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BGH · II ZH 74/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 74/56

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückv erwi esen, Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte begann im Jahre 1949 ein Lebensmittelgeschäft, das im Jahre 1950 durch Eröffnung eines zweiten Ladengeschäfts vergrößert wurde* Die ihm seit 1946 bekannte Klägerin, die ihm bei der Anmietung eines Geschäftsraumes geholfen hatte, war in dem Ladengeschäft tätig* Sie führte später die zweite Verkaufsstelle» Die Parteien, die sich schon seit Jahren mit Eheabsichten getragen hatten, verlobten sich an Ostern 1953 öffentlich» Im Juli 1953 löste die Klägerin das Verlöbnis und beendete ihre Tätigkeit in dem Geschäft» von' Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt worden seien* Das von ihr nicht benötigte Gehalt habe sie darlehensweise im Geschäft stehen lassen* Ihr Interesse an der Förderung des Geschäfts sei nicht einer Stellung als Teilhaberin entsprungen, sondern erkläre sich aus der Absicht der Eheschließung mit ihm, die ohne eine sichere Existenz nicht hätte verwirklicht werden können* Das ‘Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen« das Ziel der Klägerin könne darin bestanden haben, den Beklagten an sich zu binden, ihm durch Unterstützung beim Aufbau des Geschäfts zur Schaffung einer ausreichenden Existenz zu verhelfen und ihn dadurch zur alsbaldigen Eheschließung zu bestimmen, daß demnach nicht erwiesen sei, daß sie am Geschäft als Teilhaberin hätte beteiligt werden sollene Es hat hierbei gewürdigt, daß die 537)« Bort ist allerdings ausgeführt (BGHZ 8, 249 [2523), man werde davon ausgehen müssen, daß die Mitarbeit einer Ehefrau, die sie über die Grenzen des einer Ehefrau im allgemeinen Zumutbaren geleistet habe, gegen eine Erfolgsvergütung oder gegen eine irgendwie geartete Beteiligung erbracht werden soll, falls nicht besondere Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme bestünden« 3ei ihrem Hinweis auf diese Rechtsprechung übersieht die Revision einmal, daß es sich bei Jener Entscheidung im wesentlichen darum handelte, von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abzu-rüclcen, das die Neigung hatte, beim Eehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung anzunehmen, daß auch eine über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hinausgehende Mitarbeit einer Ehefrau unentgeltlich erfolge- Hier dagegen stellt sich die Alternative, ob die mitarbeitende Verlobte als Gesellschafterin oder als Arbeitnehmerin auftrat und dementsprechend eine Vergütung erhalten sollte- Zudem wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die grundsätzlich zu der Annahme einer Beteiligung an dem Geschäft des Ehepartners neigt, im wesentlichen durch die Erwägung getragen, daß in der Beteiligung der Ehefrau an den wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen eines Geschäfts die Schicksalsgemeinschaft der Ehegatten ihren sinnfälligen Ausdruck findet« scliaftsverhältnis stillschweigend vereinbart haben« Dabei ist die Verlobung neben anderen Indizien, wie z«, 3« der weitgehenden Einflußnahme auf das Geschäft, zu würdigen, wobei der Tatsache, daß die Verlobten lediglich durch äußere Umstände an der Eheschließung und der damit- verbundenen weiteren Mitarbeit der bisherigen Verlobten als Ehefrau gehindert waren, besonderes Gewicht zukommen 3cann0 Daher ist das Berufungsgericht bei der Ablehnung eines Gesellschaftsverhältnisses entgegen der Auffassung der Revision nicht von falschen sachlichrechtlichen Erwägungen ausgegangen, indem es nicht schon auf Grund der Verlobung eine Gesellschaft angenommen hat» Es hat deshalb mit Recht untersucht, ob die tatsächlichen Verhältnisse eine stillschweigende Vereinbarung einer gesellschaftlichen Beteiligung der Klägerin ergeben« Unter Berücksichtigung einer Reihe von Umständen, die die Klägerin hierzu vorgetragen hat, ist es zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin habe einen solchen Beweis nicht erbracht« Grundsätzlich müssen, wie es dem Vorgehen des Berufungsgerichts entspricht, strenge Anforderungen für die Annahme der Teilhaberschaft eines Verlobten an dem auf den Kamen eiaies anderen Verlobten geführten Erwerbsgeschäft gestellt werden« Es widerspricht auch nicht - entgegen der Auffassung der Revision - der Lebenserfahrung, daß eine Verlobte jahrelang in dem festgestellten Umfang in dem Geschäft ihres Bräutigams als Arbeitnehmerin mit$rbeitet« Die Revision rügt jedoch mit Recht, das Berufungsgericht habe bei seiner zusammenfassenden Würdigung einige wesent -liehe Tatsachen nicht beachtet,‘die die Annahme einer Gesellschaft zwischen den Parteien rechtfertigen könnten« So habe die Zeugin T^fjp^ ausgesagt, der Beklagte habe ihr auf ihren Vorhalt, sie, die Parteien, möchten doch auseinandergehen, dem Sinn nach erklärt, das könne .er nicht, er müsse ja dann mit ihr, der Klägerin, teilen, was ihm gehöre, gehöre auch ihr, denn sie hätten das Geschäft zusammen auf- richt wird sieh mit der Richtigkeit dieser eidesstattli-dien Versicherung auseinanderzusetzen haben, die nach ihrem Wortlaut zusammen mit den Erklärungen des Beklagten auf eine Gesellschaft hinweist* Sollten diese von der Klägerin aufgestellten Behauptungen zutreffen, so läßt sich nicht ausschließen, daß hei einer Gesaiatv/ürdigung aller für und gegen eine Gesellschaft sprechenden Umstände das Berufungsgericht eine Teilheberschaft der Klägerin bejaht hätte« Aus diesen Gründen muß das Urteil wegen unvollständiger Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»

Zitierte Normen: § 1356 BGB § 377 ZPO
GeschäftBeteiligungBerufungsgerichtBrgemeinsamKlägerinAnnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

2395 070
II ZH 74/56
Verkündet
 am 3o Oktober 1957
rfauz, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 der T 0'
In dem Rechtsstreit
 kauferin Ottilie M , zur B
in Rl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
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e^^iframr
 nn Klau K(
-Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und devisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br<
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3° Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Haidinger, Br. Fischer, Br. ITörr,
 Br, Haager und Br. Reinicke
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgericlits in Busseldorf vom 22o Bezember 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückv erwi esen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte begann im Jahre 1949 ein Lebensmittelgeschäft, das im Jahre 1950 durch Eröffnung eines zweiten Ladengeschäfts vergrößert wurde* Die ihm seit 1946 bekannte Klägerin, die ihm bei der Anmietung eines Geschäftsraumes geholfen hatte, war in dem Ladengeschäft tätig* Sie führte später die zweite Verkaufsstelle» Die Parteien, die sich schon seit Jahren mit Eheabsichten getragen hatten, verlobten sich an Ostern 1953 öffentlich» Im Juli 1953 löste die Klägerin das Verlöbnis und beendete ihre Tätigkeit in dem Geschäft»
Die Klägerin hat ausgeführt, um eine gemeinsame Lebensgrundlage im Hinblick auf die schon damals in Aussicht genommene Verheiratung zu schaffen, habe sie auch unter Surverfügungstellung von Geldmitteln mit dem Beklagten gemeinsam das Lebensmittelgeschäft gegründet, mit ihm gemeinsam geführt und erweitert, wobei ihr im wesentlichen die Verkaufstätiglceit und dem Beklagten der Einkauf obgelegen hätten» Lohn oder Gehalt habe sie nicht bezogen» für ihre persönlichen Bedürfnisse und für den Haushalt« den sie gemeinschaftlich mit dem Beklagten geführt habe, habe sie mit dessen Einverständnis das benötigte Geld der Ladenkasse entnommen» Sie betrachtet sich als gleichberechtigte Gesellschafterin des Beklagten»
Sie hat beantragt, das Gesellschaftsverhältris auseinanderzusetzen und dem Beklagten die Aufstellung einer Bilanz zu dem Tage ihres Ausscheidens, dem 3* Juli 1953? aufzugeben »
Der Beklagte, der Klagabweisung beantragt hat, hat behauptet, die Klägerin sei lediglich als angestellte Verkäuferin tätig gewesen» Sie habe ihr Gehalt bekommen, wo-

von' Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt worden seien* Das von ihr nicht benötigte Gehalt habe sie darlehensweise im Geschäft stehen lassen* Ihr Interesse an der Förderung des Geschäfts sei nicht einer Stellung als Teilhaberin entsprungen, sondern erkläre sich aus der Absicht der Eheschließung mit ihm, die ohne eine sichere Existenz nicht hätte verwirklicht werden können*
Hach Abweisung der Klage hat die Klägerin mit der Berufung ihren Antrag aufrechterhalten und hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz beantragt, weil er die Auflösung des Verlöbnisses durch Beziehungen zu einer Verkäuferin verschuldet habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision begehrt«.
Entscheidungsgrunde z
Io Die Revision rügt in erster Linie nach § 551 Siff O JL Z?Q die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts« Diese sieht sie in der Mitwirkung eines Ililfs-riehterso
 Än der mündlichen Verhandlung, auf Grund deren das Urteil 'verkündet wurde, hat Landgerichtsrat Drt cf|^| teilgenommen. Er war näch der Aus3amft des öberlandesge-richtspräsidenten zu diesem Zeitpunkt aus Anlaß der Dienst-Unfähigkeit eines Senatsnitglieds zu dem Hilfsrichter beim Oberlandesgerichts in Düsseldorf bestellt und durch Präsidiums be Schluß den 6* Zivilsenat zugewiesen Dadurch ist seine Heranziehung nach $§ 70, 117 GVG gerechtfertigte Soweit die Revision mit der auf 5 551 Ziffo 1 ZPO gestützten Rüge noch darauf hinweist, daß die Beweisaufnahme ebenfalls durch einen Hilfsrichter erfolgt sei, verkennt sie, daß
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5 551 Ziffo 1 ZPO nur die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden, nicht die des beweis erheb enden Gerichts er-faßt (BArbG 22, 172 [175.1).
IIp In der Sache selbst hat das Berufungsgericht, da auch die Klägerin den ausdrücklichen Abschluß eines Gesellschaft avert rages nicht behauptet hat, untersucht, ob ein Gesellschaftsverhältnis stillschweigend zustande gekommen ist. In Präge käme, da unstreitig der Beklagte nach außen hin als Alleininhaber des Lebensmittelgeschäfts aufgetreten ist, lediglich eine Innengesellschaft» Zutreffend hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Peststellungen über die Beteiligung der Klägerin bei der Gründung des Geschäfts, über ihre Arbeitsleistung im Geschäft, über ihre Befugnisse und über die Art ihrer Entlohnung im Hinblick darauf gewürdigt, ob der Betrieb des Lebensmittelgeschäfts der gemeinsame Zweck des Zusammenwirkens der Parteien war, oder ob die Klägerin mit ihrer Tätigkeit lediglich für den Beklagten arbeiten und dessen Geschäft fördern wollte (vgl.,
 3GH 8, 249 [252]; HArbG HRR 1933, 490)o Letzterer Annahme würde es nicht entgegenstehen, daß die Klägerin nach ihrer Behauptung schon seit dem Jahre 1946, also noch vor der Gründung des Lebensmittelgeschäfts, eine Heirat mit dem Beklagten erstrebte und die Parteien sich schon seit Jahren mit Eheabsichten trugen. Mit der Förderung des Geschäfts könnte die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, lediglich eine Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage des Beklagten als Voraussetzung für eine Eheschließung bezweckt haben. Das ‘Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen« das Ziel der Klägerin könne darin bestanden haben, den Beklagten an sich zu binden, ihm durch Unterstützung beim Aufbau des Geschäfts zur Schaffung einer ausreichenden Existenz zu verhelfen und ihn dadurch zur alsbaldigen Eheschließung zu bestimmen, daß demnach nicht erwiesen sei, daß sie am Geschäft als Teilhaberin hätte beteiligt werden sollene Es hat hierbei gewürdigt, daß die
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Xlägerin durch Geldmittel und durch erfolgreiche Bemühungen um ein Ladenlokal zur Geschäftseröffnung beigetragen und daß sie nach ihrer Behauptung den Uietverbrag über das erste Geschäft mit unterzeichnet hat. Die Tatsache, daß die Klägerin während ihrer Tätigkeit Freiheiten und Befugnisse gehabt habe, die über die allgemeine Stellung eines Ladenangestellten hinausgingen, daß sie ferner kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung den gesamten Verkauf geleitet, spater die Führung eines Zweiggeschäfts übernommen habe und bei allen wichtigen EntScheidungen hinzugezogen worden sei, lasse sich aus dem persönlich engen Verhältnis der Parteien erklären, das auch darin seinen Ausdruck gefunden habe, daß die Klägerin dem Beklagten jahrelang den Haushalt geführt habe«. Lediglich eine Auswirkung dieses Vertrauensverhältnisses könne es auch gewesen sein, daß die Klägerin einen Teil ihres Lohnes ho.be ”im Geschäft stehen lassen” und die Beträge, die sie benötigt habe, der Kasse entnommen habe* La der Beklagte zur "Erstattung dieses nicht ausbezahlten Lohns auf jeden Fall verpflichtet sei, sei auch eine ihm nachgesagte Äußerung verständlich, er wisse nicht, wie er die Klägerin abfinden solle, wenn sie ihn verlasse, Für die Annahme* dai3 es sich dabei um Lohn oder Gehalt und nicht um die Beteiligung an den Geschäftsgewinn gehandelt habe, spreche insbesondere die Tatsache, daß die Klägerin ihre Entnahmen zu dem Teil als "Abzahlung” oder ”ä-conto-Zahlung” in den Geschäftsbüchern gekennzeichnet, daß sie einen ”Teuerungszuschlag” und eine ^Weihnachtsgratifikation” erhalten habe und daß Lohnsteuer und Bozialabgaben vom Lohn der Klägerin abgeführt worden seien.
Lie Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Grundsätze nicht beachtet, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung gemeinsamer Arbeit von Ehegatten entwickelt habe (BGHZ 8, 249; BGH IÄDR 1954,
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537)« Bort ist allerdings ausgeführt (BGHZ 8, 249 [2523), man werde davon ausgehen müssen, daß die Mitarbeit einer Ehefrau, die sie über die Grenzen des einer Ehefrau im allgemeinen Zumutbaren geleistet habe, gegen eine Erfolgsvergütung oder gegen eine irgendwie geartete Beteiligung erbracht werden soll, falls nicht besondere Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme bestünden« 3ei ihrem Hinweis auf diese Rechtsprechung übersieht die Revision einmal, daß es sich bei Jener Entscheidung im wesentlichen darum handelte, von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abzu-rüclcen, das die Neigung hatte, beim Eehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung anzunehmen, daß auch eine über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hinausgehende Mitarbeit einer Ehefrau unentgeltlich erfolge- Hier dagegen stellt sich die Alternative, ob die mitarbeitende Verlobte als Gesellschafterin oder als Arbeitnehmerin auftrat und dementsprechend eine Vergütung erhalten sollte- Zudem wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die grundsätzlich zu der Annahme einer Beteiligung an dem Geschäft des Ehepartners neigt, im wesentlichen durch die Erwägung getragen, daß in der Beteiligung der Ehefrau an den wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen eines Geschäfts die Schicksalsgemeinschaft der Ehegatten ihren sinnfälligen Ausdruck findet«
Die aus diesem Grund für die Ehe entwickelte Annahme, es könne von einer Beteiligung ausgegangen werden, läßt sich daher nicht auf das Verlöbnis übertragen- Die Tatsache der Verlobung allein führt daher, selbst wenn nur äußere Umstände, wie Eehlen einer Existenz, einer Uohnung usw« einer baldigen Heirat im Y/ege stehen, nicht zu der Annahme, daß die im Geschäft mitarbeitende Verlobte an dem Geschäft beteiligt werden sollte* Es muß vielmehr im Einzelfall ermittelt werden, welcher Art die vertraglichen Beziehungen der Verlobten waren, ob sie ein Arbeitsverhältnis, möglicherweise als partiarisches Verhältnis, oder ein Gesell-
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scliaftsverhältnis stillschweigend vereinbart haben« Dabei ist die Verlobung neben anderen Indizien, wie z«, 3« der weitgehenden Einflußnahme auf das Geschäft, zu würdigen, wobei der Tatsache, daß die Verlobten lediglich durch äußere Umstände an der Eheschließung und der damit- verbundenen weiteren Mitarbeit der bisherigen Verlobten als Ehefrau gehindert waren, besonderes Gewicht zukommen 3cann0 Daher ist das Berufungsgericht bei der Ablehnung eines Gesellschaftsverhältnisses entgegen der Auffassung der Revision nicht von falschen sachlichrechtlichen Erwägungen ausgegangen, indem es nicht schon auf Grund der Verlobung eine Gesellschaft angenommen hat»
Es hat deshalb mit Recht untersucht, ob die tatsächlichen Verhältnisse eine stillschweigende Vereinbarung einer gesellschaftlichen Beteiligung der Klägerin ergeben« Unter Berücksichtigung einer Reihe von Umständen, die die Klägerin hierzu vorgetragen hat, ist es zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin habe einen solchen Beweis nicht erbracht« Grundsätzlich müssen, wie es dem Vorgehen des Berufungsgerichts entspricht, strenge Anforderungen für die Annahme der Teilhaberschaft eines Verlobten an dem auf den Kamen eiaies anderen Verlobten geführten Erwerbsgeschäft gestellt werden« Es widerspricht auch nicht - entgegen der Auffassung der Revision - der Lebenserfahrung, daß eine Verlobte jahrelang in dem festgestellten Umfang in dem Geschäft ihres Bräutigams als Arbeitnehmerin mit$rbeitet«
Die Revision rügt jedoch mit Recht, das Berufungsgericht habe bei seiner zusammenfassenden Würdigung einige wesent -liehe Tatsachen nicht beachtet,‘die die Annahme einer Gesellschaft zwischen den Parteien rechtfertigen könnten« So habe die Zeugin T^fjp^ ausgesagt, der Beklagte habe ihr auf ihren Vorhalt, sie, die Parteien, möchten doch auseinandergehen, dem Sinn nach erklärt, das könne .er nicht, er müsse ja dann mit ihr, der Klägerin, teilen, was ihm gehöre, gehöre auch ihr, denn sie hätten das Geschäft zusammen auf-
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gebautc Es kann dem Urteil nioht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden* oh das Berufungsgericht diese Äußerung berücksichtigt hat* Sie könnte, ihre Richtigkeit unterstellt, mit der darin liegenden Betonung des gemeinsamen Erwerbs und der gemeinsamen Inhaberschaft zusammen mit anderen vom Berufungsgericht herangezogenen Bemerkungen für eine Beteiligung der Klägerin sprechen*
Das Berufungsgericht hat außerdem einen weiteren Gesichtspunkt übersehen. Es hat angenommen, die Klägerin habe ihr nicht abgehobenes Gehalt als Darlehen stehenlass en. Da es sich in diesem Pall um ein zinsloses Darlehen gehandelt hätte, hätte das Berufungsgericht noch darauf eingehen müssen, ob die Klägerin, die sich nach dem Urteil sonstige Zuwendungen wie Teuerungszulage und 7/eihnachtsgratifikation hat auszahlen lassen, die üblicherweise zu beanspruchenden Zinsen während der ganzen Jahre dem Beklagten hat schenken wollen. Schließlich hat es die Behauptung darüber, daß der Beklagte wiederholt von einer Einlage der Klägerin gesprochen habe, nicht erschöpfend damit gewürdigt, daß es die Möglichkeit annahm, der Beklagte habe den Ausdruck "Einlage” nicht im Sinne einer Beteiligung der Klägerin verstanden wissen wollen, da nach landläufigem Sprachgebrauch auch derjenige eine Einlage leiste, der dem Geschäftsinhaber Geldbeträge darlehensweise überläßt » Dabei ist nicht beachtet, daß der Beklagte bei seiner Parteieinvernahme auf den Vorhalt einer nach § 377 Abs. 3 und 4 ZPO von einem Rechtsanwalt der Klägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung (GA 218), er habe die Auszahlung von Lohn verneint und die Buchung auf Kapitalkonto zugunsten der Klägerin zugegeben - allerdings unter Bestreitung des Inhalts dieser Versicherung - , erkläx’t hat, es sei ihm aus seiner Ausbildungszeit wohl bekannt, was als Einlage gebucht werden könne und worüber ein Kapitalkonto zu führen sei (GA 245)» Das Berufungsge-
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richt wird sieh mit der Richtigkeit dieser eidesstattli-dien Versicherung auseinanderzusetzen haben, die nach ihrem Wortlaut zusammen mit den Erklärungen des Beklagten auf eine Gesellschaft hinweist* Sollten diese von der Klägerin aufgestellten Behauptungen zutreffen, so läßt sich nicht ausschließen, daß hei einer Gesaiatv/ürdigung aller für und gegen eine Gesellschaft sprechenden Umstände das Berufungsgericht eine Teilheberschaft der Klägerin bejaht hätte« Aus diesen Gründen muß das Urteil wegen unvollständiger Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Br» Haidinger	Br«,	Rischer	Br» Hörr
 Br, Haager	Br,	Reinicke