Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Partie, die im Unterraum der Luke 4 untergebracht worden war, hatte nach dem Löschen einen Fischmehlgeruch. Dezember 1985 der von ihr beauftragte Sachverständige Kapitän HBBBBB die Laderäume des Schiffes im überprüft. Die Klägerin hat die Wertminderung der Partie Rohkaffee durch den Fischmehlgeruch mit 52.967,09 DM angegeben. Nach ihrem Vortrag ist MS "AflIB" wegen Rückständen von Fischmehl in den Lüftungsschächten der Luke 4 für den Transport der dort im Unterraum gestauten Partie Rohkaffee nicht ladungstüchtig gewesen. Die Beklagte meint, daß sie für den Ladungsschaden jedenfalls deshalb nicht hafte, weil sie die Laderäume 2 und 4 in H|HIB auf das sorgfältigste habe säubern lassen und in den Lüftungsschächten danach etwa noch vorhandene Fischmehlreste trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zu dem Reiseantritt in SflH MflH nicht erkennbar gewesen wären. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts stammt der Fischmehlgeruch, mit dem die Partie Rohkaffee behaftet gewesen ist, von geringen Fischmehlresten in den Lüftungsschächten des Laderaums 4. Ihm ist deshalb zuzustimmen, daß "angesichts des extrem hartnäckigen Geruchs von Fischmehl einerseits und der besonderen Empfänglichkeit von Rohkaffee für die Annahe von Fremdgerüchen andererseits" der Unterraum der Luke 4 des MS "A^l" nicht ladungstüchtig im Sinne des § 559 Abs. 1 HGB gewesen ist. In diesem Falle hat die Beklagte für den Geruchsschaden des Rohkaffees der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu haften, es sei denn, daß der Mangel bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zu dem Antritt der Reise (in S^BB MtfBB) nicht zu entdecken war (§ 559 Abs. 2 HGB). Auch vermag ihn in aller Regel nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, bereits zu entlasten, wenn er - wie hier - die Untersuchung der Laderäume einem nautischen Sachverständigen übertragen hat. Im übrigen wird ein solcher Sachverständiger im allgemeinen als Erfüllungsgehilfe des Verfrachters anzusehen sein, für dessen Verschulden er dem geschädigten Ladungsbeteiligten nach § 278 BGB zu haften hat (vgl. Allerdings hat der Sachverständige bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht die Anweisung an den Supercargo als reine Vorsichtsmaßnahme bezeichnet, weshalb das Berufungsgericht meint, der Anweisung könne nicht entnommen werden, daß die Reinigung nicht sorgfältig genug erfolgt sei. Indes hat der Sachverständige weiter erklärt, daß man den Kopf in die "verschlossenen" Lüftungsöffnungen nicht habe hineinstecken und diese (nur) "bis in eine gewisse Höhe, so hoch wie der Strahl geht", habe ausspritzen können. Auf diese Erklärung ist das Berufungsgericht, wie die Revision mit Grund rügt, nicht weiter eingegangen, obwohl sie offenbar in einem engen Zusammenhang mit dem Hinweis in dem Zertifikat des Sachverständigen vom 23. Dezember 1985 steht, "but perfect cleaning from inside was impossible", und ein sorgfältiger Verfrachter bereits danach nicht sicher sein konnte, daß etwaige "Geruchsnester" in den Lüftungsschächten durch die Reinigungsarbeiten vollständig beseitigt worden sind. Damit kommt aber dem Vortrag der Klägerin besondere Bedeutung zu, daß, um das festzustellen, ein Probelauf der Lüfter bei geschlossenen Luken hätte durchgeführt werden müssen (was unstreitig nicht erfolgt ist). Diese Ausführungen besagen aber nichts dazu, wie das Ergebnis eines Probelaufs der Lüfter nach einem vollständigen Trocknen der gereinigten Räume und geschlossenen Luken ausgefallen wäre. Das Berufungsgericht selbst meint, ein Probelauf der Lüfter wäre nicht zu fordern und hätte auch nichts erbracht. Damit läßt sich aber nicht belegen, daß es nicht zu den Pflichten eines sorgfältigen Verfrachters gehört, bei einem hinreichenden Anlaß vermittels eines Probelaufs der Lüfter bei geschlossenen Luken zu prüfen, ob die Lüftungsschächte in ihren nicht einsehbaren Teilen frei von für eine geruchsempfindliche Ladung gefährlichen "Geruchsnestern" sind. Auch schließt nicht schon allein der Umstand, daß während der Reise des MS "AflHP" von Hfll^l^nach 3HM| MSB oder daß dem dortigen Besichtiger der Ladungsräume kein Fischmehlgeruch aufgefallen ist, aus, daß ein solcher bei einem Probelauf der Lüfter bei geschlossenen Luken bemerkt worden wäre. Das könnte übrigens seinen Grund darin haben, daß die Beklagte, obwohl sie nach dem Zertifikat vom 23. Ferner läßt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, daß ein Probelauf der Lüfter bei geschlossenen Luken während der Reise von nach SflBB erfolgt ist. Dezember 1985 festgehaltene Unmöglichkeit einer vollständigen Innenreinigung der Lüftungsschächte dem Kapitän des MS "ANJOU" nicht mitgeteilt und die Besatzung des Schiffes deshalb nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit auf einen Fischgeruch in den Luken 2 und 4 geachtet hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 75/89 URTEIL Verkündet am: 9. April 1990 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit _______ , vertreten durch den Vorstand/ Herrn Direktor Dr. Gerhard VM-WflH-Straße ■■■9, Kl Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und flHHP - gegen AG, vertreten durch die Herren des Vorstandes H.J. KflHB, B. C.P. Prof. Dr. und F.-C. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. v. - Nebenintervenientin: - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Partner und Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Stodolkowitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. März 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Die 500 Sack von Tatbestands Klägerin hatte den Transport einer Partie von Rohkaffee versichert, die unter einem von der Beklagten am 14. Februar 1986 rein gezeichneten Konnossement von Sflü (Kolumbien) nach H^HMB mit dem MS "A^HB" befördert worden und dort am 16. März 1986 angekommen ist. Die Partie, die im Unterraum der Luke 4 untergebracht worden war, hatte nach dem Löschen einen Fischmehlgeruch. Die Beklagte hatte MS "ABU" ab 24. Dezember 1985 von einer französischen Reederei, ihrer Streithelferin, in Zeitcharter genommen. Zuvor hatte am 20. Dezember 1985 der von ihr beauftragte Sachverständige Kapitän HBBBBB die Laderäume des Schiffes im überprüft. Dabei hatte er in den Räumen 2 und 4 sowie in den einsehbaren Bereichen der zugehörigen Lüftungsschächte Fischmehlreste und starken Fischmehlgeruch wahrgenommen. Hierauf erfolgte eine nochmalige Reinigung der beiden Räume durch ein Schiffsreinigungsunternehmen, über deren Durchführung und Ergebnis es in dem Zertifikat des Sachverständigen HBBHHIvom 23. Dezember 1985 heißt: "Hatches Nos. 2 and 4 tween decks und lower holds were carefully cleaned by cleaning gang, were washed and deodorized with spray of air refreshment. The cargo compartments were inspected again 21.12.1985 10.00 hrs, at this time hatches Nos. 2 und 4 tween decks and lower holds found well cleaned, free of cargo residues and free of fishmeal smell - hatches Nos. 2 und 4 found fit and ready for loading general cargo. In vessel's cargo compartments ventilator openings found closed with wire mesh und with protection rods, openings are partly fitted with lids. In way of ventilator openings no fishmeal residues were seen but per- 4 feet cleaning from inside was impossible. Supercargo was advised to operate cargo hold ventilation in hatches Nos. 2 and 4 on exhaust ventilation only." Hiervon bezog sich der letzte Absatz auf die etwa 13 m hohen Lüftungsschächte, in die man von oben nicht hineinsehen konnte. Zu ihrer Säuberung hatte das Reinigungspersonal Handspritzpistolen von mit Wasser arbeitenden Hochdruckreinigern in die etwa 1 m über dem Lukenboden befindlichen 60 x 80 cm großen Öffnungen eingeführt, die mit Maschendraht versehen waren und vor dem sich zu dem Schutz noch Gitterstäbe befunden haben. Die Klägerin hat die Wertminderung der Partie Rohkaffee durch den Fischmehlgeruch mit 52.967,09 DM angegeben. In Höhe dieses Betrages zuzüglich Gutachter- und Bearbeitungskosten von 13.512,04 DM nimmt sie die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Zahlung in Anspruch. Nach ihrem Vortrag ist MS "AflIB" wegen Rückständen von Fischmehl in den Lüftungsschächten der Luke 4 für den Transport der dort im Unterraum gestauten Partie Rohkaffee nicht ladungstüchtig gewesen. Die Beklagte meint, daß sie für den Ladungsschaden jedenfalls deshalb nicht hafte, weil sie die Laderäume 2 und 4 in H|HIB auf das sorgfältigste habe säubern lassen und in den Lüftungsschächten danach etwa noch vorhandene Fischmehlreste trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zu dem Reiseantritt in SflH MflH nicht erkennbar gewesen wären. Das Landgericht und das Oberlandesgericht (dessen Urteil ist abgedruckt in TranspR 1989, 331 und in VersR 1989, 1284) haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe: Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts stammt der Fischmehlgeruch, mit dem die Partie Rohkaffee behaftet gewesen ist, von geringen Fischmehlresten in den Lüftungsschächten des Laderaums 4. Ihm ist deshalb zuzustimmen, daß "angesichts des extrem hartnäckigen Geruchs von Fischmehl einerseits und der besonderen Empfänglichkeit von Rohkaffee für die Annahe von Fremdgerüchen andererseits" der Unterraum der Luke 4 des MS "A^l" nicht ladungstüchtig im Sinne des § 559 Abs. 1 HGB gewesen ist. In diesem Falle hat die Beklagte für den Geruchsschaden des Rohkaffees der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu haften, es sei denn, daß der Mangel bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zu dem Antritt der Reise (in S^BB MtfBB) nicht zu entdecken war (§ 559 Abs. 2 HGB). Das ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Fall. Die Fischmehlreste hätten von der Beklagten nicht entdeckt werden können. Vielmehr habe sie davon ausgehen dürfen, daß die Luken 2 und 4 völlig frei von Fremdgerüchen waren. Sie habe das getan, was von ihr zu verlangen gewesen sei: Sie habe einen Sachverständigen eingeschaltet, dieser habe die Laderäume des MS maBHB' genau überprüft, Beanstandungen getroffen, eine 6 Reinigung verlangt, die durchgeführt wurde, danach habe er eine erneute Kontrolle, die umfassend war, vorgenommen und dann die Räume freigegeben. Gegen diese Ausführungen bestehen, wie die Revision mit Grund rügt, rechtliche Bedenken . 1. Die Geruchsgefährlichkeit von Fischmehl und die Geruchsempfindlichkeit von Rohkaffee sind Verfrachtern allgemein bekannt (vgl. Rotermund/Koch, Die Ladung 4. - 6. Aufl. Bd. II S. 61 und 141). Soll deshalb in einem Laderaum, in dem Fischmehl befördert worden war, Rohkaffee transportiert werden, so treffen den Verfrachter strenge Sorgfaltspflichten (vgl. Senatsurt. v. 14. Januar 1960 - II ZR 210/58, VersR 1960, 244 f. und v. 28. Mai 1962 - II ZR 191/60, VersR 1962, 660, 661). Insbesondere muß er prüfen, ob nicht an uneinsehbaren Stellen noch "Geruchsnester" aus Fischmehlresten vorhanden sind, die eine Rohkaffeeladung infolge ihrer Geruchsempfindlichkeit beschädigen können. Auch vermag ihn in aller Regel nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, bereits zu entlasten, wenn er - wie hier - die Untersuchung der Laderäume einem nautischen Sachverständigen übertragen hat. Zumindest hat er das ihm von diesem mitgeteilte Untersuchungszertifikat sorgfältig zu prüfen und, sofern erforderlich, ergänzende Auskünfte oder zusätzliche Maßnahmen zu veranlassen. Im übrigen wird ein solcher Sachverständiger im allgemeinen als Erfüllungsgehilfe des Verfrachters anzusehen sein, für dessen Verschulden er dem geschädigten Ladungsbeteiligten nach § 278 BGB zu haften hat (vgl. auch Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht 2. Aufl. § 559 Anm. D 4). Die Vorschrift gilt auch, wenn vertragliche Leistungen schon vor Vertragsschluß vorbereitet werden (vgl. MünchKomm.- Hanau, BGB 2. Aufl. § 278 Rn. 12; Staudinger/ Löwisch, BGB 12. Aufl. § 278 Rn. 17; Soergel/M. Wolf, BGB 11. Aufl. § 278 Rn. 36). 7 2. Hier hat der Sachverständige HflHm nach seinem Zertifikat vom 23. Dezember 1985 an sich die Laderäume 2 und 4 als "fit and ready for loading general cargo" bezeichnet. Hinsichtlich der Lüftungsschächte heißt es dann aber in dem Zertifikat; "In way of ventilator openings no fishmeal residues were seen but perfect cleaning from inside was impossible. Supercargo was advised to operate cargo hold ventilation in hatches Nos. 2 und 4 on exhaust ventilation only." Allerdings hat der Sachverständige bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht die Anweisung an den Supercargo als reine Vorsichtsmaßnahme bezeichnet, weshalb das Berufungsgericht meint, der Anweisung könne nicht entnommen werden, daß die Reinigung nicht sorgfältig genug erfolgt sei. Indes hat der Sachverständige weiter erklärt, daß man den Kopf in die "verschlossenen" Lüftungsöffnungen nicht habe hineinstecken und diese (nur) "bis in eine gewisse Höhe, so hoch wie der Strahl geht", habe ausspritzen können. Auf diese Erklärung ist das Berufungsgericht, wie die Revision mit Grund rügt, nicht weiter eingegangen, obwohl sie offenbar in einem engen Zusammenhang mit dem Hinweis in dem Zertifikat des Sachverständigen vom 23. Dezember 1985 steht, "but perfect cleaning from inside was impossible", und ein sorgfältiger Verfrachter bereits danach nicht sicher sein konnte, daß etwaige "Geruchsnester" in den Lüftungsschächten durch die Reinigungsarbeiten vollständig beseitigt worden sind. Damit kommt aber dem Vortrag der Klägerin besondere Bedeutung zu, daß, um das festzustellen, ein Probelauf der Lüfter bei geschlossenen Luken hätte durchgeführt werden müssen (was unstreitig nicht erfolgt ist). Hierzu hat der 8 Sachverständige vor dem Berufungsgericht ausge- führt, daß "mit Deodorant gearbeitet worden ist, um zu neutralisieren". Dieses sei benutzt worden, "damit es schneller geht". Nach der Reinigung rieche alles noch, so "die Feuchtigkeit, in der die Stoffe enthalten sind". Er könne aber nicht unterscheiden, "ob nicht auch die Luft riecht oder ob der Geruch woanders herkommt". Bei geschlossener Luke hätte man einen Raum mit unangenehmer Luft und es wäre schwierig, die "verschiedenen Intensitäten des Geruchs" festzustellen. Diese Ausführungen besagen aber nichts dazu, wie das Ergebnis eines Probelaufs der Lüfter nach einem vollständigen Trocknen der gereinigten Räume und geschlossenen Luken ausgefallen wäre. Das Berufungsgericht selbst meint, ein Probelauf der Lüfter wäre nicht zu fordern und hätte auch nichts erbracht. Beides hat es aber nicht zureichend begründet. Gewiß mag der bei Vorbereitung der Laderäume übliche Probelauf der Lüfter dazu dienen festzustellen, ob sie einwandfrei funktionieren. Damit läßt sich aber nicht belegen, daß es nicht zu den Pflichten eines sorgfältigen Verfrachters gehört, bei einem hinreichenden Anlaß vermittels eines Probelaufs der Lüfter bei geschlossenen Luken zu prüfen, ob die Lüftungsschächte in ihren nicht einsehbaren Teilen frei von für eine geruchsempfindliche Ladung gefährlichen "Geruchsnestern" sind. Auch schließt nicht schon allein der Umstand, daß während der Reise des MS "AflHP" von Hfll^l^nach 3HM| MSB oder daß dem dortigen Besichtiger der Ladungsräume kein Fischmehlgeruch aufgefallen ist, aus, daß ein solcher bei einem Probelauf der Lüfter bei geschlossenen Luken bemerkt worden wäre. Ein derartiger Probelauf hat in SflMB MM nicht 9 stattgefunden. Das könnte übrigens seinen Grund darin haben, daß die Beklagte, obwohl sie nach dem Zertifikat vom 23. Dezember 1985 hinsichtlich der Beseitigung etwaiger "Geruchsnester" in den Lüftungsschächten nicht sicher sein konnte, möglicherweise davon abgesehen hat, hierüber den La-dungsraumbesichtiger der Verlader entgegen den ihr obliegenden strengen Sorgfaltspflichten zu unterrichten. Ferner läßt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, daß ein Probelauf der Lüfter bei geschlossenen Luken während der Reise von nach SflBB erfolgt ist. Auch hier könnte der Anlaß ge- wesen sein, daß sie die in dem Zertifikat vom 23. Dezember 1985 festgehaltene Unmöglichkeit einer vollständigen Innenreinigung der Lüftungsschächte dem Kapitän des MS "ANJOU" nicht mitgeteilt und die Besatzung des Schiffes deshalb nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit auf einen Fischgeruch in den Luken 2 und 4 geachtet hat. 3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Vielmehr bedarf die Sache - gegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen durch die Parteien - weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht. Sie war deshalb unter Aufhebung seines Urteils an dieses zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Boujong Dr. Bauer Dr. Hesselberger Stodolkowitz Brandes