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BGH

Gericht: BGH

als auch einer* Vertrag Gewährung von ünterku aufgespaltener Arzt-K streckt sich der Vert auch darauf, daß dem Heilbehandlung zuteil wird, insbesondere solche.-, die gewöhnlich nur mittels der Einrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt (Bluttransfusion)„ Für Fehler bei der Verabfol gung einer derartigen Heilanwendung muß das ' Krankenhaus gemäß §§ 276, 278 BGB eins teilen,: Wird ein Krankenhauspatient durch schuldhaftes Verhalten eines Arztes geschädigt, der zu den gesexz ihen gehört rtretern des Krankenhaus so haftet das Krankenhaus dem Patienten auch aus dem Rechtsgrand der unerlaubten Handlung auf Schmerzensgeld, Nebenintervenient: die Stadt EssMR, gesetzlich vertreten durch den Rat der Stadt, in der Revisions ins tanz nicht vertreten, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20= Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. flflBBR und der Bundesrich-ter Dr .Drost... Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das urteil : des 9c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Kamm vom 26. | Vi Der Kläger- begab sich Ende November 1946 als Privatpatient in die Behandlung des Beklagten zu 2), weil er sich an der rechten Hand verletzt hatte. Als die Entzündung in den nächsten lagen t rotz d em fort schritt und: d i e G e f ah r "einer a 11 g eme i n en; 17 Sepsis begründete, wurde der Kläger am 7° 12. iSMHl hatte sich Anfang :August 1946 dem beklagten Krankenhaus als Blutspender zur Verfügung gestellt. 14.2,-1948 Mitteilung, Der Beklagte su 2) untersuchte daher '■den Kläger und entnahm eine Blutprobe, deren serologische Untersuchung ergab, daß der Kläger '"mit Sypiiillis infiziert war. der Berufungsinstanz nicht aus geheilt war, behauptet, !> 'seine Erkrankung an 'lues sei durch die Bluttransfusion o im Krauko-haus leiv.:Beklagtcu.vau Schmerzensgeldanspruch, dein'„„Grunde,;, nach für ^gerechtfertigt .erklärt und festgestellt, daß;die Beklagten (als Gesamtschuldner -verpflichtet sind, dem Kläger salien-. Schaden au ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und : weiterhin entstehen wird,' daß er'durch den Kunstmaler Kurt 'ASHMMi am 9°12. Beklagten 3erufürg • eingelegt mit dem Antrag, das angeföchtene Urtel, abzu-vndern und die Klage abzuweisen. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers durch das Urteil-vom 26. Das .Verfahren gegen die Beklagten su 2) und 3) ist auf Anregung des Berufungsgerichts zu dem Buhen gekommen. 1») Die Revision wendet sich in erster Reihe da-; gegen, daß - das Berufungsgericht das Bestellen einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten au 1) gegenüber dem Kläger zur Gewährung ärztlicher; Behandlung angenommen habe. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der am 7112« 1946 vom Kläger mit d'em Krankenhaus geschlossene Vertrag als ein sogenannter "totaler Krankenhaus vertrag1’ änzuAi sehen ist, der auch die Gewährung ärztlicher Behandlung mit umfaßt. Auch wenn man mit der Revision davon ans-■geht, daß in einem Ralle wie dem vorliegenden,der zwischen Arzt und Patient vor dessen Aufnahme in das Krankenhaus geschlossene Vertrag durch die Aufnahme des Pa-tienten in das Krankenhaus nicht in seinem Bestände berührt wird, so könnte doch keineswegs angenommen werde daß der' später-'-von dem 'Vatreuten mit dem Krankenhaus eingegangene Vertrag ledüglieh auf Bewährung von Unterkunft und Verpflegung sieil erstreckt'hat» Vielmehr erwartet auch -der Kranke, der bei der Auf nähme in ein Krankenhaus- einen selbständigen Vertrag mit dem Krankenliausarzt auf ärztliche Behandlung und einen weiteren Vertrag mit dem Krankenhaus auf Gewährung von Unterkunft und Betreuung schließt, daß ihm durch das Krankenhaus alle diejenige erforderliche -Heilbehandlung zuteil wird-, die nicht durch den behandelnden Arzt selbst, sondern gewöhnlich hur mittel der personellen und sachlichen Einrichtungen eines Kranken-hau.ses_ und die Übertragung in der Regel nicht -durch den Chefarzt, selbst vorgenommen wird. felhaft sein, daß der Beklagte zu 3), der im vorliegenden Balle die Bluttransfusion, am.Kläger durehgeführt nat, dabei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der-Beklagte au 3) .als Assistenzarzt bei der . ■der v orges ehr lebe ne n’ 'Untersuchungen und 'sonstigen Schutzmaßnahmen schuldhaft gehandelt hat, ünd/;daß Idlesej .Unterlassung auch für die Übertragung der Lues des Blutspenders Alberts jauf; den-Kläger:'ursächlich gewesehtlsthll .Da diese tatsächlichen Feststellungen nicht angegriffen sind (und auch erfolgreich nicht hätten angegriffen wer- . den können) , ist damit .die Haftung der Beklagten, zu- m)h wegen schuldhafter Verletzungfihrer Vertragspflicht -/gegenüber dem Kläger zur Gewährung von einwandfreier Heilanwendung mit Recht vom Berufungsgericht angenommen wurden. b) Eine vertragliche Haftung der Beklagten ist aber auch aus dein Grunde zu be jähen, weil das beklagte ; Krankenhaus es unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die bei ..-Blutspenden zu beachtenden .Maß- . Obwohl ihm ln'dieser Eigenschaft der Erlaß des Reichs- und Breuss, f Innenministers von 5. .Liärs 1940 betreffend'die bei Bluttransfusionen zix beachtenden-' Maßnahmen bekannt geworden war, hat er es schuldhaft unterlassen, den beiden anderen- Abteilungen des-Krankenhauses von diesem für' alle Ärzte 'wichtigen Erlaß Kenntnis zu geben. Pflicht gewesen, und zwar obwohl ihm eine Direktorialstellung gegenüber den anderen Chef- • ärzhen -des Krankenhauses'nicht zustand. Bas beklagte Krankenhaus hat daher dafür einzustellen, wenn später infolge .-'dieser schuldhaften Säumnis eines ihrer ge- , setzlielien Vertreter, eine vertragliche Verpflichtung des -Krankenhauses nicht 'erfüllt wurde (RG Et Recht 41,. • Insoweit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-- tum f es tg-es teilt, d-aiB die nicht unterricht ung der Ärzte .der chirurgischen und -gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses über die Bestimmungen des 2uhderlass.es vom. .gewesen', ist-, daß;:;^pfc -‘toiÄ als Blutspender auch beim Kläger durch den Be-f-cklagten'zu 5) verwendet•und daß der Kläger durch das . urteils ünd der'Revision, sondern um die Unterlassung einer Pflicht das beklagten Krankenhauses selbst durch das es -vertretende Vorstandsmitglied Br. LiflMHR Biese Unterlassung ist insoweit ebenfalls Grundlage der

Zitierte Normen: § 31 BGB
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Volltext der Entscheidung

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 Für das Nach
 Ge s © t z o 1.Rechtssatz
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§§ 611, 157j 276, 278, 31» 823, 847 BGB
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als auch einer* Vertrag Gewährung von ünterku aufgespaltener Arzt-K streckt sich der Vert auch darauf, daß dem
 Heilbehandlung zuteil wird, insbesondere solche.-, die gewöhnlich nur mittels der Einrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt (Bluttransfusion)„ Für Fehler bei der Verabfol gung einer derartigen Heilanwendung muß das ' Krankenhaus gemäß §§ 276, 278 BGB eins teilen,:
Wird ein Krankenhauspatient durch schuldhaftes Verhalten eines Arztes geschädigt, der zu den
 gesexz
ihen
 gehört
rtretern des Krankenhaus so haftet das Krankenhaus dem Patienten auch aus dem Rechtsgrand der unerlaubten Handlung auf Schmerzensgeld,
II ZF: 78/51	IG	Essen
» Februar 1952
OLG Hamm
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II.. ZR 78/51 Verkündet
 am 27.Februar 1952
ilirth, Justizangestellter
 als 'Urirand sbeamt er
 der Geschäftsstelle'
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In dem Rechtsstreit
1.) der Krankenpflegeanstalt der barmherzigen.Schwestern, vom Orden der heiligen E——IBl (EBBÄBBfc-Kranken-haus), juristische Person kraft staatlicher Verleihung? gesetzlich vertreten'durch den Verwaltungsrat :
Verbandspräsident i.R. Er,
 Oberstudiendirektor En Dr<, Ingo HaflHI. Direktor der Pried »K Chefarzt Prof; Irt Pfarrer Carl HoJ Generaloberin Kutter Mn Rechtsanwalt und xTotar Dr.
2-) des Chefarztes Prof.. PrihGerhard D
3c) des Assistenzarztes Er. Rudolf 1
sämtlich in Esj
'-Pro z c Bb e V oll y" clit tf
 Istrasse ‘Ht -
Beklagten, Berufungskläger und zu 1.) Revisionsklägerin,'
Rocht sa.zvalt Justizrat ;" "
Dr, Schl
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den Regierungsmedizinalrat Dr, Ernst Siw^ß in Es^0pr SeMSB^strasse Ä, J ,
. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten;
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« CctfHti -
Nebenintervenient: die Stadt EssMR, gesetzlich vertreten
 durch den Rat der Stadt, in der Revisions ins tanz nicht vertreten,
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20= Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. flflBBR und der Bundesrich-ter Dr .Drost... Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl ' für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das urteil : des 9c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Kamm vom 26. Januar 1951 wird auf Kosten der Beklagten Y zu 1) zurückgewieseiio	-	■	V
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Von - R e chts;wegen
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Tatbestands
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 Der Kläger- begab sich Ende November 1946 als Privatpatient in die Behandlung des Beklagten zu 2), weil er sich an der rechten Hand verletzt hatte. Der Beklagte zu
2)	stellte eine Ze 11 engen ebs e nt Zündung fest und nahm eine5/® Operation.vor. Als die Entzündung in den nächsten lagen t rotz d em fort schritt und: d i e G e f ah r "einer a 11 g eme i n en; 17 Sepsis begründete, wurde der Kläger am 7° 12. 1946 in das
' Krankenhaus der -beklagten zu l) auf genommene . Dort wurde bei ihm am 9« 12. 1946 eine Blutübertragung vorgenommen, die auf Anweisung des Beklagten.hzu 2);der Beklagte-zu
3)	ausführte. Als Blutspender diente der Kunstmaler Kurz
j fgaaw der zu diesen Zeiwankt schon mehrmals Blut im - ;
beklagten Krankenhaus gespendet hatte. Im Jahre 1943 wurde festgestellt, daß sowohl	als auch der KU.-
ger an Lues erkrankt waren. iSMHl hatte sich Anfang :August 1946 dem beklagten Krankenhaus als Blutspender zur Verfügung gestellt. ~s wurde damals bei ihm auf Veranlassung der Assistenzärzten jQr, 'A' WB lediglich ein?
Was sermann-Beaktions-Kontrolle vorgenoiimien, die negativ tausfiel, eine Aspektuntersuchung; oder, sonstige Kontroll-•mainahmen fanden nicht statt. Seit"August 1946 bis.November 1947 sp Km. '	.	.. ou . 23 mal Blut
(El 92 der Strafakten 18 Js 725/48 StA Essen), und zwar 20 mal im Krankenhaus der Beklagten zu 1) und 5 mal im HujgHBflHHMl in Sriü. Er wurde während, dieses Zeitraums auch nicht nachuntersucht. Im Dezember 1347:;erklärte'ihn der Oberarzt des pwwiffi |f auf Grund eines dort aufgekommenen Verdachts luetischer Erkrankung, falls er weiterhin Blut spenden wolle, müsse er sich einer erneuten Untersuchung unterziehen, da die alte schon zu lange zurückliege. Es wurden dann mitte Januar 1948	-11.
: zwei'Blutuxitersuchungen bei ^.WSStm dur chge führtbei denen die Wassermann-Reaktion, in beiden Fällen 4-fach, •positiv war. Hiervon machte	WF dem Assistenzarzt .
: der Beklagten, Br. Ja<—B. durch -Schreiben vom. 14.2,-1948 Mitteilung, Der Beklagte su 2) untersuchte daher '■den Kläger und entnahm eine Blutprobe, deren serologische Untersuchung ergab, daß der Kläger '"mit Sypiiillis infiziert war. Dies führte; zur"ITächkontrolle der ilbri-. gen Kranken, die von 1MMMI Blut:, gespendet erhalten :hatten. Das Ergebnis dieser lachprüfung war, daß von * ■ insgesamt 24 Personen 17 luetisch infiziert und nur ■
3 Personen nicht infiziert waren«: Bei 4 Personen ließ sich keine Aufklärung ^erreichen,iweil sie inzwischen -. verstorben waren.- ■	'
Der Kläger, der trotz .wiederholter Heilbehandlung 4;
. uns t re it ig 'bis zur. let zieh münd 1 i che n Verhandlung : in)'!1 der Berufungsinstanz nicht aus geheilt war, behauptet, !> 'seine Erkrankung an 'lues sei durch die Bluttransfusion o im Krauko-haus leiv.:Beklagtcu.vau 7	12. 1946 erfolgt!..
;Die Beklagte habe sich schuldhaft über die Bestimpingen 'des Elutspenöerer 1 asses vor. 5. 3 • 1340 hinweggesetst,
(Hin El d.R. u. Pr.Ii.d.I. 1940 S 450 ff), und habe lasches ond ere die vorgesehr i ebenenHuehuntersuchungen unterlassen, Hierauf sei vor allem die spatere ahntdecking. ' seiner Erkrankung surüeksufUhren, wodurch s e im Keil ung s aussichten sich sehr verschlechtert hätten« Er leide,!;!!! ■körperlich und seelisch schwer unter der Erkrankung.
Pie Höhe des Schadens lasse sich noch nicht übersehen!7 ijai ersten ■ Rechtszug hat der Kläger Verurteilung der Be-• klagten als 'Gesamtschuldner .beantragt, ihm allen De Kaden zu ersetzen," der ihm (dadurch entstanden, sei und
 weiterhin entstehen 'werde , daß er durch' die ' Blutdbertra-- t gang mit Syphillis angesteckt worden sei, vorab an ihn ein nach Anhörung von Sachverständigen vom Gericht Je-- r nach, festzusetzendes Schmerzensgeld, im Säumnisfall als Teilbetrag 10.000 DM, zu zahlen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
Sie haben bestritten, .daß die"Elutübertragung ursächlich für die Infektion-mit -Lues gewesen sei,'weiter haben sie geltend gemacht, daß die Beklagten kein^'verschulden an der etwaigen Infektion,treffe. . ;
; Das '.'Landgericht-, hat ..durch .Urteil vom 3p. 1.1950 den. Schmerzensgeldanspruch, dein'„„Grunde,;, nach für ^gerechtfertigt .erklärt und festgestellt, daß;die Beklagten (als Gesamtschuldner -verpflichtet sind, dem Kläger salien-. Schaden au ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und : weiterhin entstehen wird,' daß er'durch den Kunstmaler Kurt 'ASHMMi am 9°12. mit;Lues angesteckt worden, ist..
. Gegen d ie sestTJrteiIshabehVdie. Beklagten 3erufürg • eingelegt mit dem Antrag, das angeföchtene Urtel, abzu-vndern und die Klage abzuweisen. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers durch das Urteil-vom 26. 1. 1951 die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das landgerichtliche Urteil auf Kosten der Beklagten su 1)' zurückgewiesen. Das .Verfahren gegen die Beklagten su 2) und 3) ist auf Anregung des Berufungsgerichts zu dem Buhen gekommen.
Gegen das Berufungsurteil richtet sieht die Hevision der Beklagten zu 1), um deren Zurückweisung der.Kläger bittet.
Ent sc_heidun^sgründe
1») Die Revision wendet sich in erster Reihe da-; gegen, daß - das Berufungsgericht das Bestellen einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten au 1) gegenüber dem Kläger zur Gewährung ärztlicher; Behandlung angenommen habe. 3er Kläger -habe .sich:Ende November 1946 : als Privatpatient in die ambulante-Behandlung des Beklagten su 2} begeben, dadurch sei zwischen ihm und , dem Beklagten zu 2) ein auf ärztliche Behandlung gerichteter Dienstvertrag zustandegekomraen, der durch die am 7„ Dezember 1946 erfolgte Aufnahme des Klägers in das Krankenhaus nicht beendet worden sei; der Kran-;kenhäusaufnalimevertrag habe sich daher nicht auf ärztliche Behandlung des Klägers erstrecken können, vielmehr sei das beklagte Krankenhaus dem Kläger gegenüber lediglich zur Gewährung von Unterkunft und Verpflegung verpflichtet worden, während die ärztliche Betreuung des Klägers allein dem Beklagten zu 2) ob^eiegen habe.
4	'	.	'	'' v ' ^ v' h'.'v	\.r	-=-1	..	-	'	'
Diesen Rechtsausiührungen der Revision kann nicht gefolgt werden» ■	*	...
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der am 7112« 1946 vom Kläger mit d'em Krankenhaus geschlossene Vertrag als ein sogenannter "totaler Krankenhaus vertrag1’ änzuAi sehen ist, der auch die Gewährung ärztlicher Behandlung mit umfaßt. Auch wenn man mit der Revision davon ans-■geht, daß in einem Ralle wie dem vorliegenden,der zwischen Arzt und Patient vor dessen Aufnahme in das Krankenhaus geschlossene Vertrag durch die Aufnahme des Pa-tienten in das Krankenhaus nicht in seinem Bestände berührt wird, so könnte doch keineswegs angenommen werde
 daß der' später-'-von dem 'Vatreuten mit dem Krankenhaus eingegangene Vertrag ledüglieh auf Bewährung von Unterkunft und Verpflegung sieil erstreckt'hat» Vielmehr erwartet auch -der Kranke, der bei der Auf nähme in ein Krankenhaus- einen selbständigen Vertrag mit dem Krankenliausarzt auf ärztliche Behandlung und einen weiteren Vertrag mit dem Krankenhaus auf Gewährung von Unterkunft und Betreuung schließt, daß ihm durch das Krankenhaus alle diejenige erforderliche -Heilbehandlung zuteil wird-, die nicht durch den behandelnden Arzt selbst, sondern gewöhnlich hur mittel der personellen und sachlichen Einrichtungen eines Kranken-hau.ses_ gewährt zu werden pflegt, s.BA Verabfolgung von Medikamenten,'Injektionen,■Bestrahlungen und vieles andere mehr’»-Das Krankenhaus selbst entspricht dieser Erwartung. indem es solche Einrichtungen zur Verfügung stellt und Maßnahmen durchführt und auch berechnet. Zu derartigen He ilmaßnähmen gehört auch eine'Bluttraps-
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 erhalt eil hath da'die
• für Bluttransfusionen: . notwendigen Apparate iia allgemeinen nur in Krankenhäusern zur Anwendung gelangenj. und die Übertragung in der Regel nicht -durch den Chefarzt, selbst vorgenommen wird. Baker..kann es,nicht swei-. felhaft sein, daß der Beklagte zu 3), der im vorliegenden Balle die Bluttransfusion, am.Kläger durehgeführt nat, dabei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu. 1) tätig war. Danach-hat aber auch die Beklagte zu,11 für Fehler, die -der -Beklagte - zu,5) bei der -Ausführung der' Bluttransfusion begangen hat,:gemäß •§§ 276, .-2V8 BGB einzustehen. • -•
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Das Berufungsgericht stellt fest, daß der-Beklagte au 3) .als Assistenzarzt bei der . Vornahme .’der Eluttrans-fusion nicht -die. Siehorungsmaßnahmen beachtethat’|||3xe[uft der Erlaß -des Bi. und Pr» Ministers des Innern vc:: E 3..
1940 angeordnet habe, und daß der Beklagte zu 3)■im De-aemoer 1946 wie jeder Arzt, dernit der Yornahiae tiSerl:'? Bluttransfusion sich befaßte, nicht nur über die Technik der Blutübertragung, sondern auch über die zur .'Ter-meiduhg "der damit verbundenen Gefahren erforderlieHeh^tta Sicherungs-Maßnahmen unterrichtet' sein’ mußte. Es stellt:' M
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weiter fest, daß - der•Beklagte zu.3) durch Unterlassung
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■der v orges ehr lebe ne n’ 'Untersuchungen und 'sonstigen Schutzmaßnahmen schuldhaft gehandelt hat, ünd/;daß Idlesej .Unterlassung auch für die Übertragung der Lues des Blutspenders Alberts jauf; den-Kläger:'ursächlich gewesehtlsthll .Da diese tatsächlichen Feststellungen nicht angegriffen sind (und auch erfolgreich nicht hätten angegriffen wer- . den können) , ist damit .die Haftung der Beklagten, zu- m)h wegen schuldhafter Verletzungfihrer Vertragspflicht -/gegenüber dem Kläger zur Gewährung von einwandfreier Heilanwendung mit Recht vom Berufungsgericht angenommen wurden.
b) Eine vertragliche Haftung der Beklagten ist aber auch aus dein Grunde zu be jähen, weil das beklagte ; Krankenhaus es unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die bei ..-Blutspenden zu beachtenden .Maß- . ‘.nahmen den Ärzten des Krankenhauses zur Kenntnis gebracht: wurden. Diese Unterlassung hat es in der. Person des. Br. . LijMMHM begangen,' der in denrJahren 1940 bis 1946 zu den gesetzlichen Vertretern 'des-‘Krankenhauses gemäß.
§ 31 BGB gehörte. Br. Bi

war damals fed.erführen-
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der Chefarzt des beltlagten Krankenhauses. Obwohl ihm ln'dieser Eigenschaft der Erlaß des Reichs- und Breuss, f Innenministers von 5. .Liärs 1940 betreffend'die bei Bluttransfusionen zix beachtenden-' Maßnahmen bekannt geworden war, hat er es schuldhaft unterlassen, den beiden anderen- Abteilungen des-Krankenhauses von diesem für' alle Ärzte 'wichtigen Erlaß Kenntnis zu geben. Bas wäre", jedoch seihe. Pflicht gewesen, und zwar obwohl ihm eine Direktorialstellung gegenüber den anderen Chef- • ärzhen -des Krankenhauses'nicht zustand. Bas beklagte Krankenhaus hat daher dafür einzustellen, wenn später infolge .-'dieser schuldhaften Säumnis eines ihrer ge- , setzlielien Vertreter, eine vertragliche Verpflichtung des -Krankenhauses nicht 'erfüllt wurde (RG Et Recht 41,.
 : 1937).»
• Insoweit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-- tum f es tg-es teilt, d-aiB die nicht unterricht ung der Ärzte .der chirurgischen und -gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses über die Bestimmungen des 2uhderlass.es vom. 5*. März 1940 -ursächlich.-'dafür .gewesen', ist-, daß;:;^pfc -‘toiÄ als Blutspender auch beim Kläger durch den Be-f-cklagten'zu 5) verwendet•und daß der Kläger durch das . Blut des A-MHPB mit Luesangesteckt - worden ist. Es handelt-sich hier nicht umfeinen sogenannten Organa- ' sationsmangel im Sinne der Ausführungen des Berufungs-. urteils ünd der'Revision, sondern um die Unterlassung einer Pflicht das beklagten Krankenhauses selbst durch das es -vertretende Vorstandsmitglied Br. LiflMHR Biese Unterlassung ist insoweit ebenfalls Grundlage der

Daraus ergibt sich die Zuriiclaveisung der He uit der Kostenfolge aus $ 57 ZPO,
SenatsPräsident Br. i ÜtfB und Bundesrichter.Br. Kuhn sind in Urlaub ortsabwesend und daher an der-Unterschrift verhindert„
Dr» Drost
 Br, Drost, Dr, Bischer iVrtl' '