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BGH

Gericht: BGH

der Beklagten und einem weiteren üitglied des Krankenhaus-Kuratoriums einen schriftlichen Vertrag geschlossen, der nach geceilechafts-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei und den die Beklagte nicht ohne zwingenden Grund aufkündigen könne. Eine Vorlegung dieses Vertrages .sei ihm nicht möglich, da er ihn bei TJurüumungsarbeiten im Krankenhaus der Beklagten i.ü April 1945 verloren habe. Izxstunz von der Beklagten erhobenen Einwand der Bichtigkcit dieses Vertrages vorgetragen, der Pfarrer der Beklagten habe beim Vertragsabschluß eine mit dem Dienstsiegel der Beklagten versehene Volluacht des Kirchenvorstandes vorgelegt, aus der sich seine Befugnis zu dem Abschluß des Vertrages gemäß $ 14 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchejveraögena vom 24« Juli 1924 (PrGS 3 985) ergeben habe. Ferner hat sie sich zur Begründung ihrer Kündigung auf ein unmoralisches Verhalten des Klägers gegenüber Patientinnen im Krankenhaus und gegenüber Frauen ln seinem Privatleben, auf unkollegiales Verhalten des Klügere gegenüber dem Chefarzt des Krankenhauses, auf eine Vernachlässigung seiner ärztlichen Pflichten sowie auf schwerwiegende Beschuldigungen gegen den Pfarrer und die Ordensschwestern des Krankenhauses berufen. Das Berufungsgericht erachtet die Behauptungen des Klägers über den Abschluß eines schriftlichen Vertrages zwischen den Parteien und über den Inhalt dieses Vertrages als bewiesen. Der damalige-Pfarrer habe für den Abschluß dieses Vertrages seinerzeit eine schriftliche Vollmacht gehabt, gegen deren Ordnungsicüasigkeit und Line weitere Genehmigung des Vertrages durch die Vorgesetzte bischöfliche Behörde der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen. Juni 1948, so daß die ausgesprochene Kündigung für den angegebenen Zeitraum wirkungslos geblieben und • der Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt sei.' Bie Revision greift zunächst die Reststellung des Berufungsgerichts an, daß der Vertrag zwischen den Parteien den vo-j ICLüger behaupteten Inhalt gehabt Labe, daß er insbesondere für einen Zeitraum von 15 Jahren mit einer ferlängerungsklausel von jeweils weiteren 10 Jehren abgeschlossen sei. Biese Feststellung sei prozeßordnungswidrig getroffen worden, weil das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf eidliche Vernehmung des Klägers nach dem Verbleib' der Vertragsurkunde nicht berücksichtigt und dadurch die Vorschriften der §§ 421, 425» 426 ZPO verletzt habe. Dieser Tall l": ist hier nicht gegeben, nicht die Beklagte, sondern der Kläger war fär den Inhalt des Vertrages beweispflichtig. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe Uber den Inhalt der Vollmacht keine ausreichende Feststellung getroffen. Die blosse Feststellung, die Vollmacht sei vom landeB-rat Dr. Fflp geprüft worden, könnte ohne Vernehmung des Dr. P^|über Form und Inhalt der Vollmacht* nicht fllr die Annahme von 'der Ordnungsmässlgkeit der Vollmacht nach dem genannten Gesetz vom 24« Juli 1924 als ausreichend engesehen werden. Hach dem Beweisergebnis unterliegt zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der dauolige Tfarrer der Beklagten bei den Vertragsverhanulungen mit deu ICLdger eine schriftliche Vollmacht gehabt und diese dem Landesrat Br. P^B vorgezeigt habe, keinen rechtlichen Bedenken. Es erhebt sich daher nur die Trage, ob auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts über Fora und Inhalt der Vollmacht ordnungsgemäß getroffen worden 1st. In dieser ninsickt stützt sich das Berufungsgericht ebenfalls auf die Aussage des Amtmanns StflHK der an den Verhandlungen beim Abschluß des Vertrages zwischen den Parteien tcilgenoiiuen hatte, über Form und Inhalt der. Zc ist nicht zu verkennen, daß diese Aussage bei der Bildung der tabrichterllchcn Überzeugung nicht zwingend die Schlußfolgerung erfordert, deß Torrn und Inhalt der Vollmacht den Voraussetzungen des $ 14 des Gesetzes von 24« Juli 1924 entsprochen hatten; aber unmöglich ist eine solche Schlußfolgerung nicht. Bel dem Fehlen weiterer Beweismittel, insbesondere bei der-Unmöglichkeit, den inzwischen verstorbenen Landesrat Br. Pj^^alB Zeugen selbst zu ve; nehmen, mußte sich das Berufungsgericht über die mehr als 20 Jahre zurückliegenden Vorgänge beim Abschluß des Vertrages seine 3be:zeugung ln diesem Punkt vornehmlich allein auf Grund der Vernehmung des AmtmannsSteffen bilden. Auch ist es nicht zu beans tandent daß das Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Ansicht auf die Stellung des Landcsrats Br.PflP in der1 Provinzialverwaltung zurückgegriffen und hieraus auf eine besondere Sachkunde des Br« PflB über die* gesetzlichen Erforderniese bei einer Vertretung des katholischen Nirchenvernügens geschlossen hat. Biese Schlußfolgerung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unberechtigt und findet auch in der tatsächlichen Peststellung des Berufungsgerichts 9 daß Landesrat Br.Pfmp sich der Notwendigkeit einer besonderen Legitimation des Pfarrers bei Abschluß des Vertrages bewußt gewesen ist und von diesen die Vorlage* einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat, einen weiteren Anhalt ..Es kann daher aus lieehtsgrünüen diese Schlußfolgerung nicht beanstandet werden, lio abschliessende Neototellung des Neru-fungsgerichts über 7?oy:i und Inhalt der Vollmacht hält sich somit in Hah_ien der dem Tatrichter .übertragenen Be-welov/ärdigung. Ble Feststellung des Berufungsgerichts 'über Porm * und Inholt dieser Vollmacht rechtfertigt auch die Annahme 9 daß damit den Erfordernissen des § 14 Satz‘2 des Gesetzes vom 24« Juli 1924 für einen die Beklagte verpflichtenden Vertrag genügt ist. Aber auch das Vorliegen der Voraussetzung zu 3) ergibt fth sich aus dieser Feststellung, da es sich danach um eine Spezialvollmacht des Ffarrers für den Abschluß des Vertrages gehandelt hat und es hierbei nicht notwendig war, daß dem Pfarrer ia einzelnen die Bedingungen und die Ausgestaltung für den 'Vertrag vorges ehr leben waren. Bine solche allgemeine Beseitigung ist dann nicht gegeben, wenn, wie hier, die Vollmacht nur für den Abschluß eines bestimmten Hechtsgeschäfts erteilt worden ist. Somit können die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser Vertrag zwischen den Parteien unter Beachtung der Vorschrift des $ 14 Satz 2 aaO geschlossen worden ist, nicht als durchgreifend angesehen werden. Ber weitere Angriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Vertrag Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Vertrag als Gesellschafts- oder geselle chaftsähnliches Verhältnis zu beurteilen sei, wobei der Zweck der Verbindung zwischen den Parteien in der gemeinsamen Führung der Krüppelfürsorge zu erblicken sei. Unter diesem * rechtlichen Gesichtspunkt ist die Genehmigungsbedürftig-' keit des vorliegenden Vertrages nach der Anordnung vom - -20. Denn die Verpflichtung der Beklagten hat insoweit nicht ' den Inhalt, daß der IQüger den unmittelbaren Besitz an • Krankenbetten für die ICrtippelkrunken des Klägers zur Verfügung steht* Inhalt des Vertrages 1st also insoweit nicht eine Cebrauchstiberlassung an einzelnen i'ellen des Krankenhauses, sondern eine £ ins chrünkung der Dispositions frellieit der Beklagten bei der Leitung des Krankenhauses. .7enn auch nach dem Vertrag die Verpflichtung des Klügere ln Dienstleistungen, nüulich in der ärztlichen Versorgung der Kranken, besteht und die Entgeltlichkeit dieser Leistungen bejaht werden kann, so handelt es sich hierbei doch uw Leistungen, die der Verpflichtung aus einem selbständigen Dienstvertrag entsprechen. zu eineu anderen ale deu bectiaiaungsuüssigen Zweck, da durch den Vertrag gerade die Gewähr dafür geschaffen werden sollte und geschaffen worden ist, daß das dauals erweiterte Krankenhaus der Beklagten in vollem ‘Jufange seiner vorgesehenen Aufgabe angeführt wurde. .7enn auch diecer Vertrag nicht als resellschaftsvertrag anzusehen ist und deshalb § 723 BGB keine unmittelbare Anwendung findet, so sind doch auf ihn ale einem Bcuerver-trag atypischen Inhalts die für die benannten Bauerverträge des BGB Libero inet Ljuenden Llündicungsbestluuungen der SS 553/54» 626, 723 BGB entsprechend anzuwenden. Bas Berufungsgericht legt auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme iu einzelnen dar, daß der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung für die Seit bis zu dem 20. Ble Revision wendet sich gegen diesen 'feil der Ausführungen des BerufungBurteils nur insoweit, als das Berufungsgericht auch das angeblich unkollegiale Verhalten des Klägers gegenüber dem Chefarzt des Krankenhauses nicht als wichtigen Grund gewertet habe. Bieser Revisionsungriff bewegt sich jedooh auf tatsächlichem Gebiet, da sich das Berufungsgericht im einzelnen mit dem Streit zwischen den beiden jCrzten auBelnandergesetzt hat und die auf Jatsachenerwügungen beruhende Würdigung des Berufungsgerichts deu Angriff der Revision entzogen ist. Rät souit der Beklagten ein v/lchtlger Grund zur ICUndlgung des Vertrages nicht zugestanden, so folgt daraus, dq£ der Vertrag zwischen den Parteien jedenfalls bis zua 20. gegen die /.nnaLrne des Berufungsgerichts, daJ der geltend-gemachte pctadensersatzanspruch des Klägers,, dem Grunde nach gerechtfertigt sei, keine rechtlichen Dedenken.

Zitierte Normen: § 723 BGB
vertragenGrundBerufungsgerichtParteiInhaltBrVertragesKlägerVollmacht

Volltext der Entscheidung

2367 064
XI.ZRJ7/5I
Verkündet am 12. Kürz 1952 Hirth, Juctizangestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Katholischen Kirchengemeinde zu UflB, vertreten durch den Kirchenvorstand,
 Beklagten und Bevis ionsklügerin,
-Prozeßbevolluächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
den racharzt Br. med. Heinrich itr.flt
 Kläger und Revisionsbeklagten,
-Proze.abevollmüchtigtcr: Hechtsanwalt Br.
hot der II. Zivilsenat doc Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Kürz 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, Br. Bischer, Br. Kuhn und Artl
 für Hecht erkanntt
 Ble Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Earn vom 20. Januar 1951 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger richtete in Einverständnis mit den Lan-desf Lire orge verband der Provinz Westfalen Ende der 1920-er Jahre im SMBHB-ITospital in	e^ne	orthopädische
 Abteilung ein, in die er namentlich die einer Anstaltspflege bedürftigen Kranken der öffentlichen Erilppelfür-sorge aus den östlichen Kreisen der Provinz Westfalen mit Zustimmung der öffentlichen-Kreisstellen einwies und behandelte. Im Jahre 1929 trat*er mit der Beklagten, die in
 ein Krankenhaus unterhielt, ln Verhandlungen.1 Diese Verhandlungen führten zu dem Ergebnis, daß der Kläger am 1. Dezember 1929 seine Krüppelstation in das Krankenhaus der Beklagten verlegte, die ihm in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses die notwendige Bettenzahl (etwa bis zu 60 Betten) und die für die Heilbehandlung ei’forderlichen Einrichtungen des Krankenhauses zur Verfügung stellte. Die von dem Landesfürsorgeverband oder den Patienten aufzubringenden Kosten der stationären Heilbehandlung wurden unter oen Vertragsschliessenden im allgemeinen derart aufgeteilt, daß die Pflegesätze der Beklagten und die ärztlichen Honorare den Klüger zustanden. Ausserdem wurde dem Klüger das Hecht Vorbehalten, eino selbständige Arztpraxis ln fflHHB'SU unterhalten.
Ult Schreiben vom 20: liai 1945 teilte der Pfarrer der Beklagt on dea Kläger mit, daß seine, weitere Arbeit im-Krankenhaus der Beklagten nicht-mehr erwünscht sei und daß er ihm hiermit alle Kochte kündige. Der Kläger widersprach diesem Kündigungsschreiben unter dem 24. Juni 1945, übte Jedoch in der Folgezeit keine weitere Tätigkeit mehr am Krankenhaus der Beklagten aus. Am 17* Juli
 
1947	kündigte denn der ICirchenvorstand der Beklagten dem Klüger seine -litarbeit.
Der Kläger ist der Auffassung, daß beide Kündigungen unwirksam seien. Er hat demgemäß die Beklagte wegen Fortfalls seines Einkommens aus. der Kräppelsta-tion auf. Schadensersatz in Anspruch genommen und einen 7eilbet?ag*von 6.200 BII für die Seit bis*«am 20. Juni
1948	geltend go-mcht. Er hat behauptet, er habe in Jahre 1929 mit dem damaligen Pfarre? der Beklagten und einem weiteren üitglied des Krankenhaus-Kuratoriums einen schriftlichen Vertrag geschlossen, der nach geceilechafts-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei und den die Beklagte nicht ohne zwingenden Grund aufkündigen könne.
Eine Vorlegung dieses Vertrages .sei ihm nicht möglich,
 da er ihn bei TJurüumungsarbeiten im Krankenhaus der Beklagten i.ü April 1945 verloren habe. Ber Kläger hat im 2. Rechtszug seine Angaben über diesen Vertrag dahin ergänzt, daß der Vertrag zunächst für eine Zeit von 19 Jahren abgeschlossen sei und dann ^angels einer Kündigung Jeweils für einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren Gültigkeit haben sollte. Weiterhin hat der Klüger gegenüber dem in der 2. Izxstunz von der Beklagten erhobenen Einwand der Bichtigkcit dieses Vertrages vorgetragen, der Pfarrer der Beklagten habe beim Vertragsabschluß eine mit dem Dienstsiegel der Beklagten versehene Volluacht des Kirchenvorstandes vorgelegt, aus der sich seine Befugnis zu dem Abschluß des Vertrages gemäß $ 14 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchejveraögena vom 24« Juli 1924 (PrGS 3 985) ergeben habe.
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Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers. über den Abschluß'eines schriftlichen Vertrages, über den Inhalt dieses Vertrages und über die Legitimation des Pfarrers zu dem Abschluß.des Vertrages bestritten. Ferner hat sie sich zur Begründung ihrer Kündigung auf ein unmoralisches Verhalten des Klägers gegenüber Patientinnen im Krankenhaus und gegenüber Frauen ln seinem Privatleben, auf unkollegiales Verhalten des Klügere gegenüber dem Chefarzt des Krankenhauses, auf eine Vernachlässigung seiner ärztlichen Pflichten sowie auf schwerwiegende Beschuldigungen gegen den Pfarrer und die Ordensschwestern des Krankenhauses berufen.
Das Landgericht h„.t die Klage abgewiesen, well mangels einer befristeten Dauer des Vertrages die Kündigung jederzeit zulässig gewesen sei. Das ^berlcndecgcricht hat den Klageanspruch den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, J*it Cer Zlevislon erstrebt die leklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, während der Kläger um Zurückweisung der lievision oittet.
jSnt scheid un,^ spründ es- -
J*. Das Berufungsgericht erachtet die Behauptungen des Klägers über den Abschluß eines schriftlichen Vertrages zwischen den Parteien und über den Inhalt dieses Vertrages als bewiesen. In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, daß dieser Vertrag auch Wirksamkeit erlangt habe. Der damalige-Pfarrer habe für den Abschluß dieses Vertrages seinerzeit eine schriftliche Vollmacht gehabt, gegen deren Ordnungsicüasigkeit und
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Rechtsgllltigkeit keine Bedenken bestünden, da sie vor Abschluß des Vertrages von deu Landesrat Br. PflM, der in solchen Angelegenheiten bewandert und dauernd mit solchen befasst gewesen sei, geprüft worden wäre. Line weitere Genehmigung des Vertrages durch die Vorgesetzte bischöfliche Behörde der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen. Bei dieser Rechtslage kommt das Berufungsgericht abschliessend zu dem Ergebnis, daß eine ^ündi-
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gung des Vertrages gemäß § 723 BGB nur aus wichtigem Grund möglich sei. Bas Vorliegen eines solchen richtigen Crundes verneint das Berufungsgericht anhand der getroffenen tatsächlichen Feststellungen für die Zeit bis zu dem 20. Juni 1948, so daß die ausgesprochene Kündigung für den angegebenen Zeitraum wirkungslos geblieben und • der Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt sei.'
II. Bie Revision greift zunächst die Reststellung des Berufungsgerichts an, daß der Vertrag zwischen den Parteien den vo-j ICLüger behaupteten Inhalt gehabt Labe, daß er insbesondere für einen Zeitraum von 15 Jahren mit einer ferlängerungsklausel von jeweils weiteren 10 Jehren abgeschlossen sei. Biese Feststellung sei prozeßordnungswidrig getroffen worden, weil das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf eidliche Vernehmung des Klägers nach dem Verbleib' der Vertragsurkunde nicht berücksichtigt und dadurch die Vorschriften der §§ 421, 425» 426 ZPO verletzt habe. Biese Revlsionsräge kann nicht durchdringen. Bie Vorschriften der 5§ 421 ff ZPO regeln den Pall, daß sich die beweispfllchtige Partei auf den Inhalt einer Urkunde beruft, die sich im Besitz der vorlegungspflichti-
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gen (55 422 , 423 ZPO) Gegenpartei bcfindot. Dieser Tall l":	ist hier nicht gegeben, nicht die Beklagte, sondern der
 Kläger war fär den Inhalt des Vertrages beweispflichtig. Did Vorschriften der $5 421 ff ZPO bezweoken nur den \l	Schutz der beweispflichtigen Partei und greifen daher
j*	nicht ein, wenn die beweispflichtige Partei ihrer Beweis-
|	-pflicht ohne Vorlage der Urkunde durch andere Beweismit-
*	tel nachgekommen ist. Das ist nach den tatsächlichen
 Pest Stellungen des Berufungsgerichts hier geschehen. Bei I	dieser Sachlage bestand für das Berufungsgexicht keine
!	Veranlassung, auf den Antrag der Beklagten einzugehen
|	und die Vernehmung des u-lügers vorzunehuien. Das war umso-
;	weniger der ±'lall, als die Beklagte selbst nicht die Be-
!	hauptung auf gestellt hatte, daß sich der Klüger noch im
 Besitz der Vertragsurkunde befinde.
|	Ferner	rügt die Revision die Peststellung des Be-
1	ruf ungsgerichts ,* daß beim Abschluß des Vertrages die Be-
klagte nach Uaßgabe des § 14 des Gesetzes Uber die Verwaltung des katholischen Kirchenveraögens vom 24* Juli 1924 ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe Uber den Inhalt der Vollmacht keine ausreichende Feststellung getroffen.
Die blosse Feststellung, die Vollmacht sei vom landeB-rat Dr. Fflp geprüft worden, könnte ohne Vernehmung des Dr. P^|über Form und Inhalt der Vollmacht* nicht fllr die Annahme von 'der Ordnungsmässlgkeit der Vollmacht nach dem genannten Gesetz vom 24« Juli 1924 als ausreichend engesehen werden. Auch sei die Oberzeugung des
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Berufungsgerichts über eine besondere Sachkunde des Dr.
^ ’	Pork weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach der
 Stellung des Dr.	in	der	Provinzialverwaltung ge-
rechtfertigt
 
Diese Revisionsrüge kann nicht durchdringcn. Hach dem Beweisergebnis unterliegt zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der dauolige Tfarrer der Beklagten bei den Vertragsverhanulungen mit deu ICLdger eine schriftliche Vollmacht gehabt und diese dem Landesrat Br. P^B vorgezeigt habe, keinen rechtlichen Bedenken. Diese Feststellung wird von der Aussage des Amtmanns Steffen in rechtlich ausreichendem Hasse getragen. Es erhebt sich daher nur die Trage, ob auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts über Fora und Inhalt der Vollmacht ordnungsgemäß getroffen worden 1st. In dieser ninsickt stützt sich das Berufungsgericht ebenfalls auf die Aussage des Amtmanns StflHK der an den Verhandlungen beim Abschluß des Vertrages zwischen den Parteien tcilgenoiiuen hatte, über Form und Inhalt der. Vollmacht jedoch nichts aussagen, sondern nur bekunden konnte, daJ Landesrat Br. B|0diese geprüft und als in Ordnung befunden habe. Zc ist nicht zu verkennen, daß diese Aussage bei der Bildung der tabrichterllchcn Überzeugung nicht zwingend die Schlußfolgerung erfordert, deß Torrn und Inhalt der Vollmacht den Voraussetzungen des $ 14 des Gesetzes von 24« Juli 1924 entsprochen hatten; aber unmöglich ist eine solche Schlußfolgerung nicht. Sie hält sich ln Reimen der den ütatrlchter allein überlassenen UZrdigung des Beweisergebnlsses. Bel dem Fehlen weiterer Beweismittel, insbesondere bei der-Unmöglichkeit, den inzwischen verstorbenen Landesrat Br. Pj^^alB Zeugen selbst zu ve; nehmen, mußte sich das Berufungsgericht über die mehr als 20 Jahre zurückliegenden Vorgänge beim Abschluß des Vertrages seine 3be:zeugung ln diesem Punkt vornehmlich allein auf Grund der Vernehmung des AmtmannsSteffen bilden. Baß es bei dieser für
 
den Tatrichter nicht ganz zweifelsfreien Sachlage Irgendwelche Gesichtspunkte cu Cunatcn cler ■ Beklagten Übcr-sehen und nicht in den lereich seiner Erwägungen oinbe-zogen habe9 ist nicht ersichtlich. Auch ist es nicht zu beans tandent daß das Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Ansicht auf die Stellung des Landcsrats Br.PflP in der1 Provinzialverwaltung zurückgegriffen und hieraus auf eine besondere Sachkunde des Br« PflB über die* gesetzlichen Erforderniese bei einer Vertretung des katholischen Nirchenvernügens geschlossen hat. Biese Schlußfolgerung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unberechtigt und findet auch in der tatsächlichen Peststellung des Berufungsgerichts 9 daß Landesrat Br.Pfmp sich der Notwendigkeit einer besonderen Legitimation des Pfarrers bei Abschluß des Vertrages bewußt gewesen ist und von diesen die Vorlage* einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat, einen weiteren Anhalt ..Es kann daher aus lieehtsgrünüen diese Schlußfolgerung nicht beanstandet werden, lio abschliessende Neototellung des Neru-fungsgerichts über 7?oy:i und Inhalt der Vollmacht hält sich somit in Hah_ien der dem Tatrichter .übertragenen Be-welov/ärdigung. Ile 1st nicht willkürlich und nöch deu Beweis ergebnis* auch nicht unmöglich und demgemäß in ihrem Ergebnis einer inhaltlichen Nachprüfung durch des Nevisionsgericht entzogen.
Ble Feststellung des Berufungsgerichts 'über Porm * und Inholt dieser Vollmacht rechtfertigt auch die Annahme 9 daß damit den Erfordernissen des § 14 Satz‘2 des Gesetzes vom 24« Juli 1924 für einen die Beklagte verpflichtenden Vertrag genügt ist. Bie Vorschrift des 5 14 Satz 2 aaQ schließt nioht aus, daß ein Bevollmächtigter
 
einer katholischen Hircheagemeinde verpflichtende ..‘il-lenserklärungen für die Gemeinde abgibt, wenn 1) der 1 Bevollmächtigte auf Grund einer schriftlichen Vollmacht tätig wird, 2) die Vollnacht den Erfordernissen des §
14 Satz 2 aaO entspricht, und es sich 3) bei der Vollmacht nicht um eine Generalvollmacht handelt. Baß die «
Voraussetzungen zu 1) und 2) hier gegeben sind, folgt ln ausreichendem Hasse aus der Feststellung! des Berufungsgerichts CLber die Fora und den Inhalt der Vollmacht.
Aber auch das Vorliegen der Voraussetzung zu 3) ergibt	fth
 sich aus dieser Feststellung, da es sich danach um eine Spezialvollmacht des Ffarrers für den Abschluß des Vertrages gehandelt hat und es hierbei nicht notwendig war, daß dem Pfarrer ia einzelnen die Bedingungen und die Ausgestaltung für den 'Vertrag vorges ehr leben waren. Die Einschränkung, daß der Bevollmächtigte nicht auf Grund einer Generalvollmacht tätig werden darf, soll lediglich verhindern, daß die wohlerwogenen Erschwerungen für eine Vertretung öffentlicher Gemeinden, iu Full des § 14 Satz 2 aaO der katholischen lCirchengeueinden, nicht durch die Erteilung einer Generalvollmacht praktisch ganz allgemein beseitigt werden. Bine solche allgemeine Beseitigung ist dann nicht gegeben, wenn, wie hier, die Vollmacht nur für den Abschluß eines bestimmten Hechtsgeschäfts erteilt worden ist. Somit können die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser Vertrag zwischen den Parteien unter Beachtung der Vorschrift des $ 14 Satz 2 aaO geschlossen worden ist, nicht als durchgreifend angesehen werden.
III. Ber weitere Angriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Vertrag
 
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zwischen don Parteien keiner Genehmigung der vorge-setsten Behörde der Beklagten bedurft habe. Die Revision meint, daß eine solche Cenchuigung gemäß § 21 des Gesetzes vom 24. Juli 1924 in Verbindung mit der Anord-
§ *
nung des preussischen IZultusminis tcriuns vorn 20. Februar 1928 sowie nach 5 15 des Gesetzes vou £4. Juli 1924 erforderlich gewesen sei.
1.) Für die rechtliche Beurteilung dieses Revisionsangriffs ist zunächst die Prüfung des rechtlichen Charakters des zwischen den Parteien abgeschlossenen
*	Vertrages erforderlich. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Vertrag als Gesellschafts- oder geselle chaftsähnliches Verhältnis zu beurteilen sei, wobei der Zweck der Verbindung zwischen den Parteien in der gemeinsamen Führung der Krüppelfürsorge zu erblicken sei. Dieser Rechosansicht kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt, daß Jeder Cesellsohaftsvertrag als Ausfluß des Ceueinschaftsverhältnisses in irgendeiner, wein auch noch so losen lorm eine Gerne ins chafts Sphäre zwischen den Ver-tragschlle8senden schafft, die Jeden Beteiligten gewisse Dlnwlrkungs- oder doch Kontrollrechte lu Hinblick auf die gemeinschaftlichen Angelegenheiten verleiht und regelmässig auch Raum für die Bildung eines gemeinschaftlichen ..'illens gibt. Din solcher vertraglicher Zusammenschluß bindet die • VertragsChiles0enden als Mitglieder einer Gemeinschaft und rechtfertigt mit Rücksicht auf
•	das persönliche Vertrauensverhältnis der Gesellschafter untereinander die Daftungserlelohterung nach § 706 BGB. Den entspricht es auch, daß die gesellschaftlichen Leistungen der Mitglieder zur Förderung des Cemelnschafts-
 
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 zwecks wenn nicht rechtlich, so doch zuu mindesten wirtschaftlich der Gemeinschaft .zufHessen und ln dieser form dea Leistenden als Mitglied der Gemeinschaft anteiluüssig wieder zugute kommen. Von der Begründung einer solchen Gejeinschaft als Grundlage einer Gesellschaft kann im vorliegenden Pall nicht gesprochen werden. Der Umstand, duJ die Parteien beim Abschluß des Vertrages an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert waren, nämlich der gemeinsamen Klhrung der KrüppelfUrsorge, genügt hierfür nicht. Ein solches Interesse wird auch bei einfachen Austauschvertrügen vielfach gegeben sein. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Vertrages unter diesem Gesichtspunkt ist es, daJ sich die Parteien in diesem Vertrag zu loistungen verpflichtet haben, der klüger zur Einweisung der einer stationären Behandlung bedürftigen Franken und zur ärztlichen Versorgung der Franken im Krankenhaus der Beklagten, die Beklagte zur Bereitstellung der erforderlichen betten in einer geschloccenen Abteilung und der für die Heilbehandlung notwendigen Einrichtungen des Krankenhauses, Leistungen, die sich in der Erfüllung dieser Verpflichtungen .erschöpften und für eine rechtliche Gemeinschafts Sphäre zwischen den ?arteien keinen besonderen Raun boten. Bas zeigt auch im gleichen Hasse das fehlen einer gemeinschaftlichen V/illensbildung wie das Fehlen Jedweder lilnwirkungs- oder Kontrollrechte für gemeinschaftliche Angelegenheiten unte^ den Parteien. Han würde dem Inhalt des Vertrages und der Stellung der Verträge-schllessenden Gewalt antun, wollte man ihre Hechte und Pflichten aus dem Vertrag als Hitgliedschaftsreehte und
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Uitgliedschaftspflichten bezeichnen und den Parteien angesichts eineB durch einen Gesellschaftsvertrag geschaffenen persönlichen Vertrauensverhältnisses die
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Ilaf tungserleichterung aus § 708 EGE zubilligen. Eer Vertrag zwischen den l&rteien ist vielmehr als ein Ver-	r
trag eigener Art zu beurteilen, dessen rechtlicher Cha-	1	a
raster sich allein in der Begründung rein schuldrecht- | lieber Beziehungen erschöpft. Dabei ist dieser Vertrag nicht eineu?iu EGL genannten Verträge -zu unterstellen	*
(vgl RG DR 1942, 1333). .
2.) Bei der Beantwortung der Frage, ob Sin Vertrag der vorliegenden Art nach § 21 des Gesetzes vom 24.Juli
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1924 ln Verbindung mit der Anordnung des preussischen	»•
Kultusministers vom 20. Februar 1928 durch die vorge-	1	'
setzte (bischöfliche) Behörde der Beklagten genehmigt	I«
werden mußte, ergibt sich zunächst, daß diese Anord-.	|
nung nach ihren. Hort laut als genehmigungsbedttrftige Ver- 1. träge ln wesentlichen nur Verträge der im BGB besonders benannten Art auf fährt. Von den Austauschverträgen sind es vor allen Kauf-, Tausch- und Yferkverträge Uber Gegen- 1 »finde in werte von mehr als 2.000 DU (Ziff 3), Liet-	■
. und Pachtverträge über Grundstücke auf die Dauer von	1
mehr als 1 Jahr (Ziff 3) und entgeltliche Anstellungsverträge auf die Dauer von mehr als 1 Jahr (Ziff 7).
Bei dieser Sachlage fragt es sich, ob der Anwendungsbereich dieser Anordnung in jedem Falle auf diese f bestimmten Vertragsarten zu beschränken ist oder ob er darüber hinaus auch auf gemischte Verträge erstreckt werden kann. Bei der einschneidenden Bedeutung, die die- 1 * se Anordnung für den Rechtsverkehr mit katholischen Klr-
L
.-chengemeinden besitzt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit end aus Gründen des Schutzes'der Öffentlich-. keit geboten, e^e Anwendung der Anordnung über Ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus nur bei solchen Verträgen zu bejahen, bei denen' die Abweichung yon .einem begann--ten Vertrag des BGB "ur g^nz geringfügig ist oder bei .denen die Abweichung ausschließlich in einer Mischung , von Elementen der _in.*der Anordnung genannten Verträge besteht. Das wird etwa d^nn der_Fall seih, wenn ein Vertrag eine üischung aus einem-reinen'Eauf- u"d einem reinen Werkvertrag ist u^i er da^t. unter Ziffer ? der ‘Anordnung fällt, oder wenn er auf der einen Vertrags-' seite eine Verpflichtung aus einem Mietvertrag pnd auf-, der anderen Yertrugsseite eine Verpflichtung aus einem / -abhängigen Die^stvertrag enthält und dav^t unter die ,‘‘T
Ziffern 5>*"7 der Anordnung fällt. Dagegen ist eine wei-: ,
/ *	* ' * *
tergehende Anwendung der Anordnung auf atypische Verträge, bei denen sich der. Inhnit des betreffenden Vertrages auch*in seinen einzelnen Teilen von dem Tnhalt
*	*	^	*	r	f.v
der im BGB benannten Verträge wesentlich" entfernt,-aus ?
• den angegebenen Gründen nicht möglich.' Unter diesem * rechtlichen Gesichtspunkt ist die Genehmigungsbedürftig-' keit des vorliegenden Vertrages nach der Anordnung vom - -20. Februar 1928 zu verneinen. Entgegen der Auffassung der Revision’ehthält die Verpflichtung der Beklagten zu einem Teil nicht eine Verpflichtung zu Gebrauchs Überlassung im .Sinne der §§ 535 ff BGB, die allenfalls eine . Anwendung, der Ziff 5 der Anordnung rechtfertigen könnte.. Denn die Verpflichtung der Beklagten hat insoweit nicht ' den Inhalt, daß der IQüger den unmittelbaren Besitz an •
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den fraglichen Krankenzimmern zu dem eigenen Oebrauch bei der Ausübung seines Berufes erhält, vielmehr geht diese Verpflichtung ihrem Inhalt nach lediglich dahin, daß die Beklagte bei der Leitung des Krankenhauses ihre Dispositionen so trifft, daß eine entsprechende Anzahl von
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Krankenbetten für die ICrtippelkrunken des Klägers zur Verfügung steht* Inhalt des Vertrages 1st also insoweit nicht eine Cebrauchstiberlassung an einzelnen i'ellen des Krankenhauses, sondern eine £ ins chrünkung der Dispositions frellieit der Beklagten bei der Leitung des Krankenhauses. Auch unter Berücksichtigung der Ziff 7 der Anordnung vom 20. Februar IS28 kann die Genehaigungsbedärftlg-keit des Vertrages nicht angenommen werden. .7enn auch nach dem Vertrag die Verpflichtung des Klügere ln Dienstleistungen, nüulich in der ärztlichen Versorgung der Kranken, besteht und die Entgeltlichkeit dieser Leistungen bejaht werden kann, so handelt es sich hierbei doch uw Leistungen, die der Verpflichtung aus einem selbständigen Dienstvertrag entsprechen. Da die Ziff 7 der Anordnung die Genehüiigungsbedttrftigkeit ausdrücklich auf Anstellungsvertrüge, .d.h. auf unselbständige Dienst vertrüge beschränkt, ist: bei diesem klaren Wortlaut eine Ausdehnung auf die besondere Gruppe der selbständigen Dienstverträge nicht möglich, ohne die insoweit entscheidenden Interessen der Eechtsoicherheit und des Verkehrsschutzes zu verletzen.
Entgegen der’Auffassung der Revision bedurfte der Vortrag auch nicht gemäß $ 15 des Gesetzes vom 27* Juli 1924 der Günchaigung der Staatsbehörde. Inhalt dieses' Vertrages war nicht die Verwendung des Xirchenveruögens
 
zu eineu anderen ale deu bectiaiaungsuüssigen Zweck, da durch den Vertrag gerade die Gewähr dafür geschaffen werden sollte und geschaffen worden ist, daß das dauals erweiterte Krankenhaus der Beklagten in vollem ‘Jufange seiner vorgesehenen Aufgabe angeführt wurde.
IV. Leu Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der vorliegende Vertrag durch eine Kündigung der Beklagten nur dann ein linde finden konnte, wenn der Beklagten für den Anspruch der Kündigung ein wichtiger Grund zur Seite stand. .7enn auch diecer Vertrag nicht als resellschaftsvertrag anzusehen ist und deshalb § 723 BGB keine unmittelbare Anwendung findet, so sind doch auf ihn ale einem Bcuerver-trag atypischen Inhalts die für die benannten Bauerverträge des BGB Libero inet Ljuenden Llündicungsbestluuungen der SS 553/54» 626, 723 BGB entsprechend anzuwenden.
Bas Berufungsgericht legt auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme iu einzelnen dar, daß der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung für die Seit bis zu dem 20. Juni 1948 nicht zugestanden habe. Ble Revision wendet sich gegen diesen 'feil der Ausführungen des BerufungBurteils nur insoweit, als das Berufungsgericht auch das angeblich unkollegiale Verhalten des Klägers gegenüber dem Chefarzt des Krankenhauses nicht als wichtigen Grund gewertet habe. Bieser Revisionsungriff bewegt sich jedooh auf tatsächlichem Gebiet, da sich das Berufungsgericht im einzelnen mit dem Streit zwischen den beiden jCrzten auBelnandergesetzt hat und die auf Jatsachenerwügungen beruhende Würdigung des Berufungsgerichts deu Angriff der Revision entzogen ist. Br kann daher schon aus diesem Grunde keine Berücksichtigung in der Revisioninstanz finden.
 
Rät souit der Beklagten ein v/lchtlger Grund zur ICUndlgung des Vertrages nicht zugestanden, so folgt daraus, dq£ der Vertrag zwischen den Parteien jedenfalls bis
 zua 20. Juni 1948 fortbestanden hat. Demzufolge bestehen
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gegen die /.nnaLrne des Berufungsgerichts, daJ der geltend-gemachte pctadensersatzanspruch des Klägers,, dem Grunde nach gerechtfertigt sei, keine rechtlichen Dedenken. Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet alt der Kostenfolgc aus $ 97 ZPO zurILckzuweIsen.
Dr. Canter Dr. Drost Dr. Fischer
 Dr. Kahn
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