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BGH

Gericht: BGH

Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß zwischen der Bank des Auftraggebers und der Bank des Empfängers vertragliche Vereinbarungen, etwa im Rahmen eines bestimmten Transfers, getroffen werden, die letztere verpflichten, den Vermerk -«Zweckgebunden für die Überweisung an. Der Transfer der Beträge nach den Niederlanden konnte nur auf Grund einer dem Kaufmann Jjf^B erteilten Zahlungsbewilligung erfolgen, weil dieser die Einfuhrgenehmigungen für die Lieferungen an und ihn besaß« Die Beklagte ist die ständige Bankverbindung des Kaufmanns Jfl^und besorgte für diesen die Zahlungsbe-willigungen« Sie sollte nach Absprache zwischen und P^BBin den Transfer der von auf seinem Sonderkonto bei der Hebenintervenientin angesammelten Beträge eingeschaltet werden« Zu diesem Zweck gab zunächst im Juli 1994 an Jjg^zwei Schecks über insgesamt 29.828,66 DM. Während des Schwebens dieses Transfers hat zwischen den Vorstehern der beteiligten Depositenkassen der Hebenintervenientin und der Beklagten eine telefonische Unterhaltung stattgefunden, über deren Inhalt die Parteien streiten- Hach Behauptung der Klägerin soll der bei der Klägerin tätige Depositenvorsteher TBBfe erklärt haben, daß die Scheckbeträge als zweckgebunden für die Überweisung nach Holland angesehen werden müßten- Auf Seiten der Beklagten habe der Depositenkassenvorste- her El^^dies zugesichert und auf Y/unsch T^|0|s auch erklärt, daß die «eiteren Überweisungen, die mit dem Vermerk "Zweckgebunden für die Überweisung an die Firma’ Lo erfolgen würden, ebenso behandelt und restlos an die Klägerin überwiesen werden würden* Nach Darstellung der Beklagten betraf das Telefongespräch lediglich zwei Überweisungen im August 1954, von denen TflBi mitgeteilt habe, daß sie für die Klägerin bestimmt' seien. Die Klägerin hat behauptet, daß sie von dem durch überwiesenen Betrag von 115-838,28 DM nur 98*251,32 DM im Wege des Transfers über die Beklagte erhalten habe. Zur Begründung hat sie sich auf die von ihr behauptete fernmündliche Zusage Blf^^ sowie darauf bezogen, daß die Beklagte ein Sonderkonto J^^für die zweckgebundenen Überweisungen eingerichtet habe« JflD habe sich damit einverstanden erklärt, daß diese Einzahlungen nur zur Verfügung der Klägerin ständen, und habe auch für alle Überweisungen des Aufträge zur Weiterzahlung an die Klägerin erteilt. Die Beklagte hat behauptet, daß das Sonderkonto auf Grund einer Absprache mit Janz und auch erst im Laufe der bereits seit August 1954 vorgenommenen Überweisungen für die Zeit ab 12. Das Berufungsgericht führt aus, daß der Vermerk in der Spalte "wegen", nach dem die Überweisung "Zweckgebunden für die Überweisung an Firma R» BflHP erfolgte, nur angebe, wofür der Betrag im Verhältnis zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger zu verwenden sei, Br enthalte keine Weisung an die Beklagte. Die behaupteten Erklärungen des Depositenkassenvorstehers der Beklagten Bl^p könnten keinesfalls die Beklagte nur cur Keiterüberweisung der Beträge an die Klägerin verpflichtet haben, denn es sei Sache der Nebenintervenientin gewesen, Verfügungen des JflD auszuschalten, indem sie die Überweisungen an die Beklagte und nicht an das Konto des richtete» Bei den ersten beiden Überweisungen durch Giroauftrag sei auch die Beklagte als Empfängerin angegeben worden. III«» Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum, Allerdings führt die Revision zu Unrecht aus# das Berufungsgericht sei nicht auf die Behauptung der Klägerin eingegangen, Blt^Mhabe zugesagt, für die Überweisungen nach Holland ein zweckgebundenes Sperrkonto zu errichten« Die Klägerin hatte lediglich behauptet, die Beklagte habe auf Grund der Besprechung der beiden Depositenkassenvorsteher, ohne eine solche Art der Buchung ausdrücklich zuzusagen, von sich aus, also ohne Auftrag des ein Sperrkonto errichtet (Bl 8, 45 GA, Tatbe- stand S 3), während die Beklagte behauptet hatte, das Sperrkonto im Aufträge des Jf^für die Buchungen ab 12« Oktober 1954 eingerichtet zu habene Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RGZ 54,329 ^£j32pund dem Schrifttum (Schoele, Recht der Überweisung, 1937, S 108,109; Bank-Arch 1941,308) zutreffend davon aus, daß im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Angaben über den Verwendungszweck der Zahlung für die Empfängerbank unbeachtlich und lediglich als weitergeleitete Mitteilungen des Zahlenden an den Zahlungsempfänger zu betrachten sind, die die vermittelnden Banken nicht interessieren können und 'dürfen. Es ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, nicht ausgeschlossen, daß dem Auftrag zur Gutschrift eine besondere Weisung an die Empfängerbank oder eine Bedingung beigefügt wird, die eine uneingeschränkte Gutschrift zugunsten des Empfängers ausschließt Außerdem können auch zwischen den beteiligten Banken Abreden getroffen sein, durch die eine besondere Behandlung der formularmäßig überwiesenen Beträge besonders vereinbart wird. Die Klägerin hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 7« ‘April 1955 Bl 41 GA), die Beklagte habe verlangt, in den Transfer der von Pfl^bei und Q,mmm kassierten Beträge, die wegen der fehlenden Zahlungsbewilligungen nicht alsbald nach Holland überwiesen werden konnten, eingeschaltet zu werden, weil sie die Einfuhrbewilligungen besorgt habe und sonst nichts für ihre Mühewaltung bekomme. Dieser wurde nur aus dem formalen Grunde, daß die Zahlungsgenehmigung auf ihn lautete, von PflBfcals Zahlungsempfänger und für den Transfer nach Holland von der Beklagten als Überwei 8 - Die Einschränkungen, die für die Abgabe schriftlicher Erklärungen durch B10B von der Beklagten vorgesehen worden sind (Mitwirkung weiterer Zeichnungsberechtigter, vgl Schreiben der Beklagten an Blfll^vom 31* Dezember 1949 Bl 61 GA), schließen es nicht aus, daß ihm durch die Bestellung zu dem Vorsteher der Depositenkasse Vollmacht zur Alleinvertretung bei solchen Geschäften erteilt worden ist, die nach der Auffassung des Verkehrs bei den Depositenkassen durch den Vorsteher allein vorgenommen werden können, ohne daß es zur Abgabe schriftlicher Erklärungen für die Bank kommt (vgl § 54 HG©} RGZ 118,234 ^240/) ■» Die Zusage der besonderen Behandlung bestimmter Beträge, die zu dem Transfer überwiesen werden, ist ein bankmäßiges, mit dem Zahlungsverkehr und der Kontoführung durch die Depositenkassen in engem Zusammenhang stehendes Geschäft, gegen dessen Vornahme durch den Vorsteher einer Depositenkasse allein im Wege fernmündlicher Erklärungen nach der Auffassung des Verkehrs keine Bedenken erhoben werden können. Der Vermerk "Zweckgebunden für Überweisung an Firma 1, in der Spalte "wegen" des Überweisungsauftrages würde sich hiernach auch bei Ausfüllung des Vordrucks dahin; daß JjBlEmpfänger sein solle, als ein Hinweis für die Beklagte darstellen können, die Überweisung erfolge nicht zur vorbehaltlosen Gutschrift für 3(^auf dessen Konto, sondern nur zu einer Behandlung gemäß der getroffenen Absprache über den Transfer, Mit Hecht wird erfordert, daß die Weisung an die Bank klar und eindeutig ist« Die Angabe in der Spalte "Verwendungszweck” (oder "wegen" in der Durchschrift) des Überweisungsauftrages bei Angabe eines Kunden als Empfänger genügt im allgemeinen nicht (vgl Schoele, BankAreh 194-1*308). Die Beklagte hat auch nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die Vermerke im Einvernehmen mit Jfli^ein von ihr selbst als "zweckgebundenes Sperrkonto" bezeichnebes Sonderkonto eingerichtet, auf das alle Überweisungen mit der Angabe des J^^als Empfänger ab 12, Oktober 1954 gebucht worden sind. VII«, Wird eine vertragliche Vereinbarung der Banken oder eine Weisung des Auftraggebers angenommen, so wird zu prüfen sein, ob und in welcher Höhe durch ihre schuldhafte Nichtbeachtung der Klägerin ein Schaden entstanden ist (§ 276 BGB), Balls anzunehmen ist, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der Transfer auf Grund eingeholter Zahlungsgenehmigungen und Aufträge des Jf^weitere von überwiesene Beträge erfaßt hätte, wofür die Klä-

Zitierte Normen: § 665 BGB
BGBEmpfängerTransferBetragAuftragÜberweisungKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

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1„ Gesetzs BGB §§ 675, 665 Rechtssatz?
Bei Giroüberweisungsaufträgen ist die Angabe des Ver • Wendungszwecks der Zahlung regelmäßig für die Bank des Empfängers unbeachtlich,. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß zwischen der Bank des Auftraggebers und der Bank des Empfängers vertragliche Vereinbarungen, etwa im Rahmen eines bestimmten Transfers, getroffen werden, die letztere verpflichten, den Vermerk -«Zweckgebunden für die Überweisung an. in der Spalte ttwegenM eines ihren Kunden als Empfänger bezeichnenden Überweisungsauftrages zu beachten, /uch können Weisungen des Auftraggebers im Sinne des § 665 BGB außerhalb des schriftlichen Überweisungsauftrages erteilt werden, die die Bank des Empfängers zur Beachtung eines solohen Vermerkes verpflichten.
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2. Gesetz» HGB § 54 Rechtssatz$
Ben Vorstehern der Bepositenkaseen der Großbanken kann trotz der Einschränkung ihrer Zeichnungsbefugnisse (Mitwirkung weiterer Zeichnungsberechtigter) Vollmacht zur Alleinvertretung bei solchen Geschäften erteilt sein, die nach der Auffassung des Verkehrs durch einen Vorsteher allein mündlich vorgenommen werden können.
Aktenzeichens XX ZR 75/56	Kammergericht	Berlin
 Urt, des BGH v. 11. Juli 1957 LG Berlin
IT ZR 75/56
Verkündet am 11» Juli 1957 pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma L,	land-	en	T
oinbouwproducten, in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt ers* Rechtsanwalt Dr.
Aktiengesellschaft „ Istr.flfc vertreten
 durch, ihren Vorstand, die Direktoren Dr. Bu(H|und
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Hörr; Dr. Haager und Liesecke
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine holländische Großhandelsfirma für landwirtschaftliche Erzeugnisse, führte im Jahre 1954 Obst und Gemüse nach Y/estberlin aus-. Sie belieferte den Großhändler JflH) und den Kaufmann QBHHB» Diese hatten den Kaufpreis binnen 14 Tagen nach Rechnungserteilung an den B^B|er Vertreter der Klägerin, den Kaufmann	zu	bezahlen-	?BÜ erhielt von
J^| und QflflHHB Schecks, die er durch seine ständige Bankverbindung, die	Hebenintervenien-
tin der Klägerin, einzieben und auf sein Sonderkonto bei dieser gutschreiben ließ. Der Transfer der Beträge nach den Niederlanden konnte nur auf Grund einer dem Kaufmann Jjf^B erteilten Zahlungsbewilligung erfolgen, weil dieser die Einfuhrgenehmigungen für die Lieferungen an	und	ihn	besaß«
Die Beklagte ist die ständige Bankverbindung des Kaufmanns Jfl^und besorgte für diesen die Zahlungsbe-willigungen« Sie sollte nach Absprache zwischen und P^BBin den Transfer der von	auf	seinem
 Sonderkonto bei der Hebenintervenientin angesammelten Beträge eingeschaltet werden« Zu diesem Zweck gab zunächst im Juli 1994 an Jjg^zwei Schecks über insgesamt 29.828,66 DM. Die Beklagte zog die Schecks ein und transferierte den Betrag nach Holland. Während des Schwebens dieses Transfers hat zwischen den Vorstehern der beteiligten Depositenkassen der Hebenintervenientin und der Beklagten eine telefonische Unterhaltung stattgefunden, über deren Inhalt die Parteien streiten- Hach Behauptung der Klägerin soll der bei der Klägerin tätige Depositenvorsteher TBBfe erklärt haben, daß die Scheckbeträge als zweckgebunden für die Überweisung nach Holland angesehen werden müßten- Auf Seiten der Beklagten habe der Depositenkassenvorste-
 
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her El^^dies zugesichert und auf Y/unsch T^|0|s auch erklärt, daß die «eiteren Überweisungen, die mit dem Vermerk "Zweckgebunden für die Überweisung an die Firma’ Lo	erfolgen würden, ebenso behandelt und
 restlos an die Klägerin überwiesen werden würden* Nach Darstellung der Beklagten betraf das Telefongespräch lediglich zwei Überweisungen im August 1954, von denen TflBi mitgeteilt habe, daß sie für die Klägerin bestimmt' seien.
Die weitere Abwicklung des Transfers geschah unstreitig in der Weise, daß Dd^Bder Nebenintervenientin Giroüberweisungsaufträge erteilte. Er gab am 3. August 1954 zwei Aufträge über 3«507,97 DM und 11.503,57 DM in der Art, daß die Beklagte als Empfänger und die Kontonummer des Jd^angegeben wurde» Sodann erteilte DflHfc 14 Giroüberweisungsaufträge an die Nebenintervenientin in der Art, daß als Empfänger "Karl	Konto	bei	der
 Bank für	und	anSe“
geben wurde» In sämtlichen Übexweisungen findet sich in der Spalte "wegen" der Vermerks "Zweckgebunden für Überweisung an die Firma 1. BdP* RflHBIM (Holland)", bei einigen noch die Angabe der zu bezahlenden Rechnung» Auf diese Art überwies Bfldl insgesamt 115*838.28 DM (einschließlich der beiden Schecks im Juli 1954)- Die Beklagte nahm sodann Überweisungen an die Klägerin im Aufträge des Jdfcvor, nachdem die Zahlungsbewilligungen beschafft worden waren*
Die Klägerin hat behauptet, daß sie von dem durch überwiesenen Betrag von 115-838,28 DM nur 98*251,32 DM im Wege des Transfers über die Beklagte erhalten habe. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung des Unterschiedsbetrages von 17.586,96 DM aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht des Kaufmanns PflB^und der Nebenintervenientin in Anspruch und hat die Zahlung die-
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ses Betrages auf ein für sie zu errichtendes Ausländer-Sperrkonto bei einer Außenhandelsbank von der Beklagten verlangt. Zur Begründung hat sie sich auf die von ihr behauptete fernmündliche Zusage Blf^^ sowie darauf bezogen, daß die Beklagte ein Sonderkonto J^^für die zweckgebundenen Überweisungen eingerichtet habe« JflD habe sich damit einverstanden erklärt, daß diese Einzahlungen nur zur Verfügung der Klägerin ständen, und habe auch für alle Überweisungen des	Aufträge zur
 Weiterzahlung an die Klägerin erteilt.
Die Beklagte hat behauptet, daß das Sonderkonto auf Grund einer Absprache mit Janz und auch erst im Laufe der bereits seit August 1954 vorgenommenen Überweisungen für die Zeit ab 12. Oktober 1954 eingerichtet worden sei. Über dieses Konto sei Jf^^allein verfügungsberechtigt gewesen. Seine Überweisungsaufträge seien sämtlich ausgeführt und alle auf dem Sonderkonto verbuchten Beträge an die Klägerin überwiesen worden«
Bas Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Bas Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Hit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent scheidungsgründe ?
I» Bas Berufungsgericht führt aus, vertragliche Beziehungen zwischen dem Berliner Vertreter der Klägerin PflHfcund der Beklagten seien weder auf Grund des behaupteten Telefongesprächs der Bepositenkassenvorsteher und B30Hnoch auf Grund der von	erteilten
 Überweisungsaufträge entstanden. Bie Präge, ob bei der Weiterleilung des Überweisungsauftrages an eine andere
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Bank rechtliche Beziehungen zwischen dem überweisenden Kunden und der Bank des Empfängers oder zwischen den vermittelnden Banken entstehen (vgl z B. Schoele, Bank&rch 1941,308), braucht hier nicht erörtert zu werden« Denn die Klägerin hat jedenfalls durch Abtretung nicht nur die Ansprüche P^B)s, sondern auch die Ansprüche der von ihm beauftragten Bank, der Hebenintervenientin, erworben»
IIo	Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin auch
 aus dem Hecht der Hebenintervenient in keine Ansprüche gegen die Beklagte habe. Die Revision irrt also, wenn sie annimmt, die Abtretung der Ansprüche der Nebenintervenientin sei von dem angefochtenen Urteil übersehen worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß der Vermerk in der Spalte "wegen", nach dem die Überweisung "Zweckgebunden für die Überweisung an Firma R» BflHP erfolgte, nur angebe, wofür der Betrag im Verhältnis zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger zu verwenden sei, Br enthalte keine Weisung an die Beklagte. Nur dann könne die Zweckgebun-denheit für die Beklagte von Bedeutung sein, wenn die Überweisung an sie selbst gerichtet gewesen oder eine besondere Weisung an sie ergangen wäre. Die behaupteten Erklärungen des Depositenkassenvorstehers der Beklagten Bl^p könnten keinesfalls die Beklagte nur cur Keiterüberweisung der Beträge an die Klägerin verpflichtet haben, denn es sei Sache der Nebenintervenientin gewesen, Verfügungen des JflD auszuschalten, indem sie die Überweisungen an die Beklagte und nicht an das Konto des richtete» Bei den ersten beiden Überweisungen durch Giroauftrag sei auch die Beklagte als Empfängerin angegeben worden. Diese Beträge seien ordnungsmäßig an die Klägerin weitergeleitet werden«.
 
III«» Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum, Allerdings führt die Revision zu Unrecht aus# das Berufungsgericht sei nicht auf die Behauptung der Klägerin eingegangen, Blt^Mhabe zugesagt, für die Überweisungen nach Holland ein zweckgebundenes Sperrkonto zu errichten« Die Klägerin hatte lediglich behauptet, die Beklagte habe auf Grund der Besprechung der beiden Depositenkassenvorsteher, ohne eine solche Art der Buchung ausdrücklich zuzusagen, von sich aus, also ohne Auftrag des	ein Sperrkonto errichtet (Bl 8, 45 GA, Tatbe-
 stand S 3), während die Beklagte behauptet hatte, das Sperrkonto im Aufträge des Jf^für die Buchungen ab 12« Oktober 1954 eingerichtet zu habene
 Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RGZ 54,329 ^£j32pund dem Schrifttum (Schoele, Recht der Überweisung, 1937, S 108,109; Bank-Arch 1941,308) zutreffend davon aus, daß im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Angaben über den Verwendungszweck der Zahlung für die Empfängerbank unbeachtlich und lediglich als weitergeleitete Mitteilungen des Zahlenden an den Zahlungsempfänger zu betrachten sind, die die vermittelnden Banken nicht interessieren können und 'dürfen. Es ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, nicht ausgeschlossen, daß dem Auftrag zur Gutschrift eine besondere Weisung an die Empfängerbank oder eine Bedingung beigefügt wird, die eine uneingeschränkte Gutschrift zugunsten des Empfängers ausschließt Außerdem können auch zwischen den beteiligten Banken Abreden getroffen sein, durch die eine besondere Behandlung der formularmäßig überwiesenen Beträge besonders vereinbart wird. Das Berufungsgericht läßt diese rechtliche Möglichkeit zu Unrecht außer Betracht, indem es lediglich den Text der Überweisungsaufträge in Betracht zieht und den Vermerk in der Spalte "wegen" als schlecht-
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hin für die Beklagte unbeachtlich erklärt-. Hach den Be“ hauptungen der Klägerin handelt es sich um eine Reihe von Überweisungen, denen Erörterungen der beteiligten Banken durch eine fernmündliche Unterhaltung der beiderseitigen Depositenkassenvorsteher vorausgegangen waren. Die Klägerin hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 7« ‘April 1955 Bl 41 GA), die Beklagte habe verlangt, in den Transfer der von Pfl^bei und Q,mmm kassierten Beträge, die wegen der fehlenden Zahlungsbewilligungen nicht alsbald nach Holland überwiesen werden konnten, eingeschaltet zu werden, weil sie die Einfuhrbewilligungen besorgt habe und sonst nichts für ihre Mühewaltung bekomme. Die Gelder kamen also, wenn die Klägerin diesem Wunsche entsprach, an die Bank ihres Schuldners zurück- Zuerst hat ?fl^an 300 "Rückschecks'* gegeben, damit der Transfer nach Eingang der auf	lautenden	Zahlungsbewilligung	vor
 sich gehen konnte» Nach »Behauptung der Klägerin hat wegen der Gefahr, Jj(|^könne die Rückschecks nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwenden, eine fernmündliche Besprechung der beiderseitigen Depositenkassenvorsteher TflIBlund Bl|^veranlaßt, in der erörtert worden ist, wie der Einfluß des Jg^.während des Transfers ausgescbaltet werden könnte, H000 soll geäußert haben, daß die Einzahlungen "000b zu dem Zwecke des Transfers als zweckgebunden anzusehen seien und restlos an die Klägerin überwiesen werden müßten, Blflll soll dies zugesagt haben. Auf diese Weise soll der Vermerk "Zweckgebunden für die Firma L. S(W zustande gekommen sein. Trifft dies zu, so würde der Zusatz auf den Überweisungsaufträgen nicht als bloßer Hinweis für J^Pbetrachtet werden können. Dieser wurde nur aus dem formalen Grunde, daß die Zahlungsgenehmigung auf ihn lautete, von PflBfcals Zahlungsempfänger und für den Transfer nach Holland von der Beklagten als Überwei  8 -
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sender genannt» Der Sache nach handelte es sich um die Weiterleitung von Geldern der Klägerin nach Holland» Das sofortige Inkasso der Klägerin durch P00)war, wie der Beklagten» die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin unterstellt» nicht verborgen geblieben sein kann« gegenstandslos« wenn Gutschriften der Beträge in der Art erhielt, daß er au beliebigen Verfügungen in der Lage war*
An bloßen Hinweisen für 3^^, wie die Gelder verrechnet würden, war PgfB nicht interessiert» Die sachkundige Bank mußte, wenn die Behauptungen der Klägerin zugrundegelegt werden, erkennen, daß eine verbindliche Abrede über die Behandlung der Transferbeträge beabsichtigt war»
Hach dem Vortrag der Klägerin ist B3|Bpeinverstanden gewesen»
IV* Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung kann auch nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil Bl^Hfe W nicht die nötige Vertretungsmacht besessen habe oder weil die Abrede nur schriftlich getroffen werden konnte. Die Einschränkungen, die für die Abgabe schriftlicher Erklärungen durch B10B von der Beklagten vorgesehen worden sind (Mitwirkung weiterer Zeichnungsberechtigter, vgl Schreiben der Beklagten an Blfll^vom 31* Dezember 1949 Bl 61 GA), schließen es nicht aus, daß ihm durch die Bestellung zu dem Vorsteher der Depositenkasse Vollmacht zur Alleinvertretung bei solchen Geschäften erteilt worden ist, die nach der Auffassung des Verkehrs bei den Depositenkassen durch den Vorsteher allein vorgenommen werden können, ohne daß es zur Abgabe schriftlicher Erklärungen für die Bank kommt (vgl § 54 HG©} RGZ 118,234 ^240/) ■» Die Zusage der besonderen Behandlung bestimmter Beträge, die zu dem Transfer überwiesen werden, ist ein bankmäßiges, mit dem Zahlungsverkehr und der Kontoführung durch die Depositenkassen in engem Zusammenhang stehendes Geschäft,
 gegen dessen Vornahme durch den Vorsteher einer Depositenkasse allein im Wege fernmündlicher Erklärungen nach der Auffassung des Verkehrs keine Bedenken erhoben werden können. Auch aus dem Pehlen einer schriftlichen Bestätigung könnte nicht die Unwirksamkeit der Abrede hergeleitet werden. Weder kann ein Handelsbrauch die Hotwendigkeifc der Schriftform solcher Abreden begründen noch bestehen im Verkehr der Banken untereinander allgemeine Geschäftsbedingungen, die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis (§ 127 BGB) versähen. Der kaufmännische Brauch, fernmündliche Abreden zu bestätigen bezweckt lediglich, ihren Inhalt festzuhalten und den Beweis zu erleichtern. Der Vermerk "Zweckgebunden für Überweisung an Firma 1, in der Spalte "wegen" des Überweisungsauftrages würde sich hiernach auch bei Ausfüllung des Vordrucks dahin; daß JjBlEmpfänger sein solle, als ein Hinweis für die Beklagte darstellen können, die Überweisung erfolge nicht zur vorbehaltlosen Gutschrift für 3(^auf dessen Konto, sondern nur zu einer Behandlung gemäß der getroffenen Absprache über den Transfer,
V•> Die Beklagte war auch rechtlich in der Sage, die ihr mit einer verbindlichen Einschränkung zugeleiteten Aufträge in der Art auszuführen, daß der Empfänger nicht die volle Verfügungsbefugnis erhieDt, sondern nur zu bestimmten, dem bezeichneten Zweck entsprechenden Verfügungen berechtigt war. Er hatte keinen Anspruch suf unbeschränkte Gutschrift solcher Eingänge für ihn, wenn der Empfängerbank eine einschränkende Weisung zugegangen eder mit ihr eine besondere Vereinbarung über die Behandlung der eingegangenen Beträge getroffen war (vgl Sehoele, Hecht der Überweisung, Abschn 661), Es war Sache der Beklagten, alsbald die buchungstechnischen Maßnahmen zu treffen, die die Beachtung einer verbind-
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liehen Abrede sichersteilten. Buchte sie die Beträge auf das laufende Konto des Begünstigten, so mußten sie auf jeden Pall dem vorgesehenen Zweck dienen (Schoele aaO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts. B^B^hahe durch die Überweisung mit Angabe der Bank als Empfängerin dieser überhaupt erst die Möglichkeit geben müssen, JMi tatsächlich auszuschalten, statt dessen aber dem Sinn der behaupteten Absprache zuwider "an das Konto Überwiesen, beachten nicht die Hechtslage, nach der mit der Übersendung der Durchschrift des Überweisungsauftrages in jedem Falle unabhängig davon, ob die Bank oder der Kunde selbst als Empfänger angegeben ist, stets ihr selbst ein Auftrag zu einer bestimmten Gutschrift erteilt wird, dessen Inhalt sie ohne Beschränkung auf den buchstäblichen Inhalt der Urkunde den etwa besonders getroffenen Vereinbarungen oder ihr sonst ■ wirksam erteilten Weisungen entnehmen muß« Der Zweck der Überweisung kann auf diese Weise Inhalt des der Bank erteilten Gutschriftsauftrages werden« Genügte der Beklagten die vom Auftraggeber gewählte Art der Benutzung des für den Kegelfall bestimmten Vordrucks, in dem der Vermerk "wegen" bei Angabe des Kunden als Empfängers unbeachtet bleibt, nicht, um die Einhaltung der behaupteten Vereinbarung in ihrem Geschäftsbetrieb sicherzustellen, so machte sie auf eine andere, für sie geeignetere Fassung hinwirken«
VI« Es bedarf hiernach der tatrichterlichen Erörterung unter Erhebung der angetretenen Beweise, ob eine Vereinbarung der beteiligten Banken zustande gekommen ist = Sollte eine Vereinbarung nicht festgestellt werden können, so wird zu erörtern sein, ob durch die Erklärungen	der	Beklagten	jedenfalls	eine Wei-
sung des Auftraggebers ?m^i«S» des § ^65 BGB übermittelt worden ist. Solche Weisungen können insbeson-
 
dere eine beschränkte Verwendung des überwiesenen Betrages betreffen. Mit Hecht wird erfordert, daß die Weisung an die Bank klar und eindeutig ist« Die Angabe in der Spalte "Verwendungszweck” (oder "wegen" in der Durchschrift) des Überweisungsauftrages bei Angabe eines Kunden als Empfänger genügt im allgemeinen nicht (vgl Schoele, BankAreh 194-1*308). Jedoch ist es nicht ausgeschlossen* daß die nach §§ 133* 157 BGB vorzunebmende Auslegung (vgl BGB RGBK § 665 A 2, HGZ 56,149 /l507) zu einem anderen Ergebnis führt. Die im Giroverkehr der Banken notwendige formularmäßige und typische Ausgestaltung der Geschäfte zwingt nicht dazu, im Einzelfall einen außerhalb des Vordrucks genügend deutlich erkennbar gewordenen Willen des Auftraggebers zur Einschränkung des Auftrages unbeachtet zu lassen. An die Beklagte werden keine im Überweisungsverkehr nicht zu erfüllende Anforderungen gestellt, wenn die Beachtung besonders besprochener Vermerke in bestimmten Überweisungen verlangt wird. Die Beklagte hat auch nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die Vermerke im Einvernehmen mit Jfli^ein von ihr selbst als "zweckgebundenes Sperrkonto" bezeichnebes Sonderkonto eingerichtet, auf das alle Überweisungen mit der Angabe des J^^als Empfänger ab 12, Oktober 1954 gebucht worden sind. Dieses Konto ist nach Behauptung der Beklagten restlos zu Überweisungen an die Klägerin .verwendet worden«
VII«, Wird eine vertragliche Vereinbarung der Banken oder eine Weisung des Auftraggebers angenommen, so wird zu prüfen sein, ob und in welcher Höhe durch ihre schuldhafte Nichtbeachtung der Klägerin ein Schaden entstanden ist (§ 276 BGB), Balls anzunehmen ist, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der Transfer auf Grund eingeholter Zahlungsgenehmigungen und Aufträge des Jf^weitere von
 überwiesene Beträge erfaßt hätte, wofür die Klä-
 
gerin Beweis aribietet. wäre die Beklagte nunmehr za ihrer Zahiviig an die Klägerin gemäß § 249 BGB vex*-Dfli eiltet.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war»
Dr«Canter
 Dr »Kuhn Dr„Hörr Dr «Haager	Lies ecke