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BGH

Gericht: BGH

abgeschlossenen Schadenteilungsabkommen schon dann erstattungspflichtig, wenn der Schadenfali mit dem Haftpflicht-Gefahrenbereich, für den der Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat, in ursächlichem Zusammenhang steht * Seine Erstattungspflicht entfällt aber für Schadenfälle, bei denen es schon auf Grund des unstreitigen Sachvernalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, daß eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherüen gar nicht in Frage kommt«. Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten, bei der die Dflflfl Aflflfl GmbH gegen Betriebshaftpflicht versichert ist, die Erstattung der Hälfte der von ihr in dieser Sache bereits aufgewendeten und noch zu zahlenden Beträge» Sie stützt diesen Anspruch auf das zwischen den Parteien abgeschlossene Teilungsabkommen» des u,a* bestimmt?. § 2 Wird von der Berufsgenossenscliaft Rente gezahlt, so gilt das Abkommen nur insoweit, als die bei der Erteilung des ersten Rentenfestsetzungsbescheides zu zahlende, nach der Verordnung über Abfindung von Unfallrenten vom 14>5.1926 (RUBI, 1926 I S„ 269) kapitalisierte Rente zuzüglich der bis dahin bereits gezahlten Kosten des Heilverfahrens und sonstiger Aufwendungen den Höchstbetrag von 6,000«.— Will die ,, * * (Beklagte) die laufenden Aufwendungen der Berufsgenossenschaft durch eine einmalige Zahlung abfinden, so findet diese Bestimmung bezüglich der Errechnung der Abfindungssumme keine Anwendung.rt Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Eltern des verunglückten HB^ gegen die bei der Beklagten versicherte A^IB GmbH Haftpflichtansprüche hätten, die nach § 1542 RVO auf sie, die Klägerin, übergegangen seien, Die A^HB) GmbH hafte nicht nur aus ihrem mit der Porzellanfabri-k Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zunächst die Zahlung von 896,35 UM sowie die Erstattung der Hälfte der von ihr an die Eltern des HiflP zu zahlenden Rente verlangt und hilfsweise ihr Zahlungsverlangen auf den Höchstbetrag bis zu 39000 UM begrenzt, Uie Beklagte meint, daß die Klägerin keine Ansprüche aus dem Teilungsabkommen herleiten könne, weil die bei ihr versicherte A^H9 GmbH aus dem Unfall nicht haftpflichtig gemacht werden könne? I, Das Berufungsgericht legt das Teilungsabkommen;, das die Parteien in Übereinstimmung mit den üblichen Abmachungen dieser Art abgeschlossen haben, dahin aus, daß nach seinem in den Worten "ohne Prüfung der Häftlings frage” zu dem Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck, Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang der Haftpflicht des Haftpflichtversicherten zu vermeiden, der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht davon abhängig gemacht werden könne, daß sie einen begründeten Regreßanspruch gegen den Haftpflichtversicherten habe. Zunächst kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich mit dem Sinn und Zweck solcher Teilungsabkommen nicht vereinbaren läßt, eine Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers nur dann anzunehmen, wenn der Gläubiger einen begründeten Regreßanspruch gegen den Haftpflichtversicherten hat. Pflichtversicherer übernommene hälftige Erstattungspflicht von dem Nachweis abhängig zu machen, daß die in den einzelnen gesetzlichen Haftungstätbeständen für den ursächlichen Zusammenhang aufgestellten Erfordernisse in dem jeweiligen Schadenfall erfüllt sind, daß also bei § 823 BGB ein ursächlicher Zusammenhang, zwischen dem Schadenfall und einer Handlung des Haftpflichtversicherten besteht o Um den Haftpflichtversicherer nicht der Gefahr einer schrankenlosen Inanspruchnahme aus dem Teilungsabkommen auszusetzen, genügt' es vielmehr, den Bereich der unter das Teilungsabkommen fallenden Schadenfälle dahin abzugrenzen, daß der einzelne Schadenfall mit dem Haftpflicht-Gefahrenbereich, für den der Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat, in ursächlichem Zusammenhang stehen muß (Haidinger aaO, zustimmend Oberbach aaO) wenn der Haftpflichtversicherer aus einem solchen Teilungsabkommen auch für Schadenfälle in Anspruch genommen würde, bei denen es schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, daß eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Präge kommt.. Das Berufungsgericht bejaht im vorliegenden Fall einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gefahrenbereich, für den die Beklagte der bei ihr versicherten GmbH auf Gruhd der Betriebshaftpflicht- 1,) Die Revision meint zunächst, daß deswegen <Jie Beklagte der bei ihr versicherten A^|^p GmbH aus der Haftpflichtversicherung überhaupt keinen Versicherungsschutz zu gewähren brauche5 denn nach § 2 Ziff 3 b der AVB dieser Versicherung erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf die Gefahren, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind bzw mit dem Besitz oder der Führung von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen (so Vorbemerkungen C der Versicherungspolice), “Wäre dies richtig, so würde sich daraus in der Tat die von der Revision gezogene Folgerung ergeben» daß dann auch eine Erstattungspflicht der Beklagten aus dem Teilungsabkommen entfiele 5 denn dessen § 1 setzt eine Deckungspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Haftpflichtversicherten voraus, wie dies auch sonst bei Teilungsabkommen regelmäßig der Fall ist (.Haidinger aaO m.w,H/)o Aufl S 180s Neuhaus ZfV 1952, 99)» Dies bedeutet aber nur, daß der Halter der Zugmaschine nach § 7 StVG auch für den durch den Anhänger verursachten Schaden haftet* Dagegen wird damit nicht der Eigentümer des Anhängers zu dem Halter eines Kraftfahrzeugs (Müller aaO S 197)» Da also der Unfall zwar mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs durch die Porzellanfabrik MiflHHH) als die Halterin der Zugmaschine, nicht aber durch die bei der Beklagten versicherte GmbH im Zusammenhang steht, wird die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz gegenüber ihrer Versicherten nicht durch die angeführte'Ausschlußklausel ausgeschlossen* 2*) Die Revision meint nun weiter, der Teerkocher sei dadurch, daß der durch ihn verursachte Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei, und daß demgemäß der Haftpflichtschaden durch den KfZ-Versicherer der Porzellanfabrik Uifliift als der Halterin der Zugmaschine zu decken sei, doch jedenfalls aus dem Gefahrenbereich des Gewerbebetriebes der GmbH und damit auch aus dem Bereich der von dem Teilungsabkommen erfaßten Haftpflichtgefahren ausgeschieden undin den Gefahrenbereich des Halters der Zugmaschine eingetreten. nicht geltend gemachte, aber vom Berufungsgericht erörterte.Bedenken auf, ob ein Haftpflichtansprueh der Geschädigten gegen die .Asphalt GmbH nicht schön nach den §§ 898, 899 RVQ entfalle» Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß es sich hierbei nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung und des Schrifttums noch um eine zweifelhafte Rechtsfrage handle, die auf Grund der Klausel wohne Prüfung der Haftungs-frage,: bei der Anwendung des Teilungsabkommens der Prüfung entzogen sei* Die Revision vertritt demgegenüber die 40) nicht zweifelhaft sein, daß auch der Asphalt GmbH der Schutz der §§ 89:8* 899 HV0‘ zukomme, v/eil sie bei dem Transport des Teerkochers die der Porzellanfabrik MiflHIB obliegende Pflicht zur Pürsorge für den Beifahrer .H^® übernommen habe und insoweit einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten der. kann also grundsätzlich bei der Anwendung des Teilungsabkommens nicht nachgeprüft werden* Anders wäre es nach den obigen Ausführungen nur, wenn die Rechtslage so klar und eindeutig wäre, daß eine Haftpflichtverbindlichkeit der versicherten Afl^^ GmbH gegenüber den Geschädigten ganz offensichtlich und unzwei-falhaft zu verneinen wäre* Dies ist aber nicht der Pall. zellanfabrik in der Erfüllung der dieser obliegenden Verpflichtung zur Fürsorge für den verunglückten Habl - wenn auch nur im allgemeinen - vertreten habe (BGHZ 8, 330 /?347) * Dies ist jedoch nicht unzweifelhaft» Die in der oben angeführten Rechtsprechung über das »Arbeit erleiliver-haltnis” entwickelten Grundsätze können auf den vorliegenden Streitfall unmittelbar keine Anwendung finden* denn da die Durchführung des Transports des Kochers allein Sache der Porzellanfabrik war und auch allein von ihr nur mit ihren eigenen Leuten vorgenommen wurde, kann ■- anders als in dem im Urteil des BGH vom 10*11*1954 (VersR 1935? 40) entschiedenen Pall - nicht davon gesprochen werden, daß sie ihre Leute bei dem Transport an die GmbH ”ausgeliehen” oder dieser zur Verfügung gestellt habe» Aus dem gleichen Grunde unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Streitfall auch von dem in dem Urteil des erkennenden Senats vom 19.» Dezember 1953 (VersR 1954? Ob auch in einem Pall v/ie dem vorliegenden angenommen werden kann, daß der Eigentümer des zu transportierenden Objektes im Sinne von § 899 BVO als Repräsentant des Unternehmers, der den Transport durchzuführen hat, bei der Erfüllung der diesem seinen Leuten gegenüber obliegenden Pürsorgepflicht angesehen werden kann, ist in der' höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden und nicht unzweifelhaft (vgl hierzu Vollmer in VersR 1954? 479)» Diese Präge entzieht sich auch im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Prüfung und Entscheidung* denn nach dem Sinn.und Zweck des Teilungsabkommens soll ja gerade die Austragung solcher zweifelhaften Haftungsfragen zwischen den Parteien unterbleiben und .die in dem Abkommen von der Beklagten übernommene Erstattungspflicht hiervon nicht abhängig gemacht werden* Es legt das Teilungsabkommen dahin aus» daß die Beklagte mit seinem § 2 bei Rentenzahlungen die Erstattung der Hälfte der kapitalisierten Rente» also der Hälfte ihres Gegenwartswerts von höchstens 6*000 DM übernommen habe» ohne daß hierbei nochmals für die insgesamt zu zahlenden Beträge eine weitere Höchstgrenze festgelegt worden sei* Diese Auslegung greift die Revision mit Recht als rechtlich unhaltbar an. nämlich dahin, daß in diesen Fällen der Gegenwartswert einschließlich der sonstigen Leistungen den Höchstbetrag von insgesamt 6,000 DM nicht übersteigen darf, eine Voraussetzung, die hier unstreitig erfüllt ist, § 2 besagt hingegen nichts darüber, in welcher Weise und in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin in diesen Fällen erstattungspflichtig sein soll« Diese Frage regelt allein § 1 des Abkommens für alle Fälle, also auch für die Rentenfälle des § 2 dahin, daß von der Beklagten 50 aller Aufwendungen bis zu dem Höchstbetrag von 3»000 DM zu erstatten sind.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 1 StVG § 18 StVZO § 7 StVG
KocherPorzellanfabrikUnfallTeilungsabkommenHaftpflichtversichererGmbHKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk l 'Für die Amtliche Sammlung f
Gesetz* VVG § 67} RVO §§ 899« 1542} StVG § 7} StVZO § 18; ZPO § 549
lc Zur Frage der Nachprüfbarkeit der Auslegung von Schadenteilungsabkommen durch das Revisionsge-
abgeschlossenen Schadenteilungsabkommen schon dann erstattungspflichtig, wenn der Schadenfali mit dem Haftpflicht-Gefahrenbereich, für den der Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat, in ursächlichem Zusammenhang steht * Seine Erstattungspflicht entfällt aber für Schadenfälle, bei denen es schon auf Grund des unstreitigen Sachvernalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, daß eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherüen gar nicht in Frage kommt«.
3o Der Eigentümer eines Kraftfahrzeug-Anhängers wird nicht dadurch zu dem Halter eines Kraftfahrzeugs« daß der Anhänger an das Kraftfahrzeug eines anderen Halters angehängt und mit diesem in Betrieb genommen wird«
4c Zur Frage, ob der Eigentümer eines zu transportierenden Gegenstandes im Sinne von § 899 RVO als Repräsentant des Unternehmers, der den Transport durchzuführen hat, bei Erfüllung der diesem seinen Leuten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht an-zusehen ist.
Recht'bsatz
 rieht
2o Der Haftpflichtversicherer ist aus einem von ihm
 Aktenzeichen* II ZR 77/55 Urteil des BGH vom
 Braunschweig
Verkündet
 am 28, Mai 1956
Jodas, Justizangestellterj
 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 und Hai ,	Wo(
Str* MW i i I11 11 n durch ihren Vorstand? dieser vertreten durch das ordentliche Vorstandsmitglied Dr, Ernst Rfll^ in Gemeinschaft mit dem stellver-tretenden Vorstandsmitglied Reinhold Jfl^>
Beklagten und Revisionsklägerin
-Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die	und
 vertreten durch ihren Vorstands dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden; Bankier August	in
 Klägerin und Revisionsbeklagte;
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Selowsky, Dr, Delbrück, Dr., Haidinger?
Dr> Fischer und Dr, Haager
 für Recht erkannt»
le) Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 8., Januar 1955 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben? alß in ihm die unbeschränkte Verpflich-
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tung der Beklagten festgestellt worden ist, der Klägerin vom 1* Januar 1955 ab den halben Betrag der Rente zu vergüten# die diese auf Grund der Entscheidung des Oberversicherungsamtes in Landshut vom 18» September 1951 in der Unfallsache Johann HflP an dessen Eltern zu zahlen hat»
Biese Feststellung wird dahin eingeschränkt, daß die Verpflichtung der Beklagten# der Klägerin die Hälfte dieser Rente zu vergüten, dann entfällt, wenn die von der Beklagten an die Klägerin in der Unfallsache Hflfc erstatteten Beträge die Summe von 3*000 IM übersteigen»
Ber weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen»
2») Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen»
3») Von den Kosten der ersten Instanz werden 2/5 der Klägerin, 3/5 der Beklagten auferlegt»
Bie übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander, aufgehob.en.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Dflfll^ Afl^^^ GmbH in Mflflfl führte im Sommer 1950 für die Porzellanfabrik Miflfli^B AG Asphaltierungsarbeiten aus. Zwischen beiden Firmen war vereinbart, daß der Transport des 12 to schweren, nicht durch eigene Maschinenkraft bewegbaren, aber ziehbaren Teerkochers der
 GmbH von der genannten Poraellanfabrik übernommen werden sollte» Diese ließ am 17,. Juli 1950 den Kocher durch ihren Kraftfahrer Z^P und ihren Beifahrer	mib
 ihrer Bulldog-Zugmaschine von ihrem Fabrikgelände nach einer anderen Arbeitsstelle schleppen. Als dort H)fl den Kocher von der Zugmaschine abküppeln wollte, ließ sich die Kuppelung zunächst nicht lösen, weil beide Fahrzeuge nicht auf der gleichen Höhe standen» ZtfBl drückte daher den Kocher mit dem Bulldog wieder etwas zurück. Als daraufhin der zwischen den beiden Fahrzeugen stehende Hfl) die Kuppelung löste, .rollte der Kocher infolge der Abschüssigkeit der Straße wieder vor, Hierbei wurde Hfl) zwischen beide Fahrzeuge gedrückt und tödlich verletzt» Das wegen dieses Unfalls von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil ein Verschulden dritter Personen nicht nachweisbar sei» Nach der Entscheidung des zuständigen Oberversicherungsamtes vom 18« September 1951 hat die klagende Berufsgenossenschaft, der *die Porzellanfabrik Mifllflfli angehört, an die Eltern des verunglückten Hfll eine Rente von jetzt monatlich 69,20 DM zu zahlen.
Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten, bei der die Dflflfl Aflflfl GmbH gegen Betriebshaftpflicht versichert ist, die Erstattung der Hälfte der von ihr in dieser Sache bereits aufgewendeten und noch zu zahlenden Beträge» Sie stützt diesen Anspruch auf das zwischen den Parteien abgeschlossene Teilungsabkommen» des u,a* bestimmt?.
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* § 1
Wird ein bei der Berufsgenossensehafb	,
(Klägerin) Versicherter verletzt und ist der nach § 1542 RVO Schadensersatzpflichtige bei der «ws- (Beklagten) durch eine Haftpflichtversicherung gegen Ersatzansprüche gedeckt? so verpflichtet sich die letztgenannte Versicherungsgesellschaft? von dem Schaden bis zu dem Betrage von 6,000?-- EM ohne Prüfung der Haftungsfrage der Beruf sgenossenschaft 50 aller Aufwendungen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist, zurückzuer-statten, während die Berufsgenossenschaft auf etwa weitergehende Ansprüche verzichtet,
§ 2
Wird von der Berufsgenossenscliaft Rente gezahlt, so gilt das Abkommen nur insoweit, als die bei der Erteilung des ersten Rentenfestsetzungsbescheides zu zahlende, nach der Verordnung über Abfindung von Unfallrenten vom 14>5.1926 (RUBI, 1926 I S„
 269) kapitalisierte Rente zuzüglich der bis dahin bereits gezahlten Kosten des Heilverfahrens und sonstiger Aufwendungen den Höchstbetrag von 6,000«.— RM nicht übersteigt.* Will die ,, * * (Beklagte) die laufenden Aufwendungen der Berufsgenossenschaft durch eine einmalige Zahlung abfinden, so findet diese Bestimmung bezüglich der Errechnung der Abfindungssumme keine Anwendung.rt
 Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Eltern des verunglückten HB^ gegen die bei der Beklagten versicherte A^IB GmbH Haftpflichtansprüche hätten, die nach § 1542 RVO auf sie, die Klägerin, übergegangen seien, Die A^HB) GmbH hafte nicht nur aus ihrem mit der Porzellanfabri-k
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abgeschlossenen Werkvertrag; sondern auch aus § 823 für den Schaden, der durch den zu ihrem Betrieb gehörenden und damit in den Kreis der bei der Beklagten versicherten Risiken fallenden Teerkocher verursacht worden sei» Sie habe es pflichtwidrig unterlassen, für ein ordnungsmäßiges Funktionieren der Bremsen des Kochers sowie dafür zu sorgen, daß eine mit den Gefahren des Kochers vertraute Aufsichtsperson den Transport des Kochers überwachte und sich um dessen gehöriges Abbremsen kümmerte? Welcher dieser Umstände den Unfall verursacht habe und ob die A^|^^ GmbH ein Verschulden treffe, sei nach § 1 des Teilungsabkommens nicht zu prüfen?
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zunächst die Zahlung von 896,35 UM sowie die Erstattung der Hälfte der von ihr an die Eltern des HiflP zu zahlenden Rente verlangt und hilfsweise ihr Zahlungsverlangen auf den Höchstbetrag bis zu 39000 UM begrenzt,
 Uie Beklagte meint, daß die Klägerin keine Ansprüche aus dem Teilungsabkommen herleiten könne, weil die bei ihr versicherte A^H9 GmbH aus dem Unfall nicht haftpflichtig gemacht werden könne? Uer Unfall sei nicht durch ein Versagen der Bremsen des Kochers, sondern durch das Herumschlagen der Anhängervorrichtung an der drehbaren Vorderachse des Kochers beim Abkuppeln verursacht worden, sei lediglich durch seine eigene Unvorsichtigkeit ums Leben gekommen? Im übrigen ist die Beklagte der Auffassung, daß die Klägerin nach dem Teilungsabkommen keinesfalls mehr als 3.000 UM verlangen könne?.
Uas Landgericht hat dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben? Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt? Uie Klägerin hat nunmehr die Zahlung von 1,818,02 UM (das ist die Hälfte ihrer bis 31» Uezember
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1954 in dieser Schadenssache gemachten Aufwendungen} sowie die Peststellung begehrt, daß die Beklagte ihr die Hälfte der ab 1, Januar 1955 an die Eltern des	zu
 zahlenden Rente zu erstatten hat.. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben^ Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, mindestens aber die Begrenzung ihrer Erstattungspflicht bis zu dem Höchstbetrag von ^OCO DLL
Entscheidungsgründee
■UMMMUtwr WMivratM jri «Mt1
I, Das Berufungsgericht legt das Teilungsabkommen;, das die Parteien in Übereinstimmung mit den üblichen Abmachungen dieser Art abgeschlossen haben, dahin aus, daß nach seinem in den Worten "ohne Prüfung der Häftlings frage” zu dem Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck, Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang der Haftpflicht des Haftpflichtversicherten zu vermeiden, der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht davon abhängig gemacht werden könne, daß sie einen begründeten Regreßanspruch gegen den Haftpflichtversicherten habe. Vielmehr sei die Präge des Verschuldens des Haftpflichtversicherten überhaupt nicht nachprüfbar. Hinsichtlich der Ursächlichkeit sei es ausreichend, wenn der Schadensfall mit dem durch die Haftpflichtversicherung gedeckten Gefahrenbereich in ursächlichem Zusammenhang stehe» Es genüge dann, daß die Klägerin diejenigen Umstände und Beweismittel darlege, die nach einer vertretbaren Rechtsauffassung einen Haftpflichtanspruch begründen könnten. Damit sei es möglich, diejenigen Pälle aus dem Anwendungsbereich des Teilungsabkommens auszuscheiden, denen offensichtlich unbegründete und ohne ausreichende Prüfung erhobene Haftpflichtansprüche zugrunde lägen»-
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Die Revision hat darin rechte daß diese Auslegung des Teilungsabkommens durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar ist. In Abweichung von dem in dem Urteil des erkennenden Senats vom 31» Januar 1951 (VersR 1951« 65) entschiedenen Pall stellt das hier von den Parteien abgeschlossene Teilungsabkommen nach den rechtlich bedenken-freien. Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eine aus den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles erwachsene, den besonderen Interessen und Wünschen der Parteien individuell angepaßte Vertragsabrede, sondern eine typische, in dieser Art auch sonst zwischen Versicherungs-trägem häufig abgeschlossene (vgl Pfennig VersR 1952,
 417) Abmachung dar. Unstreitig hat die Beklagte ebenso wie andere Haftpflichtversicherer Teilungsabkommen gleichen Inhalts mit der Mehrzahl der Berufsgenossenschaften abgeschlossen, Da es sich hier also um typische Vertragsabreden handelt, ist das Revisionsgericht in der Nachprüfung ihrer Auslegung nicht beschränkt.
Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung ist aber zuzustimmen. Zunächst kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich mit dem Sinn und Zweck solcher Teilungsabkommen nicht vereinbaren läßt, eine Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers nur dann anzunehmen, wenn der Gläubiger einen begründeten Regreßanspruch gegen den Haftpflichtversicherten hat. Deswegen ist es auch außer Streit, daß derartige Teilungsabkommen jedenfalls die Prüfung der Präge ausschließen, ob der Haftpflichtversicherte den Schadenfall verschuldet hat (Haidinger, VersR 1951, 57| Oberbach, VersR 1952, 233? Häring, VersR 1954, 377)« Der hier in der Klausel «ohne Prüfung der Haftungsfrage" zu dem Ausdruck kommende Sinn und Zweck des Teilungsabkommens, einen Streit um die Haftpflichtfrage zu vermeiden, lassen es aber auch nicht zu, die vom Haft-
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Pflichtversicherer übernommene hälftige Erstattungspflicht von dem Nachweis abhängig zu machen, daß die in den einzelnen gesetzlichen Haftungstätbeständen für den ursächlichen Zusammenhang aufgestellten Erfordernisse in dem jeweiligen Schadenfall erfüllt sind, daß also bei § 823 BGB ein ursächlicher Zusammenhang, zwischen dem Schadenfall und einer Handlung des Haftpflichtversicherten besteht o Um den Haftpflichtversicherer nicht der Gefahr einer schrankenlosen Inanspruchnahme aus dem Teilungsabkommen auszusetzen, genügt' es vielmehr, den Bereich der unter das Teilungsabkommen fallenden Schadenfälle dahin abzugrenzen, daß der einzelne Schadenfall mit dem Haftpflicht-Gefahrenbereich, für den der Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat, in ursächlichem Zusammenhang stehen muß (Haidinger aaO, zustimmend Oberbach aaO)
Ein weiterer Schutz der Haftpflichtversicherer vor einer uferlosen Ausweitung der Teilungsabkommen zu ihren Lasten ergibt sich daraus, daß auch diese Abkommen der allgemeinen Regel des § 242 BGB unterstehen- Dieser würde es widersprechen. wenn der Haftpflichtversicherer aus einem solchen Teilungsabkommen auch für Schadenfälle in Anspruch genommen würde, bei denen es schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, daß eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Präge kommt.. Hiermit erledigen sich bereits die meisten der von Höring (aaO) angeführten Beispielsfälle, auf die er sich zur Begründung seiner Forderung nach einer einengenden Auslegung der Teilungsabkommen stützt- Mit der angeführten doppelten Grenzziehung werden die Haftpflichtversicherer hinreichend geschützt.
Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß auch bei ihr noch Fälle übrig bleiben, in denen der Haftpflichtversicherer auf Grund eines solchen Teilungsabkommens zahlen muß? obwohl er bei einer Prüfung und Entscheidung des Streit-
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falles möglicherweise überhaupt nichts zu zahlen hätte5 weil der Haftpflichtversicherte gar nicht haftpflichtig ist.: Diesen Fällen stehen aber solche gegenüber, in denen der Haftpflichtversicherer nur die festgelegte Quote zu zahlen braucht,, obwohl er bei einer Prüfung und Entscheidung des Streitfalles möglicherweise den Regreßanspruch in voller Höhe zu befriedigen hätte, Diese Fälle gegeneinander auszugleichen, ist ja gerade der Sinn solcher Teilungsabkommen, Im übrigen bleibt es den beteiligten Ver Sicherungsträgern unbenommen, bei der Kalkulierung der Tei lungsquote auch den Umstand zu berücksichtigen, daß sich solche Teilungsabkommen nach Höring erfahrungsgemäß in einer verstärkten Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherer auswirken,
II. Das Berufungsgericht bejaht im vorliegenden Fall einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gefahrenbereich, für den die Beklagte der bei ihr versicherten	GmbH	auf	Gruhd	der Betriebshaftpflicht-
versicherung Deckung zu gewähren hat. Es meint, dieser Zusammenhang sei auch nicht dadurch aufgehoben, daß die Porzellanfabrik MiflBIHB den Transport des Kochers und das mit dem Transport verbundene Risiko übernommen habe$ denn hiervon sei die Verpflichtung der A4HHP GmbH, für die verkehrssichere Beschaffenheit des zu ihrem Betrieb gehörenden Kochers zu sorgen, die mit dem Transport des Kochers beauftragten Leute der Porzellanfabrik auf die sich aus der Beschaffenheit des schweren Kochers ergebenden besonderen Gefahren hinzuweisen und für das sachgemäße Verhalten ihrer eigenen, den Transport begleitenden Leute aufzukommen, nicht berührt worden„
Demgegenüber, hält, die Revision einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckten Bereich der aus
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dem Betrieb der A^^^P GmbH erwachsenden Haftpflichtgefahren nicht für gegeben, weil der Unfall mit dem Besitz und der Führung des der Porzellanfabrik gehörenden Kraftfahrzeugs in Zusammenhang stehe.,
1,) Die Revision meint zunächst, daß deswegen <Jie Beklagte der bei ihr versicherten A^|^p GmbH aus der Haftpflichtversicherung überhaupt keinen Versicherungsschutz zu gewähren brauche5 denn nach § 2 Ziff 3 b der AVB dieser Versicherung erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf die Gefahren, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind bzw mit dem Besitz oder der Führung von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen (so Vorbemerkungen C der Versicherungspolice), “Wäre dies richtig, so würde sich daraus in der Tat die von der Revision gezogene Folgerung ergeben» daß dann auch eine Erstattungspflicht der Beklagten aus dem Teilungsabkommen entfiele 5 denn dessen § 1 setzt eine Deckungspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Haftpflichtversicherten voraus, wie dies auch sonst bei Teilungsabkommen regelmäßig der Fall ist (.Haidinger aaO m.w,H/)o Die genannte Aussclilußklausel der Haftpflichtversicherungsbedingungen greift hier jedoch nicht ein«, Y/ie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist sie nur anwendbar, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz (bzw dem Halten) oder der Führung des Kraftfahrzeuges durch den Haftpflichtversicherten vorliegt (BGH VersR 1956, 283) < Erforderlich wäre also, daß der Unfall mit dem Besitz bzw dein Halten oder der Führung eines Kraftfahrzeuges durch die Asphalt GmbH im Zusammenhang stün-de,. Dies ist aber deshalb nicht der Fall, weil der nicht durch eigene Maschinenkraft bev/egbare Teerkocher, der der A^HP GmbH gehört, nach § 1 Abs 2 StVG (KfG) kein Kraftfahrzeug, sondern ein Anhänger im Sinne von § 18 StVZO ist (Müller Straßenverkehrsrecht 19, Aufl S 112, 197;

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355? 518)., Er "bildete zwar zur Zeit des Unfalls mit der Zugmaschine eine betriebsmäßige Einheit, so daß auch der durch ihn verursachte Unfall im Sinne von § 7 StVG-, als beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, nämlich, der Zugmaschine, eingetreten anzusehen ist (RGZ 159? 147 /T507$ RG JRPrV 1930, 2365.1938, 2475 Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5? Aufl S 180s Neuhaus ZfV 1952, 99)» Dies bedeutet aber nur, daß der Halter der Zugmaschine nach § 7 StVG auch für den durch den Anhänger verursachten Schaden haftet* Dagegen wird damit nicht der Eigentümer des Anhängers zu dem Halter eines Kraftfahrzeugs (Müller aaO S 197)» Da also der Unfall zwar mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs durch die Porzellanfabrik MiflHHH) als die Halterin der Zugmaschine, nicht aber durch die bei der Beklagten versicherte	GmbH	im	Zusammenhang	steht,	wird	die
 Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz gegenüber ihrer Versicherten nicht durch die angeführte'Ausschlußklausel ausgeschlossen*
2*) Die Revision meint nun weiter, der Teerkocher sei dadurch, daß der durch ihn verursachte Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei, und daß demgemäß der Haftpflichtschaden durch den KfZ-Versicherer der Porzellanfabrik Uifliift als der Halterin der Zugmaschine zu decken sei, doch jedenfalls aus dem Gefahrenbereich des Gewerbebetriebes der	GmbH	und	damit
 auch aus dem Bereich der von dem Teilungsabkommen erfaßten Haftpflichtgefahren ausgeschieden undin den Gefahrenbereich des Halters der Zugmaschine eingetreten. Auch dem kann nicht gefolgt werden« Richtig ist allerdings,; daß der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, nämlich der Zugmaschine, entstanden ist und daß der KfZ-Versicherer der Porzellanfabrik Mitterteich dieser hierfür Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren hätte, wenn
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si e ungeachtet des § 896 RVO - etwa auf Grund des Gesetzes vom 7*12,1945 (RGBl I, .674) - hierfür haftpflichtig wäre-.
Bies schließt aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht aus, daß daneben auch die Asphalt GmbH - zwar nicht als Halterin aus § 7 StVG, wohl aber aus § 823 BGB - für denselben Unfallschaden ebenfalls haftpflichtig gemacht werden kann. Wie der vom erkennenden Senat bereits entschiedene Fall (VersR 1956, 2$3) augenfällig zeigt, kann es nicht zweifelhaft sein, daß Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der §§ 823 ff BGB auch gesetzlich begründete Haftpflicht ailsprüche gegen'Dritte, die nicht KfZ-Halter oder -Führer sind, auslösen können» Gerade solche Ansprüche leitet aber die durch § 1542 KVO legitimierte Klägerin gegen die A#-
GmbH daraus her, daß diese pflichtwidrig nicht für cüe verkehrssichere Beschaffenheit ihres Teerkochers gesorgt und bei dessen Transport ihre Anleitungs- und 'überwachungspflicht verletzt habe« Die hieraus entspringenden Haftpflichtverbindlichkeiten gehören aber zweifelsfrei zu. den bei der Beklagten gedeckten Haftpflichtgefahren, so daß insoweit auch gegen die Anwendbarkeit des Teilungsabkom-mens keine Bedenken bestehen»
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III» Die Revision greift weiter das zwar von der Beklagten selbst in den Vorihstähzen. nicht geltend gemachte, aber vom Berufungsgericht erörterte.Bedenken auf, ob ein Haftpflichtansprueh der Geschädigten gegen die .Asphalt GmbH nicht schön nach den §§ 898, 899 RVQ entfalle» Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß es sich hierbei nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung und des Schrifttums noch um eine zweifelhafte Rechtsfrage handle, die auf Grund der Klausel wohne Prüfung der Haftungs-frage,: bei der Anwendung des Teilungsabkommens der Prüfung entzogen sei* Die Revision vertritt demgegenüber die
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Auffassung, es könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Üaftungsgrundsätze bei sog., "Arbeiterleihverhältnis sehff (BGHZ 8, 330| BGH VersR 1953? 288; 1954? 85j 1955? 40) nicht zweifelhaft sein, daß auch der Asphalt GmbH der Schutz der §§ 89:8* 899 HV0‘ zukomme, v/eil sie bei dem Transport des Teerkochers die der Porzellanfabrik MiflHIB obliegende Pflicht zur Pürsorge für den Beifahrer .H^® übernommen habe und insoweit einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten der. Porzellanfabrik gleichgestellt werden müsse * Der Revision kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden.
Da dieser Streitpunkt die Präge der Haftung der bei der Beklagten versicherten A^/^0 GmbH betrifft, fällt er nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls unter die Klausel "ohne Prüfung der Haftungsfrage"? kann also grundsätzlich bei der Anwendung des Teilungsabkommens nicht nachgeprüft werden* Anders wäre es nach den obigen Ausführungen nur, wenn die Rechtslage so klar und eindeutig wäre, daß eine Haftpflichtverbindlichkeit der versicherten Afl^^ GmbH gegenüber den Geschädigten ganz offensichtlich und unzwei-falhaft zu verneinen wäre* Dies ist aber nicht der Pall. Nach der Entscheidung des zuständigen Qberversicherungs-amtes, die gemäß § 901 RVO auch für die ordentlichen Gerichte bindend ist, hat sich der Unfall nicht im Betriebe der A(BHP GrobH, sondern der Porzellanfabrik MiflB-41^ ereignet, Hieraus folgt,, daß die Haftungsbeschränkung des § 898 RVO selbst der	GmbH	unmittelbar
 nicht zugute kommt (BGHZ 8, 330,. 332), In Präge käme nur die erweiterte Haftungseinsehränkung des § 899 RVO, Hierzu wäre erforderlich, daß die A^|^^ GmbH die Stellung einer Bevollmächtigten oder Repräsentantin der Porzellanfabrik MiflHBB im Sinne von § 899 RVO gehabt hätte, was voraussetzen würde, daß sie bei dem Transport die Por-
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zellanfabrik in der Erfüllung der dieser obliegenden Verpflichtung zur Fürsorge für den verunglückten Habl - wenn auch nur im allgemeinen - vertreten habe (BGHZ 8, 330 /?347) * Dies ist jedoch nicht unzweifelhaft» Die in der oben angeführten Rechtsprechung über das »Arbeit erleiliver-haltnis” entwickelten Grundsätze können auf den vorliegenden Streitfall unmittelbar keine Anwendung finden* denn da die Durchführung des Transports des Kochers allein Sache der Porzellanfabrik	war	und	auch allein von
 ihr nur mit ihren eigenen Leuten vorgenommen wurde, kann ■- anders als in dem im Urteil des BGH vom 10*11*1954 (VersR 1935? 40) entschiedenen Pall - nicht davon gesprochen werden, daß sie ihre Leute bei dem Transport an die	GmbH	”ausgeliehen” oder dieser zur Verfügung
 gestellt habe» Aus dem gleichen Grunde unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Streitfall auch von dem in dem Urteil des erkennenden Senats vom 19.» Dezember 1953 (VersR 1954? 85) entschiedenen, in dem Arbeiter eines Unternehmens mit den Arbeitern eines anderen Unternehmens eine Arbeit in der Weise ausgeführt hatten, daß das Arbeitsergebnis von den Arbeitern beider Unternehmen gemeinsam erbracht wurde. Ob auch in einem Pall v/ie dem vorliegenden angenommen werden kann, daß der Eigentümer des zu transportierenden Objektes im Sinne von § 899 BVO als Repräsentant des Unternehmers, der den Transport durchzuführen hat, bei der Erfüllung der diesem seinen Leuten gegenüber obliegenden Pürsorgepflicht angesehen werden kann, ist in der' höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden und nicht unzweifelhaft (vgl hierzu Vollmer in VersR 1954? 479)» Diese Präge entzieht sich auch im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Prüfung und Entscheidung* denn nach dem Sinn.und Zweck des Teilungsabkommens soll ja gerade die Austragung solcher zweifelhaften Haftungsfragen zwischen den Parteien
 unterbleiben und .die in dem Abkommen von der Beklagten übernommene Erstattungspflicht hiervon nicht abhängig gemacht werden*
XV* Das Berufungsgericht lehnt eine Begrenzung der Hohe des Erstattungsanspruchs bis zu dem Höchstbetrag von insgesamt 3*000 DM ab. Es legt das Teilungsabkommen dahin aus» daß die Beklagte mit seinem § 2 bei Rentenzahlungen die Erstattung der Hälfte der kapitalisierten Rente» also der Hälfte ihres Gegenwartswerts von höchstens 6*000 DM übernommen habe» ohne daß hierbei nochmals für die insgesamt zu zahlenden Beträge eine weitere Höchstgrenze festgelegt worden sei* Diese Auslegung greift die Revision mit Recht als rechtlich unhaltbar an. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung nicht beachtet.» daß § 2 des Abkommens lediglich die Voraussetzungen festlegt, unter denen das Abkommen bei Rentenzahlungen anwendbar sein soll? nämlich dahin, daß in diesen Fällen der Gegenwartswert einschließlich der sonstigen Leistungen den Höchstbetrag von insgesamt 6,000 DM nicht übersteigen darf, eine Voraussetzung, die hier unstreitig erfüllt ist, § 2 besagt hingegen nichts darüber, in welcher Weise und in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin in diesen Fällen erstattungspflichtig sein soll« Diese Frage regelt allein § 1 des Abkommens für alle Fälle, also auch für die Rentenfälle des § 2 dahin, daß von der Beklagten 50 aller Aufwendungen bis zu dem Höchstbetrag von 3»000 DM zu erstatten sind. Ebenso wie (auch nach Ansicht des Berufungsgerichts)die in § 1 festgelegte hälftige Teilung auch für die Rentenfälle des § 2 maßgebend ist, muß für sie auch die in § 1 ebenfalls festgesetzte Höchstgrenze von 3«000 DM gelten«, Wäre die Ansicht des Berufungsgerichts richtig, daß § 2 des Abkommens die Fälle von Rentenzahlungen abschließend unter Ausschließung von.§ 1 regele, so müßten auch die Erstattungsleistungen der Beklagten an die Klägerin in allen
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Eällen von Rentenzahlungen kapitalisiert werden, derart, daß die Beklagte dann der Klägerin in allen Rentenfällen die Hälfte des Gegenwartswerts der Rente zu erstatten hätte, Dies ist aber unstreitig nicht der Sinn des Tei-lungsabkommens und deshalb verlangt ja auch die Klägerin von der Beklagten nicht die Hälfte der kapitalisierten Rente,. sondern die Erstattung der jeweiligen Hälfte der von ihr bereits aufgewendeten und noch zu leistenden Rentenzahlungen, Dies entspricht ja auch allein dem klaren Wortlaut des § 1, Gilt hiernach diese Bestimmung auch für Rentenzahlungen, so muß auch die von ihr festgelegte Höchstgrenze von 3*000 DM Anwendung finden:
Das angefochtene Urteil war daher entsprechend ab-zuändernc
 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO,
Dr.Selowsky Dr.Delbrück Dr,Haidinger Dr,Eischer Dr.Hanger
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