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BGH · II ZR 73/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 73/69

Gleichzeitig teilte die N0 der Beklagten unter Übersendung dieser Abtretungserklärung mit, daß sie vier Akzepte über 200.000 DM an die Klägerin abgetreten habe. Die Beklagte hat sich damit auf Wunsch der NFG einverstanden erklärt und der Klägerin mit Fernschreiben vom 12. Dezember 1966 bestätigte, hierzu mitgeteilt: MGleichzeitig bestätigen wir Ihnen, daß wir den G®®-Werken unwiderruflich zwei Akzepte über je 50.000 DM direkt aushändigen werden zur Unterlage der von G^HP garantierten Zahlung in Höhe von 100.000 IM an Sier^ -und zwar bei Lieferung der ersten Kopie.” Auf die Weisung der N0 übergab die Beklagte die beiden Wechsel dem Filmproduzenten nachdem die G^^^-Werke sie aus der Verpflichtung zur Übergabe der Akzepte ”entlassen” hatte. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Begebung der beiden Akzepte in Höhe von 100.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. 15 f) zu der Auffassung, daß die Klägerin Jedenfalls durch ihre stillschweigende Zustimmung zu der Abwicklung über die G^J^-Werke ihre Gläubigerstellung hinsichtlich des Anspruchs auf die Akzepte verloren habe. ersichtlichen Grund würde die Klägerin ihre Sicherheit auf gegeben haben, wenn bereits die Zustimmung zur Diskontierung der Akzepte durch die GfBB“Werke bedeuten würde, daß diese nunmehr neue Gläubigerin des Anspruchs auf Begebung der Akzepte gegen die Beklagte wurde (S. Das Berufungsgericht läßt außer Betracht, daß die Klägerin in erster Linie an einer Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstellung als Gläubigerin des Anspruchs auf die Akzepte interessiert war und daß daher ihre Zustimmung zur Aushändigung an die G^H-Werke vor allem daraufhin zu prüfen war, ob sie nicht lediglich unter Aufrechterhaltung ihrer Gläubigerstellung mit einer Diskontierung der Wechsel durch die G^|®-Werke einverstanden war. Diese konnte sich in der Art vollziehen, daß die G^^p-Werke die Wechsel als Treuhänder für die Klägerin ausgehändigt erhielten und ihr gegenüber die Verpflichtung zur Zahlung des Diskonterlöses übernahmen. Eine abschließende Würdigung ist nur auf Grund erneuter tatsächlicher Würdigung der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen und ihres sonstigen Verhaltens möglich. Dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, wenn es den Anspruch auf Begebung der von der m an eigc Order ausgestellten, in blanko indossierten und bei der Beklagten als vorgesehener Akzeptantin liegenden Wechsel seiner Natur nach für unabtretbar hält (§ 399 BGB). Die Entstehung wechselrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagte aus den beiden Urkunden hat nach Ansicht des Berufungsgerichts zur Voraussetzung, daß ein Begebungsvertrag gerade zwischen der und der Beklagten geschlossen wurde. Der Begebungsvertrag, der die Akzeptverpflichtung begründet, konnte auch dadurch wirksam abgeschlossen werden, daß die Akzeptantin den von der Ausstellerin Unterzeichneten und in blanko indossierten Wechsel an eigene Order der Klägerin übergab. Der Anspruch der auf die Begebung der Akzepte könnte hiernach nur dann gemäß § 399 BGB unabtretbar geworden sein, wenn zwischen ihr und der Beklagten vereinbart worden wäre, daß die Wechsel nur an die begeben werden sollten. Die Beklagte will sie daraus entnehmen, daß die »• der Beklagten zugleich mit der Abtretung mitgeteilt hat, sie behalte sich vor, falls die Klägerin die Akzepte nicht selbst finanzieren wolle, das F^^HHHkoder ein anderes Finanzierungsinstitut Jedoch ergab bereits die gleichzeitig mitgeteilte Abtretung an die Klägerin, daß der Ausschluß der Abtretung keinesfalls der Sinn des Vorbehalts sein konnte und das Berufungsgerichts hat auch den Vorbehalt fehlerfrei nicht so ausgelegt. Auf diese von ihrem Altgläubiger stammende Einschränkung habe sich die Beklagte nach dem Gedanken der §§ 407, 408 BGB verlassen dürfen. Diese Einschränkung, von der die Klägerin keine Kenntnis erhielt, habe auch nicht dem Sinn der zur Sicherheit erfolgten Abtretung widersprochen. Die Beklagte konnte bei der Aushändigung der von ihr geschuldeten Akzepte die ihr bekannten Rechte der Klägerin als neuer Gläubigerin beachten und bedurfte keines Schutzes entsprechend § 407 BGB. Hiernach hat die Beklagte, sofern nicht die Klägerin ihre aus der Abtretung erlangte Rechtsstellung durch eine Übertragung ihrer Rechte auf die G|^Hfc-Werke verloren hat, die Erfüllung des Anspruchs auf die beiden Akzepte durch deren Aushändigung an Angermeyer unmöglich gemacht. Die Prüfung des Berufungsgerichts wird sich sodann gegebenenfalls auch auf die Frage des von der Klägerin behaupteten Verschuldens der Beklagten zu erstrecken haben (§ 282 BGB).

Zitierte Normen: § 399 BGB § 565 ZPO
BGBBerufungsgericht®AbtretungAnspruchKlägerinAkzeptewechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
#v
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 73/69
URTEIL
Verkündet am
14. Mai 1970
Heil,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma CflHB AG, 0®^/Schweiz, ________________
gesetzlich vertreten durch den Verwaltungsrat Rechtsanwalt Dr. A. Kd
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 FircnaCMHHHi F<
RflHflHftStraße ^P, gesetzlich^ den Geschäftsführer Waldfried
^■BGmbH, Ml
 vertreten durch und Herbert
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat dem französischen Filmproduzenten LflHHHIHB/CflHHB die Dienste des Filmschauspielers Horst	für die Hauptrolle in dem Film	B®
vermittelt. Dputscher Coproduzent dieses Films war NflHHHHB
GmbH o», Verleiher für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Beklagte.
Bei Lieferung der ersten Kopie des Filmes sollte die Klägerin 50.000 US-Dollar von der CQHB erhalten, die ihrerseits auf Grund des Coproduktionsvertrages einen Anspruch in gleicher Höhe gegen die N®lhatte. Durch Schrei-
 
ben der	vom	27.	Oktober	I960	wurde diese un-
widerruflich angewiesen, 50*000 US-Dollar unmittelbar an die Klägerin zu zahlen.
Die wiederum hatte auf Grund eines Lizenzvertrages vom 12. September 1966 gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 600.000 DM, für die 12 Akzepte über Je 50.000 DM zu begeben waren. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1966 trat sie der Klägerin "zur Sicherung des Anspruchs auf Zahlung von US-Dollar 50.000 ... unwiderruflich folgende vier Akzepte des deutschen Verleihers	F®® GmbH ab, die von uns ausgestellt und von	GmbH	akzeptiert wor-
den sind ...". Es handelte sich um Wechsel an eigene Order, die bereits mit dem Blankoindossament des Ausstellers versehen waren. Gleichzeitig teilte die N0 der Beklagten unter Übersendung dieser Abtretungserklärung mit, daß sie vier Akzepte über 200.000 DM an die Klägerin abgetreten habe. In dem Mitteilungsschreiben heißt es: "Sollte die Ci^UHHP AG (=Zessionarin) die Akzepte nicht selbst finanzieren, behalten wir uns vor. Ihnen das H^HHBI	oder ein anderes
 Finanzierungsinstitut zu benennen, das den Diskont übernimmt."
Die Beklagte hat der Klägerin zwei Akzepte über Je 50.000 IM, fällig am 30. Juli und 30. August 1967, übermittelt und eingelöst. Die beiden weiteren Akzepte der Beklagten (per 30. März und 30. April 1968), die die Klägerin nicht selbst diskontieren wollte, versuchte die mit Hilfe der G^^p-Werke zu finanzieren. Die G4^^-Werke erklärten sich hierzu bereit; sie teilten der Klägerin am 29. Dezember 1966 mit, ihr zu dem Zeitpunkt
 
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der Lieferung der ersten Kopie einen Betrag von 100.000 EM zugunsten von	unter der Voraus-
setzung zu überweisen, daß sie zuvor entsprechende Akzepte der Beklagten, die von der «m ausgestellt seien, erhalten habe. Die Beklagte hat sich damit auf Wunsch der NFG einverstanden erklärt und der Klägerin mit Fernschreiben vom 12. Dezember 1966, das sie mit Schreiben vom 21. Dezember 1966 bestätigte, hierzu mitgeteilt: MGleichzeitig bestätigen wir Ihnen, daß wir den G®®-Werken unwiderruflich zwei Akzepte über je 50.000 DM direkt aushändigen werden zur Unterlage der von G^HP garantierten Zahlung in Höhe von 100.000 IM an Sier^ -und zwar bei Lieferung der ersten Kopie.”
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Auf die von der Beklagten mehrfach geäußerte Bitte bestätigte die Klägerin dieses Schreiben am 19. Januar 1967.
Zu der vorgesehenen Diskontierung der beiden Wechsel durch die G(|^^-Werke kam es nicht, weil der um die von den	Werken	geforderten	Diskont	Spesen
 zu hoch erschienen. Auf die Weisung der N0 übergab die Beklagte die beiden Wechsel dem Filmproduzenten nachdem die G^^^-Werke sie aus der Verpflichtung zur Übergabe der Akzepte ”entlassen” hatte. Die Klägerin stimmte dieser weiteren Verfügung über die beiden Wechsel nicht zu. Sie hat von dem Diskonterlös nichts erhalten.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Begebung der beiden Akzepte in Höhe von 100.000 DM nebst Zinsen in Anspruch.
 
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I. Das Berufungsgericht hält den der Klägerin abgetre-
digung von zwei Akzepten über Je 50.000 DM auf den von der m über diese Beträge ausgestellten Wechseln aus wechselrechtlichen Gründen für unabtretbar und daher die Abtretung bereits aus diesem Grunde für gegenstandslos. Es unterstellt aber sodann die Abtretbarkeit des Anspruchs (S. 3 f) und gelangt schließlich (S. 15 f) zu der Auffassung, daß die Klägerin Jedenfalls durch ihre stillschweigende Zustimmung zu der Abwicklung über die G^J^-Werke ihre Gläubigerstellung hinsichtlich des Anspruchs auf die Akzepte verloren habe. Diese Erwägung, die den Klaganspruch aus schließen würde und daher an erster Stelle zu behandeln ist, unterliegt rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht verstößt mit ihr gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB, wie die Revision mit Recht rügt. Das angefochtene Urteil unterläßt bei der Würdigung des Verhaltens der Klägerin eine Prüfung der Interessenlage der Beteiligten, wie sie für eine richtige Beurteilung stillschweigend abgegebener Willenserklärungen geboten ist. Der Klägerin sind die Ansprüche auf die beiden Akzepte zur Sicherheit wegen der Verpflichtung der zur Zahlung von 50.000 US-Dollar von dieser abgetreten worden. Ohne
 Entscheidungsgründe;
tenen Anspruch der N
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GmbH	gegen	die	Beklagte	auf	Aushän-
 
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ersichtlichen Grund würde die Klägerin ihre Sicherheit auf gegeben haben, wenn bereits die Zustimmung zur Diskontierung der Akzepte durch die GfBB“Werke bedeuten würde, daß diese nunmehr neue Gläubigerin des Anspruchs auf Begebung der Akzepte gegen die Beklagte wurde (S. 15 BU). Das Berufungsgericht läßt außer Betracht, daß die Klägerin in erster Linie an einer Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstellung als Gläubigerin des Anspruchs auf die Akzepte interessiert war und daß daher ihre Zustimmung zur Aushändigung an die G^H-Werke vor allem daraufhin zu prüfen war, ob sie nicht lediglich unter Aufrechterhaltung ihrer Gläubigerstellung mit einer Diskontierung der Wechsel durch die G^|®-Werke einverstanden war. Diese konnte sich in der Art vollziehen, daß die G^^p-Werke die Wechsel als Treuhänder für die Klägerin ausgehändigt erhielten und ihr gegenüber die Verpflichtung zur Zahlung des Diskonterlöses übernahmen. Es würde einer besonderen Begründung bedürfen, inwiefern dem Schweigen der Klägerin auf die Mitteilung von der Aushändigung der Wechsel zu dem Zwecke der Diskontierung an die G^B^-Werke eine Aufgabe ihrer Sicherheit gegenüber der durch Übertragung ihrer Gläubigerstellung an die G^B^Werke zu entnehmen ist. Eine abschließende Würdigung ist nur auf Grund erneuter tatsächlicher Würdigung der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen und ihres sonstigen Verhaltens möglich. Der Gesichtspunkt, die etwaigen Ansprüche der Klägerin seien von ihr an die G^BB“ Werke abgetreten worden, steht hiernach der Klage nach dem gegenwärtigen Stande der Erörterungen nicht entgegen.
II.	Auch die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen die Klagabweisung nicht.
 
Dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, wenn es den Anspruch auf Begebung der von der m an eigc Order ausgestellten, in blanko indossierten und bei der Beklagten als vorgesehener Akzeptantin liegenden Wechsel seiner Natur nach für unabtretbar hält (§ 399 BGB). Die Entstehung wechselrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagte aus den beiden Urkunden hat nach Ansicht des Berufungsgerichts zur Voraussetzung, daß ein Begebungsvertrag gerade zwischen der und der Beklagten geschlossen wurde. Durch eine Aushändigung der Wechsel an einen Dritten habe keine wirksame Verpflichtung zustande kommen können. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.
Der Begebungsvertrag, der die Akzeptverpflichtung begründet, konnte auch dadurch wirksam abgeschlossen werden, daß die Akzeptantin den von der Ausstellerin Unterzeichneten und in blanko indossierten Wechsel an eigene Order der Klägerin übergab. Die Akzeptverpflichtung entsteht dann durch den zwischen dem Annehmer und dem (durch Blankoindossament) legitimierten Inhaber geschlossenen Vertrag (vgl. Baumbach/Hefermehl,
 WG Art. 28 Anm. 1). Der Anspruch der auf die Begebung der Akzepte könnte hiernach nur dann gemäß § 399 BGB unabtretbar geworden sein, wenn zwischen ihr und der Beklagten vereinbart worden wäre, daß die Wechsel nur an die begeben werden sollten. Das Berufungsgericht stellt eine solche Vereinbarung nicht fest. Die Beklagte will sie daraus entnehmen, daß die »• der Beklagten zugleich mit der Abtretung mitgeteilt hat, sie behalte sich vor, falls die Klägerin die Akzepte nicht selbst finanzieren wolle, das F^^HHHkoder ein anderes Finanzierungsinstitut
 
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zu benennen, das den Diskont übernehmen solle. Jedoch ergab bereits die gleichzeitig mitgeteilte Abtretung an die Klägerin, daß der Ausschluß der Abtretung keinesfalls der Sinn des Vorbehalts sein konnte und das Berufungsgerichts hat auch den Vorbehalt fehlerfrei nicht so ausgelegt.
III.	Das Berufungsgericht will vielmehr dem Vorbehalt entnehmen, daß die Beklagte als Schuldnerin der beiden Akzepte trotz der Abtretung berechtigt geblieben sei, einer Weisung der m zu folgen, die Akzepte nicht der Klägerin, sondern einem von der m bestimmten Dritten auszuhändigen. Auf diese von ihrem Altgläubiger stammende Einschränkung habe sich die Beklagte nach dem Gedanken der §§ 407, 408 BGB verlassen dürfen. Diese Einschränkung, von der die Klägerin keine Kenntnis erhielt, habe auch nicht dem Sinn der zur Sicherheit erfolgten Abtretung widersprochen. Jedoch vermag auch diese Erwägung den Klaganspruch nicht auszuschließen. § 407 BGB, der allein in Betracht kommt, schützt den Schuldner, der nach der Abtretung an den Gläubiger leistet oder mit ihm ein Rechtsgeschäft in Ansehung der Forderung vomimmt, ohne die Abtretung zu kennen. Die Beklagte hat die Abschrift der Abtretungserklärung, die eine uneingeschränkte Übertragung der Forderung zur Sicherheit enthielt, zugleich mit der Erklärung der m über eine anderweite Diskontierung erhalten. Sie hatte also von der unbedingt vorgenommenen Abtretung Kenntnis, so daß § 407 BGB weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach für die Bedeutung des Zusatzes in der Mitteilung von der Abtretung herangezogen werden kann. Die Rechte der Klägerin konnten ersichtlich durch ihn nicht mehr wirksam
 
eingeschränkt werden. Er konnte daher nur bedeuten, daß gegebenenfalls eine Diskontierung durch einen von der m zu benennenden Dritten unbeschadet der Rechte der Klägerin stattfinden solle. Die Beklagte konnte bei der Aushändigung der von ihr geschuldeten Akzepte die ihr bekannten Rechte der Klägerin als neuer Gläubigerin beachten und bedurfte keines Schutzes entsprechend § 407 BGB.
IV.	Hiernach hat die Beklagte, sofern nicht die
 Klägerin ihre aus der Abtretung erlangte Rechtsstellung durch eine Übertragung ihrer Rechte auf die G|^Hfc-Werke verloren hat, die Erfüllung des Anspruchs auf die beiden Akzepte durch deren Aushändigung an Angermeyer unmöglich gemacht. Es bedarf daher, um über den Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 BGB entscheiden zu können, weiterer tatsächlicher Erörterungen gemäß den obigen Ausführungen zu I. Die Prüfung des Berufungsgerichts wird sich sodann gegebenenfalls auch auf die Frage des von der Klägerin behaupteten Verschuldens der Beklagten zu erstrecken haben (§ 282 BGB).
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Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht, und zwar gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zweckmäßig an einen anderen Senat, zurückzuverweisen.
Liesecke	Dr.	Schulze	Fleck
 Stimpel
Dr. Kellermann