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BGH · n ZR 73/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n ZR 73/75

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung -vom 10. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 321,135 , 02 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Der Beklagte, von Beruf Architekt, war Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, die ursprünglich als GmbH firmierte. Mit dem Erwerber kam es zu Meinungsverschiedenheiten, weil eines der wesentlichen Bauvorhaben der Gesellschaft (Projekt DiflBi) zu erheblichen Verlusten geführt hatte« In einem Vertrag vom 21« Dezember 1968 trafen die Parteien Abmachungen zu dem Ausgleich des Verlustes aus dem Projekt DiH^« Unter demselben Datum schlossen sie einen Architektenvertrag hinsichtlich des Projekts RhIHBIfcder Klägerin« Neben einer Festvergütung war darin ein "Zulagepreis Je fertiggestellte Wohneinheit (WE) in Höhe von DM 1.300" vorgesehen« Der Zulagepreis für 131 WB wurde gleich im Architektenvertrag gegen Forderungen der Klägerin verrechnet« Aus dem Verlustausgleichs vertrag ergaben sich neue Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, zu deren Behebung sie auf der Grundlage einer Verhandlung am 13. Juli 1970 uod eines ausführlichen Schriftwechsels den Vertrag vom 25« November/10« Dezember 1970 (Regelungsvertrag) schlossen« Danach hatte der Beklagte - bei Begrenzung seiner Haftung für den Verlust saldo DiMHB auf 615.000 DM - 100.000 DM bis zu dem 30. März 1971 und 30.000 UM bis zu dem 30« Juni 1971 zu zahlen« Der nach diesen Zahlungen und der Verrechnung mit den Zulagepreisen für angenommene 368 WE im Vertrag zugrunde gelegte Restbetrag von rd. Der Beklagte hat die der Klageforderung zugrunde liegende Berechnung angegriffen und insbesondere bemängelt, daß der Zulagepreis für 411 f mindestens aber 368 und nicht nur 323 WB zu berücksichtigen sei und daß die Klägerin sich gegenüber dem Brlaß des Zinses für 1. Juni 1<970 nicht auf die Verfallklausel berufen dürfe, denn sie habe es im Verhältnis der Parteien zu vertreten, daß die zur Sicherheit abgetretene Forderung gegen die HBI nicht zu dem Ausgleich der fälligen Beträge verwandt worden sei. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch - abgesehen von einer nicht ins Gewicht fallenden Korrektur -auf Grund des Regelungsvertrags für gegeben. Dies wird dem (künde nach von der Revision nicht angegriffen und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Angegriffen wird Jedoch, daß das Berufungsgericht als zu verrechnende Gegenforderung des Beklagten mar den Zulagepreis von Je 1*300 DM für insgesamt 323 Wohneinheiten (WB) und nicht von 411 oder Jedenfalls 368 WB berücksichtigt habe* Diese Rüge greift nicht durch* 1* Schon das Landgericht hat sich in seinem Urteil (S* 12) mit dem Vortrag des Beklagten auseindergesetzt, daß der Zulagepreis für insgesamt 411 WB berücksichtigt werden müsse* Bs bezeichnet Jedoch den Beweisantritt des Beklagten zur Zahl der genehmigten und beim Bauamt ab halber eiten Baugesuche angesichts der Regelung in der Anlage zu dem Architektenvertrag vom 21. Dezember 1968 als unerheblich* Danach habe sich die Klägerin das Recht Vorbehalten, dem Architekten Jeweils Teilleistungen in Auftrag zu geben* Dementsprechend hätte der Beklagte nach Ansicht des Landgerichts dartun müssen, daß die Klägerin ihn mit den Arbeiten für die betreffenden Baugesuche beauftragt habe. Demgegenüber konnte das Berufungsgericht im Brgebnis ohne Verfahrens verstoß davon ab sehen, die in der Berufungs-begründung (S* 19) benannten Zeugen AflHHIB und Thm zu vernehmen* Denn es mag im Sinne des Beweisthemas angenommen werden, daß 411 Baugenehmigungen erteilt worden sind* Damit steht noch nicht fest, und der Beklagte hat Insoweit weder schlüssig vor ge tragen noch inter Beweis gestellt, daß die Klägerin - was sie bestreitet - dem Beklagten einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte* Die Klägerin hat im Regelungsvertrag auch keine Einstandspflicht dafür übernommen, daß dem Beklagten der Zulagepreis für mindestens 366 VE gewährt wird. Der Beklagte macht noch - im Rahmen der Höchstzahl von 411 VE - geltend, bei einem Block E auf Parzelle 333, die an die HBI verkauft worden ist, habe die Klägerin tatsächlich 28 VE statt ursprünglich geplanter 20 VE gebaut, daher habe er Anspruch auf den Zulagepreis für weitere 8 VE. Die dem Berufungsurteil zu entnehmende Auslegung des Architektenvertrags, der Beklagte habe für Wohneinheiten, die nach Veräußerung des Grundstücks zusätzlich errichtet worden sind * keinen Anspruch auf den Zulagepreis, ist möglich und verstößt weder gegen Srfahrungs Sätze noch die Denkgesetze • Die Klägerin berufe sich gleichwohl zu Unrecht auf die Vertragsklausel , daß der Zinserlaß entfalle, wenn der Beklagte mit einer Zahlung länger als einen Monat in Rückstand komme (II 4 d). Dies habe auch insoweit gegolten, als es um die an die Klägerin zur Sicherheit abgetretene Honor arforderung des Beklagten gegen die HBI gegangen sei: Pflicht der Klägerin als Treuhänderin dieser Forderung sei es gegenüber Hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben« Soweit sie auf das Betreuungsverhältnis zwischen der Klägerin und HBI abstellt, setzt sie sich in Widerspruch zu der rechts fehlerfrei getroffenen Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Betreuungsvertrag eine Obhuts-pflicht nur zugunsten der Klägerin geschaffen habe« Der vorliegende Sachverhalt hat auch nichts mit der Frage zu tun, inwieweit den Sicherungsnehmer auf Grund des Treuhandverhältnisses eine Verwertungspflicht trifft« 2« Die Revision ist jedoch insoweit begründet, als es um die Berücksichtigung des verrechneten Zulagepreises von 116 x 1.300 DM = 150.800 DM für die Zinsberechnung geht« Sie rügt zutreffend, daß das Berufungsurteil zu diesem Punkt nicht mit Gründen versehen sei. "Unter der Voraussetzung, daß die Baugenehmigungen für alle 116 Anträge erteilt werden, wird hiermit der dafür Herrn Bflft (Beklagter) zustehende Betrag von 116 x 1.300 DM mit der Forderung der T^BBI aus diesem Vertrag verrechnet.

HBIBerufungsgerichtParteiZulagepreisKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n ZR 73/75	URTEIL	Verkflndet am
21. Juni 1976 Kaufmann,
 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Rudolf
O^^straße
9
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die CflHB Wohnungsbau-Ges eil Schaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ivo DJ^B» Kfli,	S	-	Bf
 Klägerin und Revisionsbeklagtef
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung -vom 10. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden inter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 1975 und das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5* Dezember 1973 teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 321,135 , 02 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1973 von 166.788,30 DM abzüglich am 12. Februar 1973 gezahlter 192.083*33 DM zu zahlen. Die weit er geh ende Klage wird abgewiesen •
Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Beklagte 24/25 und die Klägerin 1/25, von den Kosten der Rechtsmittelzüge der Beklagte 33/35 und die Klägerin 2/35 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte, von Beruf Architekt, war Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, die ursprünglich als	GmbH	firmierte.	Br	veräußerte
 seine Beteiligung und schied als Geschäftsführer aus«
Mit dem Erwerber kam es zu Meinungsverschiedenheiten, weil eines der wesentlichen Bauvorhaben der Gesellschaft (Projekt DiflBi) zu erheblichen Verlusten geführt hatte« In einem Vertrag vom 21« Dezember 1968 trafen die Parteien Abmachungen zu dem Ausgleich des Verlustes aus dem Projekt DiH^« Unter demselben Datum schlossen sie einen Architektenvertrag hinsichtlich des Projekts RhIHBIfcder Klägerin« Neben einer Festvergütung war darin ein "Zulagepreis Je fertiggestellte Wohneinheit (WE) in Höhe von DM 1.300" vorgesehen« Der Zulagepreis für 131 WB wurde gleich im Architektenvertrag gegen Forderungen der Klägerin verrechnet« Aus dem Verlustausgleichs vertrag ergaben sich neue Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, zu deren Behebung sie auf der Grundlage einer Verhandlung am 13. Juli 1970 uod eines ausführlichen Schriftwechsels den Vertrag vom 25« November/10« Dezember 1970 (Regelungsvertrag) schlossen« Danach hatte der Beklagte - bei Begrenzung seiner Haftung für den Verlust saldo DiMHB auf 615.000 DM - 100.000 DM bis zu dem 30. März 1971 und 30.000 UM bis zu dem 30« Juni 1971 zu zahlen« Der nach diesen Zahlungen und der Verrechnung mit den Zulagepreisen für angenommene 368 WE im Vertrag zugrunde gelegte Restbetrag von rd. 200.000 DM sollte ab 1. Juli 1971 mit 10 % Jährlich getilgt werden« Hinsichtlich aller Zahlungen wurde vereinbart, daß der gesamte Restbetrag sofort fällig werde, wenn
 
der Schuldner länger als einen Monat in Rückstand komme. Unter dieser VorausSetzung würde auch der im Regel vngsvertrag vereinharte Zins erlaß für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1970 entfallen.
Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin trat der Beklagte seine Forderung aus einem Architekten-vertrag mit der HflH^-lfllM-GmbH & Co KG (HBI), Bauvorhaben Bad Hoflf^^, ab. Persönlich haftender Gesellschafter der HBI und Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH war Carl	der	in zurückliegen-
den Jahren auch schon für die Klägerin gearbeitet hatte. Zwischen der Klägerin und der HBI bestanden Betfeumgs-verträge, in denen unter anderem die !*Abwicklung der Verträge BiB-DiflHP" durch HBI vorgesehen war.
Der Beklagte leistete die bis zu dem 30. März 1971 zu erbringende Zahlung nicht. Versuche, innerhalb der Karenzfrist bis 30. April 1971 die HBI zur Anerkennung einer Honorarforderung zu veranlassen und mit dieser die Klägerin zu befriedigen, scheiterten.
Die Klägerin hat in dem vorliegenden Verfahren ursprünglich auf Zahlung von 130.000 DM geklagt, dann aber die Klage auf den gesamten Anspruch erweitert, den sie aus dem Regelungsvertrag gegen den Beklagten zu haben behauptet, nämlich 330.024,69 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1973 aus 166.788,30 DM abzüglich am 12. Februar 1973 gezahlter 192.083,33 DM.
 
Der Beklagte hat die der Klageforderung zugrunde liegende Berechnung angegriffen und insbesondere bemängelt, daß der Zulagepreis für 411 f mindestens aber 368 und nicht nur 323 WB zu berücksichtigen sei und daß die Klägerin sich gegenüber dem Brlaß des Zinses für 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1<970 nicht auf die Verfallklausel berufen dürfe, denn sie habe es im Verhältnis der Parteien zu vertreten, daß die zur Sicherheit abgetretene Forderung gegen die HBI nicht zu dem Ausgleich der fälligen Beträge verwandt worden sei.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung im wesentlichen zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
jifat scheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch - abgesehen von einer nicht ins Gewicht fallenden Korrektur -auf Grund des Regelungsvertrags für gegeben. Dies wird dem (künde nach von der Revision nicht angegriffen und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Ebensowenig beanstandet die Revision die rechnerische Ausgangsgröße, die sich aus dem Verlust saldo Diflm nach Zu- und Abrechnung einiger mstreitiger Posten mit 531.600,35 DM ergibt.
 
Angegriffen wird Jedoch, daß das Berufungsgericht als zu verrechnende Gegenforderung des Beklagten mar den Zulagepreis von Je 1*300 DM für insgesamt 323 Wohneinheiten (WB) und nicht von 411 oder Jedenfalls 368 WB berücksichtigt habe* Diese Rüge greift nicht durch*
1* Schon das Landgericht hat sich in seinem Urteil (S* 12) mit dem Vortrag des Beklagten auseindergesetzt, daß der Zulagepreis für insgesamt 411 WB berücksichtigt werden müsse* Bs bezeichnet Jedoch den Beweisantritt des Beklagten zur Zahl der genehmigten und beim Bauamt ab halber eiten Baugesuche angesichts der Regelung in der Anlage zu dem Architektenvertrag vom 21. Dezember 1968 als unerheblich* Danach habe sich die Klägerin das Recht Vorbehalten, dem Architekten Jeweils Teilleistungen in Auftrag zu geben* Dementsprechend hätte der Beklagte nach Ansicht des Landgerichts dartun müssen, daß die Klägerin ihn mit den Arbeiten für die betreffenden Baugesuche beauftragt habe. Dies habe er nicht getan, vielmehr sei sogar die Rücknahme der Baugesuche für 80 WB aus der Gesamtzahl von höchstens 411 WB unstreitig*
Demgegenüber konnte das Berufungsgericht im Brgebnis ohne Verfahrens verstoß davon ab sehen, die in der Berufungs-begründung (S* 19) benannten Zeugen AflHHIB und Thm zu vernehmen* Denn es mag im Sinne des Beweisthemas angenommen werden, daß 411 Baugenehmigungen erteilt worden sind* Damit steht noch nicht fest, und der Beklagte hat Insoweit weder schlüssig vor ge tragen noch inter Beweis gestellt, daß die Klägerin - was sie bestreitet - dem Beklagten einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte*
Es wäre aber seine Sache gewesen dar za tun 9 daß er den Zulagepreis für mehr als die unstreitig berücksichtigten 323 WE verdient habe. Die Bescheinigung der Baubehörde über die Genehmigung von insgesamt 411 Anträgen besagt für diese im Verhältnis der Parteien ausschlaggebende Frage nichts. Die Klägerin hat im Regelungsvertrag auch keine Einstandspflicht dafür übernommen, daß dem Beklagten der Zulagepreis für mindestens 366 VE gewährt wird. Diese Auslegung durch das Landgericht , die sich das Berufungsgericht durch zulässige Bezugnahme auf dessen Urteil zu eigen gemacht hat, ist jedenfalls möglich und ohne Verfahrensverstoß zustandegekommen.
2. Der Beklagte macht noch - im Rahmen der Höchstzahl von 411 VE - geltend, bei einem Block E auf Parzelle 333, die an die HBI verkauft worden ist, habe die Klägerin tatsächlich 28 VE statt ursprünglich geplanter 20 VE gebaut, daher habe er Anspruch auf den Zulagepreis für weitere 8 VE. Hierzu stellt das Berufungsgericht für die Revisionsinstanz bindend fest, die zusätzlichen Wohnungen seien erst später und ohne Zutun des Beklagten errichtet worden. Die dem Berufungsurteil zu entnehmende Auslegung des Architektenvertrags, der Beklagte habe für Wohneinheiten, die nach Veräußerung des Grundstücks zusätzlich errichtet worden sind * keinen Anspruch auf den Zulagepreis, ist möglich und verstößt weder gegen Srfahrungs Sätze noch die Denkgesetze •
II.
Der Ausgangsbetrag von rd. 530.000 DM wurde in der Hauptsache durch verschiedene Verrechnungen, insbesondere
 
auch von Zulagepreisen für weitere 192 WE (damit insgesamt 323 WE) auf rd. 200.000 DM zurückgeführt. Die von der Klägerin verlangten und in der Berechnung vom Landgericht und Berufungsgericht weitgehend übernommenen Zinsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis Bode 1972 mit rd. 130.000 DM sind im Klagantrag vnd Urteil dem Haupt betrag zugeschlagen worden. Die ab 1. Januar 1973 aus rd. 166.000 DM zugesprochenen Zinsen entsprechen mit einer unwesentlichen Korrektur dem Antrag der Klägerin.
1. Die Revision macht gelt end, daß nach dem Regelungsvertrag (II 3) die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zu dem 30. Juni 1970f von den Vor ins tanzen mit 71*837,23 DM angesetzt, erlassen worden seien.
Wohl habe der Beklagte den nach II 4 b des Regelungsvertrags zu dem 30. März 1971 fälligen Betrag von 100.000 DM bis zu dem 30. April 1971 noch nicht bezahlt gehabt. Die Klägerin berufe sich gleichwohl zu Unrecht auf die Vertragsklausel , daß der Zinserlaß entfalle, wenn der Beklagte mit einer Zahlung länger als einen Monat in Rückstand komme (II 4 d). Denn nach der persönlichen und funktionsmäßigen Verflechtung zwischen der Klägerin und der HBI über die Person des Geschäftsführers M^Hi habe es bei der HBI gelegen, den Regel mgs vertrag für die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten ordentlich abzuwickeln ind die Klägerin dabei gegenüber dem Beklagten zu vertreten. Dies habe auch insoweit gegolten, als es um die an die Klägerin zur Sicherheit abgetretene Honor arforderung des Beklagten gegen die HBI gegangen sei: Pflicht der Klägerin als Treuhänderin dieser Forderung sei es gegenüber
 
dem Beklagten gewesen, den Betrag so rechtzeitig einzuziehen, daß kein Nachteil für den Beklagten entstehen würde. Da die Klägerin sich hei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Beklagten der HBI bedient habe, habe diese pünktlich zahlen müssen und, indem sie nicht gezahlt habe, zugleich die der Klägerin gegenüber dem Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht verle tzt.
Hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben« Soweit sie auf das Betreuungsverhältnis zwischen der Klägerin und HBI abstellt, setzt sie sich in Widerspruch zu der rechts fehlerfrei getroffenen Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Betreuungsvertrag eine Obhuts-pflicht nur zugunsten der Klägerin geschaffen habe« Der vorliegende Sachverhalt hat auch nichts mit der Frage zu tun, inwieweit den Sicherungsnehmer auf Grund des Treuhandverhältnisses eine Verwertungspflicht trifft«
Die Ansicht der Revision würde vielmehr darauf hinaus-laufen, den durch Abtretung gesicherten Gläubiger zu dem Garanten der Einhaltung eines dem Schuldner gesetzten Zahlungstermins durch Verwertung der Sicherheit zu machen. Eine derartige Regelung wird allenfalls unter ganz besonderen Voraussetzungen, für die der Sachverhalt nichts hergibt, dem Willen der Parteien entsprechen«
2« Die Revision ist jedoch insoweit begründet, als es um die Berücksichtigung des verrechneten Zulagepreises von 116 x 1.300 DM = 150.800 DM für die Zinsberechnung geht« Sie rügt zutreffend, daß das Berufungsurteil zu diesem Punkt nicht mit Gründen versehen sei.
 
Der Beklagte hat geltend gemacht, daß hei richtiger Auslegung Ton II 4 a letzter Satz des Regelungsvertrags dieser Teil des Anspruchs auf Zul&gepreise schon mit Wert 12. Dezember 1970 von der Forderung der Klägerin abzusetzen gewesen sei. Der erwähnte Passus lautet:
"Unter der Voraussetzung, daß die Baugenehmigungen für alle 116 Anträge erteilt werden, wird hiermit der dafür Herrn Bflft (Beklagter) zustehende Betrag von 116 x 1.300 DM mit der Forderung der T^BBI aus diesem Vertrag verrechnet. " Der Auslegung durch den Beklagten ist im wesentlichen zu folgen, was der Senat selbst entscheiden kann, weil sich alle für sie erheblichen Tatsachen aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Was die Parteien gewollt haben, ist klar dem Berechnungsbeispiel in der Anlage 2 zu dem Regelungsvertrag (S. 2 unten) zu entnehmen. Danach werden "per 31. 12. 1970 *50.800 DM" verrechnet.
In der Zinsberechnung durch das Landgericht war jedoch von den 150.800 DM ein Teilbetrag von 57.200 DM erst ab 1 • September 1971 und ein weiterer Teilbetrag von 93.600 DM erst ab 1. Februar 1972 berücksichtigt worden (S. 11 des Urteils in Verbindung mit S. 4 des kläge-risehen Schriftsatzes vom 15. 3. 1975). Folglich hat es für die Zeit von 1. Januar 1971 bis 31. August 1971 6 % (Jahreszins) von 150.800 DM (= 6.023,70 EM) und vom 1. September 1971 bis 30. Januar 1972 6 % von 93.600 DM (= 2.338,67 DM), also insgesamt 8.362,37 DM, zu viel an Zinsen berechnet. Eine Auswirkung auf den zugesprochenen Zins von 6 % seit 1. Januar 1973 ergibt sich nicht, weil
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auch in der bisherigen Zinsberechnung der Verrechnungsbetrag von 150* 800 DM schon vor diesen Zeitpunkt berücksichtigt worden ist.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Br. Skibbe