Eine Satzungsbestimmung, die die Wählbarkeit von Personen in den Aufsichtsrat beschränkt, ist insoweit unwirksam, als sie sich auch für die Arbeit nehmervertreter Geltung beilegt. .Die Beklagte int eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern, ihre Geschäftsanteile können nur von Konsumgenossenschaften und von konsumgenossenschaftljeben Organisationen und Einrichtungen erworben werden, rer Kläger, seit dem 1. Sie beruft sich hierfür auf § 21 Acs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages und behauptet, die neue Arbeitgeberin des Klägers sei eine Konkurrentin von ihr. Vor Erhebung der Klage hat der Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg beantragt, festzustellen, daß er Mitglied des Aufsichtsrats sei. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich nicht um betriebsverfassungsrechtliche Fragen, sondern darum, ob der Kläger sein Amt als Auf ei chtsratsrni tglieö dadurch verloren hat, daß er mit Grund fristlos entlassen worden, und, wie die Beklagte behauptet, in die Eienste eines Konkurrenzunternehmens gf.= treten ist. Eie Revision wirft dem Berufungsgericht vor, daß cs ungeprüft gelassen hat, ob der Kläger überhaupt Auf-richtsrotomitglied der Beklagten geworden ist. Sie hat vie]mehr der: Standpunkt vertreten, der Kläger habe sein Aufajchtsratsman-dat verloren, und nur auf dieser Grundlage ist der Rechtsstreit geführt worden. IIIo Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger seine Stellung als Aufsichtsratsmitglied nicht dadurch verloren, daß er zu Recht fristlos entlassen worden ist. Bas Berufungsgericht geht prozessual einwandfrei davon aus, daß nach der Entlassung des Klägers noch mehr als zwei in Betrieben der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer im Auf-sichtsrat verblieben. Die fristlose Entlassung des Klägers betraf also nicht einen Arbeitnehmervertreter, der zu den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehört. Die Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer zu dem Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Y/ahlzeit widerrufen werden (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Dieser Regelung wird im Schrifttum (Nipperdey in Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeiterechts B.d. II § 73 II 4 t und AG 1958, 62; Dietz, Betri ebsverf«3ssungsgesetz § 76 An. 51» Fitting/Kraegeloh/ Auffarth, Betriebsverfassungsgesetz § 76 An. 92; Gslperin/Sdebert, Betriebsverfassungsgesetz § 76 An. 64; ‘Valter Schmidt in Großkomm AktG & 87 An. 29) entnommen, die Bestellung eines Arbeitnehmervertreters könne nicht nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 AktG, also durch die Hauptversammlung, sondern nur unter Beachtung des in £ 76 Abs. 5 BetrVG, bestimmten Verfahrens- widerrufen werden. Hierzu bedarf es keiner Stellungnahme, da die Gesell-.-schaftervcrsammlung der Beklagten nicht darüber befragt worden ist, ob die Bestellung des Klägers zu dem Aufsichis-ratsmitglied widerrufen werden soll, und hierüber auch nicht Beschluß gefaßt hat. Es wird der Standpunkt vertreten, daß die fristlose Entlassung eines Arbeitnehraervertreters, der zu den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehört, automatisch die Beendigung des Aufsichtsratsamts zur Folge hat (Nipperdey anO; Bietz aaO § 76 An. 46;. Denn, auch wenn diese Auffassung richtig wäre, ließe sich mit ihr nicht begründen, daß ein Arbeitnehmervertreter, der nicht zu den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehört, durch seine berechtigte fristlose Entlassung zugleich auch sein Amt im Aufeichtsrat verliert. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann daher auch nicht automatisch zur Beendigung des zwischen der Gesellschaft und dem Auf si chtera tssitglied bestehenden Rechteverhältnisses führen (Nipperdey, Lehrbuch aaO § 73 II 4 b; Eührig, Handbuch der Betriebsverfassung § 76 An. 17; Fitting/ Krnegeloh/Auffarth aaO £ 76 An. 91). Hiermit sei es unvereäinbar, daß der Arbeitgeber keinen Einfluß auf die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglied habe, wenn noch zwei weitere betriobsangehörige Arbeitnehmer im Aufsichtsrat seien. Entsandte AufsichtsratsrritKlieder könnten auf Antrag einer Minderheit von einem Zehntel des Grundkapitals beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gerichtlich aus dem Amt abberufen werden (§ 84 Abs.4 Satz 2 AktG). Das Prozeßverfahren signet sich zur Entscheidung über die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat nicht, da es zu langsam ist. Der Senat hat sich daher der Entscheidung darüber zu enthalten, ob die vom Kläger begangene Beleidigung seine gerichtliche Abberufung aus dem Aufsichtsrat rechtfertigt oder nicht. AktG § 86 An. 14), die sich mit dem Wegfall der sotzungsmäßig verlangten Y/äblbarkeits-voraussetzungen von durch die Hauptversammlung gewühlten Auf s jchtsratscitgliedern befassen, ohne zu prüfen, ob das auch auf die von den Arbeitnehmern gewählten Auf-richtsratsrnitglieder paßt. Er kann persönliche Voraussetzungen für die Aufsichts-rntsmitglieder nur fordern, soweit sie von den Gesellschaftern gewählt oder auf Grund Satzung entsandt werden. Würde man es dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung überlassen,, persönliche Voraussetzungen auch für die Arbeitnehmervertreter aufzusteilen, so würden die Gesellschafter den Kreis der von den Arbeitnehmern wählbaren und das wäre mit oor Lahor ist eine Satzungsbestiramurig, die die Wählbarkeit von Personen in den Aufsichtsrat beschränkt, insoweit unwirksam, als sie sich auch für die Arbeitnehmervertreter Geltung beilegt (Lietz aaO C 76 An. 36; Fitting/Kraegelon/Auffarth aaO £ 76 An. 37; Galperin/ Sichert aaO $ 76 An. 36; Schmidt aaO £ 86 An. 6; Baumbach/Hueck, AktG £ 86 Anh. An. Der Übertritt eines betriebsangehorigen Aufyjchtsrots-mitglieds in ein Konkurrenzunternehmen kann allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren, etwa nach Maßgabe des £ 88 Abs.4 Satz 2 AktG oder der §§ 23, 24 BetrVG, zu dem Verlust der Aufsichtsratsstellung führen. Für den Vorwurf des Übertritts in ein Konkurrenzunternehmen kommt noch hinzu, daß es schwierig sein kann, festzustellen, ob die beiden in Betracht kommenden Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Aus diesen Gründen kann die vorzeitige Beendigung der Aufsichtsratostellung auch im Falle des Übertritts in ein Konkurrentunternehmen aliens falls in einem gerichtlichen Verfahren erreicht werden.
a. tin von den Arbeitnehmern gewühltes tetriebs-angehöriges Aufeichtsrstsmitglied verliert nicht dadurch seine Aufsichtsratsstellung, daß er üu Recht fristlos entlassen wird.
b. Eine Satzungsbestimmung, die die Wählbarkeit von Personen in den Aufsichtsrat beschränkt, ist insoweit unwirksam, als sie sich auch für die Arbeit nehmervertreter Geltung beilegt.
BGH,Urt.v. 21. Februar 1963 - II ZR 76/62 OLG Hamburg
LG Hamburg
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In dem Rechtsstreit
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Beklagte und Revi - I-Tozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt
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den Drucker Josef
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Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmüchtigter
Rechtsanwalt Dr.
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr» Bukow
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandeogerichts zu Hamburg vom 1. März 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
.Die Beklagte int eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern, ihre Geschäftsanteile können nur von Konsumgenossenschaften und von konsumgenossenschaftljeben Organisationen und Einrichtungen erworben werden, rer Kläger, seit dem 1. Dezember 1953 als Drucker in einem Betrieb der Beklagten beschäftigt, wurde am S. Junj. 1950 von den Arbeitnehmern der Beklagten in den Aufsichtsrat gewählt. Am 26. Juni 1959 wurde er fristlos entlassen,. Diese Maßnahme wurde vorn Arbeitsgericht und vom Landep-arbeitsgericht für wirksam gehalten; das Urteil ist seit dem 1. Februar I960 rechtskräftig. Seit Anfang Juli I.959 ist der Kläger bei der Birma ■&
in als Drucker tätig. Die Beklagte meint, der
Kläger habe durch Annahme dieser Stellung sein Aufsichtr-ratsm.nndat entweder niedergelegt oder verloren. Sie beruft sich hierfür auf § 21 Acs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages und behauptet, die neue Arbeitgeberin des Klägers sei eine Konkurrentin von ihr. ?■ 21 Abs. 2 bestimmt:
Wer in geschäftlichen Beziehungen - insbesondere im Wettbewerbs- oder I.ieferantenverhältnis - zur Gesellschaft steht oder in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinerseits derartige Beziehungen zur Gesellschaft unterhält, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein. Dies gilt nicht für die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern.
Der Kläger hält
gegen § 76 Abs. 5, § die Beklagte sei über
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diese Bestimmung wegen Verstosses 77 BetrVG für nichtig und behaupte dies keine Konkurrentin der Firma Er beantragt,
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festzustel len, daß er Mitglied des Aufsichtprots (Jor Beklagten sei, hilfswei se,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.400 L'M als seine1 Aufsichtsratstantieme für I960 zu zahlen.
Bas Landgericht hat dem Festotellungsantrag stattge-geben.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Envision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe:
Io Der vorliegende Rechtsstreit gehört vor die ordentlichen Gerichte.
1. Vor Erhebung der Klage hat der Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg beantragt, festzustellen, daß er Mitglied des Aufsichtsrats sei. Das Arbeitsgericht hat sich zur Entscheidung über diesen Antrag für nicht zuständig erachtet, da 5 2 Abs. 4 ArbGG nicht gegeben sei. Das Landes— arbeitegericht Hamburg hat das gebilligt und den Hilfsantrag des Klägers, die Sache an das Landgericht Hamburg
zu verweisen, abgelehnt. Der Senat ist daher nicht nach § 276 Abs. 2 Satz 2 ZP‘0 an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gebunden.
2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 82 Abs. 1 BetrVG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig über die in beiden Vorschriften unter den Buchstaben o - s behandelten Angelegenheiten zu entscheiden.
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Das r:undearbeitsg e r i cht (BAG 3»
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etrVG) hot den Standpunkt verti’eten, daß diese Zustündigkei tsregelung alle betriebsverfnssurgorecht-lichen Streitfragen erfasse. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich nicht um betriebsverfassungsrechtliche Fragen, sondern darum, ob der Kläger sein Amt als Auf ei chtsratsrni tglieö dadurch verloren hat, daß er mit Grund fristlos entlassen worden, und, wie die Beklagte behauptet, in die Eienste eines Konkurrenzunternehmens gf.= treten ist. Bas ist eine Frage des Gesellschafts-rechts, zu deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte und nicht die.Arbeitsberichte berufen sind.
31. Eie Revision wirft dem Berufungsgericht vor, daß cs ungeprüft gelassen hat, ob der Kläger überhaupt Auf-richtsrotomitglied der Beklagten geworden ist. Hiergegen spräche, daß der Kläger entlassen worden sei, bevor sich der neue Aufsiehtcrat konstituiert habe. Der Kläger sei zwar zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats (vom 28. August 1959) und den Aufsichtsratssitzungen vom 16. Dezember 1959 und 17. März I960 zugelassen worden, das sei aber nur eine vorläufige Zulassung gewesen, um vor der Entscheidung des amtsgerichtlichen Prozesses keine endgültigen Verhältnisse zu schaffen.
Die Revision kann nicht damit gehört werden, der Kläger sei mangels Vertrages mit der Beklagten gar nicht Aufsichtsratsrnitglied geworden. Denn diese Be-hruptung ist neu und kann in der Revisionsinstanz nicht nachgebracht werden. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, sie würde den Kläger bei einem ihr ungünstigen Ausgang de3 Arbeitsgerichtsprozesses
•v icc er ein,ff os teilt und ihm dann nicht den Auf ei chtsrn tc*~ ec: ter. vorent“'13 ten haben. Sie hat dagegen nicht behauptet, der Klager sei zu dem Aufsichtsrat gar nicht erst zugelasser. worden und demzufolge auch nicht Mitglied des Aufei chtsrats geworden. Sie hat vie]mehr der: Standpunkt vertreten, der Kläger habe sein Aufajchtsratsman-dat verloren, und nur auf dieser Grundlage ist der Rechtsstreit geführt worden.
IIIo Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger seine Stellung als Aufsichtsratsmitglied nicht dadurch verloren, daß er zu Recht fristlos entlassen worden ist.
1. Rach § 76 Abs. 2 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BetrVG müssen zwei Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten fcetriebsangehörige Arbeitnehmer sein. Bas Berufungsgericht geht prozessual einwandfrei davon aus, daß nach der Entlassung des Klägers noch mehr als zwei in Betrieben der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer im Auf-sichtsrat verblieben. Die fristlose Entlassung des Klägers betraf also nicht einen Arbeitnehmervertreter, der zu
den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehört.
2. Die Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer zu dem Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Y/ahlzeit widerrufen werden (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Dieser Widerruf hat die Beendigung des zwischen der Gesellschaft und
dem Aufsichtsratsmitglied bestehenden Rechtsverhältnisses,
also der Aufsichtsratsstellung, zur Folge und setzt einen Antrag der Betriebsräte oder eines Fünftels der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmensbetriebs und einen Beschluß dieser Arbeitnehmer voraus, der eine Hehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen
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bedarf (v 76 Abs. 5 BetrVG). Dieser Regelung wird im Schrifttum (Nipperdey in Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeiterechts B.d. II § 73 II 4 t und AG 1958, 62; Dietz, Betri ebsverf«3ssungsgesetz § 76 Anm. 51» Fitting/Kraegeloh/ Auffarth, Betriebsverfassungsgesetz § 76 Anm. 92; Gslperin/Sdebert, Betriebsverfassungsgesetz § 76 Anm. 64; ‘Valter Schmidt in Großkomm AktG & 87 Anm. 29) entnommen, die Bestellung eines Arbeitnehmervertreters könne nicht nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 AktG, also durch die Hauptversammlung, sondern nur unter Beachtung des in £ 76 Abs. 5 BetrVG, bestimmten Verfahrens- widerrufen werden. Hierzu bedarf es keiner Stellungnahme, da die Gesell-.-schaftervcrsammlung der Beklagten nicht darüber befragt worden ist, ob die Bestellung des Klägers zu dem Aufsichis-ratsmitglied widerrufen werden soll, und hierüber auch nicht Beschluß gefaßt hat.
Es wird der Standpunkt vertreten, daß die fristlose Entlassung eines Arbeitnehraervertreters, der zu den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehört, automatisch die Beendigung des Aufsichtsratsamts zur Folge hat (Nipperdey anO; Bietz aaO § 76 Anm. 46;. Fitting/Kraegelch/ Auffarth aaO £ 76 Anm. 91» Galperin/Siebert aaO £ 76 Anm. 61; Walter Schmidt aaO § 87 Anm. 28 unter Ziff. 3; Baumbach/Hueck, AktG § 86 Anh. Anm. 6 C). Darauf kommt es fiir die vorliegende Sache nicht an. Denn, auch wenn diese Auffassung richtig wäre, ließe sich mit ihr nicht begründen, daß ein Arbeitnehmervertreter, der nicht zu den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehört, durch seine berechtigte fristlose Entlassung zugleich auch sein Amt im Aufeichtsrat verliert.
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Für einen solchen Arbei tnehmervertre-ter ist ein tetriffcrzuf ?ehörigc-s Arbeitsverhältnis keine Voraussetuung für die Aufs:: chtsrotsrni tgliec Schaft, sondern allenfalls dos l'otiv für die Wohl in den Aufsj chtsrat. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann daher auch nicht automatisch zur Beendigung des zwischen der Gesellschaft und dem Auf si chtera tssitglied bestehenden Rechteverhältnisses führen (Nipperdey, Lehrbuch aaO § 73 II 4 b; Eührig, Handbuch der Betriebsverfassung § 76 Anm. 17; Fitting/ Krnegeloh/Auffarth aaO £ 76 Anm. 91).
4e Hueck (Hueck/Leibholz, Zwei Vorträge zu dem Arbeite-recht S. 18 - 20; ders. RdA 1962, 396, 399 und in Baumhoch/ Hueck, AktG § 86 Anh. Anm. 6 B) meint, es könne zu schlechthin unerträglichen Verhältnissen führen, müßte ein Unter-ner men einen berechtigterweise fristlos entlassenen Arbeitnehmer weiter im Aufsichtsrat dulden. Ein Unternehmen, das den Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat unterliege, könne, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied zu den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehöre, das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen und dadurch das Ende der Aufsichts-
ratsstellung herbeif ühren . Hiermit sei es unvereäinbar, daß der Arbeitgeber keinen Einfluß auf die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglied habe, wenn noch zwei weitere betriobsangehörige Arbeitnehmer im Aufsichtsrat seien. Die ünafcsetzbarkeit eines solchen Aufsichtsratsmitglieds gegen den Y/illen der Arbeitnehmer stehe auch im Widerspruch dazu, daß sowohl Dienst- wie Dauerschuldverhält-nisse beim Vorliegen eines wichtigen. Grundesfristlos kündbar seien. Der Arbeitgeber sei berechtigt, ein Betriebsratsmitglied wegen grober Vernachlässigung seiner
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rf-Li'j(.'t11 chen Scf urnir=f-e o;] er £rober V er 1ctzung :o j nar gesetzt i chen Pflichten durch des Arbeitsgericht cun d era Betriebsrat ausschließen zu lassen (§§ 23, 24 BetrVG). Entsandte AufsichtsratsrritKlieder könnten auf Antrag einer Minderheit von einem Zehntel des Grundkapitals beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gerichtlich aus dem Amt abberufen werden (§ 84 Abs. 4 Satz 2 AktG). Bas Betriebsverfassungsgesetz weise eine Lücke auf, wenn es dem betroffenen Unternehmen keine Handhabe biete, die Beendigung der Aufsichtsratsstellung eines Arbeit-nehmorvertretern herbeizuf[ihren, der seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied grob verletzt habe. Zur Schließung dieser Lücke biete sich die Analogie zu § 88 Abs. 4 Satz 2 AktG an.
Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung oder der in den §§ 23, 24 BetrVG getroffenen Regelung könnte aber nur zur Entscheidung des Amtsgerichts nach den Bestimmungen des Gesetzes Uber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 145 EGG) oder zur arbeito-gerichtlichen Entscheidung im Beschlußverfuhren ({) 2 Abs. 1 Kr. 4, f 80 Abe.lArbGG) führen. Das Prozeßverfahren signet sich zur Entscheidung über die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat nicht, da es zu langsam ist.
Der Senat hat sich daher der Entscheidung darüber zu enthalten, ob die vom Kläger begangene Beleidigung seine gerichtliche Abberufung aus dem Aufsichtsrat rechtfertigt oder nicht.
Q —
! V. Don Berufungsgeri cht läßt offen, of 21 Abs , 2 dec Creseliechaf tevertrsges der Beklagten wirksam und die neue Arbeitgeberin dec Klägers ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten ist. Es meint, eine Satzungsbestirnmung, die, wie jener § 21 Abs. 2, eine persönliche Wählbar-1-c itsvoraussetzung aufrtelle, führe beim Wegfall dieser Voraussetzung nicht zu dem Erlöschen der Actes, wenn sie diese Folge nicht ausdrücklich anordne. Daran fehle es jedoch hier. Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht auf Stellungnahmen der Literatur (Sch lege Iber ger/Quassowski. AktG v' 86 Anrn. 33; von Godin/Wilhelmi, AktG § 86 Anm. 7 d; Schmidt in Groß komm. AktG § 86 Anm. 14), die sich mit dem Wegfall der sotzungsmäßig verlangten Y/äblbarkeits-voraussetzungen von durch die Hauptversammlung gewühlten Auf s jchtsratscitgliedern befassen, ohne zu prüfen, ob das auch auf die von den Arbeitnehmern gewählten Auf-richtsratsrnitglieder paßt. Das vom Berufungsgericht aufgeworfene Problem stellt sich nicht. Vorauf liegt die vom Landgericht behandelte Frage, ob eine Satzunjs-fceStimmung, die für die Aufeichtsratsmitglieder V/ühlbar-keitsvorauosetzungen aufstellt, wirksam ist, soweit sic die Arbeitnehmervertreter betrifft.
Das ist zu verneinen. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt der Bestimmung der Gesellschafter (§■§ 2, 53 GrnfcHG). Er kann persönliche Voraussetzungen für die Aufsichts-rntsmitglieder nur fordern, soweit sie von den Gesellschaftern gewählt oder auf Grund Satzung entsandt werden. Würde man es dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung überlassen,, persönliche Voraussetzungen auch für die Arbeitnehmervertreter aufzusteilen, so würden die Gesellschafter den Kreis der von den Arbeitnehmern wählbaren
und das wäre mit oor
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P c» r ü c n e- n e in sc I'.' ranken k ö n nen,
Regelung den Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere mit dem dort verankerten Prinzip der tfahlfreiheit un-
vereinbar. Las Betriebsverfassungsrecbt kann nicht durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Lahor ist eine Satzungsbestiramurig, die die Wählbarkeit von Personen in den Aufsichtsrat beschränkt, insoweit unwirksam, als sie sich auch für die Arbeitnehmervertreter Geltung beilegt (Lietz aaO C 76 Anm. 36; Fitting/Kraegelon/Auffarth aaO £ 76 Anm. 37; Galperin/ Sichert aaO $ 76 Anm. 36; Schmidt aaO £ 86 Anm. 6; Baumbach/Hueck, AktG £ 86 Anh. Anm. 3 L; vgl. auch RegEntw. zu dem AktG zu § 97 Abs. 4; Ba.yObLG SJW 1954, 1001).
V. La das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hot, ob die Firma wjHIB i in einem Konkurrenz-
verhältr.is zur Beklagten steht, muß für die Revisionsine tanz unterstellt werden,der Kläger sei nach seiner Entlassung bei der Beklagten in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens getreten.
Der Übertritt eines betriebsangehorigen Aufyjchtsrots-mitglieds in ein Konkurrenzunternehmen kann allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren, etwa nach Maßgabe des £ 88 Abs. 4 Satz 2 AktG oder der §§ 23, 24 BetrVG, zu dem Verlust der Aufsichtsratsstellung führen. Ein solcher Sachverhalt kann zwar einen wichtigen Grund zur Abberufung aus dem Aufsichtsrat abgeben. Aber das Vorliegen eines solchen Grundes und seine Geltendmachung durch dos Vertretungoorgan der betreffenden Gesellschaft können allein nicht genügen, das zwischen dem Unternehmen und dem Aufsichtsratsmitglied bestehende Rechts-
_ 1 -I _
Verhältnis aufzulö eru Die Tatbestänöe, öle eine vorzeitige Beendigung des Amts eines Aufsichtsratsmit-glieds rechtfertigen sollen, müssen wegen der Bedeutung, die der Aufsichtsrat als Verwaltungsorgan
hat, schnell, eindeutig und verlässlich abgrenzbnr sein. Das trifft fiir den Begriff des wichtigen ?'iindj-gungegrundes nicht zu. Ein Grund, der die fristlose
Kündigung eines ArbeiteverhHltnisoes rechtfertigt, braucht keinen Grund für die Abberufung eines Arbeit-nehmervertreters aus dem Aufsichtsrat darzustellen.
Darum ist nicht einmal die Rechtsprechung zu dem Begriff des wichtigen Kündigungsgrundes ohne weiteres für die Abberufung eines Aufsichtsratsmit. lieds aus wichtigem Grunde verwendbar. Hierzu werden vielmehr nur Sachverhalte ausreichen, die in einem krassen gesellschaftswidriger. Verhalten öe.s Aufsichtsratsmitglieds fceoteken oder dieses ’Mitglied für schlechthin untragbar erscheinen
lassen. Das wiederum wird nicht ein für allemal, senden nur nach den Umständen des einzelnen Kalles beurteilt werden können. Für den Vorwurf des Übertritts in ein Konkurrenzunternehmen kommt noch hinzu, daß es schwierig sein kann, festzustellen, ob die beiden in Betracht kommenden Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Aus diesen Gründen kann die vorzeitige Beendigung der Aufsichtsratostellung auch im Falle des Übertritts in ein Konkurrentunternehmen aliens falls in einem gerichtlichen Verfahren erreicht werden.
Hierzu eig-net sich das Prozeßverfahren nicht.
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Lg kann darum offenbleüben, ob der Klager ln die Dienste eine? Konkurrenzunternehmens der beklagten getreten ist,
Die Pevision war daher zurückzuweisen.,
Lie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.,
Lr„ Fischer Lr. Kuhn Dr. Nörr
Li es ecke Dr. Bukov;