Darin räumte die Beklagte Dr» Werner das Recht ein, im Ball der Veräußerung unter lebenden und im Pall ihres Todes den Geschäftsanteil zu dem Nennwert zuzüglich der offenen Reserven und des Gev/innvortragg, berechnet auf den Schluß des maßgeblichen Geschäftsjahres, zu erwerben» Sie sollte ihrerseits jederzeit berechtigt sein, ihren Anteil unter gleichen Bedingungen Dr» Werner zu dem Erwerb anzubicten» In § 4 hieß es weiter: Nach den Tode des Dr» Wilhelm WpP und seiner Ehefrau übertrug Dr» Werner Wj^p als Testamentsvollstrecker durch notarielle Urkunde vom 29» Mai 1961 die Geschäftsanteile seiner Eltern auf sich» Er starb am 22» Oktober 1963 und wurde von der Klägerin zur Hälfte und seinen vier noch minderjährigen Kindern zu je 1/8 beerbt» In seinem Testa-nent hatte er die Klägerin zu dem Testamentsvollstrecker bestimmt, ihr die Verwaltung und Nutznießung dos Nachlasses eingeräumt und dessen Teilung bis zu ihrem Tode beschränkt In einer Geeellschafterversammlung vom 21» April 1964 stimmte die Beklagte gegen die Klägerin Daraufhin erklärte diese in einer notariellen Urkunde vom 6» Juli 1964, sie übe für die von ihr vertretene Erbengemeinschaft das Optionsrecht nach § 4 des Vertrags vom 1, Dezember 1955 aus» Diese Erklärung wiederholte sie vorsorglich unter dem 19° Juli 1965, nachdem die Beklagte in einer Gesellschafterversammlung vom 30o Juni 1965 erneut gegen sie gestimmt hatte o Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe das Optionsrecht nach § 4 Abs0 3 des Vertrages vom 1» Dezember 1955, das nach dem Tode ihres Ehemannes auf dessen Erben übergegangen sei, wirksam ausgeübt, nachdem die Beklagte gegen die Stimmrechtsbindung verstoßen habe» Sie hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Erbengemeinschaft nach Dr» Werner ihren Geschäftsanteil an der SGM in Höhe von nom» 150o000 DM zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 150»000 DM zuzüglich eines Betrages, der 10 c/o der offenen Rücklagen und des Gewinnvortrags laut Jahresabschluß per 31o Dezember 1963 - hilfsweise, per 31» Dezember 1964 - entspricht Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung geltend gemacht, das Br» Werner eingeräumte Options- Das Berufungsgericht ist auf Grund folgender Erwägungen zu den Ergebnis gekommen, zur Zeit entfalle ein Optionsrecht nach § 4 des Vertrags vom 1« Dezember 1955; Der Vertrag sei stark auf die Person des Dr. Werner 70p zugeschnitten, den der Vater mit Rücksicht auf dessen schwere Kriegsverletzung, aber auch als seinen geschäftskundigen Nachfolger, zu Lebzeiten und durch Verfügungen von Todes wegen gefördert habe und in dessen Hand der Vater möglichst viele Geschäftsanteile, mindestens bj zur Erreichung der Mehrheit, habe konzentrieren wollen. Auch die Begrenzung des Optionsrechte auf 20 Jahre spreche dafür, daß es für die mutmaßliche Lebensdauer des Dr. Wei Yj^^gedacht gewesen sei« Gleichwohl sei nach dem Vertrag Wortlaut das Stimmrecht der Beklagten nicht an die Persor des Dr. Werner gebunden, sondern es sei, von Dr« Will heim W^l^und seiner Ehefrau abgesehen, im Einvernehmen mit den "Abkömmlingen" des Dr» Wilhelm auszuüben« Andererseits binde aber die endgültige Fassung das Stimmrecht nur noch an die Familie des Dr. Wilhelm YJ^p, und hier wiederum nicht mehr an Erben allgemein, sondern nur noch an Abkömmlinge, und zwar solche, die den Geschäftsanteil des Dr« Wilhelm Wpp unmittelbar oder mittelbar, unter Lebenden oder von Todes wegen erworben hätten. Er befinde sich aber nicht nur in der Hand von Abkömmlingen, geschweige denn eines Abkömmlings, sondern gehöre einer Gesamthandsgemeinschaft, zu der die Klägerin zähle, die kein Abkömmling, ja nicht einmal Erbin des Br. Wilhelm sei. Überdies setze die Bestimmung ihrem Sinne nach voraus, daß die Abkömmlinge ihre Hechte aus dem Geschäftsanteil auch wahrnehmen könnten, da sonst kein Einverständnis mit ihnen möglich sei. Auch wenn man sich auf den Standpunkt stelle, der Nießbrauch berechtige nicht zur Ausübung des gesellschaftlichen Stimmrechts, könnten doch die Abkömmlinge allein auch mit Hilfe der Beklagten nicht die Mehrheit erreichen, die der Vertrag von 1. liehe Ertrag der Geschäftsanteile vorenthalten bleibe» Unter diesen Umständen könne im Sinne des Vertrags nicht davon gesprochen werden, daß die Abkömmlinge den Geschäftsanteil ihres Großvaters von Todes wegen erworben hätten, so daß mindestens nach dem derzeitigen Rechtszustand die Grundlage für das Optionsrecht fehlec 1o Der Kern der Ausführungen des Berufungsgerichts ist darin zu sehen, daß die Stimmbindung nach § 4 des Optionsvertrages, abgesehen von Dr» Wilhelm und des- sen Ehefrau, an den Erwerb der Geschäftsanteile des Dr» Wilhelm Wpp durch Abkömmlinge, also nicht durch eine Erbengemeinschaft, an der ein Hichtabkömmling wie die Klägerin beteiligt ist, geknüpft ist. Der Vorwurf der Revisic das Berufungsgericht sei bei dieser Auslegung am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften geblieben, anstatt den wirklichen Willen zu erforschen (§ 133 BGB), ist unbegründet» Das Berufungsgericht stützt sich nicht allein auf den Vertragswortlaut, insbesondere auf die nur beiläufig von ihn erörterte Verwendung der Einzahl "Anteil1* anstelle der Mehrzahl, sondern stellt es rechtlich fehlerfrei auch auf die Vorgeschichte, vor allem aber auf den weitgehend unstreitigen Zweck des Vertrages ab, den es darin sieht, die Geschäftsanteile des Dr» Wilhelm W^p seinen Abkömmlingen zu erhalten und zugleich das Stimmrecht bei diesen Geht man von ihr aus, so scheitert das von der Klägerin in Anspruch genommene Optionsrecht, auch wenn man mit dem Berufungsgericht seine Vererblichkeit unterstellt, in der Tat daran, daß die Beklagte jedenfalls so lange, als die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, gar keine Möglichkeit hat, mit den Abkömmlingen als "Erwerbern" der Geschäftsanteile im Sinne de3 Vertrages zu stimmen, so daß sie eine solche Verpflichtung auch nicht verletzt haben kann. Die Ab-kömmlingc sind daher, auch abgesehen von der Testaments-Vollstreckung und der Präge, welchen Einfluß das Nießbrauchsrecht der Klägerin auf das gesellschaftliche Stimm-recht hat, zur Zeit nicht in der Lage, ihre Stimme innerhalb der Gesellschaft selbständig zur Geltung zu bringen, geschweige denn zusammen mit der Beklagten die Mehrheit zu erreichen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das eigentliche Ziel des Optionsvertrages war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 73/66 URTEIL Verkündet am 60 Februar 1969 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Chriothild W flHIP 9 Hflm, Z^m^Straße 0^ handelnd als Testamentsvollstrcckerin über den Nachlaß des an 22. 10„ 1963 verstorbenen Kaufmanns Dr» Werner W< Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen Elisabeth Gut S 9 - Pro z e ßb e vo 1 Inach ti g101’: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt D] 2 Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Nörr? Dr« Schulze? Fleck? Stinpel und Dra Schubath für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Karlsruhe vom 6» April 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Hechts wegen Tatbestand: Bio Partei rn streiten um einen 10 $igen Geschäftsanteil der Beklagten an der Bisengcsellschaft mbH (in folgenden: SGM)„ An dieser Gesellschaft waren im Jahre 1955 der Schwiegervater der Parteien? ir0 Wilhelm W^p? mit 28?4 (ob davon 7?4 $ ihm und seiner Ehefrau gemeinschaftlich gehörten? ist streitig) und dessen Sohn Dr0 Werner der Ehe ran n der Klägerin? mit 15 ?6 cfi> beteiligt« Einen weiteren Anteil von 10 c/$ hatte die Beklagte? deren Ehemann Wilhelm ein weiterer Sohn des Br0 Wilhelm Wgp durch Gutsübergabe- und Erbverzichtsverträge abgefunden war? auf Veranlassung ihres Schwiegervaters im Jahre 1952 erworben«, Dr« Wilhelm war bestrebt? die Stellung seines schwer kriegsverletzten und kaufmännisch ausgebildeten Sohnes Werner? den er als seinen Nachfolger ansah? in der Gesellschaft zu festigen und zu verhindern, daß sich eine Hehrheit gegen ihn bilden könnte0 Bin Versuch, die Beklagte zur Abtretung ihres Geschäftsanteils an Dr» Werner zu veranlassen, schlug fehl» Es kan jedoch am 1» Dezember 1955 zur notariellen Beurkundung eines Optionsvertrages zwischen der Beklagten, Dr« Werner und Dr» Wilhelm Y/^p. Darin räumte die Beklagte Dr» Werner das Recht ein, im Ball der Veräußerung unter lebenden und im Pall ihres Todes den Geschäftsanteil zu dem Nennwert zuzüglich der offenen Reserven und des Gev/innvortragg, berechnet auf den Schluß des maßgeblichen Geschäftsjahres, zu erwerben» Sie sollte ihrerseits jederzeit berechtigt sein, ihren Anteil unter gleichen Bedingungen Dr» Werner zu dem Erwerb anzubicten» In § 4 hieß es weiter: "Brau Elisabeth (Beklagte) verpflichtet sich, bei allen Gesellschafterversammlnngon der vorgenannten Pirna in denen Beschlüsse gefaßt werden, ihr Stimmrecht nur im Einverständnis mit den Gesellschaf ter Dr» Wilhelm oder dessen Ehefrau, oder desße: Abkömmlingen auszuüben, die den Geschäftsanteil des Dr» Wilhelm Y/pP unter Lebenden oder von Todeswegen erworben haben« Diese Stimmrechtsbindung ist auf die Dauer von zwanzig Jahren von heute an gerechnet wirksam« Wird diese Verpflichtung vorletzt, so kann Herr Dr. Werner das Optionsrecht nach § 1 und 2 dieses Vertrages sofort ausüben»1' Nach den Tode des Dr» Wilhelm WpP und seiner Ehefrau übertrug Dr» Werner Wj^p als Testamentsvollstrecker durch notarielle Urkunde vom 29» Mai 1961 die Geschäftsanteile seiner Eltern auf sich» Er starb am 22» Oktober 1963 und wurde von der Klägerin zur Hälfte und seinen vier noch minderjährigen Kindern zu je 1/8 beerbt» In seinem Testa-nent hatte er die Klägerin zu dem Testamentsvollstrecker bestimmt, ihr die Verwaltung und Nutznießung dos Nachlasses eingeräumt und dessen Teilung bis zu ihrem Tode beschränkt 4 In einer Geeellschafterversammlung vom 21» April 1964 stimmte die Beklagte gegen die Klägerin Daraufhin erklärte diese in einer notariellen Urkunde vom 6» Juli 1964, sie übe für die von ihr vertretene Erbengemeinschaft das Optionsrecht nach § 4 des Vertrags vom 1, Dezember 1955 aus» Diese Erklärung wiederholte sie vorsorglich unter dem 19° Juli 1965, nachdem die Beklagte in einer Gesellschafterversammlung vom 30o Juni 1965 erneut gegen sie gestimmt hatte o Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe das Optionsrecht nach § 4 Abs0 3 des Vertrages vom 1» Dezember 1955, das nach dem Tode ihres Ehemannes auf dessen Erben übergegangen sei, wirksam ausgeübt, nachdem die Beklagte gegen die Stimmrechtsbindung verstoßen habe» Sie hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Erbengemeinschaft nach Dr» Werner ihren Geschäftsanteil an der SGM in Höhe von nom» 150o000 DM zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 150»000 DM zuzüglich eines Betrages, der 10 c/o der offenen Rücklagen und des Gewinnvortrags laut Jahresabschluß per 31o Dezember 1963 - hilfsweise, per 31» Dezember 1964 - entspricht Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung geltend gemacht, das Br» Werner eingeräumte Options- recht sei weder vererblich noch seien sonst seine Voraussetzungen gegeben» Außerdem sei der Optionsvertrag sittenwidrig und überdies von ihr wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten» Schließlich habe ihr auch nicht zugenutet werden können, mit der Klägerin zu stimmen» Denn deren Vorschläge seien gesellsehaftsschädigend gewesen» Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter» 5 Entscheid ungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist auf Grund folgender Erwägungen zu den Ergebnis gekommen, zur Zeit entfalle ein Optionsrecht nach § 4 des Vertrags vom 1« Dezember 1955; Der Vertrag sei stark auf die Person des Dr. Werner 70p zugeschnitten, den der Vater mit Rücksicht auf dessen schwere Kriegsverletzung, aber auch als seinen geschäftskundigen Nachfolger, zu Lebzeiten und durch Verfügungen von Todes wegen gefördert habe und in dessen Hand der Vater möglichst viele Geschäftsanteile, mindestens bj zur Erreichung der Mehrheit, habe konzentrieren wollen. Auch die Begrenzung des Optionsrechte auf 20 Jahre spreche dafür, daß es für die mutmaßliche Lebensdauer des Dr. Wei Yj^^gedacht gewesen sei« Gleichwohl sei nach dem Vertrag Wortlaut das Stimmrecht der Beklagten nicht an die Persor des Dr. Werner gebunden, sondern es sei, von Dr« Will heim W^l^und seiner Ehefrau abgesehen, im Einvernehmen mit den "Abkömmlingen" des Dr» Wilhelm auszuüben« Diese Fassung weiche von der eines Vorentv/urfs ab, wo in diesem Zusammenhang von "Personen, welche seinen (des Dr« Wilhelm \) Stannanteil übertragen ernalten" sowie von "Erben" die Rede gewesen sei» Das bedeute insofern eine Erweiterung des begünstigten Pei’sonenkreises, als nunmehr mehrere Generationen und damit mehrere Erbgänge in Betracht gekommen seien. Andererseits binde aber die endgültige Fassung das Stimmrecht nur noch an die Familie des Dr. Wilhelm YJ^p, und hier wiederum nicht mehr an Erben allgemein, sondern nur noch an Abkömmlinge, und zwar solche, die den Geschäftsanteil des Dr« Wilhelm Wpp unmittelbar oder mittelbar, unter Lebenden oder von Todes wegen erworben hätten. 6 Weiter müsse hinzu kommen, daß dieser Geschäftsanteil sich noch ungeteilt in einer Hand oder in der einer Gemeinschaft befinde. Sonst wäre auch nicht feststellbar, an wessen Stimme die Beklagte 3ich halten müßte„ Der von Br. Wilhelm \7hinterlassene Geschäftsanteil sei zwar noch ungeteilt und werde von der Klägerin allein verwaltet, so daß die einheitliche Abstimmung gewährleistet sei. Er befinde sich aber nicht nur in der Hand von Abkömmlingen, geschweige denn eines Abkömmlings, sondern gehöre einer Gesamthandsgemeinschaft, zu der die Klägerin zähle, die kein Abkömmling, ja nicht einmal Erbin des Br. Wilhelm sei. Bamit sei weder der Wortlaut der Vertragsbestimmung in ihrer gegenüber dem Entwurf abgeänderten Passung erfüllt, der eine Ausdehnung auf andere Personen als Abkömmlinge des Br. Wilhelm verbiete 9 noch ihr Sinn,in der Hand dieser Abkömmlinge die Geschäftsanteile zu erhalten, aber auch zu konzentrieren. Überdies setze die Bestimmung ihrem Sinne nach voraus, daß die Abkömmlinge ihre Hechte aus dem Geschäftsanteil auch wahrnehmen könnten, da sonst kein Einverständnis mit ihnen möglich sei. Baran fehle es hier, weil die Klägerin nicht nur als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder, sondern auch als Miterbin zur Hälfte im eigenen Namen beteiligt und damit stimmberechtigt sei und ihr obendrein der Nießbrauch an den Erbteilen der Kinder zustehe. Auch wenn man sich auf den Standpunkt stelle, der Nießbrauch berechtige nicht zur Ausübung des gesellschaftlichen Stimmrechts, könnten doch die Abkömmlinge allein auch mit Hilfe der Beklagten nicht die Mehrheit erreichen, die der Vertrag von 1. Bezenber 1955 habe sichern sollen. Zudem wäre der bloße Besitz der Stimmenmehrheit sinnlos, wenn den Abkömmlingen auf Grund des Nießbrauchs jedenfalls der Wirtschaft- liehe Ertrag der Geschäftsanteile vorenthalten bleibe» Unter diesen Umständen könne im Sinne des Vertrags nicht davon gesprochen werden, daß die Abkömmlinge den Geschäftsanteil ihres Großvaters von Todes wegen erworben hätten, so daß mindestens nach dem derzeitigen Rechtszustand die Grundlage für das Optionsrecht fehlec II» Diese tatrichterliche Vertragsauslegung kann der Senat nur dahin nachprüfen, ob sie denkgesetzlich unmöglich ist, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist» Einen solchen Mangel vermag die Revision nicht aufzuzeigeno 1o Der Kern der Ausführungen des Berufungsgerichts ist darin zu sehen, daß die Stimmbindung nach § 4 des Optionsvertrages, abgesehen von Dr» Wilhelm und des- sen Ehefrau, an den Erwerb der Geschäftsanteile des Dr» Wilhelm Wpp durch Abkömmlinge, also nicht durch eine Erbengemeinschaft, an der ein Hichtabkömmling wie die Klägerin beteiligt ist, geknüpft ist. Der Vorwurf der Revisic das Berufungsgericht sei bei dieser Auslegung am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften geblieben, anstatt den wirklichen Willen zu erforschen (§ 133 BGB), ist unbegründet» Das Berufungsgericht stützt sich nicht allein auf den Vertragswortlaut, insbesondere auf die nur beiläufig von ihn erörterte Verwendung der Einzahl "Anteil1* anstelle der Mehrzahl, sondern stellt es rechtlich fehlerfrei auch auf die Vorgeschichte, vor allem aber auf den weitgehend unstreitigen Zweck des Vertrages ab, den es darin sieht, die Geschäftsanteile des Dr» Wilhelm W^p seinen Abkömmlingen zu erhalten und zugleich das Stimmrecht bei diesen 8 zu konzentrieren. Seine hierauf beruhende Deutung der umstrittenen Vertragsklausel ist möglich und deshalb den Angriffen der Revision entzogen. Geht man von ihr aus, so scheitert das von der Klägerin in Anspruch genommene Optionsrecht, auch wenn man mit dem Berufungsgericht seine Vererblichkeit unterstellt, in der Tat daran, daß die Beklagte jedenfalls so lange, als die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, gar keine Möglichkeit hat, mit den Abkömmlingen als "Erwerbern" der Geschäftsanteile im Sinne de3 Vertrages zu stimmen, so daß sie eine solche Verpflichtung auch nicht verletzt haben kann. Denn die Anteile stehen nicht den Abkömmlingen, sondern einer Erbengemeinschaft zu, der die Abkömmlinge nur zu 50 i» angeboren. Nach § 18 Abs. 1 GmbHG können die Miterben die Anteilsrechte nur gemeinschaftlich ausüben. Das gilt namentlich für das Stimmrecht. Um dieses wahrnehmen zu können, müssen die Miterben entweder einen gemeinschaftlichen Vertreter bestellen oder sich jeweils über eine gemeinsame Stimmabgabe einigen. Die Ab-kömmlingc sind daher, auch abgesehen von der Testaments-Vollstreckung und der Präge, welchen Einfluß das Nießbrauchsrecht der Klägerin auf das gesellschaftliche Stimm-recht hat, zur Zeit nicht in der Lage, ihre Stimme innerhalb der Gesellschaft selbständig zur Geltung zu bringen, geschweige denn zusammen mit der Beklagten die Mehrheit zu erreichen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das eigentliche Ziel des Optionsvertrages war. Die Revision meint zwar, die Abkömmlinge könnten auf Grund ihrer 50 ‘/igen Erbbeteiligung wenigstens eine ihnen nicht genehme Stimmabgabe der Erbengemeinschaft verhindern, wenn auch keinen Mehrheitsbeschluß selbständig herbeiführen (vgl. hierzu BGHZ 49? 183, 191)» Aber ein so beschränktes - 9 ~ Ilitwirkungsrecht’ brauchte das Berufungsgericht jedenfalls nicht als ausreichend anzusehen, um den Sinn des Vertrages, so wie es ihn rechtlich einwandfrei ermittelt hat, zu erfüllen» • •• - ". ’ ' l 2o Damit entfallt zu dem mindesten unter den gegenwärtig gen Verhältnissen eine Stimmbindung der .Beklagten und in- .7 ;; ^ , . " ;}^r: folgedessen auch das auf ihr beruhende Optionsrecht„ Ob £ ■ ■■ ■ \ und unter welchen Voraussetzungen die Stimmbindung nach || einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wieder v/irk- . , ' , -V • .. . ’ can werden konnte, ist nicht zu entscheiden» EbeHso hat der von der Revision gebildete Fall, daß Dr» Wilhelm-WB® scholl ■■ ' • m .zu seinen Lebzeiten einen seiner Geschäftsanteile an einend• ; . Dritten abgetreten hätte, außer Betracht zu bleiben, da dieser Pall tatsächlich nicht eingetreten und auch nicht dar^S . i .. . . 11 . , 1 getan ist, daß1 die Vertragschließenden mit ’ihm ernstlich j!-$ gerechnet hätten« 3« Die zusätzlichen Erwägungen, die das BerufungsgericB zu den ITießbrauchsrecht der Klägerin angestcllt hat, könne# mit den dagegen erhobenen Revisionsrügen auf sich beruhen,J da es auf. sie ebenfalls nicht ankommt«. r ' * K s; L .. 1 v" * • • je .£/“ . ^ Dr. Uorr Dr» Schulze Pieck 7 * • . ‘V ; . •* , • * * ’ ' > i • • "&■ * m £ •*' * I Stimpel Dr» Schubath