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BGH · II ZR 73/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 73/69

a) Der Versicherungsnehmer einer Seeversicherung hat grundsätzlich den Schaden dem Versicherer auch dann anzudienen, wenn dieser den Versicherungsfall und den Schaden kennt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13* März 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Klagantrag zu 1 der Klägerin bezüglich des von der Beklagten zu tragenden Anteils der Entschädigung für die Propellerschäden von 14 003 DM und für die Nebenkosten von 10 602,92 DM abgewiesen hat. b) hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Teil der zu 2.a) dieses Antrages genannten Schäden, die etwa in der Zeit nach dem 26. 3« festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Anteil von 7»5 ^ von dem Betrag mit Nebenkosten an die Kläger gemeinschaftlich zu zahlen, der hinsichtlich der Maschinenschäden in anderer geeigneter Weise festzustellen ist. Ferner hat sie sich unter anderem darauf berufen, daß die Schäden ihr nicht rechtzeitig gemäß § 42 ADS angedient worden seien. In der gemeinsamen Klage mit dem Anträge auf Feststellung einer Verpflichtung zur Leistung an beide Kläger liegt eine Vereinbarung über das Einziehungsrecht abweichend von § 1282 BGB (vgl. Das Interesse der Klägerin, die Versicherungsforderung durch eigene Klage geltend zu machen, um den Versicherer zur Zahlung an beide Kläger zu veranlassen, kann nicht bezweifelt werden. Den mit dem Feststellungsantrag zu 2 a auf Leistung an die Klägerin allein geltend gemachten Ansprüchen hat das Berufungsgericht für die Zeit nach der Eintragung der Schiffshypothek (26. In der gemeinsamen Klage durch denselben Prozeßbevollmächtigten lag jedenfalls eine Ermächtigung des Klägers, die Versicherungsforderung, deren Einziehung an sich dem Kläger Zustand, gegen den Versicherer geltend zu machen (§ 185 BGB; vgl. Wäre das der Fall, so wäre, wie die Revision mit Recht ausführt, das Teilurteil über die Ansprüche der Klägerin unzulässig und vom Berufungsgericht aufzuheben gewesen, da es in einem unzulässigen Verfahren ergangen wäre. Die beiden Kläger sind aber nicht notwendige Streitgenossen, wie sich aus den Darlegungen über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche ergibt. V« Die mit den Klaganträgen zu 1 bis 3 von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsansprüche - mit Ausnahme derjenigen, die sie mit dem Antrag zu 1 wegen der Propellerschäden erhebt - scheitern daran, daß sie die zugrundeliegenden Schäden nicht binnen 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung der Beklagten angedient hat (§42 Abs. 1 und 2 ADS). 1. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 ADS hat der Versicherungs nehmer einen Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung durch eine schriftliche Erklärung anzudienen. Ein Schaden ist "angedient", wenn der Versicherungsnehmer (oder der Versicherte nach Maßgabe der §§ 53» 34 ADS) dem Versicherer zu erkennen gibt, daß er für einen der Art nach gekennzeichneten, bestimmten Schaden gemäß dem Versicherungsvertrag entschädigt werden wolle (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat eine solche Schadensandienung erst im Schreiben des Korrespondentreeders Dr. SchüfBB vom Dezember 1939 an den Versicherungsmakler gefunden. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, aus dem Schreiben der Maklerfirma vom 25« November 1959, das auf die Police von 1957 Bezug nimmt und von einem Wiederauflebung der Versicherung mit Wirkung vom 26. November 1959 für die Dauer der Eindockung des Schiffs spricht, zu folgern, daß die Frist des § 42 ADS für die im Jahre 1957 entstandenen Schäden erst mit dem Ende dieser Eindockung begonnen habe. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß diese Individualerklärung nicht dahin ausgelegt, der Versicherer sei damit einverstanden, daß alle bei der Eindockung festzustellenden Schäden aus dem Jahre 1957 als rechtzeitig angedient betrachtet werden sollten. Das Schiff wurde auch nicht auf Veranlassung der Versicherer gedockt, wie die Revision annimmt, sondern nach dem Vortrag der Klägerin hatte diese dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, das Schiff werde wegen der Absicht des Verkaufs gedockt werden. Ob die Maklerfirma, die die Deckungszusage auf Grund besonderer Ermächtigung abgab, überhaupt Vertretungsmacht für einen Verzicht der Versicherer auf Einhaltung des § 42 ADS wegen noch nicht geltend gemachter Schäden aus dem Jahre 1957 hatte, was das Berufungsgericht verneint und die Revision ebenfalls beanstandet, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Beklagte setze sich mit ihrem eigenen Verhalten in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise in Widerspruch. Ihre Begründung, die Versicherer hätten ihrerseits die Klägerin veranlaßt, das Schiff mit erheblichen Kosten docken zu lassen, damit beliebige Schäden aus 1957 festgestellt werden sollten, hat im vorinstanzlichen Sachvortrag keine Stütze. 3» Die Revision meint, daß die Andienung der mit dem Klagantrag zu 2 a geltend gemachten Schäden als eine leere Formalität und deshalb als überflüssig angesehen werden müsse, weil die Beklagte durch die Dockberichte vom 7* September 1956 (Anlage A) und vom 8. Diese Dockberichte sind nach dem Vortrag der Klägerin nach Eindockung des Schiffs zustandegekommen, die vom Charterer veranlaßt wurde, als das Schiff von diesem übernommen und anderweitig versichert wurde (Bd. III GA Bl. 565, 566, 567, 814). der Darstellung der Klägerin die Dockberichte von den Experten, mit denen sie in Verbindung standen, beschafft und der Beklagten übermittelt« Aus diesen Berichten sollen sich nach Behauptung der Klägerin die später bei der Eindockung im November 1959 festgestellten Außenhaut- und Bodenschäden ergeben. Die Kenntnis des Versicherers von etwaigen Versicherungsschäden macht jedoch die Andienung durch den Versicherungsnehmer nicht überflüssig (Ritter/Abraham aaO § 42 ADS An. 14). Die Andienung wird daher nicht überflüssig, wenn sich der Versicherer im eigenen Interesse über etwaige Schäden vorsorglich Unterlagen beschafft hat. Präge, ob etwas anderes gilt, wenn der Versicherer sich in Kenntnis der Schäden dem Versicherungsnehmer gegenüber so verhält, daß dieser eine formelle Andienung für entbehrlich halten darf, kommt es hier nicht an, weil ein solcher Pall nicht vorliegt. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte sich auf die Versäumung der Andienungsfrist auch dann berufen könne, wenn die Klägerin hieran kein Verschulden treffe. Ein Verschulden ergebe sich jedenfalls daraus, daß die Klägerin das Schiff während der Andienungsfrist von 15 Monaten nicht genügend auf Schäden geprüft und diese daher zu spät festgestellt habe. Sie ergibt, daß die Frage, ob die Frist auch versäumt sei, wenn der Schaden trotz gehöriger Sorgfalt des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig angedient werden konnte, bei den Verhandlungen ausdrücklich erörtert worden ist. Der Antrag der Handelskammern Brf|HI* und Lü®B sowie der Ha^HB Reeder, das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs bei fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eintreten zu lassen, sowie der Antrag der Makler und Exporteure, nur dem Versicherungsnehmer bekannte Schäden seien anzudienen, wurden abgelehnt (Bruck, Materialien zu den ADS S. Für die Seeversicherung, auf die das Gesetz über den Versicherungsvertrag nicht anzuwenden ist (§ 186 ADS), ist damit die Frage der Bedeutung des Verschuldens für den Fristablauf bei der Andienung unabhängig von den in anderen Gebieten der Versicherung geltenden Grundsätzen über die Verletzung von Obliegenheiten (§6 VVG) und die Fristversäumnis bei Ausschlußfristen (BGHZ 43, 23, 23) dahin entschieden, daß kein Entschuldigungsbeweis zulässig ist. Mit dieser Regelung wird dem Versicherungsnehmer auch nichts Unbilliges zugemutet, so daß die Verwirkung des Entschädigungsanspruchs bei fehlendem Verschulden nach § 242 BGB als unangemessen abzulehnen wäre. 187), soll dem Versicherer eine zuverlässige Unterlage für seine Geschäftsführung insofern gegeben werden, als er nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung davon ausgehen kann, daß diese nicht mehr zu Entschädigungsansprüchen, die z. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, ein Docken des Schiffs, das mit erheblichen Kosten verbunden sei, könne dem Versicherungsnehmer zur Feststellung von Schäden innerhalb der Andienungsfrist nicht zugemutet werden, wenn kein Anhaltspunkt für einen Unterwasserschaden, z. Jedenfalls kann eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach 15 Monaten ab Beendigung der Versicherung Jeden Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer auch bei verborgenen, nur durch Eindocken feststellbaren Schäden ausschließt, nach den besonderen Verhältnissen der Seeversicherung nicht als unangemessene (§§ 242, 315 BGB) und daher unwirksame Regelung angesehen werden. Der Beklagten ist es auch nach den konkreten Umstanden des vorliegenden Falles nicht versagt, sich auf den Fristablauf zu berufen. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargetan, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, bei den Dockungen des Schiffs aus Anlaß der Übernahme des Schiffs in eine Zeitcharter (Dockberichte vom 7.

Zitierte Normen: § 506 HGB § 308 ZPO § 1282 BGB § 62 ZPO § 6 VVG § 242 BGB
VersichererVersicherungsnehmerADSBerufungsgerichtVersicherungKlägerKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk
BGHZ:
Ja
 nein
ADS §
a)	Der Versicherungsnehmer einer Seeversicherung hat grundsätzlich den Schaden dem Versicherer auch dann anzudienen, wenn dieser den Versicherungsfall und den Schaden kennt.
b)	Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt auch dann, wenn ihn an der Versäumung der Andienungsfrist kein Verschulden trifft.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 - II ZR 73/69 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 75/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Oktober 1971
Werner,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Harry
 straße
2. der Partenreederei "CfHHV" L., vertreten durch den Korrespondentreeder Dr. Martin Sch|HB> H|HIB OflP-straße fB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	Allgemeine	Versicherungs-Aktiengesellschaft
 in KflB und	gesetzlich	vertreten	durch	ihren	Vorstand
 Hugo	Hans-Georg	Br^B,	Dr.	Herbert	Bri^, Egon DIBS»
Hans-Wilhelm Wt Carlheinz	Herbert	MifHf > Kurt
 Sch^^p, Dr. Ewald Wif^, sämtlich in Köf|,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Bauer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13* März 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Klagantrag zu 1 der Klägerin bezüglich des von der Beklagten zu tragenden Anteils der Entschädigung für die Propellerschäden von 14 003 DM und für die Nebenkosten von 10 602,92 DM abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht übertragen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist "Partenreederei in Liquidation" des Seeschiffs "Ca^HB"» der Kläger ist als Schiffshypothekengläubiger im Schiffsregister eingetragen.
Im Rahmen einer Flottenversicherung hatte die Hans Krm GmbH, die damals Korrespondentreederin der Klägerin war, ab 18. Februar 1936 für den Dampfer "CaBIHBP unter Beteiligung der Beklagten, die auch als führende Versicherin auftrat, ab 18. Februar 1936 eine Kaskoversicherung unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) abgeschlossen. Anschließend wurde eine entsprechende Kaskoversicherung für das Jahr 1957 mit verschiedenen Nachträgen über ausgenommene Zeiträume genommen. Für das Jahr 1958 bestand eine Stilliegeversicherung. Das Schiff ist 1961 an ein Abwrackuntemehmen verkauft worden.
Die Kläger haben behauptet, daß in den Jahren 1956 und 1957 während der versicherten Zeiträume Außenhaut-, Propeller-, Boden- und Maschinenschäden am Schiff im Gesamtbeträge von 289 131,92 DM entstanden seien, die von den Versicherern zu ersetzen seien. Die Versicherung sei von der Hans Krfm§ GmbH in Vertretung der Klägerin oder jedenfalls auf ihre Rechnung geschlossen. Die Hans KrflB GmbH sei mit der Klage einverstanden.
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Die Kläger haben folgende Klaganträge gestellt:
1.	die Beklagte zur Zahlung eines Anteils von 7,5 io an den durch Versicherungstaxen vom 16. Dezember 1959 betr. AußenhautSchäden und Bodenschäden festgestellten Teilschäden im Betrage von zusammen 122 023 DM sowie
 an dem durch Versicherungstaxe vom 16. Dezember 1959 festgestellten Propellerschaden im Betrage von 14 003 DM und an den Nebenkosten im Betrage von 10 602,92 DM, nämlich insgesamt zur Zahlung eines Betrages von 10 997,17 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
15.	Januar I960 an den Kläger und an die Klägerin gemeinschaftlich zu verurteilen,
2.	a) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, anteilig ihrer Versicherungspflicht aus den für die Versicherung des
D. "Caf^Bi" maßgeblichen Policen die in der Zeit vom 18. Februar 1956 bis 22. Dezember 1957 entstandenen Schäden an die Klägerin zu vergüten, soweit diese festgestellt sind durch die Schadenstaxen wegen AußenhautSchäden und wegen Bodenschäden vom 16. Dezember 1959 in Höhe des Restbetrages von 53 4-98 DM und durch die Schadenstaxe wegen AußenhautSchäden vom 18. Dezember 1961
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im Betrage von 85 663 DM sowie anteilig die Nebenkosten von 3 342 DM nebst 5 t Zinsen anteilig entsprechend ihrer Versicherungspflicht an dem Betrag von 53 498 DM seit dem 15* Januar I960 sowie an den Beträgen von 85 663 DM und 3 342 DM seit dem 15* Januar 1962,
b) hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Teil der zu 2. a) dieses Antrages genannten Schäden, die etwa in der Zeit nach dem 26. November 1956 entstanden sind, anteilig entsprechend der Höhe ihrer Versicherungspflicht an den Kläger und die Klägerin gemeinschaftlich zu vergüten,
3« festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Anteil von 7»5 ^ von dem Betrag mit Nebenkosten an die Kläger gemeinschaftlich zu zahlen, der hinsichtlich der Maschinenschäden in anderer geeigneter Weise festzustellen ist.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Klageberechtigung beider Kläger sowie die Entstehung der geltendgemachten Schäden in der Versicherungszeit bestritten. Ferner hat sie sich unter anderem darauf berufen, daß die Schäden ihr nicht rechtzeitig gemäß § 42 ADS angedient worden seien.
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage der Klägerin in der Weise stattgegeben, daß es die Beklagte gemäß dem Klagantrag zu 1, aber zur Zahlung an die Klägerin verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung der im Klagantrag zu 2. a) und 3- genannten Schäden an die Klägerin festgestellt hat.
Das Oberlandesgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen«
Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise das Urteil des Landgerichts und das ihm zugrundliegende Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Klägerin ist eine Partenreederei, die ihr Schiff veräußert hat. Gleichwohl bestehen keine Bedenken gegen ihrenJ'ortbe stand als parteifähige nPartenreederei in Liquidation" (vgl. RGZ 71, 26, 27; Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht Bd. II § 506 HGB Anm. 8).
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II.	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Sache gemäß § 539 ZPO wegen eines Verstoßes gegen
§ 308 ZPO an das Landgericht zurückverweisen müssen. Die Klägerin hatte mit dem Antrag zu 1, 2b und 3 Leistung an
 
beide Kläger und Feststellung einer solchen Leistungspflicht beantragt« Las Landgericht hat zur Leistung an die Klägerin verurteilt und die Feststellung einer Verpflichtung zu weiteren Leistungen an diese ausgesprochen. Las war allerdings mehr als beantragt. Ler Verstoß des Landgerichts war aber gegenstandslos, nachdem das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Zu einer Zurückver-weisung nach § 539 ZPO bestand kein Anlaß (§540 ZPO).
III.	Zu Unrecht weist das Berufungsgericht die Klaganträge zu 1, 2b und 3 als unzulässig ab, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Lie Schiffshypothek sei nach Angabe der Klägerin fällig. Las Einziehungsrecht stehe dann nur dem Hypothekengläubiger zu (§ 1282 BGB). Lie Klägerin könne nicht auf Leistung an beide Kläger klagen.
Eine Vereinbarung mit dem Hypothekengläubiger, so vorzugehen, sei erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vorgetragen worden. Lie beantragte Wiedereröffnung der Verhandlung komme nicht in Betracht. Lie Revision rügt das Verfahren des Berufungsgerichts als fehlerhaft. Jedoch braucht hierauf nicht eingegangen zu werden.
In der gemeinsamen Klage mit dem Anträge auf Feststellung einer Verpflichtung zur Leistung an beide Kläger liegt eine Vereinbarung über das Einziehungsrecht abweichend von § 1282 BGB (vgl. § 1284 BGB), so daß auch nach Fälligkeit der Schiffshypothek das Recht zur gemeinschaftlichen Einziehung fortbestand. Las Rechts-schutzinteresse fehlt der Klägerin auch nicht deshalb,
 
weil bereits der Hypothekengläubiger selbst klagt. Ob dem Kläger eine fällige Schiffshypothek zusteht, ist unter den Parteien streitig. Gerade deshalb hat das Landgericht ein Teilurteil zugunsten der Klägerin erlassen. Das Interesse der Klägerin, die Versicherungsforderung durch eigene Klage geltend zu machen, um den Versicherer zur Zahlung an beide Kläger zu veranlassen, kann nicht bezweifelt werden.
Den mit dem Feststellungsantrag zu 2 a auf Leistung an die Klägerin allein geltend gemachten Ansprüchen hat das Berufungsgericht für die Zeit nach der Eintragung der Schiffshypothek (26. November 1956) nicht entsprochen, weil auch hier der Klägerin das Einziehungsrecht fehle. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. In der gemeinsamen Klage durch denselben Prozeßbevollmächtigten lag jedenfalls eine Ermächtigung des Klägers, die Versicherungsforderung, deren Einziehung an sich dem Kläger Zustand, gegen den Versicherer geltend zu machen (§ 185 BGB; vgl. BGHZ Af 164).
IV; Das Berufungsgericht meint, die beiden Kläger seien notwendige Streitgenossen (§62 ZPO). Wäre das der Fall, so wäre, wie die Revision mit Recht ausführt, das Teilurteil über die Ansprüche der Klägerin unzulässig und vom Berufungsgericht aufzuheben gewesen, da es in einem unzulässigen Verfahren ergangen wäre. Die beiden Kläger sind aber nicht notwendige Streitgenossen, wie sich aus den Darlegungen über die von der Klägerin erhobenen
 Ansprüche ergibt. Der Kläger verfolgt sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung (§32 SchiffsRG). Die Klägerin hält sich für die Gläubigerin dieser Forderung, weil sie das Bestehen einer fälligen Schiffshypothek bestreitet. Die Rechtskraft erstreckt sich nicht auf beide Kläger. Die Schiffshypothek kann sich gegebenenfalls als unwirksam herausstellen, während die Beklagte gegenüber dem Eigentümer, nicht aber gegenüber dem Schiffshypothekar, leistungsfrei sein kann (§ 36 SchiffsRG). Auch der Antrag auf Leistung an die Kläger gemeinschaftlich führt nicht dazu, ein Teilurteil hinsichtlich eines Klägers unzulässig zu machen. Wäre die Klage nur von einem Kläger erhoben, so könnte ein Urteil auf Leistung an ihn und eine weitere Person gemeinschaftlich ergehen. Daraus ergibt sich, daß dann, wenn diese weitere Person auch klagt, ein Teilurteil bezüglich jedes Klägers möglich ist.
Hiernach bedarf es einer sachlich-rechtlichen Prüfung sämtlicher Klagansprüche der Klägerin.
V« Die mit den Klaganträgen zu 1 bis 3 von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsansprüche - mit Ausnahme derjenigen, die sie mit dem Antrag zu 1 wegen der Propellerschäden erhebt - scheitern daran, daß sie die zugrundeliegenden Schäden nicht binnen 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung der Beklagten angedient hat (§42 Abs. 1 und 2 ADS).
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1.	Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 ADS hat der Versicherungs nehmer einen Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung durch eine schriftliche Erklärung anzudienen. Ein Schaden ist "angedient", wenn der Versicherungsnehmer (oder der Versicherte nach Maßgabe der §§ 53» 34 ADS) dem Versicherer zu erkennen gibt, daß er für einen der Art nach gekennzeichneten, bestimmten Schaden gemäß dem Versicherungsvertrag entschädigt werden wolle (vgl. Ritter/Abraham, Das Recht
 der Seeversicherung Bd. I § 42 ADS Anm. 4, 9).
2.	Das Berufungsgericht hat eine solche Schadensandienung erst im Schreiben des Korrespondentreeders Dr. SchüfBB vom Dezember 1939 an den Versicherungsmakler gefunden. Es nimmt an, daß die maßgebliche Versicherung spätestens am 31* Dezember 1937 beendigt worden sei. Es handelt sich hier um eine Reihe von Zeitversicherungen (§ 39 ADS), wie sie in der Seeversicherung neben der ReiseverSicherung üblich sind. Die Versicherung wurde jeweils für ein Jahr genommen; eine Prolongationsklausel fehlt (vgl. Ritter/Abraham aaO § 39 Anm. 4).
Nach Ablauf der Versicherung am 31* Dezember 1937 wurde eine Versicherung für 1958 genommen (BU S. 27). Die Frist des § 42 ADS hat jeweils mit der Beendigung der einzelnen Zeitversicherungen begonnen, also für die Ansprüche aus dem Jahre 1957 mit dem 1. Januar 1958.
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Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, aus dem Schreiben der Maklerfirma vom 25« November 1959, das auf die Police von 1957 Bezug nimmt und von einem Wiederauflebung der Versicherung mit Wirkung vom 26. November 1959 für die Dauer der Eindockung des Schiffs spricht, zu folgern, daß die Frist des § 42 ADS für die im Jahre 1957 entstandenen Schäden erst mit dem Ende dieser Eindockung begonnen habe. Die Rügen der Revision, die diese Auslegung des Schreibens als fehlerhaft bezeichnen, können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß diese Individualerklärung nicht dahin ausgelegt, der Versicherer sei damit einverstanden, daß alle bei der Eindockung festzustellenden Schäden aus dem Jahre 1957 als rechtzeitig angedient betrachtet werden sollten. Der Wortlaut "Wiederaufleben zwecks Feststellung von Schäden, die noch..zu Lasten der Kaskopolice für den Jahrgang 1957 gingen'1, zwang nach den Umständen nicht zu dieser Auslegung. Es waren nämlich für 1957 die Propellerschäden angedient, aber noch nicht taxiert. Das Schiff wurde auch nicht auf Veranlassung der Versicherer gedockt, wie die Revision annimmt, sondern nach dem Vortrag der Klägerin hatte diese dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, das Schiff werde wegen der Absicht des Verkaufs gedockt werden. Aus diesem Anlaß kam es zu dem Schreiben vom 25* November 1959 9 in dem im Einverständnis mit den Versicherern vom Makler für die drei Tage der Eindockung eine Deckungszusage erteilt wurde. Für diese Zeit wurde später die zunächst vorbehaltene
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Prämienberechnung nicht vorgenommen. Ob die Maklerfirma, die die Deckungszusage auf Grund besonderer Ermächtigung abgab, überhaupt Vertretungsmacht für einen Verzicht der Versicherer auf Einhaltung des § 42 ADS wegen noch nicht geltend gemachter Schäden aus dem Jahre 1957 hatte, was das Berufungsgericht verneint und die Revision ebenfalls beanstandet, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Beklagte setze sich mit ihrem eigenen Verhalten in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise in Widerspruch. Ihre Begründung, die Versicherer hätten ihrerseits die Klägerin veranlaßt, das Schiff mit erheblichen Kosten docken zu lassen, damit beliebige Schäden aus 1957 festgestellt werden sollten, hat im vorinstanzlichen Sachvortrag keine Stütze.
3» Die Revision meint, daß die Andienung der mit dem Klagantrag zu 2 a geltend gemachten Schäden als eine leere Formalität und deshalb als überflüssig angesehen werden müsse, weil die Beklagte durch die Dockberichte vom 7* September 1956 (Anlage A) und vom 8. August 1957 (Anlage B) Kenntnis von den Schäden erlangt hatte. Diese Dockberichte sind nach dem Vortrag der Klägerin nach Eindockung des Schiffs zustandegekommen, die vom Charterer veranlaßt wurde, als das Schiff von diesem übernommen und anderweitig versichert wurde (Bd. III GA Bl. 565, 566, 567, 814). Die Havariekommissare der Beklagten am Sitz der Werft haben nach
 
der Darstellung der Klägerin die Dockberichte von den Experten, mit denen sie in Verbindung standen, beschafft und der Beklagten übermittelt« Aus diesen Berichten sollen sich nach Behauptung der Klägerin die später bei der Eindockung im November 1959 festgestellten Außenhaut- und Bodenschäden ergeben. Die Klägerin hat von den Berichten keine Kenntnis erlangt. Sie wurden erst im Prozeß von der Beklagten vorgelegt.
Die Kenntnis des Versicherers von etwaigen Versicherungsschäden macht jedoch die Andienung durch den Versicherungsnehmer nicht überflüssig (Ritter/Abraham aaO § 42 ADS Anm. 14). Eine Ergänzung des § 42 Abs. 2 ADS, die das bestimmen sollte, wurde bei den Vorarbeiten zu den ADS abgelehnt (Bruck, Materialien su den ADS S. 187). Das Verlangen des Versicherungsnehmers nach Entschädigung ist im Seeversicherungsrecht als besonderes Erfordernis des Versicherungsanspruchs ausgestaltet worden. Erst wenn es ausdrücklich erklärt wird, muß sich der Versicherer auf eine Entschädigungsforderung einrichten. Es bedarf einer rechtserhaltenden Willenserklärung des Versicherungsnehmers in schriftlicher Form und in bestimmter Frist, wenn Ansprüche auf Entschädigung erhoben werden sollen. Dadurch soll eine schnelle und zuverlässige Abwicklung des Versicherungsverhältnisses sichergestellt und die Festlegung von Kapital auf unübersehbare Zeit vermieden werden. Die Andienung wird daher nicht überflüssig, wenn sich der Versicherer im eigenen Interesse über etwaige Schäden vorsorglich Unterlagen beschafft hat. Auf die
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Präge, ob etwas anderes gilt, wenn der Versicherer sich in Kenntnis der Schäden dem Versicherungsnehmer gegenüber so verhält, daß dieser eine formelle Andienung für entbehrlich halten darf, kommt es hier nicht an, weil ein solcher Pall nicht vorliegt.
VI.	Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte sich auf die Versäumung der Andienungsfrist auch dann berufen könne, wenn die Klägerin hieran kein Verschulden treffe. Ein Verschulden ergebe sich jedenfalls daraus, daß die Klägerin das Schiff während der Andienungsfrist von 15 Monaten nicht genügend auf Schäden geprüft und diese daher zu spät festgestellt habe. Ob dem gefolgt und dem Versicherungsnehmer vorgeworfen werden kann, er habe das Schiff nach Beendigung der Versicherung nicht rechtzeitig gründlich untersucht und insbesondere nicht eingedockt, um Unterwasserschäden feststellen zu lassen, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Pür das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs gemäß § 42 Abs. 2 ADS kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Prist des § 42 Abs. 1 ADS schuldhaft oder nicht schuldhaft verursacht hat.
1. Die Auslegung des § 42 ADS als einer typischen Vertragsbestimmung unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Bei den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von den beteiligten Wirtschafts-kreisen (Reeder, Kaufleute einerseits und Versicherer
 und Versicherungsmakler andererseits) unter Abwägung der beiderseitigen Interessen als annehmbare Lösung vereinbart worden sind (vgl. Ritter/Abraham aaO Vorbem. Anm. 7; OLG Hamburg, LZ 1920, Sp. 182: ''Gesetzbuch der Seeversicherung”). Für die Würdigung einer Bestimmung der ADS muß daher insbesondere die Bedeutung ermittelt werden, die die Verfasser ihr bei Würdigung der den Ausgleich fordernden Interessen beigelegt haben. Hierbei ist wie bei Gesetzen die Entstehungsgeschichte heranzuziehen (vgl. für § 35 ADS: BGH VersR 1952, 117). Sie ergibt, daß die Frage, ob die Frist auch versäumt sei, wenn der Schaden trotz gehöriger Sorgfalt des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig angedient werden konnte, bei den Verhandlungen ausdrücklich erörtert worden ist. Der Antrag der Handelskammern Brf|HI*	und	Lü®B	sowie	der
 Ha^HB Reeder, das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs bei fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eintreten zu lassen, sowie der Antrag der Makler und Exporteure, nur dem Versicherungsnehmer bekannte Schäden seien anzudienen, wurden abgelehnt (Bruck, Materialien zu den ADS S. 186 f). Die Frist wurde aber im Einverständnis mit den Assekuradeuren auf 13 Monate verlängert. Der Text des § 42 Abs. 2 ADS lautet infolge der Ablehnung der Abänderungsanträge entsprechend der maßgeblichen Willensmeinung der Verfasser der ADS dahin, daß der Entschädigungsanspruch ohne weiteres erlischt, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient wird. Die ADS heben sonst ausdrücklich hervor, wenn fehlendes Verschulden einen Anspruchsverlust infolge einer Säumnis
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ausschließen soll (vgl. z. B. § 20 Abs. 2 ADS). Für die Seeversicherung, auf die das Gesetz über den Versicherungsvertrag nicht anzuwenden ist (§ 186 ADS), ist damit die Frage der Bedeutung des Verschuldens für den Fristablauf bei der Andienung unabhängig von den in anderen Gebieten der Versicherung geltenden Grundsätzen über die Verletzung von Obliegenheiten (§6 VVG) und die Fristversäumnis bei Ausschlußfristen (BGHZ 43, 23, 23) dahin entschieden, daß kein Entschuldigungsbeweis zulässig ist. Diese Auffassung wird im Schrifttum des Seeversicherungsrechts fast allgemein bis in die neueste Zeit vertreten (vgl. Ritter/Abraham aaO Bd. I § 42 Anm. 12; Schlegelberger, Seeversicherungsrecht S. 145; a. M. Bruck, Das Privatversicherungsrecht 1930 S. 412).
2. Mit dieser Regelung wird dem Versicherungsnehmer auch nichts Unbilliges zugemutet, so daß die Verwirkung des Entschädigungsanspruchs bei fehlendem Verschulden nach § 242 BGB als unangemessen abzulehnen wäre. Durch die Andienung, die den ausländischen Rechten unbekannt ist, an der aber die Versicherer festgehalten haben (Bruck, Materialien zu den ADS S. 187), soll dem Versicherer eine zuverlässige Unterlage für seine Geschäftsführung insofern gegeben werden, als er nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung davon ausgehen kann, daß diese nicht mehr zu Entschädigungsansprüchen, die z. B. Rückstellungen erforderlich machen können, führt (vgl. Hagen, Seeversicherungsrecht S. 144). Dem Versicherungsnehmer, der sich seine Ansprüche erhalten will,
 
wird nichts Unbilliges zugemutet, wenn er innerhalb einer derart geräumigen Frist das Schiff auf Schäden prüfen muß. Auch ohne äußere Anhaltspunkte ist bei einem Seeschiff mit verborgenen Schäden (z. B. am Boden aus einer unbemerkt gebliebenen Grundberührung) zu rechnen. Für das Klassifikationszeugnis und den Fahrterlaubnisschein sind ohnedies fortlaufende Prüfungen des Schiffszustandes nötig, die auch das Eindocken erforderlich machen können (vgl. z. B.
 § 34 Abs. 3 der Satzung der Seeberufsgenossenschaft).
Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, ein Docken des Schiffs, das mit erheblichen Kosten verbunden sei, könne dem Versicherungsnehmer zur Feststellung von Schäden innerhalb der Andienungsfrist nicht zugemutet werden, wenn kein Anhaltspunkt für einen Unterwasserschaden, z. B. nach dem Schiffstagebuch, bestehe. Ebenso wie bei Beginn der Versicherung das Schiff grundsätzlich im Dock besichtigt wird (vgl. hier den Bericht Acker vom 12. Februar 1956 Anlage Z 2 Bl. 144)f ist dem Versicherungsnehmer zuzu demuten, daß er spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Beendigung der Versicherung eine solche Untersuchung vornehmen läßt, wenn er Unterwasserschäden aus der über ein Jahr zurückliegenden Versicherung geltend machen will. Jedenfalls kann eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach 15 Monaten ab Beendigung der Versicherung Jeden Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer auch bei verborgenen, nur durch Eindocken feststellbaren Schäden ausschließt, nach den besonderen Verhältnissen der Seeversicherung nicht als unangemessene (§§ 242,
 315 BGB) und daher unwirksame Regelung angesehen werden.
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VII.	Der Beklagten ist es auch nach den konkreten Umstanden des vorliegenden Falles nicht versagt, sich auf den Fristablauf zu berufen. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargetan, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, bei den Dockungen des Schiffs aus Anlaß der Übernahme des Schiffs in eine Zeitcharter (Dockberichte vom 7. September 1956 und 8. August 1957) eine Untersuchung des Schiffs auf Bodenschäden vornehmen zu lassen. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen, die eine Untersuchung des Schiffs verhindern (z. B. Beschlagnahme, Blockade, unterbrochene Nachrichtenverbindungen), mag eine andere Beurteilung Platz greifen; hier ist in dieser Hinsicht nichts Rechtserhebliches vorgetragen worden.
VIII.	Hiernach hat das Berufungsgericht zutreffend eine rechtzeitige Andienung nur bezüglich der Propellerschäden in Höhe von 1^ 003 DM angenommen. Da die Abweisung dieses Anspruchs wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht begründet ist, die weiteren von der Beklagten erhobenen Einwendungen aber noch nicht abschließend beurteilt werden können, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Propellerschäden betrifft.
Da nicht zu übersehen ist, in welchem Umfang die Nebenkosten von 10 60?,9? DM mit diesen Schäden Zusammenhängen,
 
ist die Aufhebung auf diesen Betrag nebst den Zinsen zu erstrecken. Im übrigen war die Revision als unbegründet zurückzuweisen«
Stimpel Liesecke Dr. Schulze
 Fleck
Dr. Bauer