Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der lo Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.Mo vom 4* Juli 1963 wird in vollem Umfang auf ihre Kosten zurückgewie-sen« Für den Fall, daß der Kläger vorher seine Tätigkeit bei der Firma sBHMBaufgebe, erklärte sich die Beklagte in § 7 des Vertrages bereit, ’’die Finanzgeschäfte wie bisher gemeinsam’’ mit ihm ’’bei hälftiger Provisionsteilung zu betreiben”» Anfang 1958 stellte der Kläger seine Arbeit in der Firma BflHHl ein und begann kurze Zeit darauf bei der Beklagten« Gestützt auf § 7 d e sVerträges hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 187 364 DM nebst Zinsen zu zahlen» Das ist die Hälfte derjenigen Provisionseinnahmen der Beklagten, die diese für die Zeit seit 1958 bis zu dem 14« Dezember I960 (dem Tag ihrer unwirksamen fristlosen Kündigung des Vertrages) vor der hälftigen Provisionsteilung als Unkosten verbucht hat« Io Bas Berufungsgericht hat rechts irr turns frei dargelegt, nach §§ 3 und 7 des Vertrages vom 14» Mai 1937 hätten dem Kläger für die Zeit von 1958 bis zu dem 14» Dezember I960 von allen Finanzgeschäften der Beklagten 30 $ ihrer Hettoprovision "nach Abzug aller Unterprovisionen, jedoch ohne Berücksichtigung der Regiekosten", d.h» der Unkosten der Finanzierungsgeschäfte, gebührt; die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Parteien diese Vereinbarung geändert hätten» ., "daß die kostenverursachenden davon bei der Beklagten bereits vorhanden seien", und hätten von ihrer Finanztätigkeit keine nennenswerten zusätzlichen Unkosten erwartete Wie bescheiden die Vorstellung der Parteien Über den Umfang dieser Tätigkeit gewesen sei, ergebe sich aus der Provisi onsregelung für die Zeit ab 1. Juli 1957, "wonach allenfalls ein 100 000 pl übersteigender Provisionsumsatz ins Auge" gefaßt worden sei» Bereits 1958 aber seien Erträge aus Provisionen in Höhe von 412 ÖÖÖ BK angefallen; die Zahl der Geschäftsvorgänge sei gegenüber 1957 um das 7 l/2fache gewachsen» Bamit sei nicht nur ein Ansteigen der Unkosten verbunden gewesen, sondern auch eine andersgeartete Ausnutzung der Weder die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch auch nur der Vortrag der Beklagten bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß sich im Laufe der Jahre das Verhältnis der Provisionen zu den Unkosten, auf das es Es lag auf der Hand, daß mit der Zunahme der Geschäftsvorgänge die Kosten der ersten Gruppe etwa im gleichen Verhältnis wie die Provisionen steigen würden» Bas hat die Beklagte im Schriftsatz vom 19« Oktober 1961 S» 5 selbst hervorgehobeno Bafür, daß die Parteien als Kaufleute, die überdies schon vorher im Finanzgeschäft tätig gewesen waren«, das übersehen hätten, bei dem Teilungsabkommen insoweit also von falschen Vorstellungen ausgegangen wären, ist nichts hervorgetreten» Bie von dem Berufungsgericht angeführte Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 16o Mai 1962 S» 3, nach der Überzeugung der Parteien bei Vertragsabschluß seien nennenswerte zusätzliche Unkosten durch die Finanztätigkeit nicht zu erwarten gewesen, bezog sich nur auf die Kosten der zweiten Gruppe, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt» Ber Beklagten konnte es nur zu dem Vorteil gereichen, daß ihr bei Vertragsabschluß vorhanden gewesener Geschäftsbetrieb , der schon damals laufend die Kosten der zweiten Gruppe verursachte, durch die Hinzunahme des gewinnbringenden Finanzgeschäfts besser ausgenutzt wurde als vorher« Bas bedeutete nämlich, daß sie nunmehr Gewinn erzielte und dieser Gewinn im Verhältnis zu ihrem * Aufwand mit der Steigerung ihrer Provisionseinnahmen laufend wuchs» Da der Vortrag der Beklagten auch sonst keine Gründe ergibt«, die die Beklagte berechtigen könnten«, einen Teil der Regiekosten auf den Kläger abzuwälzen, verlangt der Kläger mit Recht die ihm vom Landgericht zugesprochenen 187 364 DM nebst Zinsen» Auf die Revision des Klägers muß deshalb die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückgewiesen werden, al3 das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat»
BUNDESGERICHTSHOF / y IM NAMEN DES VOLKES ii m URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am lo Juli 1968 Heil, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des DiploKaufmanns Hermut Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» die Gesellschaft für mbH ihren Geschäftsführer Dr«, .Arnold K 7 - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof a und Dr«, 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr«. Vogt, Dr<> Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 5® Zivil Senats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19» April 1966 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat* Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der lo Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.Mo vom 4* Juli 1963 wird in vollem Umfang auf ihre Kosten zurückgewie-sen« Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens o Von Rechts wegen £§i]?Sr§i§hdj^ Am 14« Mai 1957 schloß der Kläger, der damals als Finanzmakler für eine Bau- und Finanz-GmbH und für eine Firma arbeitete, mit der Beklagten einen Ver- trage In diesem wurde festgestellt, der Kläger habe den Geschäftsführer der Beklagten »in die ITätigkeit eines Finanzmaklers eingeführt110 Der Kläger verpflichtete sich, der Beklagten »seine sämtlichen Verbindungen auf dem Finanzsektor" zur Verfügung zu stellen, sie weiterhin zu beraten und die Vertretung aer Bau- und Finanz^GmbH zu dem 30« Juni 1957 nied erzul egen „ Bis dahin sollten ihm nach § 3 des Vertrages von allen Finanzgeschäften der Beklagten 50 % ihrer Nettoprovision "nach Abzug aller Bnterprovisionen, jedoch ohne Berücksichtigung der Regiekosten’1 gebühren« Ab 1« Juli 1957 sollte er von den ersten 50 000 DH der Nettoprovision 25 $ und von den zweiten 50 000 DM 12,5 $> erhalten, während die jährlich 100 000 DM überschreitende Nettoprovision der Beklagten verbleiben sollte«, Der Vertrag sollte bis zu dem 30* Juni 1962 gelten«. Für den Fall, daß der Kläger vorher seine Tätigkeit bei der Firma sBHMBaufgebe, erklärte sich die Beklagte in § 7 des Vertrages bereit, ’’die Finanzgeschäfte wie bisher gemeinsam’’ mit ihm ’’bei hälftiger Provisionsteilung zu betreiben”» Anfang 1958 stellte der Kläger seine Arbeit in der Firma BflHHl ein und begann kurze Zeit darauf bei der Beklagten« Gestützt auf § 7 d e sVerträges hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 187 364 DM nebst Zinsen zu zahlen» Das ist die Hälfte derjenigen Provisionseinnahmen der Beklagten, die diese für die Zeit seit 1958 bis zu dem 14« Dezember I960 (dem Tag ihrer unwirksamen fristlosen Kündigung des Vertrages) vor der hälftigen Provisionsteilung als Unkosten verbucht hat« Die Beklagte hat eingewendet, der Kläger habe sich nach Vertragsabschluß verpflichtet, 50 $> ihrer Unkosten zu übernehmen« Das Bandgericht hat der Klage in vollem Umfang statt-gegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nur in Höhe von 35 424?80 DM nebst Zinsen bestätigt und die weitergehende Klage abgewiesen« Mit dor Revision, die die Beklagte zurückzuweisen ■bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Io Bas Berufungsgericht hat rechts irr turns frei dargelegt, nach §§ 3 und 7 des Vertrages vom 14» Mai 1937 hätten dem Kläger für die Zeit von 1958 bis zu dem 14» Dezember I960 von allen Finanzgeschäften der Beklagten 30 $ ihrer Hettoprovision "nach Abzug aller Unterprovisionen, jedoch ohne Berücksichtigung der Regiekosten", d.h» der Unkosten der Finanzierungsgeschäfte, gebührt; die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Parteien diese Vereinbarung geändert hätten» IIo Bas Berufungsgericht meint aber, die Cresehäftagrund-* läge habe sich so wesentlich verändert, daß der Kläger aus diesem Grunde die Hälfte der Regiekosten übernehmen müsse• Beide Parteien seien nach Abschluß des ., "daß die kostenverursachenden davon bei der Beklagten bereits vorhanden seien", und hätten von ihrer Finanztätigkeit keine nennenswerten zusätzlichen Unkosten erwartete Wie bescheiden die Vorstellung der Parteien Über den Umfang dieser Tätigkeit gewesen sei, ergebe sich aus der Provisi onsregelung für die Zeit ab 1. Juli 1957, "wonach allenfalls ein 100 000 pl übersteigender Provisionsumsatz ins Auge" gefaßt worden sei» Bereits 1958 aber seien Erträge aus Provisionen in Höhe von 412 ÖÖÖ BK angefallen; die Zahl der Geschäftsvorgänge sei gegenüber 1957 um das 7 l/2fache gewachsen» Bamit sei nicht nur ein Ansteigen der Unkosten verbunden gewesen, sondern auch eine andersgeartete Ausnutzung der Unkostenfaktoren« Seien die Kräfte der Beklagten bis dahin, wie der Kläger meine, gar nicht ausgelastet und im übrigen mit Geschäften beansprucht gewesen, die keine Gewinne abgeworfen, sondern zu hohen Verlusten geführt» hätten, so sei nunmehr ihre Inanspruchnahme ebenso wie die Entstehung der Sachkosten überwiegend durch Finanzgeschäfte bedingt gewesen« Daraus schließt das Berufungsgericht auf eine “Störung des bei Vertragsschluß vorausgesetzten Gleichwertverhältnisses1*, die zu einem krassen Mißverhältnis der Leistungen der Vertragspartner und ihrer Einnahmen geführt habe« Der Grundsatz von freu und Glauben, insbesondere die sich aus der Stellung des Klägers als stillen Gesellschafters der Beklagten ergebende freupflicht ließen es für die Beklagte als nicht zu demutbar erscheinen, die Last der Unkosten allein zu tragen, während der Kläger die Nettoprovisionen unverkürzt beziehe« Dem kann nicht gefolgt werden« 1« Die Regiekosten der Beklagten setzten sich zusammen aus a) Kosten, die mit jedem Geschäftsvorgang stiegen, wie etwa Umsatzsteuern und je nach Lage des Falles Reisekosten, For to- und feie fongebühren, Aufwendungen für Büromaterialien usw« und b) Kosten, die von der Zahl der Geschäftsvorgänge unabhängig waren, solange deren Zunahme keine Irv^eiterung des Geschäftsbetriebs erforderte« Weder die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch auch nur der Vortrag der Beklagten bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß sich im Laufe der Jahre das Verhältnis der Provisionen zu den Unkosten, auf das es hier allein ankommt, zu dem Nachteil der Beklagten wesentlich verändert hahe<> Es kann deshalb dahinstehen, oh dieses Verhältnis überhaupt Geschäftsgrundlage des Provisionsteilungsabkommens vom 14« Mai 1957 gewesen ist« Es lag auf der Hand, daß mit der Zunahme der Geschäftsvorgänge die Kosten der ersten Gruppe etwa im gleichen Verhältnis wie die Provisionen steigen würden» Bas hat die Beklagte im Schriftsatz vom 19« Oktober 1961 S» 5 selbst hervorgehobeno Bafür, daß die Parteien als Kaufleute, die überdies schon vorher im Finanzgeschäft tätig gewesen waren«, das übersehen hätten, bei dem Teilungsabkommen insoweit also von falschen Vorstellungen ausgegangen wären, ist nichts hervorgetreten» Bie von dem Berufungsgericht angeführte Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 16o Mai 1962 S» 3, nach der Überzeugung der Parteien bei Vertragsabschluß seien nennenswerte zusätzliche Unkosten durch die Finanztätigkeit nicht zu erwarten gewesen, bezog sich nur auf die Kosten der zweiten Gruppe, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt» Baß die Kosten der ersten Gruppe mit der Zunahme der Geschäftsvorgänge entgegen dem gewöhnlichen Lauf der Binge verhältnismäßig stärker angestiegen seien als die Provisionseinnahmen, hat die Beklagte nicht substantiiert dar-getan« Ber Beklagten konnte es nur zu dem Vorteil gereichen, daß ihr bei Vertragsabschluß vorhanden gewesener Geschäftsbetrieb , der schon damals laufend die Kosten der zweiten Gruppe verursachte, durch die Hinzunahme des gewinnbringenden Finanzgeschäfts besser ausgenutzt wurde als vorher« Bas bedeutete nämlich, daß sie nunmehr Gewinn erzielte und dieser Gewinn im Verhältnis zu ihrem * Aufwand mit der Steigerung ihrer Provisionseinnahmen laufend wuchs» ~ 7 - Dafür aber, daß sie wegen der unerwartet großen Zunahme der Finanzgeschäfte im Laufe der Zeit ihren Geschäftsbetrieb in einem unvorhersehbaren Ausmaß habe erweitern müssen und daß dies daher zu einer für sie untragbaren Kürzung ihres prozentualen Provisionsanteils im Verhältnis zur Provision des Klägers geführt habe, fehlt es an einem ausreichenden Vortrag der Beklagteno 2« Der Kläger ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Ireupflicht gehalten, einer Änderung des feilungsabkommens zuzustimraen« Hach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine solche Zustimmungspflicht nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, und zwar im wesentlichen nur dann, wenn für eine verständige Weiterverfolgung des Gesellschaftszwecks eine Anpassung an veränderte Verhältnisse dringend geboten ist (BGHZ 44» 40, 41 mvWoH.)o Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, wie sich ohne weiteres aus den Ausführungen zu II, 1 III« Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung noch auf einen v/eiteren rechtlichen Gesichtspunkt gestützt« Aus dem Verhalten des Klägers in den Jahren 1950 bis I960, aus dem die Beklagte eine einverständliche Änderung des Vertrages gefolgert hatte, leitet es her, daß sich das Festhalten des Klägers an der ursprünglichen Vereinbarung als unzulässige Rechtsausübung darstelle« Das ist aber schon aus Rechtsgründen nicht möglich« Die bloße Bereitschaft eines Vertragspartners zu Verhandlungen Über eine Vertragsänderung kann nicht die Grundlage für einen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bilden, wenn es bei diesen Verhandlungen nicht zu einer Einigung kommt« IV. Da der Vortrag der Beklagten auch sonst keine Gründe ergibt«, die die Beklagte berechtigen könnten«, einen Teil der Regiekosten auf den Kläger abzuwälzen, verlangt der Kläger mit Recht die ihm vom Landgericht zugesprochenen 187 364 DM nebst Zinsen» Auf die Revision des Klägers muß deshalb die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückgewiesen werden, al3 das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat» Br» Hörr Dr» Vogt Dr» Schulze Fleck Stimpel