November 1964 wollte das Landesamt für Wasserwirtschaft Schleswig-Holstein in K0) versuchen, dem Kläger "die Zinsverbilligung für ein Darlehen bis 490.000 DM zu beschaffen1*. Sodann sollte die gesamte Bausparsumme durch einen - nach Zuteilung des Bausparvertrages mit der Vertragssumme abzulösenden -Zwischenkredit der Landesbausparkasse für die Dauer von zwei bis zweieinhalb Jahren finanziert werden. Im Aufträge des Klägers reichte das Marschenbauamt Husum als Wasserwirtschaftsamt dieses Finanzierungsangebot an das Landesamt für Wasserwirtschaft weiter und bat darum, dem Kläger für das Bauspardarlehen von 480.000 DM eine Zinsverbilligung zuzusagen. Oktober 1965, von dem der Kläger und das Marschenbauamt Abschriften erhielten, folgendes mit: Januar 1966 befristeten Zwischenfinanzierungsangebot der Landesbausparkasse keinen Gebrauch gemacht hatte, bot diese nach Einzahlung der Ansparsumme in Höhe von 320.000 DM dem Kläger erneut einen Zwischenkredit über 800.000 DM zu 7 % Zinsen an. Sparkasse in WeflHHHI für Sie vermittelte Darlehen von 480.000 DM meinen, für das Sie die Zinsverbilligung mit Schreiben vom 9.9. 1965 beantragt haben, so muß ich Sie verweisen auf die Zinsverbilligungszusage des Landesamts für Wasserwirtschaft Schleswig-Holstein vom 5.10.1963 *.. Ich hatte verschiedentlich mit Herrn gesprochen und gefragt, ob nicht diese Zinsverbilligung sofort - d.h. auch für den Zeitraum der Zwischenfinanzierung - wirksam werden könnte. mitgeteilt, daß für das Bauspardarlehen aus dem obigen Vertrag von dem Landesamt für Wasserwirtschaft Schleswig-Holstein eine Zinsverbilligung zugesagt worden ist. Der Wasserbeschaffungsverband hat nunmehr schriftlich bei uns angefragt, ob die Zinsverbilligung schon wirksam ist, ob und in welcher Höhe die Zinsverbilligungsmittel direkt an Sie gezahlt werden. August 1967 teilen wir Ihnen mit, daß uns nicht bekannt ist, ob die Zinsverbilligung des Landesamtes für Wasserwirtschaft Schleswig-Holstein schon wirksam geworden ist. Die Landesbausparkasse hat die Anfrage der Beklagten nicht beantwortet; diese hat dem Kläger keine weitere Auskunft erteilt. Mai 1969 teilte der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Wasserwirtschaft - dem Marschenbauamt Husum mit, daß es nach den Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. Juli 1967 nicht möglich sei, das seinerzeit vom Kläger aufgenommene Darlehen von 480.000 DM noch in die Zinsverbilligung einzubeziehen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben mit dem Anträge festzustellen, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus bis zur Höhe von 15.000 DM keine weiteren Ansprüche zustehen. 8 Sie hat unter anderem geltend gemacht, ihr habe gegenüber dem Kläger keine vertragliche Verpflichtung zur Hilfe bei der Erlangung der Zinszuschüsse oblegen. Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers lediglich in Höhe von 17.537,68 DM stattgegeben. Die Revisionsbegründung befaßt sich eingehend mit dem Grund des Anspruchs, umfaßt also auch den von der Widerklage betroffenen Teil. 1. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Aus der Unterlassung der Anmeldung zur Einplanung des Darlehens im Jahre 1965 könne der Beklagten allerdings kein Vorwurf gemacht werden, weil nicht feststehe, daß ihr die Zinsverbilligungszu-sage vom 5. Nach der ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts ist nicht erwiesen, daß der Beklagten die an sie gerichtete Zinsverbilligungszusage des Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 5. Deshalb kann, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, aus der Untätigkeit der Beklagten zunächst keine zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Pflichtverletzung hergeleitet werden. August 1967, als der Kläger bei der Beklagten nach dem Stand der Zinsverbilligung anfragte, die Beklagte Nachforschungen einleitete und dem Kläger eine Antwort in Aussicht stellte. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Berufungsgericht in der Annahme gefolgt; werden könnte, zwischen den Parteien sei bereits durch die zwJsehen ihnen anfangs geführten Kreditaufnahmeverhandlungen ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, durch das die Beklagte auch zur Wahrung der Interessen des Klägers bei der Erlangung der Zinssubventionen verpflichtet gewesen wäre. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil sich die Kreditverhandlungen der Parteien zerschlagen haben und die weitere Tätigkeit der Beklagten sich darauf beschränkte, den Vertreter Schlafke der Landesbausparkasse zu ersuchen, dem Kläger ein Finanzierungsangebot zu unterbreiten. Parteien noch kein Rechtsverhältnis bestand, das die Beklagte verpflichtete, für den Kläger bei der Erlangung des Zinszuschusses tätig zu werden, dann muß ein solches Verhältnis von diesem Zeitpunkt an angenommen werden: Nach dem festgestellten Sachverhalt standen die Parteien zu dem damaligen Zeitpunkt in Geschäftsverbindung. August 1967 war für die Beklagte ersichtlich, daß dem Kläger eine Zinsverbilligungszusage erteilt und dieser Bescheid an die Beklagte gerichtet war. Ferner ging aus der Anfrage hervor, daß der Kläger über den Stand der Angelegenheit nicht unterrichtet war und sich deshalb um Aufklärung -zunächst beim Marschenbauamt - und nachher bei der Beklagten bemühte. Wenn die Beklagte diesen Umständen Rechnung trug, indem sie die Landesbausparkasse um Aufklärung bat, den Kläger von diesem Schritt unterrichtete und ihm gleichzeitig versprach, zu gegebener Zeit auf die Angelegenheit zurückzukommen, hat sie spätestens damit dem Kläger gegenüber die besondere vertragliche Verpflichtung zur Nachforschung und Aufklärung der die Zinsverbilligung betreffenden Umstände übernommen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, weil sie, wie das Berufungsgericht feststellt, es unterlassen hat, den Eingang der - nie erteilten -Antwort der Landesbausparkasse zu überwachen und weiter nichts mehr unternommen hat, so daß wegen der Zinsver- Deshalb geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Beklagte ihre Verpflichtung schuldhaft verletzt hat. Wäre die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen, dann hätte sich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts alsbald ergeben, daß die Anmeldung des Darlehens zur Einplanung in die Zinsverbilligungsmittel versäumt worden ist. Entscheidend ist in diesem Zusammemhang die Feststellung des Berufungsgerichts, daß nach den Zinsverbilligungsrichtlinien des Jahres 1967 für Kredite, die wie der hier umstrittene, nicht vor dem 1. rückwirkend Zinsverbilligungszusagen zulässig waren und daß, dies ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, aus dem bisherigen Verhalten geschlossen werden muß, die beteiligten Behözden und Dienststellen hätten die Angelegenheit im Rahmen ihres Ermessens wohlwollend behandelt, Daraus schließt das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei, daß eine erneute Zinsverbilligungszusage erteilt und dadurch der Zinszuschuß erlangt worden wäre. b) Die Revision ist der Ansicht, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zinszuschüssen für den Zwischenkredit und das Bauspardarlehen nicht Vorgelegen hätten. Juni 1967 sei unter der Auflage erteilt worden, daß das Darlehen zweckgebunden nur zur Erweiterung der Anlagen des Wasserbeschaffungsverbandes verwendet werde. Daran habe sich der Kläger nicht gehalten, denn er habe mit dem Teilbetrag von 320.000 DM das Darlehen abgelöst, das ihm die Beklagte für die Bezahlung der 40 %igen Ansparsumme auf den Bausparvertrag gewährt habe. Das Berufungsge-richt hat dazu ausgeführt, nach den Richtlinien 1965 könnten Kredite, die aufgrund eines vertraglich durch vorausgegangene Sparleistungen erworbenen Anspruchs gewährt werden, nicht verbilligt werden, es sei denn, daß ihr Zinssatz nicht wesentlich unter dem marktgerechten Satz liege. Das Berufungsgericht hat damit den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach mit Recht für begründet erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 72/74 URTEIL Verkündet am 1. Dezember 1975 Kaufmann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Reehtsstreit der Städtischen Sparkasse in We durch Klaus GuMHIHft und Dieter Ji vertreten Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. «Icli Waocaci UcbulidX fun£OVci ItaJHl tldfl •Wteli vertreten durch den Verbandsvorsteher Bürgermeister Sei Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Januar 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Vasserbe schaffungsverband KsflHB-WenflUHHV/ 4 macht die beklagte Städtische Sparkasse für den Verlust von staatlichen Zinsverbilligungsmitteln verantwortlich. Dem Rechtsstreit liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger benötigte zur Finanzierung eines Erweiterungsbaues seines Wasserwerks ein Darlehen in Höhe von 480.000 DM. Aufgrund einer Besprechung am 11. November 1964 wollte das Landesamt für Wasserwirtschaft Schleswig-Holstein in K0) versuchen, dem Kläger "die Zinsverbilligung für ein Darlehen bis 490.000 DM zu beschaffen1*. Alsdann wandte sich der Kläger wegen eines Kredits an die Beklagte, bei der er ein Girokonto unterhielt. Die Beklagte konnte dem Kläger den Kredit nicht gewähren. Sie veranlaßte aber den Vertreter der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein, ScMIB, dem Kläger unter dem 31« August 1965 einen Finanzierungsvorschlag zu machen. Danach sollte der Kläger einen Bausparvertrag über eine Vertragssumme von 800,000 DM abschließen und darauf sofort 320,000 DM einzahlen, um ein Bauspardarlehen von 480.000 DM zu erlangen. Sodann sollte die gesamte Bausparsumme durch einen - nach Zuteilung des Bausparvertrages mit der Vertragssumme abzulösenden -Zwischenkredit der Landesbausparkasse für die Dauer von zwei bis zweieinhalb Jahren finanziert werden. Im Aufträge des Klägers reichte das Marschenbauamt Husum als Wasserwirtschaftsamt dieses Finanzierungsangebot an das Landesamt für Wasserwirtschaft weiter und bat darum, dem Kläger für das Bauspardarlehen von 480.000 DM eine Zinsverbilligung zuzusagen. Dieses Amt teilte in einem an die Beklagte gerichteten, nach deren Behauptung bei ihr aber nie angekommenen Schreiben vom 5. Oktober 1965, von dem der Kläger und das Marschenbauamt Abschriften erhielten, folgendes mit: "Für das von Ihnen vermittelte Darlehen an den Wasserbeschaffungsverband Ka|^fe-Wer4HI|HHI in Höhe von 480.000 DM ertei^^ich hiermit die Zinsverbilligungszusage. Die Maßnahmen des Verbandes für die Wasserversorgung entsprechen den Zinsverbilligungsrichtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8.4.1965 ... und der Änderung der Richtlinien vom 15.7.1965 ... Ich bitte, die Zinsverbilligungsmittel für das o.a. Darlehen einzuplanen.” Diese Zinsverbilligungszusage führte nicht schon allein zur Auszahlung von Zinsverbilligungsmitteln. Dafür war vielmehr noch die Anmeldung des Darlehens über die Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein bei der Deutschen Girozentrale - Deutsche Kommunalbank - in £*■■■■1 zur Einplanung der benötigten Zinszuschüsse notwendig. Diese ist im vorliegenden Falle unterblieben. Am 26. Oktober 1965 schloß der Kläger mit der Landesbausparkasse einen Bausparvertrag über 800.000 DH ab. Nachdem der Kläger von einem bis 15. Januar 1966 befristeten Zwischenfinanzierungsangebot der Landesbausparkasse keinen Gebrauch gemacht hatte, bot diese nach Einzahlung der Ansparsumme in Höhe von 320.000 DM dem Kläger erneut einen Zwischenkredit über 800.000 DM zu 7 % Zinsen an. Am 12. November 1966 Unterzeichneten die Vertreter des Klägers den Zwischenkreditvertrag. Am 18. November 1966 teilte die Landesbausparkasse der Beklagten mit, sie werde ihr die Zwischenkreditvaluta von 800.000 DM abzüglich 1/2 % Disagio unter der Auflage überweisen, daß hierüber nur verfügt werden dürfe, wenn unter anderem die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vorliege. Diese Genehmigung wurde am 22. Juni 1967 erteilt und am 16. August 1967 über die Beklagte an die Landesbau-sparkasse weitergeleitet. Am 24. Juli 1967 schrieb der Verbandsvorsteher des Klägers an das Marschenbauamt HflBfc: MIch beziehe mich ... auf die verschiedenen einschlägigen Gespräche und wäre Ihnen dankbar, wenn die von mir seinerzeit für den gegenwärtigen Zeitpunkt erbetene Zinsvergünstigung wirksam werden könnte." Darauf antwortete das Marschenbauamt mit Schreiben vom 3. August 1967: "Aus Ihrem o.a. Schreiben ist nicht zu ersehen, um welche Baumaßnahme bzw. um welches Darlehen es sich im vorliegenden Falle handelt. Sollten Sie das durch die Städt. Sparkasse in WeflHHHI für Sie vermittelte Darlehen von 480.000 DM meinen, für das Sie die Zinsverbilligung mit Schreiben vom 9.9. 1965 beantragt haben, so muß ich Sie verweisen auf die Zinsverbilligungszusage des Landesamts für Wasserwirtschaft Schleswig-Holstein vom 5.10.1963 *.. an die Städt. Sparkasse in WeflHHHB, von der ich Ihnen eine Abschrift unter dem 19.10.1965 zugesandt habe." Nunmehr wandte sich der Verbandsvorsteher des Klägers unter Übersendung einer Abschrift der Antwort des Marschenbauamts vom 3. August 1967 mit Schreiben vom 26. August 1967 an die Beklagte: "Für den o.a. Bausparvertrag war dem Wasserbeschaffung sverband im vorwege von der Wflll Zinsverbilligung zugesagt worden. Ich hatte verschiedentlich mit Herrn gesprochen und gefragt, ob nicht diese Zinsverbilligung sofort - d.h. auch für den Zeitraum der Zwischenfinanzierung - wirksam werden könnte. Herr wurde plötzlich krank, meine Frage in praxi nicht beantwortet. Deshalb schickte ich m. Bf. v. 24.7.67 an das MBH meine Frage noch einmal schriftlich ein. - Ich erhielt den in Ablichtung beigefügten Bescheid. Von Ihnen hätte ich gern gewußt, ob Sie mir Details geben können, ob die Zinsverbilligung schon wirksam ist, wie sie sich in Zahlen ausgedrückt bemerkbar macht oder wann bemerkbar machen wird." Die Beklagte richtete daraufhin am 19. September 1967 folgendes Schreiben an die Landesbausparkasse: MMit Schreiben vom 26. August 1967 hat uns der Wasserbeschaffungsverband ... mitgeteilt, daß für das Bauspardarlehen aus dem obigen Vertrag von dem Landesamt für Wasserwirtschaft Schleswig-Holstein eine Zinsverbilligung zugesagt worden ist. Der Wasserbeschaffungsverband hat nunmehr schriftlich bei uns angefragt, ob die Zinsverbilligung schon wirksam ist, ob und in welcher Höhe die Zinsverbilligungsmittel direkt an Sie gezahlt werden. Wir bitten um eine entsprechende Stellungnahme, damit wir dem Wasserbeschaffungsverband die Anfrage beantworten können." Dem Kläger teilte die Beklagte mit Schreiben vom glei chen Tage mit: "Aufgrund Ihrer Anfrage vom 26. August 1967 teilen wir Ihnen mit, daß uns nicht bekannt ist, ob die Zinsverbilligung des Landesamtes für Wasserwirtschaft Schleswig-Holstein schon wirksam geworden ist. Wir haben deshalb zwischenzeitlich eine entsprechende Anfrage an die Lande sbauSparkasse Schleswig-Holstein gesandt und werden zu gegebener Zeit auf die Angelegenheit zurückkommen• Wir hoffen, Ihnen vorerst hiermit gedient zu haben, ..." Die Landesbausparkasse hat die Anfrage der Beklagten nicht beantwortet; diese hat dem Kläger keine weitere Auskunft erteilt. Nachdem der Bausparvertrag am 30. September 1968 zugeteilt und der Zwischenkredit abgelöst worden war, setzte sich der Kläger am 14. Januar 1969 zunächst mit dem Marschenbauamt und dann mit der Beklagten wiederum wegen der Zinsverbilligungsmittel in Verbindung. Die dadurch eingeleiteten Bemühungen beider Stellen blieben erfolglos. Am 14. Mai 1969 teilte der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Wasserwirtschaft - dem Marschenbauamt Husum mit, daß es nach den Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. Juli 1967 nicht möglich sei, das seinerzeit vom Kläger aufgenommene Darlehen von 480.000 DM noch in die Zinsverbilligung einzubeziehen. Eine erneute Zinsverbilligungszusage könne daher nicht erteilt werden. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe es schuldhaft versäumt, für die Einplanung der Zinszuschüsse zu sorgen. Dadurch seien ihm bei einer Zinsverbilligung um 3,5 % p.a. in der Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1970 35.075,35 DM entgangen. Bis zu dem 30. September 1979 werde der Schaden insgesamt 101.373,11 DP betragen. Außerdem habe er vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1968 weitere Zinszuschüsse für den Zwischenkredit im Betrage von 29.400 DM verloren. Mit der Klage werde in ©roter Linie der vom 1. Oktober 1968 bl» 31. Dezember 1970 entstandene Schaden und hilfsweise der zuletzt erwähnte geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 35.075,35 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben mit dem Anträge festzustellen, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus bis zur Höhe von 15.000 DM keine weiteren Ansprüche zustehen. 8 Sie hat unter anderem geltend gemacht, ihr habe gegenüber dem Kläger keine vertragliche Verpflichtung zur Hilfe bei der Erlangung der Zinszuschüsse oblegen. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zinsverbilligung nicht Vorgelegen. Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers lediglich in Höhe von 17.537,68 DM stattgegeben. Das Oberlande sgericht hat die Beklagte bei gleicher Mitverschuldensquote des Klägers unter Einbeziehung des hilfsweise geltend gemachten weiteren Schadens zur Zahlung von 32.237,68 DM verurteilt. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Die Beklagte legte - ohne Einschränkung - Revision ein und beantragte zunächst in der Begründungsschrift, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der mündlichen Verhandlung stellte die Beklagte diesen Antrag mit der erläuternden Erklärung: "Die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. " Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig, auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht abgewiesenen Widerklage. Allerdings hat die Beklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen; die Wider- klage hat sie nicht ausdrücklich erwähnt. Es bedarf indes zur Wahrung des Formerfordemisses nach § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO dann nicht eines förmlichen Antrages, wenn der gesamte Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffes klarstellt (vgl. BGH, Urt. v. 29.9. 53 - I ZR 164/52, LM ZPO § 546 Nr. 14). Dies ist hier der Fall. Gegenstand von Klage und Widerklage ist der einheitliche Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Revisionsbegründung befaßt sich eingehend mit dem Grund des Anspruchs, umfaßt also auch den von der Widerklage betroffenen Teil. Sie läßt keinen Zweifel daran, daß die Beklagte den ganzen Anspruch abgewiesen bzw. sein Nichtbestehen festgestellt haben will. II. 1. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Durch die Verhandlungen über die Kreditaufnahme sei zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis begründet worden, in dessen Rahmen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger mit banküblicher Sorgfalt zu beraten und vor Schaden zu bewahren. Die Beratungs- und Hilfspflicht der Beklagten habe sich auch auf die zur Erlangung der Zinszuschüsse notwendigen Formalitäten bezogen. Aus der Unterlassung der Anmeldung zur Einplanung des Darlehens im Jahre 1965 könne der Beklagten allerdings kein Vorwurf gemacht werden, weil nicht feststehe, daß ihr die Zinsverbilligungszu-sage vom 5. Oktober 1965 zugegangen sei. Der Schaden hätte aber noch im Jahre 1967 verhindert werden können. Die Beklagte hätte durch die Anfrage des Klägers vom 26. August 1967 darauf aufmerksam werden müssen, daß die zur Erlangung des Zinszuschusses notwendigen Maßnah- 10 men bislang versäumt worden sind. Alsdann hätte sie die Einplanung des Darlehens, die damals noch möglich gewesen sei, selbst beantragen oder die Landesbausparkasse dazu veranlassen müssen. Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. 2. Nach der ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts ist nicht erwiesen, daß der Beklagten die an sie gerichtete Zinsverbilligungszusage des Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 5. Oktober 1965 zugegangen ist. Deshalb kann, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, aus der Untätigkeit der Beklagten zunächst keine zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Pflichtverletzung hergeleitet werden. Dies gilt indes nicht mehr für das Verhalten der Beklagten nach dem 26. August 1967, als der Kläger bei der Beklagten nach dem Stand der Zinsverbilligung anfragte, die Beklagte Nachforschungen einleitete und dem Kläger eine Antwort in Aussicht stellte. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Berufungsgericht in der Annahme gefolgt; werden könnte, zwischen den Parteien sei bereits durch die zwJsehen ihnen anfangs geführten Kreditaufnahmeverhandlungen ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, durch das die Beklagte auch zur Wahrung der Interessen des Klägers bei der Erlangung der Zinssubventionen verpflichtet gewesen wäre. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil sich die Kreditverhandlungen der Parteien zerschlagen haben und die weitere Tätigkeit der Beklagten sich darauf beschränkte, den Vertreter Schlafke der Landesbausparkasse zu ersuchen, dem Kläger ein Finanzierungsangebot zu unterbreiten. Darauf kommt es indessen nicht an. Selbst wenn man davon ausgeht, daß bis zu dem 26. August 1967 zwischen den 11 Parteien noch kein Rechtsverhältnis bestand, das die Beklagte verpflichtete, für den Kläger bei der Erlangung des Zinszuschusses tätig zu werden, dann muß ein solches Verhältnis von diesem Zeitpunkt an angenommen werden: Nach dem festgestellten Sachverhalt standen die Parteien zu dem damaligen Zeitpunkt in Geschäftsverbindung. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, über das der von der Landesbausparkasse gewährte Zwischenkredit abgewickelt wurde. Aus dem Schreiben des Klägers vom 26. August 1967 in Verbindung mit der beigefügten Antwort des Marschenbauamts vom 3. August 1967 war für die Beklagte ersichtlich, daß dem Kläger eine Zinsverbilligungszusage erteilt und dieser Bescheid an die Beklagte gerichtet war. Ferner ging aus der Anfrage hervor, daß der Kläger über den Stand der Angelegenheit nicht unterrichtet war und sich deshalb um Aufklärung -zunächst beim Marschenbauamt - und nachher bei der Beklagten bemühte. Überdies war der Beklagten das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Zinsverbilligung bekannt (BU 12). Wenn die Beklagte diesen Umständen Rechnung trug, indem sie die Landesbausparkasse um Aufklärung bat, den Kläger von diesem Schritt unterrichtete und ihm gleichzeitig versprach, zu gegebener Zeit auf die Angelegenheit zurückzukommen, hat sie spätestens damit dem Kläger gegenüber die besondere vertragliche Verpflichtung zur Nachforschung und Aufklärung der die Zinsverbilligung betreffenden Umstände übernommen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, weil sie, wie das Berufungsgericht feststellt, es unterlassen hat, den Eingang der - nie erteilten -Antwort der Landesbausparkasse zu überwachen und weiter nichts mehr unternommen hat, so daß wegen der Zinsver- 12 billigung bis zu dem Jahre 1969 nichts mehr geschehen ist. Eine Erklärung dafür konnte die Beklagte auf ausdrückliche Frage dem Berufungsgericht nicht geben. Deshalb geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Beklagte ihre Verpflichtung schuldhaft verletzt hat. Die Rüge der Revision, es fehle deshalb am Verschulden, weil die Untätigkeit darauf beruht habe, daß keiner der Beteiligten damit gerechnet habe, die Zinsverbilligung werde schon für den Zwischenkredit gewährt, scheitert schon daran, daß sich aus den Akten das Gegenteil ergibt. In dem Schreiben des Klägers vom 26. August 1967 an die Beklagte ist diese Frage ausdrücklich angeschnitten. Erkennbar ging jedenfalls der Kläger davon aus, daß der Zinszuschuß auch für den Zwischenkredit bewilligt wird. Es war der Sinn dieses Schreibens, gerade auch diese Frage zu klären. 3. a) Die pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten war .für den Schaden ursächlich. Wäre die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen, dann hätte sich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts alsbald ergeben, daß die Anmeldung des Darlehens zur Einplanung in die Zinsverbilligungsmittel versäumt worden ist. Durch eine Nachholung der Anmeldung noch im Jahre 1967 oder durch einen neuen Antrag des Klägers wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Zinszuschuß noch bewilligt worden. Entscheidend ist in diesem Zusammemhang die Feststellung des Berufungsgerichts, daß nach den Zinsverbilligungsrichtlinien des Jahres 1967 für Kredite, die wie der hier umstrittene, nicht vor dem 1. Januar 1966 zur Auszahlung gelangt sind, rückwirkend Zinsverbilligungszusagen zulässig waren und daß, dies ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, aus dem bisherigen Verhalten geschlossen werden muß, die beteiligten Behözden und Dienststellen hätten die Angelegenheit im Rahmen ihres Ermessens wohlwollend behandelt, Daraus schließt das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei, daß eine erneute Zinsverbilligungszusage erteilt und dadurch der Zinszuschuß erlangt worden wäre. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet (§ 565 a ZPO). b) Die Revision ist der Ansicht, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zinszuschüssen für den Zwischenkredit und das Bauspardarlehen nicht Vorgelegen hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. aa) Die Revision macht geltend, die zur Aufnahme des Zwischenkredits notwendige Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vom 22. Juni 1967 sei unter der Auflage erteilt worden, daß das Darlehen zweckgebunden nur zur Erweiterung der Anlagen des Wasserbeschaffungsverbandes verwendet werde. Daran habe sich der Kläger nicht gehalten, denn er habe mit dem Teilbetrag von 320.000 DM das Darlehen abgelöst, das ihm die Beklagte für die Bezahlung der 40 %igen Ansparsumme auf den Bausparvertrag gewährt habe. Damit sei die Genehmigung unwirksam und das Darlehen nicht mehr förderungswürdig gewesen. Dieser Einwand scheitert, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, deshalb, weil die Darlehensaufnahme *'zu den in der Sitzung des Wasserbeschaffungsverbandes vom 7. Dezember 1966 beschlossenen Darlehensbedingungen" genehmigt worden ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, ,il daß es sich um andere Bedingungen gehandelt hat, als sie aus den vorgelegten Vereinbarungen mit der Lande sbauSparkasse hervorgehen. Danach war es aber von vornherein vorgesehen, die Ansparsumme in der geschehenen Weise zu finanzieren. Von einer zweckwidrigen Verwendung des Zwischenkredits insoweit kann also keine Rede sein. bb) Die Revision wiederholt die im Berufungsverfahren vorgetragenen Bedenken, daß für ein Bauspardarlehen nach den maßgeblichen Richtlinien keine Zinszuschüsse hätten gewährt werden dürfen. Das Berufungsge-richt hat dazu ausgeführt, nach den Richtlinien 1965 könnten Kredite, die aufgrund eines vertraglich durch vorausgegangene Sparleistungen erworbenen Anspruchs gewährt werden, nicht verbilligt werden, es sei denn, daß ihr Zinssatz nicht wesentlich unter dem marktgerechten Satz liege. Obwohl danach Bausparkredite grundsätzlich nicht verbilligungsfähig seien, gewährten die Richtlinien der Verwaltungsbehörde Jedoch einen Ermessens Spielraum. In diesem Rahmen habe das Landesamt für Wasserwirtschaft die Zinsverbilligungszusage speziell für das Bauspardarlehen erteilt. Es könne daher kein Zweifel bestehen, daß bei regelrechtem Verlauf die Zinsverbilligung tatsächlich gezahlt worden wäre. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn die Revision meint, die Gewährung einer Zinsverbilligung wäre ermessensmißbräuchlich gewesen, so kann sie damit nicht durchdringen. Der Zusammenhang der Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt, daß es auch diese Frage geprüft und verneint hat. Daß ihm dabei Fehler unterlaufen sind, vermochte die Revision nicht aufzuzeigen. - 15 cc) Die Revision macht schließlich geltend, nach Ziffer 14 der Richtlinien sei die Gewährung von Zinszuschüssen für Anlagen der Wasserversorgung nur zulässig, wenn bzw. soweit die Anlagen in ländlichen Gemeinden gebaut werden. Darunter seien solche Gemein- , den bis höchstens 4.000 Einwohner zu verstehen, die keinen überwiegend städtischen oder gewerblichen Charakter hätten. Mit diesem Vorbringen kann die Revision indessen nicht gehört werden. Es handelt sich um Ausführungen tatsächlicher Art, die erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragen werden. Ihre Berücksichtigung ist gemäß § 561 Abs. 1 ZPO unzulässig. 4. Das Berufungsgericht hat damit den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach mit Recht für begründet erachtet. Die erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragene Berufung auf die in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen enthaltene Freizeichnung für Ratschläge und Auskünfte greift hier nicht durch. Auskünfte, die - wie hier - aufgrund einer besonderen Vereinbarung zu erteilen sind, fallen nicht unter diese Bestimmung der AGB der Sparkassen. III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Mitverschulden, zur Schuldabwägung, zur Berechnung der Schadenshöhe und zur Widerklage lassen keine Rechtsfehler erkennen; sie werden \on der Revision - bei der Widerklage jedoch nur, soweit sie den Grund des Schadensersatz an Spruchs nicht betreffen - auch nicht angegriffen. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh