmen, daß bereits bei Abschluss des Kaufvertrages ein subjektives ursprüngliches Unvermögen der Beklagten zur Vertragserfül- . lung Vorgelegen hat. Hieraus ergibt sich unmittelbariVdie B Schädensersatzpflicht der Beklagten. Es ist der Revision zuzugeben, daiB die Prozessparteien bei Abschluss des Vertrages die mit dem' Zusammenbruch einsetzerde gesetzliche Entwicklung nicht voraussehen könnten, wenn auch jedem Einsichtigen klar sein musste, daß das in Gesetzesform gekiei-
dete national sozialistische- Unrecht nur solange wie der ticnalsozialismus seihst Bestand haben konntet Es mag d der Revision auch zugegeben, werden-, daß ein Verschulden "des Ariseürs", der sich: bei seinem Vorgehen auf gesetzt Bestimmungen berufen konnte, im Rechtssinne nicht vorgel habe, ebensowenig, wenn er den Vermögensgegenstand weit veräusserte» Aber hierauf kommt es nicht an, sondern ledig| lieh darauf, daß er durch d$n Vertragsabschluss die Haft für seine Leistungsfähigkeit übernommen hat, er .jedoch au Grund der gesetzlichen Entwicklung nicht in der Lage war,' die ihm vertraglich obliegende Verpflichtung zu erfüllen« Es erübrigt sich daher, entgegen der Ansicht der Revision die Prüfung d,es Verschuldensmoments durch das Berufungsgericht» Das zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehende’* Unvermögen der Beklagten hat, ihre Schadensersatzpflicht gegenüber denn,Kläger ausgelöst. Es bedarf daher zu ihrer
Begründung nicht einer entsprechenden Anwendung des § 325g . • .1
BGB, der eine,gesetzliche -Regelung für nachträgliche Unmö| liehkeit oder nachträgliches-Unvermögen vorsieht« Mit der Verpflichtung zur vertraglichen Leistung übernahm die Beklagte zugleich auch die Haftung für ihre Leistungsfähig-': keit, für diese hat sie einzustehen Und kann sich deshalb, auf ihr subjektives Unvermögen zur Leistung nicht berufen (RGZ 69, 355 a'3577; Burkhardt in BB 1953 S 316 /3l7j) .
Diese Schadensersatzpflicht entfällt auch nicht, weil, der Kläger, wie unbestritten ist, bei Abschluss des Ver träges gewusst hat, daß das von ihm gekaufte Grundstück aus jüdischem Besitz stammte.und.die Beklagte das Grund stück unter Umständen erworben hatte, die die Merkmale des Entziehungstatbestandes des nunmehr geltenden Rücker-stattungsgesetzes erfüllt haben» Das Berufungsgericht hat mit Recht die Anwendung des § 439 Abs 1 BGB durch Art 39
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Abs 1 3REG für zu Art 47 AREG zu Art 59 EREG ZR 55/53 sowie gerielite),
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ausdrücklich ausgeschlossen erachtet (.Godin Anm 6; Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk Anm 6; Urt des BGH vom 20., Mai 1953 - II die gesamte Rechtsprechung der Oberlandes-
Ebenso kann der Revision nicht darin gefolgt werden, wenn sie in Anlehnung an die Entscheidung des LG Kassel (RzW 1952 S 39) und an die Ausführungen Schillings (8JZ 1950 S 91?) die Anwendung des § 254 BGB im vorliegenden Rechtsstreit für geboten erachtet» Sie begründet ihre Rechtsansicht damit, daß § 254 BGB auch in den Bällen zur Anwendung kommen könne, bei denen eine Schadensersatzpflieht ohne Verschulden eintrete und auf Seiten des Geschädigten eine schuldlose Mitverantwortlichkeit für die Entstehung des Schadens bestehe» In einem solchen Falle müsse nach ihrer Ansicht geprüft werden, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden sei „und es sei nur eine nach Treu und Glauben abzuwägende Schadensersatzpf1ioht anzuerkennen>
Richtig ist, daß das Reichsgericht dann die Anwendung des § 254 BGB für möglich erachtet hat, Wehn-der Schädiger selbst ohne Verschulden haftet (RG in DJ 1937 S 470)„ Im vorliegenden Rechtsstreit würde aber eine schuldlose Mitverantwortung des .Klägers, die in dem Umstande der Kenntnis des Ehteiehungstathestandes zu finden wäre, nicht die Anwendung des § 254 3GB rechtfertigen» Seine Anwendung würde, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, dem Sinn und Zweck des Art 39 Abs 1 BREG widersprechen, der die Anwendung des § 439 Abs 1 BGB aus schli esst' und damit zu dem Ausdruck bringt, daß die Kenntnis des Rückgriff nehmenden Käufers vom Entziehungstatbestände seinem Schadenser-
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satzanspruch gegenüber seinem unmittelbaren Rechtsvorgäsli
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nicht im Wege steht. 'Hieraus muss geschlossen werden, dal der Sinn des Rückerstattungsgesetzes nicht sein kann, at dem ümv/ege des § 254 BGB die Kenntnis des Ent Ziehung st atr- ,
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Bestandes zu dem Gegenstände rechtlicher Würdigung-mit dem Ziele zu machen, eine Differenzierung zwischen der Haf'tui
h;vi:.-n’£'t'.‘,..tv9 gV ;• , • . ... * • . -.'.VV^VV^.vV' - g'tm'
des gutgläubigen und bösgläubigen Käufers gegenüber seines unmittelbaren Rechtsvorgänger herbeizuführen (Burkhardt BB 1953 S 816 2/317/ und die dort angeführte Rechtsprechur
Die Revision hält des weiteren die Ansicht der Bell klagten in den Vorinstanzen aufrecht, daß das Rückgriffs^ recht des Klägers vertraglich ausgeschlossen worden sel.;.| Das Bändgericht, dem sich das Berufungsgericht angeschlos-sen hat, hat'den § 2 des Vertrages vom 22. Januar 1941 dg
ausgelegt; daß durch ihn die Haftung des Beklagten für den;
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Hechtsmangel der Rückerstattungspflicht nicht ausgeschlossen sei, Zwar habe der Kläger gemäss dieser Bestimmung als vorhandenen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen, mit dem Grundstück verbundenen Verfügungsbeschränkungen über-
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nommen; es sei auch der Beklagten zuzugeben, daß die RücÄl
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s tat tungspf licht in ihren Wirkungen einem relativen V er aus-serungsverbot ähnele, aber der Wille des Klägers sei nicht
sc weit gegangen, daß' er
Vertrage habe auch dann
wollen, wenn ihm die vertragliche Leistung, die Übertragung.
des Eigentums, schlechthin'nicht verschafft werde. An eine.
•solche Möglichkeit hätten die Parteien nicht gedacht, sief
hätten nicht in Rechnung stellen können, daß durch eine
spätere Gesetzgebung der Eigentumsübergang in Präge gesteh.
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werden könnte. Die Ausdehnung des vertraglichen Haftungs-g ausschusses auf die Rückerstattungspflicht würde daher üb|| den Vertragswillen, wie er im Vertrage zu dem Ausdruck gekcnij sei, hinau
Es ist an sich der Revision zuzustimrnen^' daß der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch wegen eines Mangels im Recht auch im Rückerstattungsrecht gilt (Godin zu Art 47 AREG Anm 6; Burkhardt in NJW 1951 S 138)» Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, es hat demzufolge den § 2 des Vertrages ausgelegt, An diese Vertragsauslegung ist das Revisionsgericht gebunden, sie ist rechtlich möglich und steht in keinem Widerspruch zu den Denlcgesetzen« Der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe unterlassen, zu-prüfen, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie bei Abschluss des Vertrages die künftige Rechtsentwicklung vorausgas eher, hätten, geht fehl. Richtig ist, dass Verträge sc auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; hierbei sind auch. lük-ken des Vertrages über Punkte, die im Vertrage versehentlich oder wegen TJnvoraussehbarkeit keine Regelung gefunden haben, ergänzend im Sinne des § 157 BGB auszulegen (OLG Stuttgart in NJW 1949 S 27), Einer derartigen Prüfung der Verträge1 hat sich jedoch das Berufungsgericht unterzogen. Es ist hier bei zu dem Ergebnisse gelangt, daß in der Haftungsbeschränkungsklausel nicht Rechte einbezogen werden sollten, die ■ einen Verlust der erworbenen Grands Lücke zur Folge haben würden«;-; Die.se Auslegung wird auch den Grunds« tzcn des § 157 BGB gerecht,' Wenn es auch verstähdlich ist, daß der Veräusse rer eines Grundstücks im eigenen Interesse Gewährtensfcungsan-sprüche vertraglich so weit als möglich auszuschliessen versucht, und es daher unterstellt -werden kann, daß die Beklagte bei damaliger Kenntnis der Rechtsentwicklung einen derartigen Haftungsausschluss in die Verträge gern aufgenommen haben würde, so ist andererseits nach Treu und Glauben mit Rücksicht, auf die Verkehrssitte anzunehmen, daß eine .derartige weitgehende Haftungsbeschränkungsklausel,' die das Eigentumsrecht 'des Erwerbers in seiner Gesamtheit'in Frage 3
stellte, von diesem nicht eingegangen -worden wäre, Es wi spricht der Verkehrs-sitte, Grundstüeksübereignung3verträ|pfc absuschliessen, bei denen schon von vornherein der Erwerbe? das Risiko eines nicht rechtmässigen Erwerbs trägt und er '
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somit die Gefahr läuft,, das hierfür auf gewandte-Entgelt || in vollem Umfange zu verlieren (vgl IG Braunschweig in R 1952 S 212/213).
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Die Revision- erhebt des weiteren eine Rüge aus § 286'■* ZPO, Bas Berufungsgericht sei der Behauptung der Beklagteny sie sei im Aufträge des Oberpräsidenten, ohne eine Gewinnerzielung zu verfolgen, tätig geworden, nicht nachgegangen.:
Auch dieser Rüge ist der Erfolg zu versagen, Bie Aus-
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fimrungen der Revision scheitern bereits an dem eigenen |§§ Vorbringen, der Beklagten, Sie hat ln ihrem Schriftsatz vomvj 5° April 1952 selbst vorgetragen, da!3 das dem Kläger verkaufte Herrenhaus bereits in dem Zeitpunkte des Abschlusses.^
des Kaufvertrages zwischen den Prozessparteien einen Ver-d
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kehrswert von 80 000 RM gehabt habe. Sie habe auch für ä£;H sen Preis einen ernsten Kaufliebhaber, nämlich »Die Mal gehabt, die «mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit diesen Preis gezahlt haben würde", Wehn trotz dieser.
günstigen Aussichten, zu einem preislich weit günstigeren
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Abschluss mit dem Militärfiscus zu kommen, der Kläger den-; noch das Grundstück für 35 000 RM erwerben habe, so nur deshalb; weil ihrem damaligen aus elf Personen bestehen Aufsichtsrat fünf Angehörige des Reichsnährstandes ange hört hätten. Aus diesen eigenen Ausführungen der Beklagten; ergibt sich, daß sie weit lieber das Grundstück zu einem erheblich höheren Preise verkauft haben würde, sie hieran;’ aber lediglich durch die damaligen Einflüsse'des Klägers, auf ihre Gesellschaft gehindert worden ist, Der somit vor!,/ dem Kläger gezahlte nach Ansicht der Beklagten unangemessen!
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niedrige Kaufspreis hatte somit nicht seinen Grund in der Uneigennützigkeit der Beklagten» sondern in den damaligen politischen Verhältnissen» die sie zwangen, dem Kläger infolge seiner damaligen Machtstellung das Grundstück weit unter seinem Werte zu überlassen,.
Es erübrigt sich daher» auf die von der Revision zur Unterstützung ihrer Ansicht angeführte Rechtsprechung bezüglich der Rückerstattungspflicht der städtischen Pfandleihanstalten einzugehen, die im Aufträge des Reiches Wertgegenstände von Juden erwerben mussten» um über sie weisungs'-gemäss ohne eigenen Nutzen weiter zu verfügen. Im übrigen ist die von der Revision angeführte' Entscheidung des Board of Review (RzW 1952 S 113) ausdrücklich auf den ihm damals 'zur' Ent Scheidung -vor liegenden Pall beschränkt» So hat der Court cf Restitution (RzW 1949/50 S 243) sich auf den Standpunkt gestellt» daß, sofern die Veräusserung der den Juden weggenommenen Wertgegenstände für eigene Rechnung der Pfand-leihanstalten erfolgt sei, dies die Rückerstattungspflicht der Städte neben der des Reiches begründet habet -In seiner Entscheidung vom 17» Oktober 1951 ist der Court of Restitution noch weitergegangen und hat in jedem. Pall die Rückerstattungspflicht der Städte anerkannt (RzW 1952 8 65 ff). Bei allen diesen Entscheidungen;handelt es sich überdies um Rückerstattungsansprüche und nicht wie hier um die Geltendmachung von Rückgriffsrechten»: Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte die Rückerstattungspflicht des Klägers, anerkannt, was zwangsläufig dessen Rückgriffsrecht nach Art 39 Abs 1 BREI auslöst» Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß auch die öffentliche Rand, die in den: Gewände einer Gesellschaft mbH auftrete und privatrechtliche Verträge abschliesse, sich gefallen lassen müsse, für die hieraus entstehenden Rechtsfolgen nach privatrechtliehen Grundsätzen einzutreten»
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Wirtschaft und des Gemeinwohls gelegen hätten. Mit dem Beginn des zweiten Weltkrieges sei der Reichsnährstand und seine Unterorganisationen in den Dienst der Sicherung der Yolks-ernährung gestellt worden» Durch § 2 der VO über die Wirtschaftsverwaltung vom 21° August 1939 (RGBl I, 1495 mit Änderung S 2315) sei der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt worden, Dienststellen und Organisationen der wirtschaftlichen Eigenverwaltung der staatlichen Verwaltung zu unterstellen und sie in staatliche Verwaltungsbehörden einzugliedern. Der Reichsnährstand sei aber weder aufgelöst noch in eine staatliche Verwaltungsbehörde eingegliedert, sondern gemäss § 6 Abs 1 der Verordnung in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unterstellt -worden (BGH aaO S 263). An dieser Organisation habe auch die VO über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung ' vom 16. November 1942 (RGBl I, 649) insoweit nichts geändert, als durch 3ie etwa die eigene Rechtspersönlichkeit des Reichsnährstandes eingeengt worden wäre, die auch haushaltsrechtlich weiter gewahrt geblieben sei.
Der Reichsnährstand habe sich nach wie vor aus Beiträgen seiner Mitglieder finanziert. Er habe seine Eigenständigkeit behalten und habe unter eigener Verantwortung die ihm obliegenden Aufgaben nach ministerieller Weisung zu erfüllen gehabt» Auch mit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 sei er nicht aufgelöst worden, seine Organisationen seien bestehen geblieben, sie seien lediglich den Übergangsverhältnissen in sachlicher und personeller Hinsicht angepasst worden.
Erst durch § 1 des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (GVB1 VerWiGeb 21 ff) sei der Reichsnährstand aufgelöst worden'; ihm sei ein Treuhänder, der die Rechte und ■ Pflichten’ des Reichsnährstandes als Vermögensträger wahrzunehmen habe’, .bestellt worden» Die Bestimmung über das Ver-
mögen sei einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalt geblieben (§ 2), die bisher nicht erfolgt sei (BGH aaO 'f| S 85; Urteil des DOG vom 27» April 1947 Nr 15 der Entsch|f§ dungs sammlung S 160)«
Diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unangreifbaren Ausführungen zeigen, daß der Reichsnährstand | zu keinem Zeitpunkt eine Organisation des Reiches gewesen! ist» Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die formal Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit einer Kriegsgesellg schaft nicht ausschliesse, daß sie sich als Organ des Heid behandeln lassen müsse, wenn sie mit der Durchführung vonf Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln, d ihr das Reich zur: Verfügung gestellt hab», noch Weisung er.: einer Reichsbehörde betraut gewesen sei (BGHZ 10, 205, /P08/)Aber diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger nicht zuo Nicht das Reich, sondern die Mitglieder finan-1'
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zierten,:den Kläger ' durch' Beiträge; sein Aufgabenkreis be-„ stand nicht nur in der Durchführung von Hoheitsaufgaben, sondern er war eine Standesvertretung,' die die ,bäuerlich« Interessen schützen sollte» Venn auch diese Aufgabe mit: je Reichsinteressen, wie übrigens bei allen Standeävertretun! gen in der nationalsozialistischen Zeit, "gleichgeschaltet' wurde" und sicherlich durch die durch den Krieg geschafihnen Notwendigkeiten in den Hintergrund getreten sein mag: sc blieb er - eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eill Einkünften und Vermögen, die unter eigener Verantwort arg 3 dem Zusammenschluss aller in der Landwirtschaft und ini handel tätigen Personen diente, die zwar mithdem"Reiche der Partei aufs Engste verbunden war, aber ihre Eigenster;-'
digkeit immer beibehalten hat» Daher kann der Reichsnahr-d
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stand als solcher für die Eassengesetzgebung des Reiches.Sf
nicht .verantwortlich gemacht werden, er war: für hie'Gesell gebung des .Reiches nicht mitverantwortlich.
Stent somit dem Kläger ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte nach- Art 39 Abs 1 BRIG zu/' so sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens frei von Rechtsirrtum«'Der Kläger ist; .■berechtigt, ,von. der Beklagten Ersatz ihres Interesses an der' Erfüllung .des Vertrages zu fordernc Die Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus dem Vergleich der Vermögens läge des Klägers, in der er sich bei ordnüngsmässiger Vertragserfüllung befunden haben würde, zu seiner Vermögenslage. . In der er sich in dem. Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem. Berufungsgericht befunden hat .(BGHZ 3? 162' /I7j/; RGZ 142, 8 /ll, 127; 149, 135 /±5lJ) <> Wenn auch -der Klägerden Kaufpreis .seinerzeit in Reichsmark gezahlt hat, so kommt eine Umstellung nicht in Frage, Dem Kläger ist der Schaden nach der Währungsumstellung entstanden, er hat Anspruch auf einen Betrag in Deutscher Mark, der für •die;Beseitigung des schadensbegründenden Ereignisses, das vor der Währungsumstellung liegt, erforderlich ist (BGHZ 3, 162 /177/1787). : ;; •;
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Gei tendmachung eines Schadensersatzanspruchs in voller Höhe nach Lage des Balles sehr wohl zu einem Ergebnis führen könne, das dem R.echts;empfinden- ’widerspreche und der Vorschrift des § 242 BGB nicht gerecht werde. Es lassen sich in der Tat Palle denken, bei denen eine Zusprechung des Schadensersatzes im Vollen Umfange einen beträchtlichen wirtschaftlichen Varteil für den Rückgriffsberechtigten in sich schiiesst, der ihm ohne sein Zutun zu Lasten des Rückgriffspflichtigen zufällt. In solchen Pallen kann die Geltendmachung eines Schadensersatzänspruchs in dieser Höhe eine unzulässige Rechtsausübung bedeuten;es wird Aufgabe der Gerichte sein müssen/ derartige- Ansprüche auf
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ein angemessenes Mass herabzu demindern, denn auch das Rücke*
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stattungsgesetz wird von den Grundsätzen von Treu und G ben beherrscht, insbesondere das Rückgriffsrecht, das si
nach der Regelung des Art 39 Abs 1 BREG nach den Vcrschri ten des bürgerlichen Rechts richtet* g.. tu
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht ausgeführt, dass es der Prüfung dieser Frage nicht bedürfe, da. der Kläger einen Schadensersatz? spruch geltend gemacht habe, der weit unter dem Betrage liege, der erforderlich gewesen wäre, um den ihm tatsäch; lieh erwachsenen wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, der ihm durch die Rückerstattung des Grundstücks erwachsfi sei, Das Berufungsgericht hat den dem Kläger entstandene^^ Schaden nach § 287 ZPO geschätzt und auf Grund des eigenen Vortrages'der Beklagten und seiner eigenen Sachkenntnis s den heutigen Verkehrswert des vom Kläger an Merton zurüc.v,f. erstatteten Grundstücks auf. 130 000 bis 150 000 DM bezlf-" fert. Hieraus hat es gefolgert, daß der vom Kläger ver te Schadensersatz für die Rückerstattung eines derartigen;^ hochwertigen Grundstücks sich auf jeden Fall im angeme nen Rahmen bewege, selbst wenn man unterstelle, daß der g Kläger auf den ihm' von MflBHI zur ü c ksuge währ end eh Kaufpreis' verzichtet habe und dass, dieser Betrag letztlich der Bekli ten zukomme,, Die hiergegen von der Revision erhobenen Be-denken bewegen sich auf dem dem Revisionsgericht verschloß?'
seneh Gebiet der Tatsachenwürdigung,
Dem Berufungsgericht war somit auch bezüglich der Höh
des dem Kläger zuerkannten Schadensersatzanspruchs auzu-stimmen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„
Dr .Ganter Dr.Selowsky Dr.Delbrück
Dr oHaidinger
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