- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Oktober 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Memmingen - Kammer für Handelssachen -vom 26. Nachdem sie mehrere Überweisungsaufträge des Klägers nicht ausgeführt hatte, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß er über sämtliche Konten, die die Firma Xaver RflBli KG mNHHHB bei der Beklagten unterhält, verfügungsberechtigt ist. Entscheidungsgründe Da sich der Feststellungsantrag des Klägers ausdrücklich auf seine Rechte als vertretungsberechtigter Gesellschafter bezieht, ist der Antrag dahin auszulegen, daß er das Recht betrifft, im Namen der Xaver RMPKG über die Geschäftskonten zu verfügen. Das kann im vorliegenden Falle nur auf dem Rechtsverhältnis beruhen, das zwischen ihm und den Mitgesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist und für den persönlich haftenden Gesellschafter nach § 125 HGB kraft Gesetzes besteht. Der Kläger hat aber persönlich gegenüber einem Geschäftspartner der Gesellschaft keinen Anspruch, als Vertreter tätig und anerkannt zu werden. Gegenstand der Feststellungsklage kann nach ständiger Rechtsprechung unter Umständen auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten sein, wenn nämlich die klagende Partei aus besonderen Gründen ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat sich nur deshalb geweigert, dem Kläger eine Unterschriftskarte für die Konten der Kommanditgesellschaft auszustellen, Verfügungen zu Lasten dieser Konten zuzulassen und Auskünfte über sie zu erteilen, weil sie von Friedrich RfliMB dem Mitgesellschafter des Klägers, angewiesen worden war, keine Zahlungsanweisungen des Klägers mehr auszuführen. Deshalb ist der Kläger, wenn er seine Vertretungsmacht gerade auch den Geschäftspartnern gegenüber nachwei sen will, auf den Prozeß mit seinen Mitgesellschaftern zu verweisen, und das um so mehr, als die Beklagte seine "Kontoberechtigung" nur soweit und solange nicht anzuerkennen bereit ist, als die Rechtslage zwischen den Gesellschaftern nicht klargestellt ist. Da es nur zwischen ihm selbst und der Beklagten Rechtskraftwirkung hätte, der Kläger aber jede denkbare Klage auf Leistung aus den Gesellschaftskonten nur im Namen der Kommanditgesellschaft erheben könnte, wäre die Beklagte in einem derartigen Prozeß ohne weiteres in der Lage, die Vertretungsmacht des Klägers für die Xaver RflBHlKG erneut in Frage zu stellen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Geschäftspartner einer Kommanditgesellschaft mit sachlicher Berechtigung handelt, wenn er zur Vermeidung eines Risikos für sich selbst von dem betroffenen Gesellschafter verlangt, seine gesellschaftsintern umstrittene Vertretungsmacht dadurch als bestehend nachzuweisen, daß er den Streit darüber innerhalb der Gesellschaft - notfalls durch gerichtliches Urteil gegenüber seinen Mitgesellschaftern -bereinigt.
S4 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HGB § 125 Der Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft kann regelmäßig gegenüber einem Geschäftspartner der Gesellschaft nicht im eigenen Namen auf Feststellung klagen, daß er Vertretungsmacht besitzt. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1978 - II ZR 77/78 - OLG München LG Memmingen y/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR77/7.8 URTEIL Verkündet .m 26. Oktober 1978 Kaufmann Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Sparkasse M Direktor VflB, Mi vertreten durch den Vorstand Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann August » traße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. /z Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Memmingen - Kammer für Handelssachen -vom 26. Januar 1977 und das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1978 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über das Recht des Klägers, als persönlich haftender Gesellschafter der Xaver RfllB KG, Bauunternehmung Mindelheim, über die Geschäftskonten zu verfügen, die die Gesellschaft, ein Familienunternehmen, bei der Beklagten unterhält. Die Beklagte weigert sich, die Zeichnungsberechtigung des Klägers anzuerkennen. Sie begründet ihre Haltung damit, die beiden anderen persönlich haftenden Gesellschafter, Karl RflHP und Friedrich RflHH» hätten ihr gegenüber ausdrücklich jede Haftung abgelehnt, falls der Kläger über die Geschäftskonten verfüge. Nachdem sie mehrere Überweisungsaufträge des Klägers nicht ausgeführt hatte, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß er über sämtliche Konten, die die Firma Xaver RflBli KG mNHHHB bei der Beklagten unterhält, verfügungsberechtigt ist. Er meint, die Weigerung der Beklagten sei wegen seiner unbeschränkten Vertretungsmacht als persönlich haftender Gesellschafter unberechtigt. Während dieses Rechtsstreits ist dem Kläger durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafterversammlung vom 31. März 1977 fristlos gekündigt worden. Der Kläger hält diesen Beschluß für unwirksam. Er hat aber deshalb das Schiedsgericht, das nach dem Gesellschaftsvertrag bei Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern zuständig ist, bisher nicht angerufen. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. y/ Entscheidungsgründe Da sich der Feststellungsantrag des Klägers ausdrücklich auf seine Rechte als vertretungsberechtigter Gesellschafter bezieht, ist der Antrag dahin auszulegen, daß er das Recht betrifft, im Namen der Xaver RMPKG über die Geschäftskonten zu verfügen. Die Klage kann jedoch keinen Erfolg haben, weil der Kläger - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - an der beantragten Feststellung kein rechtlich schutzwürdiges Interesse hat. 1. Der Kläger beruft sich auf seine Rechte als Vertreter der Xaver RflflH KG. Diese Rechtsstellung begründet jedoch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten. Der Vertreter hat aufgrund seiner Vertretungsmacht zwar das Recht, den Vertretenen zu verpflichten. Das kann im vorliegenden Falle nur auf dem Rechtsverhältnis beruhen, das zwischen ihm und den Mitgesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist und für den persönlich haftenden Gesellschafter nach § 125 HGB kraft Gesetzes besteht. Der Kläger hat aber persönlich gegenüber einem Geschäftspartner der Gesellschaft keinen Anspruch, als Vertreter tätig und anerkannt zu werden. Die Bedeutung der Vertretungsmacht erschöpft sich darin, daß die Rechtswirkungen des Vertreterhandelns nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen treffen. Zwischen dem Vertreter und dem Dritten entstehen allein durch die Vertretungsmacht keine rechtlichen Beziehungen. Nur in Ausnahmefällen berührt ein bestimmtes Vertreterhandeln die eigene Rechtssphäre des Vertreters, z.B. wenn dieser seine Vertretungsmacht überschreitet, wenn er ohne Vertretungsmacht handelt oder wenn er für eine Pflichtverletzung persönlich einzustehen hat, weil er mit besonderem auf seine Person bezogenem Vertrauen geworben hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger beruft sich vielmehr auf Rechte im Rahmen einer bestehenden Vertretungsmacht. 2. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO besteht allerdings zwischen der Beklagten und der Xaver RflHHI KG. Die Gesellschaft wird durch die Weigerung der Beklagten, die Verfügungsberechtigung des Kläger über ihr Konto anzuerkennen, in ihren Rechten betroffen, weil sie als Personengesellschaft nur durch ihre Vertreter handeln kann und die rechtlichen Wirkungen des Handelns oder der Untätigkeit ihrer Vertreter sie treffen. Gegenstand der Feststellungsklage kann nach ständiger Rechtsprechung unter Umständen auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten sein, wenn nämlich die klagende Partei aus besonderen Gründen ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat sich nur deshalb geweigert, dem Kläger eine Unterschriftskarte für die Konten der Kommanditgesellschaft auszustellen, Verfügungen zu Lasten dieser Konten zuzulassen und Auskünfte über sie zu erteilen, weil sie von Friedrich RfliMB dem Mitgesellschafter des Klägers, angewiesen worden war, keine Zahlungsanweisungen des Klägers mehr auszuführen. Das wiederum beruhte darauf, daß unter den Gesellschaftern der Xaver RH| KG Streit bestand und besteht, ob der Kläger überhaupt der Gesellschaft noch angehört und, wenn das der Fall sein sollte, zu deren Vertretung befugt ist. Dieser Streit kann mit Rechtsverbindlichkeit für die Kommanditgesellschaft nur unter den Gesellschaftern ausgetragen werden. Deshalb ist der Kläger, wenn er seine Vertretungsmacht gerade auch den Geschäftspartnern gegenüber nachwei sen will, auf den Prozeß mit seinen Mitgesellschaftern zu verweisen, und das um so mehr, als die Beklagte seine "Kontoberechtigung" nur soweit und solange nicht anzuerkennen bereit ist, als die Rechtslage zwischen den Gesellschaftern nicht klargestellt ist. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, die Beklagte mit einem solchen Prozeß zu überziehen und ihr gegenüber seine Vertretungsmacht feststellen zu lassen, besteht im übrigen auch deshalb nicht, weil ihn ein solches Feststellungsurteil nicht weiterbringen würde. Da es nur zwischen ihm selbst und der Beklagten Rechtskraftwirkung hätte, der Kläger aber jede denkbare Klage auf Leistung aus den Gesellschaftskonten nur im Namen der Kommanditgesellschaft erheben könnte, wäre die Beklagte in einem derartigen Prozeß ohne weiteres in der Lage, die Vertretungsmacht des Klägers für die Xaver RflBHlKG erneut in Frage zu stellen. 3. Der Revisionsbeklagte hat schließlich in der mündlichen Verhandlung sein Feststellungsinteresse noch daraus herleiten wollen, daß die Beklagte mit der Weigerung, ihn als vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuerkennen, 7 im Geschäftsleben 11 diskriminiere". Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Geschäftspartner einer Kommanditgesellschaft mit sachlicher Berechtigung handelt, wenn er zur Vermeidung eines Risikos für sich selbst von dem betroffenen Gesellschafter verlangt, seine gesellschaftsintern umstrittene Vertretungsmacht dadurch als bestehend nachzuweisen, daß er den Streit darüber innerhalb der Gesellschaft - notfalls durch gerichtliches Urteil gegenüber seinen Mitgesellschaftern -bereinigt. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe