nachträglich aber ein weiterer Schaden außerhalb des- vorgestellt en auf getreten ist, wegen dieses weiteren Schadens keine Versicherungs-_ ans pr liehe ' mehr geltend gemacht v;erden« wenn der weitere Schaden schon bei Abschluß des "■ Abfindungsvergleichs vorhersehbar war,- Die- Mutter, der Kläger hatte Im Jahre 1937 hei der .Beklagten für die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzte Zugmaschine "mit Anhänger-’ eine Kfz-HaftPflichtversicherung abgeschlossen* Hach Ziff 3 der besonderen Bedingungen dieser Versicherung sind Anhänger in Verbindung mit dem.Antriebsfahrzeug, auf das sich die Versicherung 29* August und 19* November 1945 von den Klägern Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens« Das dritte Schreiben vom 19, November 1945 leiteten die Kläger an die Beklagte weiter. der Anselge mehrfach verier st worden sei und weil der Fahr er K1ÄÜ nicht den für das Führen einer Zugmaschine mit 2 Anhängern nach' ihrer Meinung erforderlichen Führerschein der Klasse 2 gehabt habeZugleich wies die Beklagte damals darauf hin«, daß das Klagerecht verloren gehe« wenn nicht innerhalb von 6 Monaten Klage erhoben werde,. Am 26., Oktober 1946 teilte sie den Klägern mit«« daß sich die RBG mit der Zahlung von 1«.. 000 HM für abgefunden erklären wolle» Biese Regelung «sei insbesondere deshalb für die Kläger äußerst »'• günstig, weil die' RBG endgültig; auf Ersatzansprüche wegen der von ihr vorzeitig zu leistenden Rente verzichten wolle und damit ein Anspruch von erheblicher materieller Auswirkung zur Erledigung komme«, Dieser Vergleich wurde dann auch'geschlossen« Die Beklagte beteiligte sich an ihm"” im Kulanzwege1* mit 500 RSu Über diesen Betrag ließ.', sie sich von der Klägerin zu 1) eine formulärmäßige ,sVer-sichtserklärung” vom 18.> November 1946 ausstellen, in der die Klägerin zu 1) erklärte, daß sie nach Erhalt der 500 EM auf alle Ansprüche, die', sie: anläßlich des Schadensfalles vom. mitklagenden Geschwister* Mit einer im Oktober 1950 erhobenen Klage machte dann auch die Berufsgenossenschs.it für Straßen-« Privat- und Kleinbahnen wegen der von ihr dem-verletzten Kreuter und insbesondere seinen Hinterbliebenen gewährten Leistungen gegen die jetzigen Kläger auf Grund von § 1542 RVO Schadensersatzansprüche geltende La die Beklagt e auch hierfür den Versi cherungss chutz ablehnt ei. verlangen die Kläger nunmehr mit der im Juli 1951 erhobenen Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklag-ten, sie von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der genannten Berufsgenossenschaft und den Hinterbliebenen des Kreuter auf Grund des Schadensfalles vom 25* November 1944 freizustellen«. weil sie ferner ihre Anzeigepflichten verletzt hätten (§ 7 ,1KB) und weil der Fahrer Kl® nicht den nach ihrer Meinung erforderlichen Führerschein der Klasse 2 besessen habe (§ 2 Ziff 2 b AKB)* Schließlich ist die Beklagte auch der Auffassung, daß dem Klageanspruch schon die Verzichtser-Klärung vom 18«. . wenden demgegenüber ein, daß eine Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil sie das Schreiben vom 22a-, März 1946 nicht erhalten hätten* Sie bestreiten auch eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflichten sowie einen Verstoß gegen die Führers che inklaus ei* La die fraglichen Anhänger für-wechselnden Zug durch Gespann oder Zugmaschinen eingerichtet gewesen seienund im landwirtschaftlichen-Betrieb der Kläger Verwendung gefunden hätten, habe zur Führung der Zugmaschine mit den 2 Anhängern der Führerschein der Klasse 4 genügt * Dieser, sei deshalb auch bei den ständigen polizeilichen Kontrollen des Kl® nie bean- daß durch den mit der RBG.abgeschlossenen Vergleich alle weiteren Ansprüche, aus dem Unfall erledigt seien» Als dann später auch' die Berufsgenossenschaft noch Ansprüche geltend gemacht habe hätten sie, die Kläger? liegenden Beweis dafür,, daß ihr Schreiben vom 22* Mars 1946 auch nur einem der Kläger zugegangen sei« nicht als erbracht an« Da hiernach auch nicht erwiesen ist* daß die Klagefrist, von 6 Monaten in Lauf gesetzt wurde (§ 8 AKB<, § 12 Abs 3 ’ YVGS-) p hat das Berufungsgericht mit Recht eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Versäumung der Klagefrist verneint.» weil die Kläger hierbei weder vorsätzlich noch auch grob fahrlässig gehandelt hätten?-ihr damaliges Verhalten vielmehr mit den verworrrenen Verhältnissen- vor und nach dem Zusammen- .,.. die sich auf die eigenen Erklärungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 12* November 1946 gründen und die auch, von der Revision in der Revisionsbegründung nicht angegriffen worden sind? halb Keiner Erörterung,; weil die Beklagte nicht den Versicherungsvertrag wegen dieses Verstoßes gekündigt hat und sich deshalb nach § 6 Abs 1 Bats 3 WGf wegen dieser angeblichen Obliegenheitsverletzung auch nicht auf ihre auch mit dem neuen Einwand zu Fall zu bringen, die Rührung von .2 Anhängern habe eine nicht angezeigte Gefahr-erhöhung dargestellt s wobei sie sich auf die von ihr neu .aufgestellte Behauptung stützt., Zugmaschine mit einem Anhänger bezogen* Ein solch neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet, werden* Es ist im übrigen auch unrichtige Die Revision.hat nämlich übersehen, daß sich der Versicherungsvertrag nach Ziff 3 der besonderen Bedingungen auch auf die Anhänger der den Gegenstand der Versicherung bildenden Kraftfahrzeuge erstreckte, wobei die Zahl der Anhänger nicht begrenzt war* Die Mitführung eines zweiten Anhängers stellte schon aus diesem Grunde weder eine Erhöhung der versicherten Gefahr noch einen Verstoß gegen die Verwendungsklausel des :§ 2 Ziff 2 a AKB dar., ^ Es stellt hierzu in tatsächlicher Hinsicht fest,, beide Parteien seien bei den Verhandlungen« die zu -.'., dieser Verzichtserklärung geführt hätten, von der irrigen Vorstellung ausgegangen« daß nur die damals zur Erörterung stehenden Schadensersatzansprüche der BBC- für eine Schadensregulierung in Betracht kämen-* Keine der Parteienhabe damals mit der Möglichkeit gerechnet, daß auf Grund des Schadenfalles daneben auch noch weitere Schadenser-satzansT>rliche geltend gemacht werden könnten.,. Beide Parteien hätten den ganzen- Schadensfall mit der vergleichsweisen Regelung der Ersatzansprüche der RBG- als erledigt angesehen und lediglich unter dieser Voraussetzung sei auch dfe Verzichtserklärung vom -13*. beschränkte Bedeutung für die Ansprüche der RBG beilege, so verstoße es doch jedenfalls gegen Treu und Glauben,, wenn die Beklagte die Kläger unter den gegebenen Umstanden an der Verzichtserklärung auch gegenüber Ansprüchen festhalten wolle „ mit denen beide Parteien als Vertrags-grundlage der Verzichtserklärung nicht gerechnet hätten* 71 Treten dann in diesen Fällen später Schäden auf, mit denen die Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs nicht gerechnet nah enso ergibt -sich dort dieselbe Frage 5 w i e hi er« ob der in dem Vergleich erklärte Verzicht auch den weiteren Schadensersatzansprüchen entgegengehalten werden kann * Hierüber haben sich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts.. 1255; 1938, 1167; BGH VersR 19^4,-405; 1955, 404), Von diesen Erfordernissen ist eines in dem hier zur Sntsehei—: düng stehenden Fall zweifelsfrei nicht gegeben* Es kann nämlich keinesfalls gesagt werden* daß die Schäden? die nachträglich nach Abschluß des Vergleichs von der Berufsgenossenschaft und den Hinterbliebenen des beim Unfall g verletzten IC reuter geltend gemacht wurdenP bei Abschluß des Vergleichs v om S t- andpunkt beider Part eie n au s no eh nicht vorhersehbar gewesen seien*. Da die Kläger schon damals von der RBG auch für die durch den Tod des verletzten Kreuter eingetretenen Schäden verantwortlich gemacht •wurden, hätte auch, die Klägerin zu 1) bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres vorhers.ehen könnenv daß sich diese UnfallSchäden, nicht in der damals zur Erörterung stehenden« von der Ruhegeldkasse der RBG- gezahlten Pension von monatlich S3?50 UM erschöpfen* Auch ;; sie mußte damals schon damit rechnen, daß die Kläger von den Hinterbliebenen bzw von dem zunächst für diese eintretenden Soziaiversicherungsträger mit'weit höheren Schadensersatzansprüchen in Anspruch genommen werden.würden Die3. daß : die Beklagte die Klägerin zu 1) durch eine bewußte Täuschung zur-Abgabe der Verzichtserkiärung bestimmt habe,, " kann diese auch, nicht nach § 123 BGB wegen arglistiger, Täuschung angefochten werden* 1946 auch nicht mit der Erwägung angetastet werden, daß ihr ein Rechtstrrtum über die Deckungspflicht der Beklagten zugrunde gelegen habe* Über diese Deckungspflicht bestand damals wie heute zwischen den Parteien kein Irrtum, sondern Streits Die Kläger bejahten, die Be- Diesen Streit zw beseitigen, war gerade der'Sinn des Vergleichs, mit dem die Klägerin zu 1) gegen Zahlung von 500 EM auf die-weiteren Versi eherungs~ ansprüehe verzichtete. Deshalb Ikann nach § 779 BGB nicht nachträglich die Wirksamkeit•des Vergleichs damit ange-sweifelt werden, daß entgegen der Auffassung der Beklagten doch.eine Deckungspflicht für sie bestanden habea bedient habe, nach den Grundsätzen über die AnscheinsVollmacht auch bei der Verzichtserklärung nicht; auf das Fehlen einer Vollmacht berufen,. Dem kann nicht gefolgt werdeno Abgesehen davon, daß die Klägerin zu l) bei der Unterzeichnung der Verzichtserklärung den Gummistempel gar nicht benutzt hat, konnte die Beklagte auch dann, wenn ihr die Benutzung dieses Stempels durch die-, als bei den vorausgegangenen Verhandlungen, die in erster Linie gar nicht mit der Klägerin zu 1)« sondern mit dem Kläger zu 5} geführt worden waren, andere Versicherungsansprüche als. 537 /342"/), unterschiedlich zu beurteilen sind« Lie Klägerin zu 1) hat auf Grund ihrer Versiehtserklärung vom 18* November 1946 ihren Anspruch verloren« durch die Beklagte von den weiteren HaftpflichtVerbindlichkeiten auf Grund des Schadensfalles vom 25o November 1944 freigestellt zu'werden* Ben übrigen Klägern steht dagegen ftjr ihre Person dieser Anspruch nach wie vor zu* Demgemäß war die Klage der Klägerin zu ' 1} unter Abänderung der urteile der Vorinstanzen abzuweisen «während im übrigen die Revision zurückzuweisen
i?‘ur das Nachschlagewerk Nicht für die -Amtliche: Sa^imiüh'g-:"rh’: Geset z s BSB §§ 15? Rechtssafzs Kat der Versicherte in - einem Ahfin&ungsvergleich;. gegenüber.dem Haftpflichtversicherer auch auf alle künftigen Ansprüche auf Grund jles eingetretenen Versicherungsfalles verzichtet,, so können auch dann« wenn sich die Par--...- teierh bei Abschluß des Vergleiches nur einen begrenzten Schadenskreis, vorgestellt hatten«! nachträglich aber ein weiterer Schaden außerhalb des- vorgestellt en auf getreten ist, wegen dieses weiteren Schadens keine Versicherungs-_ ans pr liehe ' mehr geltend gemacht v;erden« wenn der weitere Schaden schon bei Abschluß des "■ Abfindungsvergleichs vorhersehbar war,- Aktenzeichen; II ZR 74/54 ; ; Urteil des BGH vom l* Dezember 1955 — OuG ulisseudorf • • • V erkiindet am 1« Dezember 1955 Jo das« Just i zange st e 11t er als ürkund s b e amt er der Geschäftsstelle Im Ha me n d e s V öl k es In dem Hechtsstreit,.' der srZ JUHLn r Allgemeine Unfall- und Haftpflicht v e r s i c h e rungs-AktiengeSeilschaft« Zweig-niederlassung B üüi^^Mif in J)WBKSSSBKBKßT. Aflmstr0 Beklagten und'Revision's-klagerin* -Prozeßbevollmächtigter% Hechtsanwait Br«. •RV-u. . J ' . gegen . ■ t:; t- i io) Charlotte B 2o) Wilhelmine B 3 =>) den' Landwirt Otto B 4a} den Landwirt Walter B f . sämtlich in WCSHHi bei K 5o) den Landwirt .äugen B in V/^teaMMBBfr Hardt« G« bei Wi Kläger und Revisions-beklagten? -Pro seßbev^o Ilmächt igter s Rechtsanwalt ProfKDr. '■ " - hat;der In. Zivils enät des Bundesgericht shofs auf die. mündliche Verhandlung vom lc Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Bin Selowsky* Br» Hai dinger« Br 0 Kuhn,-, Artl und Bin Winkelmann für Hecht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil . des 4* Zivilsenats des Oberland^sgerichts in Buss e Id or f vom 2 5 * Februar 195 4 hins i entlieh der Koste ne nt sehei düng s ow i e in s ow eit auf g e li o b e n«. als mit ihm auch die Berufung der Beklagten gegen. das der Klage der Klägerin zu 1) stattgebende \ —»------------------- Urteil der '!».. Zivilkammer. des, Landgerichts : in Düsseldorf vom IS., Dezember 1952 zurück-gewiesen wurde. Die Klage der Klägerin su 1) wird unter Abänderung dieses Urteils des'Landgerichts ab-;, gewiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgew ie s en , Die Kosten des Rechtsstreits werden 'zu 1/p der Klägerin zu 1], su 4/5 der Beklagten auf-erlegt * .i- 'i. ’/•; T;atbesj:andg ' " * Die- Mutter, der Kläger hatte Im Jahre 1937 hei der .Beklagten für die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzte Zugmaschine "mit Anhänger-’ eine Kfz-HaftPflichtversicherung abgeschlossen* Hach Ziff 3 der besonderen Bedingungen dieser Versicherung sind Anhänger in Verbindung mit dem.Antriebsfahrzeug, auf das sich die Versicherung i -' : '. ■■ •• beziehtP prämienfrei in die Versicherung eingeschlossen. Hach dem Tode der Mutter der Kläger im Jahre 1940 wurde : ihr, landwirtschaftlicher Betrieb von den sie beerbenden Klägern,., ihren Kindern, fort ge führt* Am 25* November 1944 stieß der Fahrer Kl!® der den .Führerschein der Klasse 4 besaß, bei einem Milchtransportden'er, wie auch sonst regelmäßige., mit der Zugmaschine und 2 Anhängern zu dem IlflgB-ÜÜBSH Milchhof ausführte, in DiflflHBHi mit einer Strait enbahn der Hheinischen Bahngesellschaft (RBG-) zusammen* Der hierbei verletzte Lehrfahrer Xr£H® starb im Krankenhaus ? in das er wegen s einer Unfallverletzungen-.eingelie-" fert worden war. an einer Lungenentzündung* KIt®wurde am5 So Februar 1945 wegen fahrlässiger Lotung, fahrlässiger T ran s p or tge fähr dung und Übe rt retung der § § 13 » 49 StVO zu einer Geldstrafe von 300 KM verurteilte. Die Kläger teilten 2 den Unfall alsbald fernmündlich dem Ortsvertreter der Beklagten mit. Die BBG verlangte mit Schreiben vom ‘4* Januar,. 29* August und 19* November 1945 von den Klägern Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens« Das dritte Schreiben vom 19, November 1945 leiteten die Kläger an die Beklagte weiter. Diese forderte daraufhin von den Klägern am 28* Dezember 1945 eine formularmäßige Schadensanzeige an, die die Kläger am 7* Februar 1946 erstatteten. In einem an die Mutter der Kläger gerichteten Schreiben vom 22* März 194b, dessen Empfang die Kläger bestreiten, lehn-.; te die Beklagte nunmehr einen Versicherungsschutz' ab, weil dis Pf 1 icht sur uhve'rzUglichen1 Erst'attung . der Anselge mehrfach verier st worden sei und weil der Fahr er K1ÄÜ nicht den für das Führen einer Zugmaschine mit 2 Anhängern nach' ihrer Meinung erforderlichen Führerschein der Klasse 2 gehabt habeZugleich wies die Beklagte damals darauf hin«, daß das Klagerecht verloren gehe« wenn nicht innerhalb von 6 Monaten Klage erhoben werde,. Mit, Schreiben vom' 2a August 1946 bezifferte die RBG- ihre Schadenersatzansprüche für den beschädigten Straßenbahnwagen sowie die Kosten der Heilbehandlung eines ver1etzten Fahrgastes und des Straßenbahnfahrers KrfHBBP auf insgesamt 1,980592 HM und behielt sich weiter ihre Ersatzansprüche wegen der'von ihrer' Ruhegeldkasse an die Witwe und den 1932 geborenen Sohn des KrflBHB gezahlten Pension von monatlich 83? 50 HM vor«, Die Beklagte«, der die Kläger dieses Schreiben übersandten, lehnte am 160 August 1946 er-n eut einen Versiehe rung s s chu t z ab 5. erklärte, sich aber bereit, für die Kläger mit d4r RBG VergleichsVerhandlungen zu führen-. Das tat sie dann auch«. Am 26., Oktober 1946 teilte sie den Klägern mit«« daß sich die RBG mit der Zahlung von 1«.. 000 HM für abgefunden erklären wolle» Biese Regelung «sei insbesondere deshalb für die Kläger äußerst »'• günstig, weil die' RBG endgültig; auf Ersatzansprüche wegen der von ihr vorzeitig zu leistenden Rente verzichten wolle und damit ein Anspruch von erheblicher materieller Auswirkung zur Erledigung komme«, Dieser Vergleich wurde dann auch'geschlossen« Die Beklagte beteiligte sich an ihm"” im Kulanzwege1* mit 500 RSu Über diesen Betrag ließ.', sie sich von der Klägerin zu 1) eine formulärmäßige ,sVer-sichtserklärung” vom 18.> November 1946 ausstellen, in der die Klägerin zu 1) erklärte, daß sie nach Erhalt der 500 EM auf alle Ansprüche, die', sie: anläßlich des Schadensfalles vom. 25o November 19441 gegen die Beklagte haben--..-soll* t e ? n für letzt und für. die Zukunft end gültig verzichte”.* I mitklagenden Geschwister* Mit einer im Oktober 1950 erhobenen Klage machte dann auch die Berufsgenossenschs.it für Straßen-« Privat- und Kleinbahnen wegen der von ihr dem-verletzten Kreuter und insbesondere seinen Hinterbliebenen gewährten Leistungen gegen die jetzigen Kläger auf Grund von § 1542 RVO Schadensersatzansprüche geltende La die Beklagt e auch hierfür den Versi cherungss chutz ablehnt ei. verlangen die Kläger nunmehr mit der im Juli 1951 erhobenen Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklag-ten, sie von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der genannten Berufsgenossenschaft und den Hinterbliebenen des Kreuter auf Grund des Schadensfalles vom 25* November 1944 freizustellen«. Lie Beklagte meint ? sie sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil die Kläger die Klagefrist von 6 Monaten seit Empfang des Schreibens vom 22* März 1946 versäumt hätten (§ 8 1KB? § 12 W&). weil sie ferner ihre Anzeigepflichten verletzt hätten (§ 7 ,1KB) und weil der Fahrer Kl® nicht den nach ihrer Meinung erforderlichen Führerschein der Klasse 2 besessen habe (§ 2 Ziff 2 b AKB)* Schließlich ist die Beklagte auch der Auffassung, daß dem Klageanspruch schon die Verzichtser-Klärung vom 18«. November 1946 entgegenstehe6 Die Kläger ■ ... . wenden demgegenüber ein, daß eine Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil sie das Schreiben vom 22a-, März 1946 nicht erhalten hätten* Sie bestreiten auch eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflichten sowie einen Verstoß gegen die Führers che inklaus ei* La die fraglichen Anhänger für-wechselnden Zug durch Gespann oder Zugmaschinen eingerichtet gewesen seienund im landwirtschaftlichen-Betrieb der Kläger Verwendung gefunden hätten, habe zur Führung der Zugmaschine mit den 2 Anhängern der Führerschein der Klasse 4 genügt * Dieser, sei deshalb auch bei den ständigen polizeilichen Kontrollen des Kl® nie bean- standet worden und. nach seineip. Verlust habe die Polizeibehörde. anstandslos in Kenntnis des Sachverhalts als Ersatz eine Bescheinigung ausgestellt * daß KL® den Piihrersehe in der Klasse 4 habe«. Pie Verzichtserklärung habe die Klägerin zu 1) in der durch die Beklagte selbst hervorgerufenen Annahme unterschrieben? daß durch den mit der RBG.abgeschlossenen Vergleich alle weiteren Ansprüche, aus dem Unfall erledigt seien» Als dann später auch' die Berufsgenossenschaft noch Ansprüche geltend gemacht habe hätten sie, die Kläger? die Verzichtserklärung alsbald , wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten* überdies habe -die Klägerin zu 1) keine Vollmacht gehabt« die Verzichtserklärung auch für die übrigen Kläger abzugeben u. . : .V .. ■ .r = . Beide Vorinstanzen haben der Klage:stattgegeben» Mit. der-Revision« um deren Zurückweisung die Kläger bitte: erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage * . LL-"'v-;.l la-.; l>l Ent sc he 1 duh g s gründe p : 1-• Das Berufungsgericht sieht den der Beklagten ob- liegenden Beweis dafür,, daß ihr Schreiben vom 22* Mars 1946 auch nur einem der Kläger zugegangen sei« nicht als erbracht an« Da hiernach auch nicht erwiesen ist* daß die Klagefrist, von 6 Monaten in Lauf gesetzt wurde (§ 8 AKB<, § 12 Abs 3 ’ YVGS-) p hat das Berufungsgericht mit Recht eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Versäumung der Klagefrist verneint.» Hiergegen erhebt auch die Revision L keine Einwendungen -mehr a II o,... Bas Berufungsgericht meint ferner.; daß die Klä- ger, zwar die ihnen nach § 7 Ziff I Abs 2 Satz 3 und Ziff —-------------.~.------------------ leitung des Strafverfahrens gegen KIÄ unverzüglich an-zuzeigen und sie innerhalb von einer Woche von der Er- hebung der 3 eha denser sat san sp r ti c he durch die PJ3G- su unter-li-l: richten« verletzt hätten? daß aber die Beklagte hieraus nach § 7 Ziff V AKB und § 6 Abs 3 WC- gleichwohl keine,.-. Leistungsfreiheit herleiten könne? weil die Kläger hierbei weder vorsätzlich noch auch grob fahrlässig gehandelt hätten?-ihr damaliges Verhalten vielmehr mit den verworrrenen Verhältnissen- vor und nach dem Zusammen- .,.. • bruch entschuldbar sei.-. Hiergegen wendet die Revision, ein.- die Verneinung einer groben Fahrlässigkeit wegen der damaligen allgemeinen Verhältnisse sei rechts irrig*. Biese Frage bedarf1 indessen keiner abschließenden Prüfung:? denn.selbst wenn den Klägern insoweit der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu machen wäre? so würde dies • ' nach der zutreffenden Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nach § 7 Ziff V AKB? § 6 Abs 3 VVG- hier deshalb": nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führen? weil jene Obliegenheitsverlstzungen nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts?. die sich auf die eigenen Erklärungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 12* November 1946 gründen und die auch, von der Revision in der Revisionsbegründung nicht angegriffen worden sind? weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder '• "i -1. den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung gehabt haben* III* Der von der Beklagten gegen die Kläger weiter erhobene Vorwurf? daß sie schuldhaft die Führerschein-Klausel des § 2 Ziff 2 b AKB verletzt hatten? bedarf des>- halb Keiner Erörterung,; weil die Beklagte nicht den Versicherungsvertrag wegen dieses Verstoßes gekündigt hat und sich deshalb nach § 6 Abs 1 Bats 3 WGf wegen dieser angeblichen Obliegenheitsverletzung auch nicht auf ihre - Leistungsfreiheit berufen kann (vgl BG-HZ 4? 369 und das Senatsur teil - vom:- ±?öll01955:.'-' VersR 19535; 754;v-: ) tu-.. - "• iV:ft : Die Revision versucht nunmehr,; die Klageansprü- che. auch mit dem neuen Einwand zu Fall zu bringen, die Rührung von .2 Anhängern habe eine nicht angezeigte Gefahr-erhöhung dargestellt s wobei sie sich auf die von ihr neu .aufgestellte Behauptung stützt., der zwischen den Parteien . bestehende Versicherungsvertrag habe sich nur auf die. Zugmaschine mit einem Anhänger bezogen* Ein solch neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet, werden* Es ist im übrigen auch unrichtige Die Revision.hat nämlich übersehen, daß sich der Versicherungsvertrag nach Ziff 3 der besonderen Bedingungen auch auf die Anhänger der den Gegenstand der Versicherung bildenden Kraftfahrzeuge erstreckte, wobei die Zahl der Anhänger nicht begrenzt war* Die Mitführung eines zweiten Anhängers stellte schon aus diesem Grunde weder eine Erhöhung der versicherten Gefahr noch einen Verstoß gegen die Verwendungsklausel des :§ 2 Ziff 2 a AKB dar., ^ VV--s Bas Berufungsgericht ist weiter der Auffassung*! daß sich die Beklagte zur Abwehr der Klageansprüche auch.-er. nicht auf die Verzichtserklärung vom 18* November 1946 berufen könne* • ••• I,.) Es stellt hierzu in tatsächlicher Hinsicht fest,, beide Parteien seien bei den Verhandlungen« die zu -.'., dieser Verzichtserklärung geführt hätten, von der irrigen Vorstellung ausgegangen« daß nur die damals zur Erörterung stehenden Schadensersatzansprüche der BBC- für eine Schadensregulierung in Betracht kämen-* Keine der Parteienhabe damals mit der Möglichkeit gerechnet, daß auf Grund des Schadenfalles daneben auch noch weitere Schadenser-satzansT>rliche geltend gemacht werden könnten.,. Insbesondere sei auch die spätere Erhebung von Erstattungsansprüchen durch die Berufsgenossenschaft beiden Parteien überraschend gekommen. Beide Parteien hätten den ganzen- Schadensfall mit der vergleichsweisen Regelung der Ersatzansprüche der RBG- als erledigt angesehen und lediglich unter dieser Voraussetzung sei auch dfe Verzichtserklärung vom -13*. November 1946 abgegeben worden* Selbst wenn man bei dieser Sachlage der Verzichtserklärung nicht "schon an sich nur;. - beschränkte Bedeutung für die Ansprüche der RBG beilege, so verstoße es doch jedenfalls gegen Treu und Glauben,, wenn die Beklagte die Kläger unter den gegebenen Umstanden an der Verzichtserklärung auch gegenüber Ansprüchen festhalten wolle „ mit denen beide Parteien als Vertrags-grundlage der Verzichtserklärung nicht gerechnet hätten* 71 , Biese Recht sauf fas sung greift die Revision mit:: Recht als bedenklich an* Die Verzicht's er Klärung vom 13»';, November 1946 bildet den Bestandteil eines Vergleichs5. mit dem die’ Beklagte die von den Klägern geltend gemachten,, von ihr bestrittenen Versicherungsansprüche durch Zahlung von 500 P:il abfinden wollte«. Solche Abfindungsver-glerche mit gleich oder ähnlich lautenden umfassenden Erklärungen über den Verzicht auf alle weiteren Ansprü-, cne pflegen regelmäßig zwischen den HaftpflichtVersicherern als Vertretern der Versicherungsnehmer und den ge-- '••• I.. •• —10- schädlgten Dritten selbst abgeschlossen z-u werden,. Treten dann in diesen Fällen später Schäden auf, mit denen die Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs nicht gerechnet nah enso ergibt -sich dort dieselbe Frage 5 w i e hi er« ob der in dem Vergleich erklärte Verzicht auch den weiteren Schadensersatzansprüchen entgegengehalten werden kann * Hierüber haben sich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts.. der auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist ? ganz bestimmte Grundsätze herausgebildet ? die angesichts dem (Kiel chart igkeit der Rechtslage auch auf Fälle der vorliegenden Art- anzuwenden sind! Fach dieser'Rechtsprechung kann die Wirkung eines .solchen unbeschränkt erklärten Verzichts auf alle künftigen Ansprüche nur. unter ganz bestimmten* strengen Voraussetzungen beschränkt werden? .. nämlich nur dann? wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben., wenn der nachträglich auf getretene 3ehaden obj ektiv auß erhalb des vorge st el11 en liegt? wetm er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht v e rher s ehbar war und wenn er schließlich - so erhe blich ist? daß bei seiner Kenntnis beide Parteien den Vergleich nach ! . . ; den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht abgeschlossen hätten (RC-Z 131. 278; 159, 264; EG JW 1934,. 3265; 1937, 1255; 1938, 1167; BGH VersR 19^4,-405; 1955, 404), Von diesen Erfordernissen ist eines in dem hier zur Sntsehei—: düng stehenden Fall zweifelsfrei nicht gegeben* Es kann nämlich keinesfalls gesagt werden* daß die Schäden? die nachträglich nach Abschluß des Vergleichs von der Berufsgenossenschaft und den Hinterbliebenen des beim Unfall g verletzten IC reuter geltend gemacht wurdenP bei Abschluß des Vergleichs v om S t- andpunkt beider Part eie n au s no eh nicht vorhersehbar gewesen seien*. Da die Kläger schon damals von der RBG auch für die durch den Tod des verletzten Kreuter eingetretenen Schäden verantwortlich gemacht •wurden, hätte auch, die Klägerin zu 1) bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres vorhers.ehen könnenv daß sich diese UnfallSchäden, nicht in der damals zur Erörterung stehenden« von der Ruhegeldkasse der RBG- gezahlten Pension von monatlich S3?50 UM erschöpfen* Auch ;; sie mußte damals schon damit rechnen, daß die Kläger von den Hinterbliebenen bzw von dem zunächst für diese eintretenden Soziaiversicherungsträger mit'weit höheren Schadensersatzansprüchen in Anspruch genommen werden.würden Die3. gilt um so mehr, als die Kläger damals bereits von einem Rechtsanwalt beraten waren* Gab nun die Klägerin zu 1) gleichwohl die Klare und ••'"•.■■in ihrer Tragweite'nicht; verkennbare Verzichtserkiärung ab? so muß sie sich an ihr auch in Bezug auf die erst nachträglich erhobenen? aber doch schon damals voraussehbaren Haftpflichtansprüche festhalt en lassen* Uie Erfordernisse der Rechtssicherheit lassen es nicht zu, auch in einem solchen Pall die Wirkungen des Verzichts einzuschränken (vgl hierzu Süß JW 1934? 3265) * | ■- .. . 20) Da nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgericht s keine Anhaltspunkte dafür vorliegen? daß : die Beklagte die Klägerin zu 1) durch eine bewußte Täuschung zur-Abgabe der Verzichtserkiärung bestimmt habe,, " kann diese auch, nicht nach § 123 BGB wegen arglistiger, Täuschung angefochten werden* .3r) Entgegen der Auffassung; des Berufungsgerichts kann die Rechtswirksamkeit der Verziehtserkiärung vom. IS* November". 1946 auch nicht mit der Erwägung angetastet werden, daß ihr ein Rechtstrrtum über die Deckungspflicht der Beklagten zugrunde gelegen habe* Über diese Deckungspflicht bestand damals wie heute zwischen den Parteien kein Irrtum, sondern Streits Die Kläger bejahten, die Be- "i : E v .A :• —12; Ilf ijfhi klagte verneinte sie,,. Diesen Streit zw beseitigen, war gerade der'Sinn des Vergleichs, mit dem die Klägerin zu 1) gegen Zahlung von 500 EM auf die-weiteren Versi eherungs~ ansprüehe verzichtete. Deshalb Ikann nach § 779 BGB nicht nachträglich die Wirksamkeit•des Vergleichs damit ange-sweifelt werden, daß entgegen der Auffassung der Beklagten doch.eine Deckungspflicht für sie bestanden habea : ; 4b] Das-Berufungsgericht hat aber mit Recht eine •Bindung-der .übrigen Kläger an den nur von der Klägerin zu 1) erklärten Verzicht auf alle künftigen-'Versicherungs-ansprüche verneint* hach seinen rechtlich bedenkenfreien tatsächlichen Feststellungen hatte die Klägerin zu 1) , wenn überhaupt* doch höchstens Vollmacht, für.die übrigen Kläger auf weitere Versicherungsansprüche hinsichtlich der damals allein zur Erörterung stehenden HaftpflichtVerbindlichkeiten gegenüber der RBG.zu verzichten, nicht aber für ihre Geschwister auch einen Versieht auf den Versicherungsschutz für weitere HaftpfjLichtVerbindlichkeiten zu erklären, von denen damals überhaupt noch keine Rede war,,,;. Demgegenüber meint die Revision« die übrigen Kläger könn~7 ten sich deshalb, weil sich die Klägerin zu 1) bei der -Verwaltung des ererbten Hofes mit Kenntnis und Billigung der übrigen Kläger eines Gummistempels nGeschwister Baumeister?i bedient habe, nach den Grundsätzen über die AnscheinsVollmacht auch bei der Verzichtserklärung nicht; auf das Fehlen einer Vollmacht berufen,. Dem kann nicht gefolgt werdeno Abgesehen davon, daß die Klägerin zu l) bei der Unterzeichnung der Verzichtserklärung den Gummistempel gar nicht benutzt hat, konnte die Beklagte auch dann, wenn ihr die Benutzung dieses Stempels durch die-, ... . . !. Klägerin.zu 1) bei den Geschäften der Verwaltung des Hofes bekannt gewesen sein sollte, hieraus nicht die Annahm e herleiten, • daß. die Klägerin zu 1) bevollmäehti gt sei« für ihre Geschwister auch so.• außergewöhnliche*'ganz außerhalb des Rahmens der normalen Verwaltungsgeschäfte, liegende« weittragende Erklärungen r wie den Verzicht auf alle künftigen Versicherungsansprüche aus Anlaß des Schadensfalles vom. 2 5<» November 1944? abzugeben; dies um so weniger? als bei den vorausgegangenen Verhandlungen, die in erster Linie gar nicht mit der Klägerin zu 1)« sondern mit dem Kläger zu 5} geführt worden waren, andere Versicherungsansprüche als. die durch die Haftpflichtansprüche der RBG- ausgelösten* überhaupt nicht zur Erörterung gestanden hatten« für eine Anwendung der Grundsätze über die Anscheins- und DuldungsVollmacht ist daher hier kein Raum .. .... 5-1 Somit ergibt sich, daß die mit der Klage .. geltend gemachten Versicherungsansprüche der Kläger, von denen nach dem Tode ihrer Mutter jeder für sich Versieh erungsnehmer wurde (RGZ 159? 537 /342"/), unterschiedlich zu beurteilen sind« Lie Klägerin zu 1) hat auf Grund ihrer Versiehtserklärung vom 18* November 1946 ihren Anspruch verloren« durch die Beklagte von den weiteren HaftpflichtVerbindlichkeiten auf Grund des Schadensfalles vom 25o November 1944 freigestellt zu'werden* Ben übrigen Klägern steht dagegen ftjr ihre Person dieser Anspruch nach wie vor zu* Demgemäß war die Klage der Klägerin zu ' 1} unter Abänderung der urteile der Vorinstanzen abzuweisen «während im übrigen die Revision zurückzuweisen - Die KostenentScheidung ergibt sich aus den §§ 92, 100 Abs 1 ZPO, Dri Selowskv Ir,-. HaidInger Pr*- Kuhn Aril Drl Winkel mann io