Die von dieser Gesellschafter-Versammlung ausgesprochene Genehmigung der Abtretung sei nichtig, da nicht geladen worden sei. 1, Das Berufungsgericht legt die Satzung der HflliB dahin aus, daß eine ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Abtretung eines Geschäftsanteils durch nachträgliche Genehmigung wirksam werden könne. Das Zustimmungserfordernis dient dem Schutz der Gesellschafter, Dieser Schutz kann durch eine vor, bei oder nach der Abtretung erteilte Zustimmung erreicht werden. Hierfür ist es ohne Bedeutung, daß es in dem Zustimmungsbeschluß heißt: "Diese Zustimmung soll auch in Abänderung des § 6 der Satzung Gültigkeit haben, da § 6 ausdrücklich besagt, daß eine Verpfändung eines Geschäftsanteils der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterver-samnlung bedarf," Hierin kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht zun Ausdruck, daß nach Ansicht der Gesellschafter der nur vorherige Zustimmung in Betracht kam» Denn sie haben ihre Zustimmung, ohne das Wirksamwerden einer Satzungsänderung abzuwarten, erteilt und die "Satzungsänderung" nicht zu dem Handelsregister an-geneldet» Daraus erhellt, daß sie ihre nachträgliche Zustimmung für wirksam hielten und selbst für den Pall bekräftigen wollten, daß dazu eine Satzungsänderung erforderlich sei» 2» Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Gesellschaf ter der hätten die Abtretung genehmigt» Sie macht geltend, das Berufungs gericht habe übersehen, daß der Beschluß vom 12» Oktober 1961 die Zustimmung zu einer Verpfändung und nicht zu einer fiduziarischen Abtretung ausspreche» Dieser Angriff ist unbegründet» In der notariellen Urkunde vom 24» August 1961 bekannte Tobias RflHHHV, dem Beklagten einen Betrag von 33«000 DM aus Darlehen zu schulden» Er verpflichtete sich, dieses Darlehen zu sichern, und trat zu diesem 2weck den umstrittenen Geschäftsanteil an den Beklagten ab, der sich seinerseits verpflichtete, den Geschäftsanteil zurückzuübertragen, sobald das Darlehen getilgt sei (Hülle Bl» 33 d»A»)» Unte Erwähnung dieses Vertrages als eines Abtretungs- und Sicherungsvertrages erteilten die zu der Gesellschafter-Versammlung der HflH^^vom 12« Oktober 1961 erschienenen Gesellschafter "ihre Zustimmung zu dieser Verpfändung"» Damit kann nur die Zustimmung zu der Rechtsübertragung so, wie sie vorgenommen worden ist, gemeint sein» Das ist ersichtlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts» Oktober 1961 nicht geladen war» Es führt aus, zur \7irksamkeit dieses Beschlusses genüge, daß die übrigen Gesellschafter den Beschluß einstimmig herbeigeführt hätten, weil sich in der Urirande vom 24« Au- Daran ist richtig, daß, wenn der Gesellschafts-Vertrag zur Abtretung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der Gesollsch fter verlangt, dieses Erfordernis auch für die Rückübertragung eines fiduziarisch abgetretenen Geschäftsanteils einzuhalten ist. Anteil an den Treugeber zurücküberträgt„ Das Reichsgericht (JY/ 1951, 2967 Nr, 12) hat den Standpunkt vertreten, daß die Abtretung eines Gmbll-Geschäftsanteils auch dann der im Gesellschaftsvertrag geforderten Genehmigung der Gesellschafter bedarf, wenn sie an jemanden vorgenommen wird, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung der Zedent an der Gründung der Gesellschaft teilgenonmen hat. Dieser Entscheidung ist beizupflichten, da sie dem Zweck des Genehmigungserfordernisses entsprechend verhindert, daß sich jemand über einen Strohmann gegen den Y/illen der übrigen Beteiligten in eine GmbH hineindrängt, Y'enn auch bei der Rückübertragung eines fiduziarisch übertragenen Geschäftsanteils jemand wieder Gesellschafter wird, der dies bereits war, so kann doch der Betreffende, wenn der Gesellschaftsvertrag für die Abtretung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der Gesellschafter verlangt, nicht gegen deren Gillen wieder Gesellschafter werden, da er diese Stellung nun einmal nach außen hin einem andern übertragen hat und oiit Grund für eine Ausnahme von der statutarischen Regelung nicht ersichtlich ist, 3s ist daher richtig, wenn Da die Gesellschafter der H^d^GmbH bei Genehmigung der fiduziarischen Abtretung des Geschäftsanteils 4» Das Berufungsgericht verneint auch zu Recht, daß die Abtretung des Geschäftsanteils selbst nichtig sei«
u r'leoY.'erk*. ja Sammlung: nein OnfbliG i- 15 Abs, ü’l cr'gt der Ge 5 seilschaftsvertrag zur Abtretung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der Gesellschafter, so \/ird mit der Genehmigung einer Sicherungsabtretung zugleich die Rückabtretung genehmigt, falls die Gesellschafter die Eigenschaft der Abtretung als Sicherungs-•abcretung kennen« BGH, Urt» v„ 8, April 1965 - II ZH 77/65 KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 8„ April 1965 Heil 9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des ‘Otto F = G als Konkursverwalter über das Vermögen der Bo ston-l'extil-Gesellschaft mbH» Straße des Nr, - Prozeßbevollmächtigte Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof< und Dr. gegen den Kaufmann Rudolf K^^straße^ Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr o Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Fischer und der Bundesrichter Dr, Kuhn, Dr, Nörr, Liesecke und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5» Februar 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat am 21, Dezember 1961 den angeblichen Geschäftsanteil des Kaufmanns Tobias an der H^d^-i^^-Verleih GmbH über nominell 10,000 DM gepfändet, hatte diesen Anteil am 24= August 1961 an den Beklagten sicherungshalber abgetreten. Der Kläger begehrt festzustellen, daß diese Abtretung rechtsunwirksam sei, Br führt hierzu aus: Nach § 6 der Satzung der HM-sei die Abtretung eines Geschäftsanteils "nur zulässig aufgrund vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversanu-lung". Hieran fehle es, da erst in der Gesellschafterversammlung vom 12, Oktober 1961 Beschluß gefaßt worden sei. Die von dieser Gesellschafter-Versammlung ausgesprochene Genehmigung der Abtretung sei nichtig, da nicht geladen worden sei. Auch die Abtretung selbst sei nichtig, da sie ein wucherisches Darlehen sichere. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: 1, Das Berufungsgericht legt die Satzung der HflliB dahin aus, daß eine ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Abtretung eines Geschäftsanteils durch nachträgliche Genehmigung wirksam werden könne. Die Revision meint, für eine Auslegung sei kein Raum, da der ’Wortlaut der Satzung eindeutig sei. Das Zustimmungserfordernis dient dem Schutz der Gesellschafter, Dieser Schutz kann durch eine vor, bei oder nach der Abtretung erteilte Zustimmung erreicht werden. Es ist nicht sinnvoll, die Abtretung nur bei vorheriger Zustimmung zuzulassen. Daher kann der Wortlaut der Satzung der nicht allein maßgeblich sein. Es fehlt jeder vernünftige Grund dafür, daß damit die Möglichkeit nachträglicher Genehmigung ausgeschlossen werden sollte. Auch die Revision vermag keinen anzugeben. Die vom Berufungsgericht gewonnene Auslegung ist daher richtig. Hierfür ist es ohne Bedeutung, daß es in dem Zustimmungsbeschluß heißt: "Diese Zustimmung soll auch in Abänderung des § 6 der Satzung Gültigkeit haben, da § 6 ausdrücklich besagt, daß eine Verpfändung eines Geschäftsanteils der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterver-samnlung bedarf," Hierin kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht zun Ausdruck, daß nach Ansicht der Gesellschafter der nur vorherige Zustimmung in Betracht kam» Denn sie haben ihre Zustimmung, ohne das Wirksamwerden einer Satzungsänderung abzuwarten, erteilt und die "Satzungsänderung" nicht zu dem Handelsregister an-geneldet» Daraus erhellt, daß sie ihre nachträgliche Zustimmung für wirksam hielten und selbst für den Pall bekräftigen wollten, daß dazu eine Satzungsänderung erforderlich sei» 2» Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Gesellschaf ter der hätten die Abtretung genehmigt» Sie macht geltend, das Berufungs gericht habe übersehen, daß der Beschluß vom 12» Oktober 1961 die Zustimmung zu einer Verpfändung und nicht zu einer fiduziarischen Abtretung ausspreche» Dieser Angriff ist unbegründet» In der notariellen Urkunde vom 24» August 1961 bekannte Tobias RflHHHV, dem Beklagten einen Betrag von 33«000 DM aus Darlehen zu schulden» Er verpflichtete sich, dieses Darlehen zu sichern, und trat zu diesem 2weck den umstrittenen Geschäftsanteil an den Beklagten ab, der sich seinerseits verpflichtete, den Geschäftsanteil zurückzuübertragen, sobald das Darlehen getilgt sei (Hülle Bl» 33 d»A»)» Unte Erwähnung dieses Vertrages als eines Abtretungs- und Sicherungsvertrages erteilten die zu der Gesellschafter-Versammlung der HflH^^vom 12« Oktober 1961 erschienenen Gesellschafter "ihre Zustimmung zu dieser Verpfändung"» Damit kann nur die Zustimmung zu der Rechtsübertragung so, wie sie vorgenommen worden ist, gemeint sein» Das ist ersichtlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts» 5» Das Berufungsgericht hält es für unerheblich, daß Tobias an dem Zustimmungsbeschluß nicht -5- nitgewirkt hat und zu der Gesellschafterversammlung vom 12. Oktober 1961 nicht geladen war» Es führt aus, zur \7irksamkeit dieses Beschlusses genüge, daß die übrigen Gesellschafter den Beschluß einstimmig herbeigeführt hätten, weil sich in der Urirande vom 24« Au- gust 1961 ausdrücklich verpflichtet habe, dafür zu sorgen, daß die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erteilt werde. Grundsätzlich sind Beschlüsse einer Gesellschafter-Versammlung, zu der nicht alle Gesellschafter geladen worden sind, nichtig, 'falls nicht alle Gesellschafter erscheinen (BGH WM 1962, 538). Eine Vollversammlung hat nicht stattgefunden, da der veräußernde Gesellschafter bei der Abstimmung über die Genehmigung nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, weil es dabei nicht um ein mit ihm abzuschließendes Rechtsgeschäft geht. Da aber nicht gegen die Erteilung der Genehmigung stimmen konnte-, ohne gegen den Vertrag vom 24. August 1961 zu verstoßen, kann der Mangel des Gesellschaftsbeschlusses nicht als Dich-tigkeitsgrund gewertet werden. Run meint allerdings die Revision, Rozenblatt habe der Übertragung des Geschäftsanteils an den Beklagten nur zuzustimmen brauchen, wenn die Gesellschafter der Ummtm zugleich der Tlückübertragung des Geschäftsanteils auf ihn zustimmten. Daran ist richtig, daß, wenn der Gesellschafts-Vertrag zur Abtretung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der Gesollsch fter verlangt, dieses Erfordernis auch für die Rückübertragung eines fiduziarisch abgetretenen Geschäftsanteils einzuhalten ist. Diese Zustimmung ist aber bereits mit der vorbehaltlosen Genehmigung der treuhänderischen Übertragung als erteilt anzusehen. -6- a) Bei der Rückübertragung eines sicherungshalber abgetretenen Geschäftsanteils handelt es sich um eine echte Abtretung» Wer seine Gesellschafterstellung einem anderen treuhänderisch überträgt, behält nach Maßgabe des Treuhandvertrages Einfluß auf die Ausübung der Ge-sellschafterrechte durch den Treuhänder und kann seine Treugeberrechte nur in der für die Abtretung eines Geschäftsanteils vorgeschriebenen Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 15 Abs» 3 GmbHG) übertragen (RGZ 159, 272, 281/82), Aber der Treuhänder hat, wenn er auch an Y/eisungen des Treugebers gebunden ist und im Verhältnis zu diesem lediglich die Stellung eines Beauftragten hat, nach außen die Stellung des vollen Rechtsinhabers, Er gibt diese Rechtsstellung auf, wenn er den. Anteil an den Treugeber zurücküberträgt„ Das Reichsgericht (JY/ 1951, 2967 Nr, 12) hat den Standpunkt vertreten, daß die Abtretung eines Gmbll-Geschäftsanteils auch dann der im Gesellschaftsvertrag geforderten Genehmigung der Gesellschafter bedarf, wenn sie an jemanden vorgenommen wird, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung der Zedent an der Gründung der Gesellschaft teilgenonmen hat. Dieser Entscheidung ist beizupflichten, da sie dem Zweck des Genehmigungserfordernisses entsprechend verhindert, daß sich jemand über einen Strohmann gegen den Y/illen der übrigen Beteiligten in eine GmbH hineindrängt, Y'enn auch bei der Rückübertragung eines fiduziarisch übertragenen Geschäftsanteils jemand wieder Gesellschafter wird, der dies bereits war, so kann doch der Betreffende, wenn der Gesellschaftsvertrag für die Abtretung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der Gesellschafter verlangt, nicht gegen deren Gillen wieder Gesellschafter werden, da er diese Stellung nun einmal nach außen hin einem andern übertragen hat und oiit Grund für eine Ausnahme von der statutarischen Regelung nicht ersichtlich ist, 3s ist daher richtig, wenn -7- Hachenburg (JW 1931, 2967 Anmerkung) und Schilling (in Hachenburg, GmbH § 15 Anm» 51a) der Entscheidung RG JVv 1931, 2967 Nr„ 12 entnehmen, daß auch die Rückübertragung eines fiduziarisch abgetretenen Geschäftsanteils der gesellschaftsvertraglich für die Abtretung eines Geschäftsanteils verlangten Genehmigung der Gesellschafter bedarf» b) Der Antrag, eine treuhänderische Abtretung zu genehmigen, hat aber zu dem Inhalt, es solle zugleich die Rückübertragung genehmigt werden» Wollte man dies nicht annehmen, so würde die Abtretung eines Geschäftsanteils zu Treuhand-, insbesondere Sicherungszwecken, für den Zedenten mit einem Risiko belastet sein, das ihre Verwendung für derartige Zwecke ungebührlich einschränkt» Gesellschafter, die eine treuhänderische Abtretung in Kenntnis dieses Umstandes genehmigen, wissen, daß eine Rückübertraguhg in Betracht kommt, und rechnen damit, daß der Zedent bei Erfüllung der Rückgewährvoraussetzungen wieder Gesellschafter werden will und werden soll» Für sie kann daher über den Inhalt des Genehmigungsantrages kein Zweifel bestehen» 'Vollen die Gesellschafter, die über die Genehmigung der fiduziarischen Abtretung eines Geschäftsanteils zu entscheiden haben, die Rückübertragung nicht gleich mitgenehmigen, so kann der Genehmigung ein dahingehender Vorbehalt beigefügt werden» Dann kann der Zedent prüfen, ob er die fiduziarische Abtretung gleich-wohl aufrechterhalten und das Risiko auf sich nehmen will, nicht wieder Gesellschafter zu werden» Hur auf diese Weise kann man dem Interesse der Beteiligten allseits gerecht werden» Da die Gesellschafter der H^d^GmbH bei Genehmigung der fiduziarischen Abtretung des Geschäftsanteils -8- keinen Vorbehalt gemacht haben, haben sie dessen Rückübertragung an Tobias mitgenehmigt, Das Be- denken der Revision, Rd|p|liabe der Übertragung seines Geschäftsanteils an den Beklagten nur zuzustim-men brauchen, wenn zugleich der Rückerv/erb genehmigt würde, geht daher ins Leere« 4» Das Berufungsgericht verneint auch zu Recht, daß die Abtretung des Geschäftsanteils selbst nichtig sei« Der Beklagte hat sich zwar für hingegebene 30„000 DM, die binnen drei Monaten zurückgezahlt werden sollten, 33o000 DM versprechen lassen» Sr gewährte das Darlehen aber einem illiquiden Schuldner, und die Darlehenssumme selbst sollte unverzinslich sein» Diese beiden Paktoren erlaubten die Vereinbarung einer gewissen Risikoprämie= Tatsächlich hat das Darlehen innerhalb der Rückzahlungsfrist nicht zurückgezahlt» Das ■*st nicht einmal bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geschehen« RpHHH^hat daher die Darlebensvaluta mindestens rund 1 1/2 Jahre genutzt» Das zeigt, daß die Risikoprämie weder wucherisch noch sittenwidrig hoch war» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, ischer Dr. Kuhn Bundesrichter Dr, IJorr ist ortsa owes end und daher verhindert zu unterschreiben Dr„ Fischer Liesecke Fleck