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BGH · zu je 1/3

Gericht: BGH · Aktenzeichen: zu je 1/3

eingetragen im Grundbuch von F] Band MBlatt in das Alleineigentum der Erschienenen zu 3) übergeht und beantragen die Eigentumsumschreibung auf sie. Die Kläger haben vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der Befl|^|p Frachtschiffahrt SchflHB & einzuwilligen und zur Eintragung ins Handelsregister anzu demelden, daß die persönlich haftenden Gesellschafter SchflBP und K^|^ verstorben und die Erben aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Auf den im Berufungsrechtszug neu gestellten Antrag der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und a) die Beklagte verurteilt, ihr Ausscheiden aus dieser Gesellschaft zu dem Handelsrgister anzu demelden, Es mußte insbesondere keine rechtlichen Bedenken daraus ableiten, daß die Parteien die zu Nr. 2a bis c des Vertrages angeführten Werte nur geschätzt und als ”Zirka-Beträge” eingesetzt haben. Das Berufungsgericht hat insoweit - unangefochten -festgestellt, die Parteien hätten dies gewollt und deshalb ausdrücklich festgelegt, die endgültigen Werte müßten noch - auf der Grundlage der für die Steuererklärung maßgebenden Bewertungsgrundsätze - festgestellt und in bar ausgeglichen werden (§6 Abs. 1 des Auseinanderset Zungsvertrages) . Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sie dementsprechend die erst nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages entdeckten Guthaben des Erblassers aufgeteilt haben. das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte, wie auch die Kläger, durch die im Gesellschaftsvertrag (§ 14) getroffene Regelung mit dem Tode des Erblassers als dessen Erben in die Stellung von persönlich haftenden Gesellschaftern eingerückt sind. Oktober 1971 läßt auch keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, die Beklagte habe ihren Gesellschaftsanteil an dieser Gesellschaft auf die Kläger übertragen. Die Revision hält die Vereinbarung für anfechtbar, weil die Beklagte bei Abschluß des Vertrages irrtümlich davon ausgegangen sei, der Wert des Nachlasses betrage nur etwa 2.100.000 DM und die ihr zugeschriebenen Gegenstände erreichten 1/3 des Wertes des Nachlasses. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Irrtum beachtlich im Sinne des § 119 BGB ist und ob insoweit die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts begründet sind. Das angefoch-tene Urteil ist im Ergebnis zu bestätigen, weil nach dem Inhalt des Vertrages die angeführten Beträge - wie die Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen - als vorläufige Werte in dem Sinne anzusehen sind, daß sie einer späteren Berichtigung zugänglich sein sollten. Nach § 6 Abs. 1 des Erbauseinandersetzungsvertrages wollten sich die Parteien abschließend auf dem Boden der für die Erbschaftssteuererklärung maßgebenden Bewertung sgrund sätze auseinandersetzen. Ob daraus folgt, daß sämtliche von der Beklagten beanstandeten Bewertungen eine Korrektur erfahren können, also nicht nur die für den Anteil des Erblassers an der Be^Bl^p Frachtschiffahrt SchflHP & K^flB angesetzten Beträge, sondern auch der Betrag von 400.000 DM, zu dem die Beklagte das Grundstück MaflHHHM ® m in BeHM übernommen hat, kann hier offenbleiben. Denn die Beklagte hat ihren Gesellschaftsanteil nicht aufgrund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages auf die Kläger übertragen, sondern aufgrund des davon unabhängigen Erbauseinanderset Zungsvertrages. Der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung stellt sich demgemäß nicht als Abfindungfl-anspruch im Sinne des Gesellschaftsvertrages dar, der sich gegen die Gesellschaft richtet, sondern als Forderung aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag, die sich allein gegen die Kläger als Übernehmer des Gesellschaftsanteils richtet. e) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vereinbarung nicht wegen Verletzung des § 13 Beurkundung sG unwirksam. Die Beklagte hat insoweit behauptet, die Vertragsurkunde sei nachträglich von dem aufnehmenden Notar ergänzt und verändert worden. Das Berufungsgericht hat diese Einwendungen mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte habe keinen Beweis dafür erbracht, daß der Vertrag vom 26. Es hat hierbei zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt, der Kläger zu 1 habe der Beklagten auf deren Frage erklärt, er wisse nicht, wie es sich mit den 323.000 DM verhalte und wie das zustande gekommen sei, dieses Indiz jedoch nicht als geeignet angesehen, den Beweis zu erbringen. Den Antrag auf Vernehmung des Notars hat es nach § 279 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen: Die Beklagte habe sich in dem seit mehr als einem halben Jahr laufenden Berufungsverfahren erstmals in der Verhandlung vor dem Senat auf das Zeugnis des Notars berufen, obwohl sich von vornherein die Frage aufgedrängt habe, daß die Beklagte für ihre Behauptung einen geeigneten Beweis antreten müsse. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Beklagte insoweit auf seine Rechtsauffassung und die sich daraus ergebende Beweislage hinzuweisen. a. Zustimmungserklärungen der Mitgesellschafter Gerald SchfllHi und Gerlinde HeflBHH^fe - folgte, daß das landgerichtliche Urteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden konnte; denn das zugunsten der Beklagten ergangene Urteil stützte sich im wesentlichen gerade darauf, daß hinsichtlich der Vereinbarung über die Berliner Frachtschiffahrt SchflIHP & K^Bfe die Zustimmung der Mitgesellschafter fehlte. Das Berufungsgericht konnte deshalb annehmen, die Beklagte habe aus grober Nachlässigkeit gehandelt, als sie den Antrag auf Vernehmung des Notars erst in der mündlichen Verhandlung stellte, zu demal die Beklagte weder in dem Schreiben vom 3. Dezember 1971, das eine Vielzahl von Einwendungen gegen den Auseinanderset zungsvertrag enthält, noch in dem Schreiben vom 24. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl dem Feststellungsantrag als auch den Antrag auf Verurteilung der Beklagten, ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft zu dem Handelsregister anzu demelden, stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Revision ist das angefochtene Urteil auch zu bestätigen, soweit die Kosten des ersten Rechtszugs der Beklagten auferlegt worden sind.

Zitierte Normen: § 119 BGB § 279 ZPO § 143 HGB
GesellschaftBerufungsgerichtParteiFrachtschiffahrtKlägerErbeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 75/74	URTEIL	Verkündet	am
18, September 1975
Kaufmann
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Frau Gisela Mi
 geb. B(
t
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.Dr.
und Prof. Dr.	-
gegen
1. den Schiffahrtskaufmann Rainer K
BeiHB ReiflHHHHIi Straße ^i.
2. die Angestellte Angelika K
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Februar 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind zu je 1/3 Erben des Nachlasses des am S.	1971	verstorbenen Schiffahrtskaufmanns Herbert	Die Kläger sind die Kinder
 aus erster Ehe des Verstorbenen, die Beklagte ist dessen Witwe.
Am 26. Oktober 1971 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag, der unter anderem folgenden Inhalt hat:
" 1.
2.	Der Nachlaß besteht aus:
a)	seinen Gesellschaftsanteilen an der Firma Befll^Bl Frachtschiffahrt Sch§H^^ & Kl Hier ist ein Vermögen von etwa 1.200.000 DM zu berücksichtigen;
 
b)	seinem Gesellschafteranteil an der TtHü^-Schiffahrt GmbH. Hier ist ein Vermögen von etwa 70.000 DM zu berücksichtigen;
c)	seine Konten bei der	Ii
 bank und seine Aktien betragen etwa 500.000 DM.
d)	Es ist ferner das Grundstück BeflHB-F]
MaHHHHHBM V • vorhanden, das wir einschließlich Hausrat mit 400.000 DM bewerten.
e)	Es sind ferner Kommanditanteile vorhanden, die aber nur aus steuerlichen Gründen angelegt worden sind und zur Zeit sämtlichst nur als Verlustpositionen zu bewerten sind.
3.	Wir setzen uns über diesen Nachlaß wie folgt auseinander:
Die Gesellschaftsanteile an den Gesellschaften, an denen der Verstorbene beteiligt war, stehen den Erschienenen zu 1) und 2) - den Klägern -allein zu. Die Erschienene zu 3) - die Beklagte - stimmt hiermit der Übertragung auf die Erschienenen zu 1) und 2) zu gleichen Teilen zu.
Die Erschienene zu 3) erhält das Grundstück in Frflm, MaflHHBUSff zu dem alleinigen Eigentum. Es ist unbelastet in Abt. III des Grundbuchs. Das Inventar und der Hausrat werden mit Null bewertet.
Die Erschienene zu 3) erhält 323.000 DM in Form von Barvermögen oder Aktien ausgezahlt. Die Zahlungen sind auf das Konto von Frau
 Nr. —/j—der BeflM Bank AG, Be^lS-FrUP zu leisten.
4.	Wir sind uns darüber einig, daß das im Grundbuch von	des	Amtsgerichts	Wel
 verzeichnete Grundstück BeflHB M,
eingetragen im Grundbuch von F] Band MBlatt	in	das	Alleineigentum	der
 Erschienenen zu 3) übergeht und beantragen die Eigentumsumschreibung auf sie. ...
5.	Eine Erbschaftssteuer trägt jeder Erbe nach dem ihm Zugeteilten. ...
 
6.	Sollten sich bei der Abgabe der Erbschafts-steuererklärung die in Ziffer 2 zugrunde ge legten Werte ändern, wird der Ausgleich in bar erbracht. ...w
An der unter Nr. 2 a erwähnten offenen Handelsgesellschaft BeflHI^ Fracht Schiffahrt SchU^ &
KflHP waren der Erblasser und Rudolf Schl^Hfe beteiligt. Letzterer ist kurz vor jenem verstorben und von seinen beiden Kindern Gerald SchflHB und Gerlinde HeflBHHD geb. Schd^B beerbt worden. In dem Ge Seilschaft svertrag (§ 14) ist festgelegt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Erben an seine Stelle treten, jeder Erbe aber berechtigt ist, innerhalb sechs Monaten nach dem Tode des Gesellschafters zu erklären, ob er als Kommanditist oder als persönlich haftender Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben oder ausscheiden will. Nach Abschluß des Erbauseinandersetzung svertrages sind die Kläger und die Erben Rudolf SchHHB übereingekommen, die offene Handelsgesellschaft in eine GmbH & Co. KG umzubilden. Unter dem 12. September 1972 meldeten sie zur Eintragung ins Handelsregister an, die persönlich haftenden Gesellschafter SchflH^P & K^HP seien verstorben, die Frachtschiffahrt SchflH^ &	GmbH	als	persönlich	haften-
de Gesellschafterin eingetreten, die Erben SchflllK und KflBi aus der Gesellschaft ausgeschieden und die o.a. Anmeldenden als Kommanditisten mit Einlagen von jeweils 300.000 DM in die Gesellschaft eingetreten.
Die Beklagte weigert sich, an der Anmeldung mitzuwirken. Sie hält den Auseinandersetzungsvertrag für unwirksam, weil er den Nachlaß nicht vollständig erfasse, vom beurkundenden Notar nachträglich ergänzt und verän-
 
dert worden sei und mit dem Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft BeflHB Frachtschiffahrt SchflB & KfHS nicht in Einklang stehe. Vorsorglich hat sie ihn mit Schreiben vom 3. Dezember 1971 ange-fochten.
Die Kläger haben vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der Befl|^|p Frachtschiffahrt SchflHB &	einzuwilligen und zur
 Eintragung ins Handelsregister anzu demelden, daß die persönlich haftenden Gesellschafter SchflBP und K^|^ verstorben und die Erben aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den im Berufungsrechtszug neu gestellten Antrag der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und a) die Beklagte verurteilt, ihr Ausscheiden aus dieser Gesellschaft zu dem Handelsrgister anzu demelden,
b)	festgestellt, daß die Vereinbarung der Parteien vom 26. Oktober 1971 rechtswirksam ist.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet
 
I, Zum Feststellungsantrag:
1.	Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Rechts-schutzbedürfnis der Kläger an der begehrten Feststellung bejaht,
2.	Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht den Erbauseinander setzungsvertrag als rechtswirksam erachtet hat,
a)	Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 alle wesentlichen Bestandteile eines Erbauseinandersetzungsvertrages enthält und hinreichend bestimmt ist. Es mußte insbesondere keine rechtlichen Bedenken daraus ableiten, daß die Parteien die zu Nr. 2a bis c des Vertrages angeführten Werte nur geschätzt und als ”Zirka-Beträge” eingesetzt haben. Das Berufungsgericht hat insoweit - unangefochten -festgestellt, die Parteien hätten dies gewollt und deshalb ausdrücklich festgelegt, die endgültigen Werte müßten noch - auf der Grundlage der für die Steuererklärung maßgebenden Bewertungsgrundsätze - festgestellt und in bar ausgeglichen werden (§6 Abs. 1 des Auseinanderset Zungsvertrages) .
Ebensowenig lassen die Ausführungen einen Rechtsfehler erkennen, neu ermittelte Nachlaßgegenstände seien im Verhältnis der Erbquoten auseinanderzusetzen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sie dementsprechend die erst nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages entdeckten Guthaben des Erblassers aufgeteilt haben.
b)	Hinsichtlich der Regelung, die sich auf die Berliner Frachtschiffahrt Schgg|^p & K^jg^ bezieht, ist
 
das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte, wie auch die Kläger, durch die im Gesellschaftsvertrag (§ 14) getroffene Regelung mit dem Tode des Erblassers als dessen Erben in die Stellung von persönlich haftenden Gesellschaftern eingerückt sind. Es bedurfte hierzu weder einer besonderen Erklärung der Parteien noch der Zustimmung der übrigen Mitge seilschafter.
Der eindeutige Inhalt des notariellen Vertrages vom 26. Oktober 1971 läßt auch keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, die Beklagte habe ihren Gesellschaftsanteil an dieser Gesellschaft auf die Kläger übertragen. Einer solchen Vereinbarung stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen, wenn die übrigen Gesellschafter zustimmen (vgl. SenUrt. BGHZ 13, 179 m. w. N.). Daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist zwischen den Parteien nicht streitig (vgl. hierzu auch die Erklärung der Mitgesellschafter Gerald SchflHB und Gerlinde HeflBB GA Bl. 114 sowie die dort angeführte Anmeldung zu dem Handelsregister vom 12. 9. 1972 GA Bl. 45).
c)	Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen Irrtums greift nicht durch.
Die Revision hält die Vereinbarung für anfechtbar, weil die Beklagte bei Abschluß des Vertrages irrtümlich davon ausgegangen sei, der Wert des Nachlasses betrage nur etwa 2.100.000 DM und die ihr zugeschriebenen Gegenstände erreichten 1/3 des Wertes des Nachlasses. Insofern habe sie sich in dreifacher Weise geirrt: Entgegen ihrer Annahme habe der Wert des Anteils des Erblassers an der Befll^^fe Frachtschiffahrt Schl^^B & Kt
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weit mehr als 1.200.000 DM betragen; außerdem seien bei der Bewertung nicht - wie sie angenommen habe - der "good will" und die "stillen Reserven" berücksichtigt worden; schließlich habe der Wert des übernommenen Grundstücks nicht 400.000 DM, sondern - wie ein Gutachten des Sachverständigen Weise zeige - nur 280.000 DM betragen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Irrtum beachtlich im Sinne des § 119 BGB ist und ob insoweit die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts begründet sind. Das angefoch-tene Urteil ist im Ergebnis zu bestätigen, weil nach dem Inhalt des Vertrages die angeführten Beträge - wie die Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen - als vorläufige Werte in dem Sinne anzusehen sind, daß sie einer späteren Berichtigung zugänglich sein sollten.
Nach § 6 Abs. 1 des Erbauseinandersetzungsvertrages wollten sich die Parteien abschließend auf dem Boden der für die Erbschaftssteuererklärung maßgebenden Bewertung sgrund sätze auseinandersetzen. Ob daraus folgt, daß sämtliche von der Beklagten beanstandeten Bewertungen eine Korrektur erfahren können, also nicht nur die für den Anteil des Erblassers an der Be^Bl^p Frachtschiffahrt SchflHP & K^flB angesetzten Beträge, sondern auch der Betrag von 400.000 DM, zu dem die Beklagte das Grundstück MaflHHHM ® m in BeHM übernommen hat, kann hier offenbleiben. Die Parteien haben jedenfalls gesehen, daß die angesetzten Werte möglicherweise nicht zutreffen und für diesen Fall eine Regelung getroffen. Entgegen der Auffassung der Kläger könnte hierbei eine höhere Bewertung des Gesellschaftsanteils auch in der Weise erfolgen, daß der good will oder vorhandene Reserven des Unternehmens berücksichtigt werden, wenn und
 
soweit diese den für die Erbschaftssteuer maßgeblichen Wert beeinflussen. Dem steht nicht entgegen, daß der Gesellschaftsvertrag für bestimmte Fälle festlegt (§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 5), ein Firmenwert sei nicht zu berücksichtigen. Denn die Beklagte hat ihren Gesellschaftsanteil nicht aufgrund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages auf die Kläger übertragen, sondern aufgrund des davon unabhängigen Erbauseinanderset Zungsvertrages. Der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung stellt sich demgemäß nicht als Abfindungfl-anspruch im Sinne des Gesellschaftsvertrages dar, der sich gegen die Gesellschaft richtet, sondern als Forderung aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag, die sich allein gegen die Kläger als Übernehmer des Gesellschaftsanteils richtet. Die Beklagte kann sich deshalb wegen ihrer Ansprüche auch nicht an die Gesellschaft oder die übrigen Gesellschafter halten.
d)	Angesichts der vorstehend angeführten Sachlage bedarf es keiner weiteren Begründung, daß der Erbauseinandersetzung svertrag weder nach § 779 BGB nichtig noch nach § 123 BGB anfechtbar ist.
e)	Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vereinbarung nicht wegen Verletzung des § 13 Beurkundung sG unwirksam.
Die Beklagte hat insoweit behauptet, die Vertragsurkunde sei nachträglich von dem aufnehmenden Notar ergänzt und verändert worden. Als sie die Urkunde unterzeichnet habe, habe der Betrag zu Nr. 3 Abs. 3 gelautet: "ca. 350.000 DM". Auch die im Vertrag enthaltene Kontonummer der BeHHBP Bank AG sei erst nachträglich eingesetzt worden.
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Das Berufungsgericht hat diese Einwendungen mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte habe keinen Beweis dafür erbracht, daß der Vertrag vom 26. Oktober 1971 falsch beurkundet oder die Verhandlung nachträglich geändert worden sei. Es hat hierbei zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt, der Kläger zu 1 habe der Beklagten auf deren Frage erklärt, er wisse nicht, wie es sich mit den 323.000 DM verhalte und wie das zustande gekommen sei, dieses Indiz jedoch nicht als geeignet angesehen, den Beweis zu erbringen.
Den Antrag auf Vernehmung des Notars hat es nach § 279 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen: Die Beklagte habe sich in dem seit mehr als einem halben Jahr laufenden Berufungsverfahren erstmals in der Verhandlung vor dem Senat auf das Zeugnis des Notars berufen, obwohl sich von vornherein die Frage aufgedrängt habe, daß die Beklagte für ihre Behauptung einen geeigneten Beweis antreten müsse.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Beklagte insoweit auf seine Rechtsauffassung und die sich daraus ergebende Beweislage hinzuweisen. Aus der Beru-fungsbegründungsschrift der Kläger vom 10. September 1973 - insbesondere aus den beigefügten o. a. Zustimmungserklärungen der Mitgesellschafter Gerald SchfllHi und Gerlinde HeflBHH^fe - folgte, daß das landgerichtliche Urteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden konnte; denn das zugunsten der Beklagten ergangene Urteil stützte sich im wesentlichen gerade darauf, daß hinsichtlich der Vereinbarung über die Berliner Frachtschiffahrt SchflIHP & K^Bfe die Zustimmung der Mitgesellschafter fehlte. Daß sich die Beklagte über diese Rechtslage im klaren war, ist daraus zu entnehmen.
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daß ihre Berufungserwiderung vom 14. Dezember 1973 (Bl. 7 ff - GA 136 ff) ausführlich ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzte, wonach der Erbauseinander setzungsvertrag wegen Verletzung des Beurkundungsgesetzes nichtig sein soll, und sie inzwischen den in der Notariatskostensache gegen den Notar IJBHi ergangenen Beschluß des Kammergeriehts vom 28. September 1973 erhalten hatte, der insoweit auf die von den Klägern in der Berufungsbegründung vorgetragene Rechtsauffassung gegründet ist. Das Berufungsgericht konnte deshalb annehmen, die Beklagte habe aus grober Nachlässigkeit gehandelt, als sie den Antrag auf Vernehmung des Notars erst in der mündlichen Verhandlung stellte, zu demal die Beklagte weder in dem Schreiben vom 3. Dezember 1971, das eine Vielzahl von Einwendungen gegen den Auseinanderset zungsvertrag enthält, noch in dem Schreiben vom 24. August 1972 (Bl. 17 der Beiakten), in dem erstmals der Beurkundungsvorgang - wegen der angeblichen Ergänzung der Angaben über die Kontonummer der Beklagten -beanstandet wird, geltend gemacht hat, die notarielle Urkunde gebe das Vereinbarte hinsichtlich des unter Nr. 3 Abs. 3 festgelegten vorläufigen Zahlungsanspruchs der Beklagten unrichtig wieder. Daß die Erledigung des Rechtsstreits durch die Zulassung des Zeugenbeweises verzögert werden würde, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Von einer näheren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 4 EntlG BGH abgesehen.
II. Ist der Erbauseinandersetzungsvertrag wirksam, so ist die Beklagte auch rechtswirksam aus der Berliner Frachtschiffahrt SchHlB & KllHV ausgeschieden. Darauf,
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daß sie an der Anmeldung dieser Tatsache zu dem Handelsregister mitwirkt, haben die Kläger einen Anspruch (§ 143 HGB).
III. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl dem Feststellungsantrag als auch den Antrag auf Verurteilung der Beklagten, ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft zu dem Handelsregister anzu demelden, stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Revision ist das angefochtene Urteil auch zu bestätigen, soweit die Kosten des ersten Rechtszugs der Beklagten auferlegt worden sind. Dem vor dem Landgericht gestellten Antrag der Kläger wurde zwar nicht im vollen Umfange entsprochen. Die Zuvielforderung war jedoch verhältnismäßig geringfügig und hat - bei dem hier gegebenen Gesamtstreitwert von 400.000 DM - keine besonderen Kosten veranlaßt.
Stimpel	Fleck	Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann Bundschuh