Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr, Kuhn9 Liesecke, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: Dio Beklagte hat dom Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil drei Reifen seines Wagens stark abgefahren und nicht mehr verkehrssicher gewesen seien. Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Versicherungsschutz begehrt und behauptet, er habe; den Wagen während des Bremsens nach links gesteuert. Sie hat bestritten, daß der Kläger den Wagen nach links gelenkt habe. I» Hach der Auffassung des BerufUngsgerichts hat der Kläger nicht beweisen können, daß der Reifenzustand für den Unfall nicht mindestens mitursäehlich gewesen ist. Das Berufungsgericht hat den Beweis der mangelnden Ursächlichkeit des Reifenzustandes für den Unfall auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachver-ständigen Vo® für nicht geführt erachtet. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß er den Wagen nach links gelenkt habe. Hach dem Zustand der Reifen (links ohne, rechts mit Profil) sei eine unterschiedliche Bremswirkung eingetreten* Der Sachverständige Vo® hatte dargelegt, bei der trockenen, griffigen Straße seien die linken Räder stärker abgebremst worden. Das Gutachten DflHI Uetraf aber den Zustand des Wagens und nioht die Ursächlichkeit des Reifenzustandes, bei dem es bereits auf die Ungleichmäßigkeit hingewiesen hatte. Das Urteil des Jugendschöffengerichts läßt offen, ob der Zustand der Reifen zu dem Unfall beigetragen hat. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers, einen weiteren Sachverständigen als Ober-gutachter zu vernehmen, abgelehnt, weil das Gutachten Vq® ausreichend und überzeugend sei. Das Berufungsgericht hat die Darlegungen des Sachverstän-ctigen Vom als überzeugend angesehen, nach denen auf einwandfreier, trockener und ebener Fahrbahn die Reifen ohne Profil stärker bremsen als die profilierten. Durch das vorschriftswidrige linke Räderpaar sei das Fahrzeug des Klägers stärker abgebremst worden als durch das rechte und deshalb nach links geraten. Das Berufungsgericht ist hiernach ohne Verfahrensverstoß zu der Überzeugung gelangt, daß der unterschiedliche Zustand der Reifen beim Schleudern des Fahrzeuges nach links nicht mit genügender Sicherheit als wenigstens mitwirkende Unfallursache ausgeschlossen werden könneEs mag sein, daß der Beweis hätte gelingen können, wenn alle Reifen gleichmäßig ohne Profil gewesen v/ären, wie die Revision erörtert.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II #R 77/64. URTEIL Verkündet am 23. Januar 1967 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dos Aufzugsmonteuro Barthold H RflMHP? Straße 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollnächtigter; Rechtsanwalt gegen - Feuerversicherungs~AG, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. - 2 Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr, Kuhn9 Liesecke, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Stuttgart vom 30* Januar 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Der Kläger war mit seinem Kraftfahrzeug Ford M 15 bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Er verursachte am 23- September 1961 bei MeflHBHP mit dem Fahrzeug einen schweren Verkehrsunfall. Als er wegen eines vor ihm fahrenden Wagens, der wegen eines Abbiegers bremsto, kräftig auf die Bremse trat, geriet er ins Schleudern und über die durchgezogene Mittellinie auf die Gegenfahrbahn, Dort stieß er frontal mit einem entgegenkommenden Volkswagen zusammen, von dessen Insassen eine Person getötet und zwei weitere schwer verletzt wurden. Der Kläger ist wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Dio Beklagte hat dom Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil drei Reifen seines Wagens stark abgefahren und nicht mehr verkehrssicher gewesen seien. Der Unfall sei durch diese Gefahrerhöhung mindestens mitverursacht worden. Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Versicherungsschutz begehrt und behauptet, er habe; den Wagen während des Bremsens nach links gesteuert. Der Zustand der Reifen sei für den Unfall weder allein- noch mitursächlich gewesen«, Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß der Kläger den Wagen nach links gelenkt habe. Die ungenügenden und ungleichmäßigen Reifen hätten den Wagen nach links schleudern lassen, weil auf der trockenen und griffigen Fahrbahn die profillosen Reifen stärker gebremst hätten als das noch profilierte rechte Räderpaaro Das Bandgerieht und das Oberlahdesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I» Hach der Auffassung des BerufUngsgerichts hat der Kläger nicht beweisen können, daß der Reifenzustand für den Unfall nicht mindestens mitursäehlich gewesen ist. Die Revision stellt diese Verteilung der Beweislast zur Nachprüfung. Die Ausführungen der Revision geben aber keinen Anlaß zur Änderung des bisherigen Standpunktes (BGH VersR 1951, 67, 69), der auch im Schrifttum geteilt wird (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 25 A. 6). Die Verpflichtung des Versicherers bleibt im Falle der Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer nur ausnahmsweise bestehen. Dieser muß die Voraussetzungen der Ausnahme beweisen, wie bereits die Fassung des Gesetzes erkennen läßt. Die Annahme eines bloßen Anscheins-beweises zugunsten des Versicherers wäre nicht gerechtfertigt, nachdem der Versicherungsnehmer die Gefahrstandspflicht verletzt und damit die Geschäftsgrundlage des Versicherungsverhältnicses verändert hat. II. Das Berufungsgericht hat den Beweis der mangelnden Ursächlichkeit des Reifenzustandes für den Unfall auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachver-ständigen Vo® für nicht geführt erachtet. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß er den Wagen nach links gelenkt habe. Hach dem Zustand der Reifen (links ohne, rechts mit Profil) sei eine unterschiedliche Bremswirkung eingetreten* Der Sachverständige Vo® hatte dargelegt, bei der trockenen, griffigen Straße seien die linken Räder stärker abgebremst worden. Der Wagen müsse dann beim Schleudern zwangsläufig nach links geraten. Die Revision rügt, daß diese Würdigung auf Ver-fahrensverotoß beruhe. Sie meint, das Gutachten des Sachverständigen und das Urteil des Jugendschöf- fengerichts seien nicht genügend gewürdigt worden. Das Gutachten DflHI Uetraf aber den Zustand des Wagens und nioht die Ursächlichkeit des Reifenzustandes, bei dem es bereits auf die Ungleichmäßigkeit hingewiesen hatte. Das Urteil des Jugendschöffengerichts läßt offen, ob der Zustand der Reifen zu dem Unfall beigetragen hat. Fs hält dies nur für im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegend. III. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers, einen weiteren Sachverständigen als Ober-gutachter zu vernehmen, abgelehnt, weil das Gutachten Vq® ausreichend und überzeugend sei. Die Revision rügt dies als fehlerhaft, kann aber damit nicht durch- Die Einholung eines Obergutachtens ist regelmäßig geboten, wenn das vorhandene Gutachten Mängel aufweist oder sich widersprechende Gutachten vorliegen oder es sich um besonders schwierige Fragen handelt (BGHZ 10, 2my BGH NJW 1951, 481 i BGH HOT 1962, 676). Diese Gesichtspunkte erforderten hier nicht die Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen. Das Berufungsgericht hat die Darlegungen des Sachverstän-ctigen Vom als überzeugend angesehen, nach denen auf einwandfreier, trockener und ebener Fahrbahn die Reifen ohne Profil stärker bremsen als die profilierten. Hur die rechten Räder seien nach den von der Polizei festgestellten Brems- und Schleuderspuren zu dem Blockieren gekommen. Durch das vorschriftswidrige linke Räderpaar sei das Fahrzeug des Klägers stärker abgebremst worden als durch das rechte und deshalb nach links geraten. Das Gutachten Fo^ zeigt keine Mängel, die die Überprüfung durch ein Obergutachten nötig machten. Für die rechtliche Beurteilung kam es darauf an, ob der Beweis geführt worden war, der nicht einwandfreie Reifen-zuatand sei nicht einmal nur mitwirkende Unfallursache. Blieben auch nur Zweifel, so ging dies zu Lasten des Klägers. Der Sachverständige hatte nach Ansicht des Berufungsgerichts einleuchtend gezeigt, daß der stark voneinander abweichende Zustand der Reifen zu einer unter- terochiedlichen Bremswirkung und zu einem Schleudern des Fahrzeuges nach links führen mußte. Die Verschiedenheit der Bremswirkung profilierter und nicht profilierter Reifen hei trockener ebener Fahrbahn entspricht wissenschaftlicher Erkenntnis. Auf die gestörte Symmetrie der Reifen hatte bereits das Gutachten Df®®, das im Strafverfahren erstattet worden war, hingewiesen. Die Revision bezieht sich für Mängel des Gutachtens Vo® auf die Ausführungen des von ihr vorgelegten Gutachtens des Dipl.Ing. Be® vom 12. Juni 1964. Selbst bei Berücksichtigung dieser Ausführungen sind aber keine Mängel ersichtlich, die das Berufungsgericht zur Anordnung weiterer Begutachtung veranlassen mußten. Sin Obergutachten war auch nicht deshalb erforderlich, weil die erörterten Fragen als besonders schwierig anzusehen wären. IV. Das Berufungsgericht ist hiernach ohne Verfahrensverstoß zu der Überzeugung gelangt, daß der unterschiedliche Zustand der Reifen beim Schleudern des Fahrzeuges nach links nicht mit genügender Sicherheit als wenigstens mitwirkende Unfallursache ausgeschlossen werden könneEs mag sein, daß der Beweis hätte gelingen können, wenn alle Reifen gleichmäßig ohne Profil gewesen v/ären, wie die Revision erörtert. Das ändert aber nichts an der Beurteilung, ob hier der Kläger eine Mitursächlichkeit der vorhandenen Unterschiede widerlegt hat. V. Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuv/eisen. Der Kläger hat1 die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen. Dr. Fischer Dr. Kuhn Liesecke Fleck Stimpel m