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BGH · II ZR 75/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 75/66

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir, Kuhn und der Bundesrichter Dr0 Uörr, Diesecke, Stimpel und Dr» Schubath für Hecht erkannt: Der Beklagte macht geltend; Bas Konkurrenzverbot betreffe ihn nicht0 Er habe seinen Gewerbebetrieb beibehalten dürfen; die Ausnahme vom Konkurrenzverbot (§ 10 Abs« 2 Satz 3 des GesellschaftsVertrages) gelte auch für ihn, da unter dem "Vertragsverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung die Fortsetzung seiner gewerblichen Betätigung und die Beteiligung ScHHHpan der Firma BliHHIB & ScflHIHHP» die in einem Konkurrenzverhältnis zur Klägerin stehe, verstanden worden seio Außerdem handle die Klägerin arglistig, wenn sie ihm gegenüber Rechte aus dem Konkurrenzverbot herleite„ noch geltend gemacht; (Io) Bas Verhalten von Bf und weitere Gründe verböten es der Klägerin, sich auf die Konkurrenzklausel zu berufene Ir, der Beklagte, habe Klage auf Auflösung der Klägerin erhoben und beim Landgericht obsiegendes Urteil erstritten; auch das hindere die Klägerin, Rechte aus dem Wettbewerbsverbot Die Revision hat für sich, daß D^^Pbekundet hat, die Ausnahmeklausel habe den Zweck gehabt, den Beklagten von dem Konkurrenzverbot auszunehmeno Dieser Aussage ist das Berufungsgericht aber nicht gefolgte Unstreitig bezv/eckte die Ausnahmeklausel, BcflHHIHi wegen seiner Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen vom dem Wettbewerbsverbot zu befreien,. kauf mann war, Sollen die Verbote des § 1 Abs* 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages nach der Aufnahme der Aus-nabmebeStimmung überhaupt noch einen Sinn gehabt haben, so muß der Beklagte von ihnen betroffen worden sein, Bes weiteren meint die Revision, die Aussage von Br, stehe in einzelnen Punkten im Widerspruch zu vorgelegten Urkunden, Bas kann auf sich beruhen, da die Beweis Würdigung des Berufungsgerichts hierdurch keine tragende Stütze verliert. IIo Bie Klägerin verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich dem Beklagten gegenüber auf das Konkurrenzverbot be- ri erforderlichen Beträge vorgestreckt und sich die Geschäftsanteile beider verpfänden lassen«, DflH^sei der einzige Gründer gewesen, der seine Stammeinlage selbst aufgebracht habe«, Dr» habe sich von ScflHBHB und dem Beklagten für die Klägerin eine umfassende Vollmacht erteilen lassen und sich damit zu dem Herrn der Gesellschaft auf geschwungene Er habe den ihm unliebsamen, weil ihm nicht ergebenen und von ihm finanziell unabhängigen DflHIHYgezwungen, sich aus der Gesellschaft zurückzuziehen0 Dr» habe von den Bezügen des Beklagten monatlich 1 000,— DM zur Befriedigung der Gläubiger einbehalten, jedoch keine Abrechnung darüber erteilt» Br habe verlangt, daß sich der Beklagte ihm ganz unterordne und als Geschäftsführer nur solche Unterschriften leiste, die er, Dr, gutheiße oder wünsche» Dr» habe auch den Arbeitsfrieden bei der Klägerin gestört, ihre Arbeitnehmer terrorisiert und in seine eigene lasche gearbeitet» Er habe die Klägerin in sein verzweigtes Pinnensystem eingebaut und in betrügerische Ringfinanzierungen eingeschaltet» Mit dem neuen Geschäftsführer der Klägerin, Erich Mü^|^9 habe er ein Konkurrenzunternehmen, die MüflHBPAutomatic Bau Gesellschaft mbH, gegründet» Den Produktionsbetrieb der Klägerin habe er dagegen eingestellt; sie selbst bestehe nur noch aus einem Büro, das sich in den Räumen von Dr» befinde und nur unter dessen Telefonnum- b) Bie Klägerin könnte mit der Geltendmachung von Rechten aus Konkurrenzverstößen des Beklagten auch dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie diesem ohne wichtigen Grund die Möglichkeit genommen hätte, das für ihn vorgesehene Einkommen bei ihr zu erzielen, und er infolgedessen gezwungen gewesen wäre, das Wettbewerbsverbot zu verletzen«, Bafür reichen aber die Behauptungen des Beklagten nicht aus0 3o letztlich geht es dem Beklagten darum, vor Auflösung der Klägerin von seinen Pflichten aus dem Wettbewerbs-verbot freizukommen« Denn er macht nicht einen Sachverhalt geltend, der ihn unter Aufrechterhaltung der Gesellschaft bei Fortsetzung ihrer werbenden Tätigkeit von dem Wettbewerbsverbot freizustellen geeignet ist, sondern einen Sachverhalt, von dem er glaubt, ihn zu dem Verlangen nach Auflösung der Gesellschaft zu berechtigen <, Auflösungsgründe vermögen aber den Gesellschaft svertrag und ein in ihm enthaltenes Wettbewerbsverbot erst für die Zeit nach Rechtskraft eines Auflösungsurteils zu entkräfteno Sie erfordern zudem eine umfassende Würdigung aller Umstände sowie die Prüfung, ob nicht der Beklagte wegen der schutzwerten Belange seiner Mitgesellschafter auf die Möglichkeit zu dem Austritt verwiesen werden muß* Deshalb eignen sie sich nicht für eine Beurteilung in einem Prozeß, der lediglich um Ansprüche v/egen Verletzung eines in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Konkurrenzverbots geführt wird o I* Unstreitig haben das Unternehmen der Klägerin und das der Ehefrau des Beklagten die Herstellung und den Einbau von unfallverhütenden Einrichtungen für Werkzeugmaschinen zu dem Gegenstand 0 Unternehmensgegen- stand der Klägerin ist allerdings nach dem Wortlaut ihres Gesellschaftsvertrages die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugmaschinen sowie die Durchführung entsprechender Versuchs- und Entwicklungsarbeiten, sowie die Auswertung von damit im Zusammenhang stehenden Patenten, Gebrauchsmustern und Bizenzen, Die Gründer der Klägerin haben aber unter der ^Herstellung von Werkzeugmaschinen” auch den Umbau von Werkzeugmaschinen durch Einbau von Sicherungsanlagen verstanden, wie das Berufungsgericht feststellt , Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie beruht auf der Tatsache, daß dies die Tätigkeit war, die der Beklagte bis zur Gründung der Klägerin ausgeübt hatte, und daß die Klägerin diese Tätigkeit fortsetzen sollte, 2o Die Revision geht davon aus, daß der Einbau von Sicherungsanlagen zu dem Geschäftsbetrieb der Ehefrau des Beklagten gehörte Sie meint nur, dieser Geschäftsbetrieb umfasse noch mehr, nämlich ”Automatisierung, Steuerungen für Pressen und Werkzeugmaschinen sov/ie den Einbau von automatischen Anlagen und Einrichtungen”, Dieser Angriff geht daran vorbei, daß das Berufungsurteil dem Beklagten lediglich untersagt, Aufträge auf dem Gebiet der Herstellung des Umbaus und des Vertriebs von Werkzeugmaschinen aller Art anzunehmen, zu vermitteln und zu suchen. gerichtet, trägt Namen und Anschrift des Betriebes der Ehefrau des Beklagten als Absender und lautets "Wir danken für Ihre Anfrage vom 10» September 1964 zwecks Umbau von Exzenterpresseno Unser Herr wird Sie zwecks Besichtigung und Besprechung aufsuchen«" In dem Schreiben vom 10« Pebruar 1965 bespricht sich die Schmiede- und Stanzwerk HaH^mbH mit NeflB^ über einen der Firma Luise erteilten Auftrag über Teile zu einer Anfas-Maschine, die nach Gedankengängen des Beklagten gefertigt werden sollte«

GesellschaftBasWerkzeugmaschinenBrWettbewerbsverbotKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 75/66
URTEIL
Verkündet am
10o Juni 1968 Heil 9
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Y/erner S
istraße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
& Co* GmbH, Yfl vertreten durch ihre Geschäftsführer Alfred Ml
 Klägerin und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollraächtigte 2o
Instanz:
Recfrbsanwälte Br 0 flHHBI und BrQ ^^Bini
“ o
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir, Kuhn und der Bundesrichter Dr0 Uörr, Diesecke, Stimpel und Dr» Schubath
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das am 10o März 1966 ver-, kündete Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen0
Von Hechts wegen
 Die Klägerin, eine GmbH, wurde am 2» Januar 1963 von dem Beklagten, dem Ingenieur	und dem
 damaligen Text ilkaufmann D^BBB gegründet 0 Die Gründung entsprach einer Anregung des Dipl0-Volkswirts Dr°	den	der	-	in	finanzielle Schwierigkeiten
 geratene - Beklagte damit beauftragt hatte, für ihn ein Moratorium zu erwirken 0 Die Klägerin war als Auffanggesellschaft für den notleidend gewordenen Betrieb des Beklagten gedachte
 Geschäftsführer der Klägerin waren zunächst der Beklagte und	16 „ April 1964 erwarb
 SflHHHBBden Geschäftsanteil l|Bs, Zugleich wurde er an dessen Stelle zu dem Geschäftsführer der Klägerin bestellte Am selben Tage erteilte die Klägerin, vertreten durch den Beklagten und ScflHHI^,
 
eine weitgehende Vollmacht, die bis zu dem 31« Dezember 1964 unwiderruflich sein sollteo
 Im Jahre 1964 wurde gegen Ende des Sommers unter dem Hamen der Ehefrau des Beklagten, Luise
 eiu Unternehmen eröffnet, von dem die Klägerin behauptet, es mache ihr Konkurrenz und werde von dem
 Beklagten betriebene Sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 10 ihres Gesellschaftsvertrages <,
Dessen Absatz 1 verbietet den Gesellschaftern, der Klägerin für eigene oder fremde Rechnung Konkurrenz zu macheno Im Absatz 2 Satz 1 heißt es, kein Gesellschafter dürfe ,rnach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft” während der Dauer von zwei Jahren "Gegenstände irgendwelcher Art, die nach § 3 Gegenstand des Unternehmens sind, selbst hersteilen oder unmittelbar oder mittelbar vertreiben, oder sich an einem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligen, das Gegenstände dieser Art vertreibt oder vertreiben läßto" Die beiden folgenden Sätze lauten; "Kein Gesellschafter darf in derartigen Unternehmungen eine Stellung annehmen<, Soweit ein Gesellschafter bei Abschluß dieses Vertrages bereits in einem derartigen Vertragsverhältnis tätig ist, wird ihm die Portführung der Tätigkeit ausdrücklich gestatteto" Im 3» Absatz des § 10 ist bestimmt, daß für jeden Pall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 10 000,- DM verwirkt ist und der Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz bestehen bleibto
 Die Klägerin verlangt demgemäß,
1o dem Beklagten zu untersagen, ihr irgendwie Konkurrenz zu machen, insbesondere für sich oder einen Dritten, darunter auch seine Ehe-
frau, Aufträge im Bau sowie Einbau von Siche-rungsanlagen sowie von automatischen Anlagen und Einrichtungen, Getriebebau und zu Reparaturen von Werkzeugmaschinen aller Art oder dergleichen ähnliche Aufträge zu vermitteln, anzunehmen oder zu suchen,
20 ihn zu verurteilen, an sie 10 000,— BM (Vertragsstrafe) zu zahlen,
3o ihn zur Auskunft über alle Handlungen zu verurteilen, durch die er das Konkurrenzverbot verletzt habe0
Der Beklagte macht geltend; Bas Konkurrenzverbot betreffe ihn nicht0 Er habe seinen Gewerbebetrieb beibehalten dürfen; die Ausnahme vom Konkurrenzverbot (§ 10 Abs« 2 Satz 3 des GesellschaftsVertrages) gelte auch für ihn, da unter dem "Vertragsverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung die Fortsetzung seiner gewerblichen Betätigung und die Beteiligung ScHHHpan
 der Firma BliHHIB & ScflHIHHP» die in einem Konkurrenzverhältnis zur Klägerin stehe, verstanden worden seio Außerdem handle die Klägerin arglistig, wenn sie ihm gegenüber Rechte aus dem Konkurrenzverbot herleite„
Bas Bandgericht hat der Klage stattgegebene
 In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Uoa*
noch geltend gemacht; (Io) Bas Verhalten von Bf
 und weitere Gründe verböten es der Klägerin, sich auf
 die Konkurrenzklausel zu berufene Ir, der Beklagte,
 habe Klage auf Auflösung der Klägerin erhoben und beim Landgericht obsiegendes Urteil erstritten; auch das hindere die Klägerin, Rechte aus dem Wettbewerbsverbot
 
herzuleiterio (2o) Konkurrenzverstöße lägen nicht vor* jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Beklagten,, (3o) Ohne eine zeitliche und eine sachliche Beschränkung könne dem Beklagten nicht untersagt werden, der Klägerin "irgendwie” Konkurrenz zu machen0
Die Klägerin hat den Untersagungsanspruch auf die Zeit bis zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft beschränkt und näher präzisierte
 Bas Berufungsgericht hat dem Rechnung getragen und eine weitere Beschränkung für den Fall der Auflösung der Klägerin vorgenommen0 Es hat demgemäß formuliert, dem Beklagten werde untersagt, bis zur Auflösung der Klägerin oder bis zu dem Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Klägerin für sich oder Dritte, insbesondere für seine Ehefrau Luise S ■■■■■■? Aufträge auf dem Gebiet der Herstellung, des Umbaus und des Vertriebs von Werkzeugmaschinen aller Art anzunehmen, zu vermitteln oder zu nutzen«, Die weitergehende Klage hat es ab- und die Berufung im übrigen zurückgewiesen 0
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter„
Entscheidungsgründe s
Io Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ausnahme vom Konkurrenz verbot nur für Schumachers und nicht auch für den Beklagten geschaffen worden sei»
Es leitet dies aus dem Wortlaut der Vertragsbestimmung
 
und aus den Aussagen des Notars, der den Gesellschafts-Vertrag beurkundet hat	,	und des Dr*	sowie
 aus dem Zweck der Gründung der Klägerin und dem Interesse der anderen Gesellschafter an dem Wettbewerbsverbot ab» Es führt aus: Die Klägerin sei als Auffangge-sellschaft gegründet worden und habe die bisher vom Beklagten ausgeübte gewerbliche Tätigkeit fortsetzen, die hierzu erforderlichen Vermögensgegenstände vom Beklagten übernehmen und diesem Gelegenheit geben sollen, seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Arbeitskraft auszunutz en» Auf diese Weise habe sichergestellt werden sollen, daß die Gläubiger des Beklagten die für den Betrieb erforderlichen Vermögensgegenstände nicht mit Beschlag belegen könnten, während dem Beklagten die Möglichkeit geboten worden sei, mit seinen Einkünften aus dem Gesellschaftsverhältnis seine Schulden abzutragen o Dieser Zv/eck habe es ausgeschlossen, daß der Beklagte seinen eigenen Gewerbebetrieb fortsetzteo Außerdem sei das Interesse seiner Mitgesellschafter dahin gegangen, daß der Beklagte der Klägerin keine Konkurrenz mache 0 Denn er habe technische Erfahrungen auf den Geschäftsgebieten der Klägerin gehabt und sei mit dem Kundenkreis vertraut gewesen<>
Die Revision hat für sich, daß D^^Pbekundet hat, die Ausnahmeklausel habe den Zweck gehabt, den Beklagten von dem Konkurrenzverbot auszunehmeno Dieser Aussage ist das Berufungsgericht aber nicht gefolgte Unstreitig bezv/eckte die Ausnahmeklausel, BcflHHIHi wegen seiner Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen vom dem Wettbewerbsverbot zu befreien,. Unstreitig hatte das Wettbewerbsverbot für iflHHPkeine praktische Bedeutung, da er nicht vom Fach, sondern Textil-
 
kauf mann war, Sollen die Verbote des § 1 Abs* 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages nach der Aufnahme der Aus-nabmebeStimmung überhaupt noch einen Sinn gehabt haben, so muß der Beklagte von ihnen betroffen worden sein,
 Bes weiteren meint die Revision, die Aussage von Br,	stehe	in	einzelnen	Punkten	im	Widerspruch
 zu vorgelegten Urkunden, Bas kann auf sich beruhen, da die Beweis Würdigung des Berufungsgerichts hierdurch keine tragende Stütze verliert.
Soweit die Revision aber die Aussagen von und Br,	anders als vom Berufungsgericht gewürdigt
 haben, der Aussage Bf^lV den Vorzug geben und den Sinn des Wettbewerbsverbots anders als vom Berufungsgericht beurteilt wissen will, sucht sie an die Stelle der Feststellungen des Berufungsgerichts ihre eigenen tatsächlichen Vorstellungen zu setzen, Bas ist unzu-
IIo Bie Klägerin verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich dem Beklagten gegenüber auf das Konkurrenzverbot be-
Bie Revision meint: Br, Hmiibe auf die Klägerin beherrschenden Einfluß aus, Er wolle den Beklagten wirtschaftlieh ruinieren. Nach schon erfolgreich praktiziertem Muster habe er die Klägerin in seine Hand gebracht, ScflHHHHi sei von ihm wirtschaftlich abhängig und bei der Gründung und beim Betrieb der Klägerin lediglich sein Strohmann, Er habe SeflHHHV dem Beklagten die zur Einzahlung der Stammeinlagen
 
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 erforderlichen Beträge vorgestreckt und sich die Geschäftsanteile beider verpfänden lassen«, DflH^sei der einzige Gründer gewesen, der seine Stammeinlage selbst aufgebracht habe«, Dr»	habe	sich	von
 ScflHBHB und dem Beklagten für die Klägerin eine umfassende Vollmacht erteilen lassen und sich damit zu dem Herrn der Gesellschaft auf geschwungene Er habe den ihm unliebsamen, weil ihm nicht ergebenen und von ihm finanziell unabhängigen DflHIHYgezwungen, sich aus der Gesellschaft zurückzuziehen0 Dr»	habe
 von den Bezügen des Beklagten monatlich 1 000,— DM zur Befriedigung der Gläubiger einbehalten, jedoch keine Abrechnung darüber erteilt» Br habe verlangt, daß sich der Beklagte ihm ganz unterordne und als Geschäftsführer nur solche Unterschriften leiste, die er, Dr,	gutheiße	oder	wünsche» Dr»	habe
 auch den Arbeitsfrieden bei der Klägerin gestört, ihre Arbeitnehmer terrorisiert und in seine eigene lasche gearbeitet» Er habe die Klägerin in sein verzweigtes Pinnensystem eingebaut und in betrügerische Ringfinanzierungen eingeschaltet» Mit dem neuen Geschäftsführer der Klägerin, Erich Mü^|^9 habe er ein Konkurrenzunternehmen, die MüflHBPAutomatic Bau Gesellschaft mbH, gegründet» Den Produktionsbetrieb der Klägerin habe er dagegen eingestellt; sie selbst bestehe nur noch aus einem Büro, das sich in den Räumen von Dr»	befinde	und	nur	unter dessen Telefonnum-
mer erreichbar sei» Infolge der Machenschaften von Dr»	habe	sich	der Beklagte veranlaßt gesehen,
 das Amt eines Geschäftsführers niederzulegen» Dagegen sei es Dr»	nicht	gelungen,	den	Beklagten	aus	der
 Gesellschaft herauszudrängen» Schon die Gründung der Klägerin sei ein gesetzwidriges Scheinmanöver gewesen»
 
Das Konkurrenzverbot des § 10 des Gesellschaftsvertrages tröffe nickt Br.	da er nicht Partner des
 Gesellschaftsvertrages sei» Seine Absichten, Ziele und Handlungsweisen brauche sich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen, weil sie Rechtsperson und damit mit Br»	nicht	identisch	und	dieser nicht einmal
 ihr Gesellschafter sei«, Br. HMI^habe aber die Rechtsform der GmbH und die Stellung eines Generalbevollmächtigten von Gesellschaft und Geschäftsführern gewählt, um sich nicht durch den Gesellschaftsvertrag binden zu lassen und nicht Geschäftsführer zu werden*
Er schiebe die GmbH vor, um die Bindung des Beklagten an den Gesellschaftsvertrag auszunutzen und diesem gegenüber das Wettbewerbsverbot durchzusetzen. Ir nutze damit in mehrfacher Hinsicht formale Rechtsstellungen aus. Andererseits werde der Beklagte durch die in Vollzug gesetzte Gesellschaft und das für sie geltende Gesellschaftsrecht auf die Auflösungs- oder die Nichtigkeitsklage abgedrängt und beschränkt. Barum stehe ihm gegenüber den Klageansprüchen die Einrede der Arglist zu. .
1.	Bei diesen Vorwürfen geht es nicht darum, ob
 sich jemand, dem eine Vertragsverletzung, insbesondere ein Verstoß gegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot, vorgeworfen wird, auf eine Vertragsverletzung seines Vertragspartners oder die Unzulässigkeit der Rechtsausübung durch diesen berufen kann (tu quoque, vgl. dazu Weber in Staudinger § 242 B 337) * Benn die Klägerin hat keine Vertragsverletzung begangen, sie soll vielmehr Objekt von Handlungen Br.	sein.
2.	Bie Revision versucht unter dem Gesichtspunkt
-10-
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 der Ausnutzung formaler Rechtsstellungen das Verhalten Br«, HQ^ps der Klägerin anzulasten o Bas ist ausgeschlossen«,
Wenn Br«, I^pseinc Stellung als Generalbevoll-mächtigter der Klägerin mißbraucht, so gibt das der Klägerin Rechte gegenüber Dr,	nicht aber dem
 Beklagten einen Einwand gegen die Klageansprüche «>
Nur wenn die Klägerin ihrerseits mit der Geltendmachung der Klageansprüche gegen Treu und Glauben verstoßen würde oder sich zu einem solchen Verstoß mißbrauchen ließe, würde ihr der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden können0
a)	So läge es, wenn die Klägerin den Beklagten
 an dem Wettbewerbsverbot festhielte, obwohl sie bereits hätte aufgelöst werden müssen«, Bavon steht jedoch nichts im Gesellschaftsvertrag» Bie Klägerin hatte sich auch nicht aufzulösen, v/enn sich ergab, daß eine Sanierung des Beklagten überhaupt nicht oder nicht in angemessener Zeit erreicht werden konnte«, Beim es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Klägerin nur für eine so beschränkte Aufgabe gegründet worden wäre«,
b)	Bie Klägerin könnte mit der Geltendmachung von Rechten aus Konkurrenzverstößen des Beklagten auch dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie diesem ohne wichtigen Grund die Möglichkeit genommen hätte, das für ihn vorgesehene Einkommen bei ihr zu erzielen, und er infolgedessen gezwungen gewesen wäre, das Wettbewerbsverbot zu verletzen«, Bafür reichen aber die Behauptungen des Beklagten nicht aus0
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3o letztlich geht es dem Beklagten darum, vor Auflösung der Klägerin von seinen Pflichten aus dem Wettbewerbs-verbot freizukommen« Denn er macht nicht einen Sachverhalt geltend, der ihn unter Aufrechterhaltung der Gesellschaft bei Fortsetzung ihrer werbenden Tätigkeit von dem Wettbewerbsverbot freizustellen geeignet ist, sondern einen Sachverhalt, von dem er glaubt, ihn zu dem Verlangen nach Auflösung der Gesellschaft zu berechtigen <, Auflösungsgründe vermögen aber den Gesellschaft svertrag und ein in ihm enthaltenes Wettbewerbsverbot erst für die Zeit nach Rechtskraft eines Auflösungsurteils zu entkräfteno Sie erfordern zudem eine umfassende Würdigung aller Umstände sowie die Prüfung, ob nicht der Beklagte wegen der schutzwerten Belange seiner Mitgesellschafter auf die Möglichkeit zu dem Austritt verwiesen werden muß* Deshalb eignen sie sich nicht für eine Beurteilung in einem Prozeß, der lediglich um Ansprüche v/egen Verletzung eines in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Konkurrenzverbots geführt wird o
Die Arglisteinrede greift daher nicht durch*
■XXX« Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Unternehmen der Ehefrau des Beklagten ein Konkurrenzbetrieb im Sinne des § 10 Abs» 1 des Gesellschaftsvertrages ist und daß der Beklagte in diesem Betrieb mitgearbeitet
I* Unstreitig haben das Unternehmen der Klägerin und das der Ehefrau des Beklagten die Herstellung und den Einbau von unfallverhütenden Einrichtungen für Werkzeugmaschinen zu dem Gegenstand 0 Unternehmensgegen-
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stand der Klägerin ist allerdings nach dem Wortlaut ihres Gesellschaftsvertrages die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugmaschinen sowie die Durchführung entsprechender Versuchs- und Entwicklungsarbeiten, sowie die Auswertung von damit im Zusammenhang stehenden Patenten, Gebrauchsmustern und Bizenzen, Die Gründer der Klägerin haben aber unter der ^Herstellung von Werkzeugmaschinen” auch den Umbau von Werkzeugmaschinen durch Einbau von Sicherungsanlagen verstanden, wie das Berufungsgericht feststellt , Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie beruht auf der Tatsache, daß dies die Tätigkeit war, die der Beklagte bis zur Gründung der Klägerin ausgeübt hatte, und daß die Klägerin diese Tätigkeit fortsetzen sollte,
2o Die Revision geht davon aus, daß der Einbau von Sicherungsanlagen zu dem Geschäftsbetrieb der Ehefrau des Beklagten gehörte Sie meint nur, dieser Geschäftsbetrieb umfasse noch mehr, nämlich ”Automatisierung, Steuerungen für Pressen und Werkzeugmaschinen sov/ie den Einbau von automatischen Anlagen und Einrichtungen”, Dieser Angriff geht daran vorbei, daß das Berufungsurteil dem Beklagten lediglich untersagt, Aufträge auf dem Gebiet der Herstellung des Umbaus und des Vertriebs von Werkzeugmaschinen aller Art anzunehmen, zu vermitteln und zu suchen.
3o Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung, daß der Beklagte die Konkurrenzklausel verletzt habe, auf die Postkarte vom 22, September 1964 (Bl, 56/57 d0Ao), das Schreiben vom 10, Februar 1965 (Bl, 370 d,A,) und darauf, daß Walter NefUi unter anderem bekundet hat, der Beklagte habe zu ihm geäußert, er habe sich von der
 
Klägerin gelöst und wolle unter dem Namen seiner Frau dasselbe Unternehmen aufmachen« Die Postkarte vom 22« September 1964 ist an die WQ	&	Söhne	OHG
gerichtet, trägt Namen und Anschrift des Betriebes der Ehefrau des Beklagten als Absender und lautets "Wir danken für Ihre Anfrage vom 10» September 1964 zwecks Umbau von Exzenterpresseno Unser Herr
 wird Sie zwecks Besichtigung und Besprechung aufsuchen«" In dem Schreiben vom 10« Pebruar 1965 bespricht sich die Schmiede- und Stanzwerk HaH^mbH mit NeflB^ über einen der Firma Luise	erteilten	Auftrag
 über Teile zu einer Anfas-Maschine, die nach Gedankengängen des Beklagten gefertigt werden sollte«
Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Beklagte im Geschäft seiner Ehefrau mitgearbeitet und ob er Aufträge für dieses Geschäft hereingeholt und an NeflHi weitergeleitet hat« Daher brauchten hierzu auch keine Zeugen vernommen zu werden«
Die gesetzlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft oder eine Mitarbeit, die ein Ehemann auf familiärer Grundlage, ohne rechtliche Verpflichtung, im Betrieb seiner Ehefrau leistet, berechtigen nicht zu Verstößen gegen ein vereinbartes Wettbewerbs verbot« Darum brauchte nicht der Behauptung des Beklagten nachgegangen zu werden, er werde für seine Ehefrau nur unter familienrechtlichen Gesichtspunkten und nicht auf Grund eines Anstellungsverhältnisses tätig«
IVo Der Untersagungs- und der Auskunftsanspruch ergeben sich aus der Sachlage« Gegen die Verurteilung nach
 diesen Anträgen hat die Revision zu Hecht auch keine Einwände erhoben0
BroKuhn	Br0Rörr Liesecke Stimpel Br0Schubath