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BGH · II ZR 72/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 72/76

September 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, verschiffte im August 1974 als Befrachter/Ablader 9.200 Säcke (462.740 Kilogramm) Urea/Harnstoff mit MS von Hamburg Verfrachterin der Partie war die Für sie war - ausweislich des Konnossements vom 9. Entsprechend dieser - von der Klägerin in das Konnossement aufgenommenen - Wertangabe hat sie die Fracht nach der niedrigsten Tarifklasse der Far Eastern Freight Conference (FEFC) auf 43.440,52 DM berechnet. August 1974 um eine berichtigte Frachtrechnung (nach der höchsten Tarifklasse) gebeten, somit zu einem Zeitpunkt, in welchem die FEFC noch keine Untersuchung wegen des Werts der Partie eingeleitet gehabt habe. Nach Ansicht der Streithelferin 1st die Klage auch deshalb abzuweisen, weil Klausel 17 der Konnossementsbedingungen a) Eine Konnossementsklausel, die den Verfrachter berechtigt, bereits im Falle einer (objektiv) unrichtigen Erklärung des Befrachters/Abladers über Gewicht, Abmessungen oder Wert der Güter den doppelten Betrag der bei richtiger Aufgabe zu zahlenden Fracht zu fordern, ist - wie der Senat in dem zur Aufnahme in die Amtliche Entscheidungssammlung (BGHZ) vorgesehenen Urteil vom 28. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn die Klausel auf einem Beschluß der FEFC beruhen und dieser an sich die Voraussetzungen des § 15 GWB erfüllen sollte. Denn die Bestimmung findet nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 GWB auf Konferenzen der internationalen Linienschiffahrt keine Anwendung (vgl. Unerörtert kann danach die weitere Frage bleiben, wie sich die Nichtigkeit einer wetttbewerbshindemden Vereinbarung nach § 15 GWB auf die Absprache mit einem Dritten (sog. 113 f.) Da jedoch für dieses Gebiet bisher noch keine Durchführungs Verordnung nach Art. 87 EWGV ergangen ist, sind Beschlüsse von Linienschiffahrtskonferenzen, die unter die Wettbewerbsregeln der Art. 85, 86 EWGV fallen, jedenfalls nicht unwirksam (vgl. Somit kommt es auch hier nicht auf die weitere Frage an, welche Bedeutung die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach Art. 85, 86 EWGV für sog. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre die Klage unbegründet, wenn die Beklagte die falsche Angabe des Werts der Güter berichtigt hätte, bevor die FEFC mit einer Untersuchung begonnen habe. Da die letztere von einem Mitglied keine Straffrächt erhebe, wenn es die Frachtrechnung berichtige, ehe sie eine Untersuchung eingeleitet habe, hätte nach Treu und Glauben auch die Klägerin von der Beklagten keine Straf-frächt verlangen können. Jedoch stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß die Beklagte die falsche Wertangabe gegenüber der Klägerin nicht vor Beginn der Untersuchung durch die FEFC richtiggestellt habe. Schon daher kann von einer Rechtzeitigen” Berichtigung des Werts der Güter durch die Beklagte keine Rede sein. Im übrigen wäre die Klägerin nicht bereits deshalb gehindert, Straffrächt von der Beklagten zu fordern, wenn die Verfrachterin vor Einleitung der Untersuchung durch die FEFC die Frachtrechnung hätte berichtigen können und danach ihrerseits an diese keine Straffracht hätte entrichten müssen. Konnossementsbedingungen der Verfrachterin knüpft den Verfall der Straffracht allein an das Vorliegen einer (objektiv) falschen Erklärung des Befrachters/Ab-laders über Gewicht, Abmessungen oder Wert der Güter und macht dessen Pflicht, Straffrächt zu zahlen, nicht zusätzlich davon abhängig, daß der Verfrachter seinerseits Straffrächt an die FEFC zu leisten hat. Das entspricht dem Gedanken, daß eine Straffrachtklausel der vorliegenden Art dazu bestimmt ist, auf den Befrachter/ Ablader einen möglichst wirkungsvollen Druck auszuüben, die für die Frachtberechnung in Betracht kommenden Ladungsdaten dem Verfrachter richtig aufzugeben, damit dieser die Fracht nicht zu niedrig festsetzt und schon dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 15 GWB
GWBFEFCKlägerinVerfrachterin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Allg. Geschäftsbedingungen; GWB §§ 15, 99; EWG-Vertrag Art. 85, 86,
Zur Wirksamkeit einer sog. Straffrachtklausel, die von den Mitgliedern einer internationalen Linienschiffahrtskonferenz auf Grund eines Konferenzbeschlusses in ihre Konnossementsbedingungen aufgenommen worden ist.
BGH, Urt. v. 28. September 1978 - II ZR 72/76 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 72/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. September 1978 Kauftenn 9
Justi zobersekretärin
 alt Urknndabeamter der Gatchfltstalle
1.
der KG PMWBBBBI GmbH & Co. Internationale Transporte» BMBstraße	vertreten	durch ihre
 persönlich haftende Gesellschafterin 9 die Panatlantic^ GmbH» diese vertreten durch ihre Geschäftsführer WflBP und PflHBt dortselbst,
 Beklagten»
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Lind Koll.
2. derO|^fe CflB GmbH & Co. KG» SflHfetraße
 vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin» die OdBPCflHi GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner K|(B» dortselbst»
Streithelferin der Beklagten und Revi s ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Ti S
Michael
CMBIGmbH & Co. KG i.L., vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Klägerin und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. April 1976 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, verschiffte im August 1974 als Befrachter/Ablader 9.200 Säcke (462.740 Kilogramm) Urea/Harnstoff mit MS	von	Hamburg
(1.000 Säcke) und Antwerpen (8.200 Säcke) nach Manila. Verfrachterin der Partie war die	Für	sie
 war - ausweislich des Konnossements vom 9. August 1974 -die Klägerin, eine Tochtergesellschaft, als Agentin tätig.
Ihr hat die Beklagte mitgeteilt, daß der Ausfuhrwert der Partie 150 US-Dollar per 1.000 Kilogramm nicht übersteige. Entsprechend dieser - von der Klägerin in das Konnossement aufgenommenen - Wertangabe hat sie die Fracht nach der niedrigsten Tarifklasse der Far Eastern Freight Conference (FEFC) auf 43.440,52 DM berechnet. In Wahrheit lag der Wert der Partie Jedoch über 230 US-Dollar per 1.000 Kilogramm.
 
Das hätte nach der hierfür geltenden - höchsten - Tarifklasse eine Fracht von 103.048,46 DM ergeben. Den Unterschiedsbetrag von 59.607,94 DM hat die Beklagte zwischenzeitlich an die Verfrachterin gezahlt. Die Beklagte weigert sich aber, außerdem eine sog. Straffrächt von 103.048,46 DM zu entrichten. Diesen Betrag hat die Verfrachterin wegen falscher Frachtberechnung als Strafe an die FEFC abgeführt. Nunmehr verlangt die Klägerin -aus abgetretenem Recht der Verfrachterin - den genannten Betrag nebst Zinsen von der Beklagten. Sie stützt sich dabei auf Klausel 17 ("Freight aid Charges") des Konnosements. Die Klausel lautet, soweit ihr Inhalt hier interessiert, wie folgt:
".... Freight may be assessed on the basis of the particulars furnished by shipper of goods (see page 2) but the carrier may at any time open the packages and examine weight, measure and/or value the goods. In case the particulars furnished by shipper of goods (see page 2) are found to be erroneous the carrier is entitled to charge double the freight which should have been charged had the particulars been furnished correctly ...".
Die Beklagte hält die Klage in erster Linie deshalb für unbegründet, weil sie an der falschen Wertangabe kein Verschulden treffe. Diese stamme aus einer Mitteilung ihrer Auftraggeberin (der Streithelferin), auf deren Richtigkeit sie habe vertrauen dürfen. Zudem habe sie die Klägerin bereits am 28. August 1974 um eine berichtigte Frachtrechnung (nach der höchsten Tarifklasse) gebeten, somit zu einem Zeitpunkt, in welchem die FEFC noch keine Untersuchung wegen des Werts der Partie eingeleitet gehabt habe. Nach Ansicht der Streithelferin 1st die Klage auch deshalb abzuweisen, weil Klausel 17 der Konnossementsbedingungen
 
der Verfrachterin in unzulässiger Weise den Wettbewerb beschränke und außerdem gegen Treu und Glauben verstoße.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht (dessen Urteil teilweise in VersR 1976, 1033/1034 abgedruckt ist) haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Streithelferin weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe ;
Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitigen Konnossementsbestimmung bestehen nicht.
a)	Eine Konnossementsklausel, die den Verfrachter berechtigt, bereits im Falle einer (objektiv) unrichtigen Erklärung des Befrachters/Abladers über Gewicht, Abmessungen oder Wert der Güter den doppelten Betrag der bei richtiger Aufgabe zu zahlenden Fracht zu fordern, ist - wie der Senat in dem zur Aufnahme in die Amtliche Entscheidungssammlung (BGHZ) vorgesehenen Urteil vom 28. September 1978
- II ZR 10/77 näher ausgeführt hat - weder unüblich noch benachteiligt sie den Befrachter/Ablader entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie verstößt daher nicht gegen § 242 BGB.
b)	Unzweifelhaft verletzt die streitige Straffracht-klausel als solche auch nicht die Vorschriften des Gesetzes
 gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn die Klausel auf einem Beschluß der FEFC beruhen und dieser an sich die Voraussetzungen des § 15 GWB erfüllen sollte. Denn die Bestimmung findet nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 GWB auf Konferenzen der internationalen Linienschiffahrt keine Anwendung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 5. Juli 1973 - KVR 3/72, LM § 99 GWB Nr. 4).
Unerörtert kann danach die weitere Frage bleiben, wie sich die Nichtigkeit einer wetttbewerbshindemden Vereinbarung nach § 15 GWB auf die Absprache mit einem Dritten (sog. Folgevertrag) auswirkt, hinsichtlich deren inhaltlicher Gestaltung einer der Vertragspartner infolge dieser Vereinbarung ganz oder teilweise gebunden war (vgl. hierzu Langen/Niederleithinger/Schmidt,
 Kommentar zu dem Kartellgesetz 5. Aufl. § 15 Rdnr. 27).
c)	Ebensowenig vermögen die Art. 85, 86 EWGV die Unwirksamkeit der beanstandeten Konnossementsklausel zu begründen. Zwar dürften diese Vorschriften im Grundsatz auch für das Gebiet der Seeschiffahrt gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 1974 - 167/73» Slg. 1974 I 359, 369 f.; vgl. ferner Erdmenger, Schiffahrtspolitische Maßnahmen der EG - Heft 30 der Schriftenreihe A des Deutschen Vereins für internationales Seerecht S. 6, 20 f. sowie Necker, Die Seeschiffahrt im europäischen Recht - in Festschrift für Martin Luther zu dem 70. Geburtstag S. 113 f.) Da jedoch für dieses Gebiet bisher noch keine Durchführungs Verordnung nach Art. 87 EWGV ergangen ist, sind Beschlüsse von Linienschiffahrtskonferenzen, die unter die Wettbewerbsregeln der Art. 85, 86 EWGV fallen, jedenfalls nicht unwirksam (vgl. EuGH, Urteil vom 6. April 1962 - 13/61,
 
//
Slg. 1962, 105, 113 sowie Gleiss/Hirsch, Kommentar zu dem EWG-Kartellrecht 3. Aufl. S. 642 f.). Somit kommt es auch hier nicht auf die weitere Frage an, welche Bedeutung die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach Art. 85, 86 EWGV für sog. Folgeverträge hat.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre die Klage unbegründet, wenn die Beklagte die falsche Angabe des Werts der Güter berichtigt hätte, bevor die FEFC mit einer Untersuchung begonnen habe. In diesem Fall hätte die Klägerin die Richtigstellung entgegennehmen und an die FEFC weiterleiten müssen. Da die letztere von einem Mitglied keine Straffrächt erhebe, wenn es die Frachtrechnung berichtige, ehe sie eine Untersuchung eingeleitet habe, hätte nach Treu und Glauben auch die Klägerin von der Beklagten keine Straf-frächt verlangen können. Jedoch stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß die Beklagte die falsche Wertangabe gegenüber der Klägerin nicht vor Beginn der Untersuchung durch die FEFC richtiggestellt habe.
Die Revision greift diese Feststellung mit zahlreichen Verfahrensrügen an. Diese sind, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht (§ 565 a ZPO), nicht begründet. Schon daher kann von einer Rechtzeitigen” Berichtigung des Werts der Güter durch die Beklagte keine Rede sein. Im übrigen wäre die Klägerin nicht bereits deshalb gehindert, Straffrächt von der Beklagten zu fordern, wenn die Verfrachterin vor Einleitung der Untersuchung durch die FEFC die Frachtrechnung hätte berichtigen können und danach ihrerseits an diese keine Straffracht hätte entrichten müssen. Denn Klausel 17 der
 
Konnossementsbedingungen der Verfrachterin knüpft den Verfall der Straffracht allein an das Vorliegen einer (objektiv) falschen Erklärung des Befrachters/Ab-laders über Gewicht, Abmessungen oder Wert der Güter und macht dessen Pflicht, Straffrächt zu zahlen, nicht zusätzlich davon abhängig, daß der Verfrachter seinerseits Straffrächt an die FEFC zu leisten hat. Das entspricht dem Gedanken, daß eine Straffrachtklausel der vorliegenden Art dazu bestimmt ist, auf den Befrachter/ Ablader einen möglichst wirkungsvollen Druck auszuüben, die für die Frachtberechnung in Betracht kommenden Ladungsdaten dem Verfrachter richtig aufzugeben, damit dieser die Fracht nicht zu niedrig festsetzt und schon dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet.
Stimpel	Dr. Bauer	Dr.	Kellermann
 Bundschuh	Richter	am	Bundesgerichtshof
 Dr. Skibbe kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel