* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 73/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 73/55

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Beibrück Br. Bischer, Br. Kuhn und Br. Haager für Recht erkannt: Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht erblickt ein Verschulden eines Angestellten der Beklagten, für den diese nach § 278 BGB haftet, darin, daß dieser Angestellte keine Erkundigungen über die Firma ApH^ und insbesondere die Eigentumsverhältnisse an dem vorgesehenen Bauplatz und über die Baufinanzierung eingezogen, auf eine ausdrückliche Frage des Klägers die Firma als ein solides Unternehmen bezeichnet und verschwiegen hatte, daß sie sich zu jener Zeit im Vergleichsverfahren befand« Hach Ansicht des Oberlandes gerichts durfte der Angestellte diese Mitteilung nicht unbeachtet lassen* Er hätte vielmehr, wenn er auch selbst keine weiteren Erkundigungen habe einziehen müssen, die Wohnungssuchenden auf diese schlechte Auskunft hinweisen und ihnen empfehle* müssen, eigene Erkundigungen einzuziehen, selbst wenn er nicht an die Richtigkeit dieser Auskunft glaubte* Bemgegenüber meint die Anschlußrevision, ein Mäkler müsse zwar alle ihm bekannten, für den Vertragsschluß wesentlichen Umstände seinem Auftraggeber mitteilen, er brauche jedoch keine Nachforschungen über dessen Vermögensverhältnisse anzustellen. Besondere Umstände des Falls, die auch den Nachweismäkler in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Vertragspartners zwingen (RG HRR 1931 Nr 106), werden nicht geltend gemacht, insbesondere durfte der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgehen, daß seine Interessen vollständig durch die Beklagte gewahrt würden (RG Recht 1911, 1924). Erhält ein Mäkler Mitteilungen, die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer von ihm nachgewiesenen Vertragspartei oder der Güte einer Ware erheblich sind und ihm in dieser Hinsicht zu Zweifeln Anlaß geben müssen, wie z.B. unbestätigte Nachrichten über den Vermögensverfall, so ist er zwar im allgemeinen nicht verpflichtet, diesen Hinweisen selbst nachzugehen« Er muß jedoch kraft der ihm obliegenden Pflicht zur treuen und gewissenhaften, möglichst den Interessen des Auftraggebers entsprechenden Ausführung derartige Mitteilungen oder Beobachtungen weitergeben, um seinem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, sich durch eigene Erkundigungen vor Schaden zu bewahren« Das Reichsgericht hat dies bereits für den Fall anerkannt, daß ein Mäkler beim Kauf eines Grundstücks den Verdacht auf Schwamm hegte (vgl RG JW 1910, 284 Nr 17). it fenheit einer Ware, sondern um die Leistungsfähigkeit einer Person handelt, da es sich in beiden Fällen um Hinweise für die Beurteilung von Eigenschaften einer Person oder Sache handelt, und derartige Eigenschaften auch an anderer Stelle des Gesetzes gleich behandelt werden (vgl § 119 Abs 2 BGB)» Biese Verpflichtung findet ihre Begrenzung darin, daß sich der Mäkler dabei nicht durch Verletzung anderer rechtlich geschützter Interessen schadensersatzpflichtig macht* Bies wäre dann der Fall, wenn es sich, wie bei dem der Entscheidung des Reichsgerichts vom 25« Oktober 1932 zu Grunde liegenden Sachverhalt (RGZ 138, 94 /5Y7), um einen Handelsmäkler handeln würde, der im Interesse beider Parteien tätig wird, sodaß er im Hinblick auf das Interesse des anderen Vertragspartners einen Verdacht allein nicht weitergeben darf« Baß die Beklagte zulässigerweise gleichzeitig für das Bauunternehmen tätig gewesen wäre und deshalb zugleich dessen Interes sen hätten wahmehmen müssen, wird von der Anschlußrevision nicht geltend gemacht« Ber Beklagten drohte bei einer Weitergabe der Mitteilung über die Eröffnung des Vergleichsverfahrens und den Rückstand in der Zahlung der Vergleichsraten für den Pall der Unwahrheit dieser Behauptungen auch keine Schadensersatzpflicht wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Bauünternehmens (BGHZ 8, 142 /T4£7)* Bei einer Unterrichtung lediglich des Auftraggebers hätte sie sich bei Beachtung der in der o.a« Entscheidung aufgestellten Grundsätze im Rahmen der Wahrung berechtigter Interessen gehalten, da es sich um vertrauliche, nicht an einen großen Kreis gerichtete. War die Beklagte daher zur Weitergabe des ihr bekannt gewordenen Verdachts hinsichtlich der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des Bauunternehmens verpflichtet, so kam es nicht darauf an, ob ihr Angestellter selbst diesen Ver-> dacht für begründet hielt oder der Mitteilung, wie sie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, wenig Wert beilegte. Las Berufungsgericht hat sich jedoch mit der Aussage dieses Zeugen auseinandergesetzt, er habe der telefonischen Mitteilung deshalb wenig* Wert beigemessen, weil ein Architekt ihm damals über den guten Eindruck, den diese Firma machte, berichtet habe» Liese Ausführungen schließen es aus, daß das Berufungsgericht die von der Revision bezeichnete Aussage übersehen hat. Der Kläger kann daher Schadensersatz beanspruchen, soweit ihm durch die Fahrlässigkeit des Angestellten der Beklagten ein Schaden entstanden ist«, Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war dieses Verhalten mitursächlich für den Schaden des Klägers, da er ohne die Vertragsverletzung den Vertrag mit dem Bauunternehmer nicht bedenkenlos abgeschlossen, sondern sicherlich zunächst Erkundigungen eingezogen hätte«. Soweit mit dieser Feststellung gesagt sein soll, daß der Kläger ohne das Verhalten des Angestellten der Beklagten den Baukostenzuschuß nicht in dieser zu dem Verlust seines Geldes führenden Weise hingegeben hätte, wäre damit die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung hinreichend festgestellto Eindeutig läßt sich dieser ursächliche Zusammenhang dem Berufungsurteil jedoch nicht entnehmen, da es sich damit an anderer Stelle bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens in Widerspruch setzte Bort ist nämlich aus In der erneuten Verhandlung wird sich hierbei das Berufungsgericht zunächst die Frage vorzulegen haben, in welcher Weise sich der Kläger verhalten haben würde, wenn er vertragsgemäß von dem Angestellten auf die diesem gemachte Mitteilung'hingewiesen worden wäre« Kommt das Berufungsgericht bei der Beantwortung dieser Frage zu dem Ergebnis, daß der Kläger daraufhin von jeder weiteren Verhandlung mit der Firma AflHP Abstand genommen hätte, so würde der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angestellten und dem eingetretenen Schaden ohne weiteres zu bejahen sein. im Kläger durch die ihm erteilte Auskunft hervorgerufenen Bedenken auch bei diesen weiteren Verhandlungen nicht ausgeräumt worden wären, und daß sich der Kläger deshalb nicht zu einem Abschluß des Vertrages mit der Firma ins- besondere nicht zu der Zahlung eines Baukostenzuschusses von DM 1*500 bereit gefunden hätte• Andererseits wird das Berufungsgericht ebenso auch die gegenteilige Möglichkeit zu erwägen und hierbei auch noch die weitere Möglichkeit zu prüfen haben, ob der Kläger vielleicht in einem solchen Fall sich zunächst nur zur Zahlung eines geringeren Kostenvorschusses entschlossen haben würde* Die vorstehenden Ausführungen ergeben zugleich, daß auch die Auffassung des Berufungsgerichts zu dem mitwirkenden Verschulden (MitVerursachung) des Klägers aus Rechtsgründen nicht zu halten ist* Sie leidet ebenfalls darunter, daß das Berufungsgericht nicht zu einer klaren Entscheidung über den Kausalverlauf bei einer ordnungsgemässen Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Erfüllungsgehilfen B^||^ gelangt ist, und daß es dabei vor allem nicht erkannt hat, daß es etwaige Lücken der Beweisführung, die nach den Regeln des strengen Beweises (§ 286 ZPO) noch geblieben sein mögen, nach seiner freien Überzeugung (§ 287 ZPO) auszufüllen hatte* Es muß daher auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben werden, als es .zu Lasten des Klägers entschieden hat«

Zitierte Normen: § 119 BGB § 287 ZPO
FirmaAnschlußrevisionBerufungsgerichtFallKlägerAuskunftMitteilungAngestellte

Volltext der Entscheidung

II ZR 73/55
Verkündet am 8» März 1956
Jodas, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2543^070
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 deslngenieurs Ernst L flHP in
 KflHHBstr
 Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte» Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Pinna Carl P e transport-Spedition, SchflHHHBstr
___	,	Internationale	Möbel-
[nhaber Carl PeflHI in N(
Beklagte, Berufungsklägerin, Revisions-heklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevöllmädbtigters Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Beibrück Br. Bischer, Br. Kuhn und Br. Haager
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 30.12.1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und Anschlußrevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
«fr ■
Tatbestand^
Die Beklagte hat seit einigen Jahren zu ihrem Möbeltransport-, Dagerungs- und Speditionsgeschäft die Vermittlung von Wohnungen aufgenommen. Sie wies dem Kläger am 1, November 1951 eine Wohnung in einem Bauvorhaben der Firma	nach.
Der Kläger zahlte diesem Bauunternehmen einen Baukostenzuschuß von 1500 DM, der ihm durch betrügerische Machenschaften des Geschäftsführers und der Inhaberin der Firma .AflHB verloren ging. Das Bauvorhaben wurde nicht ausgeführt.
Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 1500 DM, weil ihm ein Angestellter der Beklagten in Verletzung des Mäklervertrages unrichtige Auskunft gegeben habe.
Das Landgericht hat antragsgemäß verurteilt, das Berufungsgericht hat den Klaganspruch wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers zu 2/3 abgewiesen'und die Revision zugelassen, Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Xlagantrag, während die Beklagte mit der von ihr eingelegten Anschlußrevision Abweisung der Klage im vollen Umfang erstrebt.
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht erblickt ein Verschulden eines Angestellten der Beklagten, für den diese nach § 278 BGB haftet, darin, daß dieser Angestellte keine Erkundigungen über die Firma ApH^ und insbesondere die Eigentumsverhältnisse an dem vorgesehenen Bauplatz und über die Baufinanzierung eingezogen, auf eine ausdrückliche Frage des Klägers die Firma als ein solides Unternehmen bezeichnet und verschwiegen hatte, daß sie sich zu jener Zeit im Vergleichsverfahren befand«
Ob sich eine Schadensersatzpflicht schon aus der Verletzung der erst kurze Zeit vor dem Tätigwerden der Beklagten eingeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landesverbands
 
der Makler im Grundstückswesen, der Haus- und VermÖgensver-waiter in Bayern (e.V.), Sonderbedingungen für Wohnungsvermittlung, ergibt, kann dahingestellt bleiben, da auch unabhängig von dem Inhalt dieser Bedingungen die Beklagte durch ihren Angestellten ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat*
Bas Berufungsgericht stellt nämlich fest, daß eine andere Wohnungsinteressentin, die Zeugin	den	Angestell-
ten	bei	der	Beklagten am 11. Oktober 1951 anrief und
 ihm' erklärte, daß sie bei einer Auskunftei eine ungünstige Auskunft über die Firma AflH^ erhalten habe, daß dieses Unternehmen sich im Vergleichsverfahren befinde und mit den Vergleichsraten im Rückstand sei. Hach Ansicht des Oberlandes gerichts durfte der Angestellte diese Mitteilung nicht unbeachtet lassen* Er hätte vielmehr, wenn er auch selbst keine weiteren Erkundigungen habe einziehen müssen, die Wohnungssuchenden auf diese schlechte Auskunft hinweisen und ihnen empfehle* müssen, eigene Erkundigungen einzuziehen, selbst wenn er nicht an die Richtigkeit dieser Auskunft glaubte* Bemgegenüber meint die Anschlußrevision, ein Mäkler müsse zwar alle ihm bekannten, für den Vertragsschluß wesentlichen Umstände seinem Auftraggeber mitteilen, er brauche jedoch keine Nachforschungen über dessen Vermögensverhältnisse anzustellen. Ba der Angestellte an die Richtigkeit der telefonischen Mitteilung nicht geglaubt habe, hätte die Weitergabe der Auskunft an den Kläger die Weitergabe lediglich eines Verdachts bedeutet, wodurch sich der Angestellte oder die Beklagte für den Fall der Unwahrheit dieser Auskunft hätten schadensersatzpflichtig machen können.
Nach ständiger Rechtsprechung und der einhelligen Auffassung des Schrifttums hat ein Mäkler kraft der ihm obliegenden Treupflicht alle ihm bekannten Umstände, die für die
4
~ 4 -
Willensentschliessung seines Auftraggebers von Bedeutung sind, diesem mitzuteilen. Wie das OLG zutreffend annimmt, ist er allerdings seinem Auftraggeber gegenüber nicht verpflichtet, die Zahlungs- und Leistungsfähigkeit einer Partei zu prüfen (RGZ 138, 94 ££fj\ RG Recht 1911, 1924 und 1921,
539; RG Gruch 43, 1166)» Da der Auftraggeber den Vertrag selbst abschließt, bleibt es ihm überlassen zu prüfen, ob der Vertrag die notwendigen Garantien bietet. Das gilt jedenfalls für den Nachweismäkler, der seine Tätigkeit in der Angabe eines Vertragspartners erschöpft. Ob für den Fall der Vermittlung eines Vertrags andere Grundsätze gelten können (RG HansRZ 1921, 915), kann hier dahingestellt bleiben. Besondere Umstände des Falls, die auch den Nachweismäkler in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Vertragspartners zwingen (RG HRR 1931 Nr 106), werden nicht geltend gemacht, insbesondere durfte der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgehen, daß seine Interessen vollständig durch die Beklagte gewahrt würden (RG Recht 1911, 1924). Erhält ein Mäkler Mitteilungen, die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer von ihm nachgewiesenen Vertragspartei oder der Güte einer Ware erheblich sind und ihm in dieser Hinsicht zu Zweifeln Anlaß geben müssen, wie z.B. unbestätigte Nachrichten über den Vermögensverfall, so ist er zwar im allgemeinen nicht verpflichtet, diesen Hinweisen selbst nachzugehen« Er muß jedoch kraft der ihm obliegenden Pflicht zur treuen und gewissenhaften, möglichst den Interessen des Auftraggebers entsprechenden Ausführung derartige Mitteilungen oder Beobachtungen weitergeben, um seinem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, sich durch eigene Erkundigungen vor Schaden zu bewahren« Das Reichsgericht hat dies bereits für den Fall anerkannt, daß ein Mäkler beim Kauf eines Grundstücks den Verdacht auf Schwamm hegte (vgl RG JW 1910, 284 Nr 17). Es ist kein durchschlagender Grund zu einer von dieser Entscheidung abweichenden Stellungnahme für den Fall gegeben, daß es sich nicht um die Beschaf-
it
 fenheit einer Ware, sondern um die Leistungsfähigkeit einer Person handelt, da es sich in beiden Fällen um Hinweise für die Beurteilung von Eigenschaften einer Person oder Sache handelt, und derartige Eigenschaften auch an anderer Stelle des Gesetzes gleich behandelt werden (vgl § 119 Abs 2 BGB)» Biese Verpflichtung findet ihre Begrenzung darin, daß sich der Mäkler dabei nicht durch Verletzung anderer rechtlich geschützter Interessen schadensersatzpflichtig macht* Bies wäre dann der Fall, wenn es sich, wie bei dem der Entscheidung des Reichsgerichts vom 25« Oktober 1932 zu Grunde liegenden Sachverhalt (RGZ 138, 94 /5Y7), um einen Handelsmäkler handeln würde, der im Interesse beider Parteien tätig wird, sodaß er im Hinblick auf das Interesse des anderen Vertragspartners einen Verdacht allein nicht weitergeben darf« Baß die Beklagte zulässigerweise gleichzeitig für das Bauunternehmen tätig gewesen wäre und deshalb zugleich dessen Interes sen hätten wahmehmen müssen, wird von der Anschlußrevision nicht geltend gemacht« Ber Beklagten drohte bei einer Weitergabe der Mitteilung über die Eröffnung des Vergleichsverfahrens und den Rückstand in der Zahlung der Vergleichsraten für den Pall der Unwahrheit dieser Behauptungen auch keine Schadensersatzpflicht wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Bauünternehmens (BGHZ 8, 142 /T4£7)* Bei einer Unterrichtung lediglich des Auftraggebers hätte sie sich bei Beachtung der in der o.a« Entscheidung aufgestellten Grundsätze im Rahmen der Wahrung berechtigter Interessen gehalten, da es sich um vertrauliche, nicht an einen großen Kreis gerichtete. Mitteilungen gehandelt hätte» Aus dem gleichen Grund wäre die Widerrechtlichkeit und damit eine Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Kreditgefährdung nach § 824 BGB, die an sich schon durch die Erwähnung einer Möglichkeit oder eines Verdachts begründet werden kann (BGH H3I 51? 352), entfallen«
 
War die Beklagte daher zur Weitergabe des ihr bekannt gewordenen Verdachts hinsichtlich der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des Bauunternehmens verpflichtet, so kam es nicht darauf an, ob ihr Angestellter selbst diesen Ver-> dacht für begründet hielt oder der Mitteilung, wie sie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, wenig Wert beilegte. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen wäre, wenn es sich bei der Unterrichtung der Beklagten um eine nach dem Inhalt des Hinweises oder nach der Person des Gewährsmannes nichtssagende oder völlig unzuverlässige Mitteilung gehandelt hätte, braucht nicht entschieden zu werden, da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Bauinteressentin, die Zeugin Be^Kl, hatte sich vielmehr bei ihrem Anruf auf die Auskunft einer Auskunftei berufen. Es blieb dem Angestellten der Beklagten unbenommen, seine eigene Meinung zu dieser Nachricht darzulegen. Ein Verschweigen der Mitteilung, stellte jedoch eine Verletzung der durch den Makieivertrag begründeten Nebenverpflichtungen dar.
Die Anschlußrevision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen	(GA
 Bl 124), er selbst hätte bedenkenlos dem Bauunternehmen einen Baukostenzuschuß bezahlt, nicht gewürdigt. Las Berufungsgericht hat sich jedoch mit der Aussage dieses Zeugen auseinandergesetzt, er habe der telefonischen Mitteilung deshalb wenig* Wert beigemessen, weil ein Architekt ihm damals über den guten Eindruck, den diese Firma machte, berichtet habe» Liese Ausführungen schließen es aus, daß das Berufungsgericht die von der Revision bezeichnete Aussage übersehen hat. Zudem würde darauf das Urteil nicht beruhen, da es, wie bereits- dargelegt, auf die eigene Auffassung des Angestellten von der Richtigkeit der ihm zugegangenen Mitteilung nicht ankam, es sei denn, er hätte positive Kenntnis davon gehabt, daß die einzelnen Verdachtsgründe nicht zuträfen.
 
Barüberhinaus sieht das OLG zutreffend eine weitere Vertragsverletzung darin, daß der Angestellte der Beklagten dem Kläger auf dessen ausdrückliche Präge, ob es sich um eine reelle Sache handle, uneingeschränkt antwortete, die Beklagte vermittle nichts Unreelles, es sei eine reelle Sache bei der Baufirma	handle	es sich um ein solides Unter-
nehmen* Biese ohne prozessualen Verstoß getroffene Feststellung rechtfertigt ebenfalls die Verurteilung der Beklagten, da der Mäkler, selbst wenn er keine Erkundigungspflicht über die Zahlungsfähigkeit einer Partei hat, keine bestimmten Zusagen in dieser Richtung machen darf, insbesondere dann nicht wenn Bedenken laut geworden sind (RG SeuffA/56 Nr 148; RG Gruch 459 1010).
Bie weiteren Angriffe der Anschlußrevision gegen die Rechtsauffassung des OIG, daß die Beklagte für das Verhalten ihres Angestellten, des Zeugen	als Erfüllungsgehilfen
 nach § 278 BGB hafte, gehen ebenfalls1 fehl, da das Verhalten des Angestellten in innerem Zusammenhang mit der eigentlichen Erfüllungshandlung, dem Nachweis von Bauvorhaben, steht, so daß die Voraussetzungen des § 278 BGB nach dem festgesteii-ten Sachverhalt unzweifelhaft gegeben sind* Bie Anschlußrevision sieht in diesem Zusammenhang einen verfahrensrechtlichen Verstoß darin, daß das Berufungsgericht unter Mißachtung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt habe, daß der Angestellte nach der Aussage des Leiters der Abteilung Wohnungsvermittlung keine Haftung dafür habe übernehmen dürfen, wann ein neues Bauvorhaben begonnen werden sollte, und nicht dafür, daß es fertiggestellt werde. Ein derartiger Verfahrensverstoß liegt nicht vor, da es sich bei dem als Erfüllungshandlung betrachteten Verhalten des Zeugen nicht darum handelte, daß er eine Haftung übernahm, sondern eine Mitteilung verschwieg und eine unrichtige Auskunft gab*
Der Kläger kann daher Schadensersatz beanspruchen, soweit ihm durch die Fahrlässigkeit des Angestellten der Beklagten ein Schaden entstanden ist«, Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war dieses Verhalten mitursächlich für den Schaden des Klägers, da er ohne die Vertragsverletzung den Vertrag mit dem Bauunternehmer nicht bedenkenlos abgeschlossen, sondern sicherlich zunächst Erkundigungen eingezogen hätte«. Soweit mit dieser Feststellung gesagt sein soll, daß der Kläger ohne das Verhalten des Angestellten der Beklagten den Baukostenzuschuß nicht in dieser zu dem Verlust seines Geldes führenden Weise hingegeben hätte, wäre damit die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung hinreichend festgestellto Eindeutig läßt sich dieser ursächliche Zusammenhang dem Berufungsurteil jedoch nicht entnehmen, da es sich damit an anderer Stelle bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens in Widerspruch setzte Bort ist nämlich aus
♦
geführt, das Verhalten des Angestellten sei nur insoweit mitursächlich, als bei richtiger Unterrichtung der Kläger bei dem Vertragsabschluß sorgfältiger und vorsichtiger vorgegangen wäre«, Es sei allerdings zweifelhaft, ob er von einem Vertragsabschluß überhaupt Abstand genommen hätte, es sei vielmehr denkbar, daß er sich etwaige Bedenken von dem Geschäftsführer dieses Unternehmens hätte ausreden lassen und trotzdem in Vertragsbeziehungen getreten wäre«. Möglicherweise wäre er bei der Hingabe der Geldbeträge vorsichtiger gewesen, er hätte vielleicht nicht die volle Summe von 1500 DM bezahlt sondern nur einen Teil oder hätte versucht, sich durch zusätzliche Vereinbarungen zu sichern« Die Feststellung, daß er nur möglicherweise anders gehandelt hätte,' schließt nicht aus, daß der Kläger auch bei richtigem Verhalten des Angestellten einen Vertrag desselben Inhalts geschlossen hätte« Bas bedeutet, daß sich aus dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt, daß die schuldhafte Vertragsverletzung des Erfüllungsgehilfen der Beklagten ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen ist« Bas Berufungs-
 
urteil muß daher, soweit es zu Lasten.des Beklagten entschieden hat, auf die Anschlußr.evision aufgehoben und die Sache insov/eit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die bisher noch fehlende eindeutige Feststellung zur Kausalität
 des Verhaltens des Angestellten	getroffen	werden	kann.
;
In der erneuten Verhandlung wird sich hierbei das Berufungsgericht zunächst die Frage vorzulegen haben, in welcher Weise sich der Kläger verhalten haben würde, wenn er vertragsgemäß von dem Angestellten	auf	die	diesem	gemachte
 Mitteilung'hingewiesen worden wäre« Kommt das Berufungsgericht bei der Beantwortung dieser Frage zu dem Ergebnis, daß der Kläger daraufhin von jeder weiteren Verhandlung mit der Firma AflHP Abstand genommen hätte, so würde der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angestellten und dem eingetretenen Schaden ohne weiteres zu bejahen sein. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht bei der ohm obliegenden tatsächlichen Beurteilung gegebenenfalls auch die Bestimmung des § 287 ZPO anzuwenden und dann nach freier Überzeugung zu entscheiden hat-Gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Ursächlichkeit eines Unterlassens in Frage steht, ist dem Geschädigten häufig der Nachweis für die Ursächlichkeit des eingetretenen Schadens nach den strengen Grundsätzen des § 286 ZPO garnicht möglich,. Diese Erschwernisse auszuschalten, dient aber gerade die Vorschrift des § 287 ZPO» - Kommt das Berufungsgericht bei der Beantwortung der oben gestellten Frage hingegen zu dem Ergebnis, daß der Kläger gleichwohl die Verhandlungen mit der Firma AflHB fortgesetzt hätte, so hat das Berufungsgericht an Hand der hier gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen, welchen Verlauf diese .Verhandlungen nach seiner freien Überzeugung (§ 287 ZPO) genommen haben würden* Insoweit käme die Möglichkeit in Betracht, daß die
-10-
im Kläger durch die ihm erteilte Auskunft hervorgerufenen Bedenken auch bei diesen weiteren Verhandlungen nicht ausgeräumt worden wären, und daß sich der Kläger deshalb nicht zu einem Abschluß des Vertrages mit der Firma	ins-
besondere nicht zu der Zahlung eines Baukostenzuschusses von DM 1*500 bereit gefunden hätte• Andererseits wird das Berufungsgericht ebenso auch die gegenteilige Möglichkeit zu erwägen und hierbei auch noch die weitere Möglichkeit zu prüfen haben, ob der Kläger vielleicht in einem solchen Fall sich zunächst nur zur Zahlung eines geringeren Kostenvorschusses entschlossen haben würde*
Die vorstehenden Ausführungen ergeben zugleich, daß auch die Auffassung des Berufungsgerichts zu dem mitwirkenden Verschulden (MitVerursachung) des Klägers aus Rechtsgründen nicht zu halten ist* Sie leidet ebenfalls darunter, daß das Berufungsgericht nicht zu einer klaren Entscheidung über den Kausalverlauf bei einer ordnungsgemässen Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Erfüllungsgehilfen B^||^ gelangt ist, und daß es dabei vor allem nicht erkannt hat, daß es etwaige Lücken der Beweisführung, die nach den Regeln des strengen Beweises (§ 286 ZPO) noch geblieben sein mögen, nach seiner freien Überzeugung (§ 287 ZPO) auszufüllen hatte* Es muß daher auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben werden, als es .zu Lasten des Klägers entschieden hat«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem
— 11 -
Berufungsgericht zu übertragen, da eine abschliessende Ent Scheidung zur Sache noch nicht möglich ist»
Senatspräsident Br.Canter
 und Bundesrichter Br.Beibrück -
sind durch Urlaub verhindert,	e
zu unterschreiben.
Br. Bischer •
Dr.Kuhn Br.
4