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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Februar 1954 unter Mitwirkung des Seiiäts-präsideriten Dr/ Ganter und der Bundesrichter Pr,' Seiowskyp . Die Klägerin ist Eigentümerin eines in gelegener Lagergebäudes, das vor etwa 70 Jahren erbaut wurde. Es bestand Ursprung lieh, aus Keller und Erdgeschoss /.blffber dem Erdgeschoss befand sich noch ein Lagerraum mit hölzernen Dachbindern, Der östliche Teil des Lagerhauses wurde im Jahre 1925 aufgestockt, Im 'Jahre.1946 wurde damit begonnen, diese‘Aufstockung nach ’"“ "Westen zu verlängern. Die Beklagte zu 1) erhielt die statische Berechnung erst, als der.Bau fast vollendet war. Bei der Ausführung der Arbeiten musste sie zwei im Keller stehende Pfeiler entfernen, um' die 'erforderlichen ,'Pundamentplatten auf dem Baugrund aufsetzen zu können,- An Stelle der abgebrochenen wurden dann Pfeiler aus Stampfbeton gesetzt. I* 1«) hach dem Tatbestand' des Berufungsurteils wurden die Aufträge an beide Beklagte von der Bauleitung der'Klägerin erteilt , die'von dem Architekten geleitet wurde. In den EntsCheidungsgründen (3 9) stellt das .Berufungsgericht fest, die Klägerin habe diesem Zeugen die Führung der mit dem. habe die Verträge mit den Beklagten entgegen der sonstigen Gepflogenheit im Baugewerbe nicht schriftlich, sondern nur mündlich abges chice sen.- ;. iung, dass die Verträge mit den Beklagten abgesÖteöS-- seh hati 'nicht deshalb als aktenwidrig rügen, weil sie im .: Schriftsatz vom 18„ Januar 1952 Seite 4 fSl 14-2 R) vorgetra-; IV gen haty: habe nur die. Vorverhandlungen geführt , der Auftrag an die Beklagte zu 1) sei während eines Urlaubs des Zeugen vom Vorstand der Klägerin'endgültig schrift- Was die Klägerin über die Vorbildung des Zeugen und über seine Stellung in ihrem Betriebe vorgetragen hat, könnte nur dann und - insoweit Bedeutung gewinnen, als die Klägerin dartut, dass der vom Vorstand abgeschlossene Vertrag einen anderen Inhalt hatte, als ihn das Berufungsgericht feststellt. 2,) Der Zeuge war von der Klägerin zunächst als Bauleiter bezeichnet worden, an seine Stelle trat, später ein Angestellter der Beklagten, Die Bestellung eines "Bauleiters" beruht auf § 72 der' Bayerischen Bauordnung vom- 17, Pebruar 1901 .(GY Bl: 87)° Diese ■Bestimmung ist von den späteren Änderungen der BäüordnungV::Y: Yf durch die 7?erOrdnungen vom ,3, August 191Ö’ (’GY Bl 403) (fo'YJtti i§li''(Gf;ll "359) ? zieht s ich " auf :Änördhuhgen f “': e:7c:th; E-B B c-B - eur '' Ä.f "f7K;'Y::-die zur Durchführung eines Baues erforderlich sind"; er ist den B e\h ö r de n gegenüber für die plan- und bauordnungs- "er7hat die Weisungen der Polizeibehörden und ihrer Organe entgegenzunehmen und für ihren Yollzug zu sorgen", Dagegen ist der freiberufliche Architekt Sachwalter (Treuhänder) des Bauherrn, Das;■Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte' zu 1) den Bauleiter gestellt habe, es betrachtet diesen als';/' ihren Erfüllungsgehilfen im Sinne des-.§ 278 BGB,. Es erörtert auch die Möglichkeit einer Haftung der Beklagten für den Bauleiter aus § 831 BGB'" und’ verneint sie mit der Begründung, der Beklagten stehe'der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB offen, die Klägerin habe : .deshalb ihre ^Ansprüche .'..gegen die Beklagte, zu 1,); nur auf ver-"';'';'1 :;tjag^iphe^ Haftung im Zusammenhalt" mit § '278; BGB gestützt» "'jpa :niclitl;.,;d.a^ , dass 'die Beklagte 'den. Ins' dein'"M\£ä^aiimenhang ergibt sich, jedoch, ;dass .das Berufungsgericht neben einem Verschulden des Bauleiterstaucif;eine;'Hechts-Widrigkeit"Verne will» Balls dem Berufungsgerichtfdarin ': zu f olgelt^ istl:;':i'ass' dielBeklagte zu 1) und Ihr; Bauleiter, alles der nötigen Sachkunde und nach'; den für ihr Gewerbe allgemein gültigen Regeln ausführen; sie war auch verpflichtet, die ihr überlassenen Zeichnungen und Unterlagen sachkundig nachzuprüfen und die Klägerin über Mängel, die sie erkannte, und über Bedenken, die sie hatte, auf-' zuklären. la) .Die Beweislast dafür, dass die Beklagte zi .Umstände zu vertreten habe, die zu dem Einsturz geführt-obliegt grundsätzlich der Klägerin. Diese'Beweislast' sich zwar bei einem Werkverträge nach ständiger* Recht dann ändern, wenn sich aus der Sachlage-zunächst der : rechtfertigt, dass der Unternehmer die ihm'obliegende faltspflicht verletzt hat (RGZ 86, 321; 124, 49 [3X1 \ .148 ^5^;., 160? 2«) Die Beststellungen des Berufungsgerichts u auf:das vor dem Rechtsstreit eingeholte Gutachten des Br. Rüschy DirektorsMerrAmtlichen Materiaiprüfsteile der technischen Hochschule ingestützte Torti Parteien geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass der eiij ■Pfeiler mit seinem Grundriss von 90 x 90 cmechon wege Grundrisses zu. Die 'Beurteilung hat daher davon'auszugehen, dass der Schaden nicht- eingetreten wäre, wenn der Pfeiler aus 'einwandfreien Steinen mit Zementmörtel gebaut-worden wäre. Bas Berufungsgericht erwähnt (S 15) die Meinung des Sachverständigen;, dass der eingestürzte Pfeiler handwerklich mangelhaft gemauert war und dass seine Standfestigkeit, wäre 'die; Iahe rung richtig ■ ' vorgenommen worden, auch dann gewährleistet , gewksen’wäre, wenn “ein;'anderer als Zementmörtel verwendet worden wäre; seine Ausf;! fühbungen lassen jedoch1 nicht mit Sicherheit -erkennen, ob es sich dieser’ Meinung anschliesst„ Bine Pestsi:eliuhg, .dass dieVvVl: Terwehdurig des Ealkmörtels für den Einsturz --ohne jede Bedeu- S tUng gewesen wäre, Vlie|||^ Berufungsgericht hatVkiegaugehso^ ist nur dann' hi cSt; ' der sich bis t e dl i Bach Bin 1961 § 4 Ir. 2 Abs 1 hat der Auftragnehmer die' , Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrage aus zu- der Hechtsprechung und dem Schrifttum zwar nicht ein aber doch jetzt überwiegend grundsätzlich be-jaht, in1 Umfang allerdings vom Inhalt des Vertrages und den ti ;■ jhen,thns tahden :’a^bhühgig-:gamlcfb lf:Stauf:i^ Bundamente und -des Untergeschoss': selbe gelten wie für den Baugrund. ■ Be klag i en ; zü’ 2);’)gelief ert e"" st af ihhh|:;)gei’e chnu ng d er B Z'f ’;lf ' nickt 'einmal" zurlins iaht" 3vofgef e|tsondern er hakezu' vollendeter Fertigstellung des Bauwerkes ausge hat„ folgert das Berufungsgericht (S 11), dass sie di ie zu 1) auf die rein handwerkliche Ausführung der al Bauarbeiten beschränkt und von der geistigen Mitwirku; Bauvorhaben ausgeschaltet habe» Es bedarf keiner Prüf dieser Schluss auf eine von der’Klägerin beabsichtigte Ausschaltung der Beklagten zwingend ist. denn es ist dem Berufungsgericht jedenfalls in dem weiteren,Schluss zu folgen, ■ dass die Beklagte zu 1) Mängel der statischen Berechnung bei Ausführung der Arbeiten nicht erkennen konnte„ Da, vfie a.us-geführt., der Pfeiler seiner Konstruktion nach nicht unzureichend war. so wäre auch aus der statischen Berechnung nur dann ein Bedenken herzuleiten gewesehh'^ehn hie die für den - , Einsturz^ ursachliehen Mängel des "pfeilera^'hätte erkennen lassen» 'Dafür 'ist kein Inhaltspunlrt''^ - Puh; 1 ;Das Berufungsgericht, verneint (S 11) "entgegen der sonstigen Übung" auch eine Verpflichtung der Beklagten, cäelhattgll: die Standfestigkeit:)dIsÄKbaues undinsbesondere 'den darin 'thu ■ tffdhdlichen Pfeiler zu. die Standfestigkeit von sich''aus " zu prüfeng/Ba ■die.p"!.; Ursache des Einsturzes in erster Linie in der Verwendung teilweise schlechter Steine und daneben möglicherweise in der Verwendung von Kalkmörtel statt' Zementmörtel; lag, andererseits : aber andere Pfeiler trotz der .Verwendung’des gleichen Kalkmörtels die gleiche Last getragen haben, so hätte die Beklagte zu 1) diesen ursächlichen Mangel überhaupt nur dann erkennen können,'wenn sie den Pfeiler gerade auf die Beschaffenheit TJn tersuchung ist aber dem Bauunternehmer nach § 242 1 keinesfalls zu demutbar, sie würde auch für die weitere' festigte it eines Gebäudes erhebliche Gefahren herbei ;aber entgegen der Meinung der Revision :weder unstref ergibt es sich aus den Gutachten der §achver|tähdxgeh , sor Rusch gibt diesen 'Wert von 7 kg (S ä seines Gutac für in Kalkmörtel verlegte, Mauerziegel der '(minderwer;: Klasse MZ 100, während er (S 1? pten.}' für ordriungsmäs; gel der Klasse MZ- 15ö': und -‘Verwendung'von': Zementmörte]]; ;lastung von 16 kg als zulässig bezeichnet,,, die hieru überschritten ist» Auch das von der Klägerin vorgeleg vatgutachten des Professors Goeschel (Bl 120 ff) gibt lastungsgrenze von 7 kg nur'für Ziegel der Klasse MZt Deshalb könnten diese Ausführungen der Revision'nur d; ifdütuhg'ihabenih.Weh^ schaffenheit der Ziegelsteine hätte kennen müssen ode man entgegen der Meinung der beiden gerichtlichen Sac digen der Präge des verwendeten &Örtetsleinäbihtn Bedeutung'beimessen und eine Verpflichtung der Beklag 1) zur Untersuchung dieses Mörtels bejahen wollte)-de: dem Gutachten des . \17, - Es ist daher dem Berufungsgericht darin zu:fold für .die Beklagte zu: 1)' zunächst weder einey■ üntersuchu:; pflicht noch eine Pflicht zur'Geitendmachühg Bede;, stand o cf;1■ ■ - ' 5c') Die Verpflichtungen der.Beklagten zu 1) änc sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts, auch n: dadurch, dass sie die unter dem Erdgeschoss stehenden Kellerpfeiler abbrach und durch Betonpfeiler ersetzte. Der damals bei der Beklagten zu 1) tätige Maurer Scheidt hat als Zeuge : (Bl 53) bekundets er habe die Pfeiler mit dem Spitzmeissei auseinahderschlagen müssen; aus der Schwierigkeit der Zer-' • v:" kleine rung hat er gefolgert, es .handele sich um Zementmörtel oder heissen Stumpfkalkmörtel, der Mörtel sei fester gewesen als die Steine, Der. Zeuge war hach seiner Aussage . ( ;( (Bl 50) beim Abbruch der Kellerpfeiler nicht anwesend, er hat das Material erst im zerkleinerten Zustand gesehen, ist aber gefragt wordeh, ob zu dem Zerkleinern der alten/Pfeiler ein Luft-dfuckabdrü eingesetzt werden solle. iel :die Kedü ,wdf(Wenn (ü^ wüsste ,soü(::cc;;' meint der (Sach y ers tänd igeü>:ür hätte aus ’ dem" aügeürägeneh ■Keller|f f iler 'erkennen müssenäass diese' ;Pesistellüng .nicht zutraf, üM er'batte ''auf diese . gleiche" $chiüf(s'';für(''di"f Pfelleir im Erdgeschoss gezogen, werden müssen, ((fine (Ü((Ü(t;ü;^^^ ' Bas Berufungsgericht (folgert aus der Aussage der beiden Zeugen unter Heranziehung des Gutachtens Rüsch (S 14) , dass (; die Beklagte beim Abbruch des Kellerpfeilers lie Ar(t®e^jgi:ür verwendeten Mörtels und den dadurch bedingten MangelJffiPSbJS'Vl''' erkannt habe und auch nicht habe erke.men können. fas sung der Sachverständigen Rranz und G-oeschel ausei zusetz en, Dies ward es halb nicht erf nrde rf 1 ch’, weil; 'd;; führungen für die zu treffende ReststeSu^ hat das -Berufungsgerif .4eeiställen' können;,: dass die Art 'des ■;bei;:äin:l;e^ ...^'^.Shd'b't'e'n' Zements für irgend j ernand ^erkennbar Vgewes.lr die;,;lrp|j;d;;es)::':^vffl den Einsturz des Pfeilers urs war, so hatte sich für die Beklagte zu 1) aus dem Abb. von' de:l;;.Beklagt;en zu 1) ' gestellten Bau leiten | Es ist' nichb;;;;wie; diedevision meint, seibstverstähdlil eiri;, Bauunternehmer^ Bauleiter; stellt', damit herrh gegenüber' 'weitere;:'Vertragspflichlen neben denjer aus.'/dem Werkverträge übernehme. nicht nur:, gegenüber der Baut sond'erh gegenüber dem Bäuherrn haben mag', sc handelt e;; diesem/gegenüber' stets nur im Rahmen des': zwischen Baud und 'Bauunternehmer bestehenden Werkvertrages, Deshalb'!; 7 = ) Soweit sich die Revision gegen die Beklagte zu 1) richtet;, ist sie hiernach unbegründet* - : Es bedarf keiner Prüfung, ob die Gründe zutreffen, aus ;-< ;denehj§II3^ de^y-Be für den entstandenen Schaden verneint, denn diese Haftung entfällt schon deshalb, weil ein ihm etwa- zur-fast fallendes Yerschu 1 den ■ für.den Schadeii’■■ nicht■ ursäch 1 ich^:-war.■. Hach‘ de_n ■ -::-iü in den Tatbestand des Berufungsgerichts’übernommenen Feststellungen der Sachverständigen lag die Ursache für'-dexi"Ein-w& stürz des Pfeilers nicht in seinem Querschnitt oder'seiner . achten der Sachverständigen und den Pest Stellungen des oienphf;V fungsgerichtä die Ausmasse des .Pfeilers keihehylhlasst denken''zu”geb§ev7Yt;::^ ur yRBll Die Revision war daher mit der sich aus § 97 ZPO er-^YY

Zitierte Normen: § 278 BGB § 635b BG § 282 BGB
BGBdBerufungsgerichtPfeilerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 24 . Februar 1954
Jodas „ Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a m;e n d e s V o 1 k'e s
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der P<
.In dem Reehtssfr|r%: AG-«- in H
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 vertreten durch den/ vorsrand.? Generalkonsul:■
'	9:MageriH,: fxderheki:agtet7‘’:-
' Berufungsklägerin "und■ Revi-süonsklä	/	„vVh
-Pro z e s s b ev oIlmächtigter; Rechtsanwalt Pr,
 gegen
L) d ie Bauunt ernehmung ■ S
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 in
't;'.44-:;	-Uni i^Bekkägfä^
V'	■	U:V- ;v9ü 4miseru^	und	V
Revisionsbeklagte 8
-Pr02esscsvoIlmächtigter; Rechtsanvvalt Prof.3)r.\
211 den Ingenieur Gustav SJ
in Mi
 Ipd	hlTV-	9	V’	-	Beklagten,	iBerufungsbekiagten’'
VpV-h	v	;undV Revisionsbeklagten,
: -Prozessbevollmächtigter;. Rechtsanwalt Pr..
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Februar 1954 unter Mitwirkung des Seiiäts-präsideriten Dr/ Ganter und der Bundesrichter Pr,' Seiowskyp . -Dri -Pelbrüclc'l Pr» ’Haidinger und 'Art! für Recht erkannt;
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Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des .Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9« Pezem-ber 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
• Tatbestand s ■*
jt': '	■
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in	gelegener
 Lagergebäudes, das vor etwa 70 Jahren erbaut wurde. Es bestand Ursprung lieh, aus Keller und Erdgeschoss /.blffber dem Erdgeschoss befand sich noch ein Lagerraum mit hölzernen Dachbindern, Der östliche Teil des Lagerhauses wurde im Jahre 1925 aufgestockt, Im 'Jahre.1946 wurde damit begonnen, diese‘Aufstockung nach ’"“ "Westen zu verlängern. Die Konstruktion sollte derjenigen des Jahres 1925 gleichen,, Man wollte jedoch in dem neu zu errichtend en Bauteil eine: höhere Tragfähigkeit erreichen. Die'Klägerin gab zuerst der Birma	inJSünchen	denBau^
Die.1 :eiJeSht e:’ ■ j edööhvdie 'übernahme .des Auf trags ab,“ Vor der■
; leSnung hattesie schon mit dein Beklagte n z u. '2)wegehO'SeF"l^^^'
' "t is .eben Bere chnu ng ' Ve rb i ndu hg auf ge hdmmen J; 'Sach 1 er Ablehnung :; be au;lf h ag te:"d I evtl äg e r i n' den Be klagte n ""zu : f jmx t J:ä eh; s tat il::"r"; '■sehen Derechnuhg ' des." Aufbaues:.:;uhd;7iiä	mit den
■ B äuä'r b e i t	Ünt er ; Au sä c h fu s's ; der"“' Ei I:.ahkö nst rukt ion und:
’'"i'fs;i^	erteifte'dfe	;KlaJly-:":.
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;iigt,'dlff;dem Torlageschreiben wurde Ar cfiltlR	äis:y®ff
 verantwprtlicher Bäuleiter bezeichne11 “ttbfgj
 zu l) führte den huftrag;In der' Zeit’;dolsf Sommer 1948 -nach den ihr übergebenen Plänen aus, hach übernähme der Bauarbeiten durch die Beklagte zu 1) übernahmen '7 deren Angestellte die verantwortliche Bauleitung, Der Beklagte zu 2) lieferte die von ihm übernommene statische Berechnung am 9» Juli 1947 an die Klägerin, Diese legte die Berechnung am 25, November 1947 der Lokalbaukommission zur:Genehmigun vor. Die Beklagte zu 1) erhielt die statische Berechnung erst, als der.Bau fast vollendet war. Bei der Ausführung der Arbeiten musste sie zwei im Keller stehende Pfeiler entfernen, um' die 'erforderlichen ,'Pundamentplatten auf dem Baugrund aufsetzen
 zu können,- An Stelle der abgebrochenen wurden dann Pfeiler aus Stampfbeton gesetzt. Um die Mitte 1948 wurde der Bau der-Klä-. gerin übergeben-
In der Facht vom 1S./19= Januar ,1949 stürzte .. der We.s.t-, teil des Gebäudes ein. Die Parteien sind 'über "tie; 'Ursache . des Einsturzes dahin einig? dass ein Pfeiler im’.Eftgeschbs sides. ,..b Altbauteils die hohe Belastung nicht ;trageh 'ko'^ drückt wurde? weil er ans zu dem Beil schlechten Ziegelstf1^ mit Kalkmort^	war
■' b Die-bif^gerin beauftragte Ä	die'''Belcl^|'^
zu l) mmt’bM	von Sicherung^	an';:dem	Gebäude.''
DieBe klagte: ;hü ; if /.berechnet	/BMI ’Die Elägeg	b
rin verwe;ifertejedoch' die Bezahlung'.d£eses: Beträges ? 'weil/f die B eklagt e ■/hüb f-f ;bfuh 1 ’den lins furz b v e rant w o r;t 1 ich lae	/ // ■ b/’;b b//
b	'macht	als	Ge-
s amts chuiäher :für Ikh/.S chad en ^ veräntwort 11 ch?// lianis ^ in den'' Vorinstanzah®
Die Beklagte zu 1) 'erhohl:Wi&	die
 Klägerin .zur Zahlung'; von 12.625-?ll DM nebst^ Zinsen- ab 1„ Juni 1949 für die geleisteten Sicherungsarbeiten zu verurteilen ..	b;bu:bb :/b;;• bbbbbllh JAh: ■ b:	;	hhb
 Das Landgericht hat die-Klage ab	die"	Kläge-
rin nach dem'Antrag der Widerklage verurteilt„ 'Ihre Berufung blieb erfolglos«	.'-IIS
Mit der Hevision erstrebt die' Klägerin die Abweisung der 'Widerklage und die 1 Verurteilung der, Beklagten zur Zahlung ,v°h 65o000. DM nebst Zinsen! Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
-4-
Entseheiduncsgründes ■
I*	1«)	hach	dem	Tatbestand' des Berufungsurteils wurden die
 Aufträge an beide Beklagte von der Bauleitung der'Klägerin erteilt , die'von dem Architekten	geleitet wurde.
In den EntsCheidungsgründen (3 9) stellt das .Berufungsgericht fest, die Klägerin habe diesem Zeugen die Führung der mit dem. Bauvorhaben. zusammenhängenden Geschäfte’;allein überlassen, 'er.'^ habe die Verträge mit den Beklagten entgegen der sonstigen Gepflogenheit im Baugewerbe nicht schriftlich, sondern nur mündlich abges chice sen.- er habe die 'fÜridiV	des-'	lll
 Bauwinkes notwendigen Verhandlungen getührt und ’ die. Anweisung V«
Es '; zieht daraus äeh'';iclilus:s	r:,!!-"-
der' hach aussente	Vertrete';:
e3h-±;riVv.gewesen» Deshalb veiwehrt 'das ■ Berufungsge-' 1/ ■; fhicif'1: deh'hiagirin::die. Beru$ung'.äu f1 intirne':§eselranlungin V■,11;.
'ieihintVlll^	’;di'i,.':VQfc
e , hierglgen^ericfitf tin Änghiffe der Revision sind nicht'' gbn echt tent i^liBa die^ Klägerihleihe: ienichtigung^ d Tatbestandes iniebt /beähtragt hat, .snhänh sie' die Festste!- ;. iung, dass	die Verträge mit den Beklagten abgesÖteöS--
seh hati 'nicht deshalb als aktenwidrig rügen, weil sie im .: Schriftsatz vom 18„ Januar 1952 Seite 4 fSl 14-2 R) vorgetra-; IV gen haty:	habe	nur	die.	Vorverhandlungen	geführt	,	der
 Auftrag an die Beklagte zu 1) sei während eines Urlaubs des Zeugen	vom	Vorstand der Klägerin'endgültig schrift-
lich erteilt worden. Was die Klägerin über die Vorbildung des Zeugen und über seine Stellung in ihrem Betriebe vorgetragen hat, könnte nur dann und - insoweit Bedeutung gewinnen, als die Klägerin dartut, dass der vom Vorstand abgeschlossene Vertrag einen anderen Inhalt hatte, als ihn das Berufungsgericht feststellt. Dies hat die Klägerin nicht getan.

2,) Der Zeuge	war von der Klägerin zunächst
 als Bauleiter bezeichnet worden, an seine Stelle trat, später ein Angestellter der Beklagten,
 Die Bestellung eines "Bauleiters" beruht auf § 72 der' Bayerischen Bauordnung vom- 17, Pebruar 1901 .(GY Bl: 87)° Diese ■Bestimmung ist von den späteren Änderungen der BäüordnungV::Y: Yf durch die 7?erOrdnungen vom ,3, August 191Ö’ (’GY Bl 403) (fo'YJtti
 i§li''(Gf;ll "359) ? flof 'SejpteniberY^
'her ^'(GY Bl;: 289B' 5» Bov elfer W	27, Novem-
ber 1941 (GV Bl 182) und 11, Pebruar 1943 (GY Bl 11) nicht ^
b e fÄht Ywfrdfbl IKtBSaK ■	KB	Al
7;/KB- Die. Bauordnung verwfist in ihren Eingangsworten auf f I 367 Br 15p § 368 Br 3 und 8^StGB;und' auf einschCägige Vorschriften des layer is che n p olize is traf ge Set zbu che 1,1 Bach . § 7 2 ■ÄhsfitSatzl	^’d'efflaüfextuhg	Yb
 Bau md is t e r.t ö d e r Y Sau hand we r k e r 'f e r Polizeibehörde vo n dem DK t|D 7. Bauherrn	mit; Bef'" jinreichung-tdes Bauplanes oder spä-
testens be f fl i|n mi;; der"' Arb f i t eh; na mlaf tzu' ■■' ma che n K- BB' hat” ’die’-'"'
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Sicherung Bef '/Bäufofde^	19G9K;
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Jiff§YPin'■Bf.r'Bntsch 1 i'e'ssu hg ‘IesfStäatsäihisteriufes ■ desK-innerrf;.
y;Qia;'.:3:,:; .April: 1939. fry3>64p.;:B&;;'.6Y;;|a^	Ehgleff-IÄÄ
Bayerische Bauordnung::IGKKAuf'2|^f ^	§ fff umKKK
schriebeh und 3 von derjenigen des yfrfiberüfliöhen.. Ar chitekffh f .abgegrenzt, "fr; " ist' der jehige ,' näch'Sessen '-'Anweisu^ die Erfichtu^	•	Seihe	Tätigkeit	'."be-'
zieht s ich " auf :Änördhuhgen f “': e:7c:th; E-B B c-B - eur '' Ä.f "f7K;'Y::-die zur Durchführung eines Baues erforderlich sind"; er ist den B e\h ö r de n gegenüber für die plan- und bauordnungs-
mässige: Ausführung des Baues verantwortlich" ■ ,.......... "er7hat
 die Weisungen der Polizeibehörden und ihrer Organe entgegenzunehmen und für ihren Yollzug zu sorgen", Dagegen ist der freiberufliche Architekt Sachwalter (Treuhänder) des Bauherrn,
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"Ihm obliegt die Bauvorbereitung, d.h,. er trägt clem B a u -h e r r n gegenüber die Verantwortung für. die plan- und ord- ; nungsmässi'g'e' Ausführung des Baues"!
Das;■Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte' zu 1) den Bauleiter gestellt habe, es betrachtet diesen als';/' ihren Erfüllungsgehilfen im Sinne des-.§ 278 BGB,. verneint aber im ^rgebn^s'Verschulden.-- Es erörtert auch die Möglichkeit einer Haftung der Beklagten für den Bauleiter aus § 831 BGB'" und’ verneint sie mit der Begründung, der Beklagten stehe'der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB offen, die Klägerin habe : .deshalb ihre ^Ansprüche .'..gegen die Beklagte, zu 1,); nur auf ver-"';'';'1 :;tjag^iphe^ Haftung im Zusammenhalt" mit § '278; BGB gestützt» "'jpa :niclitl;.,;d.a^	,	dass	'die	Beklagte 'den.
iastnnisbeweis ' .geführt oder . auch nur angetreten .'hätt.ek''Oäer'''';>'rf ;dasa;:f ie)'8Ö	auf die ‘Ihr .etwa zu stehenden 'Insprüche aus^'-'
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Ins' dein'"M\£ä^aiimenhang ergibt sich, jedoch, ;dass .das Berufungsgericht neben einem Verschulden des Bauleiterstaucif;eine;'Hechts-Widrigkeit"Verne will» Balls dem Berufungsgerichtfdarin ': zu f olgelt^ istl:;':i'ass' dielBeklagte zu 1) und Ihr; Bauleiter, alles
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 getan habehl wozu''sie gegenüber her Kläger in; ren,'; Sahn liegtiluch in 'her ■;Verneine	Rechtswidrigkeit
 kein Rechts irrt uni, und; aus diesem Grunde bedarf eih®feituhg7fl nach § 831 BGB keiner Erörterung,
II „	Wie das Berufungsgericht zutreff end ausführthattä' lie1
Beklagte zu 1) das ' übernommene' Werk mangelfrei/herzuStef ieü"lf ('§ 633 BGB); sie musste es . mit. der nötigen Sachkunde und nach'; den für ihr Gewerbe allgemein gültigen Regeln ausführen; sie war auch verpflichtet, die ihr überlassenen Zeichnungen und Unterlagen sachkundig nachzuprüfen und die Klägerin über Mängel, die sie erkannte, und über Bedenken, die sie hatte, auf-' zuklären. (RG Warn Rspr 1919 Br 96; SeuffA 79 Nr 25; DJ 1939, 104), Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersätzen-
•	sprüJJ^	unbedingt' "ein fe'rsb&üideh''der Bek:
. vöra^	.dann. begrUndef^'t	den	1
zu Vertreten hat ( § 635bBG;B)b: :;;B.gigericbtig --prüft' dato Berüfiugsferiknt"l ob die^ Beklagte alle ihre Verpflick ?aus demwWerkverträge ordnungsmässig erfülltwoder etwr solche verletzt hat5 ess-erwähnto:dabei :d±e Sorgfaltsp: ’'iushesondere" (S 9)t	'	'	V	.’--b	./	k
la) .Die Beweislast dafür, dass die Beklagte zi .Umstände zu vertreten habe, die zu dem Einsturz geführt-obliegt grundsätzlich der Klägerin. Diese'Beweislast' sich zwar bei einem Werkverträge nach ständiger* Recht dann ändern, wenn sich aus der Sachlage-zunächst der : rechtfertigt, dass der Unternehmer die ihm'obliegende faltspflicht verletzt hat (RGZ 86, 321; 124, 49 [3X1 \ .148 ^5^;., 160? ,153 /1557; I69, 84 ßlj\ BGHZ 8, 239': mit weiteren lachweisen)wenn insbesondere die Ursac Schadense'ihtritts aus einem Gefahrenkreise hervorgegk
*	für den im Zweifel der Unternehmer verantwörtlich ist1 'darf "hier“'ebensowenig wie in den Bällen RGZ. 148, 148 -und B&HZ 8, 239 /?4l7 et&er Entscheidung,- ob dieses 2
aus einer entsprechenden Anwendung des'§ 282 BGB oder 'dem Rechtsgedanken des Beweises des ersten Anscheins ten ist; 'in jedem Palle ist es Sache der Klägerin, zd diejenigen tatsächlichen Umstände zu beweisen, aus de genannte rechtliche Schluss zu ziehen wäre. Es kommt entscheidend darauf an, welche Aufgaben die Beklagte hatte« _	,	-	"	-	k
2«) Die Beststellungen des Berufungsgerichts u auf:das vor dem Rechtsstreit eingeholte Gutachten des Br. Rüschy DirektorsMerrAmtlichen Materiaiprüfsteile der technischen Hochschule ingestützte Torti Parteien geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass der eiij ■Pfeiler mit seinem Grundriss von 90 x 90 cmechon wege Grundrisses zu. schwach gewesen wäre. Der Grund. seines
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gens wird, vielmehr darin gesehen, dass er aus zuin feil schlechten Ziegelsteinen bestand und dass er mit Kalkmörtel gemauert war. Die 'Beurteilung hat daher davon'auszugehen, dass der Schaden nicht- eingetreten wäre, wenn der Pfeiler aus 'einwandfreien Steinen mit Zementmörtel gebaut-worden wäre. Bas Berufungsgericht erwähnt (S 15) die Meinung des Sachverständigen;, dass der eingestürzte Pfeiler handwerklich mangelhaft gemauert war und dass seine Standfestigkeit, wäre 'die; Iahe rung richtig ■ ' vorgenommen worden, auch dann gewährleistet , gewksen’wäre, wenn “ein;'anderer als Zementmörtel verwendet worden wäre; seine Ausf;! fühbungen lassen jedoch1 nicht mit Sicherheit -erkennen, ob es sich dieser’ Meinung anschliesst„ Bine Pestsi:eliuhg, .dass dieVvVl: Terwehdurig des Ealkmörtels für den Einsturz --ohne jede Bedeu- S tUng gewesen wäre, Vlie|||^	Berufungsgericht
 hatVkiegaugehso^	ist	nur
 dann' hi cSt;	'	der	sich bis t e	dl	i
.liöhkeiien ’hüddem|elbe rebhlffi’Ä
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 st immuhg eh für ;'Vd ieV ’Vfr g ehüng dv cn Bau lei s tu ngen; . ( E irr;il| 6 öfkÜhdi'.) 'die illgemeinen YertMgsb’ehi:n|ungeh’’¥ür die ;Ksiühruhg von 1 fBaüiel:s^ühgehr|'Eih’196.1 )'VpVVl.:^	Yerdin-	Ig’Sh
 gungs Ordnung ’für Baulei s tu hg e h (VQB)züs amme h|e ja s s t s ind , aus-1 drüVcklich oder st ills chweigend. zu dem Inhalt: der ifertragsbezieffi geh zwischen’ der Klägerin.'üha her’ Be'kiagt|en zu B)')■ gemacht”
■word eh Vs i nd. I) i e : YÖB .ist.’ ;f Ür 'Vs i c'.h ’ a lie in we d er /' Gesetz na ch '• Yer-'
’ ör ä nu hg, V s i e k ö knl e 'als o ,' we In' ■' s"i e”"Hi o EtV ’ V e rtragsinhal f g e w o r -'V den;''ist:j,; keine unmitVteibar^ Anwend^	(:Staudi,hger-Kober	'V
1Ö„V'lufl Yorfeem.::' 20, JöVyqiv i|'V''§31.-.MB'|v Soweit aber ihre Vor-’. KV Schriften sachlich nicht im Wilerspruch zu denjenigen des Bürgerlichen .Gesetsbuches’ s’tehh^^^	auch	ohne . Aufnahme in
 den Yertrag^ihsof ern’von Bedeutung', als sie .uhier: den 'heutigen Umständen einen ’Anhalt da|tir geben, was im Baugewerbe als üblich und den Beteiligten zu demutbar angesehen werden kann.
Bach Bin 1961 § 4 Ir. 2 Abs 1 hat der Auftragnehmer die' , Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrage aus zu-
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 führen und dabei die anerkannten Segeln -der Technik r geset s liehen . u nä' pol i z e i il c h en V o r a ehr ff t e n/ zu ■' he a chj .■
' kehrt 'bleicf)fiJ r..fuftraggeher’-füfh’te|he:flngaher... Ano;. oder Lieferungen nach § 4 Ir 3 aaO verantwortlich»
Eine Verpflichtung des Bauunternehmers, auch ^Bauherrn gestellten Baugrund, auf-Beine* .'Beschaff enhei r inlnilf^	'..fü'::n:hfersuch
'no ch ■ in, der -TOB.; äüsürückfiofi)''fesl2|Xeg|;r|vgliHerde^||) und Gefahrtragung im_ Bauvertrag /t.951/. S 22) j sie'wi. der Hechtsprechung und dem Schrifttum zwar nicht ein aber doch jetzt überwiegend grundsätzlich be-jaht, in1 Umfang allerdings vom Inhalt des Vertrages und den ti ;■ jhen,thns tahden :’a^bhühgig-:gamlcfb lf:Stauf:i^
'MM'-ilÄ-' t^S?S111" 1 ®Kphi0f' %:4-5; |
Wird, wie im vorliegenden Palle, der ünternehf mit der■Errichtung .eines völlig.neuen’Gebäudes beaufi .dern mit einem-Aufbau auf vorhandenen Pundamenten.od^ Aufstockung auf einem vorhandenen Untergeschoss, so d dieUntersuchung der. Bundamente und -des Untergeschoss': selbe gelten wie für den Baugrund. Eine Haftung der I zu 1) kann daher nicht- schon mit der Begründuhg abgell ’ warte; n f d äsfs- "äär	e|,ier )h['ei' ■ Brt eilühg	|
Vorhanden und :nihhtiGe^ensf).Bauaüfir ügifiarll’1|
..:■ 1	1 ;4 = 'lifahälishidas:|.;).die’ Sl^ägef xu;uilhnhrl.vorBaub
■ Be klag i en ; zü’ 2);’)gelief ert e"" st af ihhh|:;)gei’e chnu ng d er B Z'f ’;lf ' nickt 'einmal" zurlins iaht" 3vofgef e|tsondern er hakezu' vollendeter Fertigstellung des Bauwerkes ausge hat„ folgert das Berufungsgericht (S 11), dass sie di ie zu 1) auf die rein handwerkliche Ausführung der al Bauarbeiten beschränkt und von der geistigen Mitwirku; Bauvorhaben ausgeschaltet habe» Es bedarf keiner Prüf
 dieser Schluss auf eine von der’Klägerin beabsichtigte Ausschaltung der Beklagten zwingend ist. denn es ist dem Berufungsgericht jedenfalls in dem weiteren,Schluss zu folgen, ■ dass die Beklagte zu 1) Mängel der statischen Berechnung bei Ausführung der Arbeiten nicht erkennen konnte„ Da, vfie a.us-geführt., der Pfeiler seiner Konstruktion nach nicht unzureichend war. so wäre auch aus der statischen Berechnung nur dann ein Bedenken herzuleiten gewesehh'^ehn hie die für den - , Einsturz^ ursachliehen Mängel des "pfeilera^'hätte erkennen lassen» 'Dafür 'ist kein Inhaltspunlrt''^	-
Puh; 1 ;Das Berufungsgericht, verneint (S 11) "entgegen der sonstigen Übung" auch eine Verpflichtung der Beklagten, cäelhattgll: die Standfestigkeit:)dIsÄKbaues undinsbesondere 'den darin 'thu ■ tffdhdlichen Pfeiler zu. untersuchen» Es entnimmt (S 13) aus Sgt' Üeh ÄSführungen;:der Sachverständigen Pranz:ün<^
:B|t ehkeh gegen d ieStand fe st igke it d er Di... mal elf; lSfi^^r^|;n||:||:h; und nur 2 m hohen Pfeiler schwerlich aufkommen konnten und _	.
"dass es. allgemein üblich sei, Konstruktionen nicht-neu zu-be-re cinld|: -gon. ä e nen;/mäh. /'sleilt s','diä|ä^
diehihneh' zugemüfeteeSelast Üng'; sind"„ Schliesslich stellt {esh'■/ fest;! daäS selbs|Pr^	l^x*a^«h-d[ex*	Kicht-
berechhuhg der Äl^xailer in” der.;"völlig uninteressant" gewäseh sei.:; 'Auch'wendjaaE^	zünaddst^;:;;1
afle'i|i;: geprüfte' Starke' .des :Bfei 1 eifgeliffe|eH;;deh obigen: Aus-/ 1 -l; führungen.'für dengBinsturz vcS" so : . wäre |o oh dem. Beru.fungs’gerichf'• darin :iü '? ölgen.dass ; bei d ie-gg. ser Sachlage keine :Verpflichtung Beklagten zu l) ;hesta^.^.gg den hat,. die Standfestigkeit von sich''aus " zu prüfeng/Ba ■die.p"!.; Ursache des Einsturzes in erster Linie in der Verwendung teilweise schlechter Steine und daneben möglicherweise in der Verwendung von Kalkmörtel statt' Zementmörtel; lag, andererseits : aber andere Pfeiler trotz der .Verwendung’des gleichen Kalkmörtels die gleiche Last getragen haben, so hätte die Beklagte zu 1) diesen ursächlichen Mangel überhaupt nur dann erkennen können,'wenn sie den Pfeiler gerade auf die Beschaffenheit
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 der für ihn verwendeten Steine untersucht hatte...iEinc
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TJn tersuchung ist aber dem Bauunternehmer nach § 242 1 keinesfalls zu demutbar, sie würde auch für die weitere' festigte it eines Gebäudes erhebliche Gefahren herbei
;; hier Beyislon'führt" aus',,'"estgelöre'. nicht .nur z\ i 1 iehen ' Wisseh ) des. B-aüf achmanns',; '■ sonSsrni	ntsprechi?-
’heh'auifgest eilt en Bin-Icrmendääs.' Backs'^ mörtel nur mit 7 kg pro qcm belastet'werden dürfe» 1:? ;aber entgegen der Meinung der Revision :weder unstref ergibt es sich aus den Gutachten der §achver|tähdxgeh , sor Rusch gibt diesen 'Wert von 7 kg (S ä seines Gutac für in Kalkmörtel verlegte, Mauerziegel der '(minderwer;: Klasse MZ 100, während er (S 1? pten.}' für ordriungsmäs; gel der Klasse MZ- 15ö': und -‘Verwendung'von': Zementmörte]]; ;lastung von 16 kg als zulässig bezeichnet,,, die hieru überschritten ist» Auch das von der Klägerin vorgeleg vatgutachten des Professors Goeschel (Bl 120 ff) gibt lastungsgrenze von 7 kg nur'für Ziegel der Klasse MZt Deshalb könnten diese Ausführungen der Revision'nur d; ifdütuhg'ihabenih.Weh^
schaffenheit der Ziegelsteine hätte kennen müssen ode man entgegen der Meinung der beiden gerichtlichen Sac digen der Präge des verwendeten &Örtetsleinäbihtn Bedeutung'beimessen und eine Verpflichtung der Beklag 1) zur Untersuchung dieses Mörtels bejahen wollte)-de: dem Gutachten des . Pr ofessors ;’Rus chl|s: 17	f;rht:Seh	f
der lokalbaukommission auf Grund einer lachprüfung au Jahre l|l|f^rrrlümhich’ als 'tZemihtmortelthe
\17,	- Es ist daher dem Berufungsgericht darin zu:fold
 für .die Beklagte zu: 1)' zunächst weder einey■ üntersuchu:; pflicht noch eine Pflicht zur'Geitendmachühg Bede;, stand o	cf;1■	■ -	'
5c') Die Verpflichtungen der.Beklagten zu 1) änc sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts, auch n:

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dadurch, dass sie die unter dem Erdgeschoss stehenden Kellerpfeiler abbrach und durch Betonpfeiler ersetzte. Der damals bei der Beklagten zu 1) tätige Maurer Scheidt hat als Zeuge : (Bl 53) bekundets er habe die Pfeiler mit dem Spitzmeissei auseinahderschlagen müssen; aus der Schwierigkeit der Zer-' • v:" kleine rung hat er gefolgert, es .handele sich um Zementmörtel oder heissen Stumpfkalkmörtel, der Mörtel sei fester gewesen als die Steine, Der. Zeuge	war hach seiner Aussage . ( ;(
 (Bl 50) beim Abbruch der Kellerpfeiler nicht anwesend, er hat das Material erst im zerkleinerten Zustand gesehen, ist aber gefragt wordeh, ob zu dem Zerkleinern der alten/Pfeiler ein Luft-dfuckabdrü	eingesetzt werden solle. Der gerichtliche
 Sachverständige Franz hält es in seinem BüläcKÖh Seite (BÜv;
 (Bl 85) nicht Bür wahrscheinlich, dass‘aus'dem abgetragenen Xelierp|eiler oder der Preilegung des Kämpfers über dem Erd-geschöss 'f clgerungen auf be-sönders s chlechtes Maüerwerk hä11en gezogen;((wei^	himmi; ((an */ der'Plänfeftiger habe ge-:
v?üsölv;!dass in' den: Akten der (BokaK	von	Zementmar-
iel :die Kedü ,wdf(Wenn (ü^	wüsste	,soü(::cc;;'
 meint der (Sach y ers tänd igeü>:ür hätte aus ’ dem" aügeürägeneh ■Keller|f f iler 'erkennen müssenäass diese' ;Pesistellüng .nicht zutraf, üM er'batte ''auf diese . Unrichtigkeit aufmerksam rnacheh’ müssen. Der Saefi vers'tandige : Professor 0ö'esche 1;fübrt(äüf 'S (O und 4 seines 'Uütaöh'tensg'fBi' 122f lä3) . aus';;((spätestens fei '(dem((: . Abbru c'h der Keil er pff ilär( (Hatte (erkähnt werden müs s en,. d ass (■ ,,■(( diese (mit .Kälkmprtel;gfmäüerl:’:(w	hätte der'
gleiche" $chiüf(s'';für(''di"f Pfelleir im Erdgeschoss gezogen, werden müssen, ((fine (Ü((Ü(t;ü;^^^	'
 Bas Berufungsgericht (folgert aus der Aussage der beiden Zeugen unter Heranziehung des Gutachtens Rüsch (S 14) , dass (; die Beklagte beim Abbruch des Kellerpfeilers lie Ar(t®e^jgi:ür verwendeten Mörtels und den dadurch bedingten MangelJffiPSbJS'Vl''' erkannt habe und auch nicht habe erke.men können. Diese das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung sucht die
 Revis ion vergeh lieh■■■mit der Rüge ah2üg^eif^ni''..'ä.äs Bei ; gericht habe ;es\^zii-Ün-re'Gh-t' unterlassen.,; sioliimi der; . fas sung der Sachverständigen Rranz und G-oeschel ausei zusetz en, Dies ward es halb nicht erf nrde rf 1 ch’, weil; 'd;; führungen für die zu treffende ReststeSu^
der ■ Voraussetzung, die'Beklagte zu; 1)1 " dlnen niarer; Rrfüllungsgehl1fen hätte: au sh d:eäi;;; .Umstand a| eh, • dass d ie' ab ge br o denen Eellerpfeiler ■ rj| :|efehtmdrte3.'P: sondern;mlt;Kalkmörtel-;getoaubrtli:';.w ^dem;:)Eh^|i)ni§ der .Beweisaufnahme . hat das -Berufungsgerif .4eeiställen' können;,: dass die Art 'des ■;bei;:äin:l;e^ ...^'^.Shd'b't'e'n' Zements für irgend j ernand ^erkennbar Vgewes.lr i^thteine .Kenntnis ;.der ,3	zu	1)	von	dem	Inhalt
’derlB^	es' an jedem Vonfräg ■ der 1
jg;|bstv:;we:nn-ma^n .jaher;#^	das	.
die;,;lrp|j;d;;es)::':^vffl den Einsturz des Pfeilers urs war, so hatte sich für die Beklagte zu 1) aus dem Abb.
||el;ifr!4eli^	;;
für, dass aus dem. bei den Kellerpfeilern verwendeter. ;b§4htei$^^	Beschaffenheit der Stein.
vShsuinmengebrochenen; Pfeiler hätten'gezogen werden müs; es an jedem Anhaltspunkt,	-	.	•'
,, :	ühreeht	greift	schliesslich	die	Revision
 Ausführungeiä:v;des ;Berufungsgerichts über die rechtlichsI lüng:,d.s's' von' de:l;;.Beklagt;en zu 1) ' gestellten Bau leiten | Es ist' nichb;;;;wie; diedevision meint, seibstverstähdlil eiri;, Bauunternehmer^	Bauleiter;	stellt',	damit
 herrh gegenüber' 'weitere;:'Vertragspflichlen neben denjer aus.'/dem Werkverträge übernehme. Wenn Tau cn'grundsätzlie;. Bäuleiter Verpfliohtungen. nicht nur:, gegenüber der Baut sond'erh gegenüber dem Bäuherrn haben mag', sc handelt e;; diesem/gegenüber' stets nur im Rahmen des': zwischen Baud und 'Bauunternehmer bestehenden Werkvertrages, Deshalb'!;
:Berufün|B;gericlit darin beizutreten7’:'äas.s^ 'der■ BafuTeif imRahmen dieses Werkvertrages;■ Sriüliüngsgehiif e, des' Bauunter-: n ehmer|isi ?dass" ater dem; Uniernehmei- durch'■ seihe?!';;ie'st'IIlühgi;
;kbin^	Verpflichte	.dehf^
teitvaG|is:§hv'YYfYwf Y-:/v
7 = ) Soweit sich die Revision gegen die Beklagte zu 1) richtet;, ist sie hiernach unbegründet* -	:
III. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Gründe zutreffen, aus ;-< ;denehj§II3^	de^y-Be
 für den entstandenen Schaden verneint, denn diese Haftung entfällt schon deshalb, weil ein ihm etwa- zur-fast fallendes Yerschu 1 den ■ für.den Schadeii’■■ nicht■ ursäch 1 ich^:-war.■. Hach‘ de_n ■ -::-iü in den Tatbestand des Berufungsgerichts’übernommenen Feststellungen der Sachverständigen lag die Ursache für'-dexi"Ein-w& stürz des Pfeilers nicht in seinem Querschnitt oder'seiner .	■
Höhe, sondern in der Verwendung teilweise schlechter Ziegel-' _ steine und, wie eingangs ausgeführt, möglicherweise auch in J der”,Vefwebdü^	te	der/.e'fzu'''
Tragfähiglceit des Pfeilers; geprüft■*so”.konnte' er hacfrhe ten der iokalbaukommission^ wenn er sie . einsah,:':’davon aus- < gehen, dass 'Zementmörtel verwendet se'ip er -hatte ausserdem keinen Anlass: zu der’Ännahme , dass bei'einem dieser Pfeiler ..y minderwertige -Steine- verwendet "waren. Scheidet man aber., diese. beiden:^basbM|rentÄsfIhdbläue	nach den Gut-
achten der Sachverständigen und den Pest Stellungen des oienphf;V fungsgerichtä die Ausmasse des .Pfeilers keihehylhlasst denken''zu”geb§ev7Yt;::^	ur	yRBll
 Die Revision war daher mit der sich aus § 97 ZPO er-^YY
-15'-
gebenden Kostenfolge gegenüber beiden Beklagten zurückzuweisen,
 Dr. Ganter	Dr.	.	Selowsky..	Dr.	Delbrück'
für den beurlaubten
BR «Dr» Haidinger	Art!
' . Dr. Canter