Zur verfahrensrechtlichen Behandlung einer mit der Klage in rechtlichen Zusammenhang stehenden Widerklage, die gegen den Kläger der Hauptklage und zugleich gegen eine bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Person erhoben wird. Die Revision der Widerbeklagten zu 2 und 3 gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. In dem aufgenommenen Nachverfahren haben die Beklag- • ten Widerklage'gegen die Klägerin, der Widerbeklagten zu 1, sowie gegen die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Widerbeklagten zu 2.und Zur Begründung der Widerklage haben sie vorgetragen, sie seien beim Abschluß des Kaufvertrages sowohl von der Klägerin als auch.von den beiden ’Widerbeklagten zu 2 und 3> die an dem Zustandekommen und dem Abschluß des Vertrages maßgeblich beteiligt gewesen seien, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken arglistig getäuscht worden. Die Widerbeklagten zu 2 und 3 halten die gegen sie gerichtete Widerklage für rechtlich unzulässig, weil eine Widerklage nur insoweit zulässig sei, als der Widerbeklagte Weiter machen sie noch geltend, die Widerklage gegen sic sei allein aus dem Grunde erhoben, um sie als Zeugen für den zwischen der Klägerin und den Beklagten anhängigen Rechtsstreit auszuschalten. Durch Teilurteil hat das Landgericht die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3 als unzulässig abgewiesen. Diese Grundsätze seien in Übereinstimmung mit Wieczorek (ZPO § 33 Anm» B XII und B III a 3) auch anzuwenden, wenn eine Widerklage neben dem Kläger gegen eine weitere Person, die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligt gewesen sei, erhoben werde. II» Die Ausführungen des Berufungsgerichts erscheinen zunächst insofern bedenklich, als es sich nicht um die nachträgliche Einbeziehung weiterer Beklagter in einen anhängigen Rechtsstreit, sondern um die Zulässigkeit einer Widerklage gegen Personen handelt, die nicht Kläger der Hauptklage sind. Je nach den, was man unter dem Begriff des Gegenanspruchs versteht - durch die Person des Schuldners mitbestimmt oder nicht ist allenfalls die.letzte Prozeßvoraussetzung auch für die Widerklage gegen die, Widerbeklagten zu 2 und 3 gegeben. Die ersten beiden Voraussetzungen - anhängige Klage und deren Kläger -liegen jedenfalls nur bei der 'Widerklage gegen die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 vor, fehlen hingegen bei der Widerklage, gegen die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Widerbeklagten zu 2 und 3* Dieser Mangel hätte an sich zur logischen Folge, daß die Widerklage gegen die Widerbeklagten Dies trifft auch für den hier geltend gemachten Gegenanspruch zu, der mit dem Klageanspruch in rechtlichem Zusammenhang steht» Beide Ansprüche müßten auf Klage und Widerklage auch gleichzeitig verhandelt und entschieden werden, wenn zuerst nicht, wie hier, die Klägerin, sondern die Beklagten Klage erhoben hätten und alsdann die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagten mit einer Widerklage geltend gemacht hätte» Das Ergebnis kann nicht anders sein, wenn sich bei sonst gleicher Sachund Rechtslage allein die Reihenfolge des Vorgehens der Parteien ändert, es kann nicht vom Zufall dieser Reihenfolge abhängen» Hinzu kommt,-daß die Beklagten das mit der Widerklage verfolgte Ziel auch durch die Erhebung einer selbständigen Klage und deren anschließende Verbindung mit der Klage der Klägerin hätten erreichen können. Die Stellung der Beklagten ist hier, rein'rechtlich gesehen, schwacher als bei einer..Widerklage, die durch Parteiakt - ohne richterliche Maßnahme - zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung führt. Der Eintritt einer neuen Person als Partei wird nach ständiger höchstrfchterlicher Rechtsprechung als Klageänderung angesehen, und zwar, was die Revision verkennt, ohne Unterschied, ob' die neu verklagte Person an die Stelle des bisherigen Beklagten oder neben diesen,tritt (vgl. November 1961 (LM ZPO § 264 Nr. 14/15) näher dargelegt, daß die in BGHZ 21, 285 aufgestellten Grundsätze den Partei-Wechsel in der Berufungsinstanz einschränken, hingegen nicht hindern, eine Parteiänderung während der ersten Instanz wie bisher als Klageänderung zu behandeln. Das Berufungsgericht hält die für die nachträgliche Parteiünderung geltenden Regeln zu Recht auch dann für anwendbar, wenn, wie hier,, sogleich bei der Erhebung der Widerklage neben der Klägerin ein bisher am Prozeß nicht beteiligter Dritter in den Rechtsstreit hineingezogen wird. daß der Widerkläger in dem Augenblick, in dem sich die Zulässigkeit der Parteiänderung entscheidet, die Stellung eines selbständigen Klägers aufgrund einer zulässigen Widerklage erlangt hat und damit in der Lage ist, auch eine ihm nicht als Kläger gegenuberstehende Person gemäß § 264 ZPO zu verklagen * ' Liese Regelung verletzt keine schutzwürdigen Interessen der Widerbeklagteno Denn sie stehen nicht' schlechter als wären sie durch eine selbständige Klage als Gesamtschuldner, als 'Streitgenossen (§ 59 ZPO) verklagt und miteinander in eine Prozeßgemeinschaft gezwungen worden» Hier wie dort muß immer das Gericht noch darüber entscheiden, ob die Beklagten ihr mit einer selbständigen Klage oder mit einer Widerklage verfolgtes Ziel, die beiderseitigen Ansprüche zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu bringen, erreichen können» Denn das Gericht muß entweder die Verbindung der beiden anhängigen Prozesse anordnen oder es muß bei Y/ider-spruch der Widerbeklagton die Parteiänderung als sachdienlich zulassen. In beiden Fällen wird sich das Gericht von den gleichen Gesichtspunkten leiten lassen, die, wie oben dargclegt, auch dem § 33 ZPO zugrundeliegen» Es gilt, einer Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse über zusam-mengchörendc Ansprüche und der damit verbundenen Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu begegnen» Das Landgericht hat in seinem Teilurteil nur über die 'Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3 entschieden. Die Klägerin hat insoweit die Stellung eines an diesem Teilrechtsstreits nipht beteiligtem Dritten, der gegen das ergangene Urteil nur unter den - jedoch nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 66 ZPO ein Rechtsmittel einlegen könnte, sonst dazu aber nicht legitimiert ist. Die Revision der Klägerin ist daher unstatthaft und nach § 554 a ZPO als'unzulässig zu verwerfen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja ZPO §§ 33 Ahse 1, 147, 264 Zur verfahrensrechtlichen Behandlung einer mit der Klage in rechtlichen Zusammenhang stehenden Widerklage, die gegen den Kläger der Hauptklage und zugleich gegen eine bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Person erhoben wird. BGH Urt0 v. 17. Oktober 1963 - H ZR 77/61 OLG Braunschweig LG Braunschweig ' II_ ZR^ 77/61 Verkündet am 17. Oktober 1963 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1, der Ehefrau Ellen H geb. S , 35 , C Straße , Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin 2» ihres Ehemannes, des Kaufmanns Alfred H , B: , C Straße , Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionoklägers, 3. des Wirtschaftsberaters Wilhelm G B , C Straße , Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen 1. den Kaufmann Gerhard 1 , 2, dessen Ehefrau Martha T , Beklagte, Widerkläger, Berufungskläge'r und Revioionsbeklagte, ■- Prozoßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Oktober 1963.unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br. Bischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Eukow und Br. Schulze für Recht erkannt; - la - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. März 1961 wird als unzulässig verworfen. Die Revision der Widerbeklagten zu 2 und 3 gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Klägerin und die Widerbeklagtcn zu 2 und 3 haben je zu einem Drittel die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen ; . Tatbestand; ' Die Klägerin verkaufte den Beklagten ihr Schreib- und Tabakwarengeschäft mit Einrichtung und Warenbestand zu dem Preise von 39»500 DM. Die Beklagten zahlten 30.000 DM und fochten alsdann den schriftlichen Kaufvertrag vom 21. November 1959 mit der Begründung an, sie seien von der Klägerin durch unrichtige Angaben über den Umsatz arglistig getäuscht worden. Die Klägerin klagte den Restkaufpreis im Urkundenprozeß ein. Das Landgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9°500 DM nebst 5 ^Zinsen. Die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren wurde ihnen Vorbehalten. In dem aufgenommenen Nachverfahren haben die Beklag- • ten Widerklage'gegen die Klägerin, der Widerbeklagten zu 1, sowie gegen die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Widerbeklagten zu 2.und 3 erhoben. Sie verlangen,.daß ihnen die Widerbeklagten als Gesamtschuldner allen durch den Ab- A Schluß des Kaufvertrages entstandenen und noch entstehenden Schaden'ersetzen. Zur Begründung der Widerklage haben sie vorgetragen, sie seien beim Abschluß des Kaufvertrages sowohl von der Klägerin als auch.von den beiden ’Widerbeklagten zu 2 und 3> die an dem Zustandekommen und dem Abschluß des Vertrages maßgeblich beteiligt gewesen seien, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken arglistig getäuscht worden. Die Widerbeklagten zu 2 und 3 halten die gegen sie gerichtete Widerklage für rechtlich unzulässig, weil eine Widerklage nur insoweit zulässig sei, als der Widerbeklagte zuvor eine Klage gegen den Beklagten und Widerkläger erholen habe. Sie’wenden sieh dagegen, gegen ihren Willen in ein Prozeßrechtsverhältnio hineingezogen zu werden, mit dem sie bisher nichts, zu tun gehabt hätten und nichts zu tun haben wollten. Weiter machen sie noch geltend, die Widerklage gegen sic sei allein aus dem Grunde erhoben, um sie als Zeugen für den zwischen der Klägerin und den Beklagten anhängigen Rechtsstreit auszuschalten. Durch Teilurteil hat das Landgericht die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3 als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur ,andorv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Mit der Revision erstreben die Widerbeklagten zu 2 und 3, aber auch diejKlägerin und Widerbeklagte zu 1, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils, Die Beklagten bitten um Zurückweisung de:-; Rechtsmittels. Entscheidungsgründe %\ A.RGyislon der Wid erbe klag ten zul 2 und 3», I. Die Parteien streiten nur um die rechtliche Zulässigkeit der Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3» Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit bejaht und die Widerklage .als sachdienlich zugclassen. Es hat dazu ausgeführt: Begrifflich setze die ’Widerklage ■■zwar eine gegen die beklagte Partei anhängige Klage voraus. Unter gewissen Voraussetzungen könne aber nach der herrschenden Rechtsprechung neben einer bisher allein verklagten Partei ein weiterer Beklagter auch gegen seinen Willen in einen Rechtsstreit hineingezogen werden» Eine solche Parteiänderung oder Parteierweiterung werde den Regeln über eine Klageänderung unterstellt. Diese Grundsätze seien in Übereinstimmung mit Wieczorek (ZPO § 33 Anm» B XII und B III a 3) auch anzuwenden, wenn eine Widerklage neben dem Kläger gegen eine weitere Person, die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligt gewesen sei, erhoben werde. Es liege dann zunächst eine sog. unechte Widerklage vor, die zu einer echten Widerklage werde, wenn der Widerbeklagte seiner Einbeziehung nicht Widerspreche oder das Gericht die Klageerwei-tcrung als sachdienlich zulasse. . Die Widerklage gegen die.Widerbeklagten zu 2 und 3 sei als sachdienlich zuzulassen, weil der Streit der Parteien dann in dem anhängigen Verfahren einheitlich geprüft und endgültig bereinigt werden könne» Hierdurch werde ein sonst zu erwartender neuer Rechtsstreit vermieden» Die Einlassung auf die ’Widerklage sei den Widerbeklagten zu 2 und 3 auch zuzu demuten, da der Rechtsstreit sich noch in seinem infangsstadium;' befinde und die Widerbeklagten zu 2 und 3 insoweit in keiner Weise benachteiligt würden. II» Die Ausführungen des Berufungsgerichts erscheinen zunächst insofern bedenklich, als es sich nicht um die nachträgliche Einbeziehung weiterer Beklagter in einen anhängigen Rechtsstreit, sondern um die Zulässigkeit einer Widerklage gegen Personen handelt, die nicht Kläger der Hauptklage sind. Denn die Widerklage ist hier sogleich gegen alle drei Widerbeklagte erhoben worden. Die Widerklageschrift ist ihnen an denselben Tage zugeotcllt worden. Es geht also darum, ob ein Widerkläger die volle Rechtsstellung eines selbständigen Klägers hat, der in den Grenzen der §§ 59 und 60 ZPO frei darüber entscheiden kann, wen er verklagen und miteinander - 5 in eine .Prozeßgemeinschaft zwingen will, oder ob ein Wider klüger noch zusätzlichen Beschränkungen unterliegt. Zulässig ist eine Widerklage, wenn ihre besonderen Prozeßv.oraussetzungen vorliegen., Die \7 i d e r klage setzt begrifflich eine Klage voraus, die schon und noch anhängig ist. Hieraus folgt, daß Widerkläger ein Beklagter und Wider-boklagter ein Kläger sein muß. Schließlich muß der mit der Widerklage geltend gemachte Gegenanspruch mit dem Klageanspruch oder mit den dagegen vorgebrachten Verteidigungsmit-tcln in rechtlichem Zusammenhang stehen. Je nach den, was man unter dem Begriff des Gegenanspruchs versteht - durch die Person des Schuldners mitbestimmt oder nicht ist allenfalls die.letzte Prozeßvoraussetzung auch für die Widerklage gegen die, Widerbeklagten zu 2 und 3 gegeben. Die ersten beiden Voraussetzungen - anhängige Klage und deren Kläger -liegen jedenfalls nur bei der 'Widerklage gegen die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 vor, fehlen hingegen bei der Widerklage, gegen die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Widerbeklagten zu 2 und 3* Dieser Mangel hätte an sich zur logischen Folge, daß die Widerklage gegen die Widerbeklagten t zu.2 und 3 auf deren - hier erfolgte - jRüge als unzulässig abgewiesen werden müßte. Ein solches Ergebnis kann aber nijeht befriedigen es logisch sein und eine ausnahmslose Einwendung der für die Widerklage geltenden Regeln gestatten, jso widerstreitet es doch in hohem Maße den praktischen Bedürfnissen, denen gerade der § 33 ZPO Rechnung tragen will. Hierj fältigung und Zersplitterung der Frozen Zusamncngchörendc Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden (vgl. die amtlic lach soll die Verviel-vermieden werden, le Begründung zu § 33 ZPO, bei Kahn, Materialien zu den Reich^justizgesotzen: 2. AufI. Bd. 2, S. 158). Dies trifft auch für den hier geltend gemachten Gegenanspruch zu, der mit dem Klageanspruch in rechtlichem Zusammenhang steht» Beide Ansprüche müßten auf Klage und Widerklage auch gleichzeitig verhandelt und entschieden werden, wenn zuerst nicht, wie hier, die Klägerin, sondern die Beklagten Klage erhoben hätten und alsdann die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagten mit einer Widerklage geltend gemacht hätte» Das Ergebnis kann nicht anders sein, wenn sich bei sonst gleicher Sachund Rechtslage allein die Reihenfolge des Vorgehens der Parteien ändert, es kann nicht vom Zufall dieser Reihenfolge abhängen» Hinzu kommt,-daß die Beklagten das mit der Widerklage verfolgte Ziel auch durch die Erhebung einer selbständigen Klage und deren anschließende Verbindung mit der Klage der Klägerin hätten erreichen können. Die nach § 147 ZPO mögliche Verbindung steht.zwar im Ermessen des Gerichts; sie kann daher ' weder erzwungen noch kann ihre Ablehnung angefochten werden. Die Stellung der Beklagten ist hier, rein'rechtlich gesehen, schwacher als bei einer..Widerklage, die durch Parteiakt - ohne richterliche Maßnahme - zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung führt. Praktisch wird sich dieser Unterschied aber kaum auswirken» Denn es ist anzunehmen, daß jedes Gericht von dem Recht des § 147 ZPO, v/enn die Voraussetzungen dafür vorliegen, Gebrauch macht» Eine weitere Überlegung verstärkt die Bedenken, die gegen ein nur logisch richtiges Ergebnis sprechen, und weist zugleich den Weg zu einer sachgerechten Lösung. Eine Widerklage wird nämlich vom Zeitpunkt ihrer zulässigen Erhebung an wie eine selbständige Klage behandelt. Die dann eintretende Selbständigkeit der Widerklage wird daran deutlich, daß ihr Fortbestand, wie auch § 301 ZPO ergibt, nicht mehr von der andauernden Rechtshängigkeit der 'Hauptklage abhängt» 7 - So laßt z.B. eine Zurücknahme der Hauptklage" die kurz zuvor erhobene Widerklage unberührt. Gegen die Widerklage gibt es jetzt eine Wider-Widerklage (vgl. BGH LM ZPO § 33 Nr. 4 = MDR 1959» 571) und das Gericht, kann Klage und Widerklage nach Maßgabe des § 145 Abs. 2 ZPO voneinander trennen. Mit ihrer zulässigen Widerklage gegen die Klägerin haben die Beklagten daher die gleiche Rechtsstellung wie bei einer selbständig \ erhobenen Klage erlangt. Wie jeder andere Kläger können sie nunmehr unter gewissen Voraussetzungen auch eine bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Person verklagen. Der Eintritt einer neuen Person als Partei wird nach ständiger höchstrfchterlicher Rechtsprechung als Klageänderung angesehen, und zwar, was die Revision verkennt, ohne Unterschied, ob' die neu verklagte Person an die Stelle des bisherigen Beklagten oder neben diesen,tritt (vgl. RGZ 108, 351; BGH LM ZPO § 264 Nr. 8). Die Revision kann sich auch nicht auf dio Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 21, 205 berufen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. November 1961 (LM ZPO § 264 Nr. 14/15) näher dargelegt, daß die in BGHZ 21, 285 aufgestellten Grundsätze den Partei-Wechsel in der Berufungsinstanz einschränken, hingegen nicht hindern, eine Parteiänderung während der ersten Instanz wie bisher als Klageänderung zu behandeln. Das Berufungsgericht hält die für die nachträgliche Parteiünderung geltenden Regeln zu Recht auch dann für anwendbar, wenn, wie hier,, sogleich bei der Erhebung der Widerklage neben der Klägerin ein bisher am Prozeß nicht beteiligter Dritter in den Rechtsstreit hineingezogen wird. Man braucht insofern nicht einmal die gedankliche Sekunde, um welche die Y/iderklage gegen die Klägerin der nachfolgenden Parteierweiterung vorausgehen müßte. Denn es muß genügen, 8 daß der Widerkläger in dem Augenblick, in dem sich die Zulässigkeit der Parteiänderung entscheidet, die Stellung eines selbständigen Klägers aufgrund einer zulässigen Widerklage erlangt hat und damit in der Lage ist, auch eine ihm nicht als Kläger gegenuberstehende Person gemäß § 264 ZPO zu verklagen * ' Liese Regelung verletzt keine schutzwürdigen Interessen der Widerbeklagteno Denn sie stehen nicht' schlechter als wären sie durch eine selbständige Klage als Gesamtschuldner, als 'Streitgenossen (§ 59 ZPO) verklagt und miteinander in eine Prozeßgemeinschaft gezwungen worden» Hier wie dort muß immer das Gericht noch darüber entscheiden, ob die Beklagten ihr mit einer selbständigen Klage oder mit einer Widerklage verfolgtes Ziel, die beiderseitigen Ansprüche zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu bringen, erreichen können» Denn das Gericht muß entweder die Verbindung der beiden anhängigen Prozesse anordnen oder es muß bei Y/ider-spruch der Widerbeklagton die Parteiänderung als sachdienlich zulassen. In beiden Fällen wird sich das Gericht von den gleichen Gesichtspunkten leiten lassen, die, wie oben dargclegt, auch dem § 33 ZPO zugrundeliegen» Es gilt, einer Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse über zusam-mengchörendc Ansprüche und der damit verbundenen Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu begegnen» Las Berufungsgericht hat innerhalb dieses Ermessene gehandelt, wenn es die Parteierweiterung im vorliegenden Palle als sachdienlich zugelassen hat» Es hat .zu Recht angenommen, daß die Parteiänderung die endgültige Erledigung des gesamten Streitstoffes der Parteien in dem anhängigen Verfahren fördert, eine Beschränkung der Widerklage ’auf einen von mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldnern hingegen zu einem neuen Rechtsstreit gegen die beiden anderen Gesamtschuldner führen würde. Die Revision der Widerbeklagten zu 2 und 3 ist daher als unbegründet zurückzuweisen. B. Revision der Klägerin und Wfderbeklagtenzu 1. Das Landgericht hat in seinem Teilurteil nur über die 'Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3 entschieden. Die Entscheidung über die Widerklage gegen die Klägerin und Widcrbcklagte zu 1 hat es hingegen ausdrücklich dem Schlußurteil Vorbehalten. Dementsprechend haben am Berufungsverfahren nur die Widerbeklagten zu 2 und 3 teilgenommen, und sie allein betrifft das Berufungsurteil. Die Klägerin hat insoweit die Stellung eines an diesem Teilrechtsstreits nipht beteiligtem Dritten, der gegen das ergangene Urteil nur unter den - jedoch nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 66 ZPO ein Rechtsmittel einlegen könnte, sonst dazu aber nicht legitimiert ist. Die Revision der Klägerin ist daher unstatthaft und nach § 554 a ZPO als'unzulässig zu verwerfen. 0. Kostenentscheidung. Die'Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen hach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin'und den Widerbeklagten zu 10 2 und 3 zur last« Sie haften für die Kostenerstattung gemäß § 100 Aho. 1 ZPO nach Kopfteilen« 0r. Pis eher Dr.Kuhn Dr.ITÖrr Ir« Bukov/ Dr« Schulze