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BGH · II ZR 74/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 74/51

Wird der Betrag einer Postanweisung an jemanden ausgezahlt, der sich auf Grund gefälschten Ausweispapiers den Anschein gege ben hat, er sei der Empfänger, so haftet ‘ die Post, auöh i- wenn der Einzahler selbst getäuscht .wurde. Die Post hat auch" im Falle ihres Verschul’--dens nur den eingezahlten Betrag und nicht den etwa darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen. - Prozeß bev\J.lmäeht:i.gte.vs Rechtsanwalt Dr, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung v-m 19* Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Ganter und der Bundesrichter Dr« Drost, Dr, Haidinger,' Dr„ Benkard und Dr* Kuhn für Recht erkannt? nachdem er sich noch vbriiSHBMMt'aus telefonisch un - ' ter dem Namen SBHI vergewissert^hatte, 'b das Telegramm auch bei der Hägerin eingegangen und von ihr ausgefübrt la Das Berufungsgericht hat dem Hauptanspruch mit Kechtaus § 6 &bs 4 PostG stattgegeben, Danach .leistet die P'st-veiwaltung für die auf Postanweisungen eingezahlten Be--träge Garantie, Diese Garantie besteht darin, daß der in der vorgeschriebenen i'onn eingezahlte Betrag gemäß dem in der Aufschrift erklärten Willen des Absenders* Erklärt hat sie dagegen, daß die 7«500 DM an Walter Aflfe d) mit der Kennkarte H 342 169 ausgezahlt werden sollen, mag sie sich darunter auch ihren Kunden Walter A| v--;rgestellt haben. Die Klägerin ist zwar darüber getäuscht worden, daß ein anderer (Z^BK) als .ihr Bankkunde Walter A^BJ^'die Auszahlung der telegrafisch er- Sie ist aber auch darüber getäuscht worden, daß H der Kennbuchstabe und die Zahl 342 163 die Kennummer ihres Kunden Walter AflBpsei, und hat demzufolge den Empfänger als Walter AflHV -Kennkarte H. Zu einer Auszahlung durch die Post konnte es daher nur komfaen, wenn zu der Täuschung, der.die Klägerin zu dem Opfer gefallen war, noch eine Täuschung gegenüber der Post hinzutrat. (S 229) und LG Chemnitz ArchPT 1923, 447 behandelten Pall, daß die Post an denjenigen zahlt, dem zwar nach dem Willen des Absenders die Sendung zukommen soll, der sich aber unter falschem Namen oder einer sonstigen Täuschung an den Absender gewandt und ihn zur Einsendung des .Postüberweisungsbetrages an sich selbst als Empfänger veranlaßt hat (vgl auch LG Königsberg ArchPT 1925, 290; Schneider Arch PT 1929, 280). Es geht vielmehr um den Pall, daß die Post eine durch Täuschung herbeigeführte, aber unter unbestellbarer Kennzeichnung des Empfängers ausgestellte Postanweisung ausführt, weil Hätte es außer dem Kunden der Klägerin einen Walter AtHHft gegeben, der die Kennkarte H 342 165 hat, wäre die Klägerin veranlaßt worden, ihm durch Postanweisung 7-500 XI zu senden und hätte die Post einen Betrag dieser Höhe ausbezahlt, so wäre die Summe demjenigen ausgezahlt worden, dem sie auf Grund* der gegenüber der Absenderin begangenen Täuschung auszuzahlen war. In einem solchen Palle ist der Empfänger mit dem Adressaten identisch; solchenfalls hat die Post den Betrag nicht in Verlust gebracht, sondern sich vielmehr an den ihr erteilten Auftrag gehalten und) an denjenigen gezahlt, der die Sendung nach dem wenn auch durch Täuschung beeinflußten Willen des Absenders erhalten sollte. Hier gab es einen Menschen der gewählten Kennzeichnung nicht, und,die Post hat nicht an einen Walter A_MM|mit der Kennkarte H 342-165* ja, nicht einmal an jemanden ausgezahlt, der sich als dieser LIensch unter Vorweisung einer echten Kennkarte dieses Inhalts ausgab, sondern an den Träger einer Kennkarte, der auf ihr seinen Namen Johannes Zflfe in Walter AHB und seinen Kennbuchstaben und seine Kennummer in die von ihm frei gewählte Kennzeichnung H 342 165 gefälscht hatte. beurteilen, als wenn der Bankkunde der Klägerin die Kennkarte H 342 165 besessen, die Klägerin um telegrafische Anweisung von 7«500 fti hauptpostlagernd gebeten, die Klägerin diesen Auftrag ausgeführt, Z^^durch Zufall davon erfahren, seine Kennkarte, wie geschehen, gefälscht und den Lelrag gegen Voi-j.ago .joiner so vePän- ■ derten Kennkarte ausbezahlt erhalten hätte, oder wenn die Post durch Vorlegung einer gefälschten Postvollmacht zur Auszahlung an einen anderen als den wirklichen Adressaten*veranlaßt wird. Alsdann haftet die Post, weil der Betrag einer unrichtigen Person ausgehändigt worden ist (Schuster, S 86; Aschenborn-Schneider, Anm* 2.) Hit Recht sieht es das Berufungsgericht als leichtfertig an, daß die Klägerin die Postanweisung auf den \7eg brachte, ohne über die Rechtmäßigkeit des telegrafisch erteilten Auftrags, der zudem bei AflHHl «Sb Co. und nach dem Handelsbrauch ungewöhnlich sei, Rückfrage zu halten. Ein Verschulden der Klägerin ist aber nicht nacluMaßgabe' des § 254 BGB, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Haftungsausschließungsgrun-des des § 6 Abs 3 PostG rechtlich erheblich. § 254 BGB ist auf die Haftung der Post nach § 6 Abs 4 PostG nicht anwendbar. Das schließt allerdings für sich allein die Anwendbar- • keit des § 254 BGb nicht aus, da diese Vorschrift z.B. auch bei der vom Verschulden unabhängigen Gefährdungshaftung des § 1 RHaftpflG anzuwenden ist.. Der zu leistende Ersatz richtet sich aber nicht nach Schadensgrundsätzen, sondern nach dem äingezahlten Betrag; muß der Absender für einen in Verlust geratenen Postanweisungsbetrag Verzugsschaden leisten, so braucht ihn die Post auf Grund des § 6 Abs 4 PcstG nicht zu ersetzen. sen Rechtskrei^die Ursache des Schadens liegt: ist der Verlust durch den Postbetrieb,- den Kassenverkehr, verursacht worden, so haftet die Post, während ihre Haftung ausgeschlossen ist, wenn der Schaden durch den '* Postbenutzer verursacht werden ist (Aschenborn-Schnei-der Anm 26 zu § 6; Schuster, S 66, 67» 70, 71). Diese Sonderregelung der Ersatzpflicht der Post schließt es aus, ein mitwirkendes Verschulden des Postbenutzers zu berücksichtigen, wenn es nicht den.Schaden überwiegend verursacht hat und damit die Haftungsbefreiung des § 6 Abs ^ Buchst , a eingreift (Schuster, S 67; Sfiggl, S 299; Aschenborn-Schneider, Anm 26 zu § 6). Daß für die Garantiehaftung des § 6 Abs 4 PostG auch die Haftungsausschließungsgründe des 5 6 Abs 3 PostG in Betracht kommen, von denen allerdings der Natur der Sache nach nur der Grund des Buchstabens a praktisch werden kann, ist anerkannt und nicht zu bezweifeln (Aschenborn-Schneider, Bern 7 vor § 6; Dambach Anm 30 zu § 6; Schuster, S 86). Biese Voraussetzung wird allerdings dann als gegeben enzusehen sein, wenn die Post ein PcJcet, einen Brief mit Wertangabe oder eine Postanweisung infolge mangelhafter, insbesondere ungenauer Adresse an eine unrichtige Person aushändigt •und der Postbeamte trotz genügender Aufmerksamkeit die die Sendung ausgehändigt hat, für den Adrescaten halben mußte (Aschenbom-Schneider Anm 11, A 7c vor § 6; Lambach Anm 4 zu § 49s Niggl, S 296). jenige, dem sis die Sendung l&ushändigt, trotz der Ungenau-igiceit der Ansjhrifu als der - wirkliche Empfänger anzuse-hen ist, und dLe Post brauch^^nicht .Garantie zu leisten,' * wenn der Postbeamte trotz genügender'Aufmerksamkeit die Person, der er die Sendung ausgehändigt hat, für den’* Biu Post hätte sich nicht anders verhalten und müßte haften, wenn der Bankkunde der'Klägerin die Kennkarte ' H $42 165,besessen und selbst den Auftrag, ihm 7*500 M du:?ch telegrafische Postanweisung nach BBBMP haupt- 4 postlagernd zu schloken, erteilt, ZflM aber davon erfah-ren und seine Kennkarte gefälscht hätte und dem Kunden < de]* Klägerin bei der Abhebung des Betrages zuvorgekom- * * * * & EI auf telegrafische Postanweisung, nicht aber die damit ve3*bundene Leichtfertigkeit der Xlägerin für den Verlust auch dann gegeben sein muß, wenn die Haftung der Post eingreift und nicht ausgeschlossen ist. den auf die Postanweisung eingezahlten Betrag hinausgeht, eo ist d:.eser von der Post nicht zu ersetzen, auch wenn die Post «?in Verschulden an dem Verlust trifft.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 6 PostG § 97 ZPO
betragenKennkarteNamePostanweisungSendungPostKlägerinWalter

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:
Rechtssatz:	1
2
3
Aktenzeichen: Urteil vom 21
2364 059 Ö
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PostG § 6 Ahs 4; BGB § 254.
Wird der Betrag einer Postanweisung an jemanden ausgezahlt, der sich auf Grund gefälschten Ausweispapiers den Anschein gege ben hat, er sei der Empfänger, so haftet ‘ die Post, auöh i- wenn der Einzahler selbst getäuscht .wurde.
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Die Post hat auch" im Falle ihres Verschul’--dens nur den eingezahlten Betrag und nicht den etwa darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
§ 254 BGB ist gegenüber § 6 Abs 4 PostG unanwendbar; ein Verschulden des Postbenutzers ist nur unter den Voraussetzungen des $ 6 Abs 3 Buchst a PostG beachtlich.

IIZR 74/51 Dezember 1951
OLG Frank für t/iffain
II ZR 74/51

Verkündet am
2 ? o' Dezember 1951
H i r t h Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des 7 lkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland (Bundespost), vertreten durch den Präsidenten der überp-stdirektion K blenz, \
Beklagten«. Berufungsbeklagten und Revisions-•
Klägerin,
- Prr-zeßbeVollmächtigtei’s ^eehtsanwalt Dre
 gegen
die RflHHHK KflPBBHBjRilial e
durch die Direkt'renMSgp|HH| und tr0
vertreten
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisi ns-
beklagte,
- Prozeß bev\J.lmäeht:i.gte.vs Rechtsanwalt Dr,
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung v-m 19* Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Ganter und der Bundesrichter Dr« Drost, Dr, Haidinger,' Dr„ Benkard und Dr* Kuhn für Recht erkannt?
Die Klage wird in Höhe von 100,-— DM nebst 0> Zinsen seit dem 6« November 1948 abgewiesen« Im gleichen Umfange wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten den beigetriebenen Betrag zurückzuzahleno Die weitergehende Revisi *n der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/a.M« v m 50» November 1950 wird zurückgewiesen«
n • - £.
Dio Ersten der h-evisi-nsi.ns tsns werden der Beklagten auferlegb. Dis Klägerin ha t jed oh 30.--dm r ih:'eruICosieh7«Be:i;ibst« zu-: t??agenc
 Von Hecht-a wegen
 Bund esrepublik telegrafische F 7.500 DM und d: k-sten, jedreh tener 925 DM«
Die Weinb:7ennerei Mitinhaber T.alber AI
 •
Die Klägerin, eine Baak, verlangt v,sn der beklagten
(Bundesp et) die Rückzahlung eines auf r,9tanweisung eingezahlten Betrages v* n e Erstattung v* n 10Q,*-- DM Nachforschungen abzüglich asservierter und zurückerhal-
& C~» in	deren
 ist, unterhält bei der Filiale der KLägbrin ein Bankk>*nt'. Am Samstag,den 60 No-, vember 1948, erhielt diese Filiale ein in	auf-
AflHB & C. » unterfertigtes und den Namen und SflMunterschriebenes dringendes Te~
gegebenes, Hermann
 legramm:"Wir bitten s'*f“rt telegrafisch an Walter et'-'p D^HBBBhauptp" stlagernd et:-p Kennkarte H 342 165 DM 7.500 zu übemveisen st-;p‘Briefbestätigung unterwegs.n Dieses Telegramm herein gewisser Johannes	aufgege-
ben, der das Auf gäbet elegramm mit den angegebenen Namen
 fälschlich angefertigt hatte. Die Klägerin zahlte 7.500
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DM beim Blatant M^Bzur telegrafischen Überweisung an
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"Walter A||H - Kennkarte H 342 165 -■ D^BHH) k&upt- • postlagernd11 ein. Am Nachmittag dieses Tages bat ZMfe im Hauptpostamt DBHBBBum Auszahlung v *n 7.500 fiM,
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nachdem er sich noch vbriiSHBMMt'aus telefonisch un - ' ter dem Namen SBHI vergewissert^hatte, 'b das Telegramm auch bei der Hägerin eingegangen und von ihr ausgefübrt
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worden sei. A!.s Ausweis legte er seine Kennkerte«vpr^
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von der er au:? chemischem Wege die \vKennummer, den-tomen,
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die Namensuntorschrift ünddie'Sersonalangaben entfernt;
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 die er auf den Namen Valter	die	.'Eennummer
1 * * H 165, ein anderes Lebensalter geändert und mit. der
 Unterschrift Walter A^|fc^ersehen hatte« La die Schrift
* ' > etwas auseinandergelaufen war, bauch be er, um jeden Arg«
W'-bn abzuwenden, die Eennkarte ins Wasser, um sagen zu
 können, sie sei ins Wasser gofallen« Der. &chalterbeamte
 in ÜJflHHHi lehnte die Auszahlung mit Rücksicht auf den
 Zus;and der Eennkarte ab, veranlaßte aber Z<|0, den Be-*
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trag an seine Wohnung weiterleiten zu lassen« ZflPgab als Anschrift unrichtig
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tfPfStr« an« Br trocknete die Eennkarte, entfernte auf chemischem '»ege die verlaufene Schrift, präparierte das Papier, um ein neues Auslaufen der Schrift .zu verhindern und füllte die Eennkarte erneub auf die Angaben, die sie bei der Vorlegung in	getragen	hatte,
 aus. Ben ganzen Vormittag des 7« November 1948 wartete er im Hauptpostamt	auf die Ankunft der
 Postanweisung. Uer Schalterbeamte, dem er gesagt hatte, daß in ger
 er verreisen müsse und darum das Geld 'am Schalter
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Empfang nehmen wr.lle, ließ sich die .Eennkarte vorle-, verglich das Lichtbild mit ZflRfcund den darunter befindlichen Namenszug ^alter A^^ftmib der v m* Zfl|B geleisteten Quittung-und zahlte 7«500 BM aus«
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Bas Landgericht wies die Elage'ab,, das Berufung^«
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gevicht gab ihr statt« Bie Klägerin trieb 7.4099H BM beJ.« Mit der Revision beantragt die Beklagte, die KLa^ 'ge abzuweisen und die Elägerin zur Rückzahlung vrn 7.^-00,14 BM zu verurteilen,"während die Elägerin um
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Zurückweisung der Revision bittet«
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la Das Berufungsgericht hat dem Hauptanspruch mit Kechtaus § 6 &bs 4 PostG stattgegeben, Danach .leistet die P'st-veiwaltung für die auf Postanweisungen eingezahlten Be--träge Garantie, Diese Garantie besteht darin, daß der in der vorgeschriebenen i'onn eingezahlte Betrag gemäß dem in der Aufschrift erklärten Willen des Absenders*
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richtig an die nach der Postordnung empfangsberechtigte Person ausgei:ahlt wird«. Das gilt auch für telegrafische Postanweisungen (Schuster, Postrechtspraxis, 1951* S 86$ NiggI, Deutsches Postrecht, 2, Aufl S 293$ Aschenhorn-Schneider, Das Gesetz über das Postv/esen des Deutschen Ke ich s, 2« Aufl Bern A 7 v#r § 6; Dambach, ebens-, 6, Aufl Anm 33 zu § 6,- KG 41 r 102 /TlO/),
Io) Die Annahme des Berufungsurteils, die Klägerin habe erklärt, daß an ihren Kunden Walter	ausge-
zahlt werden solle, ist unrichtig. Die Klägerin hat auf Crund des ihr von Z^^ geschickten Telegramms- angenommen, Walter	wünsche	die	Auszahlung	von	7*500	DM«
Erklärt hat sie dagegen, daß die 7«500 DM an Walter Aflfe d) mit der Kennkarte H 342 169 ausgezahlt werden sollen, mag sie sich darunter auch ihren Kunden Walter A| v--;rgestellt haben.
Unrichtig sind auch die Annahmen der Revision, Adres-*sat und Empfänger seien identisch und die Post habe an den Adressaten ausgesahlt. Die Klägerin ist zwar darüber getäuscht worden, daß ein anderer (Z^BK) als .ihr Bankkunde Walter A^BJ^'die Auszahlung der telegrafisch er-

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betenen 7«.500 El wünschte. Sie ist aber auch darüber getäuscht worden, daß H der Kennbuchstabe und die Zahl 342 163 die Kennummer ihres Kunden Walter AflBpsei, und hat demzufolge den Empfänger als Walter AflHV -Kennkarte H. 342 165 - gekennzeichnet.
Einen Empfänger dieser Kennzeichnung gab es in Wirklichkeit nicht. Zu einer Auszahlung durch die Post konnte es daher nur komfaen, wenn zu der Täuschung, der.die Klägerin zu dem Opfer gefallen war, noch eine Täuschung gegenüber der Post hinzutrat. Sie beging Z0I0dadurch, daß er seine Kennkarte' in mehrfacher Hinsicht fälschte und von der so bereiteten Urkunde gegenüber der Post Gebrauch machte.
Es geht daher nicht um een von der Revision in •
Übereinstimmung mit Aschenborn-Schneider Amu il zu § b
(S 229) und LG Chemnitz ArchPT 1923, 447 behandelten
 Pall, daß die Post an denjenigen zahlt, dem zwar nach
 dem Willen des Absenders die Sendung zukommen soll, der
 sich aber unter falschem Namen oder einer sonstigen
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Täuschung an den Absender gewandt und ihn zur Einsendung des .Postüberweisungsbetrages an sich selbst als Empfänger veranlaßt hat (vgl auch LG Königsberg ArchPT 1925, 290; Schneider Arch PT 1929, 280). Es geht vielmehr um den Pall, daß die Post eine durch Täuschung herbeigeführte, aber unter unbestellbarer Kennzeichnung des Empfängers ausgestellte Postanweisung ausführt, weil
 
ihr ein gefälschter Ausweis vorgelegt wird, dessen Unechtheit sie nicht erkennt. Hätte es außer dem Kunden der Klägerin einen Walter AtHHft gegeben, der die Kennkarte H 342 165 hat, wäre die Klägerin veranlaßt worden, ihm durch Postanweisung 7-500 XI zu senden und hätte die Post einen Betrag dieser Höhe ausbezahlt, so wäre die Summe demjenigen ausgezahlt worden, dem sie auf Grund* der gegenüber der Absenderin begangenen Täuschung auszuzahlen war. In einem solchen Palle ist der Empfänger mit dem Adressaten identisch; solchenfalls hat die Post den Betrag nicht in Verlust gebracht, sondern sich vielmehr an den ihr erteilten Auftrag gehalten und) an denjenigen gezahlt, der die Sendung nach dem wenn auch durch Täuschung beeinflußten Willen des Absenders erhalten sollte. So wie in diesem Beispiel liegt der zu entscheidende Pall nicht. Hier gab es einen Menschen der gewählten Kennzeichnung nicht, und,die Post hat nicht an einen Walter A_MM|mit der Kennkarte H 342-165* ja, nicht einmal an jemanden ausgezahlt, der sich als dieser LIensch unter Vorweisung einer echten Kennkarte dieses Inhalts ausgab, sondern an den Träger einer Kennkarte, der auf ihr seinen Namen Johannes Zflfe in Walter AHB und seinen Kennbuchstaben und seine Kennummer in die von ihm frei gewählte Kennzeichnung H 342 165 gefälscht hatte. Zu der gegenüber der Klägerin begangenen Täuschung kam also noch die Fälschung der Xennkarte Z^^s und die dadurch herbeigeführte Täuschung des aus-sahlenden Postbeamten"hinzu. Ohne diese weitere Täu-
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schungshandlung hätte der Betrag gar nicht ausgesahlt werden können, ■ sondern an die Klägerin zurückgezahlt werden müssen. Die Post hat nicht den ihr erteilten Auftrag ausgeführt, sondern ist einer sie täuschenden Fälschung zu dem Opfer gefallen; sie hat die ihr aufgetra-gene Sendung nicht bestellt, sondern den Betrag infolge der Fälschung der Kennkarte an jemanden ausgezahlt, der unter der Aufschrift nicht verstanden werden konnte.
Sie muß daher gemäß der Garantiehaftung des § 6 Abs 4 PcstG für diese unrechtmäßige Weiterleitung des Betrages einstehen. Der Fall-ist nicht anders zu. beurteilen, als wenn der Bankkunde der Klägerin die Kennkarte H 342 165 besessen, die Klägerin um telegrafische Anweisung von 7«500 fti hauptpostlagernd	gebeten,	die
 Klägerin diesen Auftrag ausgeführt, Z^^durch Zufall davon erfahren, seine Kennkarte, wie geschehen, gefälscht und den Lelrag gegen Voi-j.ago .joiner so vePän- ■ derten Kennkarte ausbezahlt erhalten hätte, oder wenn die Post durch Vorlegung einer gefälschten Postvollmacht zur Auszahlung an einen anderen als den wirklichen Adressaten*veranlaßt wird. Alsdann haftet die Post, weil der Betrag einer unrichtigen Person ausgehändigt worden ist (Schuster, S 86; Aschenborn-Schneider, Anm*
8 zu § 6; Niggl, S 28.6 zu Anm 4). In diesen beiden Beispielen ist zv/ar der Absender nicht neben der Post auch noch getäuscht, wie hier die Klägerin; aber die Täuschung der Klägerin ist für die in FflHHIHHHMi vorgenommene Auszahlung nicht in stärkerem Maße ursächlich
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als Jede irrtumsfrei vorgenommene Postanweisung, die einem Fälscher von Ausweisen in die Hand fällt.
2.) Hit Recht sieht es das Berufungsgericht als leichtfertig an, daß die Klägerin die Postanweisung auf den \7eg brachte, ohne über die Rechtmäßigkeit des telegrafisch erteilten Auftrags, der zudem bei AflHHl «Sb Co. und nach dem Handelsbrauch ungewöhnlich sei, Rückfrage zu halten. Ein Verschulden der Klägerin ist aber nicht nacluMaßgabe' des § 254 BGB, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Haftungsausschließungsgrun-des des § 6 Abs 3 PostG rechtlich erheblich. § 254 BGB ist auf die Haftung der Post nach § 6 Abs 4 PostG nicht anwendbar. Die Garantiehaftung für auf Postanweisung eingezahlte Beträge ist vom Verschulden unabhängig.
Das schließt allerdings für sich allein die Anwendbar- • keit des § 254 BGb nicht aus, da diese Vorschrift z.B. auch bei der vom Verschulden unabhängigen Gefährdungshaftung des § 1 RHaftpflG anzuwenden ist.. Der zu leistende Ersatz richtet sich aber nicht nach Schadensgrundsätzen, sondern nach dem äingezahlten Betrag; muß der Absender für einen in Verlust geratenen Postanweisungsbetrag Verzugsschaden leisten, so braucht ihn die Post auf Grund des § 6 Abs 4 PcstG nicht zu ersetzen. Schadensersatzansprüche, die den mittelbar erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn umfassen, sind ausgeschlossen (Schuster, S 66; Aschenborn-Schneider Anm 2b zu § 6). Außerdem hebt § 6 PostG darauf ab, in wes-
10 -
sen Rechtskrei^die Ursache des Schadens liegt: ist der Verlust durch den Postbetrieb,- den Kassenverkehr, verursacht worden, so haftet die Post, während ihre Haftung ausgeschlossen ist, wenn der Schaden durch den '* Postbenutzer verursacht werden ist (Aschenborn-Schnei-der Anm 26 zu § 6; Schuster, S 66, 67» 70, 71). Die Gründe des Verlustes sind für die Ersatzpflicht der Post solange ohne Bedeutung, als es sich nicht um Gründe handelt, die die Post gemäß § 6 Abs 3 BostG nicht zu vertreten hat (Higgl, S 285; Schuster,’S 67). Diese Sonderregelung der Ersatzpflicht der Post schließt es aus, ein mitwirkendes Verschulden des Postbenutzers zu berücksichtigen, wenn es nicht den.Schaden überwiegend verursacht hat und damit die Haftungsbefreiung des § 6 Abs ^ Buchst , a eingreift (Schuster, S 67; Sfiggl, S 299; Aschenborn-Schneider, Anm 26 zu § 6).
Daß für die Garantiehaftung des § 6 Abs 4 PostG auch die Haftungsausschließungsgründe des 5 6 Abs 3 PostG in Betracht kommen, von denen allerdings der Natur der Sache nach nur der Grund des Buchstabens a praktisch werden kann, ist anerkannt und nicht zu bezweifeln (Aschenborn-Schneider, Bern 7 vor § 6; Dambach Anm 30 zu § 6; Schuster, S 86).
§ 6 Abs 3 Buchst a PostG setzt voraus, daß der Verlust der Sendung durch die eigene Fahrlässigkeit des Ab-
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 Person, der er
24 zu § 6; Bern Schuster, S 8v
 
senders herbeijieführt worden 1st. Biese Voraussetzung wird allerdings dann als gegeben enzusehen sein, wenn die Post ein PcJcet, einen Brief mit Wertangabe oder eine Postanweisung infolge mangelhafter, insbesondere ungenauer Adresse an eine unrichtige Person aushändigt •und der Postbeamte trotz genügender Aufmerksamkeit die
 die Sendung ausgehändigt hat, für den
 Adrescaten halben mußte (Aschenbom-Schneider Anm 11,
 A 7c vor § 6; Lambach Anm 4 zu § 49s Niggl, S 296). Es würde, worauf Lembach aaO mit Hecht hinweist, zu einer erheblichen Belästigung des Publikums führen, wenn alle'ungenau adressier-
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ten Sendungen als unbestellbar behandelt würden; darum muß es solchenfalls dem pflichtmäßigen und sorgfältigen Ermessen der Postverwaltung überlassen bleiben, ob der-

jenige, dem sis die Sendung l&ushändigt, trotz der Ungenau-igiceit der Ansjhrifu als der - wirkliche Empfänger anzuse-hen ist, und dLe Post brauch^^nicht .Garantie zu leisten,' * wenn der Postbeamte trotz genügender'Aufmerksamkeit die Person, der er die Sendung ausgehändigt hat, für den’*
Adressaten halten mußte. In diesem Palle irrt der zustel- *
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lende Postbeamte, der die'Sendung einem anderen als.dem Adressaten aus bändigt; über Wh Inhalt der Anschr^f^,
—* — ■»-----uj. auf der'mangelhaften,* insbesondere unrich-, *
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und es beruht tigen Ansehril
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se] irlft an sich unbestellbare Postanweisung auf Grund de:? gefälschten Kennkarte, also auf Grund der gegen* tibe:? dem Schalterbeamten verübten Täuschung, ausgezahlt.
Biu Post hätte sich nicht anders verhalten und müßte haften, wenn der Bankkunde der'Klägerin die Kennkarte '
H $42 165,besessen und selbst den Auftrag, ihm 7*500 M du:?ch telegrafische Postanweisung nach BBBMP haupt- 4 postlagernd zu schloken, erteilt, ZflM aber davon erfah-ren und seine Kennkarte gefälscht hätte und dem Kunden < de]* Klägerin bei der Abhebung des Betrages zuvorgekom- *
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me3L wäre. Bas zeigt, daß zwar die Einzahlung der 7*500
* * * & EI auf telegrafische Postanweisung, nicht aber die damit
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 des Betrages ursächlich war. Auf die Tatsache der Einzah-’
lung kommt es aber insoweit'nicht an, "da sie immer,, also' x
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auch dann gegeben sein muß, wenn die Haftung der Post
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Bie Revision war daher zu dem* Hauptbetrage zurückzuwei-' * sen. Bamit war zugleich der aus*§ -71*7«*Abs 2 ZPO gestell-* * te Antrag insoweit unbegründet.'
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regelt die Voraussetzungen der'Haftung der Post und. den ifang des zu leistenden Ersatzes ^ausschließlich und Or-’'^* hüpfend (Aschenborn-Schnelder C 6**f vor § 6 PosWf*t8r?'v?'
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den auf die Postanweisung eingezahlten Betrag hinausgeht, eo ist d:.eser von der Post nicht zu ersetzen, auch wenn die Post «?in Verschulden an dem Verlust trifft.
In Hohe von 100,— £1 nebst Zinsen mußte daher der Revision und dism Rückzahlungsantrage stattgegeben werden.
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Die Abweisung der Klage in dieser Höhe ist auch im Kostenpunkt berücksichtigt worden; im übrigen beruht die Kostenentscheiiung auf § 97 ZPO.
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Br. Haidinger
 Br. Benkard

zugleich für dsn durch Urlaub an der Jnterschrift verhinderten BR Br. Brost.
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