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BGH · II ZR 77/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 77/65

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 * November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Bischer und der Bundesrichter Liesecke, Br, Bukow? Bie Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 9c November 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Tonröhren als Teilpartie einer größeren Lieferung von der Ixportvereinigung Rheinischer StJHHHHI GmbH in RflHIHb ,!cif Bombay" gekauft, Bie Käuferin hatte eine Versicherung Die Klägerin hat von der Beklagten mit der Klage auf Grund der Versicherung Ersatz ihres Schadens in Höhe von 63.434?33 DM verlangt, weil auch Bruchschäden ? Danach ist abweichend vom deutschen Rechtsgrundsatz der Tragung aller Gefahren durch den Versicherer (§ 820 HG-Bj § 28 ADS) vereinbart, daß der Versicherer nur bestimmte Gefahren trägt mit der Folge, daß der Versicherte den Nachweis zu führen hat, daß der Schaden.auf eine versicherte Gefahr als nächste Ursache zurückzuführen ist (Arnould, Marine Insurance 14* Aufl. sind, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht alio Schäden versichert, die die Güter auf See treffen können, Es müssen Unfälle und Verluste durch die See vor-liegen, die nicht nur auf der gewöhnlichen Bewegung von Wind und Wellen beruhen (Arnould aaO §§ 812, 861), Der Versicherte braucht aber nicht das konkrete Unfällereig-uiö darzutun, etwa die ungewöhnliche Heftigkeit der Schiffsbewegung infolge eines Sturmes, Ihm kommen die Erleichterungen der Beweisführung durch den Anscheins-beweis zu Hilfe (Dover, Handbook of Marine Insurance $. 279) o Hach dem Havariezertifikat und der Höhe des unstreitigen Schadensbetrages ist hier ein ganz ungewöhnlich hoher Bruchschaden eingetreten, der nach der Erfahrung unter normalen Transportbedingungen auch bei Stauung ohne besonderen Schutz nicht einzutreten pflegt. Damit ist auch nach der englischen Auffassung der Klausel 11 all risks’1 der Anscheinsbeweis eines zufälligen Schadens aus einer versicherten Seegefahr erbracht, der aus der Beförderung je nach dem angetroffenen Wetter entstehen konnte oder nicht (Arnould aaO § 861 b S, 785; "quite exceptional damage”). Insbesondere liegt kein Schaden durch die natürliche Beschaffenheit der Güter vor, der nicht mitversichert ist ("inherent vice”; vgl, § 821 Nr, 3 HGB), Zu verschiffen waren Tonröhren, bei denen sogar das gewöhnliche Bruehrisiko mitversichert wurde. Der Umstand, daß die Röhren ohne den in Aussicht genommenen Schutz durch loses Stroh gefördert wurden, hat’; mit der Beschaffenheit des Gutes nichts zu tun. Soweit die Beklagte geltend macht, ursächlich sei der liegen auf der Binnenreise, der dazu geführt habe, daß das Stroh naß und nicht in den Schiffsraum übernommen wurde, läßt sie außer Betracht, daß diese Ursache als eine nur entfernte nicht zu beachten ist, Zum Schaden kam es erst dadurch, daß bei der Stauung nicht für neues Stroh gesorgt wurde, als das beigegebene unbrauchbar geworden war. Im vorliegenden Falle ist der Bruch als Schadens-Ursache ausdrücklich in der Police erwähnt und in die Versicherung eingeschlossen worden ("including breakage"). IIIo Die Beklagte hat sich gegenüber dem Anspruch auf Versicherungsschutz in erster Linie darauf berufen, daß dex' Schaden durch mangelhafte Verpackung der Güter entstanden sei, so daß sie nach § 821 Nr, 3 HGB nicht hafte. Das Berufungsgericht hat die Klausel der Police "including Breakage" nach den Verhandlungen, die ihrer Aufnahme in die Police vorausgingen, dahin ausgelegt, daß Bruchschäden ohne Rücksicht auf ihre Ursache, also auch die auf einer mangelhaften Verpackung der Güter beruhenden, versichert v/orden seien» Die Revision hält diese Auslegung angesichts der allgemeinen Auffassung über die Bedeutung der Klausel "all risks" für fehlerhaft» Bei richtiger rechtlicher Y/ürdigung der von der Beklagten erhobenen Einwendungen kommt es jedoch auf diese Auslegung nicht an» Hier v/ar entsprechend der beim Abschluß des Versicherungs^ Vertrages getroffenen Abrede loses Stroh zwischen die in die Eisenbahnwaggons verladenen Röhren zu legen» Dadurch sollten die Röhren im Laderaum statt durch eine feste Umhüllung (Kisten, Verschlüge), wie sie für fonwaren zur üblichen seemäßigen Verpackung gehört (Rotermund-Koch, Die Ladung Bd» XX, I - 193), vor schädlicher Berührung untereinander oder mit den Y/änden des Laderaums geschützt werden» Fehlte das Stroh, als die Röhren im Schiffsraum, bei der Löschung in Bombay, der Lagerung oder auf dem fransgort mit Lastkraftwagen nach Atul zerbrachen, so lag keine “mangelhafte Verpackung der Güter“ im Sinne des Haf-tungsausschlusses des § 821 Nr» 3 HGB (vgl» § 86 ABS) vor» Bie Güter waren möglicherv/eise unzulänglich verladen oder gestaut, weil die sog« Garnierung (vgl» § 514 Abs« 2 HGB) fehlte, wozu auch dasjenige Material gehört, das die Güter Me Parteien waren sich einig darüber, daß von der handelsüblichen Verpackung in Kisten oder Verschlagen aus Kostengründen abgesehen und die Röhren lose verladen werden sollten, wobei Stroh in die Zwischenräume zu legen war. Ohne Belang ist auch, ob die Klägerin nach dem Kaufvertrag einen Anspruch gegen ihre Lieferantin darauf gehabt hat, daß die Röhren in Verschlagen verpackt zu liefern seien, v/ie die Revision aus den formularmäßigen Angaben über die Markierung und Fakturierung der Ware entnehmen will. Versichert war der Transport loser fen-röhren, wobei dem Versicherungsnehmer die besondere Obliegenheit auferlegt worden war, die Verladung unter Beigabe von Stroh zur Ausfüllung der Zwischenräume zwischen den unverpackten Röhren vorzunehmen * Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschluß der mangelhaften Verpackung der Güter auch deshalb ausscheidet, weil mit der Klausel 11including breakage11 auch ein auf fehlerhafter Verpackung zurückzuführender Schaden durch Bruch gedeckt werden sollte {verneinend RG JW 1929, 931 zu § 86 ABS). Die Abladerin erhielt von der Reedereiagentur erst Mitteilung, daß das Stroh in den Waggons verblieben war, als der Umschlag ins Schiff beendet war und die Eisenbahn die Waggons nicht ungereinigt zurücknehmen wollte (Bl. 96 GA). V«, Auch eine fahrlässige Verursachung des Schadens durch den Versichei'ten (§ 821 Nr« 4 HOB) oder die Abladerin (§ 821 Nr« 5 HOB) ist zu verneinen» Die Revision will ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin daraus entnehmen, daß sie das Konnossement angenommen hat, nach dem die Güter als "unprotected” bezeichnet werden« Ein Verschulden fehlt bereits deshalb, weil dieser Vermerk lediglich ergab, daß die Röhren ohne die handelsübliche Verpackung in Kisten oder Verschlagen, d« h= lose, an Bord genommen waren» Bas Pehlen des vom Kapitän zu besorgenden nötigen Garniere (vgl» § 514 Abs. 2 HGB) war aus dem Vermerk nicht zu entnehmen« Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin oder ihre Vertreterin überhaupt noch die Möglichkeit hatten, für Abhilfe wegen des fehlenden Strohs zu sorgen, als sie das Konnossement erhielten. Eine solche mit besonderen Kosten verbundene Art der Verladung der an sich nicht nässe empfindlichen Güter war nicht vereinbart und wurde auch von der allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht gefordert» Wurde das Stroh ausnahmsweise unbrauchbar, so war der Kapitän gehalten, für die Beschaffung brauchbarer Garnierung zu sorgen«

Zitierte Normen: § 3 HGB
GefahrVerpackungGutKlägerinRevisionStrohRöhreSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BOHZ:	nein
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H&B §§ 820 Abs. 2 Nr. 6, 821 Nr. 3, 4, 5; ADS § 86
; 1.
Zur Klausel "All marine risks including breakage according to the Institute Cargo Clauses (WoA,)",
Bei einer solchen Versicherung schließen Staufehler der Schiffsbesätzung den Versicherungsschutz nicht aus»
"Unzulängliche Verpackung" liegt nicht vor, wenn nach dem Ve
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runggvgrtrag Tonröhren ohne Kisten oder Verschlage
 mit losem Stroh befördert werden sollen, aber bei einer Umladung ohne das beigegebene Stroh gestaut werden.
BUH, Urt, v* 13o November 1967 - II ZR 77/65 - Öiß Frankfurt
(Main) m Hannover
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 77/65
URTEIL
Verkündet am
13• November 196? Heil,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma A	G
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten fUr republik Deutschland, Direktor Carl Friedrich
e Bundes-
Fi
(■}), Kurt-Sc]
'Str,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 Limited
die Firma 1' h e At SM Prod u c t s Atfll (Indien), Wo RLY», District SuÄB, gesetzlicj^re^reten durch Mr*	General	Manager,
 und Dr» iflHi, Chairman,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 * November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Bischer und der Bundesrichter Liesecke, Br, Bukow? Br, Schulze und Bleck
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 9c November 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Beklagte ist Versicherin einer für Rechnung der Klägerin genommenen Seegüterversicherung für die Beförderung von 250 Stück glasierter Tonröhren von der Fabrik in BrflüH (Rheinland) bis zu dem Bauplatz in Atfl) (Indien) ? via Rotterdam und Bombay. Bie Klägerin hat die Tonröhren
 als Teilpartie einer größeren Lieferung von der Ixportvereinigung Rheinischer StJHHHHI GmbH in RflHIHb ,!cif Bombay" gekauft, Bie Käuferin hatte eine Versicherung
"against all risks including breakage and loss" entsprechend den "Institute Cargo Glauses (W.A,)" mit "Extended Cover Clause" wie im Akkreditiv vorgesehen verlangt. Die Versicherung sollte sich "von Haus zu Haus" erstrecken, Bie Vertreterin der Beklagten? die Firma CIfllVersiehe-rungen in	und Sportvereinigung Rheinischer
 schlossen eine entsprechende Versicherung ab, Bie Police lautet:
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”Insurance Conditions; Against all marine risks according to the ’Institute Cargo Clauses (Y/.A.)* v/ith ’Extended Cover Clauses * , including breakage and loss, however ’free from the Pirst 1 1/2 $ each shipment one serie, including Theft, Pilferage and Hon~Delivery~Clauses ’ . Prom Y/arehouse to Atfll site .♦..u
Zwischen den Vertragschließenden bestand Einigkeit, daß die Tonröhren vom Herstellerwerk mit losem Stroh in die Eisenbahnwaggons für die Vorreise zu dem Abladehafen verladen werden sollten. Dementsprechend übergab die Herstellerin die mit losem Stroh verladenen Köhren der Speditionsfirma Seh§tB& Go* Diese ließ die Vfaggons in Rotterdam der Reedereiagentur zuführen. Die von der Reederei beauftragte
 ötauereifirma
j-1 .
Ö Ucl u o o
Röhren in das Schiff
 ohne Stroh für die Zwischenräume zu verv^enden. Das mitgegebene Stroh v/ar angeblich durch Nässe unbrauchbar geworden. Im Konnossement wurde vermerkt, daß die Güter ’•unprotected” verladen seien und alle Rechte wegen Verlust und Beschädigung Vorbehalten blieben. Hach Eintreffen der Güter in Bombay stellte der Havariekommissar der Beklagten fest, daß über 80 $ der Röhren durch Bruch unbrauchbar und v/ertlos geworden waren.
Die Klägerin hat von der Beklagten mit der Klage auf Grund der Versicherung Ersatz ihres Schadens in Höhe von 63.434?33 DM verlangt, weil auch Bruchschäden ? gleichviel welcher Ursache, gedeckt seien.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat ihre Leistungspflicht bestritten, well die Bruchschäden auf Verpackungsmängel zurückzuführen und daher nicht mitversichert seien.
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Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung des unstreitigen Betrages des Schadens von 59o829?40 DM verurteilt * Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Bntseheidungsgründe:
I. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Rechts streit nach deutschem Recht unter Ausschluß der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) zu ent-
scheiden ist 5 Soweit die
 Ve re inbaxuug©n
getroffen haben, sind also die Yorschriften des Zehnten Abschnitts des Vierten Buches des HOB (§§ 778 ff HOB) heranzuziehen. Die Parteien haben als “Insurance Conditions “ die englischen Klauseln “against all*marine risks according to the Institute Cargo Clauses (W.A*)“ vereinbart. Da diesen typischen Klauseln im ausländischen Rechtsverkehr eine bestimmte Bedeutung beigelegt wird, ist diese als maßgeblich bei der Auslegung der Abreden heranzuziehen (RGZ 122, 253, 255; Ritter-Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. Vorb. IIo A. 16). Danach ist abweichend vom deutschen Rechtsgrundsatz der Tragung aller Gefahren durch den Versicherer (§ 820 HG-Bj § 28 ADS) vereinbart, daß der Versicherer nur bestimmte Gefahren trägt mit der Folge, daß der Versicherte den Nachweis zu führen hat, daß der Schaden.auf eine versicherte Gefahr als nächste Ursache zurückzuführen ist (Arnould, Marine Insurance 14* Aufl.
§ 1285 zu No 85)o
Auch mit der Klausel “all marine risks“, die im wesentlichen der Klausel “perils of the sea” entspricht,
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sind, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht alio Schäden versichert, die die Güter auf See treffen können, Es müssen Unfälle und Verluste durch die See vor-liegen, die nicht nur auf der gewöhnlichen Bewegung von Wind und Wellen beruhen (Arnould aaO §§ 812, 861), Der Versicherte braucht aber nicht das konkrete Unfällereig-uiö darzutun, etwa die ungewöhnliche Heftigkeit der Schiffsbewegung infolge eines Sturmes, Ihm kommen die Erleichterungen der Beweisführung durch den Anscheins-beweis zu Hilfe (Dover, Handbook of Marine Insurance $. 279) o Hach dem Havariezertifikat und der Höhe des unstreitigen Schadensbetrages ist hier ein ganz ungewöhnlich hoher Bruchschaden eingetreten, der nach der Erfahrung unter normalen Transportbedingungen auch bei Stauung ohne besonderen Schutz nicht einzutreten pflegt. Damit ist auch nach der englischen Auffassung der Klausel 11 all risks’1 der Anscheinsbeweis eines zufälligen Schadens aus einer versicherten Seegefahr erbracht, der aus der Beförderung je nach dem angetroffenen Wetter entstehen konnte oder nicht (Arnould aaO § 861 b S, 785; "quite exceptional damage”). Es war Sache der Versicherer, die ernsthafte Möglichkeit der Entstehung des Schadens durch irgendein Ereignis außerhalb der versicherten Gefahren darzutun. Das ist nicht geschehen. Insbesondere liegt kein Schaden durch die natürliche Beschaffenheit der Güter vor, der nicht mitversichert ist ("inherent vice”; vgl, § 821 Nr, 3 HGB), Zu verschiffen waren Tonröhren, bei denen sogar das gewöhnliche Bruehrisiko mitversichert wurde. Der Umstand, daß die Röhren ohne den in Aussicht genommenen Schutz durch loses Stroh gefördert wurden, hat’; mit der Beschaffenheit des Gutes nichts zu tun. Auch bei Tonröhren ist nicht etwa, wie die Revision meint, mit Sicherheit mit einem Verlust bereits beim normalen See-
transport zu rechnen. Die für eine Seeversicherung notige Gefährdung der Güter, d.h. die v^enn auch geringe Möglichkeit, daß die Güter die Gefahren der Seeschiffahrt be-stehen (vglo RGZ 116, 224 9 225 für die Rostklaus.el), war vorhanden *
Soweit die Beklagte geltend macht, ursächlich sei der liegen auf der Binnenreise, der dazu geführt habe, daß das Stroh naß und nicht in den Schiffsraum übernommen wurde, läßt sie außer Betracht, daß diese Ursache als eine nur entfernte nicht zu beachten ist, Zum Schaden kam es erst dadurch, daß bei der Stauung nicht für neues Stroh gesorgt wurde, als das beigegebene unbrauchbar geworden war.
II. Im vorliegenden Falle ist der Bruch als Schadens-Ursache ausdrücklich in der Police erwähnt und in die Versicherung eingeschlossen worden ("including breakage"). Der außergewöhnliche Bruch ist ohnedies versichert, wobei nach englischer Auffassung, die hier für die Auslegung maßgeblich ist, "extraordinary breaking caused by the violent pitching and labouring of the ship at sea11, also der Bruch durch heftiges Stampfen und Arbeiten des Schiffs auf See, gedeckt ist (Arnould aaO § 779)*
IIIo Die Beklagte hat sich gegenüber dem Anspruch auf Versicherungsschutz in erster Linie darauf berufen, daß dex' Schaden durch mangelhafte Verpackung der Güter entstanden sei, so daß sie nach § 821 Nr, 3 HGB nicht hafte. Das Berufungsgericht hat die Klausel der Police "including Breakage" nach den Verhandlungen, die ihrer Aufnahme in die Police vorausgingen, dahin ausgelegt, daß Bruchschäden ohne Rücksicht auf ihre Ursache, also auch die auf einer
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mangelhaften Verpackung der Güter beruhenden, versichert v/orden seien» Die Revision hält diese Auslegung angesichts der allgemeinen Auffassung über die Bedeutung der Klausel "all risks" für fehlerhaft» Bei richtiger rechtlicher Y/ürdigung der von der Beklagten erhobenen Einwendungen kommt es jedoch auf diese Auslegung nicht an»
Unter “Verpackung" ist eine mit dem Gut verbundene Umhüllung zu verstehen, die eine gewisse Festigkeit oder Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einwirkungen hat und dazu bestimmt ist, das Gut während der ganzen Bauer der Beförderung gegen Verlust oder Beschädigung und unter Umständen auch andere Personen oder Sachen vor Beschädigung zu schützen (vgl. § 62 BVÖ; BGH HJYf 1955, 628: Oel im Kesselwagen als "verpacktes Gut"). Stroh kann zu dem Verpackungsmaterial gehören (z»B« Packstroh in Kisten mit Eiern; Ritter, Recht der Seeversicherung § 86 A» 17)*
Hier v/ar entsprechend der beim Abschluß des Versicherungs^ Vertrages getroffenen Abrede loses Stroh zwischen die in die Eisenbahnwaggons verladenen Röhren zu legen» Dadurch sollten die Röhren im Laderaum statt durch eine feste Umhüllung (Kisten, Verschlüge), wie sie für fonwaren zur üblichen seemäßigen Verpackung gehört (Rotermund-Koch,
 Die Ladung Bd» XX, I - 193), vor schädlicher Berührung untereinander oder mit den Y/änden des Laderaums geschützt werden» Fehlte das Stroh, als die Röhren im Schiffsraum,
 bei der Löschung in Bombay, der Lagerung oder auf dem fransgort mit Lastkraftwagen nach Atul zerbrachen, so lag keine “mangelhafte Verpackung der Güter“ im Sinne des Haf-tungsausschlusses des § 821 Nr» 3 HGB (vgl» § 86 ABS) vor» Bie Güter waren möglicherv/eise unzulänglich verladen oder gestaut, weil die sog« Garnierung (vgl» § 514 Abs« 2 HGB) fehlte, wozu auch dasjenige Material gehört, das die Güter
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in ihrei* Lage hält oder vor der Berührung mit anderen Gütern schützt (vgl. Garver, Carriage of Goods Bd. II § 680). Me Parteien waren sich einig darüber, daß von der handelsüblichen Verpackung in Kisten oder Verschlagen aus Kostengründen abgesehen und die Röhren lose verladen werden sollten, wobei Stroh in die Zwischenräume zu legen war. Die Güter waren also überhaupt nicht zu verpacken. Es waren insbesondere nicht etwa, wie die Revision auszuführen sucht, die einzelnen 'lonröhren mit Stroh zu umwickeln. Die Parteien hatten gerade eine Verpackung durch Anbringung eines Schutzes an den einzelnen Röhren nicht vorgesehen. Ohne Belang ist auch, ob die Klägerin nach dem Kaufvertrag einen Anspruch gegen ihre Lieferantin darauf gehabt hat, daß die Röhren in Verschlagen verpackt zu liefern seien, v/ie die Revision aus den formularmäßigen Angaben über die Markierung und Fakturierung der Ware entnehmen will. Versichert war der Transport loser fen-röhren, wobei dem Versicherungsnehmer die besondere Obliegenheit auferlegt worden war, die Verladung unter Beigabe von Stroh zur Ausfüllung der Zwischenräume zwischen den unverpackten Röhren vorzunehmen *
Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschluß der mangelhaften Verpackung der Güter auch deshalb ausscheidet, weil mit der Klausel 11including breakage11 auch ein auf fehlerhafter Verpackung zurückzuführender Schaden durch Bruch gedeckt werden sollte {verneinend RG JW 1929, 931 zu § 86 ABS). Ferner ist nicht zu erörtern, ob sich der Haftungsausschluß nur darauf bezieht, daß die Güter beim Yertrags-sehluß (so Ritte?? aaO § 86 A. 17) oder beim Beginn der Beförderung nicht ordnungsmäßig verpackt waren, während die Haftungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung eingreift, wenn der
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Vex*sicherungsnehmer später Mangel der Verpackung veranlaßt oder gestattet (Ritter aaO).
IV« Rer Versicherungsschutz der Klägerin entfällt auch . nicht unter dem Gesichtspunkt der Änderung der versicherten Gefahr nach dem hier maßgeblichen § 814 HGB (vgl.
 §§ 23? 24 ABS)o Danach haftet der Versicherer nicht für die Unfälle, die sich ereignen, nachdem der Versicherungsnehmer eine Vergrößerung (Erhöhung) der Gefahr veranlaßt hat« Hier ist das Stroh, das zwischen die Röhren gelegt war, aus den Waggons von der Stauereifirma nicht in den Schiffsraum raitübernommen worden, weil es wegen Hässe nicht mehr für tauglich gehalten wurde. Diese Darlegungen ergeben keinen schlüssigen Einwand nach § 814 HGB«
Die Stauung oblag dem Schiff (§§ 514? 606 HGB). Der Versicherungsnehmer bediente sich nicht des Kapitäns oder der Schiffsbesatzung oder der von der Reederei beauftragten Stauereifirma zur Erfüllung seiner Gefahrstandspflicht (Ritter aaO § 23 A. 24 a.E.).
Auch eine Änderung der Gefahr dux'ch die Speditionsfirma SchHBi & Co.? die die Güter als Abladerin ans Schiff geliefert hat? so daß ihr Verhalten der Klägerin zuzurechnen wäre (Ritter § 23 A. 24) ist nicht dargetan. Die Stauereifirma hat das Stroh, angeblich wegen Hasse, nicht zu dem Stauen verwendet. Die Abladerin erhielt von der Reedereiagentur erst Mitteilung, daß das Stroh in den Waggons verblieben war, als der Umschlag ins Schiff beendet war und die Eisenbahn die Waggons nicht ungereinigt zurücknehmen wollte (Bl. 96 GA). Eine Verpflichtung der Abladerin, einer Änderung der Gefahr vorzubeugen (vgl. Ritter § 23 A. 16), indem sie eine ausdrückliche Weisung an die Reederei erteilte, nur mit reichlich Stroh zu verstauen? ist nicht anzunehraen. Die Zerbrechlichkeit der
G-üter war offensichtlich und die Stauereifirma konnte als sachkundig betrachtet werden«
V«, Auch eine fahrlässige Verursachung des Schadens durch den Versichei'ten (§ 821 Nr« 4 HOB) oder die Abladerin (§ 821 Nr« 5 HOB) ist zu verneinen»
Die Revision will ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin daraus entnehmen, daß sie das Konnossement angenommen hat, nach dem die Güter als "unprotected” bezeichnet werden« Ein Verschulden fehlt bereits deshalb, weil dieser Vermerk lediglich ergab, daß die Röhren ohne die handelsübliche Verpackung in Kisten oder Verschlagen, d« h= lose, an Bord genommen waren» Bas Pehlen des vom Kapitän zu besorgenden nötigen Garniere (vgl» § 514 Abs. 2 HGB) war aus dem Vermerk nicht zu entnehmen« Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin oder ihre Vertreterin überhaupt noch die Möglichkeit hatten, für Abhilfe wegen des fehlenden Strohs zu sorgen, als sie das Konnossement erhielten.
Die Revision meint sodann, die Röhren hätten in geschlossenen Waggons verladen oder die offenen Waggons mit Persenningen ahgedeckt werden müssen, um das Stroh vor Nässe zu schützen. Eine solche mit besonderen Kosten verbundene Art der Verladung der an sich nicht nässe empfindlichen Güter war nicht vereinbart und wurde auch von der allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht gefordert» Wurde das Stroh ausnahmsweise unbrauchbar, so war der Kapitän gehalten, für die Beschaffung brauchbarer Garnierung zu sorgen«
Nach der Art der Guter ist auch nicht anzunehmen, daß die Abladerin besondere Anweisungen über die Art der
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Stauung au ex’teilen hatte. Etwaige Staufehler des Kapitäns (§ 514 HG-B)1 oder der Stauereifirma, die nicht auf einem Verschulden des Versicherten beruhen, beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht (RittexvAbraham § 33 A. 36, ; 42; Hochgräber, Heumanns Zeitschrift für Versicherungswesen 1927, 257)o Auch nach angloamerikaniseher Auffassung sind bei "all risks^-Versicherungen fahrlässig vor-genommene fehlerhafte Stauungen als gedeckte Gefahr anzusehen (Bassehl, Die Beschaffenheitsschäden in der Seeversicherung 1966 So 91 A. 27 a.E,; Winter, Marine Insurance 3. Aufl« 1952 S. 193; "carrier-liability losses’*)e
VI
Der Gesichtspunkt des Y/egfails der Geschäftsgrund*
läge für den zugesagten Versicherungsschutz v auf den sich die Revision noch beruft, scheidet von vornherein aus, weil die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsschutz eine eingehende besondere Regelung im Versicherungsrecht erfahren haben, die gegenstandslos würde, wenn den beiderseitigen Vorstellungen der Parteien über den Verlauf der Versicherung eine maßgebliche Bedeutung eingeräumt werden würde 0
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VIIo	Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet
 und war daher zurückzuweisen* Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen«,
Br« Bischer	Lieseclce	Br.	Bukow
 Br. Schulze
 Pieck