Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 75/08 vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auf die von der Beschwerde gerügten Fehler kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Urteil des Berufungsgerichts jedenfalls von der Hilfserwägung getragen wird, dass die Anwendung des § 740 BGB in § 17 Ziff. 2 und 3 des Sozietätsvertrags abbedungen wurde. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 € Goette Kurzwei ly Kraemer Reichart Drescher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.07.2007 - 12 0 20846/06 -OLG München, Entscheidung vom 18.12.2007 - 18 U 4153/07 -