Der Beklagte äußerte nunmehr Bedenken gegen die Zulässigkeit des Praxistauschvertrages und erklärte überdies durch Schreiben seines Proseßbevollmächtigten vom 19k-Januar 1955 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger;, Täuschung» Fr brachte im Zusammenhang hiermit seine Absicht zu dem Ausdruck« zu gegebener Zeit nach K^BHBSP zurückzukehren* und sich in unmittelbarer Nähe seiner früheren Praxisräume wieder als Arzt niederzulassen» elbst oder seiner Umgebung die Praxis als Arzt der Art. auszuüben, daß die Patienten der früheren Praxis des Beklagten Gele- Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) hat der Kläger den .Hilfsantrag gestellt, dieünterlassüngspflicht auf 20 Jahre, sv11 auch 10 oder 5 Jahre zu beschränken. Sei der Tausch'/ertrag aber rechtsgültig, dann sei es dem Beklagten für einen Zeitraum von mindestens 10 - 20 Jahren untersagt, in K<fgKHI und näherer Umgebung seine ärztliche Praxis wiederaufZunahmenr Die Praxis eines Arztes bestehe im wesentlichen in der Summe der persönlichen Beziehungen zu dem Patientenkreis, die nach der Erfahrung des Lebens in einem erheblichen Umfang auf den Nachfolger übergingest Hieraus ergebe sich, daß derjenige, der im Wege des Tausch- -ausdrücklich, vereinbart worden wäre« kc ne der Kläger sich nicht darauf berufen« weil Wettbewerbs-Verbote unter Arsten sittenwidrig und daher nichtig seien« Dem Kläger würde übrigens durch seine, des Beklagten, Rückkehr nach RfHMI.. kein Schaden entstehen« da es ihm nach Ablehnung des Rücktausches nicht ohne weiteres möglich sei die Zulassung als Kassenarzt in K<SHHl wieder zu er langen , Der Kläger könne daher in dem wesentlichen Teil der Praxis von ihm überhaupt nicht beeinträchtigt werden,. Vertrages ein Rückkehrverbot vereinbaren1 wollten, und' vereinbart hätten« Fehle es aber an einer solchen Vereinbarung, dann könne der Kläger dem Beklagten die Rückkehr nach seinem früheren Wohnsitz in K£9Hi - und1 dis Wiederaufnahme seiner dort betriebenen Privatpraxis unter keinen umständen ver-wehren, Es komme daher für die! Rnts-cheidung über den Unterlassungsanspruch weder auf die Gültigkeit des Pr axis tausch-* Vertrages noch darauf an, ob ein Rü-akkehrverbot, wenn es vereinbart worden wäre,.gegen die guten Sitten verstoßen -und daher nichtig sein würde., ;:.-äL='':- 'Ob das Berufungsgericht mit Recht von der Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen? auf den Klageantrag zu 2) beschränkten Teilurteils ausgegangen ist oder ob das Teilurteil wegen eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen den beiden Klageanträgenvor allem mit Rücksicht auf die Möglichkeit'einer abweichenden Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz 5 mithin wegen mangelnder Entsch.eidungsreife des Klageantrags zu 2). Ausnahmsweise kann sich der Erlaß eines .Teilurteils allerdings als ein von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel der Urteilsfindung darstellen, Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn das Berufungsgericht durch Teilurteil über eine Widerklage entschieden hat, die durch eine nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegte Anschlußberuxung in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. über die letztere das ganze Verfahren betrifft und deshalb von Amts wegen auf ihre Zulässigkeit in dieser Beziehung geprüft; werden muß (RGjz 1 59? 295)= Anders verhält es sich aber wenn., wie im vorliegenden Hechtsstreit, die Zulässigkeit □ es Teilurteils lediglich dadurch, in Frage gestellt wird,-, daß möglicherweise ein Zusammenhang in sachlicher Beziehung--zwischen den Klageanträgen besteht. Das Berufungsurteil'war daher sachlich nächzüprüfen, In dieser Hinsicht ergeben sich gegen seine Begründung durch greifende Bedenken Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Möglichkeit eines Praxisverkaufs bejaht worden (vgl RGZ 153? als rechtswirksam unterstellt e Praxistauschvertrag für die Tauschpartner ein Ver-bot enthält, in ihren alten Praxisbereich zwecks Wiederaufnahme ärztlicher Tätigkeit surückzukehren, Das Berufungsgericht hat hierzu keine ausdrückliche Willensübereinstimmung -der Parteien feststellen können. Ihm lag es daher ob, das Vorhandensein einer dahingehenden vertraglichen Bindung gegebenenfalls durch Auslegung des Tauschvertrages zu ermitteln, Es ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein auf.ein Rückkehrverbot gerichteter Parteiwille sich auch, aus Sinn und Zweck der Tausclrver-einbarung nicht ergebe. Unter Praxistausch im eigentlichen Sinn sei nur ein Vertrag zu "erstehen, durch den sich die Tauschpartner gegenseitig die Möglichkeit'einräumten, did Patienten ihres bisherigen Praxisbereichs zu betreuen. gewesen, Der Beklagte verbinde darum auch mit seiner Absicht, in KffiM oder Umgebung wie-1 der eine Arztpraxis zu eröffnen, nicht das Verlangen, daß der Kläger-seine in erlangte ärztliche Praxis wie- 3s sei auch möglich, daß die P.ar t eien bei den: T au s c h v e rh and lung er üb e rh aupt kein e n t s ob ei - j d e nd es Gr ew ieht au f den Tausch der P r 1v at p r axi s' gelegt, vie 1-mehr allein in dem Wechsel von "Wohn- und Praxisräumen sowie in der Erreichung der Zulassung zur Kassenpraxis am neuen Wirkungsort das erstrebenswerte Ziel gesehen haben* Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht^ bei dieser Auslegung des Praxistauschvertrages nicht alle Grundsätze beachtet hat, die für die Auslegung von Verträgen im Anschluß an § 157 BGB von der Rechtsprechung aufge-ste 11t worden sind. Die.Auslegung hat hiernach, zwar unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, der Grundsätze von Treu und Glauben und der Verkehrssitte von den erkennbaren Vorstellungen der Parteien bei Vertrags Schluß auszugehen.. Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die Lücke in den Vereinbarungen von Anfang an bestanden bat oder ob sie sich erst nachtragiieh als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (HG-2 164* 202)7 Es ist daher im Wege, der ergänzenden Vertragsauslegung gegebenenfalls auch, dasjenige zu ermitteln und zu berucksioh- . .. aber in Anbetracht des..gesamten Vertragszwecks erklärt haben würden, wenn sie den offengebliebenen Punkt in inren Vereinbarungen ebenfalls geregelt hätten und hierbei zugleich -die Gebote von Treu und Glauben und der Verkehrssitte beachtet hätten, Voraussetzung ist hierbei, daß es sich um...... Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Vereinbarungen über den Praxisiausch die Mög1ichkeit der baldigen Rückkehr eines Tauschpartners in seinen bisher!- Übernahme der Beziehungen zu dem alten Patientenkreis wei~^-7üS= terzuführen, kann es keinem ernstlichen Zweifel unferliegen daß eine solche Möglichkeit durch Rückkehr des ehemaligen Praxisinhabers auch dann erheblich beeinträchtigt würde, w e n n er seine Zu 1 as s u n g 2 u r Kas s e npr ax is nicht oder n i c h t;. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Kläger vorgetragen hat, eine ärztliehe Praxis regelmäßig nur dann lebensfähig ist9-wenn Einkünfte aus Kassenpraxis mit Einkünften aus. Mit der Schmälerung des Einkommens aus der Priva,tpraxis ist aber ohne weiteres zu rechnen, wenn die Patienten des Praxisbereiches die Gelegenheit wiedererlangen..' sich zu dem.früheren Praxisinhaber? Durch die nur kurze Zeit nach Vollzug des Tauschvertrages erfolgende Rückkehr eines Tauschpartners in seinen ehemaligen Praxisbereich würde somit der ganze Vertragszweck weitgehend gefährdet. Daß diese Gefährdung auch von beiden Parteien erkannt worden istf ergibt mit Deutlichkeit die Aufnahme einer Rückkehrverbot's-klausel in die - durch Rücktritt des Klägers zur Auflösung' gebrachte — Rücktauschvereinbarüng vom 24* November 1952,. Das Berufungsgericht hätte unter diesen umständen nicht allein das Pehlen einer Vereinbarung der Parteien zur Präge der Rückkehr eines Tauschpartners in den alten Praxisbereich zu dem Ausgangspunkt•seiner Auslegung wählen dürfen. Es hätte vielmehr weiter prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welch em Um'fang die Parteien ein Rückkehrverbot bereits in den Praxistauschvertrag ausgenommen, haben würden, wenn sie damals schon die Möglichkeit einer solchen Rückkehr, bedacht hätten. Wenn der Arztberuf daher auch nach wie vor nicht als Gewerbe zu betracht ten ist (§. Veräußerungsfähigkeit der Praxis anerkannt (RG-Z 153, 294 /29■_§/) und deren Schutzwürdigkeit im Rahmen' des unter Ärzten grundsätzlich bestehenden freien« aber gerade darum verschärften Wettbewerbs auch im öffentlichen Interesse nicht in Zweifel gezogen worden. Arzte gegenseitig in gewissen Grenzen Beschränkungen in der Berufsaasübung, auferlegen, soweit es sich um Beschränkungen in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht handelt, die das Interesse der Öffentlichkeit an einer ausreichenden ärztlichen Betreuung nicht verletzen,, jedenfalls können derartige Beschränkungen des ärztlichen Berufsausübung in Sonderfällen gerechtfertigt, seino Solche Beschränkungen sind auch dem. Wenn hiernach bei bestimmten Voraussetzungen sogar eine ft von einem erst am Beginn seiner freien Berufsausübung stehenden Arzt eingegangene Wettbewerbsbeschränkung als zulässig angesehen wird« dann kann unter den heutigen Ver-hältfiissen erst recht keine Standeswidrigkeit und darum auch kein Verstoß gegen die guten Sitten darin gefunden werden/- daß zwei in voller Ausübung ihres Berufes begriffe- \ ne Arzte sich anläßlich eines von den zuständigen Zul&ssungs ausSchüssen genehmigten P^axistausche^ eine gegenseitige RUckkehrbeschränkung aufer 1 egen. Bei dem Austausch der Pra- ' xis erscheint es vielmehr gerade als Gebot der guten Bitte,' sich so zu verhalten, daß die dem Tauschpartner ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Betreuung der Patienten des übernommenen Praxisbereichs nicht sofort wieder geschmälert ) und damit der von der Standesvertretung gebilligte Zweck des Tauschvertrages gefährdet wird, s Sie können daher auf Wettbewerbsbeschränkungen unter Ärzten,-die weder der Schaffung einer wirtschaftlichen Monopolstellung noch überhaupt der Regelung eines wirtschaftlichen Wettbewerbs dienen, keine Anwendung finden (vgl Spitzbarth NJW 1954. - Die hiernach mögliche und notwendige ergänzende Vertragsauslegung"kann das Revisionsgericht mit Hilfe der in § 157 BGB enthaltenen objektiven Maßstäbe grundsätzlich selbst vornehmen (vgl ürt d erk Sen v; 24.11,51 - II ZR 51/51 = 3GHZ 3? Biese Auslegung führt auf Grund der vorstehenden Darlegungen dazu, daß die Parteien bei ver-ständiger Würdigung des mit dem Praxistausch verfolgten : entsprechend es Rückkehr”/er hat vereinbart haben würden, Perms während eines '' solchen Zei t r aums i st es d em Üb e r n eh me r einer Praxis regelmäßig nicht möglich- seine Beziehungen zu den bisher von seinem Vorgänger betreuten Patienten so zu festigen, daß er durch dessen Rückkehr, keine wesentliche Einbuße mehr erfahren würde * ln diesem umfang ist mithin ein Rückkehrverbot jedenfalls als Vertragsinhalt zu betrachten. Würde die Zurückverweisung an das Berufungsgericht erfolgen- so würde diesem eine abschließende Entscheidung nicht möglich * sein , weil' dem Klageantrag zu 2) auf-Grund der;vorstehenden rechtlichen Erwägungen nur stattgegeben werden könnte, wenn vorher dem Klageantrag zu 1), der die Feststellung der Kechtswirksamkeit des Tausch-Vertrags zu dem Inhalt hat,•stattgegeben worden wäre. Das- Berufungsgericht hätte daher das unzulässigerweise auf den Klageantrag zu 2) beschränkte Teilurteil des' Landgerichts wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO aufsuheben und die Sache gemäß § 539 ZPO z-uruckzuverweisen (B.GZ 1 51 5 38.4-) - Da das Revisionsgericht aber zu einer solchen Entscheidung des Berufungsgerichts selbst in der Lage ist?
$ür das Nachschiagswer.k! Für die Amtliehe Samralung• 301, • \ Geaetzs§$/554 Abs 3 Kr 2 b ZPO ; BGB §§ 133, 433, 513,: Rechtssatzr . - • : ; . ■ Io Ist ein Teilurteil in unzulässiger Weiselergangen 1 so. setzt die(Aufhebung des Teilurteils in der Revi-sionsinstanz;außer in Ehesachen grundsätzlich eine 1 Verfahrensruge nach § 554 Abs 3 Zif 2 b ZPO voraus/ ; : 2o. Ble Vereinbarung eines Rüekkehrveroots bei; Verträgen über den Tausch einer ärztlichen Praxis ist grund-rttihlhl / ifeät%li6h nicht sittenwidrig, : _ . _ Akt enzeichen g 11 ZR 7 6/54 ■ '• ‘ 1 ‘V:7;:7:: j :•;;■ ...7'-. Urteil des BGH vom 13, Dezember 1954. OLG Stuttgart 'IG S t u11 g art II_SR_ 76/54 Verkündet am 18„ Dezember 1954 Jod as c. Just, Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N a m e n d es V o 1 k e s In dem Rechtsstreit d es Dr./ med , Helmut C maKBm* (wurtt.) ? m /iCrs. Klägers , Berufüngs- und: . -./n -i-'.l Revisionsklägers j , r. - proseßbevoIlmächt inters Rechtsanwalt rJustisraf •••■ :■ I ~ Dr, : ; S e g l n Dr. medo Werner Ho ring •"../lV;-- Beklagten. Berufungs- und Eevisionsbeklagi e n,, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Bri. ..V*s hat der II, Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Dezember ‘1954 unter Mitwir-: . kung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrich-ter Br.Selowsky. Br. Delbrück1 Br. Haidinger und Br, Fischer für Recht erkannt § \ 1 /t/l/V . . . > Das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 3, März 1954 und das Teilurteil der 10, Zivilkammer des .Landgerichts in Stuttgart vom 17, September 1953 werden aufgehoben* Die Sache ,1 wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Berufung und der Revision., an das Landgericht zurückverwiesen. -iplrp Von Rechts wegen - "2. : - Tatbestand s. . Der Kläger war, in HÄÄgs-Bund der Beklagte in. KfBBMI/Wür11emb'erg als praktischer Arzt tätig, Anfang Februar 1951 vereinbarten die Parteien, ihre Praxis ; zu tauschen. Auf ihren Antrag genehmigten die zuständigen Zulassungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen in Hamburg und Stuttgart den Praxistausch mit der Folge« daß der Kläger als Kassenarzt mit dem Sits in KMi und der Beklagte als Kassenarzt mit dem Sitz in HfiMSiasBa-AÜHÜ^ zugelassen wurde. Am 1 , Juli 1952 wurde der Tausch vollzogen. Die Parteien nahmen rillt, diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit in der neuen Praxis auf] wobei sie Wohn- und Praxisräume ihrer Vorgänger übernähmen. ==-. : Kurs darauf kam es zwischen den Parteien zu Mißhel-ligkeiten, in deren Verlauf der Beklagte an den Kläger die Anfrage richtete» ob und punter .'welchen Bedingungen er zu einem Rücktausch. bereit sei».Am 24» November 1952 trafen, die Parteien sodann eine RUcktauschvereinbarung»bei der.: sie sich ein Rücktrittsrecht« das auf sehn Tage befristet . ... * \ war, vorbehielten» Der Kläger trat von diesem Vertrage fristgemäß zurück» *■ Der Beklagte äußerte nunmehr Bedenken gegen die Zulässigkeit des Praxistauschvertrages und erklärte überdies durch Schreiben seines Proseßbevollmächtigten vom 19k-Januar 1955 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger;, Täuschung» Fr brachte im Zusammenhang hiermit seine Absicht zu dem Ausdruck« zu gegebener Zeit nach K^BHBSP zurückzukehren* und sich in unmittelbarer Nähe seiner früheren Praxisräume wieder als Arzt niederzulassen» Ü’V'.' Der Kläger bau hierauf Klage erhoben mit dem Antrag 1. festzustellen, daß der Tauschvertrag der Parteien vom Pebruar 1951 rechtsgültig, insbesondere nicht wegen Anfechtung oder Sittenwidrigkeit nioh- 1 tig ist, 2c -den Beklagten, zu verurteilen, es zu unterlassen. elbst oder seiner Umgebung die Praxis als Arzt der Art. auszuüben, daß die Patienten der früheren Praxis des Beklagten Gele- gt p.:. genheit haben, den Beklagten unter normalen Be-• ..dlngungen als Arzt in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) hat der Kläger den .Hilfsantrag gestellt, dieünterlassüngspflicht auf 20 Jahre, sv11 auch 10 oder 5 Jahre zu beschränken. Sr hat ausgeführt, der Praxistausch sei rechtswirksam vereinbart.worden. Es handele sich um einen nicht selten vorkommenden und in langer Gewohnheit auch von der 'Standesauffassung der Ärzte gebilligten Vorgang, der keinen Verstoß gegen die guten Sitten enthalte. Davon, daß der Beklagte arglistig getäuscht ’worden, sei, könne keine Hede sein. Sei der Tausch'/ertrag aber rechtsgültig, dann sei es dem Beklagten für einen Zeitraum von mindestens 10 - 20 Jahren untersagt, in K<fgKHI und näherer Umgebung seine ärztliche Praxis wiederaufZunahmenr Die Praxis eines Arztes bestehe im wesentlichen in der Summe der persönlichen Beziehungen zu dem Patientenkreis, die nach der Erfahrung des Lebens in einem erheblichen Umfang auf den Nachfolger übergingest Hieraus ergebe sich, daß derjenige, der im Wege des Tausch- w r Vertrages diese persönlichen Beziehungen weggeben habe, sich nicht das Weggegebene wieder aneignen dürfe-* Der Beklagte hat die Hechtswirksamkeit des Tauschvertrages bestritten, -Die erklärte Anfechtung hat er vor ■t allem damit; begründet, daß der Kläger ihm. über seine frühere Wohnung sowie über die Erträge und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Praxis feilsche Angaben gemacht habe. Der. Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger aber auch dann nicht zu« wenn er mit seinem Klageantrag zu 1) durchdringen sollte« ■ . \ üs liege nicht in der Natur eines Praxistausches« daß es den Tauschpartnern untersagt sei« an den früheren Ort ihre: beruflichen Tätigkeit zurückzukehren, Selbst wenn ein solches Rückkehr?erbot -ausdrücklich, vereinbart worden wäre« kc ne der Kläger sich nicht darauf berufen« weil Wettbewerbs-Verbote unter Arsten sittenwidrig und daher nichtig seien« Dem Kläger würde übrigens durch seine, des Beklagten, Rückkehr nach RfHMI.. kein Schaden entstehen« da es ihm nach Ablehnung des Rücktausches nicht ohne weiteres möglich sei die Zulassung als Kassenarzt in K<SHHl wieder zu er langen , Der Kläger könne daher in dem wesentlichen Teil der Praxis von ihm überhaupt nicht beeinträchtigt werden,. . Das Landgericht hat den Klageantrag zu 2) durch /1 Teilurteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß selbst dann, i • wenn der Tauschvertrag gültig wäre« eine etwa vereinbarte ; V/ettbewerbsklausel wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei« so . daß es dem Beklagten jederzeit.freistehe, seine ärztliche - Praxis in &4HHNR oder Umgebung wieder auszuüben. Die Be^.. rufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ühter-lassungsanspruch weiter, während der Beklagte um Surückwei sung der Revision bittet. Ppp Pf Bf iß JL Das Berufungsgericht hält den Unterlassungsanspruc des Klägers schon deshalb für unbegründet, weil nicht erwiesen sei, daß die’Parteien bei Abschluß des Praxistausch iyV'-.y-. O-’-.V. K-v x~- _ ■ V‘!' • • IV'' r.- A-.. I:: ; v "■ ■ u---. it ■ - s u. 5 - Vertrages ein Rückkehrverbot vereinbaren1 wollten, und' vereinbart hätten« Fehle es aber an einer solchen Vereinbarung, dann könne der Kläger dem Beklagten die Rückkehr nach seinem früheren Wohnsitz in K£9Hi - und1 dis Wiederaufnahme seiner dort betriebenen Privatpraxis unter keinen umständen ver-wehren, Es komme daher für die! Rnts-cheidung über den Unterlassungsanspruch weder auf die Gültigkeit des Pr axis tausch-* Vertrages noch darauf an, ob ein Rü-akkehrverbot, wenn es vereinbart worden wäre,.gegen die guten Sitten verstoßen -und daher nichtig sein würde., ;:.-äL='':- 'Ob das Berufungsgericht mit Recht von der Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen? auf den Klageantrag zu 2) beschränkten Teilurteils ausgegangen ist oder ob das Teilurteil wegen eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen den beiden Klageanträgenvor allem mit Rücksicht auf die Möglichkeit'einer abweichenden Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz 5 mithin wegen mangelnder Entsch.eidungsreife des Klageantrags zu 2). nicht erlassen werden durfte« kann das Revisionsgericht nicht unmittelbar nachprüfen.. Lie Unzulässigkeit eines in der Tatsjacheninstanz erlassenen Teilurteils kann nach der ständigen und auch von der Rechtslehre gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen.der vorliegende Fall keinen Anlaß bietet, in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur nach Verfahrensrü-ge des Beschwerten gemäß § 554 Abs 5 Kr 2 b ZPO berücksichtigt ‘werden (RGZ 85? 217; '152? 297; Stein-Jonas ZPO § 30? Erl II 2 vorl Abs), Eine solche Verfahrens rüge ist nicht erhoben. Ausnahmsweise kann sich der Erlaß eines .Teilurteils allerdings als ein von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel der Urteilsfindung darstellen, Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn das Berufungsgericht durch Teilurteil über eine Widerklage entschieden hat, die durch eine nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegte Anschlußberuxung in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Hier bewirkt die Bestimmung, u r. 5. r daß eine unselbständige Anschlußberufung unwirksam wird-* wenn die Berufung zurückgenommen oder als. unzulässig ver-' " warfen wird, eine derartige nrosessual^e Verzahnung zwischen Berufung und Anschließung? daß eine besondere Entscheidung 1. über die letztere das ganze Verfahren betrifft und deshalb von Amts wegen auf ihre Zulässigkeit in dieser Beziehung geprüft; werden muß (RGjz 1 59? 295)= Anders verhält es sich aber wenn., wie im vorliegenden Hechtsstreit, die Zulässigkeit □ es Teilurteils lediglich dadurch, in Frage gestellt wird,-, daß möglicherweise ein Zusammenhang in sachlicher Beziehung--zwischen den Klageanträgen besteht. In solchen Fällen muß es nach dem von der Rechtsprechung .des Reichsgerichts her-’-;', ausgeste1iteh Grund satz bei dem Erfordern is d er V erf ah rens-rüg e.v erb1e ib e n = Das Berufungsurteil'war daher sachlich nächzüprüfen, In dieser Hinsicht ergeben sich gegen seine Begründung durch greifende Bedenken Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Möglichkeit eines Praxisverkaufs bejaht worden (vgl RGZ 153? 294 gegenüber RGZ 1441). Die grundsätzliche Anerkennung eines Praxistausches ist durch die Gesetzgebung anerkannt worden (vgl § 22 Abs 2 der Zu las sung sO f, Arzte v>: 26.11,-1953 - GVB1 Bad-Württ 1955? 197)= Es kommt daher entscheidend auf die Präge an? ob der. als rechtswirksam unterstellt e Praxistauschvertrag für die Tauschpartner ein Ver-bot enthält, in ihren alten Praxisbereich zwecks Wiederaufnahme ärztlicher Tätigkeit surückzukehren, Das Berufungsgericht hat hierzu keine ausdrückliche Willensübereinstimmung -der Parteien feststellen können. Ihm lag es daher ob, das Vorhandensein einer dahingehenden vertraglichen Bindung gegebenenfalls durch Auslegung des Tauschvertrages zu ermitteln, Es ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein auf. ein Rückkehrverbot gerichteter Parteiwille sich auch, aus Sinn und Zweck der Tausclrver-einbarung nicht ergebe. Unter Praxistausch im eigentlichen Sinn sei nur ein Vertrag zu "erstehen, durch den sich die Tauschpartner gegenseitig die Möglichkeit'einräumten, did Patienten ihres bisherigen Praxisbereichs zu betreuen. Inwieweit diese Möglichkeit verwirklicht werden könne, hange aber von den Patienten selbst ab, denen es freistehe, einen beliebigen Arzt auf-. zusuchen. Dessen seien sich die Parteien bei Abschluß des Tauschvertrages auch bewuß.t gewesen, Der Beklagte verbinde darum auch mit seiner Absicht, in KffiM oder Umgebung wie-1 der eine Arztpraxis zu eröffnen, nicht das Verlangen, daß der Kläger-seine in erlangte ärztliche Praxis wie- der preisgebe. Der Beklagte wolle vielmehr dem Kläger offensichtlich seine Wohnung und die gemieteten Praxisräume ebenso belassen wie das erworbene Hecht zur Ausübung der ärztlichen Privat- und Kassenpraxis. 3s sei auch möglich, daß die P.ar t eien bei den: T au s c h v e rh and lung er üb e rh aupt kein e n t s ob ei - j d e nd es Gr ew ieht au f den Tausch der P r 1v at p r axi s' gelegt, vie 1-mehr allein in dem Wechsel von "Wohn- und Praxisräumen sowie in der Erreichung der Zulassung zur Kassenpraxis am neuen Wirkungsort das erstrebenswerte Ziel gesehen haben* Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht^ bei dieser Auslegung des Praxistauschvertrages nicht alle Grundsätze beachtet hat, die für die Auslegung von Verträgen im Anschluß an § 157 BGB von der Rechtsprechung aufge-ste 11t worden sind. Hach § 1 57 BGB sind Verträge-so auszulegen, 'wie ;. '! Treu und Glauben -es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die.Auslegung hat hiernach, zwar unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, der Grundsätze von Treu und Glauben und der Verkehrssitte von den erkennbaren Vorstellungen der Parteien bei Vertrags Schluß auszugehen.. Dem Richter wird durch §157 BGB jedoch die Aufgabe gestellt, den gesamten Vertrags Inhalt nach objektivem Maßstab zu ermitteln c Dieser Aufgabe kann er nur genügen, wenn er den Vertrag sinh alt auch in solchen Punkten festst eilt, zu denen,. ... eine Vereinbarung der Parteien, nicht vorliegt, gleichviel,: oh-sie bewußt auf eine ins. Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die Lücke in den Vereinbarungen von Anfang an bestanden bat oder ob sie sich erst nachtragiieh als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (HG-2 164* 202)7 Es ist daher im Wege, der ergänzenden Vertragsauslegung gegebenenfalls auch, dasjenige zu ermitteln und zu berucksioh- . t i g e n, was die Parteien swar nicht erk3.art- hab e n, was sie . .. aber in Anbetracht des..gesamten Vertragszwecks erklärt haben würden, wenn sie den offengebliebenen Punkt in inren Vereinbarungen ebenfalls geregelt hätten und hierbei zugleich -die Gebote von Treu und Glauben und der Verkehrssitte beachtet hätten, Voraussetzung ist hierbei, daß es sich um...... eine ausfüllungsbedürftige, d.h„ für die Sicherung des Vertragszwecks wesentliche Lücke innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens des Vertrages handelt (vgl ürt d erk Ben 7 7 v 22.4.53 - XI ZK 143/52-= BGH2 9, 273 /?77/2?87). Die :5V of aus s et zungen für ei ne ergänze hd e V ertragsaus -legung sind im vorliegenden Fall gegeben! Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Vereinbarungen über den Praxisiausch die Mög1ichkeit der baldigen Rückkehr eines Tauschpartners in seinen bisher!- .. gen Praxisbereich nicht ins Auge gefaßt und für diesen Fall auch keine besondere Regelung vorgesehen. Der Sachverhalt . erweist sich aber als regelungsbedürftig. Selbst wenn man-:7v.:77 der Auffassung des Berufungsgerichts folgt, daß der eigen!-, liehe. Zweck des Tauschvertrages sich in der Einräumung.der Möglichkeit erschöpfe, die Praxis des Tauschpartners durch.: Übernahme der Beziehungen zu dem alten Patientenkreis wei~^-7üS= terzuführen, kann es keinem ernstlichen Zweifel unferliegen daß eine solche Möglichkeit durch Rückkehr des ehemaligen Praxisinhabers auch dann erheblich beeinträchtigt würde, w e n n er seine Zu 1 as s u n g 2 u r Kas s e npr ax is nicht oder n i c h t;. sofort wiedererlangen könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Kläger vorgetragen hat, eine ärztliehe Praxis regelmäßig nur dann lebensfähig ist9-wenn Einkünfte aus Kassenpraxis mit Einkünften aus. Privatpraxis zusammentreffen* Die Parteien haben unstreitig auch Privatpraxis ausgeübt 1. und dementsprechend die Absicht gehabt9 eine solche auch weiterhin zu betreiben. Mit der Schmälerung des Einkommens aus der Priva,tpraxis ist aber ohne weiteres zu rechnen, wenn die Patienten des Praxisbereiches die Gelegenheit wiedererlangen..' sich zu dem.früheren Praxisinhaber? zu dem sie un-t er Ums t and en in ein ein lang j äh r ige n V e r t r au e n s v e rh ä 11 n i s.. stehen, in Behandlung zu begeben. Durch die nur kurze Zeit nach Vollzug des Tauschvertrages erfolgende Rückkehr eines Tauschpartners in seinen ehemaligen Praxisbereich würde somit der ganze Vertragszweck weitgehend gefährdet. Daß diese Gefährdung auch von beiden Parteien erkannt worden istf ergibt mit Deutlichkeit die Aufnahme einer Rückkehrverbot's-klausel in die - durch Rücktritt des Klägers zur Auflösung' gebrachte — Rücktauschvereinbarüng vom 24* November 1952,. Das Berufungsgericht hätte unter diesen umständen nicht allein das Pehlen einer Vereinbarung der Parteien zur Präge der Rückkehr eines Tauschpartners in den alten Praxisbereich zu dem Ausgangspunkt•seiner Auslegung wählen dürfen. Es hätte vielmehr weiter prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welch em Um'fang die Parteien ein Rückkehrverbot bereits in den Praxistauschvertrag ausgenommen, haben würden, wenn sie damals schon die Möglichkeit einer solchen Rückkehr, bedacht hätten. Die insoweit bestehende Vertragslücke befindet sich innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens der getroffenen Regelung, Es handelt sich nicht um die Schaffung einer über den wesentlichen Inhalt des Tauschvertrages hinausgehenden zusätzlichen Bindung»: sondern lediglich, um, die Konkretisierung-einer rnit dem Zweck des'• Tauschvertrages ,in engem ZusamA-v menhang'stehenden Nebenverpflichtung. Die Ausfüllung dieser Lücke würde daher nicht zu einer unzulässigen Erweiterung ■ des Vertrag sinh alts führen» ^ Line ergänzende Vertragsauslegung^die zu dem Sr- ; g gehn is käme-, daß der Pr axis tauschvertrag ein in seinem- Umfang noch naher zu bestimmendes Rückkehr?erbot., enthält, würde sich auch nicht.» Iwie der Revision entgegnet wird» von vornherein zu Grundprinzipien des geltendes Rechts in Widerspruch setzen. ;Las Reichsgericht hat sich allerdings in einer Reihe voh.Entscheidungen zu 'dem Standpunkt bekannt-5. ; daß es d er sittlichen W ür d e und der öf f ent liebrecht liehen Bedeutung.des 'Arztberufs und dem Interesse der Allgemeinheit, au. einer, guten Gesundheitspflege widerstrebe, die freie.. Ausübung dieses Berufes durch irgendwie geartete Wettbewerbsverbote zu beschränken<• Bas eigentümliche und entscheidende Gepräge des Arztberufs liege darin, daß er firndamen-..tale*. allein einöfientliehe Zwecke im Bereich der Gesundheitspflege aux Grund wissenschaf11icher VorbiIdung unter teson-; derer'Verantwortung- zu erfüllen habe« Ben Vertretern dieses wissenschaftlichen» staatlich geordneten, den wichtigsten Geineininteressen dienenden Berufs zieme es- nach- allgemei- .V -A.,.. ner Anschauung . nicht, der Berufs ausüb u hg irgendeine. Bescnräh- . kung, möge sie: örtlich,: zeitlich' oder gegenständlich sein,i aufzuerlegen oder >auferlegen zu lassen» Der Arztberuf.müsss^Xl; vielmehr im öffentlichen Interesse frei sein-, Ks verletze, -.^xr das öffentliche Interesse unmittelbar, wenn für die Ausü-;» !=-. bung des Arstberufs private Monopole irgendwelcher Art geschaffen und. die der Allgemeinheit gewidmeten Berufsfunktionen in privatem Interesse und zu privatem Butzen gehemmt-iu und gebund en würden» Bas Reichsgericht hat mit dieser Be.... ■■■■ ... * gr und ung Wettbewerbsverbote unter Ärzten grundsätzlich, als ;S'z ; sr-"n • * - 11 ;....- ■ '■■■-; ". ' v :■ v- vr a v ' ■ : '"■■■ ' '• ’•: - ■■ I ’ sittenwidrig bezeichnet (vgl iR&Z ;66? Rl-43 r'68? 136; 90? bo; -p RG WarnR'spr 1913 Nr 217; KG JW 1938, 806), Dieser Standpunkt des Reichsgerichts kann jedoch heute nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Die grundsätzliche Einstellung zu dem Arz-tberuf. die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem Ausdruck kommt, hat sich zwar nicht entschei- \ de na gewandelte Es ist aber nicht zu verkennen, daß die füri die Ausübung des ärztlichen Berufs, maßgebenden Wirtschaft- 1 liehen Verhältnisse und dadurch bedingt auch die allgemeine 1 Organisation des ärztlichen Standes seit Beginn dieser Recht! sprechung tiefgreifende Veränderungen erfahren haben, die es geboten erscheinen lassen, an vertragliche Wettbewerbs- • Beschränkungen unter Ärzten einen milderen Maßstab anzuie- i \ A i gen. Die fortschreitend steigende Zahl der Arzte sowie die i | durch zwei Kriege und ihre Folgeerscheinungen hervorgerufe-I ne Notlage großer Schichten des. Volkes hatte für.einen erheblichen Teil der Ärzte eine bedeutende Minderung ihres,. Einkommens zur Folge und insbesondere für den ärztlichen Nachwuchs eine zunehmende Erschwerung der Existensgründung. Je schwieriger hierdurch, die wirtschaftliche Lage einer größeren Zahl von Ärzten wurdes um so mehr häuften-sich. 1. die Fälle, in denen nicht charakterlich gefestigte Elemente von der im ärztlichen Stand bisher üblichen, sittlich. hochstehenden Berufsauffassung abwichen und den Arztberuf, vorwiegend nach materiellen, geschäftlichen Rücksichten 1 'ausübten, Diese Entwicklung hat den Gesetzgeber zu zahlreichen im Öffentlichen Interesse erlassenen Organisations-Vorschriften (betr Zusammenfassung der Ärzte in Zwangsorganisationen , Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf die Berufsvertretung. Einführung der Berufsgerichtsbarkeit9 Zulassung zur Kassenpraxis uJa. ) veranlaßt,. Wenn der Arztberuf daher auch nach wie vor nicht als Gewerbe zu betracht ten ist (§. 1 Abs 2 EÄrzteO v 13*12,35 idF d G v 30 ..5c 40; RGB 153? 302), so kann doch heute weniger denn je an der i % i Tatsache' vorbelgegangeil werden ? daß d er Arzt in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausübt.,. Daher ist in der neueren Rechtsprechung. des Reichsgerichts grundsätzlich dis. Veräußerungsfähigkeit der Praxis anerkannt (RG-Z 153, 294 /29■_§/) und deren Schutzwürdigkeit im Rahmen' des unter Ärzten grundsätzlich bestehenden freien« aber gerade darum verschärften Wettbewerbs auch im öffentlichen Interesse nicht in Zweifel gezogen worden. 3s mag dahingestellt bleibehs. ob dieses Schutzbe-dürfnis es unter den gegenwärtigen Verhältnissen bei bestimmten Voraussetzungen allgemein rechtfertigen kann« daß sich. Arzte gegenseitig in gewissen Grenzen Beschränkungen in der Berufsaasübung, auferlegen, soweit es sich um Beschränkungen in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht handelt, die das Interesse der Öffentlichkeit an einer ausreichenden ärztlichen Betreuung nicht verletzen,, jedenfalls können derartige Beschränkungen des ärztlichen Berufsausübung in Sonderfällen gerechtfertigt, seino Solche Beschränkungen sind auch dem. geltenden Recht nicht, fremd« So gilt z,B, in Bayern ein Ve11bevverbsvsrbot für Vertreter und Assistenten eines in der Praxis tätigen Arztes, Solche Vertreter dürfen sieh V: vor Abiauf eines Jahres nach Beend!gung ihrer Tätigkeit:, im gleichen Praxisbereich nur - dann •niederlassen;-wenn der,.-;-Praxisinhaber einwilligt (§ 15 Abs 3 Satz 3 d Bayer»; 3e~ rufsordnung f= Arzte vc 26.1,50 abgedr ln Kant? Arzt- ul Apothekerrecht 1954 A 7). Eine gleiche Regelung enthielt; bereits die auf Grund des § 14 RÄrzteO erlassene Berufsordnung für die deutschen Arzte vom 5* 1'» ,1937 in § 15 Abs 7,. Wenn hiernach bei bestimmten Voraussetzungen sogar eine ft von einem erst am Beginn seiner freien Berufsausübung stehenden Arzt eingegangene Wettbewerbsbeschränkung als zulässig angesehen wird« dann kann unter den heutigen Ver-hältfiissen erst recht keine Standeswidrigkeit und darum auch kein Verstoß gegen die guten Sitten darin gefunden werden/- daß zwei in voller Ausübung ihres Berufes begriffe- \ ne Arzte sich anläßlich eines von den zuständigen Zul&ssungs ausSchüssen genehmigten P^axistausche^ eine gegenseitige RUckkehrbeschränkung aufer 1 egen. Bei dem Austausch der Pra- ' xis erscheint es vielmehr gerade als Gebot der guten Bitte,' sich so zu verhalten, daß die dem Tauschpartner ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Betreuung der Patienten des übernommenen Praxisbereichs nicht sofort wieder geschmälert ) und damit der von der Standesvertretung gebilligte Zweck des Tauschvertrages gefährdet wird, s Bin vereinbartes Rückkehrverbot würde bei maßvoller örtlicher und zeitlicher Begrenzung auch nicht gegen Art 12 GrundG verstoßen, da es sich nicht um eine Berufshe-.. Schränkung handeln wurde, durch die das Grundrecht der freien Berufswahl und freien Berufsausübung entgegen Art T9 Abs 2 GrundG in seinem Wesensgehalt angetastet wäre,. Auch ein Verstoß gegen, die alliierten Bekartelli-"sierungsvorSchriften kommt nicht in Betracht (AmMilReg •• $6 BrMilRegVO Nr 78). Biese Bestimmungen wenden sich nur gegen die übermäßige Konzentration deutscher Wirtschaftskraft. Sie können daher auf Wettbewerbsbeschränkungen unter Ärzten,-die weder der Schaffung einer wirtschaftlichen Monopolstellung noch überhaupt der Regelung eines wirtschaftlichen Wettbewerbs dienen, keine Anwendung finden (vgl Spitzbarth NJW 1954. 456). -> - Die hiernach mögliche und notwendige ergänzende Vertragsauslegung"kann das Revisionsgericht mit Hilfe der in § 157 BGB enthaltenen objektiven Maßstäbe grundsätzlich selbst vornehmen (vgl ürt d erk Sen v; 24.11,51 - II ZR 51/51 = 3GHZ 3? 565). Biese Auslegung führt auf Grund der vorstehenden Darlegungen dazu, daß die Parteien bei ver-ständiger Würdigung des mit dem Praxistausch verfolgten Zwecks dann9 issrm sie die Rückkehr eines Yeftragsteils in die unmittelbare Nähe seiner früheren Praxis • innerhalb ei-* ner gewissen Zeit, etwa von. 2-3 Jahren seit Vollzug des. Praxistausches vorausbedacht.hätten, für diesen Pall ein . : entsprechend es Rückkehr”/er hat vereinbart haben würden, Perms während eines '' solchen Zei t r aums i st es d em Üb e r n eh me r einer Praxis regelmäßig nicht möglich- seine Beziehungen zu den bisher von seinem Vorgänger betreuten Patienten so zu festigen, daß er durch dessen Rückkehr, keine wesentliche Einbuße mehr erfahren würde * ln diesem umfang ist mithin ein Rückkehrverbot jedenfalls als Vertragsinhalt zu betrachten. Eine abschließende ergänzende Vertragsauslegung in Richtung auf die genaue örtliche und zeitliche Begrenzung des Rück-kehrverbots ist dem Senat jedoeh nicht möglieh, weil es hierzu unerläßlich ist, die vom Kläger behauptete und unter Beweis- gestellte Verkehrssitte als .Auslegungsfaktor heranzuziehen, Ob und in5welchem Umfang' eine Verkehrssitte besteht , gehört dem G-ebiet der tat richterlichen Feststellung an (iTrt d BC-H v. 12.12.53 - VI ZF. 242/52 = B3 1954, 83), Für dis Frage der Verkehrssitte dürfte es in besonderem.: ; Maße auch auf die allgemeinen örtlichen Verhältnisse in Korn tal an kommen, auf Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung,, auf die Verkehrsverhältnisse5 insbesondere in Richtung auf das naheliegende Stuttgart, auf die Zahl der in KcfgHBL an-sässigen Arzte und die sich daraus ergebenden Betätigungs-'A;? möglichkeiten für Arzte überhaupt. Es dürfte ferner von. Wichtigkeit sein, wie sich der Patientenkreis des Beklagten in KflHBHP zusammensetzte und welches Verhältnis insbesondere zwischen Kassen- und Privatpraxis bestand« Bei....’”;-; alledem handelt es sich um Gegenstände tatrichterlicher 1 ; -Feststellung« • • - • . • /'. /iRAt Bas Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurück-verwiesen werden. Würde die Zurückverweisung an das Berufungsgericht erfolgen- so würde diesem eine abschließende Entscheidung nicht möglich * sein , weil' dem Klageantrag zu 2) auf-Grund der;vorstehenden rechtlichen Erwägungen nur stattgegeben werden könnte, wenn vorher dem Klageantrag zu 1), der die Feststellung der Kechtswirksamkeit des Tausch-Vertrags zu dem Inhalt hat,•stattgegeben worden wäre. Das- Berufungsgericht hätte daher das unzulässigerweise auf den Klageantrag zu 2) beschränkte Teilurteil des' Landgerichts wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO aufsuheben und die Sache gemäß § 539 ZPO z-uruckzuverweisen (B.GZ 1 51 5 38.4-) - Da das Revisionsgericht aber zu einer solchen Entscheidung des Berufungsgerichts selbst in der Lage ist? war unter« Aufhebung des Berufungsurteils auch das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur einheitlichen Verhandlung und . Entscheidung über den gesamten Streitstoff an das Landgericht zurückzuverweisen (EGZ 107? 350; 0GHZ.3?. 24). ; -Aus Zw eekmäßigkeitsgründen war dem Landgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision zu überlassene ' . ■ Br,.. Canter J , Br, Selowsky Bre, Delbrück. ■ Dr 1 Haidinger k DrV Fischer ....’•