Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundes-richtcr Dr0 Kuhn, Br. Nörr, Dr. Bukow und Stimpel für Recht erkannt: Der Kläger, der zu jener Zeit als Steuerberater für die Beklagte tätig war, und eine Frau wollten sich mit je 50,000,— DM an der Finanzierung des Bauvorhabens beteiligen. Sie waren bestrebt, diese Geldanlage möglichst währungssicher zu gestalten .Gegen Zahlung von je 5*000,— DM der vorgesehenen Baukostenbeteiligung übertrug die Beklagte an den Kläger und an Frau das Miteigentum an dem zur Bebauung vor- Die Verpflichtung dos Klägers und der Frau MfllB zurdZahlung des weiteren Baukostenbeitrages von je 45.000,— DM wurde in einem mit "Pachtvertrag" uberschrieb encn Vertrag niodergclegt, den auf der einen Seite die Beklagte und auf der anderen Seite der Kläger und Frau unter dem 7« Juli 1956 schlossen» Da- Aus diesem Gesellschaftsverhältnis kam es im Frühjahr 1961 zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit (künftig als VorprozeÖ bezeichnet)* Der Kläger erhob darin den Vorwurf, der Inhaber der Beklagten habe ihn bei Abschluß des Gesellschafttsverträges über die Gewinnaussichten der beklagten Firma getäuscht, er habe ihm, dem Kläger, eine vorläufige Bilanz für das Jahr f'956 vorgelegt, die einen Reingewinn von über 200.000,— DM ausgbwiesen habe, und habe diese Gewinnzahl auch bei den Verhandlungen genannt* Man habe mit ähnlichen Gewinnen auch nach Inkrafttreten des Gesellschaftsver-tragcs gerechnet. ? im Gesellschaftsvertrage vorgesehenen Regelungen über die Gewinnbeteiligung und namentlich über eine hohe Vorabentnahme von monatlich 2,400,— DM durch den Inhaber der Beklagten zugostimmt * In Y/irklichkeit habe sich aber für das Jahr 1956 nach der endgültigen Steuerbilanz nur ein Gewinn von rd* 66.000,— DM ergeben, und die Gewinne der folgenden Jahre von 1957 - 1959 seien noch geringer gewesen. Bei Kenntnis der wirklichen GewinnerWartungen für das Jahr 1956,würde er, der Kläger, in dem Gesellschaftsvertrag die Gewinnbeteiligung anders vereinbart und dem Inhaber der Beklagten keine so hohe Vorabentnahme bewilligt haben. Im Berufungsrechtszug erklärte der Kläger, er könne keinen Zeugen dafür benennen, daß ihm bei den Verhandlungen über den Gesellschaftsvertrag eine Bilanz mit einem Gewinnauswe is von über 200.000,— DM Vorgelegen habe, und berichtigte insov/eit sein früheres Vorbringen. Januar 1962 den Rechtsstreit, durch einen gerichtlichen Vergleich; danach schied der Kläger mit sofortiger Wirkung als stiller Gesellschafter aus und erhielt von der Beklagten als Abfindung für seine Einlage und die ihm seit dem 1. März 1962 trots des vorausgegangenen gerichtlichen Vergleichs erstattet habe und damit einen Racheakt habe verüben wollen; eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei deshalb unzu demutbar* Die Beklagte erklärte sich bereit, dem Kläger seinen Gewinnanteil für das Jahr 1962 bis zu dem31• Juli 1962 zu zahlen, und stellte ihm außerdem den eingezahlten Kapitalbe-trag von 50.000,:— DM zuzüglich dos vorgesehenen Zuschlages v; egen Erhöhung des Baukosten index (mit gut 20.i000,— DMVerfügung* An Zahlungen auf die Fest- und Gleitpacht erhielt der Kläger für die Zeit vom 1* Januar bis zu dem 31 * Juli 1962 insgesamt 12.615,31 DM, Im Hinblick auf die besondere vertragliche Hege-lung (Rückabwicklung der Übertragung des Sicherungseigentums am l/8~Antoil in der Form der Verpflichtung des Klagers, nach Beendigung des Pachtvertrages seinen Mitoigcntumsanteil an den Inhaber der Beklagten zu verkaufen und zu übertragen) hält das Berufungsgericht die Kündigung der Beklagten gegenüber nur einem Teilhaber, dem Kläger, ohne sachlichen Rechtsfehler für lich möglich, da Gegenstand der Pacht nur der Mit-eigentumsantoil des Klägers war und bei der Pacht die Kündigung aus wichtigem Grund ebenso zulässig ist (vgl. 3o.6,1966 Nach Ansicht dos Berufungsgerichts hat der Kläger durch die Strafanzeige einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vcrtragsvcrhältnissos gegeben. Es könne offen bleiben, ob die Vorwürfe, die der Kläger gegen den Inhaber der Beklagten wegen dessen Bilanzierungsmethoden und Informationen über die Gewinnausoichten erhoben habe, berechtigt seien oder nicht. April 1957 geführt hätten* Der Kläger habe in dem darüber entstandenen Rechtsstreit von einer abschließenden gerichtlichen Erklärung abgesehen und den Rechtsstreit durch den .gerichtlichen Vergleich vom 26. Auch wenn sich der Kläger von einer Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft allenfalls für-„seine Ansprüche aus dem Pachtvertrag, die nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen seien, etwas versprochen habe, so habe ihn das zu der Strafanzeige nicht berechtigt. Gerade wegen dieses fortbestehenden Vertragoverhältnisses habe der Klager, selbst wenn er Anhaltspunkte für ein Mißtrauen gegen die Gewinnbe-rcchnungen der Beklagten gehabt habe, seinem Vertragspartner nicht ohne weiteres mit einer Strafanzeige wegen Betrugs in den Rücken fallen dürfen. Der Beklagten könne daher ein Zusammenarbeiten mit dem Kläger und dessen Beteiligung am Gewinn nicht mehr zugemutet werden. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil erschöpfen den Sachverhalt und :Sind frei von Rechtsirrtum, Die Revision entbehrt der Grundlage, Das Berufungsgericht brauchte die Vorwürfe des -Klägers gegen die Bilanzierungsmethoden und Gewinnberechnungen der Beklagten auf ihre sachliche Richtigkeit entgegen der Ansicht der Revision nicht zu prüfen, Dieso Vorwürfe bezogen sich in der Strafanzeige auf das .Zustandekommen der stillen Gesellschaft, Sie waren durch den gerichtlichen Vergleich insoweit erledigt. Der Kläger erklärte im Verhandlungstermin vom 26, Januar 1962, in dem der Vergleich geschlossen wurde, die vorläufige Bilanz per 31« Dezember 1956 vom '5«‘Marz 1957 habe ihm in dieser Form nicht Vorgelegen; er könne auch keinen Zeugen dafür angeben, daß ihm eine Bilanz vorgolegt worden sei, und berichtige insoweit seine bisherigen Schriftsätze, Für die Bxistonz einer anderen vorläufigen Bilanz, für 1956 als der bei den Gerichtsakten in Ablichtung befindlichen vom 5« März 1957 bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage hat es das Berufungsgericht mit Recht dahingestellt sein lassen, oh das Mißtrauen des Klägers gegen die Beklagte gerechtfertigt war. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Kläger mit seiner Betrugsanzeige einen Erfolg für seine Ansprüche aus dem Pachtverhältnis versprach« Mit diesem Vertragsverhältnis hatte die Anzeige nichts zu tun, sie bezog sich lediglich auf den erledigten Vertrag über die stille Gesellschaft« Dem Kläger kann nicht die Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt werden, wenn er mit seiner leichtfertigen Betrugsanzeige auch den Zweck verfolgte, Aufklärung über geschäftliche Verhältnisse herbeizuführen, die nicht Gegenstand des Botrugsvorv/urfs waren«, Der Kläger konnte sich selbst Aufklärung durch Ausübung der ihm zuotehenden Kontrollrechte vorschaffen„und bei etwaiger Ablehnung im Klageweg erzwingen«, Die Erstattung einer Betrugsanzeige zur Herbeiführung der Aufklärung war hierfür kein geeignetes Mittel«, Die Abwägung "der Interessen spricht eindeutig zugunsten der Beklagten« Ihr war nicht zuzurauten, noch jahrelange vertragliche Beziehungen zu ihrem Vertragspartner aufrechtzuerhalten, der in rücksichtsloser Verfolgung seiner Ziele den Ruf und die Ehre ihres Inhabers aufs Schwerste angegriffen hatte« Hinzu kommt, daß das Pachtverhältnis auch zu Beb-zelten des Inhabers der Beklagten ein Vertrauensverhältnis war« Denn nach dem Zusatzvertrag vom 7« Juli 1956 hatte der Kläger das Recht, die Richtigkeit der Bilanz Unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen und unter bestimmten Voraussetzungen seine Mitwirkung bei der endgültigen Bilanzziehung durchzusetzen; nur dieses Vertrauensverhältnis rechtfertigte auch das vereinbarte Wettbewerbsverbot füi* alle Beteiligten.
II_Zß_J6/64.
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
2, Mai 1966 Heil
Justiz ob ersokr etär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
«-Kfm. Sr, Wilhelm K Straße
in PI
Klägers und Revisionsklägeri
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
den Kaufmann Heinz S c h ICa^BBstraße ft -
Beklagten und Revisionsbeklagten *
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundes-richtcr Dr0 Kuhn, Br. Nörr, Dr. Bukow und Stimpel
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 1964 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die frühere beklagte Firma erwarb im Jahre 1956durch • ihren alleinigen Inhaber, den Kaufmann Heinz Schm^ (jetziger Beklagter), ein Grundstück in zu dem Bau
eines neuen Betriebsgebäudes. Sie befaßte sich mit Loichtmetallbau und Großhandel in Leichtmetallen. Der Kläger, der zu jener Zeit als Steuerberater für die Beklagte tätig war, und eine Frau wollten
sich mit je 50,000,— DM an der Finanzierung des Bauvorhabens beteiligen. Sie waren bestrebt, diese Geldanlage möglichst währungssicher zu gestalten .Gegen Zahlung von je 5*000,— DM der vorgesehenen Baukostenbeteiligung übertrug die Beklagte an den Kläger und an Frau das Miteigentum an dem zur Bebauung vor-
gesehenen Grundstück zu je 1/8.
Die Verpflichtung dos Klägers und der Frau MfllB zurdZahlung des weiteren Baukostenbeitrages von je 45.000,— DM wurde in einem mit "Pachtvertrag" uberschrieb encn Vertrag niodergclegt, den auf der einen Seite die Beklagte und auf der anderen Seite der Kläger und Frau unter dem 7« Juli 1956 schlossen» Da-
bei wurde uva. vereinbart: Das Betriebcgruhdstück sollte
der Beklagten zur Hutzung überlassen worden» Die Beklagte sollte an die Verpächter eine jährliche Festpaeht von je 4.000,-— DM und eine Gleitpacht in Höhe von je 5 des steuerlichen Reingewinns bis zu dem Höchstbetrag von je 12.500,— DM zahlen; der Pachtzins sollte sich in gleichem Maße erhöhen oder ermäßigen wie das Jahresgrundgehalt eines Justizbeamten (Oberwachtmeisters),*
Der Vertrag sollte erstmals zu dem 31. Dezember 1966 ge
kündigt werden können, ferner aus wichtigem Grund, insbesondere bei wesentlicher vorsätzlicher Vertragsverletzung. Die Verpächter verpflichteten sich, nach Beendigung des Pachtvertrags ihre Miteigentumsanteile an den Inhaber der Beklagten für 50.000,— DM zu verkaufen, wobei sich der Kaufpreis entsprechend dem Baukostenindex ändern sollte. Diese Verkaufsverpflichtung nebst Auf-lassungovormerkung wurde noch in einem besonderen notari-
ellen Vortrag vom 10. Juli 1956 beurkundet. In einer Zu-
satzvoreinbarung vom 7. Juli 1956 regelten die Vertragsparteien Einzelheiten über Aufstellung und Prüfung der für die Gleiipacht maßgebenden Steuerbilanz und knüpften für den Fall des Todes dos Inhabers der Beklagten die Vornahme bestimmter Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte an die Zustimmung to
Das Betriobsgebäudö wurde vereinbarungsgemäß errich-
tet. Die Dienste des Klägers als Steuerberater nahm die Beklagte in der folgenbn Zeit nicht mehr in Anspruch.
Zu Beginn des Jahres 1957 verhandelten der Kläger und die Beklagte über eine weitere Beteiligung des Klägers in Höhe von abermals 50.000,— DM in der Form einer stillen Gesellschaft. Am 1, April 1957 kam der Vertrag über die Beteiligung des Klägers als stiller Gesellschafter zustande*
Aus diesem Gesellschaftsverhältnis kam es im Frühjahr 1961 zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit (künftig als VorprozeÖ bezeichnet)* Der Kläger erhob darin den Vorwurf, der Inhaber der Beklagten habe ihn bei Abschluß des Gesellschafttsverträges über die Gewinnaussichten der beklagten Firma getäuscht, er habe ihm, dem Kläger, eine vorläufige Bilanz für das Jahr f'956 vorgelegt, die einen Reingewinn von über 200.000,— DM ausgbwiesen habe, und habe diese Gewinnzahl auch bei den Verhandlungen genannt* Man habe mit ähnlichen Gewinnen auch nach Inkrafttreten des Gesellschaftsver-tragcs gerechnet. Deshalb habe er, der Kläger, den . ? im Gesellschaftsvertrage vorgesehenen Regelungen über die Gewinnbeteiligung und namentlich über eine hohe Vorabentnahme von monatlich 2,400,— DM durch den Inhaber der Beklagten zugostimmt * In Y/irklichkeit habe sich aber für das Jahr 1956 nach der endgültigen Steuerbilanz nur ein Gewinn von rd* 66.000,— DM ergeben, und die Gewinne der folgenden Jahre von 1957 - 1959 seien noch geringer gewesen. Bei Kenntnis der wirklichen GewinnerWartungen für das Jahr 1956,würde er, der Kläger, in dem Gesellschaftsvertrag die Gewinnbeteiligung anders vereinbart und dem Inhaber der Beklagten keine so hohe Vorabentnahme bewilligt haben.
Den Gewinnanteil für 1957, der ihm nach dieser Darstellung entgangen sein sollte, klagte der Kläger in
jenem Verfahren ein» Das Landgericht wies seine Klage ab. Im Berufungsrechtszug erklärte der Kläger, er könne keinen Zeugen dafür benennen, daß ihm bei den Verhandlungen über den Gesellschaftsvertrag eine Bilanz mit einem Gewinnauswe is von über 200.000,— DM Vorgelegen habe, und berichtigte insov/eit sein früheres Vorbringen. Daraufhin beendeten die Parteien am 26. Januar 1962 den Rechtsstreit, durch einen gerichtlichen Vergleich; danach schied der Kläger mit sofortiger Wirkung als stiller Gesellschafter aus und erhielt von der Beklagten als Abfindung für seine Einlage und die ihm seit dem 1. April 1957 zustehenden Gewinne einen Betrag von 95*000,— DM abzüglich bereits gezahlter und verrechneter Beträge.
Nachdem die Beklagte die nach dem Vergleich geschuldeten Leistungen erbracht hatte, schrieb der Kläger unter dem 18. Februar 1962 an den Inhaber der Beklagten, er halte die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung an sich keineswegs für angemessen und fühle sich nach wie vor übervorteilt und getäuscht; er wolle nunmehr durch die dazu berufene Institution festgestellt sehen, ob der Inhaber der Beklagten nicht gegen Gesetz und anständige Geschäfts-auffassung verstoßen habe. Aus diesem Sachverhalt würden sich für ihn Ansprüche für das Pachtverhältnis ergeben.
Unter dem 17. März 1962 erstattete der Kläger gegen den Inhaber der Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige v/egen Betruges. Er
wiederholte darin seine Behauptung, der Inhaber der Beklagten habe bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 1. April 1957 zu fäuschungszwecken eine vorläufige Bilanz mit einem Gewinnauswois von über 200.0Ö0,— DM
k
für das Jahr 1956 vorgelegt, während der tatsächliche Gewinn für 1956 nur gut 66*000,— DM betragen habe*
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren, nachdem u.a* der Inhaber der Beklagten als Beschuldigter vernommen worden war, mit Verfügung vom 25. Juli 1962 ein« Die gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde des Klägers wies der General-staatsanwalt zurück*
Mit Schreiben vom 26* Juli 1962 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung des Vertrages vom 7o Juli 1956 (des ’’Pachtvertrages1*) aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung aus* Sie begründete die Kündigung damit, daß der Kläger die Strafanzeige vom 17«»
März 1962 trots des vorausgegangenen gerichtlichen Vergleichs erstattet habe und damit einen Racheakt habe verüben wollen; eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei deshalb unzu demutbar* Die Beklagte erklärte sich bereit, dem Kläger seinen Gewinnanteil für das Jahr 1962 bis zu dem31• Juli 1962 zu zahlen, und stellte ihm außerdem den eingezahlten Kapitalbe-trag von 50.000,:— DM zuzüglich dos vorgesehenen Zuschlages v; egen Erhöhung des Baukosten index (mit gut 20.i000,— DMVerfügung* An Zahlungen auf die Fest- und Gleitpacht erhielt der Kläger für die Zeit vom 1* Januar bis zu dem 31 * Juli 1962 insgesamt 12.615,31 DM,
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam* Er fordert die Weiterzahlung der Pacht* Im ersten Ilechts-zug hat er an Pacht 2*196,67 DM verlangt und im zweiten Rechtszug seine Klage unter Suhstantiierung auf 6*500,— DM nebst Zinsen erweitei*t* Er hat zur Begründung vorgetragen, die Strafanzeige gegen den Inhaber der Beklagten habe der Wahrnehmung seiner berechtigten
Interessen gedient, weil er gegen die Bilanzierungsmethode der Beklagten und damit gegen die Richtigkeit der Gev/innermittlung ein berechtigte Mißtrauen gehabt habe«.
Während des Rechtsstreits hat der Inhaber der Beklagten sein Geschäft verkauft»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen erweiterten Klageantrag weiter«
Entscheidungsgründ e:
I. Bas Berufungsgericht sieht in den Verträgen vom 7. und 10. Juli 1956 in Verbindung mit der Übertragung von 1/8 Mitei^entUmsanteil an den Kläger die Vereinbarung eines partiarischen Barlohens mit Y/ertSicherungsklausel, das dinglich gesichert ist. Bie Vereinbarüng über die Überlassung der Nutzung an dem Betriebsgrundstück stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Verpachtung des Miteigentumsanteils des Klägers an die Beklagte dar, sondern eine Vereinbarung über die Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes im Sinne des § 745 BGB.
Im Hinblick auf die besondere vertragliche Hege-lung (Rückabwicklung der Übertragung des Sicherungseigentums am l/8~Antoil in der Form der Verpflichtung des Klagers, nach Beendigung des Pachtvertrages seinen Mitoigcntumsanteil an den Inhaber der Beklagten zu verkaufen und zu übertragen) hält das Berufungsgericht die Kündigung der Beklagten gegenüber nur einem Teilhaber, dem Kläger, ohne sachlichen Rechtsfehler für
wirksam, Für dieEntScheidung des Hechtsstreits spielt ec keine Holle, oh der "Pachtvertrag" in dem einen oder dem anderen Sinne beurteilt wird* Denn auch bei Annahme eines echten Pachtvertrages wäre die Kündigung nur gegenüber dem Kläger (ohne gleichseitige Kündigung gegenüber der Teilhaberin ) recht-
lich möglich, da Gegenstand der Pacht nur der Mit-eigentumsantoil des Klägers war und bei der Pacht die Kündigung aus wichtigem Grund ebenso zulässig ist (vgl. BGH HOT 1963? 1451) v/ie bei der Vereinbarung nach § 745 BGB (vgl. BGHZ 34, 367). Überdies haben die Parteien selbst im Pachtvertrag die Kündigung außerhalb der Kündigungsfristen für den Pall vorgesehen, daß ein wichtiger Grund vor liegt „
Damit erledigt sich der Einwand der Revision? im angefochtenen Üfteil sei der Goschäftscharakter des {iechtsverhäitnissco kaum beachtet worden„Bei der Präge, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, kann es entgegen der Ansicht der Revision nach den Umständen des Palles keine entscheidende Rolle spielen, ob das Geschäft für den Kläger mit einem Risiko verbunden war, abgesehen davon, daß substantiierte Darlegungen des Klägers in dieser Hinsicht fehlen, riehtigt durch Beschluß
3o.6,1966 Nach Ansicht dos Berufungsgerichts hat der Kläger
durch die Strafanzeige einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vcrtragsvcrhältnissos gegeben. Es hat dazu ausgeführt s
Es könne offen bleiben, ob die Vorwürfe, die der Kläger gegen den Inhaber der Beklagten wegen dessen Bilanzierungsmethoden und Informationen über die Gewinnausoichten erhoben habe, berechtigt seien oder nicht. Diese Vorwürfe hätten sich auf die Vor-
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handlungen bezogen, die zu dem Abschluß des Vertrages über die stille Gesellschaft am 1. April 1957 geführt hätten* Der Kläger habe in dem darüber entstandenen Rechtsstreit von einer abschließenden
gerichtlichen Erklärung abgesehen und den Rechtsstreit durch den .gerichtlichen Vergleich vom 26. Januar 1962 beendet. Hach dieser gütlichen Beilegung des Streits habe es gröblich gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger alsbald nach Empfang der Vergleichssumme seine gegen die Beklagte in dem beigelegten Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe wieder aufgegriffen und zu dem Inhalt einer Strafanzeige wegen Betruges gemacht habe. Dabei könne ihm die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht zugebilligt werden, Für das durch Vorgleich beendete stille Ge— sellschaftoverhältnis habe die Strafanzeige keine Bedeutung mehr gehabt. Auch wenn sich der Kläger von einer Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft allenfalls für-„seine Ansprüche aus dem Pachtvertrag, die nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen seien, etwas versprochen habe, so habe ihn das zu der Strafanzeige nicht berechtigt. Gerade wegen dieses fortbestehenden Vertragoverhältnisses habe der Klager, selbst wenn er Anhaltspunkte für ein Mißtrauen gegen die Gewinnbe-rcchnungen der Beklagten gehabt habe, seinem Vertragspartner nicht ohne weiteres mit einer Strafanzeige wegen Betrugs in den Rücken fallen dürfen. Damit habe er bewußt den Ruf und vielleicht auch die wirtschaft-
liche Existenz seines Vertragspartners aufs Spiel gesetzt, Er habe der Zusammenarbeit mit seinem Vertragspartner,. von der er noch beträchtliche Gewinne erwartet habe, den Boden entzogen. Der Kläger habe zunächst
von den ihm zustehenden Kontrollrechten Gebrauch machen müssen, bevor er die Strafanzeige erstattet habe.Das habe er aber nicht getan. Der Beklagten könne daher
ein Zusammenarbeiten mit dem Kläger und dessen Beteiligung am Gewinn nicht mehr zugemutet werden. Das gelte schon, wenn man die Frage, ob die Vertragsbeziehungen der Parteien ein besonderes Ver-
trauensverhältnis voraussetzten, beiseite ließe.
Durch die wirksame Kündigung sei das Vertragsverhältnis am 26, Juli 1962 beendet worden. Für die Zeit danach stehe dem Kläger kein Anspruch mehr zu,
III. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil erschöpfen den Sachverhalt und :Sind frei von Rechtsirrtum, Die Revision entbehrt der Grundlage,
Das Berufungsgericht brauchte die Vorwürfe des -Klägers gegen die Bilanzierungsmethoden und Gewinnberechnungen der Beklagten auf ihre sachliche Richtigkeit entgegen der Ansicht der Revision nicht zu prüfen, Dieso Vorwürfe bezogen sich in der Strafanzeige auf das .Zustandekommen der stillen Gesellschaft, Sie waren durch den gerichtlichen Vergleich insoweit erledigt. Der Kläger erklärte im Verhandlungstermin vom 26, Januar 1962, in dem der Vergleich geschlossen wurde, die vorläufige Bilanz per 31« Dezember 1956 vom '5«‘Marz 1957 habe ihm in dieser Form nicht Vorgelegen; er könne auch keinen Zeugen dafür angeben, daß ihm eine Bilanz vorgolegt worden sei, und berichtige insoweit seine bisherigen Schriftsätze, Für die Bxistonz einer anderen vorläufigen Bilanz, für 1956 als der bei den Gerichtsakten in Ablichtung befindlichen vom 5« März 1957 bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Trotzdem hat der Kläger seine Strafanzeige damit begründet, der
Inhaber der Beklagten habe ihm oine vorläufige Bilanz vorgelegt. In der Anzeige hat er verschwiegen, daß kurz vorher der gerichtliche Vergleich geschlossen worden ist und er die Vergleichssumme erhalten hatte.
Bei dieser Sachlage hat es das Berufungsgericht mit Recht dahingestellt sein lassen, oh das Mißtrauen des Klägers gegen die Beklagte gerechtfertigt war.
Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Kläger mit seiner Betrugsanzeige einen Erfolg für seine Ansprüche aus dem Pachtverhältnis versprach« Mit diesem Vertragsverhältnis hatte die Anzeige nichts zu tun, sie bezog sich lediglich auf den erledigten Vertrag über die stille Gesellschaft« Dem Kläger kann nicht die Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt werden, wenn er mit seiner leichtfertigen Betrugsanzeige auch den Zweck verfolgte, Aufklärung über geschäftliche Verhältnisse herbeizuführen, die nicht Gegenstand des Botrugsvorv/urfs waren«, Der Kläger konnte sich selbst Aufklärung durch Ausübung der ihm zuotehenden Kontrollrechte vorschaffen„und bei etwaiger Ablehnung im Klageweg erzwingen«, Die Erstattung einer Betrugsanzeige zur Herbeiführung der Aufklärung war hierfür kein geeignetes Mittel«,
Die Abwägung "der Interessen spricht eindeutig zugunsten der Beklagten« Ihr war nicht zuzurauten, noch jahrelange vertragliche Beziehungen zu ihrem Vertragspartner aufrechtzuerhalten, der in rücksichtsloser Verfolgung seiner Ziele den Ruf und die Ehre ihres Inhabers aufs Schwerste angegriffen hatte« Hinzu kommt, daß das Pachtverhältnis auch zu Beb-zelten des Inhabers der Beklagten ein Vertrauensverhältnis war« Denn nach dem Zusatzvertrag vom 7« Juli 1956 hatte der Kläger das Recht, die Richtigkeit der Bilanz Unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen und unter bestimmten Voraussetzungen seine Mitwirkung bei der endgültigen Bilanzziehung durchzusetzen; nur dieses Vertrauensverhältnis rechtfertigte auch das vereinbarte Wettbewerbsverbot füi* alle Beteiligten. Für den Fall des lodes des Inhabers der
Beklagten wurde dieses Vertrauensverhältnis durch den Vertrag noch enger gestaltet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat»
Da die Beklagte am 26* Juli 1962 demnach rechtswirksam gekündigt hatte, stehen dem Kläger für die Folgezeit keine Ansprüche mehr zu*
IV „ Hiernach 1st die Revision unbegründet „ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Br* Fischer Br * Kuhn Br* Nörr
Br« Bukow Stimpel
BUNDESGERICHTSHOF
ILäSLZ&li BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Dipl.-Kaufmanns Dr. Wilhelm Straße ■<>
- Brozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
den Kaufmann Heinz Ka flUIBs t ra ß e
Sch
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. liörr9 Br.? Qphulse0v'Fleck. und Stimpel
■beschlossen:
Gemäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 2. Mai 1966 - II ZR 76/64- - dahin klargestellt 9 daß es auf Seite 8 Zeile 229 23 statt ’’daß substantiierte Barlegungen des Klägers in dieser Hinsicht fehlen” heißen muß: ’’daß substantiierte Barlegungen des Klägers in dieser Hinsicht in den Tatsacheninotan-zen nicht gebracht worden sind”.
Br. Fischer Br. Nörr Br. Schulze
Fleck
Stimpel
Beglaubigt
Justizobersekreiäf
ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs