Nach Beendigung des Krieges hat die Beklagte unmittelbare vertragliche Beziehungen Uber Lieferung von Ton mit der £^0^)AG auf genommen. Er hat vorgetragen, es sei zwar richtig, daß er sich während des Krieges lediglich in Anbetracht der Seitumstände und der Erklärung der Beklagten, sie brauche den Kaolinton für Sie hat ausgeführt, der Vertrag sei im Einverständnis mit dem Kläger in den letzten Kriegsjahren aufgelöst worden« Im übrigen habe der Vertrag durch die völlige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zusammenbruch, insbesondere durch die Währungsreform, seine Gültigkeit verloren» Der Kläger habe auch etwaige Ansprüche aus dem Vertrage verwirkt, da er sich nicht.um die Wiederaufnahme der Vertragsbeziehungen bemüht habe» Im übrigen sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da die es nach dem Kriege grundsätzlich ablehne, den von ihr benötigten Ton durch Zwischenhändler zu beziehen« sprechend des ihm eingesandten Musters zu dem Preise von 7,30 HM je to zahlbar gegen Ende des der Lieferung folgenden Monats gekauft hat, wobei sich die Beklagte verpflichtete, monatlich bis 400 to an den Kläger zu liefern. Über die Bauer dieser vertraglichen Vereinbarungen ist im Vertrage nichts bestimmtoEs unterliegt keinem Zweifel, daß eine derartige Vereinbarung auf dem Gebiete des Schuld-rechts bei der anerkannten Vertragsfreiheit rechtlioh möglich und zulässig ist. die Beklagte ihre Lieferungen in den letzten Kriegsjahren eingestellt habe, ohne daß sich der Kläger hiergegen gewandt habe, so sei dies die zwangsläufige Folge der damaligen Kriegsereignisse gewesen, die den freien Wirtschaftsverkehr, soweit er nicht zu dem Zwecke der Wetterführung des Krieges Wenn die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht sei ohne jede tatsächliche Feststellung zu diesem Ergebnis gelangt, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht zu dieser Feststellung auf Grund des "eindeutigen” Schriftwechsels der Parteien gekommen ist, aus dem hervorgehe, daß der Durchführung des Vertrages ständig zunehmende Schwierigkeiten entgegengestanden hätten. Es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, in der Handlungsweise des Klägers, bei welcher er den damaligen Zeitverhältnissen verständigerweise Rechnung getragen habe, eine bestimmte stillschweigende Erklärung, daß er den Vertrag als beendet angesehen habe, zu finden. Zwar hat die Beklagte dies bereits in der Berufungsbegriindung zu IV, wenn auch ohne Beweisantritt, vorgetragen, sie hat aber weder in den Tatsacheninstanzen behauptet noch Beweis dafür angetreten, daB der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag bei seinem Abschluß aus diesem oder einem anderen Grunde auf die Kriegedauer begrenzt worden sei« III« Ohne Kecktsirrtum hat das Berufungsgericht ausgefUhrt, daß die Währungsumstellung nicht den Einwand der Beklagten, der Vertrag sei wegen Veränderung der Gesohäftsgrundlsge hinfällig geworden, rechtfertige* Eine wesentliche Erhöhung der Preise nach der Währungsreform kann allerdings von Bedeutung sein, nämlich dann, wenn das Pesthalten am Vertrage sich als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen und für die Beklagte nicht zu demutbar erscheinen würde* Selbst in diesem Pall wäre der Vertrag nicht zur Auflösung gekommen« Kündigung und Rücktritt vom Vertrage wegen veränderter Geschäftsgrundlage kommen erst in letzter Linie in Betracht, vielmehr ist die Rechtsfolge der Unzu demutbarkeit wegen Wegfalls der IV« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe seine Rechte aus dem Vertrage nicht verwirkt* Es könne dahingestellt bleiben, so hat das Berufungsgericht ausgefUhrt, ob und bei welcher Gelegenheit der Kläger Erkundigungen über Lieferungsmöglichkeiten bei der Beklagten eingezogen habe« Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner aus dem bisherigen Verhalten des Gläubigers schließen mußte, daß er den Anspruch nicht mehr geltend machen würde und er sich in Rücksicht auf dieses Verhalten hierauf eingerichtet hatte. Da das Berufungsgericht es dahingestellt gelassen hat, ob der Kläger Erkundigungen Uber Lieferungsmögliohkeiten bis zu dem Jahre 1953 eingezogen habe, so mußte das Revisionsgericht davon ausgehen, daß dies nicht geschehen sei. Das Berufungsgericht konnte daher die Präge, ob der Kläger seine Ansprüche aus dem Vertrage verwirkt .habe, nicht verneinen, ohne eine Peat Stellung über das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten nach dem Kriege zu treffen. Es wird die Aussage des hierüber vernommenen Zeugen Epp würdigen und insbesondere' prüfen müssen, wenn es der Aussage ippp in einem dem Kläger günstigen Sinne folgen will, ob dieser Zeuge berechtigt gewesen i*st, rechtsverbindliche Erklärungen für die Beklagte abzugeben. In diesem Schriftsatz gibt die Beklagte zwar zu, daß ihr Vorstandsmitglied Bpp den Zeugen Kp|p einmal angewiesen habe, dem Kläger mitzuteilen, daß der Kaolinton für eigene Zwecke benötigt werde, ihm hierbei jedoch, wie unter sein Zeugnis gestellt wird, unbekannt gewesen sei, daß vertragliche Schließlich wird das Berufungsgericht klären müssen» warum der Kläger» der selbst vorträgt, ihm sei mitgeteilt worden, der Ton werde für eigene Zwecke gebraucht, sich mit dieser Antwort beruhigt und sich nicht an die Beklagte mit dem Hinweis’gewandt hat, daß dieser Umstand seine Hechte aus dem Vertrage nicht berühre. V. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der zu erhebenden Beweise zu dem Ergebnis kommen» daß der Anspruch des Klägers nicht verwirkt ist, so wird es weiter der unter Beweiäantritt gestellten Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, daß die eine andere Qualität Ton von ihr bezogen habe als die, zu deren Lieferung sich die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet hatte. Die Beklagte hatte ausgeführt, sie habe sich zur Lieferung an den Kläger von "I A aufbe- Der Umstand, daß auch der an die K^BB gelieferte Ton aus der gleichen Grube gewonnen wurde, reicht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, die Möglichkeit auszuschließen, daß es sich bei dem von der Beklagten an die K^m^ gelieferten Ton um- .eine andere Qualität gehandelt hat als die, welche an den Kläger zu liefern gewesen wäre. Bei der Prüfung dieser Frage wird das Berufungsgericht den Inhalt des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 7» April 1941 (GA Bl 72) berücksichtigen müssen, aus dem entnommen werden könnte, daß die Beklagte sich auch dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, ihm Kaolinton "unaufbereitet" zu liefern wodurch allerdings die Frage, ob der von der K^B^ von der Beklagten bezogene Ton mit dem an den Kläger zu liefernden Ton identisch ist, allein nicht geklärt wird. Rechtsprechung und Schrifttum sind einhellig der Ansicht, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei Rechtsverhältnissen,, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber unschwer in der Lage ist, eine Auskunft zu erteilen, eine solche Auskunftspflicht besteht (vgl RGRK 10 Aufl zu § 259 BG3 Anm I)> Die Beklagte hat jedoch in der Berufungsinstanz unter Benennung von Zeugen vorgetragen, daß der Kläger in keinem Falle einen Auftrag auf Teillieferung nach Kriegsende von der K^|P^ erhalten haben würde, da diese Firma nach Beendigung, des Krieges es grundsätzlich ablehne, für ihre Fabrikation erforderliche Rohstoffe durch Zwischenhändler zu beziehen. die auf Lieferung von der Beklagten hätte verzichten müssen, wenn ihr dies nur im Wege des durch den Kläger zu besor-' jf genden Zwischenhandels möglich gewesen wäre, so steht dem Kläger : ^ Sollte die monatlich mehr als 400 to von der Beklagten bezogen haben, ist die Beklagte über die 400 to übersteigende Menge in keinem Falle dem Kläger zur Auskunft verpflichtet.
Verkündet am 24. November 1955 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2354 056 I m der Firma stand Felix VL( amen des Volkes In dem Rechtsstreit AGin vertreten durch ihren Vor-, und Br. W< Beklagten und Kevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bugen B gegen Bergwerksprodukte, in Bi Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigter* Bechtsanwalt.j '» « i j , * »■ « i i ,• J!f t f. i h hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Kovember 1955 unter Eitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. Fischer und Artl für Hecht erkannt: •tr.l *•] Auf die Bevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7* Januar 1955 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ; 11 Von Beehts wegen 3t Tatbestands Die Parteien haben im Februar 1941 einen Vertrag geschlossen, dessen Inhalt in dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 24. Februar 1941 seinen Niederschlag gefunden hat. Dieses Bestätigungsschreiben hat den nachstehenden Wortlauts "Unter Bezugnahme auf die mit unserem Herrn Franz ümH gehabte Unterredung bestätigen wir Ihnen verkauft zu habens Monatlich bis ‘zu 400 to Ia aufbereiteten KaolintonNr. 12. aus unserer Grube WtfflHHB b. SflMHMP’ bestens geeignet für keramische Zwecke und entsprechend der Ihnen eingesandten Probe zu dem Preise von BM 7,30 je to frei verladen in unserem Grubenansehluß zahlbar gegen Ende des der Lieferung roigenden Monats. Der Versand erfolgt neutral, d.h. in den Frachtpapieren und Versandanzeigen unter Angabe Ihres Samens als Absender an die uns noch aufzugebenden verschiedenen Werke der Kj^HBfeAG. r Die Beklagte lieferte auf Grund der getroffenen Vereinbarungen Kaolintoh an die verschiedenen Werke der K^U^AG. In den letzten Kriegsjahren stellte sie im Einverständnis mit dem * Kläger ihre Lieferungen ein. Nach Beendigung des Krieges hat die Beklagte unmittelbare vertragliche Beziehungen Uber Lieferung von Ton mit der £^0^)AG auf genommen. Der Kläger ist der Auffassung, daß dieses Verhalten der Beklagten ihm ein Hecht auf Schadensersatz gebe. Er hat daher zur Vorbereitung dieser Klage beantragt: Die Beklagte zu verurteilen, darüber Auskunft zu geben, welche Mengen Kaoiinton sie an die K^JD) seit dem 1. Juli 1946 verkauft hat. Er hat vorgetragen, es sei zwar richtig, daß er sich während des Krieges lediglich in Anbetracht der Seitumstände und der Erklärung der Beklagten, sie brauche den Kaolinton für die Werke ihres eigenen Konzerns, mit der Einstellung der Lieferung zufrieden gegeben habe, nach dem Kriege habe er sich jedoch wiederholt bei dem Betriebsleiter K^H der Beklagten Uber die Möglichkeiten einer Wiederaufnahme der 1 Lieferungen erkundigt» Er habe hierbei zunächst die Auskunft erhalten, daß die Tongrube infolge Kriegseinwirkungen zu dem Erliegen gekommen sei, später habe ihm erklärt, die Be- klagte brauche den Ton für eigene Zwecke« Erst im Jahre 1933 habe er von dritter Seite erfahren, daß die Beklagte schon seit Jahren die unmittelbar beliefere» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat ausgeführt, der Vertrag sei im Einverständnis mit dem Kläger in den letzten Kriegsjahren aufgelöst worden« Im übrigen habe der Vertrag durch die völlige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zusammenbruch, insbesondere durch die Währungsreform, seine Gültigkeit verloren» Der Kläger habe auch etwaige Ansprüche aus dem Vertrage verwirkt, da er sich nicht.um die Wiederaufnahme der Vertragsbeziehungen bemüht habe» Im übrigen sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da die es nach dem Kriege grundsätzlich ablehne, den von ihr benötigten Ton durch Zwischenhändler zu beziehen« Die beziehe zudem von ihr nicht den Ton, den sie an den Kläger verkauft habe, sondern rohen, unaufbereiten Ton» Schließlich sei die Behauptung des Klägers, ihm sei bezüglich der KflHHKundenschutz von ihr gewährt worden, unrichtig« Das Landgericht hat nach dem Klageanträge erkannt« Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Bevision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger um Zurückweisung der Bevision gebeten hat. Entscheidungsgründe: Ic Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ist die im Bestätigungsschreiben vom 24. Februar 1941 wiedergegebene Vereinbarung. Aus dieser ergibt sich, daß der Kläger von der Beklagten I A aufbereiteten Kaolinton Nr 12 aus der der Beklagten gehörigen Grube ent- sprechend des ihm eingesandten Musters zu dem Preise von 7,30 HM je to zahlbar gegen Ende des der Lieferung folgenden Monats gekauft hat, wobei sich die Beklagte verpflichtete, monatlich bis 400 to an den Kläger zu liefern. Über die Bauer dieser vertraglichen Vereinbarungen ist im Vertrage nichts bestimmtoEs unterliegt keinem Zweifel, daß eine derartige Vereinbarung auf dem Gebiete des Schuld-rechts bei der anerkannten Vertragsfreiheit rechtlioh möglich und zulässig ist. Der Vertrag beinhaltet ein Bauerschuldverhältnis. Es kann der Revision zugegeben werden, daß in den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ein ffiederkehrschuldverhältnis erblickt werden kann, bei welchem durch,das ständige Leistungsangebot der Beklagten und durch dessen jeweilige Annahme durch d.en Kläger von Pall zu Pall neue Verträge begründet werden, die mit dem im Grundvertrag vorgesehenen Inhalt nach Entstehung ihr eigenes Basein haben (vgl RGZ 148, 326). Bis Auflösung eines solchen Bauerschuld-verhältnisses mit unbestimmter Zeitdauer, bei dem sich die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung ajs dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Grundvertrag,- ist J wie dem Berufunge gericht zuzustimmen ist, nur im gegenseitigen Einverständnis oder durch eine Kündigung möglich. XI. Bis Parteien haben, wie das Urteil des Landgerichts festgestellt hat, den Vertrag während der Kriegszeit nicht gekündigt. Auch das Berufungsgericht geht hiervon aus, wenn es i i ausführt, dem Landgericht sei zuzustimmen, daß der Vertrag immer noch in Kraft sei, da er nicht im gegenseitigen Einverständnis von den Parteien aufgehoben sei. Wenn es auoh unstreitig sei, so hat das Berufungsgericht ausgefUhrt, daß * die Beklagte ihre Lieferungen in den letzten Kriegsjahren eingestellt habe, ohne daß sich der Kläger hiergegen gewandt habe, so sei dies die zwangsläufige Folge der damaligen Kriegsereignisse gewesen, die den freien Wirtschaftsverkehr, soweit er nicht zu dem Zwecke der Wetterführung des Krieges * 7 dringend erforderlich erschien, zu dem Erliegen gebracht habe. Wenn die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht sei ohne jede tatsächliche Feststellung zu diesem Ergebnis gelangt, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht zu dieser Feststellung auf Grund des "eindeutigen” Schriftwechsels der Parteien gekommen ist, aus dem hervorgehe, daß der Durchführung des Vertrages ständig zunehmende Schwierigkeiten entgegengestanden hätten. 3ei einbr solchen Sachlage hat das Berufungsgericht in dem Verhalten des Klägers, der sich durch die Zeitverhältnisse gezwungen sah, sich damit abzufinden, daß weitere Lieferungen unterblieben, keine Zustimmung zu einer endgültigen Vertragsauflösung erblickt. Es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, in der Handlungsweise des Klägers, bei welcher er den damaligen Zeitverhältnissen verständigerweise Rechnung getragen habe, eine bestimmte stillschweigende Erklärung, daß er den Vertrag als beendet angesehen habe, zu finden. An diese Auslegung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Es kann auch der Revision nicht zugegeben werden, daß der Vertrag zwischen den Parteien von Anfang an nur für die Kriegsdauer geschlossen worden sei. Kur aus dem Grunde, weil der Kläger gute Beziehungen zur Reichsbahn unterhalten habe«, sei es ihm möglich gewesen, bei der Stellung von Waggons be- rs\ 1 Hi ! ?. \ •• vorzugt zu werden» Dies habe die sich seiner bei Beschaffung von Ton in der damaligen Zeit zu bedienen« Zwar hat die Beklagte dies bereits in der Berufungsbegriindung zu IV, wenn auch ohne Beweisantritt, vorgetragen, sie hat aber weder in den Tatsacheninstanzen behauptet noch Beweis dafür angetreten, daB der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag bei seinem Abschluß aus diesem oder einem anderen Grunde auf die Kriegedauer begrenzt worden sei« III« Ohne Kecktsirrtum hat das Berufungsgericht ausgefUhrt, daß die Währungsumstellung nicht den Einwand der Beklagten, der Vertrag sei wegen Veränderung der Gesohäftsgrundlsge hinfällig geworden, rechtfertige* Eine wesentliche Erhöhung der Preise nach der Währungsreform kann allerdings von Bedeutung sein, nämlich dann, wenn das Pesthalten am Vertrage sich als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen und für die Beklagte nicht zu demutbar erscheinen würde* Selbst in diesem Pall wäre der Vertrag nicht zur Auflösung gekommen« Kündigung und Rücktritt vom Vertrage wegen veränderter Geschäftsgrundlage kommen erst in letzter Linie in Betracht, vielmehr ist die Rechtsfolge der Unzu demutbarkeit wegen Wegfalls der * Geschäftsgrundlage die Anpassung des Vertrages an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse* Es. ist somit mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß.die Wirksamkeit des Vertrages den Krieg überdauert hat« IV« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe seine Rechte aus dem Vertrage nicht verwirkt* Es könne dahingestellt bleiben, so hat das Berufungsgericht ausgefUhrt, ob und bei welcher Gelegenheit der Kläger Erkundigungen über Lieferungsmöglichkeiten bei der Beklagten eingezogen habe« In erster Linie sei eB deren Sache gewesen, dem Kläger mitzuteilen, daß sie wieder liefern könne. Solange sie sich hierzu nicht bereit gefunden habe, habe der Kläger zu demindest in den ersten Jahren nach dem Kriege sich darauf verlassen können; daß der während des Krieges mit seinen zahlreichen Zerstörungen eingetretene Zustand keine Änderung erfahren habe. Diese Tatsache allein schließe eine Verwirkung seiner Hechte aus. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Hevision * mit Recht angegriffen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß j.eder Schuldner seine Verbindlichkeiten zu erfüllen hat. Der Binwand der Verwirkung ist nur dann gegeben, yenn neben einem erheblichen Zeitablauf besondere Umstände die verspätete Geltendmachung eines Rechts als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner aus dem bisherigen Verhalten des Gläubigers schließen mußte, daß er den Anspruch nicht mehr geltend machen würde und er sich in Rücksicht auf dieses Verhalten hierauf eingerichtet hatte. V i i v • \ •} i, & Da das Berufungsgericht es dahingestellt gelassen hat, ob der Kläger Erkundigungen Uber Lieferungsmögliohkeiten bis zu dem Jahre 1953 eingezogen habe, so mußte das Revisionsgericht davon ausgehen, daß dies nicht geschehen sei. Wer Rechte aus einem Vertrage geltend machen will, hat entgegea der Ansicht des Berufungsgerichts die Verpflichtung, seine vertraglichen Ansprüche geltend zu machen, insbesondere dann, wenn diese aus einem Vertrage herrühren, dessen Abschluß viele Jahre zurtiok-liegt. Der Kläger war hierzu um so mehr verpflichtet, als es in seinem freien Belieben stand', Ton abzurufen und die Beklagte v vertraglich verpflichtet war, diesem Abruf Folge zu leisten und sie sieb hierauf jederzeit einrichten mußte. Es widerspricht.-g Treu und Glauben und jeder im Handelsverkehr üblichen Rück- £ sicht auf den Vertragspartner, nach so langer Zeit mit An- | Sprüchen hervorzutreten. Die Beklagte konnte mit Recht nach dem Vv * V - 8 v> .v i V • . i jahrelangen Stillschweigen des Klägers sich darauf einrichten, daß er Abrufe aus dem im Jahre 194*1 abgeschlossenen Vertrage nicht mehr vornehmen werde« Dies könnte nur dann anders sein, wenr der Kläger tatsächlich, wie er behauptet und unter Beweis gestellt hat, sich wegen Aufnahme der Lieferungen bei der Beklagten wiederholt erkundigt hat« Dies hat aber die Beklagte bestritten« Das Berufungsgericht konnte daher die Präge, ob der Kläger seine Ansprüche aus dem Vertrage verwirkt .habe, nicht verneinen, ohne eine Peat Stellung über das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten nach dem Kriege zu treffen. Bas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das .Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bas Berufungsgericht wird klären müssen, ob und wann der Kläger, wie er behauptet hat, sich nach den Bieferungs-möglichkeiten der Beklagten erkundigt hat. Es wird die Aussage des hierüber vernommenen Zeugen Epp würdigen und insbesondere' prüfen müssen, wenn es der Aussage ippp in einem dem Kläger günstigen Sinne folgen will, ob dieser Zeuge berechtigt gewesen i*st, rechtsverbindliche Erklärungen für die Beklagte abzugeben. Es wird hierbei zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte selbst zugestanden hat, daß sich aus ihren Besuche-büchem ergibt, daß der Kläger in der Zeit vom 19. Bezember 1949 bis Bl. Mai 1950 einmal bei ihr vorgesprochen habe (Bl 43 GA) und ferner wird 'es zu den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Bezember 1954 (GA Bl 64) Stellung nehmen müssen. In diesem Schriftsatz gibt die Beklagte zwar zu, daß ihr Vorstandsmitglied Bpp den Zeugen Kp|p einmal angewiesen habe, dem Kläger mitzuteilen, daß der Kaolinton für eigene Zwecke benötigt werde, ihm hierbei jedoch, wie unter sein Zeugnis gestellt wird, unbekannt gewesen sei, daß vertragliche N ) : t; y •tt u -•* i 'r J i ;\ i ~ 9 - Beziehungen mit dem Kläger bestanden. Schließlich wird das Berufungsgericht klären müssen» warum der Kläger» der selbst vorträgt, ihm sei mitgeteilt worden, der Ton werde für eigene Zwecke gebraucht, sich mit dieser Antwort beruhigt und sich nicht an die Beklagte mit dem Hinweis’gewandt hat, daß dieser Umstand seine Hechte aus dem Vertrage nicht berühre. Aus dieser Mitteilung mußte der Kläger zu demindesten ersehen, daß die Grube wieder in Betrieb war. V. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der zu erhebenden Beweise zu dem Ergebnis kommen» daß der Anspruch des Klägers nicht verwirkt ist, so wird es weiter der unter Beweiäantritt gestellten Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, daß die eine andere Qualität Ton von ihr bezogen habe als die, zu deren Lieferung sich die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet hatte. Die Beklagte hatte ausgeführt, sie habe sich zur Lieferung an den Kläger von "I A aufbe- r ver-Ton, roh in Stücken,, ungeschleudert und nicht aufbereitet" geliefert habe. Der Umstand, daß auch der an die K^BB gelieferte Ton aus der gleichen Grube gewonnen wurde, reicht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, die Möglichkeit auszuschließen, daß es sich bei dem von der Beklagten an die K^m^ gelieferten Ton um- .eine andere Qualität gehandelt hat als die, welche an den Kläger zu liefern gewesen wäre. Bei der Prüfung dieser Frage wird das Berufungsgericht den Inhalt des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 7» April 1941 (GA Bl 72) berücksichtigen müssen, aus dem entnommen werden könnte, daß die Beklagte sich auch dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, ihm Kaolinton "unaufbereitet" zu liefern wodurch allerdings die Frage, ob der von der K^B^ von der Beklagten bezogene Ton mit dem an den Kläger zu liefernden Ton identisch ist, allein nicht geklärt wird. reiteten Kaolinton Hr 12 aus ihrer Grube W( pflichtet, während sie an die K^BB "keramischen r ; * . - .Hä . j.r£-- ; V V . VI. Wenn das Berufungsgericht auch diese Frage in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Klägers entscheidet, so wäre, nachdem das Berufungsgericht den Vertrag vom Februar 1941 dahin ausgelegt hat, daß er auch eine Vereinbarung über Kundenschutz des Klägers bezüglich der Lieferungen an die enthalte, der Kläger grundsätzlich berechtigt, Auskunft Über die ohne sein Wissen jahrelang getätigten Abschlüsse der Beklagten mit der Keramag zu verlangen. Rechtsprechung und Schrifttum sind einhellig der Ansicht, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei Rechtsverhältnissen,, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber unschwer in der Lage ist, eine Auskunft zu erteilen, eine solche Auskunftspflicht besteht (vgl RGRK 10 Aufl zu § 259 BG3 Anm I)> Die Beklagte hat jedoch in der Berufungsinstanz unter Benennung von Zeugen vorgetragen, daß der Kläger in keinem Falle einen Auftrag auf Teillieferung nach Kriegsende von der K^|P^ erhalten haben würde, da diese Firma nach Beendigung, des Krieges es grundsätzlich ablehne, für ihre Fabrikation erforderliche Rohstoffe durch Zwischenhändler zu beziehen. Das Berufungsgericht ist der Ansichtr daß diese Ausführungen der Beklagten angesichts der Rohstoffknappheit in den ersten Kriegsjahren nicht zutreffen können. Diese AusfÜhrun- . gen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um dem substantiierten Beweisantrag, dessen Übergehung die Revision gemäß § 286 ZFO gerügt bat, nicht zu entsprechen. Erweist es sich als richtig, daß die trotz Rohstoffmangel dem Kläger Lieferungs- aufträge auch dann nicht gegeben haben würde, wenn die Beklagte ; mit ihr nicht unmittelbar in Geschäftsverkehr getreten wäre und * —V‘v* i die auf Lieferung von der Beklagten hätte verzichten müssen, wenn ihr dies nur im Wege des durch den Kläger zu besor-' jf genden Zwischenhandels möglich gewesen wäre, so steht dem Kläger : ^ kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu und somit auch * * * ' N » kein-Recht auf Auskunftserteilung. Der Kläger wäre in einem solchen'X !v I l i i : [ u? i» Falle nicht in der Lage gewesen, Abrufe für die Kipm^bei der Beklagten zu tätigen und hätte demzufolge keinen Zwischenverdienst' gehabt. Die Beweiserhebung hierüber war daher für die Sntscheidung - 1* %* -Il- des Rechtsstreits erheblich. Ras Berufungsgericht wird sie nachholen müssen. VIIo Ras Berufungsgericht wird auf die Stellung eines sachgemäßen Antrages des Klägers hinwirken müssen. Sollte die monatlich mehr als 400 to von der Beklagten bezogen haben, ist die Beklagte über die 400 to übersteigende Menge in keinem Falle dem Kläger zur Auskunft verpflichtet. Insoweit besteht keine vertragliche Bindung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Es dürfte schließlich auch zweckmäßig sein, den Zeitraum, für welchen der Kläger Auskunft verlangt, im Klageantrag zu begrenzen. Ra somit der Rechtsstreit in tatsächlicher Beziehung nicht zur Entscheidung reif war, so mußte di.e Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen werden. Canter Dr. Selowsky Rr. Reibrück Br. Fischer Artl ■v