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BGH · II ZR 73/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 73/72

Am 20« August 1968 gegen 3.00 Uhr stießen im Nord* Ostsee-Kanal westlich der Weiche Dückerswisch (km 21,3) das belgische MS "Marie Flore" (936 BRT) der Klägerin und das polnische MS "Jozef Wybicki" (5.713 BRT) der Beklagten zusammen« Beide Schiffe fuhren unter Lotsenberatung in Richtung Brunsbüttel« Sie wurden beide beschädigt« Das letzte war "Marie Flore"• Als das Haltsignal aufgehoben wurde, setzte "Jozef Wybicki" alsbald die Fahrt mit "Vorwärts halbe Kraft" und sodann "Vorwärts voll" fort. "Jozef Wybicki" habe ihre Fahrt mit erheblicher Geschwindigkeit fortgesetzt, so daß "Marie Flore" in ihren Sog und sodann an die südliche Kanalböschung geraten, von ihr abgesetzt und gegen das Backbord-Achterschiff der "Jozef Wybicki" gestoßen sei. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage mit dem Antrag auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 2.970,92 US-Dollar und zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages in deren Schiff erhoben. Sie hat die Darstellung der Klägerin bestritten und behauptet, "Marie Flore" sei noch 200 bis 250 m von "Jozef Wybicki" entfernt gewesen. Das Berufungsgericht hält den Vortrag der Klägerin, die beiden Schiffe hätten, als "Jozef Wybicki" bei Aufhebung des Haltsignals ihre Reise fortsetzte, bereits gleichauf gelegen (oder nur im Abstand von etwa 50 m), für nicht erwiesen« Zu dieser Zeit habe "Marie Flore" erst am Eingang der Weiche Dückerswisch gestanden, also rund 600 bis 750 m achteraus, wie die Beklagte mit Recht vorgetragen habe« "Jozef Wybicki" habe daher nicht gegen § 74 Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal (Weiterfahrt nur, wenn keine Gefahr für die durchgehende Schifffahrt) verstoßen, als sie nach dem Halten vor dem Signal wieder angefahren sei« Nach Ansicht der Revision beruht die Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Verfahrens verstoß (§ 286 ZPO). Die Beklagte hatte die Darstellung der Klägerin Uber die Lage der Schiffe in gleicher Höhe» als das Signal wechselte» bestritten und im ersten Rechtszug behauptet» der Abstand der Schiffe habe in diesem Zeitpunkt 300 m betragen (so der nach § 314 ZPO maßgebliche Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 6 (Bl. 162 GA) erklärt: "Die 'Marie Flore' war im Zeitpunkt des Umspringens des Signals von rot auf grün tatsächlich noch 200 bis 230 m vom Heck der 'Jozef Wybicki' entfernt." Hieraus folgt, daß das Gericht der Urteilsfindung keinen Sachverhalt zugrunde legen darf, der für eine Partei günstiger ist, als sie ihn selbst - und die Gegenpartei - vorgetragen haben« Die Beklagte hat auch damit gerechnet, daß das Gericht von dem von ihr angegebenen Abstand von 200 bis 250 m ausgehen würde und ausgeführt, bei diesem Abstand habe ihr Schiff noch ohne Verstoß gegen § 74 Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal mit "Vorwärts halbe Kraft" in Fahrt gehen dürfen, als es grünes Licht erhielt« Das Berufungsgericht konnte hiernach nicht über die Behauptungen der Beklagten zu ihrem Vorteil hinausgehend einen Abstand von 600 m der Beurteilung zugrunde legen, der unzweifelhaft ein gefahrloses Anfahren ermöglichte« Vielmehr mußte das Berufungsgericht, nachdem es den Beweis einer Lage auf gleicher Höhe für nicht geführt hielt, dazu Stellung nehmen, ob der Abstand von 200 bis 250 m, von dem die Beklagte selbst ausging, es ausschloß, daß "Marie Flore", die sich mit Kanalgeschwindigkeit näherte, durch die Sogwirkung von "Jozef Wybicki" gefährdet werden konnte, wenn dieses Schiff mit der Maschine mit "Vorwärts halbe Kraft" und sodann "Vorwärts voll" anging« Hierüber hatten die Parteien in der Berufungsinstanz gestritten. War, wie die Beklagte und Widerklägerin es für richtig hält, der für die Beurteilung maßgebliche Abstand von nur 200 bis 250 m zu gering, um die Fahrt ohne Gefahr für "Marie Flore" aufzunehmen, so hatte "Jozef Wybicki" auch nach der Aufhebung des Haltsignals nach § 7k Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal eine Wartepflicht und keinen gerechtfertigten Grund, die Vorbeifahrt von "Marie Flor nicht zu gestatten. Hiernach ist auch für die Widerklage eine Erörterung erforderlich, ob für den späteren Zusammenstoß die anfahrende "Jozef Wybicki", nicht aber die ihre Fahrt fortsetzende "Marie Flore" verantwortlich is Das angefochtene Urteil war daher im vollen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
schiffenFlormBerufungsgerichtabstehenJozefKlägerinMarieRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 73/72	URTEIL	Verkündet	am
29. Oktober 1973
Werner,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung belgischen Rechts in Firma AiMBBFR^^GJM^S.P.R.L.,	(Belgien),
vertreten durch ihren Geschäftsführer
(Belgien),
Avenue
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte
und
 gegen
die P— lMo a(BHP(Poien), Direktoren, ebenda,
 vertreten durch ihre
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, Dr und Prof. Dr. ■■■ -
v* C
- 2
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-und Grundurteil des 6« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Februar 1972 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 20« August 1968 gegen 3.00 Uhr stießen im Nord* Ostsee-Kanal westlich der Weiche Dückerswisch (km 21,3) das belgische MS "Marie Flore" (936 BRT) der Klägerin und das polnische MS "Jozef Wybicki" (5.713 BRT) der Beklagten zusammen« Beide Schiffe fuhren unter Lotsenberatung in Richtung Brunsbüttel« Sie wurden beide beschädigt«
In der Weiche Dückerswisch mußte "Jozef Wybicki" als Weichenschiff einen Gegenkommer abwarten« Das Weichensignal stand auf "rot". Sie stoppte und ließ sich durch
 
die Weiche treiben. Ihr folgten drei kleinere Schiffe, für die das Haltsignal nicht galt. Das letzte war "Marie Flore"• Als das Haltsignal aufgehoben wurde, setzte "Jozef Wybicki" alsbald die Fahrt mit "Vorwärts halbe Kraft" und sodann "Vorwärts voll" fort.
Die Klägerin hat behauptet, "Marie Flore" sei mit Kanalfahrt (15 km/h) in die Weiche eingefahren. 150 m vor der Liegestelle von "Jozef Wybicki" habe sie ein Achtungssignal (einen langen Ton) gegeben. Bei Aufhebung des Haltsignals sei sie querab von "Jozef Wybicki" gewesen. Sie habe wiederum ein Achtungssignal gegeben, das "Jozef Wybicki" mit dem Signal "Das Überholen wird nicht gestattet" beantwortet habe. Der Signalwechsel habe sich wiederholt. "Jozef Wybicki" habe ihre Fahrt mit erheblicher Geschwindigkeit fortgesetzt, so daß "Marie Flore" in ihren Sog und sodann an die südliche Kanalböschung geraten, von ihr abgesetzt und gegen das Backbord-Achterschiff der "Jozef Wybicki" gestoßen sei. Diese habe fehlerhaft mit der Fortsetzung der Fahrt nicht gewartet, bis "Marie Flore" an ihr vorbei gewesen sei.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 323.973 belgischer Franken und 1.029,21 DM sowie zur Duldung der Zwangsvollstreckung in deren Schiff wegen dieser Beträge beantragt.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage mit dem Antrag auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 2.970,92 US-Dollar und zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages in deren Schiff erhoben. Sie hat die Darstellung der Klägerin bestritten und behauptet, "Marie Flore" sei noch 200 bis 250 m von "Jozef Wybicki" entfernt gewesen.
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als das Signal gewechselt habe und diese Ihre Maschine habe angehen lassen« "Marie Flore" habe ohne Überholsignal und Einwilligung von "Jozef Vybicki" noch ein unzulässiges Überholmanöver durchführen wollen und sei dabei in deren Sog geraten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit die Klage abgewiesen und der Widerklaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält den Vortrag der Klägerin, die beiden Schiffe hätten, als "Jozef Wybicki" bei Aufhebung des Haltsignals ihre Reise fortsetzte, bereits gleichauf gelegen (oder nur im Abstand von etwa 50 m), für nicht erwiesen« Zu dieser Zeit habe "Marie Flore" erst am Eingang der Weiche Dückerswisch gestanden, also rund 600 bis 750 m achteraus, wie die Beklagte mit Recht vorgetragen habe« "Jozef Wybicki" habe daher nicht gegen § 74 Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal (Weiterfahrt nur, wenn keine Gefahr für die durchgehende Schifffahrt) verstoßen, als sie nach dem Halten vor dem Signal wieder angefahren sei« Nach Ansicht der Revision beruht die Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Verfahrens verstoß (§ 286 ZPO). Das ist zutreffend.
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Die Beklagte hatte die Darstellung der Klägerin Uber die Lage der Schiffe in gleicher Höhe» als das Signal wechselte» bestritten und im ersten Rechtszug behauptet» der Abstand der Schiffe habe in diesem Zeitpunkt 300 m betragen (so der nach § 314 ZPO maßgebliche Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 8 Bl. 130 GA» nachdem vor der Beweisaufnahme 630 m - Bl. 60 unten -aber auch 300 m genannt worden waren - Bl. 37 GA). In der Berufungsinstanz hat die Beklagte in dem vom Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils in bezug genommenen Schriftsatz vom 10. Januar 1972 S. 6 (Bl. 162 GA) erklärt: "Die 'Marie Flore' war im Zeitpunkt des Umspringens des Signals von rot auf grün tatsächlich noch 200 bis 230 m vom Heck der 'Jozef Wybicki' entfernt." Diese Angabe entspricht den Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen lii^ppund NH die den Abstand auf mindestens 200 m geschätzt haben (S. 11 BU).
Die Beklagte hat zwar mit der Angabe des Abstandes von 300 m im ersten Rechtszug kein entsprechendes Geständnis (§§ 288» 290 ZPO) gemacht» wie die Revision meint. Denn die Klägerin hatte eine solche Behauptung nicht auf gestellt» sondern die Lage der Schiffe auf gleicher Höhe behauptet und nur bei ihren Erörterungen auch einen Abstand von 200 bis 230 m unterstellt (Bl. 131)« Aber es ist ein seit jeher anerkannter Grundsatz des Prozeßrechts» daß eine Partei» die eine ihr nachteilige Behauptung von sich aus ohne entsprechende Behauptung des Gegners auf stellt» sich gefallen lassen muß» daß diese Behauptung auch zu ihren Ungunsten verwertet wird (sog. ungünstiges Parteivorbringen; Stein/Jonas» ZPO 19« Aufl. vor § 128 VII zu N. 28). Nach dem Beibringungsgrundsatz entscheiden die Parteien darüber, welchen
 
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Tatsachenstoff sie dem Gericht unterbreiten vollen«
Hieraus folgt, daß das Gericht der Urteilsfindung keinen Sachverhalt zugrunde legen darf, der für eine Partei günstiger ist, als sie ihn selbst - und die Gegenpartei - vorgetragen haben« Die Beklagte hat auch damit gerechnet, daß das Gericht von dem von ihr angegebenen Abstand von 200 bis 250 m ausgehen würde und ausgeführt, bei diesem Abstand habe ihr Schiff noch ohne Verstoß gegen § 74 Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal mit "Vorwärts halbe Kraft" in Fahrt gehen dürfen, als es grünes Licht erhielt«
Das Berufungsgericht konnte hiernach nicht über die Behauptungen der Beklagten zu ihrem Vorteil hinausgehend einen Abstand von 600 m der Beurteilung zugrunde legen, der unzweifelhaft ein gefahrloses Anfahren ermöglichte« Vielmehr mußte das Berufungsgericht, nachdem es den Beweis einer Lage auf gleicher Höhe für nicht geführt hielt, dazu Stellung nehmen, ob der Abstand von 200 bis 250 m, von dem die Beklagte selbst ausging, es ausschloß, daß "Marie Flore", die sich mit Kanalgeschwindigkeit näherte, durch die Sogwirkung von "Jozef Wybicki" gefährdet werden konnte, wenn dieses Schiff mit der Maschine mit "Vorwärts halbe Kraft" und sodann "Vorwärts voll" anging« Hierüber hatten die Parteien in der Berufungsinstanz gestritten. Die Beklagte hatte die gutachtliche Äußerung des Hafenkapitäns, der das Landgericht gefolgt war, als nicht ausreichend bezeichnet und sich auf das Gutachten eines anderen Sachverständigen bezogen.
 
Das angefochtene Urteil kann hiernach, soweit es die Abweisung der Klage bestätigt, nicht bestehenbleiben. Dabei kann offengelassen werden, ob - was die Revision rügt - die Aussage des Betriebsmeisters Engelland nicht genau genug gewürdigt worden ist und ob die nicht verwertete Aussage des wachhabenden Offiziers von "Marie Flore" d'Haemer Schlüsse über den Abstand beim Anfahren ermöglichte. Die Klägerin mag gegebenenfalls ihr entsprechendes Vorbringen dem Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung unterbreiten.
Auch die Entscheidung über die Widerklage bedarf erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht. War, wie die Beklagte und Widerklägerin es für richtig hält, der für die Beurteilung maßgebliche Abstand von nur 200 bis 250 m zu gering, um die Fahrt ohne Gefahr für "Marie Flore" aufzunehmen, so hatte "Jozef Wybicki" auch nach der Aufhebung des Haltsignals nach § 7k Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal eine Wartepflicht und keinen gerechtfertigten Grund, die Vorbeifahrt von "Marie Flor nicht zu gestatten. Die durchgehende Schiffahrt hat grundsätzlich den Vorrang vor den wartepflichtigen Schiffen. Hiernach ist auch für die Widerklage eine Erörterung erforderlich, ob für den späteren Zusammenstoß die anfahrende "Jozef Wybicki", nicht aber die ihre Fahrt fortsetzende "Marie Flore" verantwortlich is
 Das angefochtene Urteil war daher im vollen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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