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BGH · II ZR 238/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 238/96

6, Zeile 8) dahin berichtigt, daß es an der dortigen Stelle nicht "die Klägerin ihrerseits", sondern "die Beklagte ihrerseits" heißen muß. Weiter ist das Aktenzeichen des in Ziffer 1 b (Zeile 9) der Entscheidungsgründe zitierten Senatsurteils vom 14.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
BundesgerichtshofesEntscheidungsgründeRöhrichtKurzwellyZivilsenatZeileHesselberger

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Gemäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 4. März 2002 in Ziffer 2 der Entscheidungsgründe (Umdruck S. 6, Zeile 8) dahin berichtigt, daß es an der dortigen Stelle nicht "die Klägerin ihrerseits", sondern "die Beklagte ihrerseits" heißen muß. Weiter ist das Aktenzeichen des in Ziffer 1 b (Zeile 9) der Entscheidungsgründe zitierten Senatsurteils vom 14. Juli 1997 dahin zu berichtigen, daß es II ZR 238/96 (statt 283/96) heißen muß.
Röhricht	Hesselberger	Goette
 Kurzwelly
Kraemer