Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als er auf der von Würzburg nach Bamberg führenden Bundesstraße mit 70 km/st in eine Linkskurve fuhr, kam sein Wagen auf der regennassen Straße ins Schleudern, drehte sich quer zur Fahrtrichtung und rutschte auf die Gegenfahrbahn. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Unfall auf einen nicht verkehrssicheren Reifen zurückzuführen sei. In dem Streit der Parteien über eine vom Kläger vcrgenommene Gefahrerhöhung hat das Berufungsgericht festgestelitt Der rechte Hinterradreifen des Unfallwagens habe längs der Innenseite auf 20 cm seines Umfangs überhaupt keine Profilrillen und auf 25 cm des Umfangs Profilrillen von weniger als o.5 mm gehabt. Die vorgenannte Bestimmung ist, wie der Revision zusugeben ist, nicht anwendbar, weil die maßgeblichen Sätze 3 und 4 des § 36 Abs. 2 StVZO erst durch Art. 2 Ur. 43 a der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7« Juli I960 (BGBl I 485) eingefügt worden und am 1. Für die Zeit des Unfalls war die Verkehrssicherheit eines Reifens danach zu beurteilen, ob dessen Zustand es dem Fahrer gestattete, den Anforderungen des Verkehrs in jeder Lage gerecht zu werden. In der Benutzung eines versicherten Kraftfahrzeugs mit nicht verkehrssicheren Reifen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Vornahme einer Gefahr erhöhung im Sinne des § 23 VVG gesehen. 1. Zun Verschulden des Klägers an der vorgenommenen Gefahrerhöhung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei dem Kraftwagen des Klägers sei die Innenseite des Reifenprofils an einem Hinterradreifen kaum oder nur schwer zu überprüfen. Hierzu sei der Kläger verpflichtet gewesen, wenn er sich sonst kein zuverlässiges Bild von dem Zustand der Reifen habe machen können. Dieser Verpflichtung sei er nicht dadurch enthoben gewesen, daß er den Wagen zur Erledigung der zu dem regelmäßigen Wartungsdienst gehörenden Arbeiten und zur Vornahme von Reparaturen verschiedentlich in eine Werkstatt gebracht und dort keine Hinweise auf den bedenklichen Zustand des rechten Hinterradreifens erhalten habe Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, soweit dem Kläger danach von vornherein die Möglichkeit versagt wird, sich von dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens durch den Nachweis einer zuvor stattgefundenen "Inspektion" entlasten zu können. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, hängt, wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat (VersR 1965» 279/80), u.a0 davon ab, ob die Inspektion sich auf den unfallverursachenden Mangel erstreckt hat, wann sie stattgefunden hat und welcher Beanspruchung das Kraftfahrzeug seitdem ausgesetzt gewesen ist. Hinzu kommt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die rechte äußere Mittelrille eine Profiltiefe von über 2 mm aufwies und das Profil der linken inneren Mittelrille nur an zwei gegenüber liegenden Stellen muschelförmig ausgewaschen war - jeweils etwa 20 bis 25 cm -, dieser Mangel aber nur erkennbar war, wenn das Fahrzeug auf eine Hebebühne oder Montagegrube gefahren wurde. Hierbei ist davon auszugehen, daß es sich um einen verhältnismäßig geringfügigen Mangel handelte, weil nach der maßgeblichen Auffassung zur Zeit des Unfalls die Reifen in der Mitte des Laufstreifens nur eine Profiltiefe von etwa 1 mm haben mußten. Ist unter diesen Umständen auch für ein Kraftfahrzeug mit einwandfreier Bereifung die Schleudergrenze Überschritten, so kann eine Mitursächlichkeit des Reifen-ir.:ngels für den Unfall nicht, wie es im Berufungsurteil fecchehen ist, damit begründet werden, daß der Kläger .^üblicherweise auch langsamer gefahren sei und dann bei Unter Aufhebung des Berufungsurteils muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden.
2035 070 Iff BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IL.rn.15M URTEIL Verkündet am 26. September 1966 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Stabsunteroffiziers Heinrich Lkrs. B| 9 Klägers und Revisionsklägers, Irozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof, und Pr, gegen den G V| AG in iMPTvsrtreten durch dioGUHfc & 0o0 0_ BgeSeilschaft mbH, diese vertreten durch den äftsführer Direktor Hans Hflp in SMHIM-L^K-Straß Beklagte und Revisionsbeklagte, o Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Dezember 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Der Kläger verursachte am 23« Juli I960 mit seinem Personenkraftwagen, don er bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert hatte, einen Verkehrsunfall. Als er auf der von Würzburg nach Bamberg führenden Bundesstraße mit 70 km/st in eine Linkskurve fuhr, kam sein Wagen auf der regennassen Straße ins Schleudern, drehte sich quer zur Fahrtrichtung und rutschte auf die Gegenfahrbahn. Hier stieß er mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen, dessen Fahrer getötet wurde. Dio beiden anderen Mitinsassen (.’ rau und Tochter) erlitten ebenso wie der Kläger und dessen Mitfahrer Verletzungen. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden. - Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Unfall auf einen nicht verkehrssicheren Reifen zurückzuführen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. In dem Streit der Parteien über eine vom Kläger vcrgenommene Gefahrerhöhung hat das Berufungsgericht festgestelitt Der rechte Hinterradreifen des Unfallwagens habe längs der Innenseite auf 20 cm seines Umfangs überhaupt keine Profilrillen und auf 25 cm des Umfangs Profilrillen von weniger als o.5 mm gehabt. Nach § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO müßten Luftreifen jedoch an ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der lauffläche mit Profilrillen von mindestens 1 mm Tiefe an jeder Stelle der Lauffläche versehen sein. Die vorgenannte Bestimmung ist, wie der Revision zusugeben ist, nicht anwendbar, weil die maßgeblichen Sätze 3 und 4 des § 36 Abs. 2 StVZO erst durch Art. 2 Ur. 43 a der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7« Juli I960 (BGBl I 485) eingefügt worden und am 1. August I960 in Kraft getreten sind. Für die Zeit des Unfalls war die Verkehrssicherheit eines Reifens danach zu beurteilen, ob dessen Zustand es dem Fahrer gestattete, den Anforderungen des Verkehrs in jeder Lage gerecht zu werden. Um diese Frage einheitlich und zuverlässig beurteilen zu können, hatte der Bundesverkehrsminister am 7. März 1956 Richtlinien über die Verkehrssicherheit der Reifen erlassen (VkBl 1956, 170). Hiernach war die Grenze der Verkehrssicherheit erreicht, wenn die Profiltiefe von Reifen u.a. in der Mitte des LaufStreifens nur noch etwa 1 mm betrug (vgl. dazu BGH VersR 1963, 529/30). Her Reifen, der sich rechts hinten an dem Wagen des Klägers befand, hatte in der Mitte des Laufstreifens zwei Profilrillen. Hiervon genügte die rechte äußere Profilrille den zu stellenden Anforderungen; links war der Reifen jedoch stärker, zu dem Teil ungleich abgefahren. Die linke*innere Mittelrille erreichte deshalb nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts stellenweise nicht mehr die gebotene Profiltiefe. Der Reifen war daher auch nach den hier anzuwendenden Richtlinien des Bundesverkehrsministers vom 7. März 1956 nicht mehr verkehrssicher. II. In der Benutzung eines versicherten Kraftfahrzeugs mit nicht verkehrssicheren Reifen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Vornahme einer Gefahr erhöhung im Sinne des § 23 VVG gesehen. Es genügt dafür, daß ein Reifen nicht verkehrssicher ist. Denn die Verwendung von Reifen mit unterschiedlicher Haftfähig- keit, wie sie bei einem abgefahrenen Reifen und drei Reifen mit hinreichender Profiltiefe gegeben ist, führt bei ungünstigen Witterungs- und Straßenverhältnissen, insbesondere bei nasser und glatter Fahrbahn, erfahrungsgemäß leicht zu einem Ausbrechen und Schleudern des Kraftfahrzeugs (BGH VersR 1965, 4*30). IIIo Verletzt der Versicherungsnehmer seine Gefahrstandspflicht, so ist der Versicherer grundsätzlich nach § 25 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Zur Leistung bleibt er nur verpflichtet, wenn die Erhöhung der Gefahr entweder nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht ( § 25 Abs. 2 VVG) oder keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat (§25 Abs. 3 WG). Beide Möglichkeiten hält das--Berufungsgericht für nicht gegeben. 1. Zun Verschulden des Klägers an der vorgenommenen Gefahrerhöhung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei dem Kraftwagen des Klägers sei die Innenseite des Reifenprofils an einem Hinterradreifen kaum oder nur schwer zu überprüfen. Zu einer genauen Untersuchung müsse das Kraftfahrzeug auf eine Hebebühne oder über eine Montagegrube gefahren werden. Hierzu sei der Kläger verpflichtet gewesen, wenn er sich sonst kein zuverlässiges Bild von dem Zustand der Reifen habe machen können. Dieser Verpflichtung sei er nicht dadurch enthoben gewesen, daß er den Wagen zur Erledigung der zu dem regelmäßigen Wartungsdienst gehörenden Arbeiten und zur Vornahme von Reparaturen verschiedentlich in eine Werkstatt gebracht und dort keine Hinweise auf den bedenklichen Zustand des rechten Hinterradreifens erhalten habe Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, soweit dem Kläger danach von vornherein die Möglichkeit versagt wird, sich von dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens durch den Nachweis einer zuvor stattgefundenen "Inspektion" entlasten zu können. Denn der Versicherungsnehmer braucht die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs nicht notwendig selbst zu überprüfen; er kann die Überprüfung auch durch Fachkräfte vornehmen lassen. Das wird sogar geboten sein, wenn zu einer eigenen Überprüfung die erforderlichen Kenntnisse oder die notwendigen Hilfsmittel fehlen. Auch eine sog. "Inspektion" durch eine Kfz-V/erkstatt kann unter Umständen die Vornahme einer Gefahrerhöhung entschuldigen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, hängt, wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat (VersR 1965» 279/80), u.a0 davon ab, ob die Inspektion sich auf den unfallverursachenden Mangel erstreckt hat, wann sie stattgefunden hat und welcher Beanspruchung das Kraftfahrzeug seitdem ausgesetzt gewesen ist. Hier hatte der Kläger substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, daß sein Kraftfahrzeug, das er am 1. Juni I960 als Gebrauchtwagen erworben hatte» vor dem Kaufabschluß durch einen Kfz-Faehmann überprüft worden sei. Mitte Juni I960 sei dann der fällige Wartungsdienst von einer Kfz-Werkstatt ausgeführt worden. Bei keiner dieser Gelegenheiten sei der rechte Hinterradreifen als verkehrswidrig und erneuerungsbedürftig beanstandet worden. Dieses Vorbringen mußte um so mehr berücksichtigt werden, als das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen angenommen hat, daß der mangelhafte Zustand des einseitig abgefahrenen Eeifens schon vor dem Kauf des Wagens bestanden habe. Hinzu kommt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die rechte äußere Mittelrille eine Profiltiefe von über 2 mm aufwies und das Profil der linken inneren Mittelrille nur an zwei gegenüber liegenden Stellen muschelförmig ausgewaschen war - jeweils etwa 20 bis 25 cm -, dieser Mangel aber nur erkennbar war, wenn das Fahrzeug auf eine Hebebühne oder Montagegrube gefahren wurde. Die Hevision rügt insoweit zu Recht eine unvollständige Würdigung des ParteiVorbringens. Die angefochte-ne Entscheidung beruht daher auf einer Verletzung des § 286 ZPO und kann wegen dieses Mangels nicht bestehen bleiben. 2. Auch wegen der Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 25 Abs. 5 WGr muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Insoweit geht es darum, ob das falsche fahrtechnische Verhalten des Klägers noch Raum für eine Mitursächlichkeit des Heifenmangels läßt. Hierbei ist davon auszugehen, daß es sich um einen verhältnismäßig geringfügigen Mangel handelte, weil nach der maßgeblichen Auffassung zur Zeit des Unfalls die Reifen in der Mitte des Laufstreifens nur eine Profiltiefe von etwa 1 mm haben mußten. Weiter steht unstreitig fest, daß der Kläger mit 70 km/st in die Kurve gefahren ist und alsdann auf nasser Straße stark gebremst hat. Ist unter diesen Umständen auch für ein Kraftfahrzeug mit einwandfreier Bereifung die Schleudergrenze Überschritten, so kann eine Mitursächlichkeit des Reifen-ir.:ngels für den Unfall nicht, wie es im Berufungsurteil fecchehen ist, damit begründet werden, daß der Kläger .^üblicherweise auch langsamer gefahren sei und dann bei W- verkehrssicherer Beschaffenheit aller Reifen ein Schleudern des Fahrzeugs hätte verhindern können. Bas Berufungsgericht unterstellt damit zu Lasten des Klägers einen Unfallverlauf, der dem Vorhandlungsergebnis widerspricht. Bas ist rechtlich unzulässig. IV. Unter Aufhebung des Berufungsurteils muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden. Bie Entscheidung über die Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und wird deshalb dem Berufungsgericht übertragen. Br.'Fischer Br. Kuhn Br. JSTörr Br. Bukow Br Schulze