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BGH

Gericht: BGH

Juli 1951 unter Mitwirkung des Senatsprilsidenten Br.Canter als Vorsitzenden und der Bundecriclxter Br.Benüard, Br.Selowsky, Br.Haidingerj IDr. Bischer für Recht er2:annts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4« Zivilsenats dos Oberland esg er iclits in Hamm vom 2. Sie Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurt -il der Kremier für Handelssachen des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Sie hat vor dem Landgericht in Bielefeld auf Erteilung einer Auskunft über die höhe des monatlichen Umsatzes des Theaters, sowie auf Zahlung von 1 des Unsatzes, mindestens aber von monatlich 500,— DM, geklagt. Das Landgericht hat sich nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über, diese Einrede durch Zv/isciicnurteil vom 30. Auf die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht dieses Zwischenurteil auf ^ekoben und die -JLage. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, be ant ragt die Klägerin, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen. Dem Berufungsgericht war deshalb nach § 512 a ZPO die von ihn vorgc^oirmene Nachprüfung der die örtliche Zuständig- t Berufung* des Beklagten gegen dieses Zwi sch enurt eil war

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandgerichtsunzulässigörtlichZPOBerufungLandgerichtBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

2374 087
V II_ ZR 73/51
Verkündet
 am 'll. Juli. 195.1 .
Romp.c]:er,Justizniigestcirter,
 als UrLundsbeamter der
 Geschäftsstelle
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in HAUEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
 der Pinna KiHpHHHt _______________
Inhaber Pabriicont startin' i, S^Pstr.
Klägerin und Revi si onsklägerin,
- Pr o z e.Cbev ollirilcht igt er: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Mdibspieltheat erbe sitz er August ll\
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Beklagten und Revi sionsbeklag ten, -ProzeßbevollEiiciitigter: Rechtsanwalt Br«
liat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1951 unter Mitwirkung des Senatsprilsidenten Br.Canter als Vorsitzenden und der Bundecriclxter Br.Benüard, Br.Selowsky, Br.Haidingerj IDr. Bischer für Recht er2:annts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4« Zivilsenats dos Oberland esg er iclits in Hamm vom 2. April 1951 aufgehoben. Sie Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurt -il der Kremier für Handelssachen des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Hovem-bor 1950 wird als unzulässig verworfen.
Bie Rosten der Berufungs- und Revisionsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.
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Von Rechts wegen
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 Tatbostand*
Die flagerin macht gegen den Beklagten auf Grund einer getroffenen Vereinbarung für die Überlassung von Hinoklappstühlen einen Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses in Höhe von 1 $$ des Umsatzes des Lichtspielthea-ters-des Jeklagten, mindestens aber von monatlich 500,— Dü, geltend. Sie hat vor dem Landgericht in Bielefeld auf Erteilung einer Auskunft über die höhe des monatlichen Umsatzes des Theaters, sowie auf Zahlung von 1 des Unsatzes, mindestens aber von monatlich 500,— DM, geklagt. Der Beklagte hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Das Landgericht hat sich nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über, diese Einrede durch Zv/isciicnurteil vom 30. November 1950 für zuständig erklärt. Auf die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht dieses Zwischenurteil auf ^ekoben und die -JLage. wegen Örtlicher Unzuständigkeit des ar-gerufeueii Landgerichts abgev/ieeen, nachdem die flä gcrin einen Ililfsantrag auf Verweisung an das nach Auffassung des Oberlandecgerichts örtlich zuständige Landgericht in Frankfurt a.U. nicht gestellt hatte. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, be ant ragt die Klägerin, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen.
Ent scheidun,: sgründe:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden Streltig?:eiten über vermögensrechtliche ;nsprüche. Dem Berufungsgericht war deshalb nach § 512 a ZPO die von ihn vorgc^oirmene Nachprüfung der die örtliche Zuständig-
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kcit bejahenden j)ivt Scheidung des Landgerichts entzogen,,
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£	das Urteil druit der i)eru..ung schlechthin entzogen, hie
t	Berufung* des Beklagten gegen dieses Zwi sch enurt eil war
*	also unzulässig und hätte deshalb vom Berufungsgericht
y	verworfen werden müssen (HGZ 110, 57)*
Der Revision der Klägerin war hiernach stattzugeben. Die .kosten ent sch ei dung folgt aus § 97 ZPO.
hr.Canter hr.Selowsky hr.Fischer hr.Haidinger	hr.Bcnkard
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