Dr» Bukow und Dr* Schulze für Recht erkannti Die Revision gegen das am 22„ Dezember 1964 verkündete Urteil des 1* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht□ in Schleswig wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* 1. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Beklagte die Mahnung vom 9o Oktober 1959 erhalten hato Der Zugang des Mahnschreibens habe zwar von der Kläger in , wie das Berufungsgericht ausführt, nicht mehr urkundlich belegt werden können, sei aber aus folgenden Umständen zu schließen: Die Klägerin habe dem Beklagten am 280 September I960 geschrieben, daß sie ihm keinen Versicherungsschutz wegen Prämienverzuges gewähren könne* In diesem Schreiben habe sie das frühere Mahnschreiben mit seinem Datum ausdrücklich erwähnt und seinen wesentlichen Inhalt wiederholt. Anschließend habe sie den Beklagten aufgefordert, sich durch sachliche Prüfung von der Berechtigung ihres Standpunktes zu überzeugen» In seinem am 2, November* I960 bei der Klägerin eingegangenen Antwortschreiben habe der Beklagte sich wegen der verspäteten Prämienzahlung entschuldigt und insoweit um Nachsicht und wohlwollende Beurteilung gebeten, hingegen mit keinem Wort den Zugang der uPflichtmahnungu bestritten* Dieses Verhalten wäre unverständlich, wenn der Beklagte das Mahnschreiben nicht erhalten und daraus die Gründe für die vorzeitige Fälligkeit und die schon im Oktober erfolgte Mahnung der v/eiteren Prämienraten ersehen hätte* Der Nachweis des Zugangs kann jedoch, wie der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen hat (BGHZ 24, 315), als geführt angesehen worden, wenn clor Versicherungsnehmer in einem späteren Schreiben des Versicherers, das ihm unstreitig innerhalb der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für Ablieferungsscheine zugegangen ist, auf die früher übersandte Mahnung hingewiesen worden ist und daraufhin den Zugang des Mahnschreibens nicht in Abrede gestellt hat» So ist es nach der rechtlich fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts hier gewesen. 2«, Bas Berufungsgericht legt dar, daß alle Raten der Jahresprämie auf Grund der vereinbarten Verfallklausel vorzeitig fällig geworden seien und damit bereits am 9«, Oktober 1959 angeraahnt werden konnten» Es ist deshalb der Ansicht, daß die nach Form und Inhalt wirksame Prämienmahnung zur Leistungsfreiheit der Klägerin geführt habe, weil der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der gesetzten Zahlungsfrist eingetreten sei und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Prämienzahlung im Verzüge gewesen sei (§39 Abs» 2 VVG)» Aufl* § 35 Annu 43)o Eine solche Vereinbarung ist auch mit dem Schutzzv/eck des § 39 WO- vereinbar, wenn alle fällig gewordenen Raten der Jahresprämie in einer den Anforderungen des § 39 VVG genügenden Weise angemahnt werden* - Das hat die Klägerin in ihrem Mahnschreiben vom 9o Oktober 1959 getan» Demgegenüber macht die Revision noch geltend, die drei Prämienraten, die erst auf Grund der Verfallklausel fällig geworden seien, hätten nach § 284 Abs. 1 BGB angemahnt werden müssen, bevor eine Fristsetzung nach § 39 VVG zulässig gewesen sei» Eine einfache Mahnung sei aber unterblieben, die spätere qualifizierte Mahnung sei daher unwirksam* Dieser Einwand, den der Beklagte schon in der Berufungsinstanz ohne Erfolg erhoben hatte, greift nicht durcho Durch die Mahnung des § 284 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug. Die Klägerin war danach von ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Beklagten frei» Ihre gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten (§ 158 c VVG) hat sie durch eine Abfindung in Höhe des eingeklagten Betrages erfüllt. An eine Abfindungsvereinbarung, wie sie die Klägerin hier mit dem Geschädigten geschlossen hat, ist der YerSicherungsnehmer gebunden, auch wenn er der Vereinbarung nicht zugestimmt hat und der Versicherer nur nach § 158 e VVG zu leisten brauchte Der Versicherungsnehmer kann daher gegenüber dem Ersatzanspruch, der nach § 158 f VVG im Umfange der Befriedigung des Dritten auf den Versicherer übergeht, grundsätzlich nicht einwenden, er hafte überhaupt nicht oder nur in geringerer Hohe» Von dieser ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung .(BGHZ 24, 308, 317 ff; BGH VersR 1967, 149 und 942) ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat dazu ausgeführt: Der Beklagte könne der Klägerin nicht vorv/er-fen, daß sie seine Interessen bei den Verhandlungen mit dem Geschädigten nicht hinreichend gewahrt habe» Denn er habe den Auffahrunfall verschuldet» Gleichviel, ob am Motorrad des Verletzten das Rücklicht gebrannt habe oder nicht, sei der Beklagte nicht so gefahren, daß er rechtzeitig habe anhalten und ausweichen können» - Das sei den Akten des Strafverfahrens zu entnehmen» Der Beklagte habe sich auch gegen den Strafbefehl nicht gewehrt, der gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung ergangen sei» - Den Verletzten treffe allenfalls ein haftungsminderndes Mitverschulden» Das habe die Klägerin auch geprüft, aber nach der Einlassung des Verletzten und der Befragung eines Zeugen nicht für beweisbar gehalten» Wenn sic unter diesen Umständen keinen Prozeß geführt, sondern den Geschädigten vergleichsweise befriedigt habe, so sei Die hiergegen geäußerten Bedenken der Revision sind unbegründet» Die Revision verkennt, daß der Versicherer nach § 10 Fr» 3 AKB aE (§ 10 Nr» 5 nB) einen gewissen Ermessensspielraum hat* wenn er in Vollmacht des Versicherungsnehmers mit dem Geschädigten verhandelt und sich mit ihm gütlich einigto Das gilt vor allem bei einer zweifelhaften Sachund Rechtslage (BGHZ 24, 308, 323; BGH VersR 1967? III» Die Revision will schließlich noch eine Verletzung von freu und Glauben darin sehen, daß die Klägerin den Versicherungsschutz erst am 28* September I960 abgelehnt und dadurch die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen seine Inanspruchnahme erschwert habe» Der Beklagte hat in den fatSacheninstanzen nichts dafür vorgetragen, daß er, wie die Revision meint, nach dem vorausgegangenen Verhalten der Klägerin nicht mehr mit einer Ablehnung des Versicherungsschutzes habe zu rechnen brauchen» Allein aus dem Zeitpunkt der erklärten Ablehnung kann ein Verstoß der Klägerin gegen freu und Glauben nicht hergeleitet werden» Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin den Schadenbericht des Beklagten, wonach noch keine Haftpflichtansprüche erhoben worden Mitte Mai die Strafakten eingesehen und alsdann noch eigene Ermittlungen angestellt hat» Eie Klägerin hat sich danach - nicht zuletzt im Interesse des Beklagten - erst ein Bild von dem Umfang etwaiger Schadenleistungen machen wollen? ist auch unter dem Gesichtspunkt von freu und Glauben nicht zu beanstandeno Wenn der Beklagte es unterlassen hat?
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25 * Januar 1968 Hell 5 JustizhauptSekretär als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle II_ZR_26/65 URTEIL ln dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Fritz ? Beklagten und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die und V V^BBHHBM^-AktiengeseDlschaft, * stra/3 vertreten durch Versicherungsgesellschaftsdirektor Benno und Prokurist Br. Karl - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Freiherr von Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Bischer und der Bundesrichter Dr„ Kuhn 5 Dr. Nörr? Dr» Bukow und Dr* Schulze für Recht erkannti Die Revision gegen das am 22„ Dezember 1964 verkündete Urteil des 1* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht□ in Schleswig wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Klägerin gegen Haftpflicht versicherte Am 30o November 1959? gegen 18«10 Uhr? fuhr er auf ein Motorrad auf und verletzte dabei den Eahrer* Die Klägerin hat den Geschädigten befriedigt und begehrt die Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 2o843?40 DMo Sie begründet ihre Eorderung damit? daß sie gegenüber dem Beklagten leistungsfrei sei? weil dieser bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie im Verzüge gewesen sei» Der Beklagte hält die Klägerin für leistungs-pflichtigo Außerdem lehnt er eine Erstattung der Schadenleistungen ab? weil er keine Gelegenheit gehabt habe? Einwendungen gegen die Ansprüche des Geschädigten zu erheben„ Das Landgericht hat der Klage bis auf eine geringfügige Kürzung des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten leistungsfrei ist und deshalb von ihm nach den §§ 156 c und 158 f VVG die Erstattung ihrer Schadenleistungen verlangen kann» Nach dem Berufungsurteil steht insoweit fest: Der Beklagte hatte die Jahresprämie in ViertelJahresraten von je 103?60 DM zu zahlen? jeweils fällig am 13o8o? 13oll? 13.2. und 15«5o Als »»besondere Vereinbarung1* galt folgende Verfallklausel: ’’Die noch aus stehenden Raten der Jahresprämie werden sofort fällig? wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät oder eine Schadenzahlung fällig wird.’1 Der Beklagte hatte die im August 1959 fällige Prämienrate nicht gezahlte Die Klägerin forderte ihn deshalb in einem eingeschriebenen Brief vom 9» Oktober 1959 auf ? zur Vermeidung der sich aus § 39 Abs« 2 und 3 VYö ergebenden Rechtsfolgen einen Betrag von 415?40 DM zu zahlen. Zur Erläuterung heißt es in dem Schreiben u.a.: ’’Der berechnete Betrag schließt das Versicherungsentgelt bis zu dem Schluß des Versicherungs jahres ein. Die noch ausstehenden Raten der Jahresprämien sind aufgrund der vertraglich vereinbarten Ratenzahlungsklausel fällig geworden.” Der Beklagte zahlte danach am 31» Oktober 1959 und - nach Eintritt des Versicherungsfalls - am 1. Dezember 1959 einen Betrag von je 103?60 DM. -4- 1. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Beklagte die Mahnung vom 9o Oktober 1959 erhalten hato Der Zugang des Mahnschreibens habe zwar von der Kläger in , wie das Berufungsgericht ausführt, nicht mehr urkundlich belegt werden können, sei aber aus folgenden Umständen zu schließen: Die Klägerin habe dem Beklagten am 280 September I960 geschrieben, daß sie ihm keinen Versicherungsschutz wegen Prämienverzuges gewähren könne* In diesem Schreiben habe sie das frühere Mahnschreiben mit seinem Datum ausdrücklich erwähnt und seinen wesentlichen Inhalt wiederholt. Anschließend habe sie den Beklagten aufgefordert, sich durch sachliche Prüfung von der Berechtigung ihres Standpunktes zu überzeugen» In seinem am 2, November* I960 bei der Klägerin eingegangenen Antwortschreiben habe der Beklagte sich wegen der verspäteten Prämienzahlung entschuldigt und insoweit um Nachsicht und wohlwollende Beurteilung gebeten, hingegen mit keinem Wort den Zugang der uPflichtmahnungu bestritten* Dieses Verhalten wäre unverständlich, wenn der Beklagte das Mahnschreiben nicht erhalten und daraus die Gründe für die vorzeitige Fälligkeit und die schon im Oktober erfolgte Mahnung der v/eiteren Prämienraten ersehen hätte* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Srfolg haben0 Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Klägerin den Zugang ihrer als Einschreiben abgesandten Mahnung zu beweisen hat und sich dafür nicht auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins berufen kann (vgl* BGHZ 24? 308). Der Nachweis des Zugangs kann jedoch, wie der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen hat (BGHZ 24, 315), als geführt angesehen worden, wenn clor Versicherungsnehmer in einem späteren Schreiben des Versicherers, das ihm unstreitig innerhalb der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für Ablieferungsscheine zugegangen ist, auf die früher übersandte Mahnung hingewiesen worden ist und daraufhin den Zugang des Mahnschreibens nicht in Abrede gestellt hat» So ist es nach der rechtlich fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts hier gewesen. 2«, Bas Berufungsgericht legt dar, daß alle Raten der Jahresprämie auf Grund der vereinbarten Verfallklausel vorzeitig fällig geworden seien und damit bereits am 9«, Oktober 1959 angeraahnt werden konnten» Es ist deshalb der Ansicht, daß die nach Form und Inhalt wirksame Prämienmahnung zur Leistungsfreiheit der Klägerin geführt habe, weil der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der gesetzten Zahlungsfrist eingetreten sei und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Prämienzahlung im Verzüge gewesen sei (§39 Abs» 2 VVG)» Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Die Verfallklausel verschlechtert zwar, wie der Revision zuzugeben ist, die Lage des Versicherungsnehmers, der mit der Zahlung einer Vierteljahresrate in Verzug kommt, kann aber rechtswirksam vereinbart werden» Denn auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung dauert die Versicherungsperiode, der Regel des § 9 WG entsprechend, ein Jahr, und die laufende Prämie ist eine Jahresprämie, die jährlich im voraus zu entrichten ist (vgl» Hr» 3 der Grundregeln des Einheitstarifs für Kraftfahrtversicherun-gen, Verordnung PR ITr» 77/52 vom 19° Dezember 1952, BAnz Wr» 250 vom 30» Dezember 1952)» Steht es dem Versicherer aber frei? dem Versicherungsnehmer Ratenzahlungen in Vierteljahresraten zu gestatten, so kann er dieses Entgegenkommen auch unter die auflösende Bedingung termingerechter Ratenzahlung stellen, so daß bei Eintritt der Bedingung die ganze restliche Jahresprämie sofort zu zahlen ist (vgl. Bruck/Möller, VVG 8. Aufl* § 35 Annu 43)o Eine solche Vereinbarung ist auch mit dem Schutzzv/eck des § 39 WO- vereinbar, wenn alle fällig gewordenen Raten der Jahresprämie in einer den Anforderungen des § 39 VVG genügenden Weise angemahnt werden* - Das hat die Klägerin in ihrem Mahnschreiben vom 9o Oktober 1959 getan» Demgegenüber macht die Revision noch geltend, die drei Prämienraten, die erst auf Grund der Verfallklausel fällig geworden seien, hätten nach § 284 Abs. 1 BGB angemahnt werden müssen, bevor eine Fristsetzung nach § 39 VVG zulässig gewesen sei» Eine einfache Mahnung sei aber unterblieben, die spätere qualifizierte Mahnung sei daher unwirksam* Dieser Einwand, den der Beklagte schon in der Berufungsinstanz ohne Erfolg erhoben hatte, greift nicht durcho Durch die Mahnung des § 284 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug. Hierzu führt auch die Fristbestimmung des § 39 VVG. Ihre Wirksamkeit setzt, was die Revision verkennt, keinen schon bestehenden Verzug des Prämienschuldners, sondern nur die nicht rechtzeitige Zahlung der fälligen Folgeprämie voraus. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. II. Die Klägerin war danach von ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Beklagten frei» Ihre gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten (§ 158 c VVG) hat sie durch eine Abfindung in Höhe des eingeklagten Betrages erfüllt. -7- An eine Abfindungsvereinbarung, wie sie die Klägerin hier mit dem Geschädigten geschlossen hat, ist der YerSicherungsnehmer gebunden, auch wenn er der Vereinbarung nicht zugestimmt hat und der Versicherer nur nach § 158 e VVG zu leisten brauchte Der Versicherungsnehmer kann daher gegenüber dem Ersatzanspruch, der nach § 158 f VVG im Umfange der Befriedigung des Dritten auf den Versicherer übergeht, grundsätzlich nicht einwenden, er hafte überhaupt nicht oder nur in geringerer Hohe» Er kann nur geltend machen, der Versicherer habe bei der Schadenregulierung seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag schuldhaft verletzt und sei deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet» Von dieser ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung .(BGHZ 24, 308, 317 ff; BGH VersR 1967, 149 und 942) ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat dazu ausgeführt: Der Beklagte könne der Klägerin nicht vorv/er-fen, daß sie seine Interessen bei den Verhandlungen mit dem Geschädigten nicht hinreichend gewahrt habe» Denn er habe den Auffahrunfall verschuldet» Gleichviel, ob am Motorrad des Verletzten das Rücklicht gebrannt habe oder nicht, sei der Beklagte nicht so gefahren, daß er rechtzeitig habe anhalten und ausweichen können» - Das sei den Akten des Strafverfahrens zu entnehmen» Der Beklagte habe sich auch gegen den Strafbefehl nicht gewehrt, der gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung ergangen sei» - Den Verletzten treffe allenfalls ein haftungsminderndes Mitverschulden» Das habe die Klägerin auch geprüft, aber nach der Einlassung des Verletzten und der Befragung eines Zeugen nicht für beweisbar gehalten» Wenn sic unter diesen Umständen keinen Prozeß geführt, sondern den Geschädigten vergleichsweise befriedigt habe, so sei -a r darin keine Verletzung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Beklagten zu erblicken» Die hiergegen geäußerten Bedenken der Revision sind unbegründet» Die Revision verkennt, daß der Versicherer nach § 10 Fr» 3 AKB aE (§ 10 Nr» 5 nB) einen gewissen Ermessensspielraum hat* wenn er in Vollmacht des Versicherungsnehmers mit dem Geschädigten verhandelt und sich mit ihm gütlich einigto Das gilt vor allem bei einer zweifelhaften Sachund Rechtslage (BGHZ 24, 308, 323; BGH VersR 1967? 942 in,wJ.)o Auf dieser Grundlage läßt die rechtlich einwandfreie Würdigung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte erkennen, die für ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Klägerin bei der Schadenregulierung sprechen» III» Die Revision will schließlich noch eine Verletzung von freu und Glauben darin sehen, daß die Klägerin den Versicherungsschutz erst am 28* September I960 abgelehnt und dadurch die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen seine Inanspruchnahme erschwert habe» Auch dem kann nicht gefolgt werden» Der Beklagte hat in den fatSacheninstanzen nichts dafür vorgetragen, daß er, wie die Revision meint, nach dem vorausgegangenen Verhalten der Klägerin nicht mehr mit einer Ablehnung des Versicherungsschutzes habe zu rechnen brauchen» Allein aus dem Zeitpunkt der erklärten Ablehnung kann ein Verstoß der Klägerin gegen freu und Glauben nicht hergeleitet werden» Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin den Schadenbericht des Beklagten, wonach noch keine Haftpflichtansprüche erhoben worden -9- waren, am 2. Februar I960 erhalten? Mitte Mai die Strafakten eingesehen und alsdann noch eigene Ermittlungen angestellt hat» Eie Klägerin hat sich danach - nicht zuletzt im Interesse des Beklagten - erst ein Bild von dem Umfang etwaiger Schadenleistungen machen wollen? bevor sie sich entschlossen hat? den Versicherungsschutz zu versagen. Eer Zeitraum3 der hier zwischen der erstmaligen Geltendmachung von Ersatzansprüchen - Mitte I960 ~ und der Ablehnung des Versicherungsschutzes - Ende September I960 -liegt? ist auch unter dem Gesichtspunkt von freu und Glauben nicht zu beanstandeno Wenn der Beklagte es unterlassen hat? sich gegen den auf die Krankenkasse übergegangenen Ersatzanspruch des Geschädigten zu wehren? so kann er da-für nicht die Klägerin verantwortlich machen? zu demal er diese von dem Anspruch der Krankenkasse erst nach erfolgter Pfändung auf Grund eines für vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehls unterrichtet hat. iV. Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen * Eie Kosten de3 ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten zur last. Er.Fischer Er.Kuhn Br.NÖrr Er.Bukow Er.Schulze