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BGH

Gericht: BGH

Auf Antrag des Klägers zu 1 bestellte das Vormundschaftsgericht gemäß Beschluß vom 6« März 1958 für den Beklagten wegen geistiger Gebrechen nach § 1910 BGB einen Pfleger. Nachdem die Pflegschaft allein aus dem formalen Grund des § 1920 BGB - und nicht, weil der Beklagte seine geistige Gesundheit wiedererlangt habe - aufgehoben worden sei, habe er sich fortwährend so übel und geschäftsschädigend aufgeführt, daß er unmöglich wieder zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zugelassen werden könne. Die Kläger haben beantragt, dem Beklagten die Befugnis zur Geschäftsführung und die Vertretungsmacht zu entziehen, hilfsweise, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet seien, einem Gesellschafterbeschluß auf Wiedereinräumung dieser Befugnisse zuzustimmen. Der Beklagte hat mit seinem Antrag auf Klagabweisung bestritten, geisteskrank oder aus anderen Gründen zu einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung und Vertretung unfähig zu sein. neint das Berufungsgericht, daß der Beklagte wegen einer geistigen Erkrankung gegenwärtig außerstande sei, ordnungsmäßig die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und diese zu vertreten* hei der psychischen Erkrankung des Beklagten im Jahre 1958 habe es sich nur um eine einmalige depressive Phase gehandelt* Gleichwohl sieht es in dem Verhalten des Beklagten, ”insbesondere auch nach der Aufhebung der PflegschaftM, einen wichtigen Grund für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß §§ 117, 127 HGB. Insgesamt habe er sich so unbeherrscht verhalten, daß die Angestellten gewillt gewesen seien, ihre Beschäftigung bei der Pirna aufzugeben, wenn der Beklagte wieder als Geschäftsführer tätig sein werde. würfen gegen die Kläger und den Steuerberater der Gesellschaft, enthielten auch verschiedene Briefe des Beklagten aus der Zeit von Oktober 1961 bis Oktober 1962, die ebenfalls seine unbeherrschte Wesensart und seinen mangelnden Willen erkennen ließen, sachlich mit den Klägern zu verhandeln und etwaige Streitpunkte in Ruhe zu klären. Biese leicht erregbare und unbeherrschte Wesensart des Beklagten, so meint das Berufungsgericht weiter, lasse befürchten, daß es in Anbetracht der persönlichen Gegensätze, wie sie zwischen den Parteien entstanden seien, erneut zu schweren Zusammenstößen im Betrieb kommen und der Beklagte durch sein Verhalten die ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäfte ernstlich und nachhaltig stören und gefährden würde, wenn er seine (Tätigkeit als Geschäftsführer wieder aufnähme. Bas Verhalten des Beklagten könne nicht damit entschuldigt werden, daß ihm die Kläger nach der Aufhebung der Pflegschaft das Recht auf Wiederaufnahme seiner Geschäftsfüh-rertägigkeit streitig gemacht hätten. Bonn nach läge der Sache hätten die Kläger mit gutem Grund befürchten können, die geistigen Störungen des Beklagten seien noch nicht so weit abgeklungen, daß ihm schon eine verantwortliche Tätigkeit im Betrieb überlassen werden könne. Denn der geschäftsführende Gesellschafter hat nicht nur sein Vermögensinteresse, vielfach sogar seine ganze wirtschaftliche Existenz, mit dem Schicksal der Gesellschaft verbunden, er sieht in seiner (Tätigkeit für sie im allgemeinen auch seinen Lebensberuf.Wird er von dieser (Tätigkeit durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen, so muß er das zugleich als ein Uhwerturteil über seine beruflichen oder menschlichen Eigenschaften empfinden. Unter diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht umfassend genug gewürdigt, wie die Revision mit Recht rügt. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß er bis dahin die Geschäfte der Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den Klägern ordnungsmäßig geführt hat. Bie Krankheit selbst scheidet als wichtiger Grund gemäß §§ 117, 127 HGB aus, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenwärtig abgeklungen ist und Anzeichen für ein erneutes Bas Verhalten des Beklagten nach der Aufhebung der Pflegschaft im Oktober 1961* auf das sich das Berufungsgericht allein gestützt hat, könnte die Entziehung der Geschäftsführungs- und Ver-tretungsbefugnio nur dann begründen, wenn es, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aaO 109), allgemein die Unfähigkeit des Beklagten zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung erkennen ließe, oder wenn es bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch seiner Ursachen und des eigenen Verhaltens der Kläger, sonstwie zu dem Schluß nötigte, für die Zukunft sei eine Geschäftsführungstätigkeit des Beklagten im Interesse des gemeinschaftlichen Unternehmens untragbar. Hierbei ist von Bedeutung, daß der Beklagte nach der Aufhebung der Pflegschaft unstreitig noch keine Gelegenheit gehabt hat, die Geschäfte der Gesellschaft gemeinsam mit den Klägern zu führen und auf diese Weise die Möglichkeit einer solchen Zusammenarbeit auch für die Zukunft unter Beweis zu stellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich mit hinreichender Sicherheit sagen läßt, der Beklagte selbst hätte sich in ähnlicher Weise unbeherrscht gezeigt und dadurch den Geschäftsbetrieb schwer gestört, wenn ihn die Kläger nicht durch ihre ablehnende Haltung und die ausgesprochenen oder unausgesprochenen Zweifel an seiner geistigen Gesundheit gereizt hätten, und er würde auch in Zukunft eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit der Gesellschafter in der Geschäftsführung unmöglich machen, selbst wenn die Kläger ihren Widerstand gegen seine verantwortliche Mitarbeit aufgäben. Das Berufungsgericht scheint zwar anzunehmen, auch unabhängig von der Einstellung der Kläger lasse die leicht erregbare und unbeherrschte Wesensart des Beklagten für die Zukunft weitere erhebliche Geschäftsstörungen befürchten. Diese Annahme hätte aber angesichts des Sachverständigengutachtens und der Tatsache, daß der Beklagte schon mehrere Jahrzehnte an verantwortlicher Stelle im Geschäft mitgearbeitet hat und es in dieser Zeit - wie hier unterstellt werden muß - zu ernstlichen Beanstandungen oder Schwierigkeiten nicht gekommen ist, einer weiteren Begründung bedurft. 127 HÜB könnten allerdings auch daraigegeben sein, wenn in den festgestellten Entgleisungen des Beklagten allein schon nach ihrer Art und Schwere eine so tiefgehende und nachhaltige Störung des gesellschaftlichen Vertrauensverhältnisses zu sehen wäre, daß den Klägern auch bei Berücksichtigung ihres eigenen Verhaltens eine v/eitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten für die Zukunft nicht mehr zugemutet werden könnte. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht bei den verschiedenen Vorfällen, die es dem Beklagten zur Last legt, die jeweiligen Gründe nicht genügend erforscht und gewürdigt. So hatte sich der Beklagte gegenüber dem an sich berechtigten Vorwurf, er habe die Kläger und den Steuerberater lange durch die Behauptung betrügerischer Falschbuchungen beleidigt, vor allem auf den Schlußbericht seines Pflegers vom 20. Oktober 1961 hatte der Beklagte unter Hinweis auf die eigene Aussage des Klägers zu 1 in dem Rechtsstreit 10 C 1535/61 AG Wuppertal (dort Bl. 57) vorgetragen, der Vorfall habe damit begonnen, daß der Kläger zu 1 ihm den bereits abgehobenen Telefonhörer wegzunehmen versucht habe. halle am 13» Oktober 1961 soll nach der Darstellung des Boklagten wesentlich gev/esen sein, daß der Kläger zu 1 die Bescheinigung vom 3* Oktober 1961, die der Beklagte zu dem Nachweis seines Geschäftsführungsrechts vorgewiesen habe, ihm habe abnehmen oder nicht habe zurückgeben wol- Aus der Urteilsbegründung 1st nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht dieses Vorbringen des Beklagten, das für eine gerechte Beurteilung seines Verhaltens bedeutsam sein könnte, mit berücksichtigt hat.

Zitierte Normen: § 1910 BGB § 117 HGB § 565 ZPO
GesellschaftGrundBerufungsgerichtVerhaltenKlägerGesellschafterPflegschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
6. Februar 1967 Heil,
 Justizobersekretä2?
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtastreit
 des Kaufmanns Adolf H u
Sch
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.
1.	den Kaufmann Ernst R u
Seht
2.	d^^^g^mn Ernst Friedricl^ R u
Kläger und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
en
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Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukov/, Dr* Schulze, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision: des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand;
Die Barteien sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die eine Holz- und Baustoffgroß-handlung betreibt. Der Kläger zu 1 und der Beklagte sind Brüder; der Kläger zu 2 ist der Sohn des Klägers zu 1.
Auf Antrag des Klägers zu 1 bestellte das Vormundschaftsgericht gemäß Beschluß vom 6« März 1958 für den Beklagten wegen geistiger Gebrechen nach § 1910 BGB einen Pfleger. Nach seiner Rückkehr aus einer Kuran-
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otalt im April 1958 erklärte sich der Beklagte mit dem Fortbestand der Pflegschaft mehrfach einverstanden. Unter dem 3. April 1958 trafen die Kläger und der Pfleger des Beklagten mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts folgende "Gesellschaftsvertrags-vereinbarung":
’’Der Gesellschafter Adolf RuflHBBP (Beklagter) wird wegen Krankheit bis auf weiteres von der Verpflichtung entbunden, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, und bis zu erneuter anderweitiger Beschlußfassung entfällt seine Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft.
Die Gesellschafte
 Während der Dauer der Pflegschaft zahlten die Kläger dem Beklagten die Tätigkeitsvergütung von monatlich 750 DM weiter. Am 6. Oktober 1961 beantragte der Beklagte die Aufhebung der Pflegschaft. Diesem Antrag gab das Vormundschaftsgericht durch Beschluß vom 10. Oktober 1961 statt, nachdem ein Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen war, der Antrag sei "als wirksam gestellt anzusehen”. In den folgenden Tagen erschien der Beklagte in den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Es kam zu verschiedenen, teilweise tätlichen Auseinandersetzungen und gerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien.
Ernst Friedrich R
stehen hiermit He
 einen Rechtsanspruch darauf zu, daß er nach Aufhebung der Pflegschaft oder Vor mundschaft die ihm nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrage zustehenden Befug nisse zurückerhält.
 
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Die Kläger haben behauptet, der Beklagte leide schon seit Jahren an manisch-depressivem Irresein und sei deshalb unfähig, die Geschäfte der Gesellschaft au führen. Nachdem die Pflegschaft allein aus dem formalen Grund des § 1920 BGB - und nicht, weil der Beklagte seine geistige Gesundheit wiedererlangt habe - aufgehoben worden sei, habe er sich fortwährend so übel und geschäftsschädigend aufgeführt, daß er unmöglich wieder zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zugelassen werden könne. Die Kläger haben beantragt, dem Beklagten die Befugnis zur Geschäftsführung und die Vertretungsmacht zu entziehen, hilfsweise, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet seien, einem Gesellschafterbeschluß auf Wiedereinräumung dieser Befugnisse zuzustimmen. Mit einem weiteren, in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag haben die Kläger beantragt, die Auflösung der Gesellschaft auszusprechen.
Der Beklagte hat mit seinem Antrag auf Klagabweisung bestritten, geisteskrank oder aus anderen Gründen zu einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung und Vertretung unfähig zu sein. Die Vorfälle im Oktober 1961 seien von den Klägern verschuldet worden, die ihn rechtswidrig an der Wiederaufnahme seiner Geschäftsführertätigkeit gehindert hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag der Kläger entsprochen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
 
I.	Auf Grund eines Sachverständigengutachtens ver-
neint das Berufungsgericht, daß der Beklagte wegen einer geistigen Erkrankung gegenwärtig außerstande sei, ordnungsmäßig die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und diese zu vertreten* hei der psychischen Erkrankung des Beklagten im Jahre 1958 habe es sich nur um eine einmalige depressive Phase gehandelt* Gleichwohl sieht es in dem Verhalten des Beklagten, ”insbesondere auch nach der Aufhebung der PflegschaftM, einen wichtigen Grund für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß §§ 117, 127 HGB. Hierbei geht es von folgendem Sachverhalt aus j
lach der Aufhebung der Pflegschaft habe der Beklagte im Oktober 1961 verschiedentlich die Geschäftsräume der Gesellschaft aufgesucht und dort die Kläger und Angestellte beschimpft und beleidigt sowie den Geschäftsbetrieb durch Versperren der Torausfahrt mit einem Personenkraftwagen und durch zahlreiche Telefongespräche gestört. Insgesamt habe er sich so unbeherrscht verhalten, daß die Angestellten gewillt gewesen seien, ihre Beschäftigung bei der Pirna aufzugeben, wenn der Beklagte wieder als Geschäftsführer tätig sein werde. Bern Kraftfahrer MiflHBV habe der Beklagte, der ständig geschimpft habe, ohne vernünftigen Anlaß erklärt, er sei ein grüner Junge, sein Vater sei asozial und habe bei der Parma einmal Beifen gestohlen. Einmal sei es zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu 2 zu Tätlichkeiten gekommen, die der Beklagte begonnen habe. Wiederholt habe die Polizei gerufen werden müssen. Ben Kläger zu 1 habe der Beklagte mit Ausdrücken wie 11 Lump, Betrüger und Bilanzfälscher" belegt. Solche und ähnliche Kraftausdrücke, verbunden mit sachlich unbegründeten Vor-
 
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würfen gegen die Kläger und den Steuerberater der Gesellschaft, enthielten auch verschiedene Briefe des Beklagten aus der Zeit von Oktober 1961 bis Oktober 1962, die ebenfalls seine unbeherrschte Wesensart und seinen mangelnden Willen erkennen ließen, sachlich mit den Klägern zu verhandeln und etwaige Streitpunkte in Ruhe zu klären.
Biese leicht erregbare und unbeherrschte Wesensart des Beklagten, so meint das Berufungsgericht weiter, lasse befürchten, daß es in Anbetracht der persönlichen Gegensätze, wie sie zwischen den Parteien entstanden seien, erneut zu schweren Zusammenstößen im Betrieb kommen und der Beklagte durch sein Verhalten die ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäfte ernstlich und nachhaltig stören und gefährden würde, wenn er seine (Tätigkeit als Geschäftsführer wieder aufnähme. Bas Verhalten des Beklagten könne nicht damit entschuldigt werden, daß ihm die Kläger nach der Aufhebung der Pflegschaft das Recht auf Wiederaufnahme seiner Geschäftsfüh-rertägigkeit streitig gemacht hätten. Bonn nach läge der Sache hätten die Kläger mit gutem Grund befürchten können, die geistigen Störungen des Beklagten seien noch nicht so weit abgeklungen, daß ihm schon eine verantwortliche Tätigkeit im Betrieb überlassen werden könne. Sie hätten daher ohne erhebliches Verschulden ein derzeitiges Geschäftsführungsrecht des Beklagten verneinen können. Der Unmut des Beklagten hierüber rechtfertige auf keinen Fall ein Verhalten, wie er es an den Tag gelegt habe. Während die Kläger sich sehr zurückgehalten hätten, um ihn nicht zu reizen, habe er gar nicht erst versucht, seine künftigen Aufgaben sachlich und ruhig mit ihnen zu erörtern. Sein Verhalten und die
 
Besorgnis künftiger Wiederholungen rechtfertige es, ihm die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen.
XI. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Anwendung der §§ 117, 127 HGB nicht. Die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wiegt zwar in der Hegel nicht so schwer wie etwa die Ausschließung eines Gesellschafters gemäß §140 HGB* Gleichwohl bedeutet auch sie einen empfindlichen Eingriff in den wirtschaftlichen, beruflichen und persönlichen Lebensbereich eines Gesellschafters, zu demal wenn es sich, wie hier, tun eine Familiengesell-schaft handelt. Denn der geschäftsführende Gesellschafter hat nicht nur sein Vermögensinteresse, vielfach sogar seine ganze wirtschaftliche Existenz, mit dem Schicksal der Gesellschaft verbunden, er sieht in seiner (Tätigkeit für sie im allgemeinen auch seinen Lebensberuf. Wird er von dieser (Tätigkeit durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen, so muß er das zugleich als ein Uhwerturteil über seine beruflichen oder menschlichen Eigenschaften empfinden. Hier wie auch sonst bedarf es daher für die Frage, ob ein wichtiger Grund, d.h. ein solcher Sachverhalt vorliegt,I der> die Fortsetzung des bestehenden Zustands für die übrigen Beteiligten unzu demutbar macht, einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände und Gesichtspunkte.
Selbst wenn gewisse sachliche Bedenken gegen die Betätigung eines Gesellschafters als Geschäftsführer hervorgetreten sind, kann eine Anwendung der §§ 117,
127 HGB gegen diesen Gesellschafter angesichts der gesellschaftlichen (Treuepflicht entfallen, wenn eine solche Maßnahme mit den langjährigen Beziehungen unter den Gesellschaftern oder mit dem vorausgegangenen Ver-
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halten des Gesellschafters, der die Entziehung begehrt, unvereinbar wäre (BGH LM HGB § 117 Nr. 1; vgl. auch Hueck, Bas Recht der OHG 3. Aufl. S. 103 ff). Unter diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht umfassend genug gewürdigt, wie die Revision mit Recht rügt.
1.	Ber heute 67 Jahre alte Beklagte ist seit dem Ende des ersten Weltkriegs, die meiste Zeit zusammen mit dem an Jahren älteren Kläger zu 1, in dem elterlichen Geschäft tätig gewesen, und zwar seit 1922 als Prokurist und seit 1938 als persönlich haftender Gesellschafter. Br ist also seit mehr als 40 Jahren mit dem Unternehmen und seiner Rührung verwachsen und hat darin seine Lebensaufgabe gefunden. Außerdem hat er vorgetragen, die Geschäftsführungsbefugnis sei für ihn, der sich noch durchaus rüstig fühle, eine Existenzfrage, weil er nach Abzug der Geschäftsführervergütung von seinem Gewinnanteil allein nicht leben könne, zu demal die Gewinne zurückgegangen seien. Auf diese Gesichtspunkte ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, obschon sie bei der hier gebotenen Abwägung mit zu berücksichtigen sind.
2.	Über das Verhalten des Beklagten bis zu seiner Erkrankung hat das Berufungsgericht nichts fest-gestellt. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß er bis dahin die Geschäfte der Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den Klägern ordnungsmäßig geführt hat. Bie Krankheit selbst scheidet als wichtiger Grund gemäß §§ 117, 127 HGB aus, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenwärtig abgeklungen ist und Anzeichen für ein erneutes
 
Auftreten nicht vorliegen. Bas Verhalten des Beklagten nach der Aufhebung der Pflegschaft im Oktober 1961* auf das sich das Berufungsgericht allein gestützt hat, könnte die Entziehung der Geschäftsführungs- und Ver-tretungsbefugnio nur dann begründen, wenn es, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
 aaO 109), allgemein die Unfähigkeit des Beklagten zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung erkennen ließe, oder wenn es bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch seiner Ursachen und des eigenen Verhaltens der Kläger, sonstwie zu dem Schluß nötigte, für die Zukunft sei eine Geschäftsführungstätigkeit des Beklagten im Interesse des gemeinschaftlichen Unternehmens untragbar.
Hierbei ist von Bedeutung, daß der Beklagte nach der Aufhebung der Pflegschaft unstreitig noch keine Gelegenheit gehabt hat, die Geschäfte der Gesellschaft gemeinsam mit den Klägern zu führen und auf diese Weise die Möglichkeit einer solchen Zusammenarbeit auch für die Zukunft unter Beweis zu stellen. Hach den Peststollungen des Berufungsgerichts liegt dies nicht zuletzt auch an den Klägern, die es aus rechtlich zu demindest zweifelhaften Gründen abgelehnt haben, den Beklagten sogleich wieder als Mitgeschäftsführer anzuerkennen.
Bas konnte der Beklagte seinerseits als ein Unrecht empfinden, zu demal ihm der Kläger zu 1 noch unter dem
3.	Oktober 1961 folgendes Schriftstück ausgestellt hatte; “Hiermit erkläre ich, daß mein Bruder Adolf MU0MHBW SchflHHBfe, z»Zt. in Pflegschaft, als Teilhaber der Firma Ernst	OHG heute noch
 dieselben Anrechte wie vor der Pflegschaft hat.“ So hält auch das Berufungsgericht dem Beklagten zugute, die Wei-
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gerung der Kläger, ihn wieder zur Geschäftsführung zuzulassen, habe seinen Unmut hervorrufen Können«
Demgegenüber ist hier nicht entscheidend, inwieweit das eigene Verhalten der Kläger, dessen objektive Berechtigung das Berufungsgericht für zweifelhaft hält, subjektiv entschuldigt werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich mit hinreichender Sicherheit sagen läßt, der Beklagte selbst hätte sich in ähnlicher Weise unbeherrscht gezeigt und dadurch den Geschäftsbetrieb schwer gestört, wenn ihn die Kläger nicht durch ihre ablehnende Haltung und die ausgesprochenen oder unausgesprochenen Zweifel an seiner geistigen Gesundheit gereizt hätten, und er würde auch in Zukunft eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit der Gesellschafter in der Geschäftsführung unmöglich machen, selbst wenn die Kläger ihren Widerstand gegen seine verantwortliche Mitarbeit aufgäben. Das Berufungsgericht scheint zwar anzunehmen, auch unabhängig von der Einstellung der Kläger lasse die leicht erregbare und unbeherrschte Wesensart des Beklagten für die Zukunft weitere erhebliche Geschäftsstörungen befürchten. Diese Annahme hätte aber angesichts des Sachverständigengutachtens und der Tatsache, daß der Beklagte schon mehrere Jahrzehnte an verantwortlicher Stelle im Geschäft mitgearbeitet hat und es in dieser Zeit - wie hier unterstellt werden muß - zu ernstlichen Beanstandungen oder Schwierigkeiten nicht gekommen ist, einer weiteren Begründung bedurft. Hierfür reichen die bisherigen Feststellungen, die sich, von einigen Briefen des Beklagten abgesehen, im wesentlichen auf zwei Tage im Oktober 1961 beschränken, noch nicht aus.
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3« Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe 11 seihst nicht behauptet”, sich nach Beendigung der Pflegschaft zu einer sachlichen und ruhigen Besprechung der Lage bereit gezeigt zu Haben, In seinem Schriftsatz vom 23* Januar 1964 hatte der Beklagte vorgetragen und durch "Vernehmung der Parteien” unter Beweis gestellt, er habe nach der Aufhebung der Pflegschaft eine Aussprache mit den Klägern herbeizuführen versucht; schon vorher habe der Kläger zu 1 seine Wied eraufnähme strikt abgelehnt o Diesen Beweisantrag hat der Beklagte zwar nach der Beweisaufnahme nicht ausdrücklich wiederholt. Damit hat er aber nicht schon seinen früheren Vortrag fallenge-lassen und die gegenteilige Darstellung der Kläger, er habe eine sachliche Fühlungnahme gar nicht erst versucht, sondern sei sogleich zu Beschimpfungen und Tätlichkeiten übergegangen, als richtig anerkannt.
III.	Die Voraussetzungen der §§ 117? 127 HÜB könnten allerdings auch daraigegeben sein, wenn in den festgestellten Entgleisungen des Beklagten allein schon nach ihrer Art und Schwere eine so tiefgehende und nachhaltige Störung des gesellschaftlichen Vertrauensverhältnisses zu sehen wäre, daß den Klägern auch bei Berücksichtigung ihres eigenen Verhaltens eine v/eitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten für die Zukunft nicht mehr zugemutet werden könnte. Aber auch in dieser Hinsicht reicht der bisher festgestellte Tatbestand für eine abschließende Beurteilung nicht aus.
Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht bei den verschiedenen Vorfällen, die es dem Beklagten zur Last legt, die jeweiligen Gründe nicht genügend erforscht und gewürdigt.
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So hatte sich der Beklagte gegenüber dem an sich berechtigten Vorwurf, er habe die Kläger und den Steuerberater lange durch die Behauptung betrügerischer Falschbuchungen beleidigt, vor allem auf den Schlußbericht seines Pflegers	vom	20. Dezember 1961 berufen, der
 zu demindest subjektiv seine Annahme stützte, die Kläger
 hätten sein Konto zu Unrecht mit bestimmten Kosten be-
lastet. Zu dem in Tätlichkeiten ausgearteten Streit um die Telefonbenutzung am 20. Oktober 1961 hatte der Beklagte unter Hinweis auf die eigene Aussage des Klägers zu 1 in dem Rechtsstreit 10 C 1535/61 AG Wuppertal (dort Bl. 57) vorgetragen, der Vorfall habe damit begonnen, daß der Kläger zu 1 ihm den bereits abgehobenen Telefonhörer wegzunehmen versucht habe. Seine zahlreichen An-
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 erklärt, die Kläger hätten sich ihm gegenüber verleugnen lassen. Für den Verlauf des Zusammenstoßes in der Lager-
halle am 13» Oktober 1961 soll nach der Darstellung des
 Boklagten wesentlich gev/esen sein, daß der Kläger zu 1 die Bescheinigung vom 3* Oktober 1961, die der Beklagte zu dem Nachweis seines Geschäftsführungsrechts vorgewiesen habe, ihm habe abnehmen oder nicht habe zurückgeben wol-
len.
Aus der Urteilsbegründung 1st nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht dieses Vorbringen des Beklagten, das für eine gerechte Beurteilung seines Verhaltens bedeutsam sein könnte, mit berücksichtigt hat.
IV.	Auf der anderen Seite haben die Kläger insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 16. April 1963 und vom 14«. Dezember 1964 über die vom Berufungsgericht gewürdigten Vorkommnisse vom Oktober 1961 hinaus weitere Tatsachen, zu dem Teil auch aus früherer und späterer Zeit, vorgetragon und
 
unter Beweis gestellt, die das bislang nur auf einen zeitlich kleinen Ausschnitt begrenzte Bild auch zu lasten des Beklagten wesentlich vervollständigen und abrunden könnten. So soll der Beklagte z.B. im Herbst 1961 durch sein Toben den in demselben Haus wohnenden Kläger zu 1 und dessen Ehefrau zeitweise zu dem Auszug genötigt und sie danach durch ständige Telefonanrufe Tag und Macht belästigt haben. Sollten sich diese und weitere Behauptungen der Kläger bestätigen, so könnten sich, zu demindest bei Wiederholungsgefahr, die Bedenken gegen eine Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten erheblich verstärken und die bisherige Beurteilung des Berufungsgerichts in ausreichendem Maße begründen.
V.	Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte den gesamten Sachverhalt neu prüfen und umfassend würdigen kann.
Der Senat hält es hierbei für zweckmäßig, von der durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.
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Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und bleibt daher dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Dr. Fischer	Dr.	Bukov/	Dr.	Schulze
 Fleck	Stimpel
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