Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3- Oktober 1963 unter Mitwirkung des ßenatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Habe ein Geschäftsführer zur Abberufung durch sein Verhalten einen wichtigen Grund gegeben, so falle sein Kapitalanteil an Frau kBII^IB* Darüber, ob diese Voraussetzung vorliege, entscheide der Beirat. Juni 1949 stellte der Beirat fest, der Kläger habe der Gesellschaft durch die Herstellung unbrauchbarer Schmelztiegel einen Schaden von mindestens 195.000 DK sugofügt und habe damit einen wichtigen Grund zu seiner Abberufung gegeben. Juli 1949 den Kläger als Geschäftsführer ab und beschlossen - dieses gemeinsam mit dem Kläger -, seinen Kapitalanteil in eine stille Beteiligung umzuwandeln. von ihm dadurch erbracht, daß er seinen Kapitalanteil an der Kommanditgesellschaft auf die stille Gesellschaft übertrage. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich der Kläger spätestens durch den Abschluß des Vertrages vom 30. 2. Weiter hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt, die Parteien hätten sich nach dem Ausscheiden des Klägers dahin auseinandergesetzt, daß keine Abschichtungsbilanz aufgestellt, sondern der Gesellschaftsanteil des Klägers mit 60.000 DM bewertet und in voller Höhe in die stille Gesellschaft eingebracht werden sollte. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt im Tatbestand falsch wiedergegeben. c) Die Revision meint, es käme einer Bestrafung des Klägers gleich, wenn er nur den buchmäßigen Kapitalanteil erhielte; das aber stünde im Widerspruch zu der Absicht der Jlitgecellschafter, ihn nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Daraus, daß die Kitgesellschafter und der Beirat den Kläger wegen des von ihm herbeigeführten Schadens nicht ersatzpflichtig machen 3. a) Die Revision macht geltend, der Ausschluß des Klägers aus der beklagten Kommanditgesellschaft und der Vertrag von 1950 beruhten auf einem beiderseitigen Irrtum; der Vertrag 3ei deshalb unwirksam. Alle Beteiligten hätten nämlich gemeint, der Kläger habe den Geschäftsführer Ilacsingh über die Mischungsänderungen nicht unterrichtet, hätten dabei aber das Schreiben des Klägers vom 15* April 1947 übersehen. Die Rüge scheitert daran, daß der Kläger in den Vor' instanzen nicht behauptet hatte, auch die Mitgesellschafter hätten sich geirrt. b) Weiter rügt die Revision in diesem Zusammenhang die Übergehung von Beweisanträgen, wonach ein wichtiger Grund für die Ausschließung des Klägers nicht Vorgelegen habe.
II ZR 74/61 Verkündet am 3. Oktober 1963 Schorn, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes 2105 053 In dem Rechtsstreit des Prokuristen i. R. Curt KflBB, B^Jstraße -Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Pr. SB- gegen die G| KG in vertreten durch den Direktor Heinz Mi ersönlich haftenden Gesellschafter in Cri Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3- Oktober 1963 unter Mitwirkung des ßenatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 21. Februar 1961 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 21. Januar 1942 schlossen sich der Kläger, Frau KB und deren Sohn zu der beklagten Kommanditgesellschaft zusammen. Dabei brachte Frau als Alleinerbin ih- dio & PBIHIB ^in. Frau KBIHIB wurde Kommanditist in mit 6/10 Kapitalanteil. Ihr Sohn und der Kläger wurden persönlich haftende Gesellschafter mit 3/10 und 1/10 Kapitalanteil, und zwar der Kläger auf Grund eines Vermächtnisses, das der Ehemann ihm wegen seiner Verdienste um das Un- ternehmen ausgesetzt hatte. Die persönlich haftenden Gesellschafter wurden auch Geschäftsführer. Der Buchwert der Kapitalanteile wurde später auf 360.000, 180.000 und 60.000 RM festgesetzt. § 8 des Gesellschaftsvertrages bestimmte u. a., die Geschäftsführer könnten durch Mehrheitsbeschluß abberufen werden. Habe ein Geschäftsführer zur Abberufung durch sein Verhalten einen wichtigen Grund gegeben, so falle sein Kapitalanteil an Frau kBII^IB* Darüber, ob diese Voraussetzung vorliege, entscheide der Beirat. In der Sitzung vom 29. Juni 1949 stellte der Beirat fest, der Kläger habe der Gesellschaft durch die Herstellung unbrauchbarer Schmelztiegel einen Schaden von mindestens 195.000 DK sugofügt und habe damit einen wichtigen Grund zu seiner Abberufung gegeben. Darauf beriefen die Mitgesellschafter in der Sitzung vom 22. Juli 1949 den Kläger als Geschäftsführer ab und beschlossen - dieses gemeinsam mit dem Kläger -, seinen Kapitalanteil in eine stille Beteiligung umzuwandeln. Das geschah durch Vertrag vom 30. August 1950. In ihm heißt es u.a., die Einlage des Klägers betrage 60.000 DK und werde -3- von ihm dadurch erbracht, daß er seinen Kapitalanteil an der Kommanditgesellschaft auf die stille Gesellschaft übertrage. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe am 30. Juni 1949 Uber stille Reserven verfügt. Er sei deshalb als persönlich haftender Gesellschafter in Wirklichkeit mit mehr als 60.000 DM an der Beklagten beteiligt gewesen. Von seinem Anteil sei demgemäß nur der Buchwert auf .die stille Gesellschaft Überträgen worden. Deshalb stehe ihm noch ein restliches Auseinandersetzungsguthaben zu. Außerdem sei er zu Unrecht aus der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen worden, wenngleich er damals keine Möglichkeit gesehen habe, sich dagegen zu wehren. Schon am 16. Juni 1952 habe er angeregt, eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Aüseinandersetzungsbilanz zu dem 1. Juli 1949 aufzustellen und den sich aus dieser Bilanz ergebenden l/10-Anteil an ihn zu zahlen, soweit er 60.000 DM übersteige. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich der Kläger spätestens durch den Abschluß des Vertrages vom 30. August 1950 mit seinem Ausscheiden aus der beklagten Konnanditgesellschaft einverstanden erklärt habe. Die Revision bekämpft insoweit lediglich die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß "im übrigen sein Zu- -4- N warten über 10 Jahre aus den zu dem Rechtsinstitut der faktischen Gesellschaft entwickelten Grundsätzen auch einer Billigung gleichgesetzt werden müßte1’. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch nur eine Hilfserwägung angestellt. 2. Weiter hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt, die Parteien hätten sich nach dem Ausscheiden des Klägers dahin auseinandergesetzt, daß keine Abschichtungsbilanz aufgestellt, sondern der Gesellschaftsanteil des Klägers mit 60.000 DM bewertet und in voller Höhe in die stille Gesellschaft eingebracht werden sollte. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt im Tatbestand falsch wiedergegeben. Diese Rüge scheitert schon daran, daß der Kläger keine Tatbestandsberichtigung beantragt hat. b) Aus demselben Grunde kann auch die weitere Rüge keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte verschiedene in der Beru-fungobegründung vorgetragene Behauptungen schriftsätzlich nicht bestritten habe. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils waren diese Behauptungen streitig. c) Die Revision meint, es käme einer Bestrafung des Klägers gleich, wenn er nur den buchmäßigen Kapitalanteil erhielte; das aber stünde im Widerspruch zu der Absicht der Jlitgecellschafter, ihn nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Diese Rüge ist unbegründet. Daraus, daß die Kitgesellschafter und der Beirat den Kläger wegen des von ihm herbeigeführten Schadens nicht ersatzpflichtig machen « -5- v/ollten, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, es hätte jegliche Verschlechterung seiner Position unterbleiben sollen. 3. a) Die Revision macht geltend, der Ausschluß des Klägers aus der beklagten Kommanditgesellschaft und der Vertrag von 1950 beruhten auf einem beiderseitigen Irrtum; der Vertrag 3ei deshalb unwirksam. Alle Beteiligten hätten nämlich gemeint, der Kläger habe den Geschäftsführer Ilacsingh über die Mischungsänderungen nicht unterrichtet, hätten dabei aber das Schreiben des Klägers vom 15* April 1947 übersehen. Die Rüge scheitert daran, daß der Kläger in den Vor' instanzen nicht behauptet hatte, auch die Mitgesellschafter hätten sich geirrt. b) Weiter rügt die Revision in diesem Zusammenhang die Übergehung von Beweisanträgen, wonach ein wichtiger Grund für die Ausschließung des Klägers nicht Vorgelegen habe. Pas Berufungsgericht brauchte die vom Kläger ange-trotenen Beweise nicht zu erheben. Es hat ausgeführt, mindestens für die Zeit des Vertragsabschlusses könne von einer “Überrumpelung und Schockierung” des Klägers keine Rede sein. Diese Begründung ist ausreichend. -6- 4. Die Kosten der nach alledem erfolglosen Revision waren dem Kläger gemäß § 97 Abs«, 1 ZPO aufzuerlegen«, Dr. Fischer Dr„ Kuhn Dr«, Ilörr Dr„ Bukow Dr. Schulze