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BGH · II ZR 74/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 74/57

hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Nastelski und der Bundesrichter Dro Pischer, Dr, Nörr, Liesecke und Dr, Reinicke für Recht erkannt's Die Beklagte verwendete ihn zur teilweisen Abdeckung des Debetsaldos der H.u.F.GmbH,, der sich am 14.3.1951 auf etwa 395.000 DM belief.Sie hat auch nach Einreichung des Schecks verschiedene Beträge an die H. Ferner, habe die Beklagte der H.u.F.GmbH zugesagt, äus;-dem jGegenwert des eingereichten Schecks 15.000 DM für den Kläger«abzuzweigen, um seine Holzlieferungen zu bezahlen.>Eh habe ein unmittelbares Forderungsrecht gegen .die Beklagte -erhalten sollen. Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und sich auf ein vom Kläger per 31» Dezember 1951 ohne Berücksichtigung einer solchen Forderung erteiltes Saldoanerkenntnis sowie auf Verjährung und Verwirkung berufen* Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß eine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger weder aus einem Kreditauftrag noch aus einem Garantievertrag noch aus einem Auskunftsvertrag hergeleitet werden könne* Jedoch;!« habe sich die Beklagte gegenüber der H*u*F*GrabH aus Anlaß der Einreichung des Schecks über 50-000 DM verpflichtet, diese von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger auf Zahlung von 15*000 DM aus dem Scheckbetrag zu befreien* Nach den besonderen Umständen habe für den Kläger ein unmittelbares Recht begründet werden sollen, die Befriedigung von der Beklagten zu fordern* Die Vermutung des § 329 BGB sei widerlegt* Die Beklagte könne sich auch weder auf ihr Pfandrecht gemäß Nr*34 AGB noch auf das Saldoanerkenntnis. II* Mit Recht rügt die Revision gemäß § 286 ZPO, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Verpflichtung übernommen, die H*u*F.GmbH von ihrer Ver-; pflichtung gegenüber dein Kläger in Höhe von 15-000 DM zu befreien, auf einer unvollständigen Würdigung des Beweisergebnisses beruhe* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Leiter der Sparkassenzweigstelle D^fcHI dem Geschäfts führer der H*u*F*GmbH zugesagt hat, er werde 15*000 DM aus dem Scheck abzweigen, wenn dieser Betrag nach Zahlung der Lohngelder und sonstiger an diesem Tag fälliger Verbindlichkeiten der GmbH verbleibe» Der Geschäftsführer m der H»u*F,GmbH hatte ausgesagt, Döbler habe damals erklärt? Es war daher zu erörtern, ob die von der Beklagten zwischen der Einreichung und dem Eingang des Schecks gewährten weiteren Kredite dringliche Verpflichtungen des Beklagten betrafen, die nach dem Sinn der getroffenen Abrede vor den Ansprüchen des Klägers befriedigt werden sollten, weil sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß eine derartige Ausweitung des bereits erheblich überzogenen Kredits nicht in Betracht komme von den Abreden zwischen^dem*Geschäftsführer der H.u.F.GmbH und BflHB gehabt hat, als er den * Saldo 'anerkannte« Ber Revision kann also nicht darin gefolgt werden, daß dem Kläger § 814 BGB bei der Rückforderung seines Anerkenntnisses wegen IVo In der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihre Ausführungen, mit denen sie die Annahme eines Vertrages zugunsten der Klägerin gemäß § 328 BGB zu bekämpfen sucht, dem Berufungsgericht vor- " zutragen* Bei ihrer Erörterung wird zu beachten sein, daß die Entscheidung RGZ 65? V« Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat« Bie Sache war in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 329 BGB § 286 ZPO
BGBBerufungsgerichtFGmbHVerbindlichkeitKlägerScheckRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 74/57
Verkündet am 29o Mai 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der
vertreten Landrat S
urch den
___ des Landkreises _ brsitzenden des Verwaltungsrats,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Prof«BrA
gegen
 Josef, Kunstmühlen-- und Sägewerksbesitzer in Post
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr.v.i
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Nastelski und der Bundesrichter Dro Pischer, Dr, Nörr, Liesecke und Dr, Reinicke
 für Recht erkannt's
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8o Zivilsenats.des .Oberlandesgerichts in München vom 8, Februar 1957 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung.und„Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die . Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands	.	«	:
Der Kläger hat der Firma Hfl» und	GmbH
in ü^HI (im folgenden: H.u.F.GmbH) in der Zeit vom,
25. Januar bis 16. Februar 1951 Schnittholz zu dem Preise von 16*345,15 DM geliefert und dafür am 16* Januar, 15., 22, und 29- Februar sowie am 5. März 1951 insgesamt fünf Dreimonat sakzepte 'über je 3000 DM erhalten. Die Beklagte, seine ständige Bankverbindung, hat diese Wechsel diskontiert. Die Wechsel sind nicht eingelöst worden. Der Kläger ist mit den . Wechselbeträgen nebst Spesen von der Beklagten wieder belastet worden. Die H.u.F.GmbH hat im Juli 1951 ihre Zahlungen’ eingestellt, über ihr Vermögen ist Konkurs eröffnet worden.
Die H.u.F.GmbH hatte von der Beklagten erhebliche Kredite erhalten, die durch Übereignung von Wären und Abtretung von Forderungen gesichert waren. Sie hat am 9 . März 1951 . der Beklagten einen Scheck der Firma Kfl^über 50.000 DM, der für eine nicht an dieBeklagte abgetretene Forderung ausgestellt worden war, eingereicht. Der Gegenwert ging am 14. März 1951 bei der Beklagten ein. Die Beklagte verwendete ihn zur teilweisen Abdeckung des Debetsaldos der H.u.F.GmbH,, der sich am 14.3.1951 auf etwa 395.000 DM belief. Sie hat auch nach Einreichung des Schecks verschiedene Beträge an die H. u.F.GmbH bar ausgezahlt..
Der Kläger hat von der Beklagten *Zahlung der Beträge seiner Wechsel (abzüglich einer Zahlung) in Höhe von 14.541,59 DM begehrt. Er hat behauptet, die Beklagte habe-ihm auf Anfrage erklärt, er könne.ohne: Risiko liefern, sie werde die Akzepte einlösen. Ferner, habe die Beklagte der H.u.F.GmbH zugesagt, äus;-dem jGegenwert des eingereichten Schecks 15.000 DM für den Kläger«abzuzweigen, um seine Holzlieferungen zu bezahlen.>Eh habe ein unmittelbares Forderungsrecht gegen .die Beklagte -erhalten sollen.	.	'
Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und sich auf ein vom Kläger per 31» Dezember 1951 ohne Berücksichtigung einer solchen Forderung erteiltes Saldoanerkenntnis sowie auf Verjährung und Verwirkung berufen*
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger bean~>' tragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründes
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Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß eine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger weder aus einem Kreditauftrag noch aus einem Garantievertrag noch aus einem Auskunftsvertrag hergeleitet werden könne* Jedoch;!« habe sich die Beklagte gegenüber der H*u*F*GrabH aus Anlaß der Einreichung des Schecks über 50-000 DM verpflichtet, diese von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger auf Zahlung von 15*000 DM aus dem Scheckbetrag zu befreien*
Nach den besonderen Umständen habe für den Kläger ein unmittelbares Recht begründet werden sollen, die Befriedigung von der Beklagten zu fordern* Die Vermutung des § 329 BGB sei widerlegt* Die Beklagte könne sich auch weder auf ihr Pfandrecht gemäß Nr*34 AGB noch auf das Saldoanerkenntnis. noch auf Verjährung oder Verwirkung berufen*
II* Mit Recht rügt die Revision gemäß § 286 ZPO, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Verpflichtung übernommen, die H*u*F.GmbH von ihrer Ver-; pflichtung gegenüber dein Kläger in Höhe von 15-000 DM zu befreien, auf einer unvollständigen Würdigung des Beweisergebnisses beruhe* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Leiter der Sparkassenzweigstelle D^fcHI dem Geschäfts führer der H*u*F*GmbH zugesagt hat, er werde 15*000 DM aus
 dem Scheck abzweigen, wenn dieser Betrag nach Zahlung der Lohngelder und sonstiger an diesem Tag fälliger Verbindlichkeiten der GmbH verbleibe» Der Geschäftsführer m der H»u*F,GmbH hatte ausgesagt, Döbler habe damals erklärt?
“Wenn der Betrag groß genug ist* d«h, wenn Sie Ihre Lohn-gelder, und was Sie sonst noch an diesem Tage bezahlen müssen, daraus abdecken können, so werde ich auch die 15o000 DM für die Wechsel abzweigen, wenn das Geld noch übrig ist", Das Berufungsgericht kommt auf Grund dieser Aussage zu dem Ergebnis, die Beklagte habe es übernommen,
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die HoUoFoGmbH von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger in Höhe von 15*000 DM zu befreien» Es prüft nicht, ob die Erklärungen	in	jedem'	Fall nur eine beschränkte
 Verpflichtung der Beklagten ergeben können und ob ausser den ausdrücklich genannten Lohngeldern noch andere Verbindlichkeiten der HoUoF.GmbH den Vorrang vor dem Kläger bei der Verwendung des Scheckbetrages beanspruchen könnten»
Es war im Wege der Auslegung der festgestellten Erklärung zu ermitteln, was unter den in ihr erwähnten weiteren Verbindlichkeiten der H.u.F.GmbH zu verstehen war» Die Beklagte hatte vorgetragen (Bl,131 GA, S»8 des Tatbestandes), daß nach der Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der H*u,F, GmbH und	vor Eingang des Scheckbetrages nicht nur
 Barabhebungen von 16»300 DM von der H»u»F.GmbH vorgenommen worden seien, sondern daß die Beklagte für diese auch Wechsel'eingelöst und Überweisungen vorgenommen habe (vgl, auch den Kontoauszug Anlage zu Bl,92 GA), Es seien nach der Einreichung des Schecks bis zur Einlösung insgesamt 53*936,19 DM für die H»u»F.GmbH aufgewendet worden, sodaß der Scheckbetrag erschöpft gewesen sei» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Wechsel.des Klägers damals: noch nicht fällig waren» Die Beklagte, hatte vorgetragen, die H»u„F»GmbH habe den ihr bewilligten Betriebsmittelkredit von 300*000 DM in diesem Zeitpunkt um etwa 70,000 DM überschritten gehabt» Sie sei zur ZurUckführung des Kredits laufend aufgefordert worden. Es war daher zu erörtern, ob
 die von der Beklagten zwischen der Einreichung und dem Eingang des Schecks gewährten weiteren Kredite dringliche Verpflichtungen des Beklagten betrafen, die nach dem Sinn der getroffenen Abrede vor den Ansprüchen des Klägers befriedigt werden sollten, weil sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß eine derartige Ausweitung des bereits erheblich überzogenen Kredits nicht in Betracht komme
III« Bas angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben, soweit es zu dem Nachteil.des Beklagten erkannt hat« Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar« Ein Kreditauftrag? eine Garantie oder die Verletzung eines AuskunftsVertrages sind mit Recht vom Berufungsgericht als nicht dargetan angesehen worden« Andererseits ist die Sache nicht deshalb zur Endentscheidung reif,
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weil dem Klaganspruch das Saldoanerkenntnis des. Klägers per 31« Bezember 1951 entgegensteht, wie die Revision meint«
Zwar kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es ausführt, das Saldoanerkenntnis könne sich nicht auf die Forderung des Klägers beziehen, weil sie in der laufenden Rechnung nicht erschienen sei« Mit dem Anerkenntnis des Saldos auf Grund der Verrechnung verbindet sich regelmässig ein Anerkenntnis gemäß § 397 Abs«2 BGB, daß weitere, ' in die laufende Rechnung gehörende Ansprüche nicht bestünden (HGB RGRK § 355 Anm«29 b)« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen.keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Anspruch des Klägers in das•Kontokorrent gehört hätte« Jedoch kann der Kläger sein Anerkenntnis gemäß § 812 Abs«2 BGB zurückfordern, wenn ein ihm aus den Vereinbarungen der Beklagten mit der H«UoF«GmbH erwachsener Anspruch nicht berücksichtigt worden ist (vgl. RGZ 101, 122, 125)«
Es ist nichts darüber festgestellt, daß der Kläger Kenntnis.; von den Abreden zwischen^dem*Geschäftsführer der H.u.F.GmbH und BflHB gehabt hat, als er den * Saldo 'anerkannte« Ber Revision kann also nicht darin gefolgt werden, daß dem Kläger § 814 BGB bei der Rückforderung seines Anerkenntnisses wegen
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grundloser Abgabe entgegenstehe« Vielmehr bedürfte es hier- : zu weiterer tatsächlicher Erörterungen (vglo die Aussagen der Zeugen Maier Bio20 R und BUg Bl»122 R) *
IVo In der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihre Ausführungen, mit denen sie die Annahme eines Vertrages zugunsten der Klägerin gemäß § 328 BGB zu bekämpfen sucht, dem Berufungsgericht vor- " zutragen* Bei ihrer Erörterung wird zu beachten sein, daß die Entscheidung RGZ 65? 168, auf die einzelne Wendungen des Berufungsgerichts zurückgehen, einen anders liegenden Sachverhalt betrifft«
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V« Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat« Bie Sache war in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Br«Nastelski Br<*Pischer Br«Nörr Liesecke BroReinicke