BGH · II ZR 77/77 vom 17.04.1978
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BGB § 288 Ein über 4 % hinausgehender Anspruch der Bundesrepublik Deutschland auf Verzugszinsen setzt nicht voraus, daß sie gerade wegen der geschuldeten Forderung Kredit auf-genommen hat oder bei pünktlichem Eingang der Zahlung diese unmittelbar zur Rückführung bestehender Kredite verwendet hätte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1978 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Schiff-fahrtsobergerichts Köln vom 11. Die Klägerin (Bundesrepublik Deutschland) hat den Beklagten zu i als Eigner, zu demindest Ausrüster des MS "AfllHHt1 und den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Schiffsführer wegen der Beschädigung eines Dalbens im Oberwasser der Schleuse Wanne-Eickel des Rhein-Herne-Kanals in Anspruch genommen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere Es ist unstreitig, daß die Beklagten mit der Zahlung von 508,14 DM ab 24. August 1974 und mit der Zahlung von 43.132,91 DM (hierin sind die 508,14 DM enthalten) vom 30. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin gemäß §§ 284, 286, 288 Abs. 2 BGB als weiteren Verzugsschaden eine Verzinsung ihrer schadensbedingten Aufwendungen in Höhe des Zinssatzes für von ihr zur Deckung von Ausgaben aufgenommene Kredite verlangen. Zur Begründung eines über die Mindestverzinsung von 4 % hinausgehenden VerzugsSchadens muß der Gläubiger im allgemeinen darlegen und beweisen, daß er infolge des Verzugs entweder einen höher verzinslichen Kredit auf-nehmen - oder weiterhin in Anspruch nehmen - mußte oder ihm Gewinn in entsprechender Höhe entgangen ist. Art. 115 GG, § 18 BHO) einen konkreten Ursachenzusammenhang in dem Sinne, daß die Klägerin wegen des Verzugs gerade dieser Schuldner - der Beklagten - Kredit hätte aufnehmen müssen oder nicht hätte zurückzahlen können, nicht festzustellen vermocht. Nach seinen zutreffenden Ausführungen würden aber die Anforderungen an die Geltendmachung eines über 4 % hinausgehenden Verzugsschadens überspannt, wollte man von der Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin den genauen Nachweis verlangen, daß ein einzelner Posten innerhalb ihrer Außenstände einen bestimmten Kredit unmittelbar ausgelöst habe. Januar 1965 -VI ZR 207/63 (VersR 1965, 479, 481 - in BGHZ 43, 337 insoweit nicht abgedruckt; die Wiedergabe in BB 1965, 305 bezeichnet unzutreffend eine Aktiengesellschaft als Gläubigerin) der Deutschen Bundespost Verzugszinsen in Höhe von mehr als 4 % zugesprochen und dazu ausgeführt, der Nachweis, daß die Klägerin gerade wegen der Klageforderung einen Kredit aufgenommen oder nicht zurückgezahlt habe, sei nicht zu fordern (ähnlich BVerwG, Urt. v. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Revision keine Rolle, daß es sich um eine Gebietskörperschaft handelt, die nicht in erster Linie erwerbswirtschaftlich tätig wird, sondern andere Aufgaben hat; hierauf käme es nur an, wenn der Zinsanspruch auf entgangene Geschäftsgewinne gestützt würde. Entscheidend ist vielmehr, daß die Haushaltswirtschaft des Bundes nicht anders als die eines kaufmännischen Unternehmens durch eine Vielzahl von Außenständen, die Notwendigkeit der Bereitstellung liquider Mittel und ein bestimmtes, die Außenstände in der Regel übersteigendes Kreditvolumen beeinflußt ist, dessen Inanspruchnahme, im ganzen gesehen, durch die Verzögerung von Zahlungseingängen mit bedingt ist und zu eine laufenden, der Jeweiligen Lage auf dem Kapitalmarkt entsprechenden Zinsaufwand führt. Dies rechtfertigt es, auch im Einzelfall einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zahlungsverzug eines Schuldners und einem auf den geschuldeten Betrag entfallenden Teil des gesamten Zinsaufwands der Klägerin anzunehmen und demgemäß nach § 287 ZPO ihren Verzugsschaden in Höhe der üblichen Zinssätze zu ermitteln, die sie während des Verzugs Jeweils selber zu zahlen hat. Nach dem Vortrag der Klägerin, nach dem sie ihren Klageantrag formuliert hat und den die Beklagten nicht angegriffen haben, veränderten sich die Zinssätze für die von ihr in Anspruch genommenen Finanzierungskredite in dem hier interessierenden Zeitraum abschnittsweise von 10 % auf 7,5 Dem entspricht das angefochtene Urteil.