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BGH · II ZR 77/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 77/57

Io Ras Berufungsgericht geht davon aus, daß der Gesell schaftsvertrag unter Berücksichtigung seiner Abänderung am 13r April 1950 eine Unterbewertung des vom Kläger eingebrachten Geschäfts in Höhe von 11*778,08 TM aufweise und daß diese Unterbewertung von den Parteien bewußt vorgenommen worden sei« Ras Berufungsgericht meint, daß dieser Bifferenzbetrag nur stille Reserve oder stille Einlage habe werden können« Ra der Kläger mit der Bildung einer stillen Reserve in der Gesellschaft nicht einverstanden gewesen sei, könne insoweit nur eine stille Einlage des Klägers in Präge kommen» Hinzu komme, daß nicht angenommen werden könne, daß der Kläger dem Beklagten einen erheblichen Vermögenswert habe schenken wollen« Von dieser Rechtslage sei auch für die Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers auszugehen, da der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen für die Aufstellung der Auflösungsbilanz.enthalte« l„)Bie Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haben bei der Bewertung ihrer Einlagen grundsätzlich freie Hand (BGHZ 17, 154)» Sie können daher auch eine Sacheinlage niedriger als auf den Verkehrswert dieser Einlage festsetzen» Von dieser Möglichkeit haben die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Gebrauch gemacht» Ras bedeutet, daß die vorgenommene Be- Die im Ergebnis gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts ist unhaltbar« Es ist unklar, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter einer “stillen Einlage“ meint« Stille Einlage ist kein bestimmter Rechtsbe-griff« Eine solche Einlage könnte unter Beständen als die Einlage eines stillen Gesellschafters verstanden werden; das kommt aber im vorliegenden Pall nicht in Betracht, da der Kläger nach den getroffenen Feststellungen lediglich Mitglied der von den Parteien errichteten offenen Handelsgesellschaft war, nicht aber auch mit dieser noch einen weiteren (stillen) Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hat. Bei dieser Sachlage könnte im Hinblick auf die vorgenommene Unterbewertung der vom Kläger erbrachten Sacheinlage nur eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Inhalts in Betracht kommen, daß der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Sacheinlage und dem im Gesellschaftsvertrag angenommenen Wert als Darlehen zugunsten des Klägers angesehen werden solle« Eine solche Vereinbarung wäre zwar aus Rechtsgriinden möglich, müßte aber besonders getroffen werden, da ohne eine solche Vereinbarung die Unterbewertung einer Sacheinlage für die Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern allein maßgeblich ist« 2») Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Gesell schaftsvertrag keine Bestimmungen darüber enthält, daß abweichend von dem gesetzlichen Regelfall der ausscheidende Gesellschafter bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens nicht auch an den stillen Reserven des Unternehmens teilhaben soll» Demzufolge müssen diese entsprechend dem Hälfteanteil des Klägers bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens berücksichtigt werden; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nachträglich in dieser Hinsicht eine Abänderung des Gesellschafts Vertrages zugunsten des Beklagten nicht vorgenommen worden» II» Wenn nach den vorstehenden Ausführungen das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden kann, sondern aufgehoben werden muß, so ist doch gleichwohl eine abschließende Entscheidung jetzt noch nicht möglich» Denn für die Beurteilung des Klagebegehrens kommt es jetzt zunächst darauf an, ob die Parteien, wie der Kläger behauptet hat, im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung des Inhalts getroffen haben, daß der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Sacheinlage und dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Wert als Darlehen zugunsten des Klägers angesehen werden solle» Stellt sich das als richtig heraus, so muß dieser Difference trag dem Kläger bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens im vollen Umfang gutgebracht werden» Läßt sich dagegen eine

BerufungsgerichtParteiSacheinlageGesellschaftsvertragKlägerGesellschafterstillUnternehmen

Volltext der Entscheidung

II ZR 77/57
2508 062
/
Verkündet
 am 24«. November 1958
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Buchdruckers Hermann H	5
Beklagten und Revisiönsklägers , “Pro zeßhevolImächtigterg Rechtsanwalt
 gegen
den Buchdrucker Karl ' I
mmr R«»stro m
Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Nastelski und der Bundesrichter Pr, Piseher, Pr. Kuhn, Pr. Haager und Liesecke für Recht erkannt«
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 20o März 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwi e a en.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger war Alleininhaber einer Akzidenzdruckerei* In einer zu dem 31- März 1950 aufgestellten Bilanz betrug das Eigenkapital des Klägers 24<> 278,08 BM*
Mit Gesellschaftsvertrag vom 31° März 1950 nahm der Kläger den Beklagten als Teilhaber in sein Unternehmen auf* In diesem Vertrag stellten die Parteien fest* daß das Gesellschaftskapital 20*000 2>Ä und der Anteil eines jeden Gesellschafters 10*000 UM betrage* Nach einer v/eiteren Bestimmung des Vertrages brachte der Kläger sein Unternehmen mit Aktiven und Passiven nach dem Stand vom 31* März 1950 gemäß beigefügter Bilanz in die Gesellschaft ein, während der Beklagte eine Bareinlage von 10*000 DM zu leisten hatte* Burch eine Vertragsänderung vom 13* April 1950 wurde das Gesellschaftskapital um 5-000 DM erhöht und bestimmt, daß jeder der Gesellschafter 2*500 BM in bar einzubrihgen habe* Biese Bareinlage hat der Kläger nicht geleistet, während der Beklagte seiner Einlageverpflichtung nachgekommen ist* Schließlich war in dem Gesellschaftsvertrag noch bestimmt, daß im Pall der Kündigung der andere Gesellschafter das Hecht zur Übernahme des Unternehmens mit Aktiven und Passiven habe und daß der Abfindungsbetrag des ausscheidenden Gesellschafters auf Grund einer Auflösungsbilanz festzustellen sei*
Schon unmittelbar nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien* Barauf kündigte der Kläger mit Schreiben vom 19* Juni 1951 das Gesellschaftsverhältnis zu dem 31* Bezem-ber 1951* In einem sich daran anschließenden Rechtsstreit verglichen sich die Parteien dahin, daß der Beklagte das Geschäft ab 1« Januar 1952 ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernahm und daß dem Kläger in Anrechnung
-3-
auf sein Auseinander s e tzungs gu t hab en sofort 2»400 DM zu zahlen und drei näher bezeichnete Maschinen zu überlassen seieno
 Die Parteien streiten jetzt darüber, ob dem Kläger noch ein weiterer Auseinandersetzungsanspruch zusteht « Sie sind sich dabei Über eine größere Anzahl- von Abrechnungsposten nicht einig, wobei eine besondere Rolle die Frage spielt, wie der Überschuß zu behandeln ist, der auf die zu niedrige Bewertung des Unternehmens im Geseilschaftsver-trag zurückzuführen ist« "Während der Kläger davon ausgeht, daß dieser als "Darlehen	Höhe	von
11c778,08 DM in der Auseinandersetzungsbilanz erscheinen müsse, nimmt der Beklagte diesen Überschuß für sich in Anspruch, weil der Kläger die Bewertung des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag gegen sich gelten lassen müsse« Weiter ist zwischen den Parteien streitig, ob ein besonderer Firmenwert in die Auflösungsbilanz einzusetzen ist, und wenn ja, in welcher Höhe«
Der Kläger macht mit der Klage einen feil des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 6„100 DM geltend. Er verlangt unter Berücksichtigung inzwischen ausgebrachter Pfändungen zu dem feil Zahlung an sich und zu dem feil Hinterlegung zu seinen Gunsten und zugunsten der Pfändungsgläubiger«,
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3«912,73 DM nebst 5 $> Zinsen entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen«, Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil insoweit äbgeändert, als es die Klage abgewiesen hat, und der Klage im vollen Umfang stattgegeben« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag

weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet«	j
Sntscheidungsgründe s
Io Ras Berufungsgericht geht davon aus, daß der Gesell schaftsvertrag unter Berücksichtigung seiner Abänderung am 13r April 1950 eine Unterbewertung des vom Kläger eingebrachten Geschäfts in Höhe von 11*778,08 TM aufweise und daß diese Unterbewertung von den Parteien bewußt vorgenommen worden sei« Ras Berufungsgericht meint, daß dieser Bifferenzbetrag nur stille Reserve oder stille Einlage habe werden können« Ra der Kläger mit der Bildung einer stillen Reserve in der Gesellschaft nicht einverstanden gewesen sei, könne insoweit nur eine stille Einlage des Klägers in Präge kommen» Hinzu komme, daß nicht angenommen werden könne, daß der Kläger dem Beklagten einen erheblichen Vermögenswert habe schenken wollen« Von dieser Rechtslage sei auch für die Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers auszugehen, da der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen für die Aufstellung der Auflösungsbilanz.enthalte« Remgemäß müsse dem Kläger des* Betrag von 11 «778,08 RM gutgebracht werden»
Rie gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet»
l„)Bie Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haben bei der Bewertung ihrer Einlagen grundsätzlich freie Hand (BGHZ 17, 154)» Sie können daher auch eine Sacheinlage niedriger als auf den Verkehrswert dieser Einlage festsetzen» Von dieser Möglichkeit haben die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Gebrauch gemacht» Ras bedeutet, daß die vorgenommene Be-
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Wertung für die Eechtsbeziehungen der Parteien zueinander auch maßgeblich ist; denn darin äußert sich gerade und allein die Wirkung einer solchen Bewertung«
Die im Ergebnis gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts ist unhaltbar« Es ist unklar, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter einer “stillen Einlage“ meint« Stille Einlage ist kein bestimmter Rechtsbe-griff« Eine solche Einlage könnte unter Beständen als die Einlage eines stillen Gesellschafters verstanden werden; das kommt aber im vorliegenden Pall nicht in Betracht, da der Kläger nach den getroffenen Feststellungen lediglich Mitglied der von den Parteien errichteten offenen Handelsgesellschaft war, nicht aber auch mit dieser noch einen weiteren (stillen) Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hat. Bei dieser Sachlage könnte im Hinblick auf die vorgenommene Unterbewertung der vom Kläger erbrachten Sacheinlage nur eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Inhalts in Betracht kommen, daß der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Sacheinlage und dem im Gesellschaftsvertrag angenommenen Wert als Darlehen zugunsten des Klägers angesehen werden solle« Eine solche Vereinbarung wäre zwar aus Rechtsgriinden möglich, müßte aber besonders getroffen werden, da ohne eine solche Vereinbarung die Unterbewertung einer Sacheinlage für die Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern allein maßgeblich ist«
Mangels abweichender besonderer Vereinbarungen hat die Unterbewertung einer Sacheinlage zur Folge, daß der Mehrwert stille Reserve wird, an der beide Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages partizipieren und die im gesetzlichen Regelfall auch bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen ist« Anders kann die gesellschaftsvertraglich vorgenommene Unterbewertung einer Sacheinlage nicht beurteilt werden« Wenn das Beru-
fungsgericht meint, daß diese Rechtsfolge dem Willen des Klägers nicht entsprochen habe, so könnte es sich dabei nur um einen Irrtum des Klägers über den Inhalt seiner Vertragserklärung handeln; denn der Sinn und die Tragweite dieser gesellschaftsvertraglichen Bestimmung sind rechtlich eindeutig»
2») Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Gesell schaftsvertrag keine Bestimmungen darüber enthält, daß abweichend von dem gesetzlichen Regelfall der ausscheidende Gesellschafter bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens nicht auch an den stillen Reserven des Unternehmens teilhaben soll» Demzufolge müssen diese entsprechend dem Hälfteanteil des Klägers bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens berücksichtigt werden; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nachträglich in dieser Hinsicht eine Abänderung des Gesellschafts Vertrages zugunsten des Beklagten nicht vorgenommen worden»
II» Wenn nach den vorstehenden Ausführungen das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden kann, sondern aufgehoben werden muß, so ist doch gleichwohl eine abschließende Entscheidung jetzt noch nicht möglich» Denn für die Beurteilung des Klagebegehrens kommt es jetzt zunächst darauf an, ob die Parteien, wie der Kläger behauptet hat, im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung des Inhalts getroffen haben, daß der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Sacheinlage und dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Wert als Darlehen zugunsten des Klägers angesehen werden solle» Stellt sich das als richtig heraus, so muß dieser Difference trag dem Kläger bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens im vollen Umfang gutgebracht werden» Läßt sich dagegen eine
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solche Vereinbarung nicht beweisen (so die Meinung des Landgerichts)? so nimmt der Kläger nach den bisherigen Feststellungen an den stillen Reserven des Unternehmens bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens zu 50 $> teil, soweit solche im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch vorhanden waren. Wie sich das sodann zahlenmäßig im einzelnen auswirken wird, bedarf angesichts der insoweit abweichenden Sachverständigengutachten einer tatrichterlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht und läßt sich ohne sie nicht mit Gewißheit übersehen? da in dieser Hinsicht tatrichterliche Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht vorliegen, Es kann daher dem Kläger auch noch nicht ein feilbetrag der geltend gemachten Klagesumme zugesprochen werden,
 Bie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen,
 Br, Hasteiski	Br,	Fischer	Br,	Kuhn
 Br- Haager	Liesecke