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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Oktober 1976 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausgleichung nach 5 A26 BOB in Anspruch, denn sie habe als Vermögensübernehmerin (§ 419 BOB) die Verbindlichkeiten von zwei Kommanditgesellschaften bezahlt, für deren Erfüllung der Beklagte als Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern nach §§ 172 Abs.171, 161 Abs. 2, 128 HOB bis zu einem Betrag von insgesamt 158.005 DM gehaftet habe. Das Landgericht hat nach dem PClagantrag erkannt, das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten. 61 - III ZR 118/60, LM § 551 Ziff.7 ZPO Nr. 6), und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
RechtsanwaltBOBVerhandlungGeschäftsstelleBerufungsgerichtKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TT
ZR 75/7
versäumnis-
URTEIL
Verkündet am
19. Dezember 1977
Kaufmann,
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit.
des Kaufmanns Werner Straße 85 a.
sen.
Beklagten und Revi s i onsklägers,
- Prozeßbevollmachtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
GmbH,
vertreten durch ihren Geschäfts
 Al Tee 54, Fritz
 Klägerin und Rovisicnsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt

Dor TT. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe? hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Cberlandes-gerichts in Schleswig vom 13. Oktober 1976 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Eritsehe!dungsgründ0 :
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausgleichung nach 5 A26 BOB in Anspruch, denn sie habe als Vermögensübernehmerin (§ 419 BOB) die Verbindlichkeiten von zwei Kommanditgesellschaften bezahlt, für deren Erfüllung der Beklagte als Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern nach §§ 172 Abs. 171, 161 Abs. 2, 128 HOB bis zu einem Betrag von insgesamt 158.005 DM gehaftet habe. Mit der Klage macht sie hiervon 50.000 DM nebst Zinsen als Teilbetrag geltend.
 
Das Landgericht hat nach dem PClagantrag erkannt, das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die aus § 551 Ziff. 7 ZPO erhobene Rüge greift
 durch. Denn das am 13. Oktober 1976 verkündete Berufungsurteil ist ausweislich der Akten erst am 10. Mai 1977, also fast 7 Monate nach der Verkündung, in vollständiger Form zur Geschäftsstelle gelangt und am 12. Mai 1977 den Parteien zugeleitet worden. Es ist demnach als nicht mit Gründen versehen ohne weitere Nachprüfung aufzuheben (BGHZ 7, 155; 32, 17 unter II 1; BGH,
Urt. v. 9. 10. 61 - III ZR 118/60, LM § 551 Ziff. 7 ZPO Nr. 6), und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Da die ordnungsgemäß geladene Kl ägor 1 r ; n n dndl"'eben Verhandlung nicht ’"ertreter v°r. errret'i die Entscheidung antragsgemäß als Versäumnisurteil. Von einer Vollstreckbarerklärung war wegen seines nur zurückverweisenden Inhalts abzusehen (ßOHZ 37, 79, 9M.
Stimpel	Fleck
 Bauer
Dr. Kellermann
 Dr. Skibbe