Februar 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 30. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14. Sie wirft dem Beklagten zu 2 vor, mit dem Schubverband zu weit nach Backbord geraten zu sein, so daß er den ordnungsgemäß stilliegenden SL "EWT 257" nicht mehr rechtzeitig habe freifahren können. Jedoch sei der Leichter plötzlich mit dem Vorschiff zur Fahrwassermitte hin in den Kurs des Schubverbandes ausgeschert, als sich dieser nur noch 80 bis 100 m oberhalb befunden habe. Der Beklagte Zu 2 habe noch versucht, mit dem Schubverband nach Steuerbord auszuweichen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Trotzdem ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zusammenstoß spreche. Insoweit ist richtig, daß beim Anfahren eines nicht ordnungsgemäß befestigten Stilliegers das Bestehen eines Anscheinsbeweises für ein Verschulden der Führung des anrennenden Schiffes zu verneinen sein kann. Diese begründen hier trotz der vom Berufungsgericht angenommenen nicht ordnungsgemäßen Befestigung des SL ”EWT 257” den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten zu 2 (weshalb nicht auf den - zudem erst im Revisionsrechtszug gemachten - Vortrag der Streithelferin eingegangen zu werden braucht, daß nach einer Stellungnahme der nautisch-technischen Kommission der Arbeitsgemeinschaft der e.V. vom April 1970 "für das Stilliegen beladener Schubleichter auf dem Rheinstrom ... Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kette des Bugankers des SL ”EWT 257M auf 40 m gesteckt war. Deshalb stellt sich hier die Frage nach dem Bestehen eines Anscheinsbeweises dahin, ob die Führung eines Schiffes, die mit ihrem Fahrzeug einen Stillieger anfährt, nach allgemeiner Erfahrung ein Verschulden an dem Unfall trifft, wenn dieser zwar nicht ausreichend gesichert, jedoch jedenfalls so befestigt war, daß er in den Kurs des anrennenden Schiffes nicht hat gelangen können. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, den für ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zusammenstoß zwischen den von ihm geführten Schubverband und dem stillliegenden SL ”EWT 257M sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen. Das ist ihnen, wie sich den weiteren - wenn auch in einem anderen Zusammenhang getroffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen läßt, nicht gelungen. Ferner hat es ausgeführt, daß es zur Unfallzeit nicht besonders windig gewesen sei und nach dem Verklarungsverfahren keine Hinweise auf die Anwesenheit weiterer in Fahrt befindlicher Schiffe (die also möglicherweise Druck oder Sog auf SL ”EWT 257" hätten ausüben können) im Unfallrevier vorliegen würden. Weiter hat es die Angaben der im Verklarungsverfahren zu dem Liegeplatz des Schubleichters vernommenen Zeugen für glaubhaft angesehen, von denen der auf dem Wachschiff tätige Schiffsführer ausgesagt hat, daß SL "EWT 257” Außerdem hat sich die Liegestelle des Leichters nach dem angefochtenen Urteil bei Stromkilometer 791,9 und damit - ausweislich der Stromkarte -am unteren Ende einer Linkskrümmung des Rheines befunden. Dort geht die Strömung erfahrungsgemäß zu dem linken Ufer, so daß jedenfalls kein Anhalt für ein stärkeres Versetzen des SL ”EWT 257” zu dem Fahrwasser hin durch den Einfluß der Strömung gegeben ist. Schließlich hat es die Angaben des Beklagten zu 2 und des Maschinisten Heit von SB ”Victor Millet” im Verklarungsverfahren, mit denen sie den Unfallhergang so wie später beide Beklagten im Rechtsstreit dargestellt haben, nicht Danach kann die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht (wegen Beweisfälligkeit der Klägerin für ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zusammenstoß) nicht aufrechterhalten werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BinnSchG § 91 b; HGB § 735; ZPO § 286 C Zum Anscheinsbeweis, wenn ein in Bewegung befindliches Schiff einen nicht ordnungsgemäß gesicherten Stillieger anfährt. BGH, Urt v. 1. Februar 1982 - II ZR 77/81 - Rheinschiffahrts- obergericht Köln Rheinschiffahrts- gericht Duisburg-Ruhrort BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 77/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 1. Februar 1982 Kaufmann Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter 1 . 2. 1 . 2. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 30. Januar 1981 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14. September 1979 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Ausrüsterin des Schubleichters (SL) "EWT 257" (76,50 m lang; 11,40 m breit; 2.743 t). Der Leichter ist am Morgen des 7. Oktober 1977 beladen (1.350 t Erz - Tiefgang 2 bis 2,20 m) von einem Streckenschubboot in einem Päckchen mit drei weiteren Schubleichtern linksrheinisch auf dem Schubleichterliegeplatz bei Orsoy abgelegt worden. Im Laufe des Vormittags verbrachte das Hafenschubbot ’’Thyssen I” der Streithelferin drei Leichter des Päckchens in den Hafen Schwelgern, wogegen SL ”EWT 257” auf dem Liegeplatz verblieb. Zu seiner Sicherung war der Buganker gesetzt. Der Leichter besaß außerdem einen Heckanker. Kurz nach 22 Uhr näherte sich der Liegestelle ein auf Talreise befindlicher, 175 m langer Schubverband. Der Verband bestand aus dem Schubboot (SB) "Victor Millet", dessen Eigner die Beklagte zu 1 ist, sowie vier jeweils auf 2,20 m abgeladenen Schubleichtern. Verantwortlicher Führer des Schubverbandes war der Beklagte zu 2. Der Verband wurde an der Steuerbordseite von einem Motorschiff überholt und hielt deshalb etwas nach Backbord. Wenig später stieß er mit dem Kopf des vorderen Backbordleichters gegen den Kopf des SL "EWT 257". Durch die Kollision erlitten beide Fahrzeuge Schäden. Die Klägerin verlangt ihren Köllisionsschaden von den Beklagten ersetzt. Sie wirft dem Beklagten zu 2 vor, mit dem Schubverband zu weit nach Backbord geraten zu sein, so daß er den ordnungsgemäß stilliegenden SL "EWT 257" nicht mehr rechtzeitig habe freifahren können. Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 82.263,2o hfl nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen, die Beklagte zu 1 dinglich mit SB "Victor Millet" sowie im Rahmen des § 114 BinnSchG beschränkt persönlich haftend, den Beklagten zu 2 unbeschränkt haftend. Die Beklagten haben bestritten, daß der Beklagte zu 2 die Kollision verschuldet habe. Dieser habe den Kurs des Schubverbandes so angelegt gehabt, daß er SL "EWT 102" mit einem Seitenabstand von 30 bis 40 m habe passieren können. Jedoch sei der Leichter plötzlich mit dem Vorschiff zur Fahrwassermitte hin in den Kurs des Schubverbandes ausgeschert, als sich dieser nur noch 80 bis 100 m oberhalb befunden habe. Der Beklagte Zu 2 habe noch versucht, mit dem Schubverband nach Steuerbord auszuweichen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Die Beklagte zu 1 hat SB "Victor Millet" in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt. Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Rheinschiff ahrtsobergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Klägerin und die Streithelferin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Gerät ein in Bewegung befindliches Schiff gegen ein stilliegendes Fahrzeug, so spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Führung des anrennenden Schiffes die Kollision verschuldet hat (Senatsurt. v. 21. März 1957 - II ZR 326/55, VersR 1957, 312, 313). Voraussetzung hierfür ist allerdings weiter, daß das angefahrene Schiff an geeigneter Stelle gelegen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1952 -I ZR 22/52, LM § 735 HGB Nr. 4) und daß die Führung des anrennenden Fahrzeugs es rechtzeitig erkennen konnte, um danach Kurs und Geschwindigkeit einrichten zu können (Senatsurt. v. 30. Juni I960 - II ZR 259/58, VersR I960, 897, 899; vgl. zu allem auch Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt S. 374/375; Vortisch/Zschucke, Binnenschiff ahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. BSchG § 92 Anm. 8 d; Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt 4. Aufl. S. 107/108; Schaps/Abraham, Seerecht 4. Aufl. Seehandelsrecht 2. Teil § 735 Rnr. 78 f). Beispielsweise streitet deshalb kein Anscheinsbeweis für den angefahrenen Stillieger, wenn er nicht vorschriftsmäßig beleuchtet gewesen ist (Senatsurt. v. 24. Februar 1966 - II ZR 25/64, LM Rheinschiffahrts-polizeiVO v. 24. 12. 1954 Nr. 31/32 = VersR 1966, 466 und Senatsurt. v. 24. Februar 1966 - II ZR 29/64, VersR 1966, 484). Im Streitfall hat, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, SL ”EWT 257M bei guten Sichtverhältnissen an geeigneter Stelle und mit ordnungsgemäßer Beleuchtung geankert. Trotzdem ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zusammenstoß spreche. Der Leichter sei infolge des nicht gesetzten Heckankers nicht ausreichend gesichert gewesen. Bergfahrer hätten ihn deshalb mitnehmen und er selbst beim Zurückfallen unter Mitnahme des Bugankers seine Lage verändern können. Das sei auch geschehen. Es stehe fest, daß das Streckenschubboot den Leichter etwa 100 m oberhalb des auf dem Schubleichterliegeplatz stationierten Wachschiffes abgelegt, dieser hingegen später querab des Wachschiffes gelegen habe. Insoweit ist richtig, daß beim Anfahren eines nicht ordnungsgemäß befestigten Stilliegers das Bestehen eines Anscheinsbeweises für ein Verschulden der Führung des anrennenden Schiffes zu verneinen sein kann. Das läßt sich jedoch - wie stets beim Anscheinsbeweis -nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles beurteilen. Diese begründen hier trotz der vom Berufungsgericht angenommenen nicht ordnungsgemäßen Befestigung des SL ”EWT 257” den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten zu 2 (weshalb nicht auf den - zudem erst im Revisionsrechtszug gemachten - Vortrag der Streithelferin eingegangen zu werden braucht, daß nach einer Stellungnahme der nautisch-technischen Kommission der Arbeitsgemeinschaft der e.V. vom April 1970 "für das Stilliegen beladener Schubleichter auf dem Rheinstrom ... Heckanker nicht erforderlich bzw. nicht nützlich” seien). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kette des Bugankers des SL ”EWT 257M auf 40 m gesteckt war. Es ist den Ausführungen des Sachverständigen B^HHP gefolgt, daß in diesem Falle der Leichter nicht so hat gieren können, daß er in den Kurs des Schubverbandes gelangen konnte. Deshalb stellt sich hier die Frage nach dem Bestehen eines Anscheinsbeweises dahin, ob die Führung eines Schiffes, die mit ihrem Fahrzeug einen Stillieger anfährt, nach allgemeiner Erfahrung ein Verschulden an dem Unfall trifft, wenn dieser zwar nicht ausreichend gesichert, jedoch jedenfalls so befestigt war, daß er in den Kurs des anrennenden Schiffes nicht hat gelangen können. Das ist zu bejahen. Der Fall liegt praktisch nicht anders als die Anfahrung eines in jeder Hinsicht genügend gesicherten Fahrzeugs. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, den für ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zusammenstoß zwischen den von ihm geführten Schubverband und dem stillliegenden SL ”EWT 257M sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen. Das ist ihnen, wie sich den weiteren - wenn auch in einem anderen Zusammenhang getroffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen läßt, nicht gelungen. So hat das Berufungsgericht 8 ausgeschlossen, daß Sog oder Druck des dem Schubverband vorausfahrenden Motorschiffes den Schubleichter bergwärts versetzen und zu dem Ausgieren bringen konnten. Ferner hat es ausgeführt, daß es zur Unfallzeit nicht besonders windig gewesen sei und nach dem Verklarungsverfahren keine Hinweise auf die Anwesenheit weiterer in Fahrt befindlicher Schiffe (die also möglicherweise Druck oder Sog auf SL ”EWT 257" hätten ausüben können) im Unfallrevier vorliegen würden. Weiter hat es die Angaben der im Verklarungsverfahren zu dem Liegeplatz des Schubleichters vernommenen Zeugen für glaubhaft angesehen, von denen der auf dem Wachschiff tätige Schiffsführer ausgesagt hat, daß SL "EWT 257” den ganzen Nachmittag und Abend ruhig hinter seinem Buganker gelegen habe. Außerdem hat sich die Liegestelle des Leichters nach dem angefochtenen Urteil bei Stromkilometer 791,9 und damit - ausweislich der Stromkarte -am unteren Ende einer Linkskrümmung des Rheines befunden. Dort geht die Strömung erfahrungsgemäß zu dem linken Ufer, so daß jedenfalls kein Anhalt für ein stärkeres Versetzen des SL ”EWT 257” zu dem Fahrwasser hin durch den Einfluß der Strömung gegeben ist. Auch hat das Berufungsgericht aus den beiderseitigen Kollisionsschäden keine sichere Feststellung über den AnfahrungsWinkel treffen können. Schließlich hat es die Angaben des Beklagten zu 2 und des Maschinisten Heit von SB ”Victor Millet” im Verklarungsverfahren, mit denen sie den Unfallhergang so wie später beide Beklagten im Rechtsstreit dargestellt haben, nicht für so überzeugend angesehen, daß damit die Möglichkeit eines anderen, nicht auf ein Verschulden des Beklagten zu 2 hindeutenden Geschehensablauf ernsthaft nahegelegt wäre. Danach kann die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht (wegen Beweisfälligkeit der Klägerin für ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zusammenstoß) nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Brandes