* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 74/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 74/67

Bies war den Parteien bei Abschluß des Schleppvertrages und bei Antritt der Fahrt bekannt. Auf der Fahrt vom Oberwasser der Schleuse Offenbach zu dem Hafen Frankfurt trafen die Schiffe wesentlich dickeres Treibeis an; sie wurden beide durch treibende Schollen beschädigt. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und die Ansicht vertreten, die Klägerin habe nur ihre Pflicht aus dem Schleppvertrag erfüllt und könne daher mehr als den Schlepplohn nicht beanspruchen. Das Berufungsgericht meint, Signer und Schiffer des Schleppers ’’Käthe" hätten nur diejenigen Pflichten erfüllt, die sie nach dem Schleppvertrage hatten. Es sei allerdings möglich, daß bei starker Abweichung der wirklichen Eisverhältnisse von den bei Vertragsschluß vorgestellten Eisverhältnissen ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eintrete und die Parteien berechtigt seien, eine Anpassung des Geschäfts an die veränderten Verhältnisse zu verlangen. Ob sich die Eisverhältnisse während der Fahrt tatsächlich so verändert hätten, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten sei, könne jedoch dahingestellt bleiben, da das Hecht, die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verlangen oder 3ich vom Vertrag zu lösen, nach Abwicklung des Vertrages zu demindest dann nicht mehr ausgeübt werden könne, wenn es, wie im vorliegenden Halle, aus dem Wegfall der zunächst vorhandenen Geschäftsgrundläge hergeleitet werde und nicht ein beiderseitiger Irrtum über ihr Vorhandensein vorliegeo Mit dem Schiffahrtsgericht sei festzustellen, daß Eigner und Besatzung der “Käthe" während der Schleppfahrt nur diejenigen Pflichten erfüllt hätten, die sie nach dem Schleppvertrage hatten. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen und auf die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken kommt es nicht an. Bas Problem, ob eine Partei noch nach Abwicklung des Vertrages Ansprüche aus dem Nichtvorhandensein der Geschäft sgrund läge erheben kann, stellt sich bei von Anfang an fehlender Geschäftsgrundlage überhaupt nicht (vgl. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin haben sich die Parteien bei Abschluß des Schleppvertrages die Eisverhältnisse annähernd richtig vorgestellt. Dieser Sachvortrag wird durch die Aussage von FfllHIBbestätigt, Danach hat FflHB9 den Vertreter der Beklagten, Hans darauf hingewiesen, daß das Eis von Stunde zu Stunde zunehme und er nicht garantieren könne, heil hinzukoramen. Daher ist davon’ auszugehen, daß F^HIBdie Gefahrenlage erkannt und den Schleppvertrag trotz der Möglichkeit einer Beschädigung der Schiffe abgeschlossen hat, un die zwischen den Parteien bestehenden guten Geschäftsbeziehungen nicht zu belasten.

KätheGeschäftsgrundlageParteiTreibeisKlägerinEisverhältnissefahrenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 74/67
URTEIL
Verkündet am
11. Juli 1968
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Aktiengesellschaft
vrnmmmmmw _____________
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder P| zu	Dr. WalterBLwiav)
Dr. ClausP^HI^ 9 Ralf	Dr.	Paul	Ml
 Werner SlHTDr. Rudi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanv/alt Dr.h.c.Herbert
 gegen
die VBHHHB S^Bj^^-ReedereienGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. h^H^B und JS.
Postfach
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwä^e Prof. Dr.
und Dr.	•
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Br. Schulze, Pieck, Stimpel und Br. Schübath
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des Sehiffahrts-obergerichto Köln vom 28. Pebruar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Am 13. Januar 1963 schleppte der bei der Klägerin versicherte Motorschlepper "Käthe“ den Kahn "Mathias Stinnes 23" der Beklagten vom Unterwasser der Schleuse Griesheim zu dem Frankfurter Oberhafen. Ber Main führte damals Treibeis. Bies war den Parteien bei Abschluß des Schleppvertrages und bei Antritt der Fahrt bekannt. Bis zur Schleuse Offenbach ging die Fahrt ohne wesentliche Behinderung durch Treibeis vor sich. Auf der Fahrt vom Oberwasser der Schleuse Offenbach zu dem Hafen Frankfurt trafen die Schiffe wesentlich dickeres Treibeis an; sie wurden beide durch treibende Schollen beschädigt.
Bie Klägerin hat die auf "Käthe" entstandenen Schäden in Hohe von angeblich 8.159»90 DM ersetzt und verlangt nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem und Übergegangenem Hecht sowie aus den Anspruchsgrundlagen des § 93 BSchG und des Auftrags oder der Geschäftsführung ohne Auftrag Erstattung von 5 000 BM.
 
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und die Ansicht vertreten, die Klägerin habe nur ihre Pflicht aus dem Schleppvertrag erfüllt und könne daher mehr als den Schlepplohn nicht beanspruchen.
Das Schiffahrtogericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin war erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Sntschefdungsgründe s
Die Revision ist unbegründet.
I. 1. Das Berufungsgericht meint, Signer und Schiffer des Schleppers ’’Käthe" hätten nur diejenigen Pflichten erfüllt, die sie nach dem Schleppvertrage hatten. Dieser sei in der Erkenntnis geschlossen worden, daß die vereinbarte Verschleppung bei Treibeis durchgeführt werden müsse. Dieses Risiko sei von der Hechtsvorgängerin der Klägerin bewußt in Kauf' genommen und durch den Schleppiohn abgegolten worden, da besondere Vereinbarungen über die Haftung für Schäden nicht getroffen worden seien. Es sei allerdings möglich, daß bei starker Abweichung der wirklichen Eisverhältnisse von den bei Vertragsschluß vorgestellten Eisverhältnissen ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eintrete und die Parteien berechtigt seien, eine Anpassung des Geschäfts an die veränderten Verhältnisse zu verlangen. Ob sich die Eisverhältnisse während der Fahrt tatsächlich so verändert hätten, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten sei, könne jedoch dahingestellt bleiben,
 da das Hecht, die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verlangen oder 3ich vom Vertrag zu lösen, nach Abwicklung des Vertrages zu demindest dann nicht mehr ausgeübt werden könne, wenn es, wie im vorliegenden Halle, aus dem Wegfall der zunächst vorhandenen Geschäftsgrundläge hergeleitet werde und nicht ein beiderseitiger Irrtum über ihr Vorhandensein vorliegeo Mit dem Schiffahrtsgericht sei festzustellen, daß Eigner und Besatzung der “Käthe" während der Schleppfahrt nur diejenigen Pflichten erfüllt hätten, die sie nach dem Schleppvertrage hatten.
II. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen und auf die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken kommt es nicht an.
Bas Problem, ob eine Partei noch nach Abwicklung des Vertrages Ansprüche aus dem Nichtvorhandensein der Geschäft sgrund läge erheben kann, stellt sich bei von Anfang an fehlender Geschäftsgrundlage überhaupt nicht (vgl. BGHZ 25, 390, 394 m. w. Nachw.). Wie es bei Wegfall einer zunächst vorhandenen Geschäftsgrundlage ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Schleppvertrag vom 13. Januar 1963 fehlte nicht die Geschäftsgrundlage, sie ist auch nicht weggefallen.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin haben sich die Parteien bei Abschluß des Schleppvertrages die Eisverhältnisse annähernd richtig vorgestellt. In der Klagebegründung heißt es, der Main habe zur Zeit des Vertragsschlusses schon Treibeis geführt, der Schiffsführer habe mit Rücksicht auf die Eisgefahr zunächst Bedenken gegen die Annahme des Schleppauftrages geäussert, nur mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien bestehenden Ge-schäftsbeziehungen habe er den Auftrag doch angenommen.
 
Dieser Sachvortrag wird durch die Aussage von FfllHIBbestätigt, Danach hat FflHB9 den Vertreter der Beklagten, Hans	darauf	hingewiesen,	daß das Eis von Stunde
 zu Stunde zunehme und er nicht garantieren könne, heil hinzukoramen. Diese Aussage hat die Klägerin in ihren Vortrag aufgenommen (vgl. S. 5 ihres Schriftsatzes vom 17.5.1966). Daher ist davon’ auszugehen, daß F^HIBdie Gefahrenlage erkannt und den Schleppvertrag trotz der Möglichkeit einer Beschädigung der Schiffe abgeschlossen hat, un die zwischen den Parteien bestehenden guten Geschäftsbeziehungen nicht zu belasten. Bei dieser Prozeßlage kann weder gesagt werden, daß sich die Parteien die Bisverhältnisse von Anfang an wesentlich anders als dann angetroffen vorgestellt, noch, daß sich die Eisverhältnisse während der Fahrt wesentlich verändert hätten. FJHIV hat vielmehr die Fahrt unter dem übernommenen Risiko, durchgeführt. Aus diesem Grunde haben die Vorinstanzen darin recht, das Schleppboot "Käthe” habe nur den Vertrag erfüllt und keine darüber hinausgehende Leistung erbracht.

III. Deshalb kommen auch Ansprüche aus Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 93 BSchG nicht in Frage.
Fleck
 Dr. Kuhn
 Stimpel
Dr. Schulze
 Dr. Sehubath