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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin behauptet, MS "BeflHP" habe in unzulässiger Weise überholt, durch die von ihm ausgehende Sögwir-kung die beiden Fahrzeuge der Klägerin auseinsndergedrückt und die bereits wieder gesetzten Drähte (einen Vorausdraht, einen laufdraht und einen Achterbeidraht) zu dem Zerreißen gebracht« Hierauf sei das Festkommen der beiden Schiffe auf badischem Grund zurückzuführen0 Mit der Klage verlangt sie Ersatz ihres Schadens, den sie auf 8965,50 hfl, 251 012 bfr und 1 247 158 ffr beziffert« II* 1* Darüber hinaus ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß keine vom M3 nBe^BPtt ausgehende Sogwirkung den Unfall verursacht habe, daß vielmehr das Brechen der Drähte bei km 368,1 auf ein etwaiges erneutes Raken oder auf die schlechte Beschaffenheit der Stränge curücksuführen sei* In tatrichterlicher Beweiswürdigung, gegen die sich die Revision in unzulässiger Weise wendet, stellt das Berufungsgericht fest, daß die Mehrgeschwindigkeit von "Be^D" gegenüber dem auf 7 km zu bemessenden Vorausgang der Schiffe der Klägerin nur etwa 3 km/st betragen habe* Das Berufungsgericht hat sich dabei der Berechnung des Sachverständigen der Beklagten, angeschlossen, der unter Zugrunde- lieh festgestellt ist, zu dem Ergebnis kommt, daß die Schiffe der Klägerin während des Überholmanövers eine Geschwindigkeit von 7 km/st, das der Beklagten eine solche von 9»891 km/st i hatten* Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß,die Überholung in einem Abstand von 20 - 25 m begonnen worden sei, der sich jedoch während der Überholung immer mehr ver-größert habe» Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der geringen Geschwindigkeit von "Be^gy und des sich >' immer mehr vergrößernden Abstandes den Schluß gezogen hat, . daß der von Bef^ft ausgehende Sog und Wellenschlag so gering gewesen sei, daß äie drei Drähte,mit denen die Schiffe der Klägerin wieder aneinander gekoppelt gewesen seien, der von r’BeflBPr ausgehenden Einwirkung ohne weiteres hätten stand-halten müssen» so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegen-getreten werden« 2« Die Revision will diese Ausführungen des Berufungsgerichts dadurch erschüttern, daß sie dartun will, die vom Berufungsgericht angegebenen möglichen ünfallurSachen • * schlechte Beschaffenheit der Drähte oder erneutes* Raken bei km 368,1 - müßten ausscheiden, so daß nur die von "Be^BV ausgehende Einwirkung als Ursache für das Zerreißen der Drähte übrigbleibe« Die Revision, kann jedoch hiermit keinen Erfolg haben« * der bekundet hat, die Drähte seien (als sie das erstemal bei km 366,3 brachen) in Ordnung gewesen, nach dem ersten Reißen seien die Drahtstücke zusammengesucht wordene, um die Fahrzeuge notdürftig zu befestigen® Die Ver-fahrensrüge der Revision ist demnach unbegründet« Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das ange*-fochtene Urteil mit dem Vortrag der Klägerin, das Reißen der Drähte bei km 366,3 sei darauf zurückzuführen gewesen, daß MS "CtBBP" beim Pahren über eine seichte Stelle zu wenig Ruderdruck gehabt habe, so daß MS "Ch^Ml voraus • b^ Auch der Auffassung der Revision, daß ein Raken (oder ein Pahren über eine Untiefe) bei km 368,1 ausgeschlossen* sei, da sich dort gar keine Untiefe-befinde, kann nicht sugestimmt werden« Rach den Aussagen der Zeugen Ottmar und Rainer Stflp fuhren die Schiffe der Klägerin dicht am badischen Ufer? Es trifft also nicht zu, wenn die Revision meint, als einzig mögliche Ursache füf das Reißen der Drähte korams nur ein von IIS ”30^0^ ausgegangener Sog oder Wellenschlag in Betracht«

schiffenBrmBerufungsgerichtkmMSKlägerinDrahtRevision

Volltext der Entscheidung

T T lx
ZR 76/57
2508 016
Verkündet
 am 27o November 1958
Pfauz. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt
 gegen
1« die BaflHBI Rh 2.. den Schiffsführer J»
AG in von HS
Beklagten und Revisionsbeklagtcn, Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Nastelski und der Bundesrichter Br» Haidinger« Br» Nörr, Br». Haager und Iiiesecke
 für Recht erkannt«
Bie Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts »■ Rheinschiffahrtsobergerichts -Karlsruhe vom 12» März 1957 wird auf Kosten der Klägerin surückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
«■mp» «urw» w* •* m* Mh —vmm mmß
 Die Klägerin' ist Ausrüsterin der beiden MS wCppM 11X10 "CbPBP V^p" (je 890 to groß, 73,5 m lang, 8,15 m breit, Maschinenstärke 480 PS)* Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des MS "Bäflpp (1083 to groß, 78,05 m lang, 8,55 m breit, Maschinenstärke 600 PS), das am TJnfalltag vom Beklagten zu 2 geführt wurde*
Am 8o Mai 1955 gegen 12*45 Uhr trat MS MCPPM, das 721 to geladen hatte und 2,30 m tiefging, die Talfahrt vom Straßburger Hafen aus an; Ihm folgten MS "ChppB^ppp”, das 524,5 to geladen batte und 2,25 m tief ging, sowie MS
das mit 710 to beladen war« Der Abstand zwischen MS f>Cf|P,f und MS "BeHP betrug anfänglich 2-2,5 km« In Höhe der Zollstation Heuburgweier', brach auf MS r,0fppt das Ölrohr der mit dem Hauptmotor gekuppelten Kühlwasserpumpe* Dies hatte zur Folge, daß der Hauptmotor stillgelegt werden mußte und die nicht ausgekuppelte Schraube nicht mehr drehte* Das Zollboot, das gerade an der hinteren Schiffshälfte des MS MCpHlt steuerbordseits festgemacht hatte, verbrachte MS ^CpP" bis zu dem Karlsruher Hafen* Dort wurde es von dem inzwischen aufgelaufenen MS "ChPBP	auf	Heite	ge-
nommen* Beide Fahrzeuge wurden auf gleicher Höhe zusammen*-gekoppelt* Sodann setzten beide Schiffe die Heise fort* Bei km 566,3 brachen sämtliche Drähte, die die beiden Motorschiffe verbunden hatten* Beide Schiffe nahmen sodann den Übergang von der pfälzischen zur badischen Seite zwischen Ion 366,5 - 365* In Höhe der Albmündung (km 367,6} kamen beide Schiffe auf badischer Seite wieder auf Seite, wobei MS "Cpp" mit seinem Vorschiff backbordseits in Höhe des . Mittschiffs von MS "ChpJpF;VPHlP" laß* während das Achter-schiff noch etwa 6 - 8 von MS	ablag *	Wäh-
rend die Besatzungen beider Schiffe im Begriffe waren, diese
 erneut untereinander, zu befestigen, lief MB	das
 die blaue Flagge gesetzt und Überholsignal gegeben hatte, den beiden Motorschiffen auf und überholte sie, die kein Gegensignal gegeben hatten, auf Backbordseite« Bei km 368,1 brachen die vorderen, bereits wieder gesetzten Drähte« Dadurch fielen die beiden Motorschiffe wieder auseinander«
Sie gerieten bei km 368,7 badischerseits auf Grund, wurden beschädigt und konnten nur unter erheblichen Schwierigkeiten 9 MS "ChflHRl	erst	hach	Aufleichterung,	wieder
 flottgemacht werden«
Die Klägerin behauptet, MS "BeflHP" habe in unzulässiger Weise überholt, durch die von ihm ausgehende Sögwir-kung die beiden Fahrzeuge der Klägerin auseinsndergedrückt und die bereits wieder gesetzten Drähte (einen Vorausdraht, einen laufdraht und einen Achterbeidraht) zu dem Zerreißen gebracht« Hierauf sei das Festkommen der beiden Schiffe auf badischem Grund zurückzuführen0 Mit der Klage verlangt sie Ersatz ihres Schadens, den sie auf 8965,50 hfl, 251 012 bfr und 1 247 158 ffr beziffert«
Die Beklagten sind der Ansicht, der Schaden sei allein durch das Verhalten der Schiffsführungen von "CUP" und "ChOMl	verursacht	worden«
Das Amtsgericht - Rheinschiffahrtsgericht - hat.die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt’, das Oberlandesgericht - Rheinschiffalhrtsobergericht * hat sie ganz“ abgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter« Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Re-
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Io Das Berufungsgericht stellt fest; das HB "Be^H^ habe die Schiffe der Klägerin, bei km 367,6 - 7 beginnend, überholt* Auf der Überholstreeke sei, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Lage der beiden Motorschiffe der Klägerin unzweifelhaft hinreichender Raum für das Überholen gewesen, da das Fahrwasser am Unfalltag dort durchschnittlich 100 m breit gewesen sei* Was die Revision über die Beschaffenheit des Fehr>-> Wassers auf der Strecke von km 367,1 bis km 367,6 ausführt, ist unerheblich, da das HS "BeBMP* au^ dieser Strecke mit dem Überholen noch nicht begonnen hatte* Zu Unrecht greift die Revision die Feststellung einer Fahrwasserbreite von 100 m auf der Überholstrecke an; diese Feststellung wird von den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sohlen • plänen getragen* Ohne Rechtisirrtum hat das Berufungsgericht auch in der Lage der beiden Schiffe der Klägerin kein Hindernis für die Überholung gesehen und dabei den Umstand verwertet , daS die beiden Schiffe kein Sperrsignal nach § 41 RSchPVO a*F» gegeben und der Kapitän von "CflJfeV nur die Verlangsamung der Fahrt von "DeflHP1 verlangt habe, was geschehen sei. Hiernach hat "BeBHP aicht an verbotener Stelle
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.(§ 45 3$fr*-1 RSchPVO) überholt, so daß sich die Klägerin weder auf eine für sie sprechende Verschuldensvermutung noch auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen ksnn*
II* 1* Darüber hinaus ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß keine vom M3 nBe^BPtt ausgehende Sogwirkung den Unfall verursacht habe, daß vielmehr das Brechen der Drähte bei km 368,1 auf ein etwaiges erneutes Raken oder auf die schlechte Beschaffenheit der Stränge curücksuführen sei*
In tatrichterlicher Beweiswürdigung, gegen die sich
 die Revision in unzulässiger Weise wendet, stellt das Berufungsgericht fest, daß die Mehrgeschwindigkeit von "Be^D" gegenüber dem auf 7 km zu bemessenden Vorausgang der Schiffe der Klägerin nur etwa 3 km/st betragen habe* Das Berufungsgericht hat sich dabei der Berechnung des Sachverständigen der Beklagten,	angeschlossen,	der	unter	Zugrunde-
legung vcn Jtoahracn, deren-Ridbfcdgk^: im a^fccht3enEn‘W:eii' tätrichtef-
V
lieh festgestellt ist, zu dem Ergebnis kommt, daß die Schiffe der Klägerin während des Überholmanövers eine Geschwindigkeit von 7 km/st, das der Beklagten eine solche von 9»891 km/st i hatten* Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß,die Überholung in einem Abstand von 20 - 25 m begonnen worden sei, der sich jedoch während der Überholung immer mehr ver-größert habe» Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der geringen Geschwindigkeit von "Be^gy und des sich >' immer mehr vergrößernden Abstandes den Schluß gezogen hat,	.
daß der von Bef^ft ausgehende Sog und Wellenschlag so gering gewesen sei, daß äie drei Drähte,mit denen die Schiffe der Klägerin wieder aneinander gekoppelt gewesen seien, der von r’BeflBPr ausgehenden Einwirkung ohne weiteres hätten stand-halten müssen» so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegen-getreten werden«
2« Die Revision will diese Ausführungen des Berufungsgerichts dadurch erschüttern, daß sie dartun will, die vom Berufungsgericht angegebenen möglichen ünfallurSachen • * schlechte Beschaffenheit der Drähte oder erneutes* Raken bei km 368,1 - müßten ausscheiden, so daß nur die von "Be^BV ausgehende Einwirkung als Ursache für das Zerreißen der Drähte übrigbleibe« Die Revision, kann jedoch hiermit keinen Erfolg haben«	*
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a) Die Behauptung der Revision, die Beklagten hätten
 die schlechte Beschaffenheit der Stränge als Unfallursache
 nicht geltend gemacht, so daß das. Berufungsurteil auf diese
(mögliche) Unfallursache nicht hätte gestützt werden dürfen,
 ist aktenwidrig«, Auf So 4 des Schriftsatzes vom 9« Juli 1955
>
haben die Beklagten u« a« als Ursache für das Reißen der Drähte angeführt, daß "die zusammengeflickten Drähte überhaupt nicht halten konnten." Die Ausführungen der Beklagten gründeten sich auf die Aussage des Steuermanns MflU von MS "Chm* M±4W(? der bekundet hat, die Drähte seien (als sie das erstemal bei km 366,3 brachen) in Ordnung gewesen, nach dem ersten Reißen seien die Drahtstücke zusammengesucht wordene, um die Fahrzeuge notdürftig zu befestigen® Die Ver-fahrensrüge der Revision ist demnach unbegründet«
Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das ange*-fochtene Urteil mit dem Vortrag der Klägerin, das Reißen der Drähte bei km 366,3 sei darauf zurückzuführen gewesen, daß MS "CtBBP" beim Pahren über eine seichte Stelle zu wenig Ruderdruck gehabt habe, so daß MS "Ch^Ml	voraus	•
geschossen sei, auseinandetfgesetzt (Urteil S« 6 u«,S« 8)«
Das Urteil hat diese Möglichkeit ünterstellt?jund'fgerade .dar* • aus :auf~die Möglichkeit der schlechten Beschaffenheit der Stränge geschlossen« Unter diesen'Umständen konnte das Berufungsgericht sehr wohl aus der Tatsache, daß die Drähte kurz vorher schon einmal gerissen waren, ohne daß hieran das MS "Se^Ky* irgendwie beteiligt sein konnte, den Schluß ziehen, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß auch das spätere Reißen der Drähte nicht auf das Verhalten der Beklagten zu-rücksufUhren ist«
b^ Auch der Auffassung der Revision, daß ein Raken (oder ein Pahren über eine Untiefe) bei km 368,1 ausgeschlossen* sei, da sich dort gar keine Untiefe-befinde, kann nicht sugestimmt werden« Rach den Aussagen der Zeugen Ottmar
 und Rainer Stflp fuhren die Schiffe der Klägerin dicht am badischen Ufer? sie haben sich, wie der Zeuge Sch^MB bekundet, hart am badischen Ufer gehalten; der Zeuge K^HP schätzt den Abstand vom badischen *Ufer auf etwa 20 m, der Zeuge Rui(P auf 20 - 25 m; der Zeuge	roeint» die Schiffe
 seien 10 m von den badischen Kribbenköpfen entfernt gewesen. Unter Würdigung dieser Zeugenaussagen im Zusammenhang mit den vorgelegten Sohlenplänen konnte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, daß ein Raken (oder ein Fahren über eine seichte Stelle) bei km 368,1. nicht ausgeschlossen sei*
Es trifft also nicht zu, wenn die Revision meint, als einzig mögliche Ursache füf das Reißen der Drähte korams nur ein von IIS ”30^0^ ausgegangener Sog oder Wellenschlag in Betracht«
Hiernach war die Revision mit der* Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücjczuweisen*
Br.Haateleki	Br.Haidinge» Br.Nörr	Br.Haager? Biesecke