gesamte Auseinandersetzungsbilanz des Schiedsgutachters für die Parteien unverbindlich wird und nunmehr alle, also auch die nicht zu beanstandenden Wertansätze der erstellten Bilanz von dem ordentlichen Gericht in selbständiger und eigener Prüfung neu zu beurteilen sind* erstellte die vorgesehene Auseinandersetzungsbilanz per 31« Dezember 1952» Dabei kam er zu dem Ergebnis, daß die ausscheidenden Gesellschafter nach Verrechnung der ihnen auf Grund des Vergleichs übertragenen Y.'erte und der von ihnen übernommenen Schulden DM 55»958,39 als Ausgleich für das zuviel Erhaltene zurückzuzahlen hätten» Was die Revision gegen diese Auslegung zunächst vorbringt« geht an dem entscheidenden tatsächlichen AusgangspunJrb des ßeru-fungsgerSchts vorbei, nämlich an der Auslegung, daß in der Auseinandersetzungsvereinbarung den ausscheidenden Gesellschaftern gemeinsam der Anspruch auf Ausfüllung der ihnen zugesagten Vermögens- ■ gegenstände zugebilligt worden ist,- Diese Auslegung;, die zudem von dem insoweit klaren Y/ortlaut der Vereinbarung gestützt wird, ist entscheidend für die weitere und insofern völlig naheliegende ; Annahme des Berufungsgerichts, daß die ausscheidenden Gesellscanf- 1 ter auch gemeinschaftlich die Verpflichtung zur Erstattung einer etwaigen Ausgleichsforderung trifft. stellte Auseinandersetzungsbilanz offenbar unbillig sei, gelangt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme nach Prüfung der von den Beklagten im einzelnen beanstandeten Punkte zu dem abschließenden Ergebnis, daß diese Beanstandungen in zwei Punkten berechtigt, in den übrigen Punkten gemä.ß Das Berufungsgericht hat demgemäß auf Grund eigener Peststellungen die Auseinanderöetsungsbilanz des Steuerberaters MK/) in den zwei Punkten zugunsten der Beklagten abgeändert und sie im übrigen als- verbindliche Grundlage für die Beurteilung des Klaganspruchs erachtet. Auseinandersetsungsbilanz in den zwei näher bezeichneten Punkten offenbar unbillig sei, diese für die Beurteilung des Klaganspruc überhaupt nicht mehr hätte herangezogen werden können, und daß* danach die Pflicht des Berufungsgerichts gewesen wäre, eine neue Auseinandersetzungsbilanz auf Grund eigener Feststellungen zu erstellen* Das Berufungsgericht hätte also die lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 319 BGB nicht beanstandeten Punkte der Auseinandersetzungsbilanz seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen* nen Wertansatzes nicht das Ergebnis haben, daß damit die gesamte Auseinandersetzungsoilanz des Schiedsgutachters für die Parteien unverbindlich wird und nunmehr alle, also auch die nicht zu beanstandenden Wertansätze der erstellten Bilanz von dem ordentlichen Gericht in selbständiger und eigener Prüfung neu au beurteilen sind«, Ein solches Ergebnis würde mit dem Grundgedanken des § 3'9 BGB in Widerspruch stehen«, Dieser geht dahin, dem Willen der Vertragschließenden nach einer schnellen und für sie verbindlichen Regelung in einem besonderen Maße Rechnung zu tragen, ihnen also die Möglichkeit zu eröffnen und zu gewährleisten, die vielfach recht zeitraubenden sowie kostspieligen und deshalb unwirtschaftlichen Auseinandersetzungen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu vermeiden«, Ein solches schutzwertes Anliegen der Beteiligten bestellt in einem besonderen Maß bei der Auseinandersetzung von Personalgesellschaften und bei der Berechnung von Abfindungsguthaben ausscheidender Gesellschafter, weil die hierbei zu entscheidenden Fragen solche der sachverständigen Bewertung und außerdem der Erfahrung auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung sind, die nicht selten für eine kontradiktorische Auseinandersetzung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren ungeeignet sind oder die in einem solchen Verfahren unwirtschaftlich viel Zeit in Anspruch nehmen«, Die einzige Schranke, die das Gesetz für die Beachtung und die Berücksichtigung einer solchen Pärteivereinba-rung aufrichtet, ergibt sich aus dem allgemeinen Gedanken der Gerechtigkeit, nämlich daraus, daß ein solches 3chiedsgutachten im Ergebnis nicht offenbar unbillig oder offenbar unrichtig sein darf« In einem solchen Fall ist ein Schutz der betroffenen Partei aus dem allgemeinen Gedanken der Gerechtigkeit geboten« Mit diesem Grundgedanken des § 319 BU3 ist es nicht zu vereinbaren, die Auseinandersetzungsbilam: eines Schiedsgutachters in vollem Umfang schon dann in jedem Fall für unverbindlich zu erklären, wenn auch nur ein einzelner Wertansatz in der Bilanz offenbar unrichtig ist. wenn der einzelne in Betracht kommende Wertansatz für die betrog fene Partei unverbindlich ist und vom Gericht neu berechnet wird, Andererseits würde die von der Revision vertretene Folgerung in einer überaus bedenklichen Form die mit dem vereinbarten Schieda-gutachten verfolgten schutzwerten Interessen der Vertragschließenden in Frage stellen und gerade auf dem Gebiet der Auseinander Setzung von Personalgesellschaften den wirtschaftlich vernünftigen Zweck solcher Schiedsgutachtervereinbarungen entscheidend beeinträchtigen« Es kann daher aus diesen allgemeinen Erwägungen dem Gedankengang der Revision über die Anwendung des § 319 BGB nicht gefolgt werden« Dabei gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß zu einer Erörterung der anderen Frage, ob und wann eine Bilanz, die in zahlreichen Einzelpunkten offenbare Unrichtig keiten aufweist, deshalb auch.im ganzen als offenbar unrichtig angesehen werden kann oder angesehen werden muß, sowie der weiteren Frage, unter welchen Voraussetzungen die offenbare Unrichtigkeit eines einzelnen Wertansatzes wegen eines engen Zusammenhangs mit anderen Wertansätzen zu der Unverbindlichkeit der gesai ten Bilanz führen muß0 Das bedeutet nach der insoweit ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß ein Schiedsgutachten nur dann unverbindlich ist, wenn die Unrichtigkeit der Schätzung in einem nach Treu und Glauben erheblichen Umfang für einen Sachkundigen offen zutage liegt, mag sich das auch für das Gericht erst nach einer Beweisaufnahme ergeben (RG 69, 168,* 96, 625 SeuffArch 97 Hr, 15)»'Dabei können neue Tatsachen und Beweismittel zu dem Beweis der Unrichtigkeit nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit vorgebracht werden, als sie das Offenliegen der Unrichtigkeit mindestens für den Sachverständigen dartun sollen (RG SeuffArch 98 Nr, 38), Auch muß das Ergebnis der Beweisaufnahme a) Was zunächst die von der Revision erneut aufgegriffene Schätzung eines Lastkraftwagens anlangt, die K^pH^auf Grund einer beigezogenen Bewertung der hierfür zuständigen Schätzungsstelle vorgenommen hat, so ist dabei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine etwa unrichtige Schätzung des Wagens schon im Zeitpunkt der Schätzung offenbar zutage lag» Der von der Revision insoweit herangezogene sog» Verkaufspreis, den die Klägerin 1 3/4 Jahre nach der Auseinandersetzung erzielt haben soll, kann hierfür nicht verwertet werden» Hinzu kommt, daß es sich hierbei gar nicht um einen Verkaufspreis im allgemeinen Sinn gehandelt hat, sondern darum, daß die Klägerin beim Kauf eines neuen Lastkraftwagens ihren alten Wagen mit in Kauf gegeben hat» Ein solcher Anrechnungspreis kann mit einem gewöhnlichen Verkaufspreis nicht verglichen werden, weil erfahrungsgemäß die Anrechnung eines alten Wagens bei dem Kauf eines neuen Wagens immer sehr viel günstiger ist, als wenn ein alter Wagen allein verkauft wird» b) Tie Beanstandung der Revision wegen der Riehtanrechnung der Heizungsanlage ist schon nach dem insoweit übereinstimmenden Sachverständigengutachten unbegründet» Wenn der Gutachter der • Parteien die Heizungsanlage nicht gesondert in Ansatz gebracht hat, sondern sie bei der Bewertung der Baulichkeiten insgesamt als einen wertsteigernden Rektor berücksichtigt hat, so entspricht dies einer allgemeinen Übung bei der Bewertung von Baulichkeiten» Zudem richtet sich dieser Revisionsangriff im Grunde nicht gegen das Ergebnis, sondern nur gegen die Berechnungsmethode des Gutachters, da voip, Standpunkt der Revision aus folgerich- c) Auch die Angriffe der Revision wegen der Bewertung der Tankanlage richten sich gegen die Methode, die der Gutachter bei seiner Bewertung angewendet hat« Wenn die Revision dabei meint, der Gutachter habe sich nicht an seinen Auftrag gehalten und demgemäß nicht den wirklichen Wert der Chancen ermittelt, die sich für die Klägerin bei einem späteren Erwerb der Anlage ergeben, so stellt sich die Revision damit in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts» Auch hier übersieht zudem die Revision, daß im Anwendungsbereich des § 319 BGB die offenbare Unrichtigkeit, also die für einen Sachkundigen offen zutage liegende und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende erhebliche Unrichtigkeit der Schätzung dargetan werden muß» Von einer solchen Unrichtigkeit kann, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, hier nicht gesprochen werden» d) Der entscheidende Angriff der Revision richtet sich in diesem Zusammenhang dagegen, daß das Berufungsgericht die Schätzung des Gutachters hinsichtlich der bebauten Grundstücke als verbindlich angesehen hat» Auch dieser Angriff der Revision ist indessen unbegründet» Auch hier ist sich nämlich die Revision nicht der Grenzen bewußt, die ihr durch die Vorschriften des § 319 BGB gezogen sind» Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift geht es nicht darum, darzutun, daß die in Betracht kommende Schätzung des Gutachters unrichtig ist, sondern allein darum, daß diese Schätzung in einem Umfang und in einer Weise den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird, daß sie aus dem allgemeinen Gedanken der Gerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann» Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden» Setzungen zu unterwerfen„ Das Berufungsgericht hat sich schon in, einem überaus weitgehenden Umfang durch Erhebung zweier Sachverständigengutachten mit der Frage befaßt, ob die von dem Steuer Berater vorgenommene Schätzung der bebauten Grundstücke offenbar unrichtig sei- Rach diesen Feststellungen kann keineswegs davon gesprochen werden, daß bei der Schätzung eine Unrichtigkeit in einem nach Treu und Glauben erheblichen Umfang für einen Sachkundigen offen zutage liege- Das aber bedeutet, daß sich die Beklagten auch an dieses Gutachten halten müssen, nachdem sie sich zuvor in einer auch von ihnen selbst gewollten und frei vereinbarten Regelung diesem Gutachten unterworfen haben-
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! «v w 2395 048 Gesetz: BGB §§ 319, 738} HGB § 138 Rechtssatzs Ist einem Schiedsgutachter die Aufstellung einer.'/-' Abschichtungsbilanz zur Berechnung des Abfindungsguthabens eines ausgeschiedenen Gesellschafters übertragen worden, so hat die offenbare Unrichtigkeit eines einzelnen Wertansatzes in der vom. Schiedsgutachter aufgestellten Bilanz im all-gemeinen nicht die Folge, daß, damit die. gesamte Auseinandersetzungsbilanz des Schiedsgutachters für die Parteien unverbindlich wird und nunmehr alle, also auch die nicht zu beanstandenden Wertansätze der erstellten Bilanz von dem ordentlichen Gericht in selbständiger und eigener Prüfung neu zu beurteilen sind* Aktenzeichens'- II' ZR 77/56 OLG Ha#i Urteil des BGH yom-5«* Oktober 1957 LG Dortmund [ ff ZR 77/56 Verkündet laut Protokoll am 3o Oktober 1957 Braun, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 *) des Kaufmanns Britz A Str. w 2«) des Rechtsanwalts-Karl S s Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen , F0 & PI diePiriaa W t räße, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichthofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Ilaidinger, Br« Bischer, Br« Hörr, Br« Haager und Br» Reinicke für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24» Januar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin iet eine Kommanditgesellschaft0 Ihr gehörten bis zu dem 31* Dezember 1952 auch die Beklagten sowie die Ehefrau des Beklagten zu 2) als Gesellschafter an. Die Beklagten und die Ehefrau des Beklagten zu 2) schieden zu dem genannten Stichtag auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs aus der Gesellschaft aus$ in diesem Vergleich wurde auch eine besondere .Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen» Rach dieser Vereinbarung sollte das Gesellschaftsunternehmen in der Y/eise aufgeteilt werden, daß die verbleibenden Gesellschafter den Baustoff- und Kohlenhandel behielten, während die ausscheidenden Gesellschafter das Plattie-rungsgeschäft nebst Lagervorräten, laufenden Aufträgen und Außenständen sowie einige besonders aufgeführte Gegenstände erhalten sollten» Ferner war in dieser Vereinbarung vorgesehen, daß auf den 31» Dezember 1952 eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden sollte, in die die wirklichen Werte eingesetzt werden, jedoch ein evtl, Firmenwert außer Ansatz bleiben sollte. Die Auseinandersetzungsbilanz sollte der Steuerberater Hermann für alle Beteiligten verbindlich aufstellen. Schließlich heißt es in der Auseinandersetzungsvereinbarung, daß ein in der Auseinandersetzungsbilanz etwa noch verbleibendes Restguthaben innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden auszuzahlen sei. erstellte die vorgesehene Auseinandersetzungsbilanz per 31« Dezember 1952» Dabei kam er zu dem Ergebnis, daß die ausscheidenden Gesellschafter nach Verrechnung der ihnen auf Grund des Vergleichs übertragenen Y.'erte und der von ihnen übernommenen Schulden DM 55»958,39 als Ausgleich für das zuviel Erhaltene zurückzuzahlen hätten» Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten Zahlung dieses Betrages verlangt, wobei sie einen von ihr vereinnahmten, aber den ausgeschiedenen Gesellschaftern zustehenden Betrag von DM 16*5S8 (Außenstände des Plattierungsgeschäfts) in Abzug gebracht hat, Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Zahlungsweigerung ausgeführt, daß die von erstellte Auseinandersetzungs- bilanz offenbar unbillig und deshalb für sie unverbindlich seic Sie haben die von ihnen angenommene offenbare Unbilligkeit an eii zelnen Punkten der Auseinandersetzungsbilanz näher dargetan, Außerdem hat sich der Beklagte zu 2) gegen seine Passivlegitima-tion gewendet $ er hat insoweit ausgeführt, daß er an der Gesellschaft der Parteien kapitalmäßig überhaupt nicht beteiligt gewesen sei, daß ihm also ein Abfindungsanspruch nicht zugestanden habe und daß er demzufolge auch nicht für einen etwaigen Ausgleichsanspruch zu haften habe» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage zu einen Teilbetrag von DM 13-100 abgewiesen und im übrigen die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet«, ISzit s cli6idun^8jB[rüiici6 s wnm n i i ui . *i Io Das Berufungsgericht bejaht zunächst die Passivlegitimation des Beklagten zu 2)o Es legt die Auseinandersetzungsvereinbarung dahin aus, daß die auf die ausscheidenden Gesellschafter ent fallenden Vermögens ge genstände diesen -zur gesamten Hand gewährt werden sollten Sodann stellt es fest, daß die Klägerin dieser Verpflichtung gegenüber den ausscheidenden Gesellschaftern auch nachgekommen ist. Hieraus folgert das Berufungsgericht in Anwendung des § 427 BGB, daß die ausscheidenden Gesellschafter, also auch der Beklagte zu 2), sich verpflichtet hätten, eine etwaige Ausgleichsforderung als Gesamtschuldner zu erfüllen. J • Was die Revision gegen diese Auslegung zunächst vorbringt« geht an dem entscheidenden tatsächlichen AusgangspunJrb des ßeru-fungsgerSchts vorbei, nämlich an der Auslegung, daß in der Auseinandersetzungsvereinbarung den ausscheidenden Gesellschaftern gemeinsam der Anspruch auf Ausfüllung der ihnen zugesagten Vermögens- ■ gegenstände zugebilligt worden ist,- Diese Auslegung;, die zudem von dem insoweit klaren Y/ortlaut der Vereinbarung gestützt wird, ist entscheidend für die weitere und insofern völlig naheliegende ; Annahme des Berufungsgerichts, daß die ausscheidenden Gesellscanf- 1 ter auch gemeinschaftlich die Verpflichtung zur Erstattung einer etwaigen Ausgleichsforderung trifft. Rechtlich möglich ist diese Annahme jedenfalls, so daß sie für die Revisionsinstanz hingenom-men werden muß. Dem steht auch die weitere Erwägung der Revision ’ nicht entgegen, daß nämlich der Schiedsgutachter bei seiner Abschichtungsbilanz auch die einzelnen Ansprüche der ausscheidenden Gesellschafter zahlenmäßig habe aufgliedern sollen* Denn aus diesen Auftrag an den Schiedsgutachter kann nicht die Polgerung gezogen werden, daß deshalb die ausscheidenden Gesellschafter nicht einen gemeinsc3;aftlicken Anspruch gegen die verbleibenden Gesellschafter erhalten sollten. II., Bei der Beurteilung der Präge, ob die von er- stellte Auseinandersetzungsbilanz offenbar unbillig sei, gelangt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme nach Prüfung der von den Beklagten im einzelnen beanstandeten Punkte zu dem abschließenden Ergebnis, daß diese Beanstandungen in zwei Punkten berechtigt, in den übrigen Punkten gemä.ß § 319 BGB unberechtigt seien. Das Berufungsgericht hat demgemäß auf Grund eigener Peststellungen die Auseinanderöetsungsbilanz des Steuerberaters MK/) in den zwei Punkten zugunsten der Beklagten abgeändert und sie im übrigen als- verbindliche Grundlage für die Beurteilung des Klaganspruchs erachtet. Diese Ausführungen greift die Revision unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten an. 1.) Die Revision meint zunächst, in diesen Ausführungen liege ein grundsätzlicher Irrtum bei der Anwendung des § 319 3GB- Die Revision ist der Ansicht, daß ein Seliiedsgutachten in jedem Fall seinen verbindlichen Charakter verliere, wenn es auch nur -einem Punkt eine offenbare Unbilligkeit im Sinne des § 319 BGB aufweise* Hieraus zieht die Revision die Folgerung, daß mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von erstell1 Auseinandersetsungsbilanz in den zwei näher bezeichneten Punkten offenbar unbillig sei, diese für die Beurteilung des Klaganspruc überhaupt nicht mehr hätte herangezogen werden können, und daß* danach die Pflicht des Berufungsgerichts gewesen wäre, eine neue Auseinandersetzungsbilanz auf Grund eigener Feststellungen zu erstellen* Das Berufungsgericht hätte also die lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 319 BGB nicht beanstandeten Punkte der Auseinandersetzungsbilanz seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen* Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. es Für den vorliegenden Fall ist/entscheidehd, daß hier Gegenstand des Schiedsgutachtens die Erstellung einer AuseinanJ« setzungsbilanz war* Das bedeutet, daß der Schiedsgutachter nicht; i etwa nur die Aufgabe hatte, zu ermitteln, ob nach Zuweisung desi Baustoff- und Kohlenhandels an die verbleibenden Gesellschafter und nach Zuweisung des Plattierungsgeschäfts an die ausscheiden-den Gesellschafter noch irgendeine Ausgleichspflicht der einen , oder der anderen Seite und gegebenenfalls in welcher Höhe bestehen blieb, sondern daß es seine Aufgabe war, eine Bilanz zu erstellen, also eine Aufstellung zu fertigen, aus der sich die einzelnen Y/ertansätze nach bilanzmäßigen Gesichtspunkten, und zwar unter Berücksichtigung der wirklichen Werte ergeben. Das Schiedsgutacliten hatte also nicht nur das Ergebnis einer etwaig« Ausgleichspflicht der einen oder der anderen Seite festzustell^ sondern es hatte die Aufgabe, eine substantiierte Bewertung alle in Betracht kommenden Vermögenswerte vorzunehmen, um erst darsu die Feststellung einer etwaigen Ausgleichspflicht zu treffen, |* einem solchen Fall kann die offenbare Unbilligkeit eines einzelj ui ij nen Wertansatzes nicht das Ergebnis haben, daß damit die gesamte Auseinandersetzungsoilanz des Schiedsgutachters für die Parteien unverbindlich wird und nunmehr alle, also auch die nicht zu beanstandenden Wertansätze der erstellten Bilanz von dem ordentlichen Gericht in selbständiger und eigener Prüfung neu au beurteilen sind«, Ein solches Ergebnis würde mit dem Grundgedanken des § 3'9 BGB in Widerspruch stehen«, Dieser geht dahin, dem Willen der Vertragschließenden nach einer schnellen und für sie verbindlichen Regelung in einem besonderen Maße Rechnung zu tragen, ihnen also die Möglichkeit zu eröffnen und zu gewährleisten, die vielfach recht zeitraubenden sowie kostspieligen und deshalb unwirtschaftlichen Auseinandersetzungen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu vermeiden«, Ein solches schutzwertes Anliegen der Beteiligten bestellt in einem besonderen Maß bei der Auseinandersetzung von Personalgesellschaften und bei der Berechnung von Abfindungsguthaben ausscheidender Gesellschafter, weil die hierbei zu entscheidenden Fragen solche der sachverständigen Bewertung und außerdem der Erfahrung auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung sind, die nicht selten für eine kontradiktorische Auseinandersetzung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren ungeeignet sind oder die in einem solchen Verfahren unwirtschaftlich viel Zeit in Anspruch nehmen«, Die einzige Schranke, die das Gesetz für die Beachtung und die Berücksichtigung einer solchen Pärteivereinba-rung aufrichtet, ergibt sich aus dem allgemeinen Gedanken der Gerechtigkeit, nämlich daraus, daß ein solches 3chiedsgutachten im Ergebnis nicht offenbar unbillig oder offenbar unrichtig sein darf« In einem solchen Fall ist ein Schutz der betroffenen Partei aus dem allgemeinen Gedanken der Gerechtigkeit geboten« Mit diesem Grundgedanken des § 319 BU3 ist es nicht zu vereinbaren, die Auseinandersetzungsbilam: eines Schiedsgutachters in vollem Umfang schon dann in jedem Fall für unverbindlich zu erklären, wenn auch nur ein einzelner Wertansatz in der Bilanz offenbar unrichtig ist. Eine solche Folgerung wird von dem in §319 DGB enthaltenen schutzgedanken für die betroffene Partei nicht gefordert $ ihm wird in ausreichendem Maß Rechnung getragen, wenn der einzelne in Betracht kommende Wertansatz für die betrog fene Partei unverbindlich ist und vom Gericht neu berechnet wird, Andererseits würde die von der Revision vertretene Folgerung in einer überaus bedenklichen Form die mit dem vereinbarten Schieda-gutachten verfolgten schutzwerten Interessen der Vertragschließenden in Frage stellen und gerade auf dem Gebiet der Auseinander Setzung von Personalgesellschaften den wirtschaftlich vernünftigen Zweck solcher Schiedsgutachtervereinbarungen entscheidend beeinträchtigen« Es kann daher aus diesen allgemeinen Erwägungen dem Gedankengang der Revision über die Anwendung des § 319 BGB nicht gefolgt werden« Dabei gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß zu einer Erörterung der anderen Frage, ob und wann eine Bilanz, die in zahlreichen Einzelpunkten offenbare Unrichtig keiten aufweist, deshalb auch.im ganzen als offenbar unrichtig angesehen werden kann oder angesehen werden muß, sowie der weiteren Frage, unter welchen Voraussetzungen die offenbare Unrichtigkeit eines einzelnen Wertansatzes wegen eines engen Zusammenhangs mit anderen Wertansätzen zu der Unverbindlichkeit der gesai ten Bilanz führen muß0 2o) In zweiter Linie versucht die Revision die Verbindlichkeit der ganzen Auseinandersetzungsbilanz deshalb in Frage zu stellen, weil sie, wie die Revision meint, nicht vollständig gewesen sei. Die Revision beruft sich dabei auf die Tatsache, da£ der Schiedsgutachter in seiner Bilanz die Gruppe der verbleibenden und die Gruppe der ausscheidenden Gesellschafter zusammengefaßt und danach den Ausgleichsanspruch der verbleibenden Gesellschafter errechnet hat, daß er dagegen nicht auch die Abfindungs-ansprüche für die Gruppe der ausscheidenden Gesellschafter im einzelnen zahlenmäßig aufgegliedert hat. Für die Beurteilung dieses Revisionsangriffs ist es ohne Bedeutung, ob der Schiedsgutachter, wie offenbar das Berufungsgericht annimmt, überhaupt die Aufgabe für eine solche Aufgliederung hatte - für die Durchführung des Auseinandersetzungsvergleichs, in dem sich die beider Gruppen geschlossen gegenüberstanden, war eine solche Aufgliederung ohne Belang -, entscheidend ist insofern jedenfalls, daß zwischen den Parteien über diese Aufgliederung überhaupt kein Streit besteht, daß es überdies an Hand der Zahlen des Schiede-gutachters ein leichtes ist, diese Aufgliederung vorzunelimen, und daß schließlich diese Aufgliederung inzwischen auch ohne Schwierigkeiten vorgenommen worden ist, Was angesichts dieser Tatsache die Revision mit ihrem Angriff für ein schutzwertes Interesse verfolgt, ist nicht ersichtlich, 3») Die weiteren Angriffe der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht - abgesehen von den 2 näher be-zeichneten Punkten - die von den Beklagten vorgebrachten Beanstandungen gegen das Schiedsgutachten für nicht begründet erachtet hat. Auch diese Angriffe der Revision sind unbegründet. In diesem Zusammenhang übersieht die Revision die rechtlichen Grenzen, die einem Angriff gegen ein Schiedsgutachten nach § 319 BGB gezogen sind. Wie bereits hervorgehoben, ist es eine wesentliche Aufgabe der Vorschrift des § 319 BGB, die schutzwerten Interessen der Vertragschließenden an einer schnellen und verbindlichen Regelung ihrer Rechtsbeziehungen durch ein Scliieds-gutachten zu wahren und zu gewährleisten. Dieser Aufgabe dient es, daß ein Schiedsgutachten seine verbindliche Kraft für die Vertragschließenden nur dann verliert, wenn es in seinem Ergebnis offenbar unrichtig ist. Das bedeutet nach der insoweit ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß ein Schiedsgutachten nur dann unverbindlich ist, wenn die Unrichtigkeit der Schätzung in einem nach Treu und Glauben erheblichen Umfang für einen Sachkundigen offen zutage liegt, mag sich das auch für das Gericht erst nach einer Beweisaufnahme ergeben (RG 69, 168,* 96, 625 SeuffArch 97 Hr, 15)»'Dabei können neue Tatsachen und Beweismittel zu dem Beweis der Unrichtigkeit nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit vorgebracht werden, als sie das Offenliegen der Unrichtigkeit mindestens für den Sachverständigen dartun sollen (RG SeuffArch 98 Nr, 38), Auch muß das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gehen«, daß die erhebliche Unrichtigkeit der Schätzung schon im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens sich jedenfalls für einen Sach3:undigen aufdrängte (EG Warn 1909 Nr«. 75$ LZ 1916«, 675). Liese Voraussetzungen für eine offenbare Unrichtigkeit sind auch ' unter Berücksichtigung der Ausführungen der Eevision bei den vom Berufungsgericht für verbindlich gehaltenen Punkten der Auseinander setzungsbilanz nicht gegeben» a) Was zunächst die von der Revision erneut aufgegriffene Schätzung eines Lastkraftwagens anlangt, die K^pH^auf Grund einer beigezogenen Bewertung der hierfür zuständigen Schätzungsstelle vorgenommen hat, so ist dabei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine etwa unrichtige Schätzung des Wagens schon im Zeitpunkt der Schätzung offenbar zutage lag» Der von der Revision insoweit herangezogene sog» Verkaufspreis, den die Klägerin 1 3/4 Jahre nach der Auseinandersetzung erzielt haben soll, kann hierfür nicht verwertet werden» Hinzu kommt, daß es sich hierbei gar nicht um einen Verkaufspreis im allgemeinen Sinn gehandelt hat, sondern darum, daß die Klägerin beim Kauf eines neuen Lastkraftwagens ihren alten Wagen mit in Kauf gegeben hat» Ein solcher Anrechnungspreis kann mit einem gewöhnlichen Verkaufspreis nicht verglichen werden, weil erfahrungsgemäß die Anrechnung eines alten Wagens bei dem Kauf eines neuen Wagens immer sehr viel günstiger ist, als wenn ein alter Wagen allein verkauft wird» «* b) Tie Beanstandung der Revision wegen der Riehtanrechnung der Heizungsanlage ist schon nach dem insoweit übereinstimmenden Sachverständigengutachten unbegründet» Wenn der Gutachter der • Parteien die Heizungsanlage nicht gesondert in Ansatz gebracht hat, sondern sie bei der Bewertung der Baulichkeiten insgesamt als einen wertsteigernden Rektor berücksichtigt hat, so entspricht dies einer allgemeinen Übung bei der Bewertung von Baulichkeiten» Zudem richtet sich dieser Revisionsangriff im Grunde nicht gegen das Ergebnis, sondern nur gegen die Berechnungsmethode des Gutachters, da voip, Standpunkt der Revision aus folgerich- -10- tig die eingesetzten Werte für die Baulichkeiten eine entsprechende Minderung erfahren müßten» Sine offenbare Unrichtigkeit in der Bewertung der Baulichkeiten kann damit jedenfalls nicht dargetan werden» c) Auch die Angriffe der Revision wegen der Bewertung der Tankanlage richten sich gegen die Methode, die der Gutachter bei seiner Bewertung angewendet hat« Wenn die Revision dabei meint, der Gutachter habe sich nicht an seinen Auftrag gehalten und demgemäß nicht den wirklichen Wert der Chancen ermittelt, die sich für die Klägerin bei einem späteren Erwerb der Anlage ergeben, so stellt sich die Revision damit in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts» Auch hier übersieht zudem die Revision, daß im Anwendungsbereich des § 319 BGB die offenbare Unrichtigkeit, also die für einen Sachkundigen offen zutage liegende und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende erhebliche Unrichtigkeit der Schätzung dargetan werden muß» Von einer solchen Unrichtigkeit kann, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, hier nicht gesprochen werden» d) Der entscheidende Angriff der Revision richtet sich in diesem Zusammenhang dagegen, daß das Berufungsgericht die Schätzung des Gutachters hinsichtlich der bebauten Grundstücke als verbindlich angesehen hat» Auch dieser Angriff der Revision ist indessen unbegründet» Auch hier ist sich nämlich die Revision nicht der Grenzen bewußt, die ihr durch die Vorschriften des § 319 BGB gezogen sind» Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift geht es nicht darum, darzutun, daß die in Betracht kommende Schätzung des Gutachters unrichtig ist, sondern allein darum, daß diese Schätzung in einem Umfang und in einer Weise den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird, daß sie aus dem allgemeinen Gedanken der Gerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann» Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden» Die Ausführungen der Revision stellen sich in ihrem Ergebnis als eine Aushöhlung des vernünftigen Grundgedankens des § 319 BGB dar, wonach den Parteien die Möglichkeit eröffnet ist, sich durch eine selbst gewollte und frei vereinbarte Regelung dem Gutachten eines sachverständigen Dritten zuraZweck einer Ausräumung unliebsamer und weitläufiger gerichtlicher Auseinander- .. Setzungen zu unterwerfen„ Das Berufungsgericht hat sich schon in, einem überaus weitgehenden Umfang durch Erhebung zweier Sachverständigengutachten mit der Frage befaßt, ob die von dem Steuer Berater vorgenommene Schätzung der bebauten Grundstücke offenbar unrichtig sei- Rach diesen Feststellungen kann keineswegs davon gesprochen werden, daß bei der Schätzung eine Unrichtigkeit in einem nach Treu und Glauben erheblichen Umfang für einen Sachkundigen offen zutage liege- Das aber bedeutet, daß sich die Beklagten auch an dieses Gutachten halten müssen, nachdem sie sich zuvor in einer auch von ihnen selbst gewollten und frei vereinbarten Regelung diesem Gutachten unterworfen haben- Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß- Dr- Haidinger. Dr- Fischer Dr- Nörr Dr- Haager Dr„ Reinicke