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BGH · II ZR 76/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 76/51

Oktober 1895 arbeitete er im Dienst der Beklagten, die damals eine Einzelfirma oder Personengeseilschart gewesen ist und erst 1950 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ungewandeit wurde. Im Vertrag wurde dem Kläger ausserdem eine lebenslängliche Rente zugesichert auf Grund folgender Bestimmungen des Vertrages: Zu § 6 des Vertrags hatte sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger im Fall der Erkrankung das volle Gehalt bis zur Höchstdauer von 6 Monaten zu zahlen. Die Folgen dieses ochlaganfalls hat der Kläger zwar äusserlich überwunden, i3t aber nach den von Berufungsriehter eingeholten ärztlichen Gutachten und der Feststellung im Urteil seitdem dauernd ar- Die Beklagte hat nach anfänglichem Sträuben dem Kläger das volle Gehalt von monatlich DM 800 bis zu dem 31* ferz 1949 bezahlt. Im einzelnen sind die Zahlungen der Beklagten an den Kläger nicht geklärt. Der klüger halt, gestützt auf § 4 und § 7 des Allst ellungs Vertrages, die Zahlung des vollen Ruhegehalts in Anspruch genommen und mit dem schließlich beim Landgericht neu. b) an seine Ehefrau für die Zeit nach seinem Code bis zu dem Tode seiner Ehefrau eine Rente von mo- • natlich 266,67 DU, fällig am ersten eines jeden Ilonats * erstmals fällig am ersten des auf deii Tod des Klägers folgenden Ilonats, zu zahlen. Er fordert das Ruhegehalt für sich in der vertraglichen Höhe von 2/3 seines letzten Gehalts von monatlich Du 800 (jährlich 9#600 DU) und für seine Ehefrau für die Seit nach seinem künftigen Tode eine lionatsrente von 266,67 DU gleich 1/5 des letzten Monatsgehaltes. Nachdem die Kündigung auf Grund des § 27 UmstG das Anstellungsverhältnis am 30. Die Beklagte trägt weiter vor, sie habe auch einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Beweis angeordnet .und Zeugen gehört; ausserdem nach Vernehmung der behandelnden Krzte des Klägers Br- 4MB sen. Bie Beklagte hat im Berufungsverfahren ein Ruhegehalt in Höhe von 300 DM für den Kläger und ein Witwengeld von 130 DM für die Zeit nach seinem Tode an seine jetzige Ehefrau anerkannt und die Klage nur noch in Höhe des Mehrbetrags von 233»33 DM für den Kläger und 116,67 DM für die künftige Y/itwe bekämpft. mit der'sie beantragt, unter /uf lie bung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen der Beklagten in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1.) Die Bändigung der Beklagten stützt sich auf § 27 des Umstellungsgesetzes, der nach seinem Jortlaut nur für kündbare Verträge gilt. August 1948 ein kündbares Anstellungsverhältnis nicht bestanden und damit scheidet die Anwendbarkeit des § 27 UmstG von vornherein aus. 2.) Da dem Kläger erst nach Vollendung des 68I Le-• bensJahres ein Ruhegehalt zustehen sollte, oder nach dem Eintritt der Dienstunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt, hatte er während des laufenden Vertrages und^während des Bezugs des festen Gehalts nur eiiie Anwart soliaft äuf das ' Piuhegehalt erlangt, aber noch keinen Anspruch. spruch entstand erst mit dem Eintritt der tatsächlichen Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegehalts. September 1S4-8 entstanden und zwar infolge der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die durch den S’chlagahfall vom gleichen Page entstand. Da diese nach den tatsächlichen Feststellungen des BerufungcUrteils vorliegt, ist der Anspruch auf Zahlung des Buhegehalts spätestens am 1» April 1949 entstanden« Einer besonderen Erklärung des Klägers bedurfte es nicht, vielmehr trat sein Recht auf Zahlung des Ruhegehalts ohne weiteres ein« Der abweichende Standpunkt der Revision ist abzulehnen, die Auffassung des Berufungsgerichts trifft zu. 3«) Die Beklagte stützt ihre Kündigung ausserdem auf wichtige Gründe, die sie im einzelnen im Schriftsatz* vom 4» August 1949 dargelegt hat. Zunächst hat sie diese wichtigen Gründe zur Bö sung des Vertragsverhältnisses' bei Erklärung der Kündigung vom 30. Sie selbst war in dem der Kündigung vorangegangenen Briefwechsel.bereit, über die Höhe des Ruhegehalts mit dem Kläger zu verhandeln. Während der ganzen jahrzehntelangen Dienstzeit des Klägers hat sie sich auf wichtige Gründe zur Dösung des Vertragsverhältnisses nicht gestützt. Per Berufungsrichter hat die von h f<.?der Beklagten geltend gewachten Gründe als nicht ausreichend erachtet. Br hat zu den zeitlich nach der Erklärung der Kündigung eingetretenen angeblichen wichtigen Gründen auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Kläger sich eines die Beklagte schädigenden Verhaltens nicht schuldig gemacht hat.. Die Angriffe der Revision hiergegen sind nicht stichhaltig und liegen zudem auf dem Satsachengebiet. August 1949 sagt der Berufungsrichter mit- Recht, daß diese Tatsachen schon lange vor dem hier maßgebenden Ereignis zurückliegen und bei ihrem Eintritt die Beklagte keine Folgerungen daraus hergeleitet hat. mehr beschränkt sie sich auf die V/iedergäbe der* Zerwürfnisse zwischen dem Kläger und dem Jetzigen Geschäftsführer Wilhelm * Eie V/ährungsänd erung schließlich, die der Berufungs rieht er als möglichen • Grund zur Lösung des Vertrages heranzieht, konnte ebenfalls die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Sie war;imstande, das Gehalt des Klägers noch ein halbes Jahr weiterzuzahlen, also gerade während der Zeit, in der die Währungsänderüng sich noch am stärksten auswirkte. Die Revision weist darauf hin, der Berufungsrich-ter hätte sich einer zusamuienfassenden Würdigung der als wichtige Gründe geltend gemachten Tatsachen entzogen, das aber hätte geschehen müssen, weil einzelne Gründe, wenn sie für sich allein möglicherweise auch nicht ausgereicht hätten, die fristlose Kündigung .zu rechtfertigen, doch unterstützend hätten herangezogen werden müssen. Der »Standpunkt trifjgb nur dann zu, wenn wenigstens einer der geltend gemachten Gründe sich als schwere Verfehlung des Klägers gegen seine Vertragspflichten hätte darstellen können. Sie kann sich namentlich auf der Grundlage ihrer Fürsorgepflicht ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht entziehen (RAG in DR 40, 132 mit Anm von iUkisch).;^; Der Versuch der Beklagten, sich durch die auf § 27 UmstG gestützte Kündigung ihrer Pflichten zu entledigen, kann angesichts der ungewöhnlich langen Zeit, die der Kläger der Beklagten gedient hat und mangels eines wichtigen Grundes zur Kündigung nur als unsoziales Verhalten und damit als Verstoß gegen freu und Glauben gewertet werden. 5.) Die Höhe der Ansprüche des Klägers ist nicht bemängelt, ergibt sich auch unmittelbar aus dem vertrag-

Zitierte Normen: § 27 BGB § 27 UStellungsG § 258 ZPO
AnmGrundVertragesUmstGgründenBrKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

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,»jt Gesetz* UmstG § 27; BGB § 242.
Rechtssatz:
1.) Die Kündbarkeit eines Anstcllungsvertrags ist nach dem Zeitpunkt der KUndigungserklürung zu beurteilen. Bin Vertrag, bei dem die Kündigungs-Möglichkeit erst später als dieser Zeitpunkt» eintritt, ist unkündbar.
2.) Kündigung aus wichtigem Grund:
Die geltend gemachten Gründe sind nur insoweit nachzuprüfen, ob sie überhaupt eine fristlose Kündigung reohtfertigen können.
3») Verstoß der Kündigung gegen Treu und Glauben.
Aktenzeichen: II ZR 76/51
Urteil vom 50» Oktober 1951	OLG	Düsseldorf
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.XI ZR J6/51
V c r I: ü n d e t au 30. Oktober 1951
S i r t h, justizangesteilter ale ürkundsbeauter der. Geschäftsstelle.
I u - iU a e n elfte s Volkes
 In den Rechtsstreit
 der Pirma Cebr. 1C fHHHHB GmbH in	Kreis
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Y/erner in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-ProzeBbevollwüchtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Geschilf tsführor Heinrich P
itr.^P,
in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revidionsbeklagten,
-ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof3 auf die ländliche Verhandlung vom 27. Oktober 1951 unter Uit-wirkung des »Senat sprüsidenten Br.Canter und der Bundesrichter Br.Brost, Br.IIaidinger, Br.Benkard und Br.lZuhn
 für Rocht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 3. April 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurtlckgewiesen.
Vpn Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Klilger 1st am flHHIHiB 1880 geboren. Seit 1. Oktober 1895 arbeitete er im Dienst der Beklagten, die damals eine Einzelfirma oder Personengeseilschart gewesen ist und erst 1950 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ungewandeit wurde. Der Klüger war zunächst Handlungslehrling, dann Handlungsgehilfe, später Prokurist und seit 1930, der Umwandlung des UnterK nehmens, der alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Juli 1940 ist ein neuer An-stollungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossen worden. l?ach dessen § 3 wurde das 'Monatsgehalt des Klägers von bisher 650 RH auf 800 RII erhöht und dem Kläger ausserdem eine Tantieme von 5/7 aus 10 c/> des 25-300 Eli tibersteigenden bilanzmässigen Reingewinns zugesichert. Zur Auszahlung dieser Tantieme ist es in den letzten Jahren vor Eintritt des Streitfalls nicht mehr gekommen. Im Vertrag wurde dem Kläger ausserdem eine lebenslängliche Rente zugesichert auf Grund folgender Bestimmungen des Vertrages:
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" § 4* Palls Herr PHBBP vor Erreichung des 68. Lebensjahres arbeitsunfähig werden oder nach Vollendung des 68. Lebensjahres infolge Kündigung aus-scheiden sollte, so erhält er eine lebenslängliche Rente in Höhe von 2/3 des zuletzt von ihm bezogenen Gehalts. Stirbt Xlerr	so erhält seine Ehe-
frau, solange sie sich nicht wieder verheiratet, die halben Rentenbezüge ihres uannes als lebenslängliche Rente. Eine Revision dieser Rentenzusage mit den Siel der Senkung oder des Portfalls soll nur in Präge können, wenn die Rentabilitüts- oder Vermögenslage der Pirna dies dringend erfordern."
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Ferner bestirnt § ^ des Vertrages:
"Die Stellung des Herrn	ist	beiderseits	nur
 aus einem wichtigen Grund kündbar, solange er das 68. Lebensjahr nicht vollendet hat. Hit Erreichung dieses Lebensalters kann das Dienstvei’hältnis beiderseits jederzeit mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. w
Zu § 6 des Vertrags hatte sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger im Fall der Erkrankung das volle Gehalt bis zur Höchstdauer von 6 Monaten zu zahlen.
Häch der TOkrungsumstollung vom 20. Juni 1948 hat die Beklagte durch Schreiben vom 30. August 1948 dem Kläger das Vertragsverhältnis mit Wirkung zu dem 30. September 1948 gekündigt. Sie stutzte sich dabei auf § 27
UmstG. Bern Kläger ist dieses Schreiben, wie anzunehmen ist, am 31- August 1948 zugegangen. Am 1. September 1948 erlitt er einen Schlaganfall mit rechtsseitiger Lähmung der Hand und des Beines. Die Folgen dieses ochlaganfalls
 hat der Kläger zwar äusserlich überwunden, i3t aber nach den von Berufungsriehter eingeholten ärztlichen Gutachten und der Feststellung im Urteil seitdem dauernd ar-
beitsunfähig.
Die Beklagte hat nach anfänglichem Sträuben dem Kläger das volle Gehalt von monatlich DM 800 bis zu dem 31* ferz 1949 bezahlt. Alsdann hatte sie auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Düssel-. dorf (Urteil vom 20. Dezember 1949) vom 1. April 1949 an monatlich DM 200 an den Kläger zu zahlen. Im einzelnen sind die Zahlungen der Beklagten an den Kläger nicht geklärt.
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Der klüger halt, gestützt auf § 4 und § 7 des Allst ellungs Vertrages, die Zahlung des vollen Ruhegehalts in Anspruch genommen und mit dem schließlich beim Landgericht neu. gefaßten Antrag begehrt,
 die Beklagte zu verurteilen,
a)	/,an ihn für die Zeit vorn 1. April 1949 bis zu
* seinem Sode eine Rente von 535 >54 KI am ersten eines jeden Ilonats, erstmals am 1. tlai 1949 zu zahlen,
b)	an seine Ehefrau für die Zeit nach seinem Code bis zu dem Tode seiner Ehefrau eine Rente von mo- • natlich 266,67 DU, fällig am ersten eines jeden Ilonats * erstmals fällig am ersten des auf deii Tod des Klägers folgenden Ilonats, zu zahlen.
Er fordert das Ruhegehalt für sich in der vertraglichen Höhe von 2/3 seines letzten Gehalts von monatlich Du 800 (jährlich 9#600 DU) und für seine Ehefrau für die Seit nach seinem künftigen Tode eine lionatsrente von 266,67 DU gleich 1/5 des letzten Monatsgehaltes. Er exWSrfc den^§u27^Ümi3tG4»hicht-,lfiiiJ^^in>/endbarv nimmt aber die Lö-
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sung des Arbeitsverhältnisses auf Grund seiner im un-
mittelbaren Anschluß an die Künd iguiigserklärung der Be-
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eIngetretenen
‘beitounfähigkeit in Verbindung
 mit der Vollendung seines 60. Lebensjahres (20. November 1940) in Anspruch.
Die Beklagte beantragt, die klage abzuv/eisen. Sie hält § 27 TJmstG für anwendbar und auf Grund dieser be-
stimmten gesetzlichen Anordnung alle Ansprüche des Klä-
gers auf Ruhegehalt
 für erloschen. Die Erkrankung des
 Klägers und die danach eingetretene Arbeitsunfähigkeit - die sie in den Vorinstanzen bestritten hatte - ändere die Rechtslage nicht. Nachdem die Kündigung auf Grund
 des § 27 UmstG das Anstellungsverhältnis am 30. September 1948 beendet habe, glönne der Kläger weitere Ansprüche nicht mehr erheben^ besonders nicht solche auf’ Ruhegehalt. Die Beklagte trägt weiter vor, sie habe auch einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Der Kläger habe keineswegs die grossen Verdienste um ihr Unternehmen, die er sich beilege. Im einzelnen trägt die Beklagte die Gründe für eine fristlose Entlassung des Klägers eingehend vor. Ihren Einwand, mit Rücksicht auf ihre verschlechterte Rentabilitlits- und Vermögenslage sei sie zu einer Herabsetzung des Ruhegehalts be- * rechtigt, hat sie im .Berufungsverfahren fallen gelassen.
Bas Landgericht hat die Beklagte nach den Klaganträgen verurteilt.
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Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Beweis angeordnet .und Zeugen gehört; ausserdem nach Vernehmung der behandelnden Krzte des Klägers Br- 4MB sen. und Br. Eans-Peter AflBBI Gutachten der Augenklinik, der Ilervenklinik und der Medizinischen Klinik der Universität KHI eingeholt.
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Bie Beklagte hat im Berufungsverfahren ein Ruhegehalt in Höhe von 300 DM für den Kläger und ein Witwengeld von 130 DM für die Zeit nach seinem Tode an seine jetzige Ehefrau anerkannt und die Klage nur noch in Höhe des Mehrbetrags von 233»33 DM für den Kläger und 116,67 DM für die künftige Y/itwe bekämpft. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten,
 
mit der'sie beantragt,
 unter /uf lie bung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen der Beklagten in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten auf ihre Kosten zurttckzuweisen.
Entscheidunggründe 3
ama» a» aft a NkaiwOTMik «rv h-
1.) Die Bändigung der Beklagten stützt sich auf § 27 des Umstellungsgesetzes, der nach seinem Jortlaut nur für kündbare Verträge gilt. Für die Frage der KÜnd-.barkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die ICündigungserklärung abgegeben wurde, denn in diesem Zeitpunkt tritt die Rechtsgestaltung durch den V/illens-entschluß des kündigenden Vertragteiles ein. Hier mußte daher am 30. August 1948 der Vertrag* kündbar gewesen sein, um die Anwendung des 5 27 UmstG zu ermöglichen. Each § 7 des Vertrages war aber der Anstellungsvertrag des Klägers erst kündbar, nachdem er das 68. Lebensjahr vollendet hatte; bis dahin war eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Infolgedessen hätte die Beklagte frühestens nach dem 20. November 1948, d.h. dem 68. Geburtstag des Klägers mit Einhaltung einer Frist von sechs Hpnaten kündigen können. Also hat am 30. August 1948 ein kündbares Anstellungsverhältnis nicht bestanden und damit scheidet die Anwendbarkeit des § 27 UmstG von vornherein aus. Der Senat schließt sich der im Arbeitsrecht und namentlich der arbeitsrSchtlichen
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Rechtspr eChung geltenden Auffassung an, wonach es für . die Trage der Kündbarkeit eines Dienstver-fi^ä^es (Arte its Vertrages) auf den Seitpunkt der Kündigung ankonmt (vgl Stc.udinger-ITippordey, IGB 10. Aufl § 624 Anm 14,
15; 3inder-\7etter-Reinl)othe, Y/ährungoges et ze § 27 Arm 5; Ilarmening-BudenT, \7ährungsgesetze § 27 UmstG Anm 2) • hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob die vereinbarten Bezüge des Klägers die im 2. Satz des § 27 UmstG aufge-stcllte Grenze von 800 BLI- überstiegen öder nicht, so daß der Standpunkt des Klägers, er bliebe unter der dort festgelegten Grenze, keiner Erörterung bedarf. Ebensowenig bedarf es einer Prüfung, ob das Vertragsverhüü|t-nis Überhaupt im Sinn des § 27 UmstG ein Arbeitsvertrag y/ar.
2.) Da dem Kläger erst nach Vollendung des 68I Le-• bensJahres ein Ruhegehalt zustehen sollte, oder nach dem Eintritt der Dienstunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt, hatte er während des laufenden Vertrages und^während des Bezugs des festen Gehalts nur eiiie Anwart soliaft äuf das ' Piuhegehalt erlangt, aber noch keinen Anspruch. Der An-
spruch entstand erst mit dem Eintritt der tatsächlichen Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegehalts. Der Beruf ungs ri chter nimmt zutreffend an,‘ der Anspruch auf Buhegehalt sei am 1. September 1S4-8 entstanden und zwar infolge der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die durch den S’chlagahfall vom gleichen Page entstand.
Nun hat die Beklagte das laufende Gehalt des Klägers im Sinne des § 6 Satz 1 des Vertrages aufdie Höchstdauer von 6 Monaten, nämlich bis 31- iaärz 1949» bezäjitY Ber
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Vertrag..sieht vor, daß bei länger dauernder ICraniäieit jüber 6 Llonate hinaus der Pall der Rentenzahlung eint ritt.
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und zv/ar entweder bis zur Wiederherstellung des Klägers oder dauernd« Gemäß § 6 Satz 2 des Vertrages sollte der Kläger in den Genuß des Buhegehalts spätestens am 1«
April 194-9 treten, vorausgesetzt, daß seine dauernde * Arbeitsunfähigkeit feststand. Da diese nach den tatsächlichen Feststellungen des BerufungcUrteils vorliegt, ist der Anspruch auf Zahlung des Buhegehalts spätestens am 1» April 1949 entstanden« Einer besonderen Erklärung des Klägers bedurfte es nicht, vielmehr trat sein Recht auf Zahlung des Ruhegehalts ohne weiteres ein« Der abweichende Standpunkt der Revision ist abzulehnen, die Auffassung des Berufungsgerichts trifft zu. Eie Klage begehrt mit Recht das Ruhegehalt vom 1. April 1949 an.
3«) Die Beklagte stützt ihre Kündigung ausserdem auf wichtige Gründe, die sie im einzelnen im Schriftsatz* vom 4» August 1949 dargelegt hat. Zunächst hat sie diese wichtigen Gründe zur Bö sung des Vertragsverhältnisses' bei Erklärung der Kündigung vom 30. August 1948 nicht herangezogen, auch später, vor Erhebung der*Klage, nicht geltend gemacht. Sie selbst war in dem der Kündigung vorangegangenen Briefwechsel.bereit, über die Höhe des Ruhegehalts mit dem Kläger zu verhandeln. Während der ganzen jahrzehntelangen Dienstzeit des Klägers hat sie sich auf wichtige Gründe zur Dösung des Vertragsverhältnisses nicht gestützt. Schon danach ist ihrem jetzigen'Vorbringen rechtlich die Anerkennung zu versagen (Staudinger-
 Nipperdey § 626 Anm 26).
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Wichtige Gründe sind nach fester lehre und Rechtsprechung nur insoweit im Revisionsverfahren nachprüfbar, als es sich um die Frage handelt, ob die angeführ-
 
ten ‘fatSachen Überhaupt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen können (Palandt 9* Aufl § 626; Staudinger-Nipperdey 10. Aufl § 626 Anm 26; RGRK (9)
§ 626 Anm 1 S 378; Planck-Greiff 4. Aufl § 626 Anm 3 a \i^^998} RGZ 148, 57). Per Berufungsrichter hat die von h f<.?der Beklagten geltend gewachten Gründe als nicht ausreichend erachtet. Br hat zu den zeitlich nach der Erklärung der Kündigung eingetretenen angeblichen wichtigen Gründen auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Kläger sich eines die Beklagte schädigenden Verhaltens nicht schuldig gemacht hat.. Hier handelt es sich * um eine reine Tatfrage. Die Angriffe der Revision hiergegen sind nicht stichhaltig und liegen zudem auf dem Satsachengebiet. Zu der zweiten Gruppe von Verfehlungen des Klägers gemäß dem Schriftsatz vom 4. August 1949 sagt der Berufungsrichter mit- Recht, daß diese Tatsachen schon lange vor dem hier maßgebenden Ereignis zurückliegen und bei ihrem Eintritt die Beklagte keine Folgerungen daraus hergeleitet hat. Biese vermeintlich wichtigen Gründe sind daher verspätet geltend gemacht und nicht zu beachten (Staudinger-Nipperdey § 626 Anm 40; Palandt § 626 Anm 2 a). Weiterhält der Berufungsrichter diese Gründe nicht für schwerwiegend genug, um die fristlose Lösung diesel* jahrzehntelang bestandenen Vertragsverhältnisses zu rechtfertigen. Babei handelt es sich um eine reine Tat Sachenwürdigung, die im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist. Wenn die Beklagte das Verhalten des Klagers bei den einzelnen im genannten Schriftsatz vorgebrachten Meinungsverschiedenheiten ernst lieh beanstandete, hätte sie den Kläger abmahnen sollen.
 
Das ist nach ihrem Vorbringen nicht geschehen, viel-. mehr beschränkt sie sich auf die V/iedergäbe der* Zerwürfnisse zwischen dem Kläger und dem Jetzigen Geschäftsführer Wilhelm	* Eie V/ährungsänd erung
 schließlich, die der Berufungs rieht er als möglichen • Grund zur Lösung des Vertrages heranzieht, konnte ebenfalls die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Zudem hat die Beklagte nur den Kapitalverlust geltend gemacht, den sie durch die Währuugsänderung erlitt, nicht aber die Verringerung ihrer Erträgnisse zahlenmässig . dargelegt. Sie war;imstande, das Gehalt des Klägers noch ein halbes Jahr weiterzuzahlen, also gerade während der Zeit, in der die Währungsänderüng sich noch am stärksten auswirkte. Dine Kündigung des Vertrages aus wichtigen Gründen ist daher wiederum rechtlich nicht
 stichhaltig.
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Die Revision weist darauf hin, der Berufungsrich-ter hätte sich einer zusamuienfassenden Würdigung der als wichtige Gründe geltend gemachten Tatsachen entzogen, das aber hätte geschehen müssen, weil einzelne Gründe, wenn sie für sich allein möglicherweise auch nicht ausgereicht hätten, die fristlose Kündigung .zu rechtfertigen, doch unterstützend hätten herangezogen werden müssen. Der »Standpunkt trifjgb nur dann zu, wenn wenigstens einer der geltend gemachten Gründe sich als schwere Verfehlung des Klägers gegen seine Vertragspflichten hätte darstellen können. Zu dessen Unterstützung hätten damandere, weniger wichtige Gründe herangezogen werden dürfen. Ira vorliegenden Itell fehlt, es
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indes an einen einzelnen Grund, der sich als schwere Verfehlung des Klägers würdigen Hesse. Auch hier ist dem Berufungsrichter beizutreten, seine tatsächlichen Feststellungen, tragen seine rechtlichen Folgerungen.
4.) Die Ansprüche des Klägers auf Ruhegehalt v/aren durch die jahrzehntelange Dienstleistung des Klägers bei der Beklagten erdient (siehe Ruth DR 1939 S 1528 Anm zur Entscheidung auf S 1527 Hr 37). Nachdem der Kläger sein ganzes Leben dem Unternehmen der Beklagten gewidmet hat, enthält der jetzige Standpunkt der Beklagten, (auch abgesehen von einem ausserordentlichen Kündigungsrecht,) einen Verstoß gegen (Treu und Glauben. Sie kann sich namentlich auf der Grundlage ihrer Fürsorgepflicht ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht entziehen (RAG in DR 40, 132 mit Anm von iUkisch).;^; hält auch selbst die Zahlung eines Ruhegeldes als solchen für geboten und nur die volle Zahlung des vertraglichen Ruhegehalts für nicht zu demutbar. Die Feststellungen.des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem Urteil desselben Gerichts im einstv/eiligen-Verfügungsverfahren rechtfertigen die Entscheidung des angefochtenen Urteils und entkräften die Angriffe der Revision. Der Versuch der Beklagten, sich durch die auf § 27 UmstG gestützte Kündigung ihrer Pflichten zu entledigen, kann angesichts der ungewöhnlich langen Zeit, die der Kläger der Beklagten gedient hat und mangels eines wichtigen Grundes zur Kündigung nur als unsoziales Verhalten und damit als Verstoß gegen freu und Glauben gewertet werden.
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5.) Die Höhe der Ansprüche des Klägers ist nicht bemängelt, ergibt sich auch unmittelbar aus dem vertrag-
 
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lichen Gehalt des Klägers und der Zusage des Ruhegehalts und des ’Witwengeldes Im Vertrag. Angesichts der Haltung der Sehlagten ist für das Witwengeld die Klage auf htinftige Leistung berechtigt (§§ 258, 259 ZPO).
Danach ist die. Revision unbegründet und zurttclc-zuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Canter Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Benhard Dr. Kuhn
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