Ber Kläger hat vorgetragen* er habe bei der Meldung des Schadens noch unter den Wirkungen eines seelischen Schocks gestanden und tatsächlich keine genaue Erinnerung mehr daran gehabt, wieviel Alkohol er getrunken hatte» Bas habe er der Agenturangestellten auch gesagt und hinzugefügt, es sei eine Blutprobe entnommen und sein Führerschein eingezogen worden» Bie Angestellte habe dann von sich aus die Antwort abgefaßt und in den Vordruck eingesetzt» Wachgeprüft habe er das nicht mehr» Auf keinen Fall habe er vorsätzlich die Unwahrheit ge- I» Wach den rechtlich einwandfreien Barlegungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalls die Obliegenheit gemäß § 7 I Wr» 2 ßatz 2 AKB, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, objektiv verletzt * Denn die Angaben in der von ihm unterschriebenen Schadenanzeige Uber seinen Alkoholgenuß vor dem Unfall waren unrichtig und unvollständig, sowohl was die Art und Menge der Getränke als auch was die Zeit des Trinkens anbelangt. Bei der Aufnahme der Schadenanzeige in der Agentur Dörr habe er auf die Präge der Angestellten Günzel, ob und wann er vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe, nach seinem eigenen Eingeständnis erklärt, man könne vielleicht <4 Glas ^.einsetzen.Selbst wenn er dann den von der Zeugin eingesetzten Text nicht mehr überprüft habe, lasse sich auf Grund seines vorausgegangenen Gesprächs mit ihr zu demindest nicht ausschließen, daß er seine Unterschrift in dem Bewußtsein geleistet habe, er könne sich damit falsche und unvollständige Angaben zu eigen machen, daß er diese Möglichkeit gebilligt und somit bedingt vorsätzlich gehandelt habe. III» Ein Versicherungsnehmer j der seine Aufklärungsund Auskunftspflicht verletzt und sich von dem Vorwurf, vorsätzlich gehandelt zu haben, nicht entlastet hat, kann nach § 7 V Satz 1 AKB auch dann keinen Versicherungsschutz beanspruchen, wenn der Verstoß ohne nachteilige Folgen für den Versicherer geblieben ist» Bas Berufungsgericht hat dies nicht verkannt, gleichwohl aber der Beklagten nach Ireu und Glauben das Recht abgesprochen, sich auf ihre ieistungsfreiheit zu berufen (vgl» den Urteilsabdruck in VersR 1965? 433) ö Bas begründet es im wesentlichen Es bedeute schon für sich allein eine kaum noch erträgliche Härte, dem Kläger den Versicherungsschutz wegen einer Unwahrhaftigkeit Zu versagen, die sich in keiner Weise nachteilig für den Versicherer ausgewirkt habe» Bie Folgenlosig-keit eines solchen Verstoßes sei nicht bloß zufällig, sondern fast zwangsläufig durch die Praxis der Versicherungsunternehmen bedingt, die, wie hier auch die Beklagte, in so schwerwiegenden Fällen nie daran dächten, sich bei ihren Entschließungen auf die Angaben des Versicherungsnehmers zu verlassen, sondern stets das Ergebnis des Strafverfahrens heranzögen» Zudem hätten die unwahren Abgaben des Klägers die Beklagte allenfalls ungerechtfertigt entlasten, aber nicht belasten können» Der Verlust des Versicherungsschutzes wäre für den Kläger existenz-vernichtend, da er darin von seinem Einkommen als Maurerpolier Bin Versicherer müsse die Denkweise und Einstellung der breiten Masse zugrunde legen und deshalb in Betracht ziehen, daß in einer KonfÜktslage wie der des Klägers erfahrungsgemäß nicht wenige der Versuchung zur Unwahrheit erlägen, zu demal wenn sie schon im Strafverfahren beschönigende Angaben gemacht "hätten« Bas gelte um so mehr für einen Versicherungsnehmer, der, v/ie der Kläger nach dem Ergebnis des Strafverfahrens, zur Unfallszeit nicht nachweislich fahruntüchtig gewesen sei <> 20 Bas Berufungsgericht verkennt auch das Wesen und die Bedeutung der in § 7 I Nr, 2 Satz 2 AKB,(vgl* auch § 34 VVG) bestimmten Aufklärungspflicht, wenn es der Beklagten vorwirft, sie habe dem Kläger durch ihre fragen nach seinem Alkoholgenuß vor dem Unfall eine ”geradezu peinliche Selbstenthüllung" angesonnen* Wenn der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Leistung fordert, so muß er diesem billigerweise auch alle Auskünfte zur Hand geben, die der Versicherer braucht, um Art und Umfang seiner Leistung möglichst genau und frühzeitig genug übersehen zu könneno Gerade bei der Ermittlung eines Haftpflichtschadens ist der Versicherer weitgehend auf die gewissenhafte Mitarbeit des Versicherungsnehmers angewiesen* Lessen Auskünfte sollen ihn in die Lage versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalls zu treffen (BGH VersR 1965, 128? Auskünfte richtig und vollständig sind«, Es kann ihm nicht verwehrt sein* in seinen Anzeigevordrucken vom Versicherungsnehmer alle Angaben zu verlangen, die er, abgestellt auf“ die Masse der Versicherungsfälle, nach seinen Erfahrungen für sachdienlich halten darf, um sich ein möglichst zuverlässiges Bild von dem für seine Leistung maßgebenden Tatbestand zu verschaffen 0 Bas gilt auch für solche Angaben,, durch die sich die Lage des Versicherungsnehmers im Strafverfahren verschlechtern könnte, wenn sie den Ermittlungsbehörden bekannt würden (BGH VersE 1952* 426) o Dürfte der Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall dem Versicherer solche Tatsuchen0 die ihn belasten, mit Rücksicht auf das gleichzeitig laufende Strafverfahren risikolos verschweigen oder unwahr darstellen, so wäre die Aufklärungspflicht in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung praktisch außer Kraft gesetzt0 Hier hat überdies der Kläger selbst bestritten, daß er sich bei der Schadenanzeige in einem echten Konflikt befunden habe«, Vo Dagegen hat das Berufungsgericht grundsätzlich recht mit seiner Ansicht, ein Versicherungsagent, der eine Schadenanzeige selbst aufnimmt, wie es hier geschehen ist, müsse den Versicherungsnehmer über die Folgen unwahrer oder unvoll- Die erhebliche Bedeutung dieses Gedankens gerade für das Versicherungsverhältnis beruht darauf, daß bei einem Versiehe-rungsvertrag jeder Fartner auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist und ihm deshalb vertrauen muß „ Während der Versicherungsnehmer dem Versicherer das für eine sachgemäße Scha-dehregelung nötige Wissen vielfach allein vermitteln kann, ist andererseits der Versicherer durch seine geschäftlichen fv^ und versicherungsteehnisehen Fachkenntnisse, Erfahrungen und Unterrichtungsmöglichkeiten dem Versicherungsnehmer allgemein Überlegen (Prölss, WG 15 o Aufl* Vorbei»«, II 3; Fischer aaO, 199)o Diese Überlegenheit verpflichtet den Versicherer, auf die Belange des Versicherungsnehmers vor allem dort nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, wo der Versicherungsnehmer gerade wegen seiner geringeren Vertrautheit mit dem Versicherungswesen erfahrungsgemäß besonders häufig Gefahr läuft, den Versicherungsschutz e inzubüßen „ Dazu gehört unter Umständen auch eine Belehrung des Haftpflichtversicherten über die einschneidenden Rechtsfolgen, die ihm bei Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls drohen0 Nur soweit das Verhalten des Versicherungsnehmers ein Bedürfnis nach näherer Aufklärung erkennen läßt oder sich ein solches Bedürfnis nach der Sachlage von selbst ergibt, muß ihm entsprochen werden (vgl«, BGHZ 40, 22; BGH VersR 1959* 361; 1967, 25)o Biese Voraussetzung ist aber jedenfalls dann in der Regel gegeben, wenn der Versicherungsnehmer sein Vertrauen in die größere Sachkunde und Erfahrung des Versicherers oder seines Agenten,dadurch zu dem Ausdruck bringt, daß er dessen Hilfe bei der Erteilung von ihm geforderter Auskünfte über einen Haftpflichtfall unmittelbar in Anspruch nimmt* Verhalten für den Versicherer auch keine nachteiligen Folgen hat» Mit dieser Unkenntnis und der dadurch erhöhten Gefahr mangelhafter Auskünfte Über den Versicherungsfall hat der Versicherer zu rechnen«, Er muß darauf im Bahmen seiner technischen Möglichkeiten Rücksicht nehmen und für eine entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers; zu demindest in den Fällen sorgen, in denen er selbst oder sein gemäß § 45 Nr„ 2 VVG bevollmächtigter Agent bei der Schadensmeldung mitwirkt und der Versicherungsnehmer sich deshalb regelmäßig darauf verläßt, er jwerde bei dieser Gelegenheit von fachkundiger Seite alle nötigen Hinweise erhalten, die er sich sonst vielleicht auf andere Weise verschafft hätte» In diesen Fällen gebietet daher das vertragliche Vertrauensverhältnis, den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß er durch unwahre oder unvollständige Angaben seinen Anspruch auf Versicherungsschutz aufs Spiel setzt o Biese Hinweispflicht bildet ein entsprechendes Gegenstück zu der Obliegenheit des Versicherungsnehmers* über den Schadensfall wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu erteilen 0 Ihre Erfüllung ist eine Voraussetzung dafür, daß sich der Versicherer auf eine Verletzung dieser Obliegenheit zur Begründung seiner Beistungsfreiheit auch insoweit berufen kann, als ihm daraus letztlich kein Nachteil entstanden ist» Von ihm ist dann zu erwarten, daß er dem Versicherer nach bestem Wissen die geforderte Aufklärung gibt, auch wenn er noch stark unter dem Eindruck des Schadenereignisses steht und seine Schadensmeldung im übrigen so geschäftsmäßig behandelt wird, wie es sich in einem städtischen Versicherungsbüro kaum vermeiden läßt«. Auf der anderen Seite reicht der im Anzeigevordruck der Beklagten stehende Satz: "Vorstehende Angaben sind nach bestem Wissen gemacht" (wovon die Worte "bestem Wissen" fett gedruckt sind) allein nicht aus, einem Versicherungsnehmer die ganze fragweite der ihm obliegenden Aufklärung gerade auch für die Erhaltung des Versicherungsschutzes zu Bewußtsein zu bringen» Ob der Kläger diesen Satz gelesen haben muß, wie die Revision meint, ist daher unerheblich»
Nachschlagewerk; ja BGHZ: ja WG §§ 6 Abs» 3 j 43; Allg» Bedingungen für die Kraftverkvers <> (AKB) § 7 I Nr» 2 Satz 2, V Bin Haftpflichtversicherer oder dessen Agent, der hei der Meldung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer mitwirkt, muß diesen grundsätzlich darauf hinweisen, daß er durch unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz verliert» Ist dieser Hinweis unterblieben? und war er nicht nachweislich aus besonderen Gründen überflüssig, so kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nicht berufen, v/enn der Versicherungsnehmer bei der Schadensmeldung seine Auskunftspflicht verletzt und dieser Verstoß für den Versicherer keine nachteiligen Böigen gehabt hat» BGH, ürto Vo 16» Pebruar 1967 - II ZR 73/65 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 73/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16o Februar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der A - Versicherungs-AG? Ri^HBatro vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dro jurö Carl-idmund LiB, Hans R^^B, Br« jur0 Hans J* Stl Hro Constantin Richard KflBBP? Beklagten und Revisi onsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Maurerpolier Gottfried B A^str» - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, Per IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pi scher und der Bundesrichter BrKuhn, Dr0 Schulze, Pieck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22 o Dezember 1964 aufgehoben <> Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen 0 Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger verlangt im Yfege der Pest stellungsklage von der Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Polgen eines Verkehrsunfalls, bei dem er als Halter und Fahrer eines Volkswagens am 4v Februar I960 gegen 22«35 Uhr einen Radfahrer so schwer verletzte, daß dieser am folgenden Tag verstarb«> Am Morgen nach dem Unfall begab sich der Kläger zu der örtlichen Agentur der Beklagten, um dort den Schaden anzuzeigen o Das geschah in der Weise, daß eine Angestellte ihn befragte, hiernach den Anzeigevordruck ausfüllte und diesen anschließend vom Kläger unterschreiben ließ« Die langen: “Standen Sie . „«- z 0 Z • des Unfalles unter der Einwirkung von Alkohol?" und "Wahn zuletzt vor dem Unfall haben Sie »<> o alkoholische -Getränke zu sich genommen? Welcher Art und Menge?" vmrden in dem Vordruck wie folgt beantwortet: "4 Glas Bier um 11-12 Uhr vor dem Schaden»" Biese Antwort war nicht richtige Im Strafverfahren* das mit einem Freispruch des Klägers endete* wurde sein Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit auf etwa 1*46 #q errechnet» Wegen der unrichtigen Angabe in der Schadenanzeige lehnte die Beklagte den Versicherungsschutz ab o Ber Kläger hat vorgetragen* er habe bei der Meldung des Schadens noch unter den Wirkungen eines seelischen Schocks gestanden und tatsächlich keine genaue Erinnerung mehr daran gehabt, wieviel Alkohol er getrunken hatte» Bas habe er der Agenturangestellten auch gesagt und hinzugefügt, es sei eine Blutprobe entnommen und sein Führerschein eingezogen worden» Bie Angestellte habe dann von sich aus die Antwort abgefaßt und in den Vordruck eingesetzt» Wachgeprüft habe er das nicht mehr» Auf keinen Fall habe er vorsätzlich die Unwahrheit ge- Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen, gefleht hat ihr statt gegeben» Mit der Revision * Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die B as Oberlandes-um deren klagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz» I» Wach den rechtlich einwandfreien Barlegungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalls die Obliegenheit gemäß § 7 I Wr» 2 ßatz 2 AKB, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, objektiv verletzt * Denn die Angaben in der von ihm unterschriebenen Schadenanzeige Uber seinen Alkoholgenuß vor dem Unfall waren unrichtig und unvollständig, sowohl was die Art und Menge der Getränke als auch was die Zeit des Trinkens anbelangt. Tatsächlich hatte der Kläger schon nach seinen eigenen Angaben im Strafverfahren mindestens 6 - 7 Glas* Bier und ein bis zwei ünderberg getrunken, und zwar über den ganzen Tag verteilt bis kurz vor Antritt der Unglückefahrt. Hiermit war die Antwort in dem Fragebogen der Beklagten: ”4 Glas Bier um 11- 12 Uhr vor dem Unfall” unvereinbar; sie erweckte den falschen Eindruck, der Kläger habe zur Unfallszeit nicht unter Alkoholeinwirkung gestanden. II. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Kläger nicht widerlegen können, der Beklagten mit Wissen und Willen eine unrichtige Darstellung gegeben zu haben (§ 7 V Satz 1 AKB, § 6 Abs. 3 Satz 1 WG). Bei der Aufnahme der Schadenanzeige in der Agentur Dörr habe er auf die Präge der Angestellten Günzel, ob und wann er vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe, nach seinem eigenen Eingeständnis erklärt, man könne vielleicht <4 Glas ^.einsetzen.Selbst wenn er dann den von der Zeugin eingesetzten Text nicht mehr überprüft habe, lasse sich auf Grund seines vorausgegangenen Gesprächs mit ihr zu demindest nicht ausschließen, daß er seine Unterschrift in dem Bewußtsein geleistet habe, er könne sich damit falsche und unvollständige Angaben zu eigen machen, daß er diese Möglichkeit gebilligt und somit bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Darüber hinaus sprächen die gleichlaufenden Verschleierungsversuche des Klägers im Strafverfahren, wo er erst nach und nach einen nach Zeit, Art und Menge erheblicheren Alkoholgenuß zugegeben habe, allgemein für fein Bestreben, seinen Alkohole genuß vor dem Unfall zu bagatellisieren. Daraus sei zu folgern, daß auch die unrichtige Antwort in der Schadenanzeige auf den Angaben des Klägers beruhe. Schließlich sei beim Kläger auch i das allgemeine Bewußtsein vorauszusetzen, den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften unterstützen zu müssen» Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» Entgegen der Revi si onserwiderung kann der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit auch dann vorsätzlich verletzen, wenn er die Rechtsfolgen der Verletzung nicht kennt» III» Ein Versicherungsnehmer j der seine Aufklärungsund Auskunftspflicht verletzt und sich von dem Vorwurf, vorsätzlich gehandelt zu haben, nicht entlastet hat, kann nach § 7 V Satz 1 AKB auch dann keinen Versicherungsschutz beanspruchen, wenn der Verstoß ohne nachteilige Folgen für den Versicherer geblieben ist» Bas Berufungsgericht hat dies nicht verkannt, gleichwohl aber der Beklagten nach Ireu und Glauben das Recht abgesprochen, sich auf ihre ieistungsfreiheit zu berufen (vgl» den Urteilsabdruck in VersR 1965? 433) ö Bas begründet es im wesentlichen Es bedeute schon für sich allein eine kaum noch erträgliche Härte, dem Kläger den Versicherungsschutz wegen einer Unwahrhaftigkeit Zu versagen, die sich in keiner Weise nachteilig für den Versicherer ausgewirkt habe» Bie Folgenlosig-keit eines solchen Verstoßes sei nicht bloß zufällig, sondern fast zwangsläufig durch die Praxis der Versicherungsunternehmen bedingt, die, wie hier auch die Beklagte, in so schwerwiegenden Fällen nie daran dächten, sich bei ihren Entschließungen auf die Angaben des Versicherungsnehmers zu verlassen, sondern stets das Ergebnis des Strafverfahrens heranzögen» Zudem hätten die unwahren Abgaben des Klägers die Beklagte allenfalls ungerechtfertigt entlasten, aber nicht belasten können» Der Verlust des Versicherungsschutzes wäre für den Kläger existenz-vernichtend, da er darin von seinem Einkommen als Maurerpolier 6 den Unterhalt der Witwe und der vier Kinder des Getöteten tragen müsse, soweit ihm nicht der nur schwer zu führende Mitverschuldensbeweis gelinge <> Me Beklagte selbst habe erheblich zu der Konfliktslage des Klägers beigeträgen, indem sie ihm in ihrem Anzeigevordruck durch die fragen nach dem Alkoholgenuß eine "geradezu peinliche Selbstenthüllung" angesonnen habe, obschon der Aufklärungsnutzen dieser fragen, zu demal gegenüber dem objektiven Blutalkoholbefund, nur gering ■ seio ' Bin Versicherer müsse die Denkweise und Einstellung der breiten Masse zugrunde legen und deshalb in Betracht ziehen, daß in einer KonfÜktslage wie der des Klägers erfahrungsgemäß nicht wenige der Versuchung zur Unwahrheit erlägen, zu demal wenn sie schon im Strafverfahren beschönigende Angaben gemacht "hätten« Bas gelte um so mehr für einen Versicherungsnehmer, der, v/ie der Kläger nach dem Ergebnis des Strafverfahrens, zur Unfallszeit nicht nachweislich fahruntüchtig gewesen sei <> Je stärker der Versicherer durch seine Vordrucksfragen die Aufklärungsbereitschaft und Wahrheitsliebe seiner Vertragspartner beanspruche, desto mehr sei er gehalten, die Versicherungsnehmer durch Belehrungen über die Vertraulichkeit ihrer Angaben, die Unschädlichkeit richtiger und die nachteiligen folgen unrichtiger Auskünfte vor der flucht in die Unwahrheit zu bewahren D Der Hinweis in dem Anzeigenvordruck: "Vorstehende Angaben sind nach bestem Wissen gemacht" reiche allenfalls aus, wenn der Versicherungsnehmer zu Hause in aller Ruhe den Vordruck durchlesen, ihn ausfülleh und sich hierbei notfalls über die Eechtslage vergewissern könneo Dagegen habe sich angesichts der Lage, in der sich der Kläger bei der Aufnahme der Schadenanzeige befunden habe, die Notwendigkeit einer besonderen und eingehenden Belehrung geradezu aufgedrängt „ Der Kläger sei nach schlaflos verbrachter - 1' - Nacht , -und 20 .^varher von dam Tod des Verletzten erfahren habe,, am Morgen nach dem Unfall, in einen Zustand starker seelischer Niedergeschlagenheit in der Versicherungsagentur erschienen« Dort sei er in einem engen Raum mit starkem Betrieb * immer wieder gestört durch Telefongespräche i von einer ^«*:22.jährigen Schreibkraft routinemäßig zu den einzelnen Punkten des Anzeige Vordrucks befragt worden ' und habesioh hierbeig eweils in einem Augenblick für eine Antwort entscheiden müssen« Die volle Bedeutung dieses Vorgangs habe der innerlich aufgewühlte Kläger, der das erstemal vor :-aindm':Bl)16hen^'Schadeiit^a%i gestanden habe, schwerlich ermessen können«,r Babei^hätten ihn das-Bestreben,, die Schuld am Tod des Verletzten von sich ;zu weisen, undidie Vorstellung, sich nicht in Wider Spruche zu seinen bisherigen. Angaben im Ermittlungsverfahren setzen ?u dürfen, yon der Wahrheit fortgelenkt,, In dieser leicht durchschaubaren läge hätte ihm die Unterzeichnung der Schadenanzeige nicht ohpe deutliche Belehrung angesonnen?werden;,düri^ Ber 4|To3^rf, dies verkannt zu haben* treffe nicht die Angestellte ß^nzel persönlich, sondern den Leiter der Agentur, der trotz des vorliegenden, besonderen Bedürfnisses grundsätzlich nicht für eine Belehrung der Ver- - Dieses Verschulden des Agenten, so meint das Berufungsgericht weiter, müsse sich die Beklagte: nach § 278 BGB anrechnen lassen« Sie verstoße gegen Treuund ^la’uben, wenn sie ihre Leistung unter Berufung auf eine Qbliegenheitsverletzung verweigere, die wesentlich auch auf Umständen; beruhe, die sie selbst zu vertreten habe;« . . ;v IV«s Der Revision ist zuzugeben, daß diesen ^ Ausführ^ nicht in allen Punkten gef olgi .werden kann« , - . :1o - Bie Polgen, >4ie §7 V AKB andie .Verletzung der Auf- — 8 *•» klärungspflicht knüpft, entsprechen der gesetzlichen Regelung des § 6 AbSo 3 WG» Riese Regelung, die in ihrer heutigen Gestalt auf das Pflichtvers icherungsge s et z von 1939 zurück- geht und die Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber der früheren Gesetzeslage verstärkt hat, will zwischen den Interessen der Versicherer und denen der Versicherten einen gerechten Ausgleich hersteileno Rer Versicherungsnehmer, der aus Unachtsamkeit nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Obliegenheit verletzt hat, soll davor geschützt werden, daß der Versicherer diesen Verstoß allzu kleinlich und rücksichtslos ausnutzt, um sich der vertraglichen Leistung zu entziehen» Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber auch den Gedanken der Gefahrengemeinschaft aller Versicherungsnehmer und der beiderseitigen Ireuepflicht Rechnung tragen wollen» Auf einer Abwägung dieser verschiedenen Gesichtspunkte beruht die unterschiedliche Behandlung der folgen einer Obliegenheitsverletzung je nachdem, ob dem Versicherungsnehmer Vorsatz, grobe oder gewöhnliche fahrläs sigkeit zur Rast fällt» Hierbei hat der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen, auch den vorsätzlich handelnden Versicherungsnehmer auf Kosten der Vertragsfreiheit vor ihn benachteiligenden Versicherungsbedingungen zu schützen» Eine vorsätzliche Obliegenheitsverietzuhg erschien ihm als eine so schwere Beeinträchtigung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, daß er meinte, an sie ohne Rücksicht auf ihre folgen stets den vollen Verlust des Veraicherungsan-spruchs knüpfen zu müssen (Ihees, EtÖffVers 1941, 17 ff)» Rer Versicherungsnehmer soll das Vertrauen des Versicherers nicht risikolos enttäuschen dürfen (BGH VersR 1963* 701, 704)0 Hieraus ergibt sich, daß bei Vorsatz des Versicherungsnehmers grundsätzlich weder die Unschädlichkeit der Obliegenheitsverietzuhg für den Versicherer noch der Umstand, daß die Rechtsfolge des vollen Anspruchsverluste s, gerne seen an der Bedeutung des Verstoßes, den Versicherungsnehmer im Einzelfall verhältnismäßig schwer treffen mag, allein schon dazu berechtigen, dem Versicherer, der sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit beruft, den Arglisteinwand entgegenzuhalten«, Denn die frage, ob und in welcher Weise diese Gesichtspunkte zugunsten des Versicherungsnehmers Beachtung finden können, hat der Gesetzgeber bereits abschließend dahin geregelt, daß ein vorsätzlich handelnder Versicherungsnehmer die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers uneingeschränkt hinnehmen muß«. Insoweit richtet sich daher die Kritik des Berufungsgerichts an der Versagung des Versicherungsschutzes in Wirklichkeit nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die gesetzliche Regelung, deren rechtapolitische Bewertung hier nicht zur Erörterung steht (vgl0 BGH VersR 1965, 451 und 1190; Bischer, VersR 1965» 197, 201 f)* Von einer willkürlich ungleichmäßigen Behandlung der Versicherungsparteien, wie sie in der Revisionserwiderung für das geltende Recht angenommen wird, kann jedenfalls nicht gesprochen werden«, 20 Bas Berufungsgericht verkennt auch das Wesen und die Bedeutung der in § 7 I Nr, 2 Satz 2 AKB,(vgl* auch § 34 VVG) bestimmten Aufklärungspflicht, wenn es der Beklagten vorwirft, sie habe dem Kläger durch ihre fragen nach seinem Alkoholgenuß vor dem Unfall eine ”geradezu peinliche Selbstenthüllung" angesonnen* Wenn der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Leistung fordert, so muß er diesem billigerweise auch alle Auskünfte zur Hand geben, die der Versicherer braucht, um Art und Umfang seiner Leistung möglichst genau und frühzeitig genug übersehen zu könneno Gerade bei der Ermittlung eines Haftpflichtschadens ist der Versicherer weitgehend auf die gewissenhafte Mitarbeit des Versicherungsnehmers angewiesen* Lessen Auskünfte sollen ihn in die Lage versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalls zu treffen (BGH VersR 1965, 128? 1963, 134; stoRspr*)* Der Versicherer muß sich daher darauf verlassen können, daß diese M Auskünfte richtig und vollständig sind«, Es kann ihm nicht verwehrt sein* in seinen Anzeigevordrucken vom Versicherungsnehmer alle Angaben zu verlangen, die er, abgestellt auf“ die Masse der Versicherungsfälle, nach seinen Erfahrungen für sachdienlich halten darf, um sich ein möglichst zuverlässiges Bild von dem für seine Leistung maßgebenden Tatbestand zu verschaffen 0 Bas gilt auch für solche Angaben,, durch die sich die Lage des Versicherungsnehmers im Strafverfahren verschlechtern könnte, wenn sie den Ermittlungsbehörden bekannt würden (BGH VersE 1952* 426) o Dürfte der Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall dem Versicherer solche Tatsuchen0 die ihn belasten, mit Rücksicht auf das gleichzeitig laufende Strafverfahren risikolos verschweigen oder unwahr darstellen, so wäre die Aufklärungspflicht in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung praktisch außer Kraft gesetzt0 Hier hat überdies der Kläger selbst bestritten, daß er sich bei der Schadenanzeige in einem echten Konflikt befunden habe«, Es trifft auch nicht zu, daß Angaben des Versicherungsnehmers über Art, Menge und Zeit seines Alkoholgenusses vor einem Verkehrsunfall für den Versicherer belanglos seien und deshalb nicht gefordert werden dürften (vgl 0 BGH VersE 1964, 475, 477)o Vielmehr sind gerade diese Angaben allgemein für eine sachgemäße Bearbeitung des Haftpflichtfalls von Bedeutung, v/eil ein Kraftfahrer, der vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen hatte, im Haftpflichtprozeß, weit stärker noch als im Strafverfahren, regelmäßig von vornherein einen besonders schleohten Stand hat (BGH VersE 1966, 329) ° Hieran ändert es nichts, daß dem Blutalkoholbefund als einem objektiven Beweismittel meist ein höherer Beweiswert zukommt als den eigenen Angaben des Bahrerso Nicht immer wird nach einem Verkehrsunfall rechtzeitig eine Blutentnahme durchgeführt 0 Außerdem versuchen Kraftfahrer, die der Trunkenheit am Steuer beschtMigt werden, erfahrungsgemäß immer wieder, die Zuverlässigkeit von Blut- alkoholgutachten aus den verschiedensten Gründen in Frage zu stellen; so ist es auch hier geschehene Schließlich gibt ein Blutalkoholgutachten allein noch keinen Aufschluß darüber, in welcher Form, in welcher Zeitspänne und unter welchen sonstigen Umständen der Fahrer den Alkohol zu sich genommen hato Solche Einzelheiten können aber die Schuldfeststellung, zu demindest dem Grade nach, beeinflussen* Davon kann dann wiederum der Umfang'‘der Haftung und damit auch der Versicherungsleistung abhängen^ wobei namentlich an eine bei Mitschuld des Geschädigten gebotene Abwägung nach § 254 BGB oder an die Bemessung des Schmerzensgeldes zu denken isto Ohne Belang ist endlich, daß die beschönigenden Angaben des Klägers zugleich die Stellung des Beklagten verbessert hätten, wenn sie wahr gewesen wären0 Auch eine zu günstige Beurteilung der Sachund Rechtslage kann den Versicherer zu unzweckmäßigen Entschlüssen veranlassen (BGH VersR Vo Dagegen hat das Berufungsgericht grundsätzlich recht mit seiner Ansicht, ein Versicherungsagent, der eine Schadenanzeige selbst aufnimmt, wie es hier geschehen ist, müsse den Versicherungsnehmer über die Folgen unwahrer oder unvoll- Wie schon erwähnt, steht die Eegelung des § 6 Abs» 3 WG-wesentlich unter dem Gedanken der beiderseitigen freuepflicht. Die erhebliche Bedeutung dieses Gedankens gerade für das Versicherungsverhältnis beruht darauf, daß bei einem Versiehe-rungsvertrag jeder Fartner auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist und ihm deshalb vertrauen muß „ Während der Versicherungsnehmer dem Versicherer das für eine sachgemäße Scha-dehregelung nötige Wissen vielfach allein vermitteln kann, ist andererseits der Versicherer durch seine geschäftlichen fv^ und versicherungsteehnisehen Fachkenntnisse, Erfahrungen und Unterrichtungsmöglichkeiten dem Versicherungsnehmer allgemein Überlegen (Prölss, WG 15 o Aufl* Vorbei»«, II 3; Fischer aaO, 199)o Diese Überlegenheit verpflichtet den Versicherer, auf die Belange des Versicherungsnehmers vor allem dort nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, wo der Versicherungsnehmer gerade wegen seiner geringeren Vertrautheit mit dem Versicherungswesen erfahrungsgemäß besonders häufig Gefahr läuft, den Versicherungsschutz e inzubüßen „ Dazu gehört unter Umständen auch eine Belehrung des Haftpflichtversicherten über die einschneidenden Rechtsfolgen, die ihm bei Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls drohen0 Allerdings besteht keine allgemeine Pflicht des Versicherers oder seines Agenten, den Versicherungsnehmer von sich aus jederzeit zu belehren, zu beraten oder sonstwie zu betreuen» Nur soweit das Verhalten des Versicherungsnehmers ein Bedürfnis nach näherer Aufklärung erkennen läßt oder sich ein solches Bedürfnis nach der Sachlage von selbst ergibt, muß ihm entsprochen werden (vgl«, BGHZ 40, 22; BGH VersR 1959* 361; 1967, 25)o Biese Voraussetzung ist aber jedenfalls dann in der Regel gegeben, wenn der Versicherungsnehmer sein Vertrauen in die größere Sachkunde und Erfahrung des Versicherers oder seines Agenten,dadurch zu dem Ausdruck bringt, daß er dessen Hilfe bei der Erteilung von ihm geforderter Auskünfte über einen Haftpflichtfall unmittelbar in Anspruch nimmt* Es ist eine Erfahrungstatsache, daß der Masse der Versicherten die Regelung der §§ 6 Abs» 3 VVG, 7 V A3CB imleinzeinen nicht geläufig ist«, Vor allem ist noch weithin unbekannt, daß der VerSicherungsnehmer durch bewuß t unricht ige oder unvollständige Angaben über einen Verkehrsunfall den Haftpflicht-Versicherungsschutz selbst dann gänzlich verlieren kann, wenn ihm nicht nur eine betrügerische Absicht fehlt, sondern sein ~ 15 - Verhalten für den Versicherer auch keine nachteiligen Folgen hat» Mit dieser Unkenntnis und der dadurch erhöhten Gefahr mangelhafter Auskünfte Über den Versicherungsfall hat der Versicherer zu rechnen«, Er muß darauf im Bahmen seiner technischen Möglichkeiten Rücksicht nehmen und für eine entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers; zu demindest in den Fällen sorgen, in denen er selbst oder sein gemäß § 45 Nr„ 2 VVG bevollmächtigter Agent bei der Schadensmeldung mitwirkt und der Versicherungsnehmer sich deshalb regelmäßig darauf verläßt, er jwerde bei dieser Gelegenheit von fachkundiger Seite alle nötigen Hinweise erhalten, die er sich sonst vielleicht auf andere Weise verschafft hätte» In diesen Fällen gebietet daher das vertragliche Vertrauensverhältnis, den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß er durch unwahre oder unvollständige Angaben seinen Anspruch auf Versicherungsschutz aufs Spiel setzt o Biese Hinweispflicht bildet ein entsprechendes Gegenstück zu der Obliegenheit des Versicherungsnehmers* über den Schadensfall wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu erteilen 0 Ihre Erfüllung ist eine Voraussetzung dafür, daß sich der Versicherer auf eine Verletzung dieser Obliegenheit zur Begründung seiner Beistungsfreiheit auch insoweit berufen kann, als ihm daraus letztlich kein Nachteil entstanden ist» Sie läßt sich selbst in einem auf Massengeschäfte eingerichteten Betrieb ohne erhebliche Schwierigkeiten durchführen und ist dem Versicherer um so eher zuzu demuten, als gewissenhaft und schnell erteilte Auskünfte über den Versicherungsfall in seinem eigenen Interesse liegen«. Wird der Versicherungsnehmer in dieser Weise über die Folgen einer Verletzung der Auskunftspflicht belehrt, so ist damit seinen schutzwürdigen Belangen im Regelfall genügt«, Von ihm ist dann zu erwarten, daß er dem Versicherer nach bestem Wissen die geforderte Aufklärung gibt, auch wenn er noch stark unter dem Eindruck des Schadenereignisses steht und seine Schadensmeldung im übrigen so geschäftsmäßig behandelt wird, wie es sich in einem städtischen Versicherungsbüro kaum vermeiden läßt«. Fühlt sich der Versicherungsnehmer hierzu noch nicht voll in der Lage, so steht es ihm frei, dies bei der Schadenanzeige zu erklären und sich notfalls eine angemessene Zeit zur Überlegung auszubitten» Auf der anderen Seite reicht der im Anzeigevordruck der Beklagten stehende Satz: "Vorstehende Angaben sind nach bestem Wissen gemacht" (wovon die Worte "bestem Wissen" fett gedruckt sind) allein nicht aus, einem Versicherungsnehmer die ganze fragweite der ihm obliegenden Aufklärung gerade auch für die Erhaltung des Versicherungsschutzes zu Bewußtsein zu bringen» Ob der Kläger diesen Satz gelesen haben muß, wie die Revision meint, ist daher unerheblich» VI» Einer Belehrung des Versicherungsnehmers bedarf es ausnahmsweise dann nicht , wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Belehrung überflüssig machen, etwa weil der Versicherungsnehmer über die Folgen mangelhafter Angaben über den Schadensfall ohnehin genau unterrichtet ist; denn etwas Überflüssiges braucht vom Versicherer nicht verlangt zu werden» Einen solchen Ausnahme tat best and muß nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherer darlegen und beweisen» Nach der Prozeßlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Parteien die entscheidende Bedeutung dieses Gesichtspunkts bisher schon klar bewußt gewesen ist» Deshalb hält es der Senat für notwendig, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt auch in tatsächlicher Hinsicht noch einmal Stellung zu nehmen» Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverwe is en* Diesem hleibt auch die Kostenentscheidung überlassen, da sie sich nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits richtet0 Dr<> Fischer Dr*Kuhn Dr» Schulze Fleck St impel