Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukow, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Dieses Geschäft gestaltete der Beklagte vom Jahre 1956 ab zu einem Lebensmittel- und Feinkostgeschäft um; außerdem versuchte er, darin ein Kaffee zu betreiben. Mit der Erweiterung des Geschäfts habe der Beklagte seine Geschäftsführungsbefugnisse überschritten. Mit der Klage verlangen die Kläger Ersatz eines Schadens, den sie nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich in den Jahren 1956 - 1958 der Ehefrau gezahlten Vergütung und einer monatlichen Entlohnung von 150 DM berechnen. Mit diesen Erwägungen, die für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind, hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger nicht erschöpfend geprüft. Die Beschäftigung der Ehefrau im Betriebe war, wie sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts und dem zugrunde liegenden Gutachten des Sachverständigen ergibt, in den umstrittenen Jahren von 1956 bis 1958 davon bestimmt und betriebswirtschaftlich auch (nur) dadurch gerechtfertigt, daß der Beklagte damals das zu dem Unternehmen gehörende Einzelhandelsgeschäft wesentlich auageweitet hatte. stellten und erweiterten Geschäfts war die Ehefrau des Beklagten - zusätzlich zu dem vorher vorhandenen Personal - tätig. Die Frage, ob der Beklagte zur Anstellung seiner Ehefrau im Betrieb befugt war, kann infolgedessen auch nur danach beurteilt werden, ob er sich mit der Geschäftserweiterung selbst im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse gehalten hat. durfte der Beklagte alle über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfte sowie Neuanschaffungen von Einrichtungsgegenständen und bauliche Veränderungen im Werte von mehr als 5.000 DM nur vornehmen, wenn die Gesellschafterversammlung das beschlossen hatte. Denn einmal handelte es sich bei der Erweite-rng und Umstellung des Einzelhandelsgeschäfts um eine Maßnahme, die sich nach Inhalt und Zweck von dem im Gesellschaftsvertrag allein vorgesehenen Betrieb der Mühle und der Brotfabrik ablöste und ein damit nicht mehr zusammen-hängendes kaufmännisches Wagnis für die Gesellschaft darstellte. Die Geschäftserweiterung ging also auch wegen der Höhe der aufgewandten Mittel Uber die dem Beklagten eingeräumte Entscheidungsbefugnis hinaus» Alle Maßnahmen, die mit der Erweiterung und Umgestaltung des Geschäfts zusammenhingen, waren infolgedessen von der Geschäftsführungsbefugnis nicht gedeckt. Der Beklagte handelte infolgedessen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse, als er seine Ehefrau als Leiterin des (erweiterten) Geschäfts Daß der Gesellschaft tatsächlich durch die Geschäftserweiterung ein Schaden entstanden sei, von dem die an die Ehefrau des Beklagten geleistete Vergütung ein Teilposten wäre, haben die Kläger behauptet; denn sie haben dargetan, daß das Einzelhandelsgeschäft in den Jahren 1956 bis 1956 mit Verlust gearbeitet habe. Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, muß daher das Berufungsgericht durch einen Vergleich der Gewinne oder Verluste des Einzelhandelsgeschäfts vor und nach der Geschäftsumstellung unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse noch prüfen. Hierzu war das angefochtene Urteil auf die Revision der Kläger aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 75/64 URTEIL Verkündet am 13» Januar 1966 Heil, Justizobersekre als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Bäckermeisters Hubert W e LöPP, BPPPstr. pp, 2. der Hausfrau Mar^u^^ Büppp b/BüPPPiP, Am 3. der Karola W e PPPPPP • Bu1 BpPstr. P> 4. der Hausfrau Wilhelmine I-Scb F p M U Ät/ J_ *pp^9 5o der Hausfrau Käthe S c h i FrppPPP b/Sipp, BaPPPstraße, 6. des Gemeindeangestellten Josef W i Yppp/Krs. BipPHP, Schippstr. 7. des kaufmännischen Angestellten Peter W i Wppp/Kra. Bipppp, Bchi^^pstr. P, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtei Rechtsanwälte Prof. Br. Br. PP - und gegen den Kaufmann Jakob D^Pstr. P, W e Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. CT 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukow, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf - 6 U 236/62 - vom 30. Januar 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungs gericht zurückzuverweisen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Kommanditisten, der Bekla'gte~ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer am0. 1951 zun Betriebe einer Mühle und einer Brotfabrik gegründeten Fanilien-Kommanditgesellschaft. In einem zu dem Unternehmen gehörenden Einzelhandelsgeschäft wurden bis zu dem Jahre 1955 im wesentlichen nur Erzeugnisse der Brotfabrik verkauft. Dieses Geschäft gestaltete der Beklagte vom Jahre 1956 ab zu einem Lebensmittel- und Feinkostgeschäft um; außerdem versuchte er, darin ein Kaffee zu betreiben. Er beschäftigte von da ab in dem Geschäft außer dem vorhandenen Personal auch seine Ehefrau. Diese hat für ihre Tätigkeit in den Jahren 1956 und 1957 monatlich 365 DM und im Jahre 1958 432 DM monatlich erhalten. Die Kläger sind der Ansicht, der Umfang des Geschäfts habe die Anstellung der Ehefrau des Beklagten nicht gerechtfertigt. Hach der von ihr geleisteten Tätigkeit sei allenfalls eine monatliche Vergütung von 150 DM angemessen gewesen. Mit der Erweiterung des Geschäfts habe der Beklagte seine Geschäftsführungsbefugnisse überschritten. Da es mit Verlust gearbeitet habe, sei der Beklagte auch insoweit ersatzpflichtig. Mit der Klage verlangen die Kläger Ersatz eines Schadens, den sie nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich in den Jahren 1956 - 1958 der Ehefrau gezahlten Vergütung und einer monatlichen Entlohnung von 150 DM berechnen. Dementsprechend haben sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 9.030 DM nebst Zinsen an die Gesellschaft zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, dieser Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgen die Kläger den Klaganspruch weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat einen Ersatzanspruch der Kläger verneint. Es meint, es habe im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnisse des Beklagten gelegen, nach eigenem Ermessen Personal im Betrieb zu beschäftigen. Die Gesellschaft habe durch die Einstellung seiner Ehefrau keinen Schaden erlitten, weil die bezahlte Entlohnung der tatsächlich geleisteten Tätigkeit entsprochen habe und.betriebswirtschaftlich vertretbar gewesen sei. Mit diesen Erwägungen, die für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind, hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger nicht erschöpfend geprüft. Die Beschäftigung der Ehefrau im Betriebe war, wie sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts und dem zugrunde liegenden Gutachten des Sachverständigen ergibt, in den umstrittenen Jahren von 1956 bis 1958 davon bestimmt und betriebswirtschaftlich auch (nur) dadurch gerechtfertigt, daß der Beklagte damals das zu dem Unternehmen gehörende Einzelhandelsgeschäft wesentlich auageweitet hatte. Dieses hatte seit Gründung der Gesellschaft bis zu dem Jahre 1955 lediglich dem Verkauf von Erzeugnissen der gesellschaftseigenen Brotfabrik gedient. Vom Jahre 1956 an ließ der Beklagte darin außer Backwaren auch andere Lebensmittel, Feinkost, Getränke sowie Reinigungsmittel verkaufen. Außerdem versuchte er darin den Betrieb eines Kaffees. Das Geschäft hat er auch äußerlich umgestaltet. Einrichtung, Aufmachung und Darbietung der Waren wurden den Ansprüchen angepaßt, die an einen großstädtischen Selbstbedienungsladen zu stellen gewesen wären (Gutachten S. 7 - Bl. 377 GA). Zur Leitung dieses umge- stellten und erweiterten Geschäfts war die Ehefrau des Beklagten - zusätzlich zu dem vorher vorhandenen Personal - tätig. Zwischen der Geschäftserweiterung und ihrer Beschäftigung bestand mithin ein untrennbarer Zusammenhang. Die Frage, ob der Beklagte zur Anstellung seiner Ehefrau im Betrieb befugt war, kann infolgedessen auch nur danach beurteilt werden, ob er sich mit der Geschäftserweiterung selbst im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse gehalten hat. Das nber war, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht der Fall. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages vom®. 1951 durfte der Beklagte alle über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfte sowie Neuanschaffungen von Einrichtungsgegenständen und bauliche Veränderungen im Werte von mehr als 5.000 DM nur vornehmen, wenn die Gesellschafterversammlung das beschlossen hatte. Einen solchen Beschluß hat der Beklagte, der seit 1955 keine Gesellschafterversammlung mehr einberufen hatte, nicht herbeigeführt. Die Kläger haben auch in keiner anderen Weise der Geschäftserv/eiterung zugestimmt. Ihrer Zustimmung hätte es aber bedurft. Denn einmal handelte es sich bei der Erweite-rng und Umstellung des Einzelhandelsgeschäfts um eine Maßnahme, die sich nach Inhalt und Zweck von dem im Gesellschaftsvertrag allein vorgesehenen Betrieb der Mühle und der Brotfabrik ablöste und ein damit nicht mehr zusammen-hängendes kaufmännisches Wagnis für die Gesellschaft darstellte. Da der Umsatz des Einzelhandelsgeschäfts, soweit sich das nach dem bisherigen Sachvortrag beurteilen läßt, zwischen 5 $ und 10 # des Umsatzes des gesamten Unternehmens lag, kam der Umstellung auch keine nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Grenzen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, innerhalb deren der Beklagte Handlungsfreiheit besaß, waren daher überschritten. Zum anderen war die Geschäftserweiterung mit Investitionen für den Neuausbau und die Neueinrichtung des Badens verbunden, die nach den Behauptungen der Kläger (vgl. Gutachten Künster S. 13 ~ Bl. 381 GA) 32.964,41 DM betragen haben. Die Geschäftserweiterung ging also auch wegen der Höhe der aufgewandten Mittel Uber die dem Beklagten eingeräumte Entscheidungsbefugnis hinaus» Alle Maßnahmen, die mit der Erweiterung und Umgestaltung des Geschäfts zusammenhingen, waren infolgedessen von der Geschäftsführungsbefugnis nicht gedeckt. Der Beklagte handelte infolgedessen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse, als er seine Ehefrau als Leiterin des (erweiterten) Geschäfts r tätig werden ließ und sie dafür aus der Gesellschafts-kasse entlohnte. Daß er seine Geschäftsführungsbefugnisse überschritt, hätte der Beklagte ohne weiteres erkennen müssen. Für allen aus der Geschäftserweiterung der Gesellschaft etwa entstandenen Schaden muß er deshalb einstehen. Daß der Gesellschaft tatsächlich durch die Geschäftserweiterung ein Schaden entstanden sei, von dem die an die Ehefrau des Beklagten geleistete Vergütung ein Teilposten wäre, haben die Kläger behauptet; denn sie haben dargetan, daß das Einzelhandelsgeschäft in den Jahren 1956 bis 1956 mit Verlust gearbeitet habe. Sie haben sich auch auf diesen Schaden zur Begründung ihrer Klage ausdrücklich berufen. Der Beklagte hat demgegenüber Verluste des Einzelhandelsgeschäfts bestritten. Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, muß daher das Berufungsgericht durch einen Vergleich der Gewinne oder Verluste des Einzelhandelsgeschäfts vor und nach der Geschäftsumstellung unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse noch prüfen. Dies wird, da das Gutachten des Sachverständigen Künster von einer anderen Fragestellung ausgegangen ist und über diesen Schaden nichts aussagt, durch ein ergänzendes Gutachten und möglicherweise eine darauf beruhende Schätzung gemäß § 287 ZPO geschehen müssen. Hierzu war das angefochtene Urteil auf die Revision der Kläger aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten, Dr.Fischer Dr.Bukow Dr.Schulze Fleck f Stimpel