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BGH · ii zr 74/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 74/70
KostenBerufungsgerichtaltAnlageKlägerinErsatzanlageVerladebrückeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 74/70	URTEIL
Verkündet am
17. Februar 1972 Werner, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
 in dem Rechtsstreit
 der KJ
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vertreten durch «■
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 die persönl^n haftende Gesellschafterin ________
GmbH”, diese vertreten durch denvertretungsberechtigten Geschäftsführer Fritz	HjflHIHP»	MI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Las Mi^p Compagnie NAV.
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt!
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Februar 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Am 12. Februar 1962 beschädigte das MS "Las Mif^' der Beklagten die Verladeanlage der Klägerin im Binnen-
Verladebrücke in Höhe von 663.328,25 DM verlangt. Dieser Anspruch ist rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Das Berufungsgericht hat im Betragsverfahren der Klägerin nach Abzug der anerkannten und der durch Teilurteil zugesprochenen Beträge durch Schlußurteil vom Anspruch auf Ersatz der Kosten einer neuen Verladebrücke noch einen Betrag von 22.376,25 DM zuerkannt und den auf Zahlung weiterer 187.000 DM gerichteten Klagantrag abgewiesen, weil der Erlös der im
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
hafen von
 Die Klägerin hat von der Be-
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 Jahre* 1969 wegen Betriebseinstellung verkauften neuen Verladebrücke abzüglich des Schrottwerts der alten Brücke im Wege der Vorteilsausgleichung auf die Kosten der neuen Brücke anzurechnen sei.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren restlichen Anspruch wegen des Schadens an der Verladebrücke in Höhe von 137.746 DM weiter. Die Beklagte beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Nach dem rechtskräftigen Zwischenurteil ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Herstellung einer neuen Verladebrücke dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Klägerin hatte hierfür die Aufwendungen mit 663.328,25 DM geltend gemacht. Davon sind 453.952 DM anerkannt oder zugesprochen worden, so daß ein Restbetrag von 209*376,25 DM verblieben ist. Hiervon hat das Berufungsgericht 187.000 DM als Vorteilsausgleichung abgesetzt. Dazu führt es aus: Die Klägerin habe die neue Verladebrücke nach Einstellung ihres Umschlagbetriebes wegen Ablaufs des Pachtvertrages im Jahre 1969 für 218.000 DM verkauft, wovon 9*000 DM für drei besonders angeschaffte Greifer und
2.000	DM Maklerprovision abzusetzen seien, so daß
207.000	DM als Erlös verblieben. Die 40 Jahre gebrauchte alte Anlage würde im Jahre 1969 nur noch einen Schrott-wert von 20.000 DM gehabt haben, der der Klägerin gutzubringen sei, so daß der auszugleichende Vorteil nur
187.000	DM betrage.
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Die Klägerin hält einen Abzug von allenfalls 49.254 DM für berechtigt, da vom Restwert des Krans, der nach dem Gutachten Holst 130.000 DM betrage, bei einem Verkauf die Kosten des Transports und der Neuaufstellung abzuziehen seien. Sie fordert daher von der Beklagten noch weitere 137.746 DM Ersatz für die Verladebrücke. Mit dem Berufungsgericht ist aber ein Abzug von 187.000 DM von dem für die Erstellung der Ersatzanlage auf gewendeten Betrag von 663.328,25 DM für berechtigt zu halten.
II.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin für 663.328,25 DM eine vollwertige Ersatzanlage angeschafft hat, die in ihrer Umschlagkapazität die alte Krananlage sogar noch ein wenig übertraf. Irgendwelche Nachteile der neuen Anlage durch höhere Betriebs- oder Unterhaltungskosten sind nicht geltend gemacht worden. Zutreffend ist das Berufungsgericht von diesem Betrag als Ausgangswert für die Schadensberechnung gemäß § 251 BGB ausgegangen. Ob die Wiederherstellung der alten, seit 40 Jahren betriebenen Anlage nach den Kostenanschlägen im Durchschnitt 1.055.000 DM gekostet haben würde, kann entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle spielen, wenn eine moderne, nach dem jetzigen Stand der Technik zweckmäßigerweise errichtete Anlage mit gleicher oder noch besserer Leistung für 663.328,25 DM tatsächlich zu haben war und die Klägerin auf diese Weise eine wirtschaftlich gleichwertige, zudem weniger reparaturanfällige, neue Anlage erhielt. Die Klägerin hat dementsprechend auch gar nicht, was die
 
Revision verkennt, den Reparaturpreis, sondern den Wiederbeschaffungspreis als Wertersatz verlangt.
III.	Das Berufungsgericht hat im Wege der Vorteilsausgleichung den durch Weiterverkauf der Anlage im Jahre 1969 erzielten Erlös vom Betrag der Kosten der neuen Anlage ab-gesetzt. Es hat hierbei die maßgeblichen Rechtsgrundsätze nicht verkannt. Nach seinen Feststellungen weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, daß bei der Beschädigung der Verladebrücke bereits feststand, der Betrieb der Klägerin werde infolge Ablaufs der Pachtzeit Ende 1969 eingestellt werden, so daß die Anlage nur noch für etwa sieben Jahre gebraucht werden sollte. Unstreitig hatte alsdann die 40 Jahre alte Anlage keinen Gebrauchs- oder Verkaufswert mehr. Sie war bei Entfernung von ihrem Standort schrottreif, hätte also den Betrieb nicht überdauert (BU S. 9)* Die Klägerin hat nichts dafür vorgebracht, daß sie doch noch zu einem liebhaber-wert” hätte verkauft werden können, wie die Revision es für möglich hält. Die moderne Ersatzanlage hatte dagegen nach den Darlegungen des Berufungsgerichts nach Ablauf von sieben Jahren noch einen erheblichen Gebrauchs- und Verkaufswert, wie im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits vorauszusehen war. Die Beklagte hatte nur auf sieben Jahre für eine ausreichende Ersatzanlage einzutreten. Wurde eine Anlage beschafft, die länger verwendbar war und nach Ablauf der Betriebszeit verkauft werden konnte, so hat die Klägerin für den aufgewandten Preis von 663.328,25 DM mehr erhalten, als sie durch den Verlust der alten Verladebrücke eingebüßt hatte. Den Mehrbetrag hat die Beklagte nicht zu ersetzen, die Klägerin
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muß sich vielmehr nach dem Grundsatz, des Schadensersatz-rechts, daß der Geschädigte infolge des Schadensereignisses nicht schlechter, aber auch nicht besser als vorher stehen soll, einen Abzug gefallen lassen. Zieht man, wie das Berufungsgericht es zutreffend getan hat, den Wiederverkaufspreis mit den hier erforderlichen Korrekturen ab, so erhält die Klägerin mit dem dann noch verbleibenden Differenzbetrag alles, was sie im Ergebnis tatsächlich dafür auf gewandt hat, daß ihr bis zu dem Jahre 1969 eine Ersatzanlage zur Verfügung stand.
Die Erörterungen der Revision über das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem erlangten Vorteil und dem zugefügten Schaden sowie über einen Abzug "Neu für alt” sind daher gegenstandslos.
Stimpel	Liesecke	Dr.	Schulze
 Dr. Bauer	Dr.	Tidow